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Urteil

9 A 157/20

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0721.9A157.20.00
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Leitsätze
Asylbewerber aus Saudi-Arabien sind allein aufgrund der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr von Verfolgung bedroht.(Rn.39)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.04.2020 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylbewerber aus Saudi-Arabien sind allein aufgrund der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr von Verfolgung bedroht.(Rn.39) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.04.2020 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage, über die die Einzelrichterin im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 76 Abs. 1 AsylG, 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der Bescheid der Beklagten ist in Bezug auf die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling und wird als solcher anerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung(shandlung) i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Gemäß § 3 a Abs. 2 AsylG, welcher Regelbeispiele einer Verfolgung i. S. d. Abs. 1 benennt, können als Verfolgung unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3 a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3 a Abs. 2 Nr. 4 AsylG) und die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG), gelten. Eine Verfolgungshandlung setzt grundsätzlich einen gezielten, aktiven Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, U. v. 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris). Das heißt, zwischen den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG, eine Verknüpfung bestehen, die Verfolgung muss „wegen“ bestimmter Verfolgungsgründe drohen. Auf die subjektive Motivation des Verfolgers kommt es dabei nicht an, sondern vielmehr auf die objektiven Auswirkungen für den Betroffenen. Dabei genügt es, wenn ein Verfolgungsgrund nach § 3 b AsylG ein wesentlicher Faktor für die Verfolgungshandlung ist und insoweit eine erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme besteht (BVerwG, U. v. 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Erst für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, U. v. 18.12.2008 - 10 C 27/07 -, juris). Die Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1.), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2.) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3.), sofern die in den Nummern 1. und 2. genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3 e AsylG. Der aus dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 lit. d) QRL abzuleitende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U. v. 20. 02.2013 - 10 C 23.12 -, juris). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG, der Art. 5 Abs. 1, 2 QRL in nationales Recht umsetzt, auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Erst für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, U. v. 18.12.2008 - 10 C 27/07 -, juris). Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3 b Abs. 2 AsylG. 2. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Klägerin bereits vorverfolgt aus Saudi-Arabien ausgereist ist. In Anwendung des vorstehend aufgezeigten Maßstabes steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin aus beachtlichen Nachfluchtgründen (vgl. § 28 Abs. 1a Hs. 1 AsylG) Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht. Denn unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage ist das Gericht davon überzeugt, dass der saudi-arabische Staat mit verfolgungsrelevanten Maßnahmen i. S. v. § 3 a AsylG auf die Asylantragstellung der Klägerin im westlichen Ausland reagiert, weil dies für das Regime Ausdruck einer politisch oppositionellen Überzeugung der Klägerin ist (a). Insoweit steht der Klägerin weder ein schutzbietender Dritter (b) noch eine inländische Fluchtalternative nicht zur Seite (c). a) Die Klägerin hält sich in begründeter Furcht vor politischer Verfolgung wegen der mit ihrer Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland einhergehenden, ihr bei einer Rückkehr drohendenden Bestrafung außerhalb ihres Heimatstaates auf. Den aktuellen Erkenntnissen (aa) ist insoweit zu entnehmen, dass der hier beachtlichen Strafverfolgung und Bestrafung für regimekritisches Verhalten eine politische Verfolgungstendenz innewohnt (bb), wobei von dem saudischen Staat bereits die Asylantragstellung im westlichen Ausland als Ausdruck politisch missliebiger Gesinnung betrachtet wird (cc). Die Kenntniserlangung saudischer staatlicher Stellen von der Asylantragstellung der Klägerin ist insoweit auch beachtlich wahrscheinlich (dd). aa) Das Gericht geht in Bezug auf das Staats- und Gesellschaftssystem in Saudi-Arabien von folgenden Feststellungen aus: In Saudi-Arabien besteht eine absolute Monarchie. Der Koran und die „Sunna“ bilden die Verfassung. Das Rechtssystem basiert auf der islamischen Rechtsvorschrift, der Scharia, wie sie in der islamischen Rechtswissenschaft interpretiert wird. Das Justizwesen ist dementsprechend traditionell religiös dominiert. Saudi-Arabien wendet die Scharia (islamisches Recht) als nationales Recht an. Scharia-Gerichte sind mit zivilrechtlichen und Strafrechtsfragen betraut. Da islamisches Recht nicht schriftlich kodifiziert ist, ermöglicht es den Richtern einen breiten Interpretationsspielraum. Einzelne Bestimmungen der Scharia werden auch heute noch angewendet (Todesstrafe für Kapitalverbrechen, Gliederamputationen nach Diebstahl). In Ermangelung eines schriftlichen Strafgesetzbuches oder eng gefasster Vorschriften können Richter und Staatsanwälte Personen wegen einer Vielzahl von Straftaten unter weit gefassten, allgemein gültigen Anklagepunkten wie „Treuebruch gegenüber dem Herrscher“ oder „Versuch der Verfälschung des Ansehens des Königreichs“ verurteilen. Religionsfreiheit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Islam ist die offizielle Religion, und alle saudi-arabischen Staatsangehörigen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Muslime zu sein. Die Regierung erlaubt keine öffentliche Ausübung irgendeiner nicht-muslimischen Religion. Die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion löst eine Anklage wegen Apostasie aus und ist ein Verbrechen, das rechtlich mit dem Tod bestraft werden kann. Gleiches gilt für Blasphemie gegen den Islam. Kritik am Islam, einschließlich der für Muslime beleidigenden Äußerungen, ist aus Gründen der Wahrung der sozialen Stabilität verboten. Im Zuge der Reformbewegungen und Demonstrationen des "Arabischen Frühlings" im Jahre 2011 erfolgte ein hartes polizeiliches Durchgreifen gegen tatsächliche und vermeintliche "Unruhestifter". So wurde die Zensur seit dem Jahre 2011 verschärft und es gab vermehrte Festnahmen aufgrund politischer Meinungsäußerungen oder Aktivitäten. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 2011 sind öffentliche Versammlungen und friedliche Demonstrationen untersagt. Die Gerichte verhängten gegen Protestteilnehmer lange Haftstrafen sowie Todesurteile wegen des Vorwurfs, der Regierung des Königreichs geschadet zu haben und dem Herrscher die "Gefolgschaft aufgekündigt" zu haben. In den Jahren 2013 und 2014 wurden mehrere Gesetze und Dekrete erlassen, welche einen "rechtlichen Rahmen für die Kriminalisierung nahezu aller Arten dissidenten Gedankenguts oder seines Ausdrucks als Terrorismus" schufen. Das Dekret des Innenministeriums stellt deutlich dar, dass auch atheistisches Gedankengut oder Kritik am Königshaus nun unter Strafe stehen. Dies gilt für alle Versuche, „den nationalen Zusammenhalt“ zu erschüttern, etwa durch „Sit-ins, Proteste, Treffen oder jegliche Form kollektiver Stellungnahmen“.Das im Februar 2014 verabschiedete Gesetz zur Bestrafung von Terrorismus und der Finanzierung von Terroristen (sog. Anti-Terror-Gesetz) definierte erstmalig den Begriff Terrorismus und stellte die von der Definition erfassten Handlungen sowie die Finanzierung desselben unter Strafe. Die Legaldefinition des Terrorismus umfasst nach dem Anti-Terror-Gesetz "jedes Verhalten [...], das die öffentliche Ordnung stören [...] oder den Staat destabilisieren oder seine nationale Einheit gefährden" soll. Das Gesetz bestraft auch "jeden, der direkt oder indirekt die Religion oder Gerechtigkeit des Königs oder Kronprinzen in Frage stellt [...] oder jeder, der eine Website oder ein Computerprogramm erstellt oder benutzt [...] um eine der im Gesetz vorgesehenen Straftaten zu begehen." Lokale Menschenrechtsaktivisten, internationale Menschenrechtsorganisationen und der UN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung kritisierten das Anti-Terror-Gesetz wegen seiner zu weit gefassten und vagen Definition des Terrorismus und beklagten, dass die Regierung es zur Verfolgung friedlicher Äußerungen und Dissens einsetzte (vgl. zum Vorstehenden: Freitag/ Atmaca: Innenpolitische und gesellschaftliche Herausforderungen in Saudi-Arabien, in APuZ, 10.11.2014, S. 12-18 m.w.N; US Department of State: Jahresbericht zur Religionsfreiheit (Beobachtungszeitraum 2017), US Department of State: Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2017, Saudi-Arabien; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Saudi-Arabien, 16.03.2020). Das US-State Department schildert in seinem Menschenrechtsbericht vom 20.04.2018, dass die Behörden das Anti-Cyberkriminalitätsgesetz und das Anti-Terror-Gesetz, welches im Oktober 2017 unter Beibehaltung der weiten Definition jedoch unter Einführung der Todesstrafe novellierte wurde (vgl. dazu Amnesty International-Report vom 22.02.2018, Saudi-Arabien 2017/2018) nutzten, um die Meinungsfreiheit einzuschränken, unter anderem durch die Verfolgung zahlreicher Personen aufgrund dieser Gesetze im Zusammenhang mit Aussagen in sozialen Medien. Die Regierung sammelt Informationen über die Identität von Personen, die friedlich politische, religiöse oder ideologische Meinungen oder Ansichten online ausdrücken (vgl. US-State Department, 20.04.2018, a.a.O.) Entsprechendes wird auch in dem Amnesty International-Report vom 22.02.2018 berichtet, wonach auch im Jahr 2017 die Behörden die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit weiterhin empfindlich einschränkten. Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger und Regierungskritiker wurden in unfairen Gerichtsverfahren zu hohen Gefängnisstrafen verurteilt. Mehrere schiitische Aktivisten wurden hingerichtet; gegen viele weitere ergingen Todesurteile nach grob unfairen Gerichtsverfahren vor dem Sonderstrafgericht für terroristische Straftaten. Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen waren weiterhin an der Tagesordnung. Der UN-Sonderberichterstatter über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus erklärte im Mai 2017, dass Saudi-Arabiens Anti-Terror-Gesetz nicht den internationalen Standards entspreche. Ausweislich des Todesstrafen-Berichts 2019 von Amnesty International vom 21.04.2020 ließ Saudi-Arabien im Jahr 2019 deutlich mehr Menschen hinrichten als 2018, davon mehr als die Hälfte ausländische Staatsangehörige. Die meisten Hinrichtungen erfolgten aufgrund von Drogendelikten und Mord. Amnesty International hat jedoch auch einen Anstieg beim Einsatz der Todesstrafe als politische Waffe gegen Dissidentinnen und Dissidenten aus der schiitischen Minderheit des Landes festgestellt. Auch Human Rights Watch berichtet in seinem World Report 2019, dass die saudischen Behörden ein koordiniertes Vorgehen gegen Dissidenten, Menschenrechtsaktivisten und unabhängige Geistliche intensivierten. Die saudische Staatsanwaltschaft weitete ihre langjährige Kampagne gegen Dissidenten im Jahr 2018 aus, indem sie die Todesstrafe gegen Häftlinge beantragte, die sich auf nichts Anderes als friedlichen Aktivismus und abweichende Meinungen bezogen. bb) Den aktuellen Erkenntnissen ist somit zu entnehmen, dass der saudische Staat jegliches kritische Verhalten an den politischen Strukturen sowie dem bestehenden Herrschaftssystem terroristischen Handlungen gleichstellt und diese unter erhebliche