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Urteil

9 A 50/21 MD

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0518.9A50.21MD.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage, über die trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden konnte, weil die Beklagte in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 20.08.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. 1. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, hat die Klage keinen Erfolg. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach soll einem Ausländer Eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Zwar liegen die speziellen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG vor, da zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG auf der Grundlage des Bescheides des Bundesamtes vom 30.07.2019 festgestellt wurde. Auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen kommt es gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht an. Jedoch steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. Unter „schwerwiegenden Gründen“ sind solche Indizien zu verstehen, die von erheblichem Gewicht sind und somit nicht die bloße Möglichkeit oder den Verdacht der Begehung begründen, sondern von einem solchen Gewicht sind, dass das Vorliegen eines Ausschlussgrundes wahrscheinlich ist. Die Beweisanforderungen sind damit aber geringer als die für eine strafrechtliche Verurteilung geltenden Maßstäbe. Das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung des Ausländers oder die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ist nicht erforderlich; die Verbüßung einer Strafe schließt die Anwendung der Ausschlussklauseln nicht aus (Maaßen/Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 01.01.2022, § 25, Rn. 53; AufenthGAVwV Nr. 25.3.7.4). Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Zur Bewertung der konkreten Tat können als Anhaltspunkte auf die Tatausführung, das verletzte Rechtsgut, die Schwere des eingetretenen Schadens sowie die von dem Straftatbestand vorgesehene Strafandrohung abgestellt werden. Die Voraussetzungen für eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegen regelmäßig bei Kapitalverbrechen wie Mord und Totschlag vor, daneben auch bei Raub, Kindesmissbrauch, Entführung, schwerer Körperverletzung, Brandstiftung und Drogenhandel. Dagegen scheiden Bagatelldelikte als Straftaten von erheblicher Bedeutung aus, z. B. Diebstahl geringwertiger Sachen und geringfügige Sachbeschädigungen (Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage, 2020, § 25 AufenthG, Rn. 25.3.8.2.1), Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine Straftat dann nach § 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AufenthG von erheblicher Bedeutung ist, wenn sie schwer i.S.v. Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) RL 2004/83 ist (OVG Bremen zu § 25 Abs. 3 a.F., U. v. 10.05.2011 – 1 A 306/10 u.a.-, juris) ist. Die Gründe, die nach § 25 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließen, entsprechen den in Artikel 17 Abs. 1 lit. b RL 2004/83/EG inhaltsgleich geregelten Gründen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen und ihrerseits der Sache nach den Ausschlussgründen des § 4 Abs. 2 S. 1 AsylG entsprechen. Im Anschluss an Art. 17 Abs. 1 lit. b RL 2004/83 bezeichnet § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG Fälle, in denen der Ausländer einer Aufenthaltsgewährung als unwürdig erachtet wird (BVerwG, U. v. 25.03.2015 - 1 C 16/14 -, juris, zu § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG i.d.F. v. 22.11.2011 und unter Verweis auf EuGH, U. v. 09.11.2010, C-57/09 u. C-101/09, zur Parallelregelung für den Ausschluss des Flüchtlingsstatus in Artikel 12 Abs. 2 lit. b RL 2004/83/EG). Entscheidend ist daher nicht allein der abstrakte Charakter des jeweils verwirklichten Straftatbestandes, sondern, ob die konkrete Tatverwirklichung nach Art und Schwere so gewichtig ist, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts unbillig wäre (BVerwG, U. v. 25.03.2015 - 1 C 16/14 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.12.2013 - 11 S 1770/13 -, beide juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, die vor dem Hintergrund der dargestellten rechtlichen Erwägungen entsprechend auch im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG maßgeblich ist, erfordert die (nach dem Urteil des EUGH v. 9.11.2010 – C-57/09 u.a.) notwendige individuelle Verantwortlichkeit eine solche im strafrechtlichen Sinne. Dabei sind im Rahmen der alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehenden Beurteilung der Schwere der Straftat auch Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe grundsätzlich zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 04.09.2012 - 10 C 13/11 -, juris, Rn. 24 ; ebenso VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.12.2013 – 11 S 1770/13 – juris). Mangels einheitlicher internationaler Kriterien für Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe liegt insoweit eine Orientierung an den Regeln des nationalen Strafrechts nahe (vgl. BVerwG, U. v. 04.09.2012 - 10 C 13/11 -, juris, Rn. 24). Vor diesem Hintergrund bestehen im Fall des Klägers schwerwiegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass er mit der von ihm selbst eingeräumten Tötung von Menschen Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat, die weder gerechtfertigt noch entschuldigt im Sinne des nationalen Strafrechts sind. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass die Auseinandersetzungen zwischen den Peul und den Djerma im Jahr 2003 begonnen und sich im Jahr 2007 verschärft hätten, und in der Anhörung vor dem Bundesamt dargelegt hat, dass die Auseinandersetzungen bis zum Jahr 2010 anhielten, geht das Gericht davon aus, dass diese mit einer Vielzahl von (gegenseitig begangenen) Tötungsdelikten verbunden waren. Zwar mag unter Berücksichtigung des – als wahr unterstellten – klägerischen Vortrags, wonach die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Peul und den Djerma sich stets vor dem Hintergrund eines von den Djerma beabsichtigten oder begangenen Diebstahls der von den Peul gehaltenen Tiere ereigneten, jeweils ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf das Eigentum des Klägers und somit eine Notwehrsituation im Sinne des § 32 StGB anzunehmen sein. Ob sich die Notwehrhandlungen des Klägers als Reaktion auf die Angriffe der Djerma auch als objektiv erforderlich im Sinne des § 32 Abs. 1 StGB darstellen, kann jedoch dahinstehen. Denn es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sämtliche von ihm eingeräumten Tötungsdelikte ausschließlich im Rahmen von gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffen der Djerma begangen hat. Vielmehr geht das Gericht insbesondere im Lichte seiner Ausführungen vor dem Bundesamt davon aus, dass der Kläger Mitglieder der Djerma auch unabhängig von einer konkreten Notwehrlage angegriffen und getötet hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er habe die Djerma nie selbst angegriffen; die Angriffe seien stattdessen nur von den Djerma ausgegangen, hält das Gericht den Vortrag des Klägers für unglaubhaft. Der klägerische Vortrag ist diesbezüglich in sich widersprüchlich. Im Gegensatz zu seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt ausführlich und detailliert erklärt, wie ein Angriff gegen die Djerma auf dem Markt verlaufen sei. So hat der Kläger unter anderem ausgeführt, dass sie zuerst die Leute im Fahrzeug umgebracht hätten, wenn ein Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Sie seien auch zu den Dörfern gegangen und hätten die Dörfer nachts angegriffen. Sie hätten dann lediglich die Diebe getötet, jedoch keine alten Leute oder Kinder. Wenn sie drei der Djerma getötet hätten, hätten die anderen 10 von ihnen umgebracht. Demgegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sie selbst – die Peul – die anderen nie angegriffen oder provoziert hätten. Sie seien gar nicht in der Lage gewesen, die Djerma anzugreifen, da diese in der Überzahl gewesen seien. Soweit der Kläger versucht, diesen Widerspruch dahingehend zu erklären, dass er und der Dolmetscher des Bundesamtes sich nicht gut verstanden hätten, und auf den entsprechenden Vorhalt des Gerichts ausgeführt hat, der Dolmetscher habe ihn überhaupt nicht richtig verstanden, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn dem Protokoll über die Anhörung durch das Bundesamt sind keine Anmerkungen des Klägers zu entnehmen, wonach er den Dolmetscher nicht verstehe. Vielmehr hat der Kläger ausweislich des Protokolls abschließend bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe und dass ihm die verfasste Niederschrift über die Anhörung rückübersetzt wurde. Angesichts der von dem Kläger geltend gemachten eklatanten Fehlerhaftigkeit der Übersetzungen des Dolmetschers wäre von dem Kläger indes zu erwarten gewesen, dass er entsprechende Widersprüche spätestens im Rahmen der Rückübersetzung aufzeigt. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, dass es sich um einen schlichten Übersetzungsfehler handelt, soweit der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt die Angriffe auf die Djerma ausführlich schildert, während er in der mündlichen Verhandlung erklärt, nie selbst angegriffen zu haben. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die weiteren Widersprüche des klägerischen Vortrags, die ebenfalls gegen eine Glaubhaftigkeit sprechen. So hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt erklärt, er sei der „Chef“ der gegen die Djerma gegründeten Vereinigung gewesen und habe andere Mitglieder dieser bewaffneten Gruppierung ausgebildet. Befragt nach diesen Umständen hat der Kläger diese in der mündlichen Verhandlung indes vollständig verneint. Er habe niemanden ausgebildet und habe keine Führungsposition in der Vereinigung bekleidet. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein gewisses Vermeidungsverhalten gezeigt. Konkreten Nachfragen ist er durch vage, interpretationsoffene Antworten ausgewichen. So hat der Kläger auf den Vorhalt von Blatt 17 der Beiakte E, letzter Absatz, in dem der Kläger auf die Frage, ob er selbst an Tötungen beteiligt war, geantwortet hat: „Natürlich. Wie viele Personen, von mir getötet wurden, kann ich nicht sagen.“, in der mündlichen Verhandlung erklärt, man könne nicht wissen, ob jemand getötet wurde, weil sich das Ganze im Wald abgespielt habe. Auf die sodann folgende Bitte des Gerichts, die Situation im Wald genau zu schildern, hat er lediglich ausweichend erläutert, dass er auf dem Land gewohnt habe und das Land dort von Wald umgeben sei. Es gebe dort kleine Dörfer. Nur in den großen Städten gebe es Strom und Elektrizität. Bei den Dörfern mitten im Wald gebe es eigentlich nichts. Hinreichend konkret hat der Kläger damit eine Angriffs- bzw. Notwehrsituation nicht dargestellt, was ihm indes unter Berücksichtigung seines als war unterstellten Kernvortrages, sie seien stets angegriffen worden, ohne weiteres hätte möglich sein müssen. Im Übrigen steht die Aussage des Klägers, man könne nicht wissen, ob jemand getötet wurde, weil sich das Ganze im Wald abgespielt habe, ebenfalls im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben und stehen der Annahme eines glaubhaften Vortrags entgegen. So hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 1 A 424/17 MD ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 16.04.2019 ausdrücklich erklärt, er habe ebenfalls geschossen und auch Personen getroffen. Aber auch für den unterstellten Fall, dass die Ausführungen des Klägers in der Anhörung vor dem Bundesamt dahingehend zu verstehen sind, dass die Peul stets einer latenten Notwehrsituation ausgesetzt gewesen seien und die eigenen Angriffe auf die Djerma dem Zweck der Rückholung der gestohlenen Tiere dienten, vermag dies die von dem Kläger begangenen Tötungsdelikte weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu mit Blick auf den in der Wertehierarchie der internationalen Gemeinschaft allgemein anerkannten Rang des Rechts auf Leben hervorgehoben, dass die Tötung eines Menschen nur durch Notwehr gerechtfertigt werden kann, nicht aber nach dem Prinzip des überwiegenden Interesses, denn das Leben eines Menschen steht in der Werteordnung des Grundgesetzes und der Menschenrechte - ohne zulässige Relativierung - an höchster Stelle der zu schützenden Rechtsgüter. Bei einem rechtswidrigen vorsätzlichen Tötungsdelikt kommt ein Schuldausschluss nicht in Betracht, wenn nicht im Einzelfall ganz besondere Umstände gegen eine Erkennbarkeit des Strafrechtsverstoßes sprächen (vgl. U. v. 04.09.2012 – 10 C 13/11-, juris, Rn. 24 m. w. N.). Demnach ist eine Rechtfertigung im Wege eines Notstandes gemäß § 34 StGB bereits angesichts des Grundsatzes des absoluten Lebensschutzes ausgeschlossen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung gemäß § 32 StGB hat der Kläger nicht darzulegen vermocht. Soweit der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt erklärt hat, sie hätten die Djerma erst angegriffen, nachdem diese den Markt verlassen hätten, um das Geld zu holen, das diese vom Verkauf der Tiere erhalten hatten, oder sie hätten nachts die Dörfer angegriffen und versucht, einige Tiere zurückzubekommen, ergibt sich aus diesem Vortrag bereits keine Notwehrsituation in Gestalt eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffes gemäß § 32 Abs. 2 StGB mehr. Denn der Diebstahl der Tiere durch die Djerma war angesichts des Umstandes, dass diese bereits einen hinreichend gesicherten Gewahrsam an den gestohlenen Tieren hatten, sowohl vollendet als auch beendet. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass die Schuld des Klägers infolge einer Überschreitung der Notwehr gemäß § 33 StGB ausgeschlossen wäre. Denn einerseits ist bereits nicht vorgetragen, dass der Kläger – wie von § 33 StGB vorausgesetzt – aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken handelte. Andererseits umfasst § 33 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich den intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter bei einer objektiv gegebenen Notwehrlage bewusst die Grenzen der Notwehr überschreitet, und findet gerade keine Anwendung auf den hier einschlägigen extensiven Notwehrexzess, der an eine objektiv nicht mehr gegebene Notwehrlage anknüpft (vgl. u. a. BGH, U. v. 24.10.2001 – 3 StR 272/01 – juris). Die Annahme eines entschuldigenden Notstandes gemäß § 35 Abs. 1 StGB scheitert ebenfalls an einer Notstandslage, da dem Kläger bereits keine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohte, sondern er lediglich eine Gefahr für sein Eigentum geltend gemacht hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Einstellungsverfügung der Staatanwaltschaft Magdeburg vom 30.11.2017 nicht geeignet, Zweifel an dieser rechtlichen