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Beschluss

1 K 653/16.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2019:0808.1K653.16.00
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Leitsätze
1. Es kann von der Widerspruchsbehörde nicht verlangt werden, dass sie die Abwägungsvorgänge, die zu der Festsetzung einer Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens geführt haben, im Gebührenbescheid ausführlich schriftlich darlegt.(Rn.24) 2. Ein Ermessensfehler kann grundsätzlich nicht angenommen werden, wenn die Widerspruchsbehörde auf die einschlägigen Bestimmungen des anzuwendenden Gebührengesetzes verweist.(Rn.24)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage im Hinblick auf das mit Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2016 festgestellte Ergebnis der Staatlichen Pflichtfachprüfung Frühjahr 2015 zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann von der Widerspruchsbehörde nicht verlangt werden, dass sie die Abwägungsvorgänge, die zu der Festsetzung einer Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens geführt haben, im Gebührenbescheid ausführlich schriftlich darlegt.(Rn.24) 2. Ein Ermessensfehler kann grundsätzlich nicht angenommen werden, wenn die Widerspruchsbehörde auf die einschlägigen Bestimmungen des anzuwendenden Gebührengesetzes verweist.(Rn.24) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage im Hinblick auf das mit Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2016 festgestellte Ergebnis der Staatlichen Pflichtfachprüfung Frühjahr 2015 zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag auf Aufhebung des Bescheids vom 11. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2016 nicht weiterverfolgt (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, weil sie unbegründet ist. I. Über die zulässige Anfechtungsklage konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungs-gerichtsordnung – VwGO – im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Beschränkung des Klageantrags, der zunächst auf die Aufhebung der Ergebnismitteilung vom 11. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2016 gerichtet war und später auf den Kostenpunkt konzentriert wurde, ist gemäß § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO zulässig. Eine Beschränkung des Klageantrags ist kraft Gesetzes nicht als Klageänderung anzusehen, sondern beinhaltet insofern eine teilweise Klagerücknahme. Vorausgesetzt wird eine Teilbarkeit des Klageantrags im rechtlichen oder technischen Sinne (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 – 30 B 87.03406 –, beck online). Hier hat der Kläger den ursprünglichen Klageumfang auf einen abgrenzbaren Teil (Festsetzung der Widerspruchsgebühr) reduziert und damit seine Klage quantitativ beschränkt. Die Beschränkung des Klageantrags kann hier somit als teilweise Klagerücknahme i.S.v. § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgelegt werden, die das Verfahren insofern teilweise beendet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1998 – 11 VR 3/97 –, juris, Rn. 44). Eine Einwilligung des Beklagten war hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme gemäß §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entbehrlich, weil die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. (2018), § 92, Rn. 14). II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Widerspruchsgebühr in Höhe von 685,00 € wurde rechtmäßig festgesetzt und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Widerspruchsgebühr ist § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung – JAG – i.V.m. § 42 Abs. 2 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung – JAPO –. Danach kann im Falle eines Widerspruchs gegen die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen oder der abschließenden Prüfungsentscheidung im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung unbeschadet der für die Amtshandlung geschuldeten Kosten eine Widerspruchsgebühr in Höhe von mindestens 20,00 € und höchstens 1.000,00 € erhoben werden. 2. Da der Widerspruch des Klägers erfolglos geblieben ist, hat er die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen (§ 80 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG –). Die Höhe der Widerspruchsgebühr ist nicht zu beanstanden. a) Die Widerspruchsgebühr ist eine Gegenleistung für eine besondere Verwaltungsleistung – die Entscheidung der zuständigen Widerspruchsbehörde über den eingelegten Rechtsbehelf –, die dem Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit folgend, von demjenigen gefordert wird, der die Amtshandlung veranlasst hat; sie ist also eine Verwaltungsgebühr (vgl. VGH BW, Urteil vom 10. September 2001 – 1 S 1596/00 –, NVwZ-RR 2002, 411, beck-online). Das Landesgebührengesetz – LGebG – enthält in § 9 Abs. 1 Vorgaben, nach denen die Höhe der Widerspruchsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu bemessen ist und räumt der die Gebühr festsetzenden Behörde insofern einen Ermessensspielraum ein (vgl. VG München, Urteil vom 27. September 2018 – M 30 K 16.5295 – BeckRS 2018, 30600, beck online). