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Urteil

1 K 530/19.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2020:0220.1K530.19.00
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit der Anforderung von Kosten für eine Abschleppmaßnahme auf einem Bewohnerparkplatz bei einem zwar für das Fahrzeug und die Fläche vorhandenen, aber im konkreten Fall nicht hinreichend sichtbar ausgelegtem Bewohnerparkausweis (hier im Rahmen einer Beanstandungsklage bejaht).
Tenor
Der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 11. April 2019 (Az.: …) wird aufgehoben. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit der Anforderung von Kosten für eine Abschleppmaßnahme auf einem Bewohnerparkplatz bei einem zwar für das Fahrzeug und die Fläche vorhandenen, aber im konkreten Fall nicht hinreichend sichtbar ausgelegtem Bewohnerparkausweis (hier im Rahmen einer Beanstandungsklage bejaht). Der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 11. April 2019 (Az.: …) wird aufgehoben. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beanstandungsklage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Klägerin hat Erfolg. I. Die Klage ist als Beanstandungsklage im Sinne des § 17 AGVwGO zulässig. Insbesondere ist die ADD als Klägerin ausnahmsweise gemäß § 61 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 AGVwGO beteiligtenfähig, die Frist des § 74 Abs. 1 VwGO wurde eingehalten und die Klage war aus der gerichtlich nicht zu beanstandenden Sicht der Klägerin im öffentlichen Interesse geboten (vgl. zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen allgemein: Kintz, Die Beanstandungsklage nach § 17 RhPfAGVwGO, LKRZ 2009, 5 [6 ff.]). II. Die Klage ist auch begründet, da der angegriffene Widerspruchsbescheid rechtswidrig ist (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO). Der Widerspruch war zulässig. Insbesondere ist er form- und fristgerecht erhoben worden. Der Widerspruch war allerdings nicht begründet und hätte demzufolge in der Sache zurückgewiesen werden müssen. Denn der Kostenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Beigeladenen daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). 1. Als Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid ist § 63 Abs. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) heranzuziehen. Demnach kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners eine Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen, wenn dieser der Verpflichtung, die Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht nachkommt. 2. Die Vollstreckungsmaßnahme – hier: die Anordnung des Abschleppens – ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen der §§ 61, 63, 66 LVwVG sind erfüllt. a) Es liegt ein wirksamer Grundverwaltungsakt in Gestalt des Verkehrszeichens, das die betreffende Fläche als Parkfläche (mit Zusatzzeichen: Bewohner mit Parkausweis 04 frei, 8:00 bis 20:00 Uhr mit Parkschein) ausweist, vor. An der Bekanntgabe und der Wirksamkeit im Übrigen bestehen keine Bedenken. Das vorgenannte Verkehrszeichen enthält das Gebot, unberechtigt in diesem Bereich abgestellte Kraftfahrzeuge sofort zu entfernen (vgl. zu einem durch Parkuhr gekennzeichneten modifizierten Haltverbot: BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1988 – 7 B 189/87 –, NVwZ 1988, 623; zum Abschleppen aus einer Fußgängerzone: VG Mainz, Urteil vom 28. Juni 2012 – 1 K 1673/11.MZ –, juris, Rn. 16). Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Anordnung ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 – 3 C 5/13 –, NJW 2014, 2888, Rn. 13; Beschluss vom 7. November 1977 – VII B 135/77 –, NJW 1978, 656 [656 f.]). Damit war die mit dem Verkehrszeichen getroffene Anordnung auch gemäß § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar. b) Eine Androhung der Abschleppmaßnahme konnte gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 LVwVG unterbleiben, da auch die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 LVwVG vorlagen. Die sofortige Abschleppmaßnahme war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und