Bewertung zu begründen. Denn ausweislich des Einstellungsvermerks (Bl. 59, Beiakte E) ließe sich der Sachverhalt nur ermitteln, sofern im Wege der Rechtshilfe eine Aufklärung erfolgen könnte, was unwahrscheinlich erscheine. Demnach wurde das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren nicht aufgrund des Vorliegens eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes eingestellt, sondern vor dem Hintergrund des aus strafrechtlicher Sicht voraussichtlich nicht zu führenden Tatnachweises. Darüber hinaus vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass die Taten des Klägers ungeachtet der mangelnden Rechtfertigungs- und Entschuldigungsmöglichkeiten nach dem nationalen Strafrecht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Tatverwirklichung nicht unbillig wäre im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b RL 2004/83. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass die Situation im Niger geprägt gewesen mag von politischer Instabilität, fehlender Rechtsstaatlichkeit und Diskriminierungen der Peul. Gleichwohl waren die Taten des Klägers nicht nur angesichts des Umstandes, dass es sich bei einem Totschlag grundsätzlich bereits aufgrund des abstrakten Charakters des Delikts um eine besonders schwerwiegende Straftat handelt, sondern auch im Hinblick auf ihre konkrete Tatverwirklichung nach Art und Schwere so gewichtig, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unbillig wäre. Denn unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags in der Anhörung vor dem Bundesamt steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger eine Vielzahl von Tötungsdelikten begangen hat, um im Wege der Selbstjustiz die von den Djerma gestohlenen Tiere bzw. den Verkaufserlös (zurück-) zu erlangen, und somit unter Missachtung des Gewaltmonopols des Staates sein Recht am Eigentum über das Leben eines anderen Menschen gestellt hat. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe stets nur zum Zwecke der Verteidigung gehandelt, hält das Gericht diesen Vortrag – wie bereits dargelegt – für nicht glaubhaft. Dass der Kläger mildere Mittel in Erwägung gezogen hat, wie z.B. einen besseren Schutz der Tiere oder den Versuch, staatliche Stellen in Anspruch zu nehmen, hat er bereits selbst nicht vorgetragen. Insoweit war weder in der Anhörung vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung erkennbar, dass der Kläger sich von seinen Taten distanziert hat. Eine weitergehende, auf den konkreten Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert der Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AufenthG nicht. Weder § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG, Art. 1 F GFK noch § 17 Abs. 1 lit. b) RL 2004/83 enthalten eine zeitliche Grenze der Dauer der Vorhaltbarkeit, sondern knüpfen ausschließlich an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten an. Dies entspricht dem Gesetzeszweck, eine Legalisierung des Aufenthalts von bestimmten Straftätern zu verhindern und ihnen dauerhaft ein Aufenthaltsrecht zu verweigern, wenn bereits das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung dazu führt, das Interesse an einer Legalisierung seines Aufenthaltes zurücktreten zu lassen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch die Berücksichtigung der Bedeutung und Schwere der Straftat, der individuellen Verantwortung des Betroffenen, des Zwecks der Ausschlussklauseln, fallübergreifend die Abwägung zwischen dem Legalisierungsinteresse und dem Vertrauen in die Rechtsordnung zu treffen sowie der Möglichkeit, eine Duldung zu erhalten, Rechnung getragen. Durch die Ausgestaltung des Ausschlussgrundes wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügend Rechnung getragen, indem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu versagen ist, während von der Regelerteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens von Ausweisungsgründen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bei der humanitären Aufenthaltserlaubnis des § 25 Abs. 3 AufenthG abzusehen ist. Eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung im Hinblick auf die seit Begehung der Tat vergangene Zeit und das seitdem gezeigte Verhalten und eine daraus zu folgernde Wiedererlangung der Schutzwürdigkeit ist danach nicht nötig. Auch wenn sich der Kläger damit auf den unionsrechtlichen Schutzstatus mit anderen anknüpfenden Gewährleistungen nicht berufen kann, ist jedoch die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes gemäß § 60 Abs. 2 bzw. 5 AufenthG und die Erteilung einer Duldung nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr wegen Art. 3 EMRK geboten. Die Tatsache, dass er gerade wegen der von ihm begangenen Straftat aufgrund drohender Folter nicht abgeschoben werden kann, führt allerdings nicht dazu, dass er mit einem gesicherten humanitären Aufenthaltsrecht „belohnt“ wird (s. BayVGH, U. v. 15.06.2011 – 19 B 10.2539 – juris, Rn. 37, sowie ausführlich