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Beschluss

4 B 387/20

VG Magdeburg Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Versammlung eine Zusammenkunft, die auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007, 6 C 23/06). 2. Wichtig ist, dass die Meinungsäußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit einzuwirken.Insoweit genügt es, dass eine Gedenkveranstaltung (hier zur Pogromnacht) nicht nur als privater Spaz1iergang zu sog. "Stolpersteinen" organisiert ist, sondern mit Transparenten und Kundgebungen durch eine Lautsprecheranlage begleitet wird und ausdrücklich ein Bezug zur politischen Gegenwart hergestellt werden soll.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Versammlung eine Zusammenkunft, die auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007, 6 C 23/06). 2. Wichtig ist, dass die Meinungsäußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit einzuwirken.Insoweit genügt es, dass eine Gedenkveranstaltung (hier zur Pogromnacht) nicht nur als privater Spaz1iergang zu sog. "Stolpersteinen" organisiert ist, sondern mit Transparenten und Kundgebungen durch eine Lautsprecheranlage begleitet wird und ausdrücklich ein Bezug zur politischen Gegenwart hergestellt werden soll. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass eine von ihm für den 09.11.2020 geplante Veranstaltung zum Gedenken an die Pogromnacht am 09.11.1938 eine Versammlung ist. Bei der geplanten und am 04.11.2020 bei dem Antragsgegner angemeldeten Veranstaltung möchte er ausweislich seiner Anmeldung mit ca. 50 Teilnehmern einen Rundgang durch die Stadt A-Stadt absolvieren mit Stationen an den „Stolpersteinen“, die auf die zur Zeit des Nationalsozialismus verfolgten Mitbürger aufmerksam machen, und auch Bezüge zu aktuellen politischen Entwicklungen herstellen. Die Veranstaltung soll in etwa eine Stunde dauern und unter Verwendung von Transparenten und dem Einsatz einer Lautsprecheranlage erfolgen. Der Antragsteller erklärte sich bereits in der Anmeldung ausdrücklich mit Auflagen zum Infektionsschutz einverstanden. Der Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung notwendig ist, um wesentliche Nachteile zu verhindern. Insoweit sind sowohl der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit der vorläufigen Reglung (Anordnungsgrund) gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur möglich bei überwiegenden Erfolgsaussichten und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller, wenn er bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens warten müsste. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Einschätzung des Antragsgegners, bei der vom Antragsteller geplanten Veranstaltung handele es sich nicht um eine Versammlung und diese sei daher derzeit aus infektionsschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig, als unzutreffend. Vielmehr hätte der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Der Antragsteller hat ein Feststellunginteresse, denn der Antragsgegner hat in einem Schreiben an den Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er die geplante Veranstaltung nicht als Versammlung einordnet und deshalb vor dem Hintergrund der Achten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (8. SARS-CoV-2-EindV), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung vom 30.10.2020 zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, nicht für zulässig erachtet. Bei der geplanten Veranstaltung handelt es sich um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG. Eine Versammlung wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 23/06 -, juris). Dabei darf der Zweck kein beliebiger Zweck sein, sondern die Zusammenkunft muss wegen des Bezugs des Grundrechts zu dem Prozess der allgemeinen Meinungsbildung auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein. Entscheidend ist danach, dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken. Die Kundgebung muss in Angelegenheiten erfolgen, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 -, juris, Rn. 19, und vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris, Rn. 32). Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind dabei nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris, Rn. 60). Vorliegend dient die Veranstaltung ausweislich der Anmeldung zum einen dem Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus und zum anderen soll die Veranstaltung auf aktuelle politische Entwicklungen hinweisen. Die Veranstaltung ist damit auf die öffentliche Meinungsbildung und Meinungsäußerung gerichtet. Die Veranstaltung ist insoweit mehr als etwa ein Spaziergang einiger Bürger mit dem Interesse an dem Thema der Verfolgung von Menschen in Zeiten des Nationalsozialismus. Die Veranstaltung ist nämlich ausweislich ihrer Anmeldung mit Außenwirkung geplant. Es sollen Transparente gezeigt und es soll eine Lautsprecheranlage verwendet werden. Der Rundgang bleibt somit nicht privat, sondern richtet sich nach außen. Der Antragsteller will die Öffentlichkeit nicht nur an die Pogromnacht 1938 erinnern, sondern möchte, was sich auch in der Absicht äußert, aktuelle politische Bezüge herstellen. Er möchte damit auf die politische Meinungsbildung Einfluss nehmen. Der Antragsteller kann dieses Feststellungsinteresse auch im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend machen, denn die geplante Veranstaltung soll am heutigen Tage stattfinden, Rechtsschutz in der Hauptsache käme zu spät. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist auch aufgrund des hohen Stellenwerts der Versammlungsfreiheit ausnahmsweise zulässig. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht darauf hin, dass sich die Frage der Genehmigung der hier angemeldeten Veranstaltung an § 2 Abs. 8 der 8. SARS-CoV-2-EindV zu orientieren haben wird. Ausnahmen sind insoweit in § 2a der 8. SARS-CoV-2-EindV nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, bei der der Antragsgegner sowohl den Stellenwert des Versammlungsrechts als auch den Infektionsschutz zu berücksichtigen haben wird (vgl. insoweit, wenn auch unter Geltung der 3. SARS-CoV-2-EindV: OVG LSA, Beschluss vom 18.04.2020 - 3 M 60/20 -, juris). Dabei wird zu bedenken sein, dass der Veranstalter vorliegend selbst angeboten hat, Infektionsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen und es sich gerade nicht um eine Veranstaltung handelt, die sich gegen solche Maßnahmen richtet, somit in diesem Bereich von einer hohen Bereitschaft zur Zusammenarbeit auszugehen sein dürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass hier eine Vorwegnahme der Hauptsache in Rede steht, so dass eine Halbierung des Auffangstreitwertes für die Hauptsache unter Berücksichtigung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung (Ziffer 1.5) nicht in Betracht kommt.