auch im Übrigen verhältnismäßig. aa) Hier lag eine noch hinreichende konkrete gegenwärtige Gefahr vor, da das Kraftfahrzeug ohne entsprechende Parkberechtigung auf der streitgegenständlichen Fläche geparkt war. Denn der unstreitig vorhandene Parkausweis kann nur dann legalisierende Wirkung für das Abstellen des Kraftfahrzeugs auf der entsprechenden Parkfläche entfalten, wenn er „gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist“ (vgl. Ziffer 2 der Erläuterungen zu Zeichen 63.4 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO; ebenso zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 Satz 8 StVO a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2009 – 5 A 1430/09 –, juris, Rn. 6). Es ist zur Überzeugung der Kammer anzunehmen gewesen, dass der Parkausweis jedenfalls nicht gut sichtbar ausgelegt war, was sich aus den Lichtbildern in der Verwaltungsakte ergibt, die mit den Beteiligen in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind. Selbst wenn man die generelle materielle Berechtigung des Beigeladenen zum Parken auf einem Anwohnerparkplatz berücksichtigt bzw. zumindest die Möglichkeit einer Legalisierung des Zustands, musste die Beklagte in jedem Fall von einem Verstoß im o.g. Sinne ausgehen (im Falle eines nicht ausgelegten Behindertenausweises eine Anscheinsgefahr annehmend: OVG RP, Urteil vom 25. Januar 2005 – 7 A 11726/04 –, juris, Rn. 20). bb) Das öffentliche Interesse an einer Freihaltung der ausgewiesenen Bewohnerparkfläche überwiegt – zumindest in der hier vorliegenden Konstellation – die individuellen Interessen des Klägers. Dieses öffentliche Interesse folgt aus dem grundsätzlich knappen Angebot an Parkflächen für Bewohner in den jeweiligen Gebieten, wobei jedenfalls für das Stadtgebiet der Beklagten die Zahl der Bewohnerparkausweise die Zahl der verfügbaren Parkflächen regelmäßig übersteigen dürfte (vgl. VGH BW, Urteil vom 15. Januar 1990 – 1 S 3625/88 –, juris, Rn. 30). Zwar ist das Abschleppen eines Kraftfahrzeuges für den Betroffenen durchaus lästig und es sind damit gewisse Ungelegenheiten verbunden (vgl. zum Abschleppen in einer Fußgängerzone: OVG RP, Urteil vom 2. Februar 1999 – 7 A 12148/98.OVG –, ESOVG). Die geforderten Geldbeträge sind aber dem absoluten Betrag nach und auch im Vergleich der mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs regelmäßig anfallenden Kosten nicht sehr hoch (OVG RP, a.a.O.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der Verkehrsteilnehmer den Grund für die Inanspruchnahme selbst gesetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 – 3 C 5/13 –, NJW 2014, 2888, Rn. 23) und das Fahrzeug vorliegend über einen längeren Zeitraum von mindestens fünf Tagen verbotswidrig abgestellt war (vgl. zu einer Parkzeitüberschreitung von mehr als drei Stunden im Innenstadtbereich: BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1983 – 7 B 182/82 –, juris, Rn. 5). cc) Das Umsetzen des Fahrzeugs des Klägers war ferner auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte der Nachforschungs- und Wartepflicht nicht ausreichend genügt hätte. Es entsprach im vorliegenden Fall insbesondere noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Abschleppmaßnahme durchzuführen, ohne zuvor die Parkberechtigung des Beigeladenen zu ermitteln oder weitere Nachforschungen zu dessen Aufenthaltsort anzustellen. Es ist in erster Linie Aufgabe der Verkehrsüberwachungskräfte, den ruhenden Verkehr zu überwachen. Es kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass sie umfangreiche, zeitraubende, aber nicht Erfolg versprechende Suchmaßnahmen nach dem Fahrer unternehmen und die eigentlichen Aufgaben darüber zurückstellen (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. Januar 2005 – 7 A 11726/04 –, juris, Rn. 25). Jedenfalls dann, wenn etwa bei einem vorschriftswidrig abgestellten Kraftfahrzeug anhand von Aufschriften, wie sie bei Liefer- oder Handwerkerfahrzeugen üblich sind, oder durch sonstige Hinweise, etwa durch einen angebrachten Zettel erkennbar ist, dass dieses Fahrzeug