zur abstrakten Verhältnismäßigkeit der Ausschlussklausel Rn, 30 ff.; so auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.12.2013 – 11 S 1770/13 – juris, Rn. 82). Der Kläger bedarf nicht des Schutzes durch eine Aufenthaltserlaubnis, wenn ihn die Duldung vor einer Abschiebung in den Niger ausreichend schützt. b) Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 4 AufenthG. Danach kann einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor, da der Kläger unstreitig nicht nur einen vorübergehenden, sondern vielmehr einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt. Mit der Regelung des § 25 Abs. 4 AufenthG soll jedoch gerade kein Daueraufenthalt in Deutschland eröffnet werden (AufenthGAVwV Nr. 25.4.1.1). Diesbezüglich verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 31.01.2020 (S. 11) und im Widerspruchsbescheid vom 20.08.2020 (S. 4), denen es folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Darüber hinaus fällt der Kläger nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 aufenthG, da er vollziehbar ausreisepflichtig ist (s. dazu sogleich unter Ziff. 4). c) Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG besteht ebenfalls nicht. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Zwar ist eine Ausreise des Klägers rechtlich unmöglich. Unter „Ausreise“ im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine freiwillige Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, U. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 – juris). Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Klägers nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG angeführten Umstände kann insoweit ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot nicht festgestellt werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf den Schutz der familiären Bindungen des Klägers gemäß Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK seine Ausreise rechtlich unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist. Auf Grund der nach § 42 Satz 1 AsylG die Beklagte bindenden Feststellung des Bundesamtes, dass bezogen auf den Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Niger vorliegt, ist indes aufenthaltsrechtlich davon auszugehen, dass eine zielstaatsbezogene Gefahr für den Kläger besteht und deshalb seine freiwillige Ausreise in den Niger nicht zumutbar ist. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG scheitert jedoch an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Der Kläger erfüllt die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Danach setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Ein solches liegt im Fall des Klägers indes gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 Alt. 2 AufenthG vor. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse gemäß § 53 AufenthG schwer, wenn der Ausländer außerhalb des Bundesgebietes eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt erklärt hat, in seinem Heimatland vorsätzlich Menschen getötet zu haben, und ferner eingeräumt hat, seinen Lebensunterhalt in Italien mit dem Handeln von Drogen wie Marihuana, Heroin und Kokain finanziert zu haben, hat der Kläger Handlungen begangen, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftaten anzusehen sind. Ob eine schwere Straftat in diesem Sinne vorliegt, bestimmt sich nach dem abstrakten Delikt, aber auch nach den Einzelheiten der konkreten Tat. Schwere Straftaten sind solche, die in § 100a Abs. 2 StPO aufgeführt sind, aber auch Verbrechen, die mit einem Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, vgl. § 12 StGB (Bauer, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., 2020, § 54 AufenthG, Rn. 101). Demnach handelt es sich sowohl bei dem Handel mit Betäubungsmitteln als auch bei dem Totschlag um schwere Straftaten gemäß § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. h) StPO und § 100a Abs. 2 Nr. 7 lit. a) StPO i. V. m. § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Zu Recht hat die Beklagte insoweit eine Ausnahme vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 31.01.2020 (S. 8 – 10), denen es folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Das ihr gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG eingeräumte Ermessen, wonach von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG abgesehen werden kann, hat die Beklagte zudem in rechtmäßiger Weise ausgeübt, soweit dies gemäß § 114 VwGO zur Überprüfung durch das Gericht steht. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. d) Da der Kläger die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt, steht ihm auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG zu. Ein solcher Anspruch scheitert zudem an den besonderen Erteilungsvoraussetzungen. Der Kläger konnte insbesondere trotz seines mittlerweile achtjährigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik keine hinreichend mündlichen Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nachweisen. 