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Urteil

1 K 141/18.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2019:0822.1K141.18.00
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Leitsätze
1. Zu der Gewährung von Beihilfen für eine staatlich anerkannte Erzeugerorganisation (Obst und Gemüse) zwecks Finanzierung von „Maßnahmen und Aktionen“ auf Grundlage eines Betriebsfonds und eines genehmigten operationellen Programms (OP) nach Maßgabe der VO (EU) Nr. 543/2011 (juris: EUV 543/2011) sowie der VO (EU) Nr. 1308/2013 (juris: EUV 1308/2013).(Rn.48) 2. Aus Ziffer 2, Anhang IX zu Art. 60 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 543/2011 (juris: EUV 543/2011) folgt, dass die Bezuschussung von Personalkosten eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Finanzierung von Lohnkosten darstellt und daher vom Leistungsempfänger nachgewiesen werden muss, dass die Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms erfolgen. Damit hat sich ein Leistungsempfänger an die zuvor genehmigten Kostenansätze zu halten, wenn er keine Änderungsanzeige nach Maßgabe des Art. 66 Abs. 4 VO (EU) 543/2011 (juris: EUV 543/2011) einreicht. (Rn.55) 3. Aus den in Art. 103g Abs. 2 und 5 der VO (EG) 1234/2007 (juris: EGV 1234/2007) geregelten Pflichten zur Mitwirkung und Vorlage von Nachweisen folgt auch die Obliegenheit der Erzeugerorganisation, die Kosten so präzise wie möglich zu ermitteln. Dabei handelt es sich bei Veränderungen bezüglich des Personaleinsatzes um Änderungen des operationellen Programms, die gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 OGErzeugerOrgDV mit Belegen anzuzeigen und zur Genehmigung vorzulegen sind.(Rn.61) 4. Ein Stempeldruck mit einem Prüfvermerk, der anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle von Mitarbeitern der Aufsichtsbehörde auf den von der Erzeugerorganisation vorgelegten Nachweisen zum Personaleinsatz angebracht wurde, stellt keinen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG dar. (Rn.79) 5. Ausgaben, die der Aktualisierung oder der Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Qualifizierung für ein Qualitätssicherungssystem dienen, sind keine „Audit-/Zertifizierungskosten“, sondern laufende Systemgebühren.(Rn.77)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu der Gewährung von Beihilfen für eine staatlich anerkannte Erzeugerorganisation (Obst und Gemüse) zwecks Finanzierung von „Maßnahmen und Aktionen“ auf Grundlage eines Betriebsfonds und eines genehmigten operationellen Programms (OP) nach Maßgabe der VO (EU) Nr. 543/2011 (juris: EUV 543/2011) sowie der VO (EU) Nr. 1308/2013 (juris: EUV 1308/2013).(Rn.48) 2. Aus Ziffer 2, Anhang IX zu Art. 60 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 543/2011 (juris: EUV 543/2011) folgt, dass die Bezuschussung von Personalkosten eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Finanzierung von Lohnkosten darstellt und daher vom Leistungsempfänger nachgewiesen werden muss, dass die Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms erfolgen. Damit hat sich ein Leistungsempfänger an die zuvor genehmigten Kostenansätze zu halten, wenn er keine Änderungsanzeige nach Maßgabe des Art. 66 Abs. 4 VO (EU) 543/2011 (juris: EUV 543/2011) einreicht. (Rn.55) 3. Aus den in Art. 103g Abs. 2 und 5 der VO (EG) 1234/2007 (juris: EGV 1234/2007) geregelten Pflichten zur Mitwirkung und Vorlage von Nachweisen folgt auch die Obliegenheit der Erzeugerorganisation, die Kosten so präzise wie möglich zu ermitteln. Dabei handelt es sich bei Veränderungen bezüglich des Personaleinsatzes um Änderungen des operationellen Programms, die gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 OGErzeugerOrgDV mit Belegen anzuzeigen und zur Genehmigung vorzulegen sind.(Rn.61) 4. Ein Stempeldruck mit einem Prüfvermerk, der anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle von Mitarbeitern der Aufsichtsbehörde auf den von der Erzeugerorganisation vorgelegten Nachweisen zum Personaleinsatz angebracht wurde, stellt keinen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG dar. (Rn.79) 5. Ausgaben, die der Aktualisierung oder der Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Qualifizierung für ein Qualitätssicherungssystem dienen, sind keine „Audit-/Zertifizierungskosten“, sondern laufende Systemgebühren.(Rn.77) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Ausgangsbescheid vom 11. September 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfe vom 14. Oktober 2015 hinsichtlich der Maßnahme 2, Aktion 5 bezüglich der Rechnung der QS Fachgesellschaft in Höhe von 3.000,00 € und auf Gewährung weiterer beantragter Beihilfe hinsichtlich der Maßnahme 2, Aktion 3 bezüglich der Personalkosten von Herrn L., Herrn N., Herrn T. und Frau X.. Im Einzelnen gilt zu den geltend gemachten Ansprüchen der Klägerin das Folgende: I. Die Klägerin ist auf der Grundlage der rechtlichen Vorgaben und der ihr bewilligten Programme die richtige Anspruchstellerin und somit grundsätzlich aktivlegitimiert für die geltend gemachten Ansprüche. Bei der Klägerin handelt es sich um eine staatlich anerkannte Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse, die aus einem eingerichteten Betriebsfond Beihilfen zwecks Finanzierung von Maßnahmen und Aktionen auf Grundlage eines genehmigten operationellen Programms (OP) nach Maßgabe der VO (EU) Nr. 543/2011 sowie der VO (EU) Nr. 1308/2013 erhält. Erzeugerorganisationen, die ihren Mitgliedern gemeinsame Regeln für die Produktion oder für den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse auferlegen, verfolgen das Ziel, die Produktion an die Bedürfnisse des Marktes anzupassen sowie das landwirtschaftliche Angebot zusammenzufassen und dadurch die Marktstellung der landwirtschaftlichen Erzeuger gegenüber ihren Abnehmern zu verstärken (vgl. Schweizer in: Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht 5. Auflage 2012 C. Kommentierung VO (EG) Nr. 1184/2006 und Art. 175 ff. VO (EG) 1234/2007 Rn. 83). Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO ABl I. 299/1) sieht die Schaffung von Erzeugerorganisationen in Art. 113c, 122 bis 126 und 178 ausdrücklich vor und bestimmt die Aufgaben, die diese erfüllen können. Durch diese freiwilligen Organisationsformen soll das zersplitterte Angebot an Agrarprodukten konzentriert und ein Gegengewicht zu der Marktmacht der Abnehmer gebildet werden (Adam in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht 7. Auflage 2015 C. Vorschriften über den landwirtschaftlichen Bereich Rn. 19). Zu den in Art. 38-44 AEUV vorgesehenen Steuerungsmitteln der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU gehört die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nach der VO (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) 1234/2007 (ABl EU Nr. L 347/671). Nach Art. 34 Abs. 1 der VO (EU) 1308/2013 ist die finanzielle Unterstützung der Union für Erzeugerorganisationen gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a VO (EU) 1308/2013, diese beträgt aber höchstens 50% der tatsächlichen Ausgaben. Gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 1308/2013 können die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und/oder ihre Vereinigungen einen Betriebsfonds einrichten. Nach dessen Satz 2 wird dieser aus Finanzbeiträgen der Mitglieder der Erzeugerorganisation und/oder der Erzeugerorganisation selbst, oder der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durch die Mitglieder dieser Vereinigungen finanziert. Ferner erfolgt die finanzielle Unterstützung der Union, die den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen gewährt werden kann, wenn diese Vereinigungen ein operationelles Programm oder Teilprogramm vorstellen, verwalten und umsetzen. Dabei gelten die Bedingungen, die die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 37 und Durchführungsrechtsakten nach Artikel 38 erlässt. Die Betriebsfonds dienen ausschließlich der Finanzierung der operationellen Programme, die den Mitgliedstaaten vorgelegt und von ihnen genehmigt worden sind, Art. 32 Abs. 2 VO (EU) 1308/2013. Umgesetzt wird bzw. wurde dieser Grundsatz der finanziellen Solidarität durch die Errichtung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft – EGFL – (vgl. Martinez in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV 5. Auflage 2016 Rn. 20). Nach Art. 70 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse (ABl EU Nr. L157/1) zahlen die Mitgliedstaaten die Beihilfe bis zum 15. Oktober des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des Programms folgt. Gemäß Art. 231 Abs. 2 VO (EU) 1308/2013 unterliegen alle Mehrjahresprogramme, die vor dem 1. Januar 2014 angenommen wurden, auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Auslaufen der jeweiligen Programme weiter auch den betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) 1234/2007. Da hier das Mehrjahresprogramm für die Jahre 2012 bis 2016 mit Erstbescheid am 12. Dezember 2011 genehmigt wurde, findet die VO (EG) 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO, ABl I. 299/1), nach wie vor Anwendung. Die mehrjährigen Programme werden unter maßgeblicher Einbindung der Mitgliedstaaten verwaltet. Gemäß Art. 36 Abs. 2 VO (EU) 1308/2013 muss jeder Mitgliedstaat eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme auf dem Obst- und Gemüsemarkt ausarbeiten. Gemäß Ziffer 3.2.2.2 der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme der Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse in Deutschland des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (siehe Bl. 246-280 der Gerichtsakte) können im Rahmen des Einsatzes von Qualitätssicherungssystemen besonders dort aufgeführte Kosten gefördert werden. Dies betrifft insbesondere den „Einsatz von speziell für das allgemeine betriebliche Qualitätsmanagement vorgesehenem Personal, die externe Beratung der Qualitätssicherung, Audit-/Zertifizierungskosten für Qualitätssicherungssysteme sowie Probeziehung und Laborkosten im Rahmen eines systematischen Rückstandsmonitorings.“ II. Die Förderfähigkeit der von der Klägerin getätigten Ausgaben hinsichtlich der Maßnahme 2, Aktion 3 (Verbesserung und Erhalt der Qualität, Durchführung der Qualitätskontrolle und Produktsicherung) war auf dieser Grundlage hinsichtlich der hier klageweise geltend gemachten Beträge nicht gegeben. 1. Die Personalkosten für den Mitarbeiter Herrn L. in Höhe von 2.519,67 € auf Grundlage des mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 genehmigten OP für das Jahr 2016 und die Bewilligung der Jahrestranche vom 8. Dezember 2015 sind nicht förderfähig. Nach Ziffer 2, Anhang IX zu Artikel 60 Abs. 1 der VO (EU) 543/2011 fallen Verwaltungs- und Personalkosten grundsätzlich nicht unter Ausgaben, die im Rahmen der operationellen Programme gemäß Art. 60 Abs.1 der Verordnung bezuschusst werden. Ausnahmsweise können Personalkosten nach Ziffer 2 b) i) des Anhangs IX zu Artikel 60 Abs.1 der Verordnung bezuschusst werden, wenn die Durchführung dieser Maßnahmen von qualifiziertem Personal stattfindet und wenn die Erzeugerorganisation im Falle des Einsatzes von eigenem Personal bzw. der Erzeugermitglieder den Zeitaufwand dokumentiert. Daraus folgt, dass die Bezuschussung von Personalkosten eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Finanzierung von Lohnkosten darstellt und daher nachgewiesen werden muss, dass die Ausgaben im Rahmen der Maßnahme 2, Aktion 3 erbracht wurden. Gemäß Ziffer II des Bescheids vom 8. Dezember 2015 bezüglich der Maßnahme 2, Aktion 3 setzt entsprechend der VO (EU) Nr. 543/2011 die Durchführung dieser Maßnahmen im Wesentlichen den Einsatz von qualifiziertem Personal voraus. Benannte Kostenansätze dienen als Grundlage der Gewährung der Beihilfe unter der Bedingung, dass die Zeiten der Arbeitsleistungen von qualifizierten Mitarbeitern der Erzeugerorganisation erbracht und so dokumentiert werden, dass in den Aufzeichnungen neben dem Datum, Beginn und Ende auch Erläuterungen zur Art der ausgeübten Tätigkeit prüfbar belegt werden. Die benannten Kostenansätze betreffen die Vorlagen, die dem Antrag der Klägerin vom 14. Oktober 2015 beigefügt waren (225.000,00 €). Die im Bescheid vom 8. Dezember 2015 aufgeführte Bedingung ist daher so zu verstehen, dass die Dokumentationspflichten mit Einreichen des Antrags auf Schlusszahlung zu erfüllen sind. Daher ist zwar erst mit dem Schlussverwendungsnachweis eine detaillierte Darstellung der geleisteten Tätigkeiten vorzulegen. Grundsätzlich hat sich die Klägerin danach jedoch an die zuvor genehmigten Kostenansätze zu halten, wenn sie keine Änderungsanzeige nach Maßgabe des Art. 66 Abs. 4 VO (EU) 543/2011 einreicht. Danach legen die Mitgliedstaaten fest, unter welchen Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorgenommen werden können. Diese Änderungen kommen für eine Beihilfe nur in Betracht, wenn die Erzeugerorganisationen sie umgehend der zuständigen Behörde mitteilen. Daher oblag es hier der Klägerin, Herrn L. als Person, für die Fördergelder abgerufen werden sollen, zu benennen und die Änderung im Personaleinsatz frühzeitig anzuzeigen. Zwar ist in diesem Zusammenhang mit der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Erzeugung von Obst und Gemüse nicht umfassend vorhersehbar ist und es sich teilweise um leicht verderbliche Erzeugnisse handelt (s. auch Erwägungsgrund 37 der VO (EU) 1308/ 2013). Es mag dementsprechend auch mitunter unvorhersehbar erforderlich gewesen sein, dass Mitarbeiter, welche bisher nicht in diesem Bereich tätig waren, entsprechende Aufgaben übernommen haben und dies zu erhöhten (abgerechneten) Arbeitsleistungen geführt hat. Für die Klägerin wäre es jedoch zur Überzeugung der Kammer möglich und zumutbar gewesen, den Personalwechsel unverzüglich genehmigen zu lassen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Ausgangsbescheid vom 8. Dezember 2015 auf einzelne Personen keinen Bezug nimmt. Nach Ziffer II zur Maßnahme 2, Aktion 3 des Bescheids kann eine Pauschale aufgrund des erforderlichen Nachweises nicht genehmigt werden, sodass es sich nicht lediglich um eine Kostenschätzung handelt. Die („genehmigten“) Personen ergeben sich aber eindeutig aus der Anlage zum Antrag vom 14. Oktober 2015 (Bl. 98 der Gerichtsakte), auf den sich der Bescheid vom 8. Dezember 2015 bezieht. Nach Punkt V. „Nebenbestimmungen“ des Bescheids unter „Förderrechtliche Hinweise“ sind Verwaltungs- und Personalkosten nicht zuwendungsfähig, außer den in Anhang Ziffer 2 a, b und c der VO (EU) Nr. 543/2011 geregelten Ausnahmen, wobei die Personalkosten dann – unter den in der vorstehenden Rechtsquelle aufgeführten Voraussetzungen und Beschränkungen – bis zu einer Höhe von 20 % des genehmigten Betriebsfonds festgesetzt werden können. In diesem Fall wird die Art der Dokumentation von der Bewilligungsstelle in geeigneter Form verbindlich festgesetzt (vgl. insoweit Bl. 109 R der Gerichtsakte). Der Beklagte hat vorliegend die Personalkosten nicht als sogenannte Standardpauschalsätze benannt und dabei die Finanzierung auf die tatsächlichen Kosten begrenzt. Es obliegt in diesem System der Finanzierung der Erzeugerorganisation, die Personalkosten hinreichend und rechtzeitig zu belegen (vgl. auch Art. 103g Abs. 5 VO (EG) 1234/2007). Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für jedes Jahr mit und fügen dazu geeignete Nachweise bei, die sich auf die Voranschläge des operationellen Programms stützen. Des Weiteren teilen sie die Ausgaben des laufenden Jahres und möglichst auch die Ausgaben der vorausgegangenen Jahre sowie erforderlichenfalls die erwarteten Produktionsmengen des kommenden Jahres mit (Art. 103g Abs. 2 VO (EG) 1234/2007). Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den endgültigen Betrag der Ausgaben des vorangegangenen Jahres mit und fügen die erforderlichen Nachweise bei, sodass der Restbetrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gezahlt werden kann (Art. 103g Abs. 5 VO (EG) 1234/2007). Aus den dort geregelten Pflichten zur Mitwirkung und Vorlage von „Nachweisen“ folgt zur Überzeugung der Kammer zugleich, dass Zweifel zulasten der Erzeugerorganisation gehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 11. April 2018 – 4 K 4973/15 – juris, Rn. 153). Insbesondere ist aus Art. 103g Abs. 5 der VO (EG) 1234/2007 zu schließen, dass für die Erzeugerorganisation die Obliegenheit besteht, die Kosten so präzise wie möglich zu ermitteln. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin am 2. Juli 2018 dem DLR N. mitteilte, dass anstelle von Herrn N. nunmehr Herr L. eingesetzt werde. Bei diesen Mitteilungen handelt es sich nicht um eine zulässige Änderungsanzeige im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 OGErzeugerOrgDV, da es sich bereits bei Veränderungen bezüglich konkreter Mitarbeiter nicht um die Aufnahme neuer Maßnahmen ins operationelle Programm handelt. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 OGErzeugerOrgDV sind Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Diesbezüglich hätte es der Klägerin oblegen, die Änderungen im Personeneinsatz – die zugleich Änderungen des operationellen Programms bedeuten – mit Belegen anzuzeigen und zur Genehmigung vorzulegen. Die vermeintliche „Geringfügigkeit“ dieser streitgegenständlichen Änderungen vermag an diesen Regelungsvorgaben nichts zu ändern. Auch liegt eine ständige Verwaltungspraxis diesbezüglich aus den Jahren vor 2016 nicht vor, da bisher ein Mitarbeiterwechsel dieser Art offenbar nicht stattgefunden hat oder nicht zur Abrechnung kam. Damit sind die Personalkosten von Herrn L. in Höhe von 2.519,67 € auf Grundlage des mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 genehmigten operationellen Programms für das Jahr 2016 und die Bewilligung der Jahrestranche vom 8. Dezember 2015 nicht förderfähig und ein Anspruch auf Erstattung von 50 % dieser Ausgaben besteht nicht. 2. Die Kürzung der Personalkosten von Herrn N., Frau X. und Herrn T. war rechtlich nicht zu beanstanden. Die mit Schlussantrag vom 13. Februar 2017 beantragten Personalkosten für diese Mitarbeiter in Höhe von insgesamt 101.277,82 € (siehe Berechnung aus Bl. 114 R der Gerichtsakte) konnten auf Grundlage des Bescheids vom 12. Dezember 2011 und der Bewilligung der Jahrestranche 2016 vom 8. Dezember 2015 in der von dem Beklagten vorgenommenen Weise gekürzt werden. Hier gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Nach § 12 Abs. 3 der OGErzeugerOrgDV können Änderungen innerhalb eines Jahres von einer Erzeugerorganisation auch ohne vorherige Genehmigung auf deren eigene finanzielle Verantwortung vorgenommen werden, wenn sie des Inhalts sind, dass das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen ist oder die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 20 % überschreiten. Die Argumentation der Klägerin zu ihrer Änderungsbefugnis bzw. zur Relevanz von Änderungen geht insoweit fehl, weil es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob Änderungen innerhalb der „20-Prozent-Grenze“ erfolgt sind, sondern dass gerade die eigene „finanzielle Verantwortung“ als Rechtsfolge normiert ist. Dies bedeutet, dass Änderungen in diesem Rahmen nicht insgesamt – also für die Gesamtförderung eines Jahres innerhalb eines operationellen Programms – förderschädlich sein sollen; daraus kann jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht folgen, dass Änderungen in diesem Rahmen ohne Anzeige zulässig sind und sodann Beihilfen insofern (nachträglich) zu bewilligen wären. Es ergibt sich im Übrigen auch entgegen der Annahme der Klägerin nicht aus § 12 Abs. 3 OGErzeugerOrgDV, dass keine Genehmigung erforderlich gewesen wäre, da es sich bei Veränderungen von Personalkosten einzelner Mitarbeiter nicht um Aufnahmen neuer Maßnahmen ins operationelle Programm handelt. Zu den Ausgaben im Sinne des Art. 103g Abs. 5 der VO (EG) 1234/2007 zählen auch Personalkosten. Dass die am 13. Februar 2017 von der Klägerin beantragten Personalkosten in Höhe von 259.835,00 € die genehmigten Personalkosten im Rahmen des operationellen Programms im Bescheid vom 8. Dezember 2015 in Höhe von 225.000,00 € (Bl. 314 der Gerichtsakte) überschreiten, ist maßgeblich und durfte zur Ablehnung der Förderfähigkeit der Ausgaben führen, da der Beklagte die Personalkosten gerade nicht als Standardpauschalsätze festgelegt, sondern die Finanzierung auf die tatsächlichen Kosten begrenzt hat. Das unionsrechtliche Verbot der Finanzierung von Lohnkosten ohne ausdrückliche Ermächtigung geht zu Lasten der Klägerin, die sich diesem System verpflichtet hat und hierüber erhebliche Zuwendungen erhält. Dies waren alleine für das Jahr 2016 – wie erwähnt – 557.918,08 €, sodass eine Einhaltung des Fördersystems der Beklagten auch im Hinblick auf den Einsatz öffentlicher Mittel ohne Möglichkeit einer Ausnahme geboten ist. Im Ergebnis sind auch diese Personalkosten grundsätzlich nicht förderfähig auf Grundlage des Bescheids vom 12. Dezember 2011 und der Bewilligung der Jahrestranche 2016 vom 8. Dezember 2015. 3. Ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der „fehlenden“ Mittel ergibt sich auch nicht aus einer vorherigen Anerkennung durch den Beklagten bei den Betriebsprüfungen. Insbesondere besteht ein feststellender Verwaltungsakt durch den Stempeldruck im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 8. Mai 2017 nicht. Die Klägerin ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 8. Mai 2017 ein feststellender Verwaltungsakt durch das DLR N. ergangen sei, der nach Maßgabe des § 49 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG im Anschluss hätte widerrufen werden müssen. Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3/09 –, BVerwGE 135, 209). Die Regelung im Sinne des § 35 VwVfG ist darin zu sehen, dass in einer rechtlich ungewissen Situation die Sach- und Rechtslage in einem Einzelfall durch eine verbindliche Feststellung geklärt wird. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt nur dann vor, wenn der betroffene Bürger unter Berücksichtigung aller ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung die Erklärung der Behörde als eine verbindliche Regelung auffassen konnte oder musste (vgl. VGH BW, Urteil vom 23. April 1982 – 5 S 2334/81 –, NVwZ 1983, 100). Ein feststellender Verwaltungsakt muss dabei aber die Definitionsmerkmale des § 35 Satz 1 VwVfG vollständig erfüllen. Das gilt insbesondere für die Merkmale „Regelung” und „Außenwirkung”. Die Regelung umschreibt als Folge der „Maßnahme“, dass und welche Rechtswirkungen eingetreten sind, sie ist das Ergebnis der Maßnahme und folglich das, was den rechtsgeschäftlichen Charakter des Verwaltungsaktes ausmacht (vgl. Stelkens in: Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35 Rn. 142). Eine Regelungswirkung ist nicht nur dann gegeben, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden, sondern – als Besonderheit des feststellenden Verwaltungsakts – auch dann, wenn sie mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3/09 –, BVerwGE 135, 209; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 – 7 C 83/84 –, BVerwGE 77, 268 [271]). Die Verwaltung legt fest, was im Einzelfall rechtens sein soll und trifft damit eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, wenn eine Erklärung der Verwaltung darauf gerichtet ist, die im Verhältnis von Staat und Bürger bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen, indem sie die generelle und abstrakte Regelung des Gesetzes verbindlich konkretisiert und/oder individualisiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1979 – 8 C 52/77–, BVerwGE 58, 37 [38f]). Vorliegend sollte der Stempeldruck bei sachgerechter Auslegung der genannten Umstände jedoch lediglich dokumentieren, dass die Stundenaufstellung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle zu Prüfungszwecken vorlag. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass zeitlich erst nach dem Stempeldruck Überprüfungen der Stundenaufstellung seitens des DLR N. erfolgten, um die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Ausgaben im Bescheid vom 11. September 2017 festzusetzen. Aus Sicht eines objektiven Empfängers konnte der Stempeldruck daher nicht als verbindliche Regelung aufgefasst werden; damit konnte zugleich ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin nicht entstehen. 4. Der Festsetzungsbescheid vom 11. September 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2018 verstoßen ferner nicht gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG. Bei Verstößen gegen das Bestimmtheitsgebot ist zu unterscheiden zwischen solchen, die so schwerwiegend und offenkundig sind, dass sie die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge haben (§ 44 Abs. 1 VwVfG) und solchen, die bloß zur Rechtswidrigkeit führen und deshalb durch entsprechende nachträgliche Ergänzungen, etwa auch im Widerspruchsbescheid oder auch noch im Verwaltungsprozess, geheilt werden können (vgl. OVG RP, Beschluss vom 30.Oktober 1989 – 12 B 86/89 –, NVwZ 1990, 399). Eine nur rechtswidrige und daher heilbare Unbestimmtheit ist anzunehmen, wenn sich aus dem Verwaltungsakt hinreichend entnehmen lässt, welche konkrete Angabe fehlt, um ihn hinreichend bestimmt zu machen. Ein solcher Fehler ist nicht besonders schwerwiegend im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG, sodass in diesem Fall nicht von der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes auszugehen ist (vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann, 43. Ed. 1.4.2019, VwVfG § 37 Rn. 24, 24.1). Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn die durch ihn getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen ist, dass einerseits für den Adressaten ohne weiteres erkennbar ist, was genau von den Adressaten gefordert wird, und wenn sie andererseits ihr Verhalten danach richten können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 1989 – 4 A 762/89 –, NVwZ-RR 1990, 409; BayVGH, Urteil vom 8. Februar 1982 – Nr. 22.B 1284/79; HessVGH, Urteil vom 23. November 1988 – 5 UE 1040/84 –, NVwZ 1989, 486) und die Behörden, die mit dem Vollzug betraut sind oder für deren sonstiges Verwaltungshandeln der Verwaltungsakt von Bedeutung ist, seinen Inhalt etwaigen Vollstreckungshandlungen (Titelfunktion) oder sonstigen Entscheidungen zugrunde legen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 – 4 C 18/03 –, NVwZ 2005, 933 (939); HessVGH, Beschluss vom 24. März 2000 – 11 TG 3096/99 –, NVwZ-RR 2000, 544; OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1992 – 20 A 2485/89 –, NVwZ 1993, 1000; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer § 37 VwVfG, 20. Auflage 2019 Rn. 5). Es muss also, ohne dass weitere Ermittlungen oder Rückfragen erforderlich sind, erkennbar sein, dass es sich bei dem betreffenden Akt um einen Verwaltungsakt handelt, auf welche Angelegenheit sich der Verwaltungsakt bezieht und auch von wem was verlangt wird. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18/16 –, BVerwGE 160, 193). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist dabei durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – zu ermitteln (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46/12 –, BVerwGE 147, 81 [89], NVwZ 2014, 151). Unvollständigkeiten und Widersprüche sind dabei jedoch unschädlich, wenn sie nur die Begründung des Verwaltungsaktes betreffen, die Regelung als solche aber hinreichend klar und eindeutig ist (vgl. BeckOK, VwVfG/Tiedemann, 43. Ed. 1. April 2019, VwVfG § 37 Rn. 20). Für die Klägerin als Adressatin war erkennbar, dass sich die gekürzten Personalkosten in Höhe von 4.350,13 € hinsichtlich 2.519,67 € auf Herrn L. beziehen. Aufgrund der speziellen Sachkunde der Klägerin konnte diese errechnen, wie sich der verbleibende Betrag bei den Personalkosten von Herrn N., Frau X. und Herrn T. in Zusammenschau mit dem Prüfungsvermerk des DLR N. hinsichtlich der Kürzungen gerade bei diesen Mitarbeitern zusammensetzt. Der Regelungsgehalt bleibt klar erkennbar und es ist für die Klägerin eindeutig nachprüfbar, in welcher Höhe ihr die beantragte Beihilfe versagt wird. Dass der Empfänger einfache Rechenoperationen selbst durchführen muss, um diesen Betrag zu bestimmen, macht den Bescheid nicht zu unbestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 20/09 R –, NJW 2010, 3115; Stelkens in: Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 37 Rn. 30). Die vorgenommenen Kürzungen lassen sich aus der Berechnung in den Verwaltungsakten nachvollziehen (siehe Bl. 228 VA) Der Feststellungsbescheid vom 11. September 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2018 sind damit nicht materiell rechtswidrig wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG. Die geltend gemachten Ausgaben hinsichtlich der Maßnahme 2, Aktion 3 (Verbesserung und Erhalt der Qualität, Durchführung der Qualitätskontrolle und Produktsicherung) sind nach alledem nicht förderfähig. III. Auch hinsichtlich der Ausgaben innerhalb der Maßnahme 2, Aktion 5 (Verbesserung und Erhalt der Qualität, Sachkosten zu Produktsicherung und Qualitätssicherungssystemen) hat die Klage keinen Erfolg. Entgegen der Annahme der Klägerin handelt es sich bei der Rechnung der QS Fachgesellschaft über 3.000,00 € vom 19. Juli 2016 nicht um förderfähige Audit- bzw. Zertifizierungskosten, welche durch den Bescheid vom 8. Dezember 2015 als grundsätzlich förderfähig anerkannt worden waren. Hiernach sind laufende Systemgebühren gerade nicht förderfähig. Die Kammer geht – insbesondere auf der Grundlage der Stellungnahmen der Beteiligten und der QS Fachgesellschaft vom 8. April 2019 – davon aus, dass es sich um solche nicht förderfähigen Systemgebühren handelt. In der Rechnung vom 19. Juli 2016 werden die Ausgaben bereits als „Systemgebühren“ bezeichnet. Hinweise auf tatsächliche Aufwendungen für „Audit-/Zertifizierungskosten für Qualitätssicherungssysteme“ lassen sich diesem Beleg nicht entnehmen. Nach der Darstellung des QS-Systems durch die QS Fachgesellschaft vom 8. April 2019 werden zur Finanzierung des QS-Systems „Gebühren für die Systemteilnahme“ erhoben. Diese Gebühren werden in der QS-Gebührenordnung festgelegt und den Systemteilnehmern jährlich in Rechnung gestellt. Dabei handelt es sich zwar nicht um eine Gebühr im (gebühren-)rechtlichen Sinne, da es an einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung fehlt, die der Gebührengläubiger vom Gebührenschuldner für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhebt (vgl. § 3 Abs. 4 BGebG in der Fassung vom 7. August 2013). Die erhobene Gebühr dient zwar ausschließlich der Kostendeckung, da das QS-System eigenen nachvollziehbaren Angaben zufolge als Treuhänder auftritt und nicht gewinnorientiert ist. Es handelt sich jedoch vorliegend um Ausgaben, die der Aktualisierung oder der Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Qualifizierung für das System dienen und gerade nicht um „Audit-/Zertifizierungskosten für Qualitätssicherungssysteme“. Die bereits zitierte Stellungnahme der RT ... vom 8. April 2019 konnte dies nicht wiederlegen, sondern letztlich bestätigen. Sind somit die Ausgaben im Ergebnis als laufende Systemgebühren einzuordnen und nicht als Zertifizierungskosten, sind diese gemäß Bescheid vom 8. Dezember 2015 (keine Anerkennung von Systemgebühren) grundsätzlich nicht förderfähig, so dass der Anspruch seitens des Beklagten zurecht abgelehnt worden ist. Auch hinsichtlich der Systemgebühren liegt kein feststellender Verwaltungsakt durch den Stempeldruck aus der Vor-Ort-Kontrolle vom 8. Mai 2017 vor. Auch in diesem Fall sollte der Aufdruck lediglich dokumentieren, dass die Rechnung zu Prüfungszwecken im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vorgelegen hat. Der Ersteller des Abdrucks beabsichtigte ersichtlich auch insofern keine rechtliche Regelungswirkung und konnte damit im Ergebnis auch keinen Rechtsanspruch für die Klägerin begründen. Aus Sicht eines objektiven Empfängers konnte der Stempeldruck nicht als verbindliche Regelung aufgefasst werden. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Dem steht auch nicht – wie die Klägerin offenbar meint – die Gefahr der Verhängung einer Geldbuße nach Maßgabe des Art. 117 Abs. 3 Unterabsatz 1 VO (EU) 543/2011 entgegen, wonach eine Geldbuße verhängt wird, wenn der von der Erzeugerorganisation beantragte Förderbetrag den von der Behörde ermittelten förderfähigen Betrag um mehr als 3 % übersteigt. Nach Art. 117 Abs. 4 der Verordnung gilt dies sinngemäß für nicht förderfähige Ausgaben, die bei Vor-Ort-Kontrollen festgestellt werden. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurde nicht festgestellt, dass es sich bei der Rechnung von der RT ... um nicht förderfähige Ausgaben handelt. Insbesondere ergibt sich aus Art. 117 Abs. 3 Unterabsatz 2 der VO (EU) 543/2011, dass keine Geldbuße verhängt wird, wenn die Erzeugerorganisation oder -gruppierung nachweisen kann, dass sie für die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist. Dokumentiert daher die Behörde mit dem Stempeldruck, dass die streitgegenständliche Rechnung zu Prüfungszwecken vorgelegen hat und unterlässt die Behörde nachfolgend weitere Hinweise dahingehend, dass die in der Rechnung angegebenen Ausgaben nicht förderfähig seien, kann die Erzeugerorganisation nachweisen, dass sie für die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist und damit der angeblich drohenden Verhängung einer Geldbuße entgehen, unabhängig davon, dass eine solche zudem keineswegs konkret im Raume stand. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Behörde eine Regelungswirkung verfolgte. Ein feststellender Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG liegt nicht vor. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht hinsichtlich der Förderfähigkeit der Ausgaben nach § 25 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 25 Abs.1 VwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Nach Satz 2 erteilt sie, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. Der Umfang dieser „Betreuungspflicht“ richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Es sind u.a. die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, der zu vermutende Kenntnisstand des Beteiligten und seine eventuelle Unerfahrenheit im Umgang mit Behörden zu berücksichtigen (vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 25 Rn. 24). Dabei ist im Unionsrecht anerkannt, dass falsche Auskünfte und falsche Beratung einen besonderen Vertrauensschutz begründen können, der dem Betroffenen etwa ein Recht darauf verschaffen kann, dass eine Nacherhebung unterbleibt (vgl. EuGH Urteil vom 8. April 1992 – Rs. C-371/90 – (Beirafrio), BeckRS 2004, 76819). Die Verpflichtung zur Beratung entsteht, sobald sich der Behörde der Eindruck aufdrängen muss, dass Anträge oder Erklärungen versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben sind (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 25 Rn. 12). Von der Offensichtlichkeit eines Mangels oder Fehlers ist auszugehen, wenn er für jeden durchschnittlichen Beamten erkennbar sein muss, und zwar nicht nur dann, wenn er optischer Wahrnehmung zugänglich ist, sondern auch, wenn er durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigung in Erfahrung gebracht werden kann (BeckOK VwVfG/Herrmann, 43. Ed. 1. April 2019, VwVfG, § 25 Rn. 8). Hiervon umfasst werden zunächst einfache Schreibfehler, Rechenfehler, erkennbar widersprüchliche Angaben innerhalb eines Antrags, Zahlendreher und ähnliche Unrichtigkeiten. Die Rechtsprechung greift zur Beurteilung der Offensichtlichkeit unter anderem auf den Auslegungserlass Nr. AGR 49533/2002 der Generaldirektion der EU-Kommission für Landwirtschaft zurück. So erkennt in diesem Fall diese Arbeitsunterlage der EU einen offensichtlichen Fehler ausdrücklich auch dann an, wenn die im Antrag angeführte Flurstücksnummer und die amtliche Flurstücksbezeichnung nicht übereinstimmen (vgl. VG Neustadt/W., Urteil vom 17. Februar 2011 – 2 K 742/10.NW –) juris, Rn. 26). Die Verpflichtung zu Beratung und Auskunftserteilung gemäß § 25 VwVfG gebietet der Behörde jedoch nicht, gegenüber einem nicht offensichtlich rechtsunkundigen, vielmehr subventions- und verwaltungserfahrenen Zuwendungsempfänger a priori auf die Förderunfähigkeit der Rechnung hinzuweisen, zumal die Klägerin sich in Kenntnis der Ziffer 3.2.2.2 der nationalen Strategie und aufgrund der Bedingungen im Rahmen des Bescheids vom 14. Oktober 2015 bewusst sein musste, dass laufende Gebühren nicht förderfähig waren, wobei die Rechnung der QS Fachgesellschaft ausdrücklich als Gebühren bezeichnet wurde. Insofern oblag es zunächst der Klägerin, entsprechende Auskunft bei der Beklagten einzuholen. Bei einer derartigen Konstellation liegt eine Treuwidrigkeit nicht auf Seiten der Behörde, sondern allenfalls in der Sphäre des Subventionsnehmers, der eindeutig als nicht förderfähig herausgerechnete Kosten gleichwohl im Auszahlungsverfahren als ihm zustehend beansprucht. Damit liegt kein Verstoß gegen § 25 Abs.1 VwVfG durch den Beklagten vor. Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der grundsätzlich nicht förderfähigen Ausgaben bezüglich der Systemgebühren folgt insofern auch nicht aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung im Hinblick auf eine (angeblich) ständige Verwaltungspraxis der Beklagten in der Vergangenheit. Denn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Grundsätze liegen hier nicht vor. Dem Beklagten kann keine rechtlich erhebliche Vertrauensschutzverletzung der Klägerin vorgehalten werden. Zunächst kann eine Behörde grundsätzlich bestimmte Förderungen aus willkürfreien, d.h. sachlichen Gründen ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 1997 – 3 C 6/95 –, NVwZ 1998, 273). Auch ist die Verwaltung berechtigt, ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus sachlichen Gründen zu ändern (Kapazitätsvorbehalt). Allgemein gilt dabei, dass ein etwaiger Vertrauensschutz durch eine Änderung der Subventionspraxis in der Regel nicht verletzt sein wird, da es bereits am notwendigen Vertrauenstatbestand fehlen dürfte. Denn wer einmal eine Subvention erhält, kann nicht berechtigt erwarten, dass diese auch in der Zukunft regelmäßig geleistet wird. Hinzukommt, dass dem Staat bei der Leistungsverwaltung ein weites Gestaltungsermessen zukommt, das nicht nur berechtigt, Leistungen zu gewähren, sondern die Leistungsgewährung auch wieder einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – 5 C 10/05 –, NVwZ 2006,1184). Fraglich ist allein, ob die Klägerin deswegen schutzwürdig ist, weil der Beklagte in den Förderjahren 2013, 2014, 2015 die praktisch zielgleichen Ausgaben für das Qualitätssicherungssystem als förderfähig anerkannt hat, wobei sich im Vergleich zu den Vorjahren offenbar keine Änderungen ergeben haben, Inhalte und Prozesse identisch waren und die Ausgaben den anerkannten Kosten der Vorjahre entsprechen. An einer solchen Schutzwürdigkeit mangelt es nämlich, wenn dem Betroffenen Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren, die eine Änderung der Förderungspraxis rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 46/91 –, NVwZ 1993, 1102). Offenbar ging die Klägerin davon aus, dass es sich bei den Systemgebühren der RT ... um förderfähige Sachkosten für die Produktsicherung handelt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass sie die inhaltlich gleichen Rechnungen der Firma bei dem Beklagten über drei Jahre eingereicht und auch hälftig erstattet bekommen hat. Insoweit dürfte der Klägerin nicht infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sein, dass die Ausgaben nicht förderfähig waren. Vielmehr durfte sie sich insbesondere auf die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Gerade im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von EU-Mitteln oblag es hier dem Beklagten, die Förderfähigkeit der Ausgaben in den Jahren 2013, 2014 und 2015 sorgfältig zu prüfen. Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Anspruch auf Anerkennung der nicht förderfähigen Kosten zu bejahen. Eine Selbstbindung der Verwaltung kann sich nur innerhalb einer rechtmäßigen Verwaltungspraxis entwickeln (ganz h. M., vgl.: Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 40 Rn. 42; Schoch/Schneider/Bier/Riese, 36. EL Februar 2019, VwGO § 114 Rn. 75 jeweils m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 – 5 B 36.08 –, BVerwGE 70, 127 [142]. Normativer Anknüpfungspunkt der Rechtsfigur der Selbstbindung der Verwaltung ist der allgemeine Gleichheitssatz, der grundsätzlich keine „Gleichheit im Unrecht“ gewährleistet (vgl. nur Kluckert, in: JuS 2019, 536 [539] m.w.N.). Anderenfalls könnte die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundene Verwaltung durch eine abweichende Verwaltungspraxis, unabhängig davon, ob dies bewusst oder unbewusst, beabsichtigt oder unbeabsichtigt erfolgt, dafür sorgen, dass nicht mehr der Wille des Normgebers für die Schlichtung rechtlicher Konflikte maßgeblich ist, sondern die Verwaltungspraxis. Der Konflikt zwischen Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG muss daher grundsätzlich zu Gunsten der Gesetzesbindung der Verwaltung gelöst werden (vgl. exempl. Wernsmann, JuS 2002, 959 [960]). Durch die Anerkennung der Systemgebühren der QS Fachgesellschaft in den Förderjahren 2013, 2014, 2015 durch den Beklagten dürfte bereits eine rechtswidrige Bewilligungspraxis vorgelegen haben, da die beschriebenen Ausgaben keine Zertifizierungskosten darstellen, damit nicht unter Ziffer 3.2.2.2 der nationalen Strategie fallen und auch nach Ziffer 18, Anhang IX zu Artikel 60 Absatz 1 der VO (EU) Nr. 543/2011 nicht zuwendungsfähig waren. Die rechtswidrige Bewilligungspraxis kann jedoch nicht Grundlage eines Förderanspruchs sein, da aus Art. 3 Abs. 1 GG kein „Fehlerwiederholungsanspruch“ folgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 C 25/08 –, BVerwGE 134, 206). Einen Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis kann es insoweit nicht geben. Anhaltspunkte für eine rechtmäßige Erstattung von Systemgebühren bestehen nicht. Es hätte insoweit im Übrigen an der Klägerin gelegen, eine solche zu belegen, um sich auf den Rechtsgrund „Selbstbindung der Verwaltung“ unter Umständen mit Erfolg berufen zu können. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestanden vorliegend indessen nicht. Nach alledem waren die Ausgaben hinsichtlich der Maßnahme 2, Aktion 5 (Verbesserung und Erhalt der Qualität, Sachkosten zu Produktsicherung und Qualitätssicherungssystemen) insgesamt nicht förderfähig. Die Klage konnte auch insoweit keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Klägerin begehrt die Zahlung von weiteren Subventionen auf Grundlage der Förderbedingungen innerhalb der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse der Europäischen Union (GMOG) für das Jahr 2016. Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb ist. Sie ist eine amtlich anerkannte Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse, die aus einem eingerichteten Betriebsfond Beihilfen zwecks Finanzierung von Maßnahmen und Aktionen auf Grundlage eines von dem Beklagten genehmigten operationellen Programms (OP) erhält. Ein OP besteht aus „Maßnahmen“, die eine Anzahl von konkret festgelegten „Aktionen“ beinhalten. Die Maßnahmen und Aktionen werden anteilig aus Mitteln der Erzeugerorganisation und aus Mitteln der Europäischen Union finanziert. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 genehmigte das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) N. den zuvor von der Klägerin vorgelegten Entwurf eines OP für die Kategorie Obst und Gemüse mit Laufzeit für die Jahre 2012 bis 2016 „vorbehaltlich möglicher Änderungsanträge in den Folgejahren sowie durchzuführender Kontrollen“ hinsichtlich näher bestimmter Maßnahmen und Aktionen (Ziffer I des Bescheides) sowie unter Berücksichtigung näher bezeichneter Bedingungen (Ziffer II des Bescheides). Hierbei wurden die einzelnen Maßnahmen und Aktionen unter aufgeführte Bedingungen gestellt. Unter der streitgegenständlichen Maßnahme 2, Aktion 3 (Verbesserung und Erhalt der Qualität - Durchführung der Qualitätskontrolle) wurden die von der Erzeugerorganisation auf der Grundlage der tatsächlichen Gehaltszahlungen beantragten Personalkosten als angemessen erachtet und bezüglich eines Mitteleinsatzes in Höhe von 220.000 € für das Jahr 2012 genehmigt. Hinsichtlich weiterer Bedingungen für die Förderung der Personalkosten wird auf Ziffer 5 der Nebenbestimmungen verwiesen, welche wiederum auf Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Anhang IX Ziffer 2 a, b und c der VO (EU) 543/2011 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse vom 7. Juni 2011 verweist. Der Bescheid vom 12. Dezember 2011 zur Genehmigung eines OP für die gesamte Laufzeit und beinhaltet zugleich die konkrete Bewilligung der Kosten für das Jahr 2012 ist insofern auch der „Ausgangsbescheid“ für dieses Wirtschaftsjahr. Hiernach sind Personalkosten für die Durchführung von Qualitätskontrollen der Klägerin förderfähig, wenn qualifiziertes Personal eingesetzt wird und die Tätigkeiten zur Überprüfung der Förderfähigkeit ausreichend dokumentiert werden. Des Weiteren war für die Bewilligung der streitgegenständlichen Aktion 5 der Maßnahme 2 (Produktsicherung QSS, Personalkosten) erforderlich, dass eine detaillierte Darstellung der geleisteten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Indikatoren entsprechend der nationalen Strategie sowie der VO (EU) Nr. 543/2011 der Bewilligungsstelle zum Schlussverwendungsnachweis der Jahrestranche vorzulegen ist. Im Rahmen der Maßnahme 2 Aktion 6 (Produktsicherung QSS, Sachkosten) sind nach diesem Bescheid nur die Audit- und Zertifizierungskosten für Qualitätssicherungssysteme förderfähig. Am 14. Oktober 2015 beantragte die Klägerin bei dem DLR N. eine Änderung des OP und die Bewilligung der förderfähigen Kosten des OP für das Förderjahr 2016. Der Antrag enthielt eine „Kostenberechnung“ betreffend die Personalkosten für die Qualitätskontrolle und Produktsicherung im Sinne der Maßnahme 2, Aktion 3. Hierin erläuterte die Klägerin die Bedeutung der Qualitätskontrolle und legte dar, dass ein weiterer Mitarbeiter eingeführt werde, um den Qualitätsmanagementbeauftragten zu entlasten. Weiter hieß es in dem Antrag (Seite 4, 2. Absatz): „Für die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Qualitätskontrolle und der Produktsicherung werden Aufwendungen in Höhe von rund 225.000 € erwartet.“ Ferner machte die Klägerin unter anderem Ausführungen zur Durchführung der Qualitätskontrolle und der Produktsicherung, zu den Qualitätssicherungssystemen und Sachkosten, wobei der Kostenrahmen „unter Aktion 6“ unverändert bleiben sollte („wie bisher in Höhe von rund 65.000 €“). Beigefügt war ferner eine Erläuterung, in der die „Systemgebühren QS“ mit Kosten in Höhe von 3.000 € aufgeführt waren. In der beigefügten Kostenberechnung für die Personalkosten für die Qualitätskontrolle und Produktsicherung waren Namen konkreter Mitarbeiter nebst deren Ausbildung und Funktion sowie Personalkosten und Kostenansatz in % (Herr N.: 70 %, Frau X. 70 %, Herr T. 50 %) aufgelistet. Herr L. war in dieser Auflistung nicht enthalten. Weiter hieß es in einer Erläuterung im Anhang (Bl. 103 der Gerichtsakte): „Bei den oben aufgeführten Zahlen handelt es sich um eine Kostenschätzung, die auf die Erfahrungen der letzten Jahre sowie den tatsächlich entstandenen Personalkosten (inkl. Sozialabgaben) stützen. Die tatsächlichen Personalkosten variieren je nach Jahr bzw. angelieferter Erzeugermenge. Die Abrechnung erfolgt anhand der Stundenaufzeichnungen.“ Mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 genehmigte das DLR N. die beantragten Änderungen und bewilligte in dem Bescheid den Mitteleinsatz bezüglich des OP der Klägerin für das Jahr 2016 unter mehreren Bedingungen und Auflagen. Im Rahmen der Maßnahme 2, Aktion 3 wurde der beantragte Betrag in Höhe von 225.000,00 € genehmigt. Des Weiteren sieht die Bewilligung folgenden Zusatz (Seite 3, 2. Absatz des Bescheides) vor: „[...] Entsprechend der VO (EG) Nr. 543/2011 setzt die Durchführung dieser Maßnahmen im Wesentlichen den Einsatz von qualifiziertem Personal voraus. Benannte Kostenansätze dienen als Grundlage der Gewährung der Beihilfe unter der Bedingung, dass die Zeiten der Arbeitsleistungen von qualifizierten Mitarbeitern der Erzeugerorganisation erbracht und so dokumentiert werden, dass in den Aufzeichnungen neben dem Datum, Beginn und Ende auch Erläuterungen zur Art der ausgeübten Tätigkeit prüfbar belegt werden.[...] Wir weisen darauf hin, dass die Auszahlung der Beihilfe der Personalkosten nur auf der Grundlage der vollständigen Tätigkeitsnachweise – aus denen sich die Gesamtarbeitszeit und die auf die Durchführung förderfähigen Tätigkeiten entfallenden Anteile bestimmen lassen – erfolgen kann.[...] Eine Pauschale kann aufgrund der erforderlichen Nachweise nicht genehmigt werden.“ Während Ziffer I des Bescheides vom 8. Dezember 2015 sich zu den Änderungen im OP für 2016 verhält, ist Ziffer II wie folgt überschrieben: „II Bewilligung der Maßnahmen und Aktionen für das Jahr 2016: Der Mitteleinsatz für das OP wird nur für das Jahr 2016 genehmigt. Die einzelnen Maßnahmen und Aktionen des Jahres 2016 werden unter den nachfolgenden Bedingungen und Auflagen bewilligt. [...]“ Unter II, Maßnahme 2, Aktion 5 betreffend die Produktsicherung QSS und Sachkosten (vorher Aktionsnummer 6) wurden die Audit- und Zertifizierungskosten für Qualitätssicherungssysteme in Höhe von 65.000,00 € als förderfähig anerkannt. Mit Schreiben vom 27. September 2016 beantragte die Klägerin den 1. Teilabruf für das Jahr 2016 in Höhe von 267.609,19 €. Laut Klägerin war dem Antrag die hier u.a. streitgegenständliche Rechnung der Firma RT ... vom 19. Juli 2016 in Höhe von 3.000 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer beigefügt („Systemgebühr Erfassungshandel“). Laut Klägerin reagierte der Beklagte auf diesen Antrag nicht. Am 13. Februar 2017 machte die Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 561.803,69 € betreffend einen gesamten Investitionsaufwand in Höhe von 1.123.607,39 € für das Förderjahr 2016 geltend („Schlussabruf“) zuzüglich der Auszahlung einer Verwaltungspauschale in Höhe der Hälfte von 22.930,76 € (11.465,38 €), insgesamt eine Summe in Höhe von 573.269,07 €. Dem Antrag beigefügt wurden Stundenaufstellungen zum Nachweis der Personalkosten im Rahmen der Maßnahme 2, Aktion 3 „Durchführung der Qualitätskontrolle und Produktsicherung“. Am 8. Mai 2017 führte das DLR N. bei der Klägerin eine Vor-Ort-Kontrolle durch, wobei ein Mitarbeiter des Prüfdienstes den Nachweis der Personalkosten sowie die Rechnung bezüglich der laufenden Systemgebühren abstempelte und mit dem von diesem unterschriebenen Text versah: „Für Zuschusszwecke verwendet im Rahmen der GMO Obst u. Gemüse Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)-N.-Neustadt a. d. Weinstr., den (Unterschrift, 08. Mai 2017)“ Mit Bescheid vom 11. September 2017 zur „Feststellung der förderfähigen Kosten bzw. Ausgaben im Betriebsfonds (BF) des OP und zur Feststellung der Höhe der Beihilfe für die anerkannten Kosten bzw. Ausgaben der Erzeugerorganisation (EO)“ erkannte der Beklagte (DLR N.) unter Bezugnahme auf den Bewilligungsbescheid vom 8. Dezember 2015 und den Antrag der Klägerin vom 13. Februar 2017 laut Ziffer I des Bescheides einen Betrag in Höhe von 1.115.836,15 € als förderfähige Kosten bzw. Ausgaben an. Ausgaben in Höhe von insgesamt 30.087,96 € erkannte der Beklagte nicht als förderfähige Kosten an. Im Rahmen der Maßnahme 2, Aktion 3 („Durchführung der Qualitätskontrolle und Produktsicherung“) wurden Ausgaben in Höhe von 4.350,13 € nicht anerkannt. Bezüglich der Maßnahme 2, Aktion 5 wurden insgesamt 7.254,21 € in Abzug gebracht. Die geltend gemachten Personalkosten im Rahmen der Maßnahme 2, Aktion 3 wurden in Höhe von 4.350,13 € mit der Begründung nicht anerkannt, es habe für einen Mitarbeiter, Herrn L., keine OP-Genehmigung vorgelegen. Diesbezüglich sei während des laufenden Jahres kein Änderungsantrag gestellt worden. Hinsichtlich dreier weiterer Mitarbeiter (Herr N., Frau X. und Herr T.) habe der zur Zahlung beantragte OP-Anteil den genehmigten OP-Anteil überschritten. Im Rahmen der Maßnahme 2, Aktion 5 hinsichtlich der Produktsicherung QSS seien laufende Systemgebühren nach dem Bewilligungsbescheid vom 8. Dezember 2015 nicht förderfähig. Nähere Begründungen zur Kürzung enthält der Bescheid nicht, handschriftliche Anmerkungen erfolgten hierzu im Rahmen der Prüfung (siehe Bl. 228 in Band I der Verwaltungsakten). Die Klägerin legte mit Schreiben vom 21. September 2017 Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. September 2017 ein, wobei sie ihren Widerspruch bereits auf näher bezeichnete Kürzungen (u. a. Kürzungen bezogen auf die Maßnahme 2, Aktion 3 sowie Maßnahme 2, Aktion 5) beschränkte. Die Kürzung in Höhe von 4.350,13 € hinsichtlich der Maßnahme 2, Aktion 3 sei zu Unrecht erfolgt, da die zu diesem Kostensatz beihilfefähige Leistung grundsätzlich erbracht worden sei. Dass diese Leistung ausnahmsweise teilweise durch andere qualifizierte Personen erbracht worden sei, könne im Sinne der Förderrichtlinien nicht deren Förderungsausschluss rechtfertigen. Die benannten Mitarbeiter besäßen sowohl die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Qualifikation als auch die langjährige berufliche Erfahrung. Durch betriebsinterne personelle Umstrukturierungen sei es oft unvorhersehbar erforderlich gewesen, dass Mitarbeiter, welche bisher nicht in diesem Bereich tätig waren, entsprechend Aufgaben übernommen haben. Richtlinienorientiert sei sie davon ausgegangen, dass die personenbezogene Benennung im Antrag lediglich der Plausibilisierung ausgewiesener Kostenansätze diente. Hinsichtlich der Maßnahme 2, Aktion 5 sei die Kürzung des beihilfefähigen Kostenanteils des Jahres 2016 bezüglich der Rechnung der Firma RT ... vom 19. Juli 2016 zu Unrecht erfolgt, da es sich bei den ausgewiesenen Leistungen nicht um Gebühren, sondern um beihilfefähige Beiträge handele. Die Kosten für die Teilnahme am QS-System würden zwar als Gebühren bezeichnet, seien aber keine Gebühren im rechtlichen Sinne; sie seien nicht von einer staatlichen Stelle erhoben worden und enthielten die Mehrwertsteuer. Bei den Kosten handele es sich auch nicht um laufende Kosten, sondern um den Betrag, den sie an den Zeichengeber zahlen müsse, damit das Zeichen genutzt, das Rückstandsmonitoring durchgeführt und die Einhaltung der Richtlinien durch eine akkreditierte Kontrollstelle durchgeführt werden darf. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2018, der Klägerin zugestellt am 7. Februar 2018, wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier für den Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Maßnahme 2, Aktion 3 führte die ADD aus, der gemäß Ziffer 3.2.2.2 der nationalen Strategie für nachhaltige OP der Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse beihilfefähige Personalkostenansatz in Höhe von 225.000,00 € sei unter der Bedingung genehmigt worden, dass die Zeiten der Arbeitsleistungen von qualifizierten Mitarbeitern der Erzeugerorganisation erbracht und so dokumentiert würden, dass in den Aufzeichnungen neben dem Datum, Beginn und Ende auch Erläuterungen zur Art der ausgeübten Tätigkeit personenbezogen prüfbar belegt würden. Sofern Personalkosten für Personen geltend gemacht würden, die nur mit einem Teil ihrer Gesamttätigkeit in dieser Aktion eingesetzt würden, seien Unterlagen vorzulegen, die eine nachprüfbare Bestimmung der jeweiligen Anteile zulasse. Die Auszahlung der Beihilfe der Personalkosten könne nur auf der Grundlage personenbezogener vollständiger Tätigkeitsnachweise – aus denen sich die Gesamtarbeitszeit und die auf die Durchführung förderfähiger Tätigkeiten entfallenden Anteile bestimmen ließen – erfolgen. Der von der Klägerin geltend gemachte Kostenansatz in Höhe von 259.835 € habe sich unter anderem auf die Leistungserbringung des im Antrag vom 14. Oktober 2015 nicht benannten Herrn L. und die erhöhten Leistungserbringungen von Frau X. sowie der Herrn N. und T. bezogen. Zu Recht sei seitens des Beklagten deren erhöhter Kostenansatz in Höhe von 4.350,13 € in Abzug gebracht worden. Das Vorbringen der Klägerin zu unvorhersehbaren personellen Umstrukturierungen könne eine nachträgliche Anerkennung des Kostenansatzes nicht rechtfertigen. Die Klägerin habe es versäumt, die zusätzliche Leistungserbringung der genannten Personen mit einem Änderungsantrag beim Beklagten anzuzeigen bzw. genehmigen zu lassen. Bezogen auf die Geltendmachung des Kostenansatzes in Höhe von 3.000,00 € (Fa. RT ... vom 19. Juli 2016) werde auf die Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 8. Dezember 2015 verwiesen. Auf diese Aktion bezogen seien lediglich die Audit-/Zertifizierungskosten für Qualitätssicherungssysteme – nicht jedoch die Kosten für laufende Systemgebühren – im Rahmen der Sachkosten im Sinne von Ziffer 3.2.2.2 der nationalen Strategie als beihilfefähige Kosten bewilligt worden. Das Vorbringen der Klägerin zur Art der Kosten sei nicht geeignet, die hier aktionsbezogenen Ausführungen des bestandskräftigen Grundbescheides vom 8. Dezember 2015 zu widerlegen. Die Klägerin hat am 7. März 2018 Klage erhoben, die sie durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2018 (Bl. 58 – 166 der Gerichtsakten einschl. Anlagen) ausführlich begründet hat. Zusammengefasst macht die Klägerin geltend: Hinsichtlich der Kürzung der Personalkosten des Mitarbeiters Herrn L. bei der Förderung für die Maßnahme 2, Aktion 3 („Durchführung der Qualitätskontrolle und Produktsicherung“) trägt sie vor, sie habe dem Beklagten weder anzeigen müssen, dass Herr L. im Rahmen der Qualitätskontrolle und Produktsicherung tätig war, noch habe sie diese Tätigkeit genehmigen lassen müssen. Im Rahmen des Erstbescheides vom 12. Dezember 2011, bei dem es sich um eine Rahmengenehmigung handele, seien weder einzelne Investitionsgüter oder Fördergegenstände noch der Einsatz von bestimmten Personen genehmigt worden. Auch sei eine inhaltliche Änderung des Ausgangsbescheids vom 8. Dezember 2015 mit den Tätigkeiten des Mitarbeiters Herrn L. im Rahmen der Qualitätskontrolle und Produktsicherung der Klägerin nicht verbunden. Zwar sei der Mitarbeiter in der Kostenschätzung für die Personalkosten der Qualitätskontrolle und Produktsicherung im Rahmen des Änderungsantrags der Klägerin vom 14. Oktober 2015 nicht benannt worden, die Kostenschätzung sei jedoch nicht für ein abschließendes Aufführen aller Personen vorgesehen, sondern lediglich um das ungefähre Kostenbudget anzugeben. Dieses Kostenbudget habe der Beklagte jedoch im Ausgangsbescheid genehmigt. Auf einzelne Personen nehme der Ausgangsbescheid keinen Bezug. Auch sei eine Genehmigung einzelner Mitarbeiter nicht mit dem Sinn und Zweck der Förderung von Erzeugerorganisationen vereinbar. Der Einsatz des Personals sei ernteabhängig und könne sich nicht „stundenscharf“ im Voraus planen lassen. Des