etwa einem bestimmten Anwohner gehört, kann im Einzelfall eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Halter bzw. Fahrer gefunden werden kann und er das Fahrzeug zeitnah selbst entfernen bzw. den Verkehrsverstoß anderweitig abstellen wird (vgl. OVG RP, a.a.O.). Derartige hinreichende Anzeichen für eine Bewohnereigenschaft bestanden hier auch aufgrund des Aufdrucks auf dem Fahrzeug nicht, da es insoweit an einer Adressangabe fehlte. Zudem handelte es sich um ein auswärtiges Kennzeichen („…“), sodass sich eine Bewohnereigenschaft auch nicht hätte aufdrängen müssen. Zudem ist zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass sich der Bewohnerparkausweis weder gut noch hinreichend sichtbar im Fahrzeuginneren befunden hatte. Dass der Parkausweis sich – wie der Beigeladene vorträgt – auf dem Beifahrersitz befunden habe, kann aufgrund des in der Verwaltungsakte auf Blatt 20 befindlichen Lichtbilds zur Überzeugung der Kammer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Nicht ausreichend deutlich wird aus den vorhandenen Lichtbildern, ob sich der Parkausweis etwa im Fußraum befunden hatte. Dies wird aber auch von dem Beigeladenen nicht behauptet. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, konnte nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass die Verkehrsüberwachungskräfte der Beklagten den Parkausweis – auch ggf. umgedreht – unter Anwendung der in dieser Situation zumutbaren Sorgfalt als solchen hätten sicher identifizieren können. Dies wird letztlich auch dadurch bekräftigt, dass die Verwarnung ursprünglich wegen Parkens „ohne gültigen Parkschein“ ausgesprochen wurde und gerade nicht wegen eines nicht gut lesbar ausgelegten Bewohnerparkausweises, was in diesen Fällen wohl in der Regel entsprechend vermerkt würde. Letztlich ist dies dem Risikobereich des Verkehrsteilnehmers zuzurechnen. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer (Bewohner-)Parkberechtigung bestanden daher für die Verkehrsüberwachungskräfte auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts nicht. Schließlich ist dabei auch der Sinn und Zweck der straßenverkehrsrechtlichen Verpflichtung, den Parkausweis gut sichtbar auszulegen, einzubeziehen. Dadurch soll grundsätzlich gerade jede weitere Nachforschung zu der Parkberechtigung des betreffenden Kraftfahrzeugs – also auch eine etwaige telefonische Abfrage – vermieden werden und diese damit ohne weiteres vor Ort ermittelt werden können. Die Regelung würde faktisch leerlaufen, sofern vor der Einleitung entsprechender (Abschlepp-)Maßnahmen regelmäßig ohne weitere Anhaltspunkte eine Abfrage der Parkberechtigung bzw. des Vorhandenseins eines Parkausweises erfolgen müsste. Insoweit waren auch generalpräventive Aspekte ergänzend zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 – 3 C 5/13 –, NJW 2014, 2888, Rn. 29). Eine solche Verpflichtung zur Halter- bzw. Bewohnerparkausweisabfrage könnte allenfalls nur dann bestehen, wenn nähere Indizien dafür vorliegen, die im Einzelfall das Vorliegen einer ausgestellten Parkgenehmigung in Gestalt eines Bewohnerparkausweises nahelegen (eine solche Verpflichtung offenlassend: OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2009 – 5 A 1430/09 –, juris, Rn. 12). Solche Aspekte waren hier zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben (s.o.). Demnach kann auch dahinstehen, wie lange eine Abfrage zum damaligen Zeitpunkt gedauert hätte. Es kann hier auch offenbleiben, ob allgemein in derartigen Konstellationen auch ein kurzfristiges Abschleppen zulässig gewesen wäre, da die Beklagte hier nach der Verwarnung am 1. Februar 2018 um 10:18 Uhr bis zum 6. Februar 2018 mit der Abschleppmaßnahme zugewartet hatte. Es entspricht insoweit den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen, dass von einem durchschnittlichen Fahrzeughalter erwartet werden kann, im – wie hier – innerstädtischen Bereich schon aufgrund sich möglicherweise ändernder (mobiler) Beschilderung spätestens nach „drei vollen Tagen“ nach seinem parkenden Fahrzeug zu sehen (vgl. zur Vorlauffrist bei mobilen Haltverbotsschildern: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 3 C 25/16 –, NJW 2018, 2910, Rn. 31). Hier spricht allerdings sogar viel dafür, bei der Auslegung eines Bewohnerparkausweises eine kürzere Zeitspanne einzuhalten, da die Pflicht zur Auslegung des Parkausweises in diesen Fällen von vornherein tatsächlich bekannt ist oder jedenfalls konkret wahrgenommen werden kann, wobei dies aber letztlich dahinstehen kann. dd) Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann bei einer Abschleppmaßnahme zudem grundsätzlich in Betracht kommen, wenn die Behörde unter Anwendung zumutbarer Ermittlungsmaßnahmen zuverlässig hätte sicherstellen können, dass der Fahrer binnen kürzester Zeit den Verkehrsverstoß selbst beseitigt und ggf. sein Auto entfernt oder den Parkausweis auslegt (vgl. zum Parken an einem Taxistand: BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 – 3 C 5/13 –, juris, Rn. 16 ff.; zum Parken vor einer Bordsteinabsenkung, an der ein Fußweg einmündet: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 B 149/01 –, NJW 2002, 2122 [2123]; zum Parken auf einem Behindertenparkplatz: VGH BW, Urteil vom 7. Februar 2003 – 1 S 1248/02 –, NVwZ-RR 2003, 558; zum Parken vor einer Grundstückszufahrt: OVG RP, Urteil vom 11. Mai 1999 – 7 A 12290/98.OVG –, NJW 1999, 3573). Es war für die Verkehrsüberwachungskräfte der Beklagten nicht ohne weiteres erkennbar, wo sich der Halter bzw. der Fahrer des abgestellten Fahrzeugs befindet. In diesem Fall war offenbar auch keine öffentlich zugängliche Lokalität in der unmittelbaren Nähe, die im Wege einer Nahbereichsfahndung hätte aufgesucht werden müssen. Dass sich im Fahrzeug ein Hinweis auf den Aufenthaltsort befunden hat, z. B. ein entsprechender Zettel hinter der Windschutzscheibe, der eine sofortige Beseitigung des Verkehrsverstoßes nahegelegt hätte (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 11. Mai 1999 – 7 A 12290/98.OVG –, NJW 1999, 3573), trägt der Beigeladene selbst nicht vor. Auch enthielt der gewerbliche Aufdruck keine Adressangabe. Es konnte somit aus Sicht der handelnden Verkehrsüberwachungskräfte nicht davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene den Verkehrsverstoß selbst zeitnah beseitigt. Auch aus der Tatsache, dass auf dem Fahrzeug eine (gewerbliche) Handynummer aufgedruckt war, führt zu keiner anderen Beurteilung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte ist insoweit auch anerkannt, dass die bloße Angabe einer Handynummer ohne Hinzutreten weiterer Indizien dafür, dass sich der Fahrer in der Nähe befindet, grundsätzlich keine Verpflichtung der Verkehrsüberwachungskräfte zu einem Anruf auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 – 3 C 5/13 –, juris, Rn. 17; Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 B 149/01 –, NJW 2002, 2122 [2123]; HambOVG, Urteil vom 22. Februar 2005 – 3 Bf 25/02 –, NJW 2005, 2247 [2249]; siehe zusammenfassend: Haus, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, Anhang II zur StVO, Kap. D. Ziff. IV. 17., Rn. 116 ff. m.w.N.). Hier handelte es sich um eine gewerbliche Beklebung des Fahrzeugs. Diese lassen allgemein – so wie auch hier – keine zwingenden Rückschlüsse auf den Fahrer und dessen Aufenthaltsort zu; vielmehr geben sie primär Aufschluss darüber, dass und von wem das Fahrzeug gewerblich eingesetzt wird (vgl. VG Gießen, Urteil vom 20. September 2002 – 10 E 1547/02 –, NVwZ-RR 2003, 212 [213]). Hier hat der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass es sich bei der aufgedruckten Handynummer um die des Vaters des Beigeladenen handele, sodass von daher auch aus einer ex post Betrachtung heraus wohl keine unverzüglich erfolgversprechende Gefahrbeseitigung zu erwarten gewesen wäre. Ob eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz bei Parkverstößen allgemein anzunehmen wäre, die – wie hier – darin bestehen, dass lediglich die entsprechende Parkberechtigung fehlt und es sich nicht um eine Sonderfläche (z. B. Behindertenparkplatz) handelt, kann offenbleiben. Denn unter Zugrundelegung der langen Dauer des verbotswidrigen Abstellens des Fahrzeugs von mindestens fünf Tagen, konnten die Verkehrsüberwachungskräfte hier letztlich zulässigerweise davon ausgehen, dass mit einer zeitnahen Beseitigung des Parkverstoßes auch zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Abschleppvorgangs durch den Fahrzeugführer nicht gerechnet werden konnte. Es ist bereits am 1. Februar 2018 eine Verwarnung und damit ein Hinweis auf das verbotswidrige Abstellen des Fahrzeugs erteilt worden. Unter Zugrundelegung der Maßstäbe, die zu der Bekanntgabe von mobilen Verkehrszeichen in der Rechtsprechung entwickelt worden sind (s.o.), war jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschleppens von einer hinreichenden Möglichkeit der Kenntnisnahme der erteilten Verwarnung auszugehen, sodass sich weitere Nachforschungen durch die Beklagte schon deshalb erübrigt hatten. Zudem hat der Beigeladene nicht einmal ansatzweise substantiiert dargelegt, dass ein Anruf bei der auf dem Fahrzeug erkennbaren Telefonnummer eine zeitnahe Beseitigung des Verkehrsverstoßes hätte erfolgen können, sodass schon deshalb die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht anzunehmen war. ee) Es lag auch eine Verkehrsbehinderung vor, sodass die Maßnahme über den Zweck einer bloßen Beseitigung einer negativen Vorbildwirkung und der Generalprävention hinausgeht (VGH BW, Urteil vom 30. Januar 1995 – 1 S 3083/94 –, juris, Rn. 22 ff.; Urteil vom 15. Januar 1990 – 1 S 3625/88 –, juris, Rn. 30). Denn durch ein Parken ohne Bewohnerparkausweis wird die Nutzung der Parkflächen durch Berechtigte, die ihren Ausweis ordnungsgemäß auslegen, verhindert (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2009 – 5 A 1430/09 –, juris, Rn. 6; VGH BW, Urteil vom 30. Januar 1995 – 1 S 3083/94 –, juris, Rn. 20; VG Köln, Urteil vom 5. Juni 2014 – 20 K 3268/13 –, juris, Rn. 17). Bei rechtswidrigem Parken auf einem Bewohnerparkplatz muss zum Zeitpunkt des Abschleppens auch keine konkrete Behinderung vorhanden sein, sondern die Möglichkeit der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer genügt (vgl. VGH BW, Urteil vom 30. Januar 1995 – 1 S 3083/94 –, juris, Rn. 25; Urteil vom 15. Januar 1990 – 1 S 3625/88 –, juris, Rn. 30; VG Bremen, Urteil vom 26. Januar 2009 – 5 K 2812/08 –, juris, Rn. 18; VG Köln, Urteil vom 5. Juni 2014 – 20 K 3268/13 –, juris, Rn. 18). 2. Der Beigeladene war auch als richtiger Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen. Da sowohl Halter als auch Fahrer als Verkehrsteilnehmer anzusehen sind, können grundsätzlich auch beide als Pflichtige für die Kosten einer Abschleppmaßnahme herangezogen werden; eine Auswahl steht im Ermessen der Behörde. Dabei ist der Kostenbescheid aber nur ausnahmsweise (zwingend) gegen den Fahrer zu richten, nämlich nur dann, wenn dieser unverzüglich benannt wird (OVG RP, Urteil vom 15. Oktober1985 – 7 A 47/85 –, NJW 1986, 1369 [1370]). Hier wurde der Beigeladene als Nutzungsberechtigter durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 23. März 2018 benannt, woraufhin die Beklagte den Kostenbescheid nunmehr an den Beigeladenen richtete. Dies ist gerichtlich nicht zu beanstanden. 3. Es liegt auch kein Härtefall vor, der ausnahmsweise ein Absehen von der Kostenlast rechtfertigen würde. Die dazu in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Rheinland-Pfalz anerkannten Voraussetzungen sind hier nicht gegeben (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 25. Januar 2005 – 7 A 11726/04 –, juris, Rn. 27). Vielmehr wurde hier das Abschleppen nötig, weil der Parkausweis nicht gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt war. Dies ist allein dem Verantwortungsbereich des Fahrzeughalters bzw. des Fahrers zuzurechnen, sodass es schließlich auch angemessen ist, dass er und nicht die Allgemeinheit die entstandenen Kosten für das Abschleppen trägt (vgl. OVG RP, a.a.O.). 4. Auch seiner Höhe nach ist der Kostenbescheid nicht zu beanstanden. Einwände sind insoweit weder von den Beteiligten vorgebracht worden noch anderweitig ersichtlich. Bei den 142,00 € handelt es sich um den Tarif für eine Abschleppmaßnahme an einem Werktag, den die Beklagte an das Abschleppunternehmen gezahlt hat. Die geforderten (pauschalen) Verwaltungsgebühren in Höhe von 92,00 € haben ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 2 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGKostO). Sie liegen noch am unteren Rand des darin vorgesehenen Gebührenrahmens und sind gerichtlich nicht zu beanstanden III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, da der Beigeladene mit seinem Klageabweisungsantrag gemeinsam mit der Beklagten unterliegt. IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. B e s c h l u s s Der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. Februar 2019 Der Streitwert wird auf 234,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Die Klägerin wendet sich im Wege der Beanstandungsklage gemäß § 17 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) gegen den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der beklagten Stadt, mit dem dieser einem Widerspruch des Beigeladenen gegen einen Kostenbescheid bezüglich einer Abschleppmaßnahme stattgegeben hat. Der Beigeladene benutzt regelmäßig das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …. Am 1. Februar 2018 parkte der Beigeladene das Kraftfahrzeug in der Straße C. in N. Dort ist das Parken für Inhaber eines Bewohnerparkausweises 04 frei, alle anderen Fahrzeugführer müssen in der Zeit von 8:00 bis 20:00 Uhr einen Parkschein lösen. Ein Parkschein wurde nicht gelöst. Für das Fahrzeug war ein Bewohnerparkausweis 04 (gültig bis zum 2. November 2018) ausgestellt. Bei der Ausstellung mit Bescheid vom 2. November 2016 wurde darauf hingewiesen, dass die Parkberechtigung nur gilt, wenn der Parkausweis für die Überwachungskräfte gut lesbar ausgelegt ist. Der Parkausweis lag nicht sichtbar auf dem Armaturenbrett im Fahrzeug aus. Ob der Parkausweis im Fußraum oder dem Beifahrersitz lag und inwieweit er von außen sichtbar war, ist zwischen den Beteiligten streitig. Am 1. Februar 2018 um 10:18 Uhr erging eine Verwarnung wegen Parkens „ohne gültigen Parkschein“. Am 6. Februar 2018 befand sich das Kraftfahrzeug nach wie vor an derselben Stelle. Die Verkehrsüberwachungskräfte der Beklagten veranlassten daraufhin ein Abschleppen und Umsetzen auf den Parkplatz XXX. Mit Schreiben vom 19. März 2018 hörte die Beklagte den Vater des Beigeladenen (M.) zu der beabsichtigten Inanspruchnahme hinsichtlich der Kosten des Abschleppvorgangs an. Mit Schreiben vom 23. März 2018 wies der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen unter anderem darauf hin, dass M. der Halter des Fahrzeugs, der Beigeladene (sein Sohn) allerdings der Nutzungsberechtigte sei. Die Beklagte gab dem Beigeladenen daraufhin mit Schreiben vom 29. März 2018 die Möglichkeit zur Stellungnahme. Es folgte sodann weiterer Schriftwechsel zwischen der Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen. Mit Bescheid vom 6. September 2018 forderte die Beklagte die Kosten für die Abschleppmaßnahme in Höhe von insgesamt 234,00 € vom Beigeladenen (Abschleppkosten in Höhe von 142,00 €; Verwaltungsgebühren in Höhe von 92,00 €). Der Beigeladene erhob hiergegen am 1. Oktober 2018 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2019 gab der Stadtrechtsausschuss der Beklagten dem Widerspruch statt und hob den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2018 auf. Zur Begründung führt der Stadtrechtsausschuss aus, dass die Abschleppmaßnahme dem Grunde nach zwar rechtmäßig erfolgt sei, der Beklagten es jedoch zuzumuten gewesen wäre, zuvor eine Abfrage bei der Einsatzzentrale durchzuführen, um festzustellen, ob für das Fahrzeug tatsächlich ein Bewohnerparkausweis ausgestellt war. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens machte der Sachgebietsleiter der Beklagten auch Angaben zur geschätzten Dauer einer Abfrage zur Parkberechtigung durch die Verkehrsüberwachungskräfte („Nettozeit“: 3 bis 5 Minuten; „Bruttozeit“: 15 bis 20 Minuten). Die Klägerin hat am 22. Mai 2019 Beanstandungsklage erhoben. Der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, da der Widerspruch unbegründet gewesen sei. Die Kostenforderung sei zu Recht erhoben worden. Grundsätzlich sei das Abschleppen rechtmäßig, wenn das regelwidrig abgestellte Fahrzeug zu Behinderungen führe. Eine Behinderung in diesem Sinne liege auch dann vor, wenn durch ein Parken ohne Anwohnerparkausweis die Nutzung durch Berechtigte, die ihren Ausweis ordnungsgemäß auslegten, verhindert werde. Auf eine konkrete Behinderung anderer Anwohner komme es dabei nicht an, sondern es genüge die Möglichkeit der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Hier seien Tatsachen, die die Verhältnismäßigkeit dieser grundsätzlich zulässigen Maßnahme in Frage stellen könnten, nicht gegeben. Das Abschleppen sei geeignet, die Funktionsbeeinträchtigung der für ordnungsgemäße Nutzung reservierten Parkfläche wiederherzustellen. Eine Abfrage der Parkberechtigung sei kein gleichgeeignetes Mittel zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung, da keine Anhaltspunkte für eine kurzfristige Beseitigung der Störung durch den Fahrzeugnutzer vorhanden gewesen seien und eine bloße Abfrage die Störung nicht beseitigt hätte. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes liege nur dann vor, wenn – erstens – der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und Verzögerungen festzustellen und – zweitens – hierdurch eine Beseitigung des Parkverstoßes kurzfristig zu erreichen sei. Am Fahrzeug habe sich hier kein Hinweis darauf befunden, dass es sich um einen Anwohner handele, sodass kein Anlass bestanden habe, den Versuch eines kurzfristigen Herbeirufens des Fahrzeugführers zu unternehmen. Im Gegenteil trage das Fahrzeug zudem ein auswärtiges Kennzeichen. Eine generelle, ohne Anhaltspunkte bestehende Ermittlungspflicht, ob es sich um einen parkberechtigten Anwohner handeln könnte, bestehe nicht. Schließlich setze sich die (Bewohner-)Parkberechtigung aus zwei Teilen zusammen: der Erteilung der Berechtigung und dem Auslegen des Ausweises. Nur dies entspreche dem Wortlaut der StVO („gilt nur“). Daher sei nicht nur der mit Nachforschungen verbundene Aufwand in den Blick zu nehmen, sondern auch der Umstand, dass die StVO die Parkberechtigung konkret vom gut lesbar ausgelegten Parkausweis abhängig mache. Die zweite Voraussetzung, dass es sich beim Kontaktieren des Fahrers um eine besser geeignete Maßnahme handelt, weil dieser kurzfristiger den Parkverstoß beseitigen könne, sei ebenfalls nicht erfüllt. Eine bloße Abfrage der Erteilung einer Parkberechtigung führe zudem nicht zur Beseitigung des Parkverstoßes. Ferner erweise sich die Abschleppmaßnahme auch im Übrigen als verhältnismäßig. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 11. April 2019 (Az.: …) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, zu entscheiden wie rechtens. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Der mit Beschluss vom 23. Juli 2019 Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist im Wesentlichen auf den bisherigen Schriftverkehr im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass der Beigeladene beim Abstellen seines Pkw den Parkausweis ordnungsgemäß und gut sichtbar im Ablagebereich unterhalb der Windschutzscheibe abgelegt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch das Verschließen der Fahrertür der Parkausweis auf den Beifahrersitz, ggf. durch Windeinwirkung, gefallen sei. Auf alle Fälle habe sich der Parkausweis bei der Abholung des abgeschleppten Fahrzeuges von außen sichtbar auf dem Beifahrersitz befunden. Es sei zudem keine Funktionsbeeinträchtigung der Parkfläche anzunehmen gewesen, da der Beigeladene einen Bewohnerparkausweis gehabt habe. Insbesondere habe ein „Funkabgleich“ mit der Genehmigungsbehörde innerhalb einer Minute erfolgen können, um die generelle Parkberechtigung des Beigeladenen festzustellen. Daraus folge auch die Unverhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (2 Bände) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.