Urteil
1 K 734/18.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2019:1010.1K734.18.MZ.00
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Leitsätze
1. Zur Neuberechnung und Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung unter Auflösung des Vorbehalts der Rückforderung nach § 24 Abs 3 S 3 BAföG.(Rn.40)
2. Das in § 21 Abs 1 S 2 BAföG normierte Verlustausgleichsverbot führt nicht dazu, dass die Berücksichtigung entsprechender Verluste als Härtefreibetrag nach § 25 Abs 6 BAföG von vornherein ausgeschlossen ist.(Rn.68)
3. Die Gewährung eines Härtefreibetrags nach § 25 Abs 6 BAföG setzt jedoch – neben einem rechtzeitigen Antrag des Auszubildenden – voraus, dass der Auszubildende substantiiert darlegt und belegt, welcher Betrag seinen Eltern bzw. einem Elternteil tatsächlich im Bewilligungszeitraum als Einkommen zur Verfügung gestanden hat bzw. welche Umstände dem steuerrechtlich anerkannten Verlust zugrunde gelegen haben.(Rn.70)
4. Zu einer entsprechenden Mitwirkung ist der Auszubildende verpflichtet, da es sich um Umstände handelt, die in seiner Sphäre liegen (§ 86 Abs 1 S 1 Halbs 2 VwGO).(Rn.70)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Neuberechnung und Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung unter Auflösung des Vorbehalts der Rückforderung nach § 24 Abs 3 S 3 BAföG.(Rn.40) 2. Das in § 21 Abs 1 S 2 BAföG normierte Verlustausgleichsverbot führt nicht dazu, dass die Berücksichtigung entsprechender Verluste als Härtefreibetrag nach § 25 Abs 6 BAföG von vornherein ausgeschlossen ist.(Rn.68) 3. Die Gewährung eines Härtefreibetrags nach § 25 Abs 6 BAföG setzt jedoch – neben einem rechtzeitigen Antrag des Auszubildenden – voraus, dass der Auszubildende substantiiert darlegt und belegt, welcher Betrag seinen Eltern bzw. einem Elternteil tatsächlich im Bewilligungszeitraum als Einkommen zur Verfügung gestanden hat bzw. welche Umstände dem steuerrechtlich anerkannten Verlust zugrunde gelegen haben.(Rn.70) 4. Zu einer entsprechenden Mitwirkung ist der Auszubildende verpflichtet, da es sich um Umstände handelt, die in seiner Sphäre liegen (§ 86 Abs 1 S 1 Halbs 2 VwGO).(Rn.70) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 2. August 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1) Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2018 begegnet zunächst keinen durchgreifenden formellen Bedenken. Zwar geht die Kammer angesichts des belastendes Charakters der Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung davon aus, dass es vor Erlass des Bescheids vom 9. April 2018 einer Anhörung des Klägers bedurft hätte. § 24 Abs. 1 SGB X findet – anders als die Beklagte meint – unabhängig davon Anwendung, ob der Erlass des Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde steht oder nicht. Es lag auch kein Fall des § 24 Abs. 2 SGB X vor, wonach von einer Anhörung ausnahmsweise abgesehen werden kann. Insbesondere handelte es sich nicht um eine Anpassung an veränderte Verhältnisse im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X, da die ursprünglich bewilligte Ausbildungsförderung im vorliegenden Fall vollständig entzogen bzw. aufgehoben wurde (vgl. hierzu Weber, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 54. Edition, Stand: 1. September 2019, § 24 SGB X Rn. 23). Der Verfahrensmangel der unterbliebenen Anhörung ist jedoch unbeachtlich, weil die gebotene Anhörung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachgeholt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 12. August 1992 – 2 A 10826/92 –, juris Leitsatz 1 und Rn. 26 ff.) ist eine versäumte Anhörung im Vorverfahren wirksam nachgeholt, wenn die Widerspruchsbehörde zur vollen Überprüfung des Verwaltungsaktes befugt ist und die mit dem Widerspruch vorgetragenen Tatsachen gewürdigt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gemäß § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes – AGBAföG – nehmen die Hochschulen die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung als Auftragsangelegenheit wahr. Hierbei unterliegen sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AGBAföG der Fachaufsicht durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, welche gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO zugleich die zuständige Widerspruchsbehörde ist. Im Widerspruchsverfahren erfolgt damit eine vollständige Nachprüfung der Ausgangsentscheidung auf Recht- und Zweckmäßigkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 68 Rn. 9) und im Falle der Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit eine eigene Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde (Kopp/Schenke, a.a.O., § 73 Rn. 7). Ausweislich des Widerspruchsbescheids hat die Widerspruchsbehörde die Angaben des Klägers im Widerspruchsverfahren auch umfassend gewürdigt. Soweit der Kläger bemängelt, dass die Beklagte den Widerspruch zu früh an die Widerspruchsbehörde abgegeben habe, da sie zuvor die an sie gerichteten Fragen hätte beantworten bzw. bescheiden müssen, dringt er damit nicht durch. Die Ausgangsbehörde hat nach Eingang eines Widerspruchs lediglich die Pflicht, ihre Ausgangsentscheidung angesichts der Einwände des Widerspruchsführers nochmals auf Recht- und Zweckmäßigkeit zu überprüfen; kommt sie dabei zu dem Ergebnis, dass sie dem Widerspruch nicht (bzw. nicht in vollem Umfang) abhelfen kann, hat sie diesen an die Widerspruchsbehörde weiterzuleiten (vgl. Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 72 Rn. 1 und 12). Diesen Pflichten ist die Beklagte nachgekommen. Ausweislich ihres Schreibens an die Widerspruchsbehörde vom 11. Juli 2018 hielt sie ihre Ausgangsentscheidung vom 9. April 2018 trotz der Einwände des Klägers im Widerspruchsverfahren für rechtmäßig und leitete den Widerspruch daher an die Widerspruchsbehörde weiter (Bl. 93 der Verwaltungsakte). Der Kläger wurde hierüber mit Schreiben der Beklagten vom gleichen Tag in Kenntnis gesetzt (Bl. 89 der Verwaltungsakte). Im Übrigen hatte die Beklagte mit Schreiben vom 8. und 27. Juni 2018 – also vor Abgabe des Verfahrens an die Widerspruchsbehörde – auf die (bis dahin gestellten) Fragen des Klägers ausführlich geantwortet (Bl. 81 und 84 der Verwaltungsakte). 2) Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 2. August 2018 sind auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 16. Januar 2015 und Rückforderung der geleisteten Ausbildungsförderung in Höhe von 6.061,00 € ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Danach ist, soweit die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt wurde, insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1) Der bisherige bestandskräftige Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 2015, auf dessen Grundlage der Kläger in den Kalendermonaten November 2014 bis September 2015 monatlich Ausbildungsförderung in Höhe von 551,00 €, also insgesamt 6.061,00 € erhalten hat, stand unter einem Vorbehalt der Nachprüfung. Dieser Vorbehalt der Nachprüfung war auch rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungsförderung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG setzt voraus, dass der Vorbehalt der Nachprüfung rechtmäßig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1980 – 5 C 50/78 –, juris Rn. 18). Nach § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG kann ein Bescheid über Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung nur ergehen, soweit dies im Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgesehen ist. Vorliegend lag dem Vorbehalt der Rückforderung § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG zugrunde. § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG regelt, dass auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen ist, sofern das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich maßgeblichen vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums ist; nach Satz 3 der Vorschrift wird Ausbildungsförderung insoweit – außer in den Fällen des § 18c BAföG – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Der Kläger hatte einen solchen Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG im gegenständlichen Zeitraum hinsichtlich des Einkommens beider Elternteile gestellt (Bl. 26 bis 29 der Verwaltungsakte). 