Strafen stellt. Der hier beachtlichen Strafverfolgung und Bestrafung wohnt dabei eine politische Verfolgungstendenz inne und stellt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zwar nicht ohne Weiteres auf einen politischen Charakter der Verfolgung geschlossen werden, wenn in Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen die Grundsätze von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen wird; eine Verfolgung wird aber dann zu einer politischen, wenn ihre Motivation durch personelle Merkmale, an die mit der Maßnahme angeknüpft wird, dem Toleranzverbot grundlegend widerstreitet, d. h. der Betroffene gerade wegen seiner, durch das Asylrecht geschützten persönlichen Merkmale oder Überzeugungen solchen staatlichen Verstößen gegen die Menschlichkeit und die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit ausgesetzt wird. Für eine Verfolgung aus politischen Gründen kommt es mithin entscheidend auf die dem staatlichen Zugriff zugrundeliegenden Motive an (vgl. BVerwG, U. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 -, juris m. w. N.). Für den Bereich der Staatsschutzdelikte ist in jedem Einzelfall zu bewerten, welchem Zweck die befürchtete strafrechtliche Verfolgung dient. Jeder Staat hat das Recht, sich gegen Angriffe auf seinen Bestand zu schützen und diejenigen, von denen ein solcher ausgeht, seiner herrschenden Rechtsordnung zu unterwerfen. Für die Überzeugungsbildung, ob dem Ausländer bei Bestehen solcher Strafvorschriften mit deren Anwendung politische Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG droht, kommt es daher darauf an, ob der Staat seine Bürger in ihrer politischen oder religiösen Überzeugung treffen, sie aus ethnischen oder Gründen der Nationalität oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu disziplinieren, sie deswegen niederzuhalten oder sogar zu vernichten beabsichtigt oder ob sein Primärziel lediglich die Aufrechterhaltung seine Herrschaftsstruktur ist, wenn auch unter Einsatz autoritärer Mittel, dabei seine Staatsbürger aber in ihrer Meinungsfreiheit unbehelligt lässt (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 17.05.1983, - 9 C 161/83 und 9 C 3/84 -, juris). Nur wenn über den - legitimen - Zweck des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinaus in den Strafnomen an die individuelle Meinung und Gesinnung der Betroffenen angeknüpft und diese gleichsam mitbestraft wird, ist eine strafrechtliche Verfolgung wegen eines politischen Straftatbestandes zugleich auch eine politische Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn. Gleichermaßen kann eine Strafverfolgung in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet. Eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen kann dabei Indiz für das Vorliegen eines Politmalus sein (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 29.04.2009 - 2 BvR 78/08 -, juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist das Gericht mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen davon überzeugt, dass die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer regimekritischen Haltung gegenüber dem saudischen Staat nicht lediglich der Sicherstellung der inneren Sicherheit und der Ahndung des damit verbundenen kriminellen Unrechts dient; vielmehr sind sie als Maßnahmen zu qualifizieren, die darüber hinaus eine vermutete staatsfeindliche, mithin eine bestimmte politische Gesinnung treffen und diese eliminieren sollen. Die Beispiele, wie der saudische Staat friedlichen Kritikern begegnet und diese bestraft, zeigen einen dieser Behandlung innewohnenden Malus auf, bei dessen Vorliegen eine über den legitimen Strafzweck des Bestandsschutzes und der Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Ordnung hinausgehende und damit flüchtlingsrechtlich relevante Motivation zu vermuten ist. Die Gesetze unterscheiden weder in ihrem Straftatbestand noch in ihrem Strafmaß, welches mit der Anwendung der Scharia nicht für diesen Einzelfall genau definiert ist und daher oftmals im Einzelfall willkürlich gewählt wird, zwischen der tatsächlichen Anwendung von Gewalt gegen den Staat und bloßer Kritik als Ausdruck einer persönlichen Überzeugung. Auch erreichen die mit der Strafverfolgung einhergehenden Maßnahmen bereits gegenüber friedlichen Regimekritikern nach ihrer Art und Intensität ein Maß, welches ohne Zweifel Rückschlüsse auf eine durch den Staat als Verfolger erfolgende Anknüpfung an diese Meinungsäußerung als eine zugeschriebene terroristische Einstellung der Betreffenden zulassen; denn diese friedlichen Kritiker werden ebenso wie tatsächliche und sich gewaltsam gegen die Herrschenden wendenden Staatsfeinde als politische Gegner behandelt. cc) Zur Überzeugung des Gerichts steht ferner fest, dass der saudische Staat eine Asylantragstellung, der diskreditierende Äußerungen in Bezug auf den Herkunftsstaat immanent ist, und dem damit verbundenen Aufenthalt im westlichen Ausland als Ausdruck politisch missliebiger Gesinnung betrachtet und diese mit Verfolgungsmaßnahmen ahndet, denen – wie dargestellt – eine politische Verfolgungstendenz zukommt. Der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.02.2021 ist insoweit zu entnehmen, dass die Asylantragstellung saudischer Staatsangehöriger im Ausland automatisch als regimefeindliche Handlung aufgefasst wird und es somit durchaus zu strafrechtlicher Verfolgung kommen kann, wenn dem saudischen Staat die Asylantragstellung bekannt wird. Entsprechendes ergibt sich aus dem „Country Report on Human Rights Practices” des United States Department of State für das Jahr 2018 und dem von der Klägerin zitierten entsprechenden Bericht aus dem Jahr 2019 , wonach die Regierung Saudi-Arabiens das Recht saudischer Staatsbürger nicht anerkennt, in Drittstaaten Asyl oder den Flüchtlingsstatus zu beantragen. In mehreren Fällen verfolgte und bestrafte die Regierung laut mehreren Quellen saudische Staatsbürger, die in Drittstaaten Asyl beantragten. Im Januar 2019 wurde einer 18-jährigen saudischen Staatsbürgerin aus Angst um ihr Leben in Kanada der Flüchtlingsstatus zuerkannt, nachdem sie vor ihrer Familie nach Bangkok geflohen war. Sie behauptete, die saudische Botschaft in Bangkok habe versucht, sie zur Rückkehr nach Saudi-Arabien zu zwingen. Dies steht in Übereinstimmung mit weiteren Erkenntnisquellen. Ausweislich des Berichts der ARD vom 11.06.2019 „Saudi-Arabien verfolgt Flüchtlinge weltweit“ sowie des ZDF-Berichts vom 31.03.2020 „Spionagevorwürfe gegen Saudi-Arabien“ wird eine Vielzahl von saudischen Staatsangehörigen nach ihrer Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland beobachtet und bedroht. Insbesondere im Fall von geflüchteten Frauen versucht die saudische Botschaft Informationen zum Aufenthaltsort zu sammeln und die Frauen zur Rückreise zu bewegen. Das sachsen-anhaltinische Innenministerium habe diesbezüglich bestätigt, dass zwischenzeitlich Maßnahmen zum Schutz saudischer Staatsbürger getroffen worden seien. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisquellen sowie der bereits dargestellten Erkenntnisse zum Staats- und Gesellschaftssystem Saudi-Arabiens, aus denen sich er unduldsame Charakter des saudischen Staates, der eine vollständige Unterwerfung seiner Bürger fordert, unter Verletzung der Menschenrechte alles daran setzt, seine Macht zu erhalten, und mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vorgeht, bestehen somit für das Gericht keine Zweifel daran, dass Saudi-Arabien Asylantragstellern im westlichen Ausland eine regimefeindliche Haltung zuschreibt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht darauf an, ob die Klägerin vor der Asylantragstellung bereits im Fokus der saudischen Sicherheitsbehörden stand. Im Lichte der dargestellten Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der sich aus den aktuellen Erkenntnissen ergebenden Zielrichtung der Bemühungen der saudischen Sicherheitsbehörden, (auch im Ausland lebende) Personen, denen eine regimekritische Haltung zugeschrieben wird, zu überwachen, sie ausfindig zu machen und ihrer habhaft zu werden, bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der saudische Staat würde im Hinblick auf seine vermeintlichen Regimekritiker danach differenzieren, ob diese Personen bereits zuvor entsprechend in Erscheinung getreten sind. Vielmehr ist angesichts des Umstandes, dass jegliches regimekritisches Verhalten durch den saudischen Staat verfolgt und bestraft wird sowie der mit der weit gefassten "Terrorismusdefinition" des Anti-Terror-Gesetzes geschaffenen Möglichkeit, eine Vielzahl von Personen unter dem Vorwand des Terrorverdachts zu verfolgen, davon auszugehen, dass allein die Asylantragstellung im westlichen Ausland als regimefeindliche Handlung aufgefasst wird. dd) Die Kenntniserlangung saudischer staatlicher Stellen von der Asylantragstellung der Klägerin ist auch beachtlich wahrscheinlich. Ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22.08.2018 wurde am Königshof Saudi-Arabiens ein „Digital Observation Center“ eingerichtet, das nicht nur für aktive Public Diplomacy zuständig ist, sondern mit großem technischen und personellen Aufwand auch Internetplattformen wie Facebook, Twitter und Youtube beobachtet. Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass das gesamte Internet sowie Aktivitäten auf den einschlägigen Plattformen von den saudi-arabischen Sicherheitsbehörden ständig überwacht werden, unabhängig vom Aufenthaltsort und der Staatsangehörigkeit der Kommunizierenden. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist davon auszugehen, dass Überprüfungen unabhängig von den Reiseaktivitäten von Rückkehrern stattfinden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes sind auch saudi-arabische Staatsbürger, die im Ausland leben, nach ihrer Einreise in Saudi-Arabien unter Vorhalt gesetzwidriger Internetaktivitäten inhaftiert worden. Auch der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 29.08.2018 lässt sich insoweit entnehmen, der saudische Staat durchaus Überwachungsmaßnahmen durchführt, dazu technisch in der Lage ist und darüber hinaus in einzelnen Fällen auch dazu bereit ist, gegen Dissidenten im Ausland vorzugehen. Entsprechendes ergibt sich aus den bereits zitierten Berichten der ARD vom 11.06.2019 „Saudi-Arabien verfolgt Flüchtlinge weltweit“ sowie des ZDF vom 31.03.2020 „Spionagevorwürfe gegen Saudi-Arabien“, wonach Asylantragsteller aus Saudi-Arabien in Deutschland ausfindig gemacht und bedroht werden. Angesichts der sich aus diesen Erkenntnismitteln ergebenden enormen Überwachungstätigkeiten des saudischen Staates, ist es zur Überzeugung des Gerichts auch im Fall der Klägerin beachtlich wahrscheinlich, dass der saudi-arabische Staat von der Asylantragstellung der Klägerin Kenntnis erlangt. b) Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel steht für die Klägerin darüber hinaus ein schutzbietender Dritter nicht zur Verfügung (§ 3 d AsylG). Angesichts der politischen und tatsächlichen Verhältnisse und der Machtstrukturen in Saudi-Arabien sowie der umfassenden Kontrolle des gesamten gesellschaftlichen Lebens vermag es das Gericht nicht festzustellen, dass irgendein anderer - nichtstaatlicher - Akteur in Saudi-Arabien der Klägerin tatsächlich effektiven Schutz vor der o. g. Verfolgung zu bieten könnte noch dass die Kläger auch tatsächlich individuellen Zugang zu diesem Schutz hätte. c) Der Klägerin steht auch keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3 e AsylG offen. Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Ein Ausländer darf dabei nur dann auf ein verfolgungsfreies Gebiet seines Heimatstaates als inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er dieses tatsächlich in zumutbarer Weise erreichen kann. Verlangt wird zum einen die auf verlässliche Tatsachenfeststellungen gestützte Prognose tatsächlicher Erreichbarkeit unter Berücksichtigung bestehender Abschiebungsmöglichkeiten und Varianten des Reisewegs bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland. Der aufgezeigte Weg muss dem Betroffenen angesichts der humanitären Intention des Flüchtlingsrechts auch zumutbar sein, d. h. insb. ohne erhebliche Gefährdungen zum (verfolgungsfreien) Ziel führen, wobei auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Bergmann in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AsylG § 3 e Rn. 3). Es kann dahinstehen, welche Gebiete innerhalb Saudi-Arabiens überhaupt geeignet sind, die für die Klägerin festgestellte Verfolgung auszuschließen. Das Gericht vermag zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls nicht festzustellen, dass die Klägerin ein solches Gebiet in zumutbarer Weise und ohne Entdeckung durch den saudischen Staat erreichen könnte. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisse fest, dass nach längeren Auslandsaufenthalten Überprüfungen von Rückkehrern stattfinden und diesbezüglich Nachforschungen angestellt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26.03.2021). Ist es bereits beachtlich wahrscheinlich, dass die Asylantragstellung der Klägerin dem saudischen Staat bekannt geworden sind, ist es zur Überzeugung des Gerichts im Fall der Klägerin ebenso wahrscheinlich, dass bei seiner Kontrolle im Falle einer Rückkehr ihre Daten den Grenzbeamten bekannt sind. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin, Staatsangehörige Saudi-Arabiens, arabischer Volks- und islamischer Glaubenszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die am 21.03.2000 geborene Klägerin reiste mit einem Visum am 13.12.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29.01.2020 einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt (im Folgenden: Bundesamt) am 18.02.2020 gab sie im Wesentlichen an, ihre Mutter stamme aus Somalia und sei abgeschoben worden. Die Ehefrau ihres Vaters sei als ihre Mutter registriert und habe ihren Vater, der keine Machtposition zu Hause gehabt habe, damit erpresst, dass sie verrate, dass die Klägerin nicht ihre Tochter sei. Die Ehefrau ihres Vaters sei sehr schlecht zu ihr gewesen. Sie habe einen Mann für die Klägerin ausgesucht, den sie heiraten sollte. Obwohl die Klägerin dies nicht gewollt habe, sei sie mit ihm verlobt worden. Anschließend habe sie sich einen Reisepass ausstellen lassen dürfen. Damit sei sie in das Reisebüro gegangen. Eine Mitarbeiterin habe ihr bei der Ausreise geholfen. Mit Bescheid vom 21.04.2020, der Klägerin am 26.05.2020 zugestellt, erkannte die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Saudi-Arabien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5), und ordnete das Einreise und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristet auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Klägerin habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Der Sachvortrag der Klägerin sei insgesamt stabstanzlos, undetailliert und widersprüchlich. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Klägerin aufgrund ihrer Asylantragstellung eine Verfolgung drohe, da sie selbst weder im Fokus der Behörden gestanden habe, noch politischen Aktivitäten nachgegangen sei oder dem saudi-arabischen Staat negativ aufgefallen sei. Weitere Umstände, die die Klägerin aus Sicht der Sicherheitsbehörden zu einem Regimegegner machen könnten, bestünden nicht. Entsprechendes gelte für die Familie der Klägerin. Am 05.06.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, ihr drohe für den Fall der Rückkehr Verfolgung aufgrund der drohenden Zwangsverheiratung sowie aufgrund des Verbleibs im Ausland nach Verlassen des Landesohne Zustimmung des Vaters und der Asylantragstellung im Ausland. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 1 und 3 bis 6 des Bescheides vom 21.04.2020 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den streitbefangenen Bescheid und führt ferner aus, dass der Vater der Klägerin, und gleichzeitiges Familienoberhaupt, ihr den Reisepass ausgehändigt habe. Es sei somit davon auszugehen, dass er damit der Ausreise der Klägerin zugestimmt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer geführten und mit den richterlichen Verfügungen vom 23.02.2021 und 29.03.2021 in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.