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 LGebG kommt es zum einen auf den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand an. Die Bemessung der Widerspruchsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens erfordert mithin die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes, der erforderlich ist, um zu einer abschließenden Widerspruchsentscheidung zu gelangen. Damit wird dem sog. Kostendeckungsgrundsatz Rechnung getragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 – 2 BvL 5/76 –, BVerfGE 50, 217 [226 f.], = juris, Rn. 38). Insoweit darf bei der Gebührenentscheidung pauschalisierend und typisierend auf den durchschnittlichen Aufwand vergleichbarer Widerspruchsverfahren abgestellt werden. Dabei dürfen auch Rückfragen, Nachforschungen und weitere Aufklärungen zum Sachverhalt in den Verwaltungsaufwand einbezogen werden (vgl. VGH BW, Urteil vom 10. September 2001 – 1 S 1596/00 –, NVwZ-RR 2002, 411, beck-online). Des Weiteren stellt die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 2 LGebG auf die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner ab. Hierin kommt das Äquivalenzprinzip zum Ausdruck, das im Gebührenrecht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgestaltet. Das Äquivalenzprinzip als solches ist nicht geeignet, feste Grenzen für die Bemessung einer Verwaltungsgebühr zu ziehen; es ist vielmehr zusammen mit dem Kostendeckungsgrundsatz gebührenbegrenzend in den Blick zu nehmen. Unverhältnismäßig und damit gegen das Äquivalenzprinzip verstoßend ist eine Gebühr erst dann, wenn ein Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung besteht und sie sich unter keinem sachgemäßen Gesichtspunkt mit dem Kostendeckungsgrundsatz in Einklang bringen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 – 2 BvL 5/76 – BVerfGE 50, 217 [227], = juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 – VII C 109.60 –, NVwZ 1989, 456 = juris, Rn. 32 ff.; VGH BW, Urteil vom 10. September 2001 – 1 S 1596/00 –, NVwZ-RR 2002, 411 = juris, Rn. 19 m.w.N.). Da die Behörde eine Ermessensentscheidung trifft, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Das Gericht überprüft somit allein, ob Ermessensfehler vorliegen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. (2018), § 114, Rn. 4 ff.). b) Die Höhe der von dem Beklagten festgesetzten Widerspruchsgebühr ist unter Anwendung des dargestellten Rechtsrahmens angemessen. Der in § 42 Abs. 2 JAPO vorgeschriebene Gebührenrahmen ist eingehalten und auch die innerhalb dieses Rahmens konkret festgesetzte Gebührenhöhe ist nicht ermessensfehlerhaft. Der Kläger hat die Bewertung aller sechs Aufsichtsarbeiten angegriffen. Insofern musste im Widerspruchsverfahren zu jeder Klausur der Sachverhalt und die Lösung erfasst und die Arbeit des Klägers sowie zwei Prüferstellungnahmen durchgesehen werden, bevor der Bearbeiter des Widerspruchs zu einer eigenen Einschätzung gelangen konnte. Es ist somit davon auszugehen, dass der Bearbeitung des Widerspruchs ein erheblicher Zeitaufwand (mehrere Stunden pro Klausur) zugrunde lag. Zudem handelte es sich jeweils um komplexe juristische Sachverhalte, die eine hohe Fachkompetenz des Bearbeiters (regelmäßig Beschäftigte des höheren Dienstes mit Erster und Zweiter Juristischer Staatsprüfung) verlangten. Wenngleich sich die Widerspruchsbehörde nicht explizit mit der Bedeutung der Sache für den Kläger in ihrer Begründung auseinandergesetzt hat, liegt ein Ermessensfehler gleichwohl (noch) nicht vor. Es reicht grundsätzlich aus, dass auf die einschlägigen Bestimmungen des anzuwendenden Gebührengesetzes verwiesen wird. Hier hat sich die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren zumindest auf die Vorgaben des Landesgebührengesetzes bezogen und im Gerichtsverfahren die Vorschrift des § 9 Abs. 1 LGebG benannt. Es würde zu einer nicht gerechtfertigten Erschwerung der Verwaltungspraxis führen, wenn man stets verlangen wollte, dass die Abwägungsvorgänge, die zu der Festsetzung einer Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens geführt haben, in dem Gebührenbescheid ausführlich schriftlich dargelegt werden müssten (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 8. August 2001 – B 4 K 00.161 –, juris, Rn. 15). Darüber hinaus ist angesichts der hohen Bedeutung des Bestehens der ersten juristischen Staatsprüfung für den Kläger und des erheblichen Bearbeitungsaufwands für die Widerspruchsbehörde hier offensichtlich nicht von einem erheblichen Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Nutzen auszugehen und folglich das Äquivalenzgebot nicht verletzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. August 2019 Der Wert des Streitgegenstands wird auf 8.185,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 3 Satz 1, 39 