2. Auch mit dem hilfsweise gestellten Klageantrag zu 2., mit dem der Kläger die Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, dringt der Kläger nicht durch. Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen – hier §§ 25 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, 25b Abs. 1 AufenthG – wie bereits dargestellt, nicht gegeben sind, bleibt für eine (erneute) Ermessensentscheidung der Beklagten kein Raum. 3. Soweit der Kläger ferner hilfsweise die Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG begehrt, bleibt seine Klage ebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger ist bereits im Besitz einer solchen Duldung. Insoweit kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihm sei eine Duldung ohne den Zusatz „Der Inhaber ist ausreisepflichtig“ auszustellen. Ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um einen belastenden rechtsgestaltenden Zusatz, mithin um eine unselbstständige Nebenbestimmung zu einer Duldung, handelt, die isoliert mit Widerspruch bzw. Anfechtungsklage suspendiert werden kann, hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Änderung der ihm ausgestellten Duldung. Entgegen der Ansicht des Klägers entspricht der seiner Duldung beigefügte Zusatz „Der Inhaber ist ausreisepflichtig“ der Rechtslage. Denn er ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht (vgl. hierzu § 50 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) ist nicht deswegen entfallen, weil das Bundesamt für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Niger festgestellt hat und diese Entscheidung unanfechtbar ist. Die Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers ist nur dann zulässig, wenn ihr kein Abschiebungshindernis bzw. Abschiebungsverbot des § 60 AufenthG entgegensteht. § 60 AufenthG betrifft danach die Durchsetzung der Ausreisepflicht. Die Norm „überschneidet“ sich mit dem Regelungsbereich des Asyl- und Flüchtlingsrechts, weil sie auch die materiellen Voraussetzungen für eine Schutzgewährung formuliert, erschöpft sich aber inhaltlich in der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Zielstaat (vgl. Koch, in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 01.07.2020, § 60, Rn. 3). Dem entsprechend ist das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Abschiebungsverbotes (welcher Art auch immer) kein Problem der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht i.S.v. § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG, sondern deren Vollstreckbarkeit mit der Folge, dass es lediglich als Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen ist (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, August 2015, § 58 Rn. 42). Das heißt, ein Abschiebungsverbot hindert den Vollzug der Abschiebung im Sinne einer Vollzugshemmung, beseitigt aber nicht die Vollziehbarkeit der der Abschiebung zugrundeliegenden Ausreisepflicht. Die Feststellung eines solchen führt mithin dazu, dass die kraft Gesetzes (vgl. § 58 Abs. 2 AufenthG) vollziehbare Ausreisepflicht also bezogen auf den Zielstaat der Abschiebung, in dem die Gefahren drohen, nicht durchgesetzt werden kann. Gleichwohl bleibt der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig. Dieser Rechtslage entsprechend hat die Beklagte dem Kläger eine Duldungsbescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG erteilt, die der in der Anlage D2a, D2b zur AufenthV vorgesehenen Form entspricht. Auch der Einwand des Klägers, ihm sei die (modifizierte) Duldung jedenfalls in Anlehnung an § 25 Abs. 3 AufenthG für die Dauer von einem Jahr auszustellen, bleibt ohne Erfolg. Soweit der Kläger damit sinngemäß eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 1 S. 4 AufenthG geltend macht, wonach Ausländer, die die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG erfüllen, die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt wird, fehlt es an den Voraussetzungen einer Analogie. Es besteht im Fall des Klägers bereits keine planwidrige Regelungslücke, da für ihn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG – wie dargestellt – aufgrund des ausdrücklichen Versagungsgrundes des § 25 Abs. 3 S. 3 AufenthG ausgeschlossen ist. Insoweit ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass in derartigen Fällen gleichwohl die aufenthaltsrechtlichen Folgen eines unanfechtbar festgestellten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG eintreten sollen. Vielmehr entspricht es der Intention des Gesetzebers, Personen, die den Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 S. 3 AufenthG erfüllen, von den Begünstigungen des § 26 Abs. 1 S. 4 AufenthG auszuschließen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, nigirischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage eines für ihn festgestellten Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Nachdem der Kläger im Mai 2014 in die Bundesrepublik eingereist war, beantragte er am 18.06.2014 die Gewährung von Asyl. Zur