2) Ferner haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum von November 2014 bis September 2015 an keinem Tage vorgelegen, weil das anzurechnende Einkommen der Eltern den Bedarf des Klägers überstieg. a) Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG war seitens der Beklagten über den streitgegenständlichen Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung abschließend zu entscheiden, sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt. Diese endgültige Feststellbarkeit des Einkommens war mit Vorliegen der Auskunft des Finanzamtes L. über die Einkommensverhältnisse des Vaters des Klägers in den Jahren 2014 und 2015 grundsätzlich gegeben. In diesem Zusammenhang gilt, dass die Ämter für Ausbildungsförderung bei der abschließenden Entscheidung über die Ausbildungsförderung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG an den Inhalt bestandskräftiger Steuerbescheide gebunden sind; ihnen steht bezüglich dieser Feststellungen kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1990 – 5 B 143/89 –, juris Rn. 2; vgl. auch Ziffer 21.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG – BAföG VwV –). Anders als der Kläger meint, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte Auskünfte über die Einkommenssituation seines Vaters beim Finanzamt L. eingeholt hat. Diese Möglichkeit ist in § 21 Abs. 4 SGB X vorgesehen. Es kann offenbleiben, ob die Anfrage im Sinne dieser Vorschrift erforderlich war, ob also der Vater die Aufforderung vom 15. Juni 2016 zur Vorlage von Steuerbescheiden erhielt und nicht beantwortete. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine auf Basis der Steuerbescheide durchgeführte Berechnung des einzusetzenden Einkommens zu einem anderen Ergebnis geführt hätte als die von der Beklagten vorgenommene (so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im vorangehenden Prozesskostenhilfeverfahren: Beschluss vom 15. April 2019 – 7 D 10353/19.OVG –, BA S. 3). Ausgehend von den – sich aus der Auskunft des Finanzamtes L. ergebenden – Einkommensverhältnissen des Vaters des Klägers in den Jahren 2014 und 2015 ist die Beklagte vorliegend zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass das tatsächlich erzielte Einkommen des Vaters des Klägers höher war als in der Einkommensprognose angegeben und zwar in einem solchen Umfang, dass es den Bedarf des Klägers (597,00 €) überstieg und daher einem Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung entgegenstand. Im Falle des Klägers hat sich damit das (erhebliche) Risiko eines Aktualisierungsantrags, auf welches der Kläger im Antragsvordruck „Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG“ hingewiesen wurde, realisiert. Der Kläger konnte den Aktualisierungsantrag auch nicht im Laufe des Widerspruchsverfahrens zurücknehmen, obwohl er nunmehr der Auffassung ist, die Förderungsvoraussetzungen hätten unter Zugrundelegung der Einkommensverhältnisse aus dem Jahre 2012 vorgelegen. Denn der Aktualisierungsantrag kann ab Bekanntgabe des Aktualisierungsbescheids nicht mehr zurückgenommen werden. Die einmal vorgenommene Entscheidung des Auszubildenden für die Aktualisierung bindet ihn deshalb auch dann, wenn das Einkommen des betreffenden Einkommensbeziehers sich entgegen der ursprünglichen Prognose im Vergleich zum vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums nicht nur nicht verringert, sondern sich sogar wesentlich erhöht hat. Der Auszubildende muss daher sorgfältig prüfen, ob er einen Aktualisierungsantrag stellen will (vgl. dazu Stopp, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 24 Rn. 32 f.; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2018, § 24 Rn. 27 m.w.N.; VG Ansbach, Urteil vom 12. Februar 2004 – AN 2 K 03.01095 –, juris Rn. 32). Soweit der Kläger unter Verweis auf das Urteil des BVerwG vom 27. Oktober 2016 (– 5 C 55/15 –) der Auffassung ist, dass die Beklagte bei ihrer abschließenden Berechnung der Ausbildungsförderung trotz des Aktualisierungsantrags auf die Einkommensverhältnisse seines Vaters im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums hätte abstellen müssen, verkennt er, dass sich dieses Urteil auf den Ersatzanspruch (u.a.) gegen die Eltern des Auszubildenden nach 47a Satz 1 BAföG – und nicht auf den hier streitgegenständlichen Erstattungsanspruch gegen den Auszubildenden nach 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG – bezieht. Eine Übertragbarkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Erstattungsanspruch nach 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG scheidet aus, weil das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung ausdrücklich festgestellt hat, dass der Erstattungsanspruch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG und der Ersatzanspruch nach § 47a Satz 1 BAföG wertungsmäßig unterschiedliche Sachverhalte betreffen, so dass der Betrag, den ein Elternteil nach § 47a Satz 1 BAföG zu ersetzen hat, und die Summe, die der Auszubildende nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG erstatten muss, wenn mehr Ausbildungsförderung geleistet wurde, als ihm tatsächlich zusteht, voneinander abweichen können (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2016, a.a.O., juris Rn. 28 ff.). Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Beklagte habe das anrechenbare Einkommen seines Vaters im Einzelnen unzutreffend ermittelt, gilt das Folgende: aa) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz regelt in § 24 Abs. 4 Satz 2, wie die Einkommensanrechnung im Falle eines Aktualisierungsantrags erfolgt. Nach § 24 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Halbsatz 2 der Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass als Monatseinkommen ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens gilt. Damit ist nicht auf die tatsächlich im jeweiligen Monat über die Dauer des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich zufließenden Einkünfte, sondern auf das im Verlaufe des betroffenen Kalenderjahres oder der betroffenen Kalenderjahre erzielte Einkommen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – 5 C 6.13 –, juris Rn. 9 ff.; SächsOVG, Urteil vom 23. November 2015 – 1 A 373/14 –, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2012 – 12 A 300/12 -, juris Rn. 6). Für den Fall, dass der Bewilligungszeitraum Kalendermonate aus mehr als einem Kalenderjahr umfasst, ist das Einkommen dergestalt zu ermitteln, dass zunächst für jedes der betroffenen Kalenderjahre das Einkommen berechnet wird, und ein Zwölftel hiervon als Einkommen für jeweils die Monate des Bewilligungszeitraums angesetzt wird, die in diesem Kalenderjahr liegen. Die Summe dieser – nach Kalenderjahren unterschiedlichen – Monatsbeträge ist dann durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraums zu dividieren (vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2018, § 24 Rn. 36.1; SächsOVG, Urteil vom 23. November 2015 – 1 A 373/14 –, juris Rn. 21). Diesen Anforderungen wird die Berechnung der Beklagten ausweislich des Bescheids vom 9. April 2018 (vgl. dort die Berechnung auf Seite 3) sowie des in der Verwaltungsakte (Bl. 66) befindlichen Dokuments „Ergebnis der Aktualisierungsberechnung“ gerecht. Angesichts der klaren gesetzlichen Vorgaben zur Einkommensanrechnung kann sich der Kläger daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kalenderjahre 2014 und 2015 hätten vollständig gesondert erfasst werden müssen; gleiches gilt für seinen Vortrag, zwecks Ermittlung eines fairen Durchschnittseinkommens habe ein Zeitraum von mindestens fünf bis sechs Jahren herangezogen werden müssen. bb) Die Beklagte hat bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens des Vaters des Klägers auch zutreffend dessen positive Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Jahr 2015 nicht mit den – sich aus der Auskunft des Finanzamtes L. ergebenden – Verlusten aus Gewerbebetrieb im Jahr 2015 verrechnet. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gilt als Einkommen – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG –. Der im Steuerrecht zulässige Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten wird von § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausdrücklich ausgeschlossen. Damit wollte der Gesetzgeber die Zahl der Fälle verhindern, in denen über die Besteuerung vorgenommene Subventionierungen auf die Berechnung der Ausbildungsförderung durchschlagen und „sozial unerwünschte Mitnahmeeffekte“ entstehen, und stärker als bis dahin auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit und Liquidität abstellen (vgl. Stopp, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 21 Rn. 13 m.w.N.; VG München, Urteil vom 20. April 2006 – M 15 K 04.6297 –, juris Rn. 19). Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da atypischen Umständen im Einzelfall nach Maßgabe der Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 1986 – 1 BvR 363/86 –, FamRZ 1987, 901; BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1986 – 5 B 44/85 –, NVwZ 1986, 921 [922]; zur Härtefallregelung vgl. die Ausführungen weiter unten). cc) Ebenso nicht zu beanstanden ist die Bestimmung des Pauschbetrags für die Ausgaben für soziale Sicherung (sog. Sozialpauschale) durch die Beklagte. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 BAföG werden vom Einkommen die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang abgezogen. Der Abzug für die vorbezeichneten Aufwendungen zur sozialen Sicherung erfolgt dabei ausschließlich nach den in § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG genannten Pauschalen. Die Sätze 2 und 3 treffen hierbei die notwendigen Kollisionsregeln (vgl. hierzu Stopp, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 21 Rn. 21): Jeder Einkommensbezieher kann für ein und denselben Berechnungszeitraum nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zugeordnet werden (Satz 2). Dabei schließt die Zuordnung zu einer vorhergehenden Gruppe die Zuordnung zu jeder nachfolgenden Gruppe aus (Satz 3). Im Falle eines – hier vorliegenden – Aktualisierungsantrags ist die Frage der abzuziehenden Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 BAföG nach Kalenderjahren getrennt zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – 5 C 6/13 –, juris Rn. 16 f.). Ausgehend davon hat die Beklagte vorliegend in zutreffender Weise für das Kalenderjahr 2014, in welchem der Vater des Klägers Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung erzielt hat, die Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG und für das Kalenderjahr 2015, in welchem dieser Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung erzielt hat, die (niedrigere) Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG zugrunde gelegt. Soweit der Kläger insoweit einwendet, für das Jahr 2015 hätte ebenfalls die höhere Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG abgezogen werden müssen, dringt er damit nicht durch. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG erfasst rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende; § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist hingegen auf Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer anwendbar. Vorliegend erzielte der Vater des Klägers ausweislich der Auskunft des Finanzamtes L. im Kalenderjahr 2015 (u.a.) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und fällt damit in den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Soweit der Kläger diesbezüglich vorträgt, von dem Einkommen seines Vaters im Jahre 2015 seien keine Beiträge für die Rentenpflichtversicherung in Abzug gebracht worden und insoweit eine – diesen Vortrag stützende – Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2015 vorlegt, verkennt er, dass es für die Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht darauf ankommt, ob Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden oder nicht. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr, dass eine Rentenversicherungspflicht bestand (vgl. Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 54. Edition, Stand: 1. September 2019, § 21 BAföG Rn. 29). Ob eine Rentenversicherungspflicht besteht, beurteilt sich wiederum nach den §§ 1 bis 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI –. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB VI bestimmt, dass Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, versicherungspflichtig sind. Dass den Einkünften des Vaters des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit im Jahre 2015 kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV – zugrunde lag, ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers, sein Vater sei trotz der „Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit kein rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer im herkömmlichen Sinne“ gewesen, genügt insoweit nicht. Anhaltspunkte für eine Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI liegen hier ebenfalls nicht vor. Wie bereits aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2019 im vorangehenden Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (– 7 D 10353/19.OVG –) eindeutig hervorgeht (vgl. BA S. 3), hätte der Kläger daher nachweisen müssen, dass sein Vater im Jahr 2015 förmlich von der Versicherungspflicht befreit war (vgl. dazu § 6 SGB VI). Hieran fehlt es jedoch vorliegend. Letztlich kommt es aber auf die Frage, welche Sozialpauschale vom Einkommen des Vaters des Klägers im Kalenderjahr 2015 abzuziehen ist, nicht entscheidungserheblich an. Ausweislich der – auf Nachfrage durch die Kammer seitens der Beklagten durchgeführten – Alternativberechnung würde das anrechenbare Einkommen der Eltern des Klägers dessen Bedarf nämlich selbst dann übersteigen, wenn man im Falle des Vaters des Klägers auch für das Kalenderjahr 2015 von der höheren Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ausginge (vgl. Bl. 112 und 113 d.A.). Soweit der Kläger der Auffassung ist, der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten wäre in diesem Fall bereits deshalb aufzuheben, weil er auf „falschen Zahlen“ beruhe, verkennt er, dass für die (materielle) Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 9. April 2018 nicht die konkrete Berechnung der Beklagten, sondern allein die Frage maßgeblich ist, ob die Voraussetzungen für die (vollständige) Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheids vom 16. Januar 2015 und die Rückforderung der geleisteten Ausbildungsförderung vorlagen, das Einkommen der Eltern also tatsächlich den Bedarf des Klägers überstieg. dd) Die Beklagte ist bei ihrer Berechnung ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Eltern des Klägers im Bewilligungszeitraum dauernd getrennt gelebt haben. Diese Vorgehensweise entsprach nämlich den eindeutigen Angaben des Klägers sowie seiner Eltern in den ursprünglichen Antragsunterlagen (vgl. Formblatt 1 vom 30. Oktober 2014, Bl. 25 der Verwaltungsakte; Formblatt 3 vom 3. November 2014, Bl. 14 und 20 der Verwaltungsakte). Ferner haben der Kläger und seine Eltern die gleichen Angaben auch in den Antragsunterlagen für den darauffolgenden Bewilligungszeitraum gemacht (vgl. Formblatt 1 vom 1. September 2015, Bl. 141 der Verwaltungsakte; Formblatt 3 vom 28. August 2015 bzw. 30. August 2015, Bl. 125 bzw. 137 der Verwaltungsakte). Soweit der Kläger dennoch geltend macht, seine Eltern hätten lediglich „zeitweise getrennt“ gelebt, ist festzustellen, dass weder er noch sein zur Prozessführung bevollmächtigter Vater diesen Vortrag bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer weiter substantiiert bzw. belegt haben, obwohl das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 15. April 2019 (– 7 D 10353/19.OVG –) insoweit ausdrücklich das Fehlen von schlüssigem Vorbringen und Belegen beanstandet hat (vgl. BA S. 3). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kommt es auf die Frage, ob die Eltern des Klägers im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum dauerhaft getrennt gelebt haben oder nicht, ohnehin nicht entscheidungserheblich an. Geht man nämlich davon aus, dass die (weiterhin verheirateten) Eltern des Klägers im Bewilligungszeitraum nicht dauerhaft getrennt gelebt haben, so hätte dies zur Folge, dass das auf den Bedarf des Klägers anzurechnenden Einkommen der Eltern zusammen ermittelt und von diesem Gesamtbetrag der Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG abzuziehen wäre. Ausweislich der durchgeführten Alternativberechnung würde dies im Ergebnis zu einem höheren anrechenbaren Einkommen der Eltern führen als im Falle der getrennten Berechnung des anrechenbaren Einkommens der Eltern unter Zugrundelegung des Freibetrags nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (vgl. Bl. 111 der Verwaltungsakte). ee) Soweit der Klägerbevollmächtigte, der zugleich Vater des Klägers ist, in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2019 darauf hingewiesen hat, dass in der Berechnung der Beklagten Unterhaltsleistungen an seine Tochter (die Schwester des Klägers) nicht berücksichtigt worden seien, ist zunächst festzustellen, dass weder er noch seine Ehefrau in den ursprünglichen Antragsunterlagen (Form- blatt 3: Einkommenserklärung des Vaters bzw. der Mutter) weitere Kinder bzw. unterhaltsberechtigte Personen angegeben haben (vgl. Bl. 14 f. bzw. 19 f. der Verwaltungsakte); für die Beklagte bestand damit zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. April 2018 keinerlei Anlass zur Berücksichtigung eines Freibetrages nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Der Bescheid vom 9. April 2018 sowie der Widerspruchsbescheid vom 2. August 2018 erweisen sich jedoch selbst dann, wenn vom Einkommen der Eltern des Klägers ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in Abzug gebracht wird, nicht als rechtswidrig, da das anrechenbare Einkommen des Vaters des Klägers dessen Bedarf weiter- hin übersteigt (zur Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen im Rahmen des § 25 Abs. 6 BAföG vgl. die Ausführungen weiter unten). Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der vom 1. April 2012 bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung erhöhen sich die Freibeträge nach § 25 Abs. 1 BAföG für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 535,00 € (Nr. 1) und für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 485,00 € (Nr. 2), wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Nach Satz 2 der Vorschrift mindern sich die Freibeträge nach Satz 1 um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten. Der Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird für jedes Kind insgesamt nur einmal gewährt und daher bei getrennt lebenden oder nicht miteinander verheirateten Eltern grundsätzlich hälftig aufgeteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1983 – 5 C 113/81 –, juris Rn. 15 ff.). Wird jedoch der hälftige Freibetrag durch einen Elternteil nicht ausgeschöpft, kommt er (bzw. ggf. der verbleibende Betrag) zusätzlich dem anderen Elternteil zugute und „verfällt“ nicht etwa (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 – 5 C 16/05 –, juris Rn. 8 ff.; vgl. zum Ganzen: Ziffer 25.3.3 BAföG VwV). Der Freibetrag wird dabei jedoch nur für die Monate berücksichtigt, in denen die Voraussetzungen vorliegen (vgl. Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 54. Edition, Stand: 1. September 2019, § 25 Rn. 22). Vorliegend hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2019 mitgeteilt, seine Tochter habe im streitgegenständlichen Zeitraum in keiner Ausbildung gestanden und auch keine eigenen Einkünfte gehabt. Unterstellt man die Richtigkeit dieses Vortrags – als Beleg hat der Klägerbevollmächtigte insoweit lediglich den Einkommensteuerbescheid für die Jahre 2013 und 2014 vorgelegt –, wäre sein Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in Höhe von 1.070,00 € um den Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu erhöhen – allerdings nur in Höhe von 392,42 €, da der Restbetrag in Höhe von 92,58 € entsprechend den Vorgaben der vorgenannten Rechtsprechung beim Freibetrag seiner Ehefrau nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG zu berücksichtigen wäre. Nach Abzug der Freibeträge nach § 25 Abs. 1 und Abs. 3 BAföG würde sich somit ein Einkommen des Vaters des Klägers in Höhe von 2.080,49 € ergeben (statt der im Bescheid vom 9. April 2018 errechneten 2.472,91 €). Hiervon würden nach § 25 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 BAföG insgesamt 55 Prozent anrechnungsfrei bleiben, so dass letztlich ein anzurechnendes Einkommen des Vaters des Klägers in Höhe von 936,22 € – und damit in einer den Bedarf des Klägers übersteigenden Höhe – verbliebe. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Einkommen des Vaters des Klägers selbst dann noch dessen Bedarf übersteigen würde, wenn man den Freibetrag des Vaters nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG um den Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in voller Höhe (485,00 €) erhöhen würde: Das anrechenbare Einkommen des Vaters würde dann immer noch 894,56 € betragen. Gleiches gilt, wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass von den Einkünften seines Vaters im Kalenderjahr 2015 die höhere Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG abzuziehen sei (vgl. dazu oben): Das anrechenbare Einkommen des Vaters würde sich dann sich auf 666,22 € (bei einem Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in Höhe von 392,42 €) bzw. 624,56 € (bei einem Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in Höhe von 485,00 €) belaufen. ff) Soweit der Kläger einen Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG geltend macht, greift dies schon deshalb nicht durch, weil der Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden ist. Im Übrigen liegen auch die (materiellen) Voraussetzungen für die Gewährung eines entsprechenden Härtefreibetrags nicht vor. (1) Nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass der Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG abweichend vom Wortlaut der Vorschrift auch noch nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden kann, wenn für den Auszubildenden erst nach Vorliegen der Steuerbescheide seiner Eltern und der abschließenden Entscheidung des Förderungsträgers gemäß § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG die höhere Anrechnung des Elterneinkommens und die damit verbundene Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Ausbildungsförderung erkennbar wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 – 5 C 2.09 –, juris Rn. 31 m.w.N.). Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Härtefreibetrag aber unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vgl. § 121 BGB) nach Kenntnis der Umstände geltend zu machen, die eine Rückforderung unter Vorbehalt bewilligter Förderungsleistungen erwarten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010, a.a.O.). Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen dürfte der Kläger im vorliegenden Fall berechtigt gewesen sein, den Härtefallantrag noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (November 2014 bis September 2015) zu stellen. Ausweislich der Auskunft des Finanzamtes L. ist der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 nämlich erst am 14. Februar 2018 ergangen (vgl. Bl. 65 der Verwaltungsakte), so dass das (maßgebliche) Einkommen seines Vaters vorher noch nicht endgültig feststand. Allerdings hat der Kläger den Härtefallantrag nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände geltend gemacht, die eine Rückforderung unter Vorbehalt bewilligter Förderungsleistungen erwarten lassen. Der Kläger hat nämlich gegen den Bescheid vom 8. April 2018, der die absehbaren förderungsrechtlichen Folgerungen aus der Einkommensentwicklung zog, indem der Förderbetrag nachträglich auf Null festgesetzt und der gesamte gewährte Betrag an Ausbildungsförderung zurückgefordert wurde, mit Schreiben vom 11. Mai 2018 Widerspruch eingelegt, ohne gleichzeitig einen Antrag auf Freibetragseinräumung zu stellen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers aufgrund dessen Schreiben an die Beklagte vom 5. Juni 2018 (vgl. Bl. 79 der Verwaltungsakte; bei dem dort angegebenen Datum „05.05.2018“ muss es sich um einen Tippfehler handeln, vgl. insoweit die obere Zeile, ausweislich derer die Übersendung des Schreibens per Fax am 6. Juni 2018 erfolgt ist) davon ausgeht, dass dieser sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht erklären konnte, wie die Beklagte auf das Einkommen seines Vaters im Jahr 2015 in Höhe von 76...,.. € gekommen ist – was unter Umständen auf die fehlende Kenntnis des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG zurückzuführen ist –, würde es an einer unverzüglichen Antragstellung fehlen. Denn spätestens mit Bekanntgabe des Schreibens der Beklagten vom 8. Juni 2018 (Bl. 81 der Verwaltungsakte), in welchem diese die entstandene Rückforderung ausführlich erläutert und hierbei auch auf das Verbot des Verlustausgleichs hingewiesen hat, hatte der Kläger Kenntnis von den maßgeblichen Umständen mit der Folge, dass er den Härtefallantrag jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hätte unverzüglich stellen müssen. Dies ist jedoch vorliegend nicht geschehen. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 26. Juni 2018 (Bl. 82 der Verwaltungsakte) erneut an die Beklagte gewandt und hierbei u.a. das Einholen der Auskunft beim Finanzamt L. beanstandet, ohne jedoch einen Härtefallantrag zu stellen. Erst mit Schreiben vom 9. Juli 2018 hat sein (zwischenzeitlich bevollmächtigter) Vater einen Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Widerspruchsfrist bereits mehr als einen Monat abgelaufen (diese endete mit Ablauf des 6. Juni 2018) und auch seit der Bekanntgabe des Schreibens der Beklagten vom 8. Juni 2018 waren mehr als drei Wochen vergangen, so dass der Antrag nicht mehr als unverzüglich und damit als verspätet anzusehen ist. (2) Der Kläger hätte jedoch selbst dann keinen Anspruch auf Gewährung eines Härtefreibetrags, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre. Es fehlt nämlich an der von § 25 Abs. 6 BAföG vorausgesetzten unbilligen Härte. (a) Nach § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG unterfallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b EStG sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist, der Härteklausel. Keinen Härtefreibetrag können jedoch solche außergewöhnlichen Belastungen auslösen, für die dem Grunde nach schon Freibeträge nach § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG gewährt wurden (vgl. hierzu VG Darmstadt, Urteil vom 15. Oktober 2003 – 8 E 1583/98 (1) –, juris Rn. 30; vgl. auch Ziffer 25.6.6 BAföG VwV). Ausgehend davon kann der Kläger weder die Unterkunftskosten für seine Eltern noch die Unterhaltsleistungen seiner Eltern an seine Schwester als Härtefall geltend machen. Gleiches gilt im Ergebnis für die eigenen Unterkunftskosten: Der Bedarf des die Ausbildungsförderung beanspruchenden Auszubildenden ist bereits durch die pauschalierten gesetzlichen Bedarfssätze der §§ 12 und 13 BAföG und hinsichtlich besonderer Aufwendungen für die Ausbildung durch § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem BAföG umfassend geregelt (vgl. hierzu OVG Nds, Beschluss vom 22. August 2008 – 4 PA 758/07 –, juris Rn. 2). (b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines angemessenen Betrags als Rücklage für die Altersversorgung seines Vaters. Ungeachtet des Umstands, dass der Härtefallantrag insoweit bereits zu unsubstantiiert ist, da er einen konkreten Betrag vermissen lässt, fehlt es auch insoweit an der erforderlichen unbilligen Härte. Wie sich bereits aus den Ausführungen an anderer Stelle ergibt, wird zur Abgeltung der nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG vorzunehmenden Abzüge nach § 21 Abs. 2 BAföG ein pauschaler Prozentsatz vom Einkommen abgezogen (sog. Sozialpauschale). Zur Deckung höherer Aufwendungen kann nur in einem außergewöhnlichen, eindeutig atypischen Fall, der hier nicht ersichtlich ist, über die Pauschale zur sozialen Sicherung nach § 21 Abs. 2 BAföG hinaus ein weiterer Teil des Einkommens nach § 25 Abs. 6 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben (OVG Nds, Beschluss vom 22. August 2008, a.a.O., juris Rn. 3 unter Verweis auf das Urteil des BVerwG vom 13. Dezember 1979 – 5 C 60.78 –). (c) Die vom Klägerbevollmächtigten im Schreiben vom 9. Juli 2018 geltend gemachten Darlehensverpflichtungen in Höhe von 500,00 € monatlich können ebenfalls nicht als unbillige Härte anerkannt werden. Die Rückzahlung eines Darlehens rechtfertigt nur dann einen Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG, wenn die Kreditaufnahme zwangsläufig erfolgen musste, der Einkommensbezieher also aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen war, den Kredit aufzunehmen und ihm dadurch im Gegensatz zur überwiegenden Zahl anderer Personen gleicher Einkommens- und Vermögenslage sowie Familienstand höhere Aufwendungen entstanden sind (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 12. Dezember 1974 – IV 513/74 –, juris [Leitsatz]; VG München, Urteil vom 23. Juni 2005 – M 15 K 03.2389 –, juris Rn. 31 ff.). Ob diese Voraussetzungen im Falle des vom Klägerbevollmächtigten im Schreiben vom 9. Juli 2018 erwähnten Darlehens vorliegen, kann die Kammer nicht beurteilen. Der Klägerbevollmächtigte hat weder in dem vorgenannten Schreiben noch im weiteren Verlauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens nähere Angaben zu dem Darlehen – insbesondere zur Verwendung der darlehensweise überlassenen Mittel – gemacht; ebenso wenig wurden Belege vorgelegt. Da es sich dabei um Umstände handelt, die in der Sphäre des Klägers liegen, war dieser jedoch zu einer Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO verpflichtet (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 – 9 C 141/83 –, juris Rn. 11), so dass die fehlenden Angaben zu seinen Lasten gehen. Eines entsprechenden Hinweises durch die Kammer (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) hat es insoweit nicht bedurft, da dem Kläger spätestens seit Zugang des Widerspruchsbescheids bewusst gewesen sein muss, dass nähere Angaben zu den Darlehensverbindlichkeiten erforderlich sind (vgl. die Ausführungen der Widerspruchsbehörde auf Seite 7 des Widerspruchsbescheids unter „Zu 4: Schulden“). (d) Zuletzt kann der Kläger auch nicht aufgrund der – sich aus der Auskunft des Finanzamtes L. ergebenden – Verluste seines Vaters aus Gewerbebetrieb im Jahre 2015 (15…,.. €) einen Härtefreibetrag beanspruchen. Zwar lässt sich eine unbillige Härte insoweit nicht schon mit der Begründung verneinen, dass die mit dem Ausschluss des Ausgleichs mit Verlusten aus anderen Einkommensarten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG verbundene Härte vom Gesetzgeber gewollt sei und daher nicht über § 25 Abs. 6 BAföG wieder rückgängig gemacht werden dürfe. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 10. Februar 1987 (– 5 B 10/87 –) im Zusammenhang mit dem Verlustausgleichsverbot des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausdrücklich hervorgehoben, dass „atypischen Umständen im Einzelfall nach Maßgabe der Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG Rechnung getragen werden" kann. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Februar 2010 (– 5 C 2/09 –) ausgeführt, dass der Zweck des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG u. a. darin besteht, insbesondere den Fällen Rechnung zu tragen, in denen das Verlustausgleichsverbot des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG zu einem ausbildungsförderungsrechtlichen Unterhaltsbetrag führt, der wegen atypischer Umstände unterhaltsrechtlich nicht durchgesetzt werden kann. Daraus folgt, dass die Anwendung der Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG nicht in allen Fällen, in denen das Verlustausgleichsverbot des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG eingreift, von vornherein ausgeschlossen ist. Der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch auch zu entnehmen, dass die Anwendung des § 25 Abs. 6 BAföG in derartigen Fällen das Vorliegen atypischer Umstände voraussetzt, die es rechtfertigen, einen weiteren Teil des Einkommens ungeachtet der gesetzgeberischen Entscheidung, dass ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten nicht zulässig ist, anrechnungsfrei zu stellen. Denn ohne das Vorliegen derartiger atypischer Umstände würde die Gewährung eines Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6 BAföG bei Verlusten aus Gewerbebetrieb auf eine Umgehung des gesetzlichen Verbots des Ausgleichs mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und der dahinterstehenden gesetzgeberischen Wertung, dass die damit verbundene Härte grundsätzlich hinzunehmen ist, hinauslaufen (vgl. zum Ganzen: OVG Nds, Beschluss vom 9. März 2011 – 4 LA 218/10 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen steht vorliegend bereits nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der ausbildungsrechtliche Unterhaltsbetrag, der sich aufgrund des Verlustausgleichsverbots ergibt, unterhaltsrechtlich nicht durchgesetzt werden konnte. Ob der vom Kläger vorgetragene Umstand, sein Vater sei im Jahr 2015 ausnahmsweise einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgegangen und habe hierdurch seinen Gewerbebetrieb extrem vernachlässigen müssen, als atypischer Umstand im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung anzuerkennen ist, braucht daher im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Der Kläger hat weder im Verwaltungs- noch im vorliegenden Gerichtsverfahren angegeben, welcher Betrag seinem Vater im Jahr 2015 tatsächlich als Einkommen zur Verfügung gestanden hat bzw. welche Umstände dem steuerrechtlich anerkannten Verlust aus Gewerbebetrieb konkret zugrunde gelegen haben (z.B. Zahlungsverbindlichkeiten). Soweit er sich in mehreren Schriftsätzen darauf beruft, das tatsächliche Einkommen seines Vaters habe lediglich 60…,.. € (und nicht 79…,.. €) betragen, ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um den Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG handeln dürfte, welcher jedoch – gerade vor dem Hintergrund von im Steuerrecht zulässigen Absetzungen für Abnutzung (AfA) – nicht zwangsläufig die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Einkommensbeziehers ausdrückt. Der Vortrag des bevollmächtigten Vaters des Klägers im Schriftsatz vom 28. Juni 2019, wonach sein Einkommen faktisch nicht für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Klägers gereicht habe, ist unsubstantiiert und daher ebenfalls nicht ausreichend. Darüber hinaus hat der Kläger während des gesamten Verfahrens keinerlei Belege über die (tatsächlichen) Einkommensverhältnisse seines Vaters im Jahre 2015 – nicht einmal den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 – vorgelegt. Zu einer entsprechenden Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung war der Kläger – wie bereits vorstehend ausgeführt – gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO verpflichtet, da es sich um Umstände handelt, die in seiner Sphäre liegen. Anders als der Kläger meint, hat die Kammer insoweit auch nicht einen Hinweis (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) erteilen müssen, denn spätestens seit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2019 im vorangehenden Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (– 7 D 10353/19.OVG –), in welchem dieses ausdrücklich festgestellt hat, dass es insoweit an „schlüssigem Vorbringen des Klägers und an Belegen“ fehle (vgl. BA S. 3, dritter Absatz), musste dem Kläger die Notwendigkeit weiterer konkreter Angaben und Belege bewusst gewesen sein. b) Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Erstattung des überzahlten Förderbetrages (nur) von dem Kläger fordert und nicht dessen Vater auf der Grundlage der Vorschrift des § 47a BAföG zur Erstattung herangezogen hat. Nach § 47a BAföG haben – u.a. – die Eltern des Auszubildenden den Betrag, der nach § 17 BAföG für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen, wenn sie die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt haben, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben. In der Rechtsprechung besteht im Grundsatz Einigkeit darüber, dass keine Subsidiarität der Erstattungspflicht des Auszubildenden gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG im Verhältnis zu einer Ersatzpflicht der Eltern nach § 47a BAföG besteht und die Behörde in Fällen des Zusammentreffens von Erstattungspflicht nach der erstgenannten und Ersatzpflicht nach der letztgenannten Bestimmung zumindest in aller Regel allein unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten darüber entscheidet, ob sie gegen den Auszubildenden oder gegen seine Eltern bzw. den zum Ersatz verpflichteten Elternteil vorgeht (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 DF 279/14 –, juris Rn. 14). Es spricht auch nichts dagegen, gegen alle Verpflichteten gleichzeitig vorzugehen (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2018, § 47a Rn. 11). Dieses Wahlrecht der Behörde ist wesentliches Kennzeichen der von der Rechtsprechung angenommenen gesamtschuldnerischen Haftung. Lediglich ergänzend verweist die Kammer auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, hier Ziffer 47a.0.1, wonach in den Fällen, in denen bei zu Unrecht erfolgten Förderleistungen sowohl ein Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch gegenüber der auszubildenden Person selbst als auch gegenüber einer der vorgenannten betroffenen Personen (u.a. den Eltern der auszubildenden Person) besteht, beide gleichrangig zur Erstattung verpflichtet sind. Erst falls Betreibungsmaßnahmen erforderlich sind, ist der Anspruch vorrangig nach § 47a BAföG geltend zu machen. Ob letzteres hier der Fall ist, steht jedoch bislang noch gar nicht fest. Selbst wenn man mit Teilen der Rechtsprechung eine Ausnahme dahin anerkennen wollte, die nach § 47a BAföG Verpflichteten „in besonders gelagerten Ausnahmefällen" vorrangig in Anspruch zu nehmen (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. Dezember 1996 – 7 S 2235/96 –, NJW 1997, 3394 , unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 22. Dezember 1982 – 16 A 2423/81 –, FamRZ 1984, 107), liegt eine solche Ausnahmekonstellation hier – soweit ersichtlich – nicht vor. So wird in der soeben zitierten Rechtsprechung als ein solcher „besonders gelagerter Ausnahmefall“ nur die Konstellation angeführt, dass die nach § 47a BAföG Verpflichteten vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, ohne dass der Leistungsempfänger dies hat erkennen können (OVG NRW, Urteil vom 22. Dezember 1982, a.a.O.; im Anschluss hieran VGH BW, Urteil vom 2. Dezember 1996, a.a.O.). Ein etwaiger Fahrlässigkeitsvorwurf würde damit auch nach der vorgenannten Rechtsprechung, die eine Ausnahme anerkennen will, gerade nicht ausreichen. Der tragende Grundgedanke der vorgenannten Rechtsprechung ist zudem, dass eine Inanspruchnahme des nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG Verpflichteten in eng zu beurteilenden Ausnahmefällen unverhältnismäßig sein kann, wenn die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme nach § 47a BAföG ohne weitere Sachaufklärung feststehen, auf der Hand liegen oder sich geradezu aufdrängen. Dies ist vorliegend – soweit erkennbar – nicht der Fall. Weder die Berücksichtigung allgemeiner sozialrechtlicher Wertungen noch Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte bieten einen hinreichenden Anknüpfungspunkt dafür, die zur Rückforderung überzahlter Beträge verpflichtete Behörde aus einem vom Gesetzgeber eingeräumten Anspruch unter Verweis auf einen weitere Ermittlungen erfordernden und daher für die Behörde unsichereren und damit unattraktiveren Anspruch heraus zu drängen (VG Mainz, Urteil vom 18. August 2015 – 1 K 7/15 –, juris Rn. 24). Ob der „Zusatz für die Universität A.“ – wie der Kläger meint – „auf dem internen Dienstweg“ außerhalb der ihn betreffenden Verwaltungsakte hätte erfolgen können oder ob es nicht vielmehr sinnvoll sein kann, dem Kläger potentielle weitere Ansprüche der Beklagten vor Augen zu führen (etwa zwecks Prüfung zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche zwischen Gesamtschuldnern durch den Kläger zu gegebener Zeit), braucht hier nicht entschieden zu werden. Insbesondere steht es dem Kläger stets frei, Rechtsmittel gegen eine ihn betreffende Entscheidung einzulegen, auch wenn zusätzlich Rückforderungsansprüche gegen seinen Vater im Raum stehen, die hier offenbar noch weitergehender Prüfung bedürfen und wohl noch nicht feststehen. Insofern ist die Kammer nicht der Auffassung, dass die Beklagte den Kläger durch den Hinweis im „Zusatz für die Universität A.“ in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt hat, um ihn von der Einlegung von Rechtsmitteln abzuhalten. c) Lagen nach alledem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheids vom 16. Januar 2015 sowie die Rückforderung der geleisteten Ausbildungsförderung vor, war die Beklagte zum Erlass des entsprechenden Bescheids verpflichtet. Die Rückforderungsvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG trifft eine von der Erfüllung rein objektiver Kriterien abhängende – verschuldensunabhängige – Erstattungsregelung, die der Behörde kein Entschließungsermessen hinsichtlich der Geltendmachung des Rückzahlungsverlangens und insbesondere nicht die Möglichkeit zur Berücksichtigung von Vertrauensschutzaspekten einräumt (SaarlOVG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 D 279/14 –, juris Rn. 12 f. m.w.N.). Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG –. Der Kläger studierte ab dem Wintersemester 2013/14 den Bachelorstudiengang Informatik an der beklagten Universität. Am 6. November 2014 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum November 2014 bis September 2015. Hierbei gab er an, dass seine Eltern dauerhaft getrennt leben. Am gleichen Tag beantragte er bei der Beklagten, dass bei der Anrechnung des Einkommens seiner Eltern von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen wird. In dem verwendeten Antragsvordruck „Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG“ wurde der Kläger u.a. darauf hingewiesen, dass Ausbildungsförderung auf der Grundlage der aktuellen Einkommensverhältnisse unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werde und er nach Stellung eines Antrags auf Aktualisierung – auch bei einer Einkommensverbesserung – die Anrechnung des Einkommens aus dem vorletzten Kalenderjahr nicht mehr verlangen könne. Mit Bescheid vom 16. Januar 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung für den Zeitraum November 2014 bis September 2015 in monatlicher Höhe von 551,00 €. Die Bewilligung erfolgte unter dem Vorbehalt der Rückforderung, da sich das Einkommen des Vaters noch nicht abschließend berechnen ließ. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 forderte die Beklagte den Vater des Klägers auf, sein Einkommen zur endgültigen Feststellung der Höhe des Förderungsanspruchs durch Vorlage der Steuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 nachzuweisen. Hierauf erfolgte keine Rückmeldung. In der Folge ersuchte die Beklagte das Finanzamt L. um Auskunft über das Einkommen des Vaters des Klägers in den Jahren 2014 und 2015. Nachdem das Finanzamt L. die entsprechende Auskunft auf Grundlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 erteilt hatte, nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Anspruchs des Klägers auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum November 2014 bis September 2015 vor. Diese führte zu dem Ergebnis, dass der Kläger in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hatte. Mit Bescheid vom 9. April 2018 erfolgte die abschließende Entscheidung der Beklagten über den Antrag des Klägers vom 6. November 2014. Der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung im Zeitraum November 2014 bis September 2015 wurde dabei auf 0,00 € festgesetzt und der Kläger zur Rückzahlung des überzahlten Betrags in Höhe von 6.061,00 € binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids aufgefordert. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben werden, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume abweichende Entscheidungen getroffen werden. Der am 10. April 2018 zur Post gegebene Bescheid vom 9. April 2018 konnte dem Kläger zunächst nicht zugestellt werden. Nachdem die Beklagte die aktuelle Anschrift des Klägers ermittelt hatte, wurde der Bescheid am 3. Mai 2019 nochmals zur Post aufgegeben. Der Kläger legte mit Schreiben vom 11. Mai 2018, der Beklagten zugegangen am 15. Mai 2018, Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. April 2018 ein. Zur Begründung trug er mit Schriftsatz vom 5. Juni 2018 vor, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte auf das Einkommen seiner Eltern – insbesondere auf das Einkommen seines Vaters im Jahr 2015 in Höhe von 76...,.. € – komme. Sein Vater sei selbstständig und sein Einkommen schwanke von einem Jahr auf das andere erheblich; um ein faires Durchschnittseinkommen zu ermitteln, müsse daher ein Zeitraum von mindestens fünf bis sechs Jahren zur Bemessung herangezogen werden. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2018 die Rückforderung erläutert hatte, beanstandete dieser mit Schriftsätzen vom 26. Juni 2018 sowie 9. Juli 2018 die Einholung der Auskunft über das Einkommen seines Vaters durch die Beklagte beim Finanzamt L. Die Beklagte hätte zuvor alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um die Einkommensverhältnisse seiner Eltern zu ermitteln. Ferner wies er in seinem Schriftsatz vom 9. Juli 2018 darauf hin, dass im Hinblick auf das Einkommen seines Vaters im Jahre 2015 eine atypische Situation vorgelegen habe, da dieser normalerweise selbstständig sei und keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit generiere. Dies sei im Jahre 2015 einmalig anders gewesen, weshalb sein Vater mit seinem Gewerbebetrieb ein Minus erwirtschaftet habe. Diese Gegebenheiten hätten bei der Ermittlung des Einkommens seines Vaters berücksichtigt und z.B. die Verluste aus dem Gewerbebetrieb ausnahmsweise doch von dessen Einkommen abgezogen werden müssen. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum das Einkommen seiner Eltern nicht bezogen auf das Kalenderjahr ermittelt und stattdessen die Einkommen der Jahre 2014 und 2015 zusammengerechnet und dann entsprechend gequotelt worden seien; bei einer getrennten Ermittlung der Einkommen würde ihm zumindest für das Jahr 2014 Ausbildungsförderung zustehen. Zudem hätte von dem Einkommen seines Vaters eine Sozialpauschale in Höhe von 37 Prozent und damit ein höherer Betrag als (die bisher zugrunde gelegten) 11.468,57 € in Abzug gebracht werden müssen. Schließlich beantragte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 9. Juli 2019 die Berücksichtigung folgender weiterer Kosten nach § 25 Abs. 6 BAföG: Unterkunftskosten für drei Personen (Kläger, Mutter, Vater), da jeder für sich einen eigenen Haushalt führe; finanzielle Unterstützung seiner Schwester durch seine Eltern in Höhe von durchschnittlich 1.000,00 € monatlich; angemessener Betrag als Rücklage für die Altersversorgung seines Vaters sowie Darlehensverpflichtungen seines Vaters in Höhe von 500,00 € monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2018 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Pflicht des Klägers zur Erstattung der überzahlten Ausbildungsförderung in Höhe von 6.061,00 € folge aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG. Die Voraussetzungen der Vorschrift lägen vor, da aufgrund des höheren väterlichen Einkommens kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bestanden habe. Ein Vertrauensschutz habe beim Kläger nicht entstehen können, da dem ursprünglichen Bescheid ein Rückforderungsvorbehalt beigefügt war. Die Einholung der Auskunft beim Finanzamt L. sei auf Grundlage des § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X – erfolgt, nachdem auf das Schreiben an den Vater des Klägers vom 15. Juni 2019 keinerlei Rückmeldung gekommen sei. Die Überprüfung der Anrechnung des elterlichen Einkommens habe zu dem Ergebnis geführt, dass diese seitens der Beklagten richtig durchgeführt worden sei; im Einzelnen führte die Widerspruchsbehörde hierzu wie folgt aus: Die Anrechnung des Einkommens der Eltern in den Jahren 2014 und 2015 sei nach den Vorgaben in § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG erfolgt. Im Falle des Vaters des Klägers sei daher das Einkommen im Kalenderjahr 2014 sowie im Kalenderjahr 2015 festgestellt und zu 2/12 (Jahr 2014) bzw. 9/12 (Jahr 2015) berücksichtigt worden; die Summe der Einkommensbeträge sei anschließend durch 11 Monate geteilt worden. Die Sozialpauschale sei richtig festgesetzt worden. Diese sei zunächst zutreffend für jedes Kalenderjahr getrennt ermittelt worden. Ferner sei zutreffend für das Jahr 2014, in welchem der Vater des Klägers Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Vermietung und Verpachtung erzielt habe, die Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG und für das Jahr 2015, in welchem der Vater des Klägers Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie Vermietung und Verpachtung erzielt habe, die Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG abgezogen worden. Nicht zu beanstanden sei ferner, dass der im Jahr 2015 beim Vater des Klägers eingetretene Verlust aus Gewerbebetrieb nicht von dessen positiven Einkünften abgezogen worden sei; dies ergebe sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG. Erfolglos bleibe auch der Einwand des Klägers, im Jahre 2015 läge eine atypische Konstellation vor, da sein Vater selbstständig sei und normalerweise keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit habe. Nach § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG seien allein die Einkommensverhältnisse in 2014 und 2015 maßgebend, die übrigen Kalenderjahre hätten außer Betracht zu bleiben. Zuletzt führte die Widerspruchsbehörde in dem Widerspruchsbescheid vom 2. August 2018 aus, dass der begehrte Härtefreibetrag nicht gewährt werden könne. Zwar habe der Härteantrag im vorliegenden Fall – abweichend von § 24 Abs. 6 BAföG – auch noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden können. Die geltend gemachten Belastungen könnten jedoch nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden: Die Unterkunftskosten für den Kläger und seine Eltern seien durch den Bedarf nach § 13 BAföG bzw. die Freibeträge nach § 25 Abs. 1 und 4 BAföG abgegolten. Es handele sich um Pauschalbeträge, Einzelnachweise seien unzulässig. Für Geschwisterkinder gälten die Freibeträge nach § 25 Abs. 3 BAföG sowie die Einkommensaufteilung nach § 11 Abs. 4 BAföG für Kinder in förderfähiger Ausbildung; ein Härtefreibetrag scheide aus. Die Abzüge für die soziale Sicherung des Vaters des Klägers seien auf die in § 21 Abs. 2 BAföG geregelten Pauschbeträge zu begrenzen gewesen. Das Mittel der Typisierung und Pauschalierung sei in der Massenverwaltung der Ausbildungsförderung geboten und zulässig, da dem Gesetzgeber in der leistungsgewährenden Verwaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Zahlungsverpflichtungen des Einkommensbeziehers rechtfertigten einen Härtefreibetrag nur in Ausnahmefällen und nur, soweit sie zur Abwendung einer Notlage haben eingegangen werden müssen. Dem Widerspruchsbescheid war ein „Zusatz für die Universität A.“ beigefügt, in dem die Widerspruchsbehörde der Beklagten aufgibt, den Ersatzanspruch nach § 47a BAföG gegen den Vater des Klägers zu prüfen. Mit Schreiben vom 23. August 2018, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, hat der Kläger Klage erhoben sowie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Er beruft sich zunächst darauf, dass die Abgabe des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde zu früh erfolgt sei; das Amt für Ausbildungsförderung hätte zuvor seine Fragen und Anträge beantworten bzw. bescheiden müssen. Ferner beanstandet er weiterhin die Einholung der Auskunft durch die Beklagte beim Finanzamt L. Die Beklagte habe insoweit die Vorgaben des § 21 Abs. 4 SGB X missachtet, denn weder ihm noch seinem Vater sei ein Schreiben zugegangen, in dem der Vater zur entsprechenden Auskunft aufgefordert worden sei. Im Übrigen ist der Kläger der Auffassung, ihm habe für den maßgeblichen Zeitraum Ausbildungsförderung in der ausgezahlten Höhe zugestanden; er wiederholt insoweit seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend wie folgt vor: Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Sozialpauschale für jedes Kalenderjahr separat festgestellt und bei der Berechnung der Ausbildungsförderung die Einkommen der Eltern kalenderjahrübergreifend zusammengezählt würden. Ferner sei sein Vater trotz seiner Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit kein rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer im herkömmlichen Sinne gewesen. Von dessen Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit im Jahre 2015 seien nachweislich keine Beiträge für die Rentenpflichtversicherung in Abzug gebracht worden, weshalb zwingend eine Sozialpauschale in Höhe von 37 Prozent zu veranschlagen sei. Zudem seien seine Eltern – anders als ursprünglich angegeben – nicht dauerhaft getrennt lebend gewesen, weshalb die beiden Einkommen zusammengefasst zur Berechnung der Ausbildungsförderung hätten herangezogen werden müssen. Bei der Härtefallregelung mache es sich die Beklagte zu einfach und nutze ihren Ermessensspielraum nicht hinreichend bzw. nur zu seinem Nachteil aus. Insbesondere hätten die Verluste seines Vaters aus Gewerbebetrieb im Jahre 2015 als Härtefall berücksichtigt werden müssen. Es sei insoweit nicht nachvollziehbar, dass vom Finanzamt Verluste anerkannt würden und das Amt für Ausbildungsförderung dies schlichtweg ignoriere und seiner Berechnung ein Einkommen zugrunde lege, das seinen Eltern in dem betreffenden Zeitraum überhaupt nicht zur Verfügung gestanden habe. Zuletzt hätte der – dem Widerspruchsbescheid beigefügte – „Zusatz für die Universität A.“ auf dem internen Dienstweg erfolgen müssen, da man sich durch diesen Zusatz genötigt fühlen könne, keine Rechtsmittel gegen den Widerspruchsbescheid einzulegen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2018 sowie den Widerspruchsbescheid vom 2. August 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht sich den Widerspruchsbescheid der Widerspruchsbehörde zu Eigen und erklärt dessen inhaltliche Ausführungen zum Gegenstand des eigenen Vortrags. Ferner wiederholt bzw. vertieft sie teilweise die Ausführungen der Widerspruchsbehörde. Ergänzend trägt sie vor, eine Anhörung des Klägers vor Erlass des Rückforderungsbescheides sei nicht erforderlich gewesen, da es sich bei der Rückforderung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG um zwingendes Recht handele. Ferner moniere der Kläger zu Unrecht, dass sie, die Beklagte, die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente nicht gewürdigt habe. Vielmehr sei der Widerspruch des Klägers der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorgelegt worden, weil man nach eingehender Prüfung der im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründe zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Abhilfe nicht möglich sei. Mit Beschluss vom 15. Februar 2019 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 15. April 2019 (– 7 D 10353/19.OVG –) zurückgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.