Weiteren variierten die Arbeitszeiten der in der Qualitätskontrolle eingesetzten Mitarbeiter je nach Ernte und Produkt. Daher könne die Klägerin nicht im Vorjahr angeben, welcher Mitarbeiter für welche Tätigkeiten zu bestimmten Zeiten für die Qualitätskontrolle eingesetzt werde. Die Förderfähigkeit der beantragten Personalkosten von Herrn L. folge zudem aus dem Umstand, dass der Beklagte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 8. Mai 2017 den eingereichten Nachweis der Personalkosten für die Qualitätskontrolle und Produktsicherung im Sinne der Maßnahme 2, Aktion 3 abgestempelt habe. Hinsichtlich der Personalkosten der Mitarbeiter N., X. und T. (Aufstellung Bl. 228 ff. der Verwaltungsakten) macht die Klägerin zudem geltend, diese Personalkosten befänden sich innerhalb der 20%-Grenze des § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse (Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung, im Folgenden: OGErzeugerOrgDV), wonach Änderungen an der Höhe der förderfähigen Kosten ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden können, wenn die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen lediglich um bis zu 20 % überschritten werden. Der Beklagte müsse in den Bescheiden festlegen, in welchen Konstellationen unterhalb der Schwelle der Relevanz für die Förderung die Klägerin an ihn berichten solle. Dies gelte umso mehr, als dass der Beklagte die Qualifikation nicht in dem zweiten Verfahrensabschnitt (Genehmigung der voraussichtlichen Tätigkeiten im Vorjahr), sondern erst im dritten Verfahrensabschnitt (Antrag auf Auszahlung der Förderungen auf Grundlage der Tätigkeitsnachweise) prüfe. Des Weiteren folge die Förderfähigkeit der Personalkosten aus dem Umstand, dass der Beklagte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 8. Mai 2017 den Nachweis der Personalkosten der betreffenden Mitarbeiter abgestempelt und damit anerkannt habe, dass diese Kosten förderfähig seien. Hinzukomme, dass der Feststellungsbescheid vom 11. September 2017 als auch der Widerspruchsbescheid nicht dem Bestimmtheitsgebot gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG genüge. Es ließe sich nicht entnehmen, in welcher Höhe die Personalkosten von den betreffenden Mitarbeitern gekürzt worden seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, welche Parameter der Beklagte für die Berechnung ihrer Kürzungen herangezogen habe. Hinsichtlich der Kürzung der Maßnahme 2, Aktion 5 „Produktsicherung QSS, Sachkosten“ führt die Klägerin aus, die Förderungsfähigkeit folge bereits aus der zwischen den Parteien bestehenden und eingeübten Verwaltungspraxis. In den Förderjahren 2013, 2014 und 2015 habe der Beklagte die Audit-/Zertifizierungskosten als förderfähig anerkannt und es hätten sich keinerlei Änderungen im Vergleich zu diesen Vorjahren ergeben. Auch im Jahr 2016 sei die Zertifizierung von der RT ... durchgeführt worden, dies mit den identischen Inhalten und Prozessen der Zertifizierung. Es handele sich auch nicht um laufende Systemgebühren, sondern um zweckgebundene Kosten für die Zertifizierung. Des Weiteren habe sie der Beklagte bei der Vor-Ort-Kontrolle am 8. Mai 2017 durch das Abstempeln anerkannt. Bei dieser Erklärung handele es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, da diese das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs sei und hinsichtlich eines möglichen Verstoßes der Erzeugerorganisation, die mit einer Geldbuße nach Art. 117 Abs. 3 UA 1 Satz 1 VO (EU) 543/2011 verbunden sei, nicht als unverbindlich eingeordnet werden könne. Hinzukomme, dass der Beklagte gegen die Hinweis- und Beratungspflicht nach § 25 Abs. 1 VwVfG verstoßen habe, da für ihn bereits aus dem 1. Förderabruf der Klägerin vom 27. September 2016 erkennbar gewesen sei, dass die Klägerin die Förderung der Audit-/Zertifizierungskosten abrufen wolle. Er sei verpflichtet gewesen, der Klägerin mitzuteilen, dass nach seiner Ansicht die geltend gemachten Kosten nicht förderfähig seien, dies insbesondere aufgrund der in Art. 117 Abs. 3 UA 1 Satz 2 VO (EU) 543/2011 vorgesehen Geldbuße. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. September 2017 (Az.: OG-33_16_301) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2018 (Az.: 44_11_400 VOG 2017-1) zu verpflichten, die Ausgaben aus dem Betriebsfonds der Klägerin im Jahr 2016 für die Maßnahme 2, Aktion 3 (Durchführung der Qualitätskontrolle und Produktsicherung) in Höhe von 4.350,13 € und für die Maßnahme 2, Aktion 5 (Produktsicherung QSS) hinsichtlich der laufenden Systemgebühren in Höhe von 3.000,00 € anzuerkennen und an die Klägerin die beantragten Beihilfen in Höhe von 3.748,56 € auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid sowie auf den Ausgangsbescheid und trägt ergänzend vor, eine intensive Prüfung in den Mitgliedstaaten sei erforderlich, um sicherzustellen, dass die Fördermittel zweckentsprechend eingesetzt werden, wobei bloße Mitnahmeeffekte und Kompensationen von allgemeinen Betriebsausgaben der Erzeugerorganisation ausgeschlossen werden müssten. Eine Bezuschussung könne nur erfolgen, wenn die Ziele des OP verwirklicht würden. Unterstützungen laufender Produktionskosten seien dagegen kein Ziel und Gegenstand des OP. Vertrauensschutz könne der Klägerin nicht aus der Verwaltungspraxis in der Vergangenheit erwachsen. Hinsichtlich der Maßnahme 2, Aktion 3 stelle die Anerkennung und Bezuschussung von Personalkosten eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Finanzierung von Lohnkosten dar. Daher sei die Bezuschussung von Personalkosten nur möglich, wenn unzweifelhaft nachgewiesen sei, dass die Aufwendungen im Rahmen der benannten Maßnahme „Verbesserung und Erhalt der Qualität, Aktion Durchführung der Qualitätskontrolle und Produktsicherung“ erbracht wurden. Durch die Benennung der Personen, die in diesem Bereich Tätigkeiten verrichten sollen, werde sichergestellt, dass qualifiziertes Personal eingesetzt und nicht allgemeine Lohnkosten durch grundsätzlich verbotene staatliche Beihilfen finanziert werden. Die Bezuschussung der Lohnkosten des Mitarbeiters L. sei nicht Gegenstand der Bewilligung gewesen, sodass es daher keinen Anspruch auf Beihilfen zur Finanzierung dieser Lohnaufwendungen gebe. Die ausgesprochene Genehmigung des Kostenansatzes in Höhe von 225.000,00 € für das Jahr 2016 habe sich auf die im Antrag vom 14. Oktober 2015 auf Einzelpersonen bezogenen Tätigkeiten bezogen. Bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln bestehe für die Klägerin auch die Sorgfaltspflicht zur frühzeitigen Anzeige von Änderungen. Der Beklagte müsse sicherstellen, dass nur für besondere Tätigkeiten von besonders qualifizierten Mitarbeitern ein staatlicher Zuschuss gewährt werde. Zuschüsse könnten nur für die Personalkosten der Mitarbeiter gewährt werden, die entsprechend bewilligt worden seien. Des Weiteren werde durch den Stempelabdruck bei der Vor-Ort-Kontrolle keine Regelungswirkung für den Einzelfall getroffen, da dadurch lediglich kundgetan werde, dass die Unterlagen zu Prüfungszwecken vorgelegen haben. Hinsichtlich der weiteren Personalkosten überschreite der für die Auszahlung beantragte OP-Anteil den genehmigten OP-Anteil. Die Differenz ergebe sich aus dem Zahlantrag und den Angaben zur Beantragung des OP, sodass der Verwaltungsakt auch hinreichend bestimmt gewesen sei. Bezüglich der Maßnahme 2, Aktion 5 bestehe keine Hinweispflicht auf Seiten des Beklagten. Die Ausgaben seien nicht förderfähig, da es sich um Gebühren handele. Gebühren seien jedoch mit Hinweis auf Ziffer 18, Anhang IX zu Artikel 60 Absatz 1 der VO (EU) Nr. 543/2011 nicht den zuwendungsfähigen Kosten zuzurechnen. Die Verweigerung der Übernahme der Gebührenrechnung erfolge auch aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinsichtlich der EU-Mittel. Da rechtswidrige EU-Subventionen ausnahmslos einzuziehen seien, bestehe diesbezüglich kein Vertrauensschutz. Mit Schreiben vom 13. März 2019 (Bl. 302 ff. GA) hat die Kammer nach Vorberatung umfassend auf ihre vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen und die Beteiligten aufgefordert, ergänzend Stellung zu nehmen. Daraufhin hat die Klägerin u.a. mit Schriftsatz vom 2. April 2019 Stellung genommen sowie hierzu eine ergänzende „Klarstellung“ der Firma RT ... vom 8. April 2019 zur „Darstellung des QA-Systems“ beigefügt (Bl. 341 GA). Auf den Inhalt dieser Stellungnahme wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.