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 57]). Der Kläger begehrt die Aufhebung der vom Beklagten festgesetzten Gebühr für ein Widerspruchsverfahren hinsichtlich des (Nicht-)Bestehens seines Ersten juristischen Staatsexamens. Der Kläger hat Rechtswissenschaften studiert und nahm im Februar/März 2015 an den Aufsichtsarbeiten zur staatlichen Pflichtfachprüfung (1. Staatsexamen) als Wiederholungsprüfung teil. Mit Bescheid vom 11. Juni 2015 wurde ihm mitgeteilt, dass er beim schriftlichen Prüfungsteil weniger als 4 Punkte (3,83 Punkte) erzielt und er damit die Prüfung wiederholt nicht bestanden habe. Aufgrund des Widerspruchs des Klägers holte der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zwölf Prüferstellungnahmen ein. Ein Prüfer hob seine Bewertung um einen Punkt an, die übrigen Prüfer hielten an ihren Bewertungen fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2016 wurde der Bescheid des Landesprüfungsamtes für Juristen vom 11. Juni 2015 dahingehend abgeändert, dass die Note der schriftlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung des Klägers auf 3,91 Punkte angehoben wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Dem Kläger wurde eine Kostentragungspflicht in Höhe von 95 % auferlegt. Weiterhin wurde eine Widerspruchsgebühr für den Kläger in Höhe von 685,00 € festgesetzt. Zur Begründung der Widerspruchsgebühr wird im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass sich die Festsetzung maßgeblich am Verwaltungsaufwand orientiert habe und insofern auch berücksichtigt worden sei, dass zwölf Prüferstellungnahmen eingeholt wurden. Am 11. Juli 2016 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 11. Juni 2015 zunächst Untätigkeitsklage erhoben, die er später auf Aufhebung des nach Klageerhebung ergangenen Widerspruchsbescheids erweiterte. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2018 beschränkte er die Klage dahingehend, dass er die Bescheide nur noch hinsichtlich der Widerspruchsgebühr anfechte. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Widerspruchsgebühr zu hoch festgesetzt wurde. Angesichts der Regelung in § 42 Abs. 1 Nr. 1 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung – JAPO –, wonach für die vollständige Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung (d.h. einschließlich mündlicher Prüfung) zur Notenverbesserung eine Gebühr in Höhe von 300,00 € veranschlagt würde, sei die festgesetzte Widerspruchsgebühr, sofern sie die Prüferstellungnahmen abdecken solle, vergleichsweise hoch. Bestätigt werde diese Einschätzung durch die Kosten in Höhe von 174,00 €, die der Beklagte für Prüfergutachten angesetzt habe. Der weitere Verwaltungsaufwand der Widerspruchsbehörde rechtfertige die festgesetzte Widerspruchsgebühr nicht. Der Verwaltungsaufwand bestünde vorliegend vor allem aus einfachen Routineaufgaben; im Übrigen habe der Beklagte durch zweckwidriges bzw. fehlerbehaftetes Verhalten einen zusätzlichen, zu hohen Verwaltungsaufwand verursacht. Jedenfalls sei der – im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigende – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden. Der Kläger beantragt zuletzt, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. Juli 2016 hinsichtlich der Festsetzung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 685,00 € aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass die Festsetzung der Widerspruchsgebühr vorliegend keinen Bedenken begegne. Bei der Bestimmung der konkreten Widerspruchsgebühr innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung – JAG – i.V.m. § 42 Abs. 2 und 3 JAPO i.V.m. §§ 8 ff. des Landesgebührengesetzes – LGebG –) sei der jeweils notwendige Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Dabei komme es u.a. darauf an, ob der Widerspruch bereits unzulässig sei, er eine Begründung – ggf. auch mit fachwissenschaftlicher Kritik – enthalte und wie viele bzw. welche Prüfungsteile angegriffen würden. Sofern Prüferstellungnahmen eingeholt werden müssten, sei bei der Bemessung der Widerspruchsgebühr auch zu berücksichtigen, dass die Prüfer eine Gebühr in Höhe von 14,50 € je Stellungnahme erhielten. Vorliegend habe man daher eine Gebühr in Höhe von 60 € je angegriffenem Votum angesetzt. Der Kläger ist bereits im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid vom 11. Juni 2015 vorgegangen. Mit Beschluss vom 2. August 2016 (– 3 L 663/16.MZ –) hat das Verwaltungsgericht Mainz, bestätigt durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2016 (– 10 B 10716/16.OVG –), den Antrag auf vorläufige Zulassung zum mündlichen Teil der Pflichtfachprüfung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde (– 1 BvR 2618/16 –) wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte (3 Bände) der Beklagten sowie die Gerichtsakte des Eilverfahrens (– 3 L 663/16.MZ – und – 10 B 10716/16.OVG –) Bezug genommen; diese lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der Beratung.