Begründung seines Asylbegehrens gab der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 13.06.2017 im Wesentlichen an, die Gruppe der Djerma habe die Gruppe der Fulla, zu der er gehöre, angegriffen und deren Tiere gestohlen. Er habe daraufhin junge Leute ausgebildet und ihnen beigebracht, wie sie sich körperlich und mit Waffen verteidigen konnten. Er habe sich auch an Kampfhandlungen beteiligt. Nachdem die Djerma wieder ihre Tiere gestohlen und auf dem Markt verkauft hätten, habe er die Djerma mit einer Gruppe der Fulla nach dem Verlassen des Marktes angegriffen und auf sie geschossen. Wenn ein Fahrzeug unterwegs gewesen sei, hätten sie zuerst die Leute im Fahrzeug umgebracht. Sie hätten keine Frauen und Kinder, sondern lediglich die Diebe getötet. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.08.2017, mit dem der Asylantrag des Klägers abgelehnt und festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg am 11.08.2017 Klage (1 A 424/17 MD). In der mündlichen Verhandlung am 06.05.2019 erklärte der Kläger, die Djerma seien in das Dorf des Klägers eingefallen und hätten das Vieh gestohlen. Man habe das Dorf verteidigt. Der Kläger habe ebenfalls geschossen und auch Personen getroffen. Es habe viele Tote auf der Seite des Klägers gegeben. Es habe aber auch Tote bei den Djerma gegeben. Er hätte jedoch nie selbst angegriffen, sondern sich stets nur verteidigt. In der Anhörung vor dem Bundesamt sei er falsch verstanden worden. Mit Urteil vom 06.05.2019 verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg das Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG, da der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Niger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit inhaftiert und angesichts der dortigen Haftbedingungen einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung ausgesetzt wäre. Die Umsetzung des Urteils erfolgte mit Bescheid vom 30.07.2019. Auf dieser Grundlage beantragte der Kläger am 04.11.2019 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG. Mit Schreiben vom 07.11.2019 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf die beabsichtigte Ablehnung des Antrages. Mit Bescheid vom 31.01.2020, der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.02.2020 zugestellt, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers unter Anwendung des Ausschlussgrundes gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 04.03.2020 wies das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 20.08.2020, der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.08.2020 zugestellt, zurück. Am 24.09.2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, es bestünde kein hinreichender Tatverdacht für die Annahme, er habe eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AufenthG begangen. Insoweit werde auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 30.11.2017, Az. 162 Js 19815/17, verwiesen. Zumindest lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, ggf. nach § 25 Abs. 4 AufenthG vor. Jedenfalls sei dem Kläger eine Duldung auszustellen, aus welcher sich ergebe, dass er gerade nicht ausreisepflichtig sei. Diese sei in Anlehnung an § 25 Abs. 3 AufenthG ebenfalls für ein Jahr auszustellen. Es sei nicht hinzunehmen, dass dem Kläger Nachteile daraus erwachsen, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis trotz Abschiebungsverbots nicht erteilt werde. Denn es sei nicht richtig, dass der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig ist. Mit der Duldungsbescheinigung werde eine solche Verpflichtung aber suggeriert. Dies führe zu Nachteilen bei der Suche nach einer Wohnung und Arbeit. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung der Ziff.1 ihres Bescheides vom 31.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 20.08.2020 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, die unter Abänderung der Ziff.1 ihres Bescheides vom 31.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 20.08.2020 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, weiter hilfsweise dem Kläger eine Duldung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die streitgegenständlichen Bescheide und führt ergänzend aus, der Kläger habe entsprechende Angaben zu Tötungsdelikten im Asylverfahren gemacht. Er müsse sich bei der ausländerrechtlichen Bewertung daran auch festhalten lassen. Die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens binde das Verwaltungsgericht nicht. Der strafrechtliche Ansatz sei ein anderer. Hier müsse die Schuld des Täters definitiv zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sein. Nach der ausländerrechtlichen Vorschrift reichen schwerwiegende Gründe für eine Straftat von erheblicher Bedeutung aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes, die Gerichtsakte des Verfahrens 1 A 424/17 MD sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg 162 Js 19815/17 Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts.