Urteil
9 A 2/19
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2020:1126.9A2.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 4.432,46 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 4.432,46 Euro festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2018 (streitiger Bescheid) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten; vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides ist an § 8 KAG LSA i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserverbandes C (Abwasserbeitragssatzung) vom 30.03.2016 (ABS 2016), an deren formeller und materieller Wirksamkeit Bedenken weder bestehen noch von der Klägerin geltend gemacht wurden, zu beurteilen. Denn maßgeblich ist insoweit stets die Satzung, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Grundstücksanschlusses gilt bzw. diesem unmittelbar nachfolgt (vgl. OVG LSA, B. v. 06.05.2008 - 4 L 103/08 -), da dadurch das Abgabenschuldverhältnis begründet wird, aus dem nunmehr Ansprüche geltend gemacht werden. Denn auch in Bezug auf den in § 8 KAG LSA vorgesehenen Kostenerstattungsanspruch entsteht das Schuldverhältnis gemäß §§ 13 Abs. 1 Ziffer 2 lit. b) KAG LSA, 37 AO zu dem in der Satzung vorgesehen Zeitpunkt. Insoweit bestimmt § 12 Satz 3 ABS 2016, dass die Kostenerstattungspflicht nach Beendigung der Arbeiten (hier: Herstellung des Grundstücksanschlusses) „beginnt“, was bei sachgerechter Auslegung als Beschreibung des Zeitpunktes des Entstehens der Schuld im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA zu verstehen ist. Nach § 12 ABS 2016 sind dem Beklagten die Aufwendungen u. a. für die Herstellung der Kanalanschlussleitungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten, wobei §§ 6 und 10 entsprechende Anwendung finden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Die satzungsrechtlichen Vorschriften des Beklagten sind taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten, die dem Beklagten im Zusammenhang mit der Errichtung des Grundstücksanschlusses entstanden sind (a.) und welche die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem der Grundstücksanschluss errichtet wurde, schuldet (b.). Die insoweit entstandenen Kosten hat der Beklagte zu Recht in Höhe von 4.432,46 Euro festgesetzt (c.). Die hier unstreitig erfolgte Herstellung eines Grundstücksanschlusses unterfällt dem Rechtsregime des landesrechtlichen Abgabenrechts nach § 127 Abs. 4 BauGB. Danach bleibt das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne des Abschnitts 2 sind, unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser. Aus diesem Grunde hat der Beklagte mit § 12 ABS 2016 zu Recht von der durch § 8 KAG LSA eingeräumten Bestimmungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufwendungen für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses an einer Abwasseranlage in der tatsächlich entstandenen Höhe zur Erstattung zu stellen. Dies gilt mithin auch dann, wenn das Grundstück, auf dem der Grundstücksanschluss errichtet wurde, im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes belegen ist. a.) § 12 Satz 1 ABS 2016 bildet entgegen der Auffassung der Klägerin eine taugliche Rechtsgrundlage auch für die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Revisionsschachtes auf ihrem Grundstück. Dem steht nicht entgegen, dass sowohl in der Überschrift als auch in Satz 1 der Begriff „Kanalanschlussleitungen“ anstelle des von § 8 KAG LSA verwendeten Begriffs „Grundstücksanschluss“ Verwendung findet. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt zwar vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf dem Normzweck möglich ist, wobei die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts die ihr insoweit verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit nicht nimmt. Es ist dann Sache der Gerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (vgl. BVerwG, U. v. 01.12.2005 - 10 C 4/04 - sowie v. 27.06.2012 - 9 C 7/11 -, beide juris). Zu den anerkannten Auslegungsmethoden gehört neben dem Wortlaut einer Norm auch der darin mutmaßlich zum Ausdruck kommende Wille des Satzungsgebers (vgl. § 133 BGB). Der Wortlaut einer Norm bindet das Gericht jedoch nur dann, wenn dieser eindeutig ist (vgl. BVerfG, B. v 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 -, juris). Letzteres ist vorliegend insbesondere deshalb nicht der Fall, weil der Begriff „Kanalanschlussleitung“ in der Rechtsordnung nicht so eindeutig determiniert ist, dass er einer Auslegung durch das Gericht nicht zugänglich wäre. Auch im Satzungsrecht des Beklagten werden die Verhältnisse um den Grundstücksanschluss, wie ein Blick in § 10 der Abwasserbeseitigungssatzung vom 09.12.2015 zeigt, in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich, dort nämlich als „Anschlusskanal“, normiert. Zwar verwendet § 10 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung neben dem Begriff des Anschlusskanals auch die Formulierung „Anordnung des Revisionsschachtes“, was jedoch lediglich dem Umstand geschuldet ist, dass es klarzustellen galt, auch die Bestimmung der Lage und lichten Weite desselben wird durch den Beklagten getroffen, ohne dass daraus zwingend zu schlussfolgern wäre, der Revisionsschacht sei nicht Teil der Kanalanschlussleitung i. S. v. § 12 ABS 2016 bzw. eines Anschlusskanals i. S. v. § 10 Abwasserbeseitigungssatzung. Darüber hinaus ist § 12 ABS 2016 Ausfluss des in § 1 Abs. 2 lit. b) ABS 2016 angeordneten Kostenerstattungsregimes des Beklagten, welches im Lichte des insoweit eindeutigen Wortlautes der Vorschrift neben den Anschlussbeiträgen auch die Kostenerstattung für die Grundstücksanschlüsse erfasst. Soweit die Klägerin dagegen einwendet, dabei handele es sich lediglich um eine allgemeine Darstellung der Refinanzierungsarten und der Beklagte sei in § 12, was die konkrete Erstattung betreffe, dahinter zurückgeblieben, so vermag das Gericht dafür keine belastbaren Anhaltspunkte zu erkennen. b.) Den so dem Grunde nach entstandenen Erstattungsanspruch schuldet die Klägerin gemäß § 12 S. 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 ABS 2016 als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem der Grundstücksanschluss hergestellt wurde. Danach ist Kostenschuldner derjenige Eigentümer des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenerstattungsbescheides. Insoweit verhält sich die Norm zwar nicht dazu, auf welches Grundstück dann abzustellen ist, wenn - wie hier - über den Grundstücksanschluss mehrere Grundstücke entwässert werden. § 6 Abs. 1 ABS 2016 ist jedoch dahingehend auszulegen, dass auch in diesen Fällen auf das Grundstück abzustellen ist, auf dem der Grundstücksanschluss errichtet wurde. Dafür sprechen aus der Sicht des Gerichts vorrangig Gründe der Rechtssicherheit und der Fixierung des Zeitpunktes in Bezug auf den Kostenschuldner (vgl. OVG LSA, U. v. 19.11.2019 - 4 L 135/17 -, juris). Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des hier streitigen Bescheides Eigentümerin des bürgerlich-rechtlichen Grundstücks (vgl. § 3 Abs. 3 ABS 2016), welches durch das Flurstück 1130 der Flur 3 in der Gemarkung A-Stadt gebildet wird und auf dem der Grundstücksanschluss errichtet wurde, war, schuldet sie die Kosten für dessen Errichtung. Welche rechtlichen Möglichkeiten ihr zur Seite stehen, sollte der Beklagte die Entwässerung auch anderer Grundstücke über diesen Grundstücksanschluss zulassen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 Abwasserbeseitigungssatzung), kann vorliegend dahinstehen, da nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung derzeit ein anderes Grundstück den Anschluss lediglich tatsächlich nutzt. Aber selbst eine andere Auslegung unterstellt, würde dies der Heranziehung der Klägerin nicht entgegenstehen. Denn in diesem Falle ist es dem Beklagten unbenommen, sie deshalb als Gesamtschuldnerin i. S. v. §§ 12 Satz 4, 6 Abs. 1 Satz 5 ABS 2016 zu veranlagen, weil es sich bei ihr um eine Person handelt, die neben anderen Personen die Kosten für die Errichtung des Grundstücksanschlusses deshalb schuldet (vgl. § 44 Abs. 1 S. 1 AO); denn auch ihr Grundstück entwässert über den errichteten Grundstücksanschluss. Ungeachtet dessen, dass die Heranziehung eines Gesamtschuldners nicht der Ausübung besonderer Ermessenserwägungen sowie deren Darlegung im Bescheid bedarf (dazu OVG LSA, B. v. 10.03.2005 - 1 L 64/05 -), liegt die Heranziehung der Klägerin schon deshalb nahe, weil sie gegenüber dem Beklagten die organisatorische Abwicklung im Zusammenhang mit der Errichtung des Grundstücksanschlusses aufgetreten ist. Zwar muss nicht abschließend darüber befunden werden, ob der hier streitige Bescheid bereits deshalb formell fehlerhaft ist, weil er keine Bezugnahme auf die Gesamtschuldnerschaft der Klägerin enthält. Diese Notwendigkeit dürfte indes zu verneinen sein. Denn welche Anforderungen an einen Abgabenbescheid auch insoweit zu stellen sind, regeln wegen § 13 Abs. 1 KAG LSA die Vorschriften der §§ 118 ff. AO. Die fehlende Bezeichnung, des herangezogenen Eigentümers als Gesamtschuldner, führt weder zur mangelnden Bestimmtheit eines Abgabenbescheides (vgl. § 119 Abs. 1 AO) noch erfordert dies die in § 121 AO (nur) zum hinreichenden Verständnis eines Abgabenbescheides vorgesehene Begründungspflicht (so auch OVG LSA, B. v. 20.02.2002 - A 2 S 521/98 -, juris). Die insoweit geforderte „Verständlichkeit eines Abgabenbescheides“ wird vorliegend von der Klägerin jedoch gar nicht eingefordert; vielmehr vertritt sie zur Schuldnerschaft lediglich eine andere Rechtsauffassung, die sie in dem streitigen Bescheid als nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht ansieht. Eine Verpflichtung zur Bezeichnung eines herangezogenen Eigentümers als Gesamtschuldner lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus § 44 AO herleiten, da diese Norm lediglich Bestimmungen zur materiellen Gesamtschuldnerschaft enthält. c.) Der Beklagte hat den Erstattungsbetrag auch der Höhe nach in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Zu den tatsächlich entstandenen Kosten sind solche zu rechnen, die nach Art und Maß des Aufwandes zum sachgerechten Erstellen des Grundstücksanschlusses aus der Sicht einer sparsamen wirtschaftenden und zugleich vorausschauend planenden Körperschaft zum Zeitpunkt der Planung und Erstellung der Anlage erforderlich erschienen; bei der Beurteilung, was ein Einrichtungsträger im Einzelfall bei der Art und Weise der Durchführung der Arbeiten für notwendig und erforderlich halten durfte, steht ihm ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mittelverbrauch überschritten ist (VG Magdeburg, U. v. 03.12.2012 - 9 A 80/11 -, U. v. 15.11.2011 - 9 A 400/09 -, U. v. 04.06.2003 - 9 A 20/03 MD -). Diese Grenze ist dann überschritten, wenn die Kosten in der für den Einrichtungsträger erkennbaren Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin nicht mehr vertretbar sind (BVerwG, B. v. 30.04.1997 - 8 B 105.97 -, juris). Eine solche äußere Begrenzung der Erstattungsfähigkeit des Aufwandes ist außer aus Gründen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung auch wegen der Interessenlage erforderlich; denn der Einrichtungsträger wird bei der Herstellung der entsprechenden Einrichtung - wirtschaftlich gesehen - vorwiegend für fremde Rechnung tätig (BVerwGE 59, 249, 252). Im erhöhten Maße im Interesse der Grundstückseigentümer handelt der Einrichtungsträger bei der Herstellung oder Änderung von Grundstücksanschlüssen an seine Entsorgungseinrichtung. Dies zeigt sich schon daran, dass Arbeiten an diesen Anschlüssen - anders als Arbeiten am allgemeinen Netz für die Schmutzwasserentsorgung - typischerweise auch mit Einwirkung auf das Grundeigentum verbunden sind. Rechtlich verdichtet sind die Beziehungen zwischen Einrichtungsträger und Grundstückseigentümer zusätzlich dadurch, dass sich der Grundstückseigentümer/Anschlussnehmer aufgrund der für das Grundstück bestehenden Anschlussverpflichtung die entsprechende technische Vorrichtung zurechnen lassen muss, und zwar unabhängig davon, ob diese zur öffentlichen Einrichtung gehört oder nicht (§ 8 Satz 2 KAG LSA). Folglich ist auch bei Anwendung von § 8 KAG LSA ein auftragsähnliches Rechtsverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Einrichtungsträger anzunehmen, aus dem eine Schutzpflicht des Einrichtungsträgers resultiert, auf die Angemessenheit der Aufwendungen bedacht zu sein, so dass sich der Aufwendungsersatz auf das beschränkt, was der Einrichtungsträger den Umständen nach für erforderlich halten durfte, vgl. § 670 BGB (VG Magdeburg, U. v. 15.11.2011, a. a. O.). Führt der Einrichtungsträger die Arbeiten nicht mit eigenen personellen und sächlichen Mitteln aus, folgt daraus jedoch nicht, dass alles das, was der ausführende Dritte in Rechnung stellt, auch erstattungsfähig ist; auch insoweit gelten die oben angeführten Grundsätze. Daran gemessen, begegnen die dem streitigen Bescheid zugrunde gelegten Leistungen im Lichte der von dem ausführenden Unternehmen erstellten Rechnung vom 02.02.2018 keinen Bedenken. Diese lassen sich insbesondere der Herstellung des hier beachtlichen Grundstücksanschlusses zuordnen; es ist auch nicht ersichtlich, dass sie dem Grunde nach erforderlich gewesen wären. Dies gilt auch, soweit die Einwendungen der Klägerin so zu verstehen sein sollten, dass sie die mangelnde Erforderlichkeit der Wasserhaltung geltend machen sollte. Denn ihr wäre es als Eigentümerin des anliegenden Grundstücks durchaus möglich und zumutbar gewesen, zu den Verhältnissen in Bezug auf Grund- und Schichtenwasser detailliert vorzutragen, Zweifel an deren Erforderlichkeit zu begründen; einen solchen Vortrag blieb sie jedoch schuldig. Aber auch soweit die Klägerin in Bezug auf die Höhe der für die Herstellung des Grundstücksanschlusses in Ansatz gebrachten Kosten vorträgt, diese seien schon deshalb nicht angemessen, weil ihnen keine Ausschreibung zugrunde gelegen habe, so vermag sie damit den Erfolg der Klage ebenfalls nicht zu begründen. Denn selbst eine den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen nicht genügende Auftragsvergabe ist nicht per se geeignet, gegen die Unangemessenheit der Kosten zu streiten (so bereits OVG LSA, B. v. 01.07.2003 - 1 M 492/02 -), zumal der Klägerin die dem Erstattungsbetrag zugrundeliegen Kostenansätze bekannt sind und sie somit die gegen ihre Angemessenheit sprechenden Umstände hätte geltend machen können. Vorstehendes folgt insbesondere daraus, dass sowohl wettbewerbs- als auch haushaltsrechtliche Vorschriften jedenfalls nicht dem Schutz der Klägerin dienen, sie sich mithin für eine hier beachtliche Rechtsverletzung nicht auf deren Verletzung als solche, sondern allein darauf berufen kann, es seien Kosten in unangemessener Höhe in Ansatz gebracht worden (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, Groß-Kommentar, 3. Aufl., § 42 Rn. 388 m. w. N., zum sog. Schutznormerfordernis). Zudem hat der Beklagte dem hier streitigen Erstattungsbetrag zu Recht für den Betrieb einer Wasserhaltung Aufwand in Höhe von 2.146,50 € zugrundegelegt. Hat die Klägerin deren Einrichtung weder bestritten noch ergibt sich, dass eine solche nicht erforderlich war, ist hinsichtlich der dafür notwendigen Aufwendungen regelmäßig von dem auszugehen, was das ausführende Unternehmen in Rechnung stellt und der Beklagte durch die Übernahme in den (Gesamt-)Erstattungsbetrag für notwendig erachtet hat. Der Ansatz einer Wasserhaltung für die Dauer von 27 Stunden ist plausibel und von der Klägerin nicht hinreichend in Abrede gestellt. Nach dem dem Gericht bekannten Umständen sowie der allgemeinen Lebenserfahrung ist der „Betrieb“ einer Wasserhaltung für die Dauer von 27 Stunden bei der Errichtung eines Grundstücksanschlusses durchaus gewöhnlich. Denn diese dient dazu, die insoweit erforderliche Arbeitsumgebung frei von Wasser zu halten, was in nicht lediglich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Anschluss der Grundstücksanschlussleitung an den Hauptsammler erforderlich ist. Die Wasserhaltung für die Dauer von 27 Stunden „als für die Herstellung des klägerischen Grundstücksanschlusses“ eingesetzt anzusehen, ist darüber hinaus nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass die dafür benötigen Einrichtungsteile insoweit einem Mittelverbrauch unterlagen und diese während dieses Zeitraumes einem anderweitigen Einsatz entzogen waren, was für die Höhe des Erstattungsanspruchs beachtlich ist. Aus diesen Gründen geht auch das Gericht von einem notwendigen Einsatz der Wasserhaltung für die Dauer von 27 Stunden aus. Ungeachtet dessen, dass die unmittelbaren Kosten für den Betrieb (Stromkosten) eher nachrangig sein dürften, steht der Höhe der dafür angesetzten Kosten auch nicht der Einwand der Klägerin zum (zeitlichen) Umfang ihres Betriebs entgegen. Denn ist die von dem Beklagten angenommene Einsatzzeit plausibel, ist es an der Klägerin, dies durch substantiierten Vortrag zu erschüttern. Daran mangelt es vorliegend. Vielmehr trägt sie insoweit nur vor, Mitarbeiter des ausführenden Unternehmens hätten geäußert, irgendjemand habe die Pumpe über Nacht ausgestellt. Ungeachtet dessen, dass allein die Verlässlichkeit dieser Auskunft bereits in Frage stehen kann, hat die Klägerin weitere Umstände nicht vorgetragen. Zu Recht verweist der Beklagte insofern darauf, dass bei einer notwendigen Wasserhaltung die Durchführung der Arbeiten ohne dauerhaften Betrieb der Pumpe nicht zeitnah möglich gewesen wäre. Aus diesen Gründen musste sich auch das Gericht nicht zu weiterer Sachverhaltsaufklärung veranlasst sehen. Denn der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seiner Rechtsbehelfe und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er seiner Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Kostenansätze nicht nachzugehen (dazu VG Magdeburg, U. v. 05.12.2016 - 9 A 347/13 MD - sowie vom 29.11.2018 - 9 A 611/16 MD -, beide unv., unter Hinweis auf: BVerwG, U. v. 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -; VG Cottbus, U. v. 14.04.2016 - 6 K 257/15 -, beide juris). Denn die Untersuchungsmaxime des § 86 Abs. 1 VwGO ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen zu Tage fördern. Dem genügt ein klägerischer Vortrag erst dann, wenn er geeignet ist, die Plausibilität der sich im Übrigen aus dem Sachverhalt ergebenden Tatsachen ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dies war hier nicht der Fall; vielmehr geht der Vortrag über das „schlichte Behaupten“ von gegenteiligen Tatsachen nicht hinaus. Ungeachtet des Umstandes, dass sich der Vortrag der Klägerin im Widerspruchsverfahren, im Vorfeld sei von dem ausführenden Unternehmen lediglich von Kosten in Höhe von 1.000,00 € die Rede gewesen, im Rahmen der weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht bestätigt hat und im Klageverfahren auch nicht erneut aufgegriffen wurde, weist das Gericht darauf hin, dass derartige Auskünfte aus verschiedenen Gründen (abgaben-)rechtlich nicht verbindlich sind (vgl. VG Magdeburg, U. v. 13.03.2018 - 9 A 56/16 MD -). Anders gewendet: Behält sich ein Einrichtungsträger Maßnahmen an einem Grundstücksanschluss vor, kann Kosten in dem Umfang verlangen, die schlussendlich notwendig und erforderlich waren. Vorherige Einschätzungen, Zusagen etc. sind insoweit für den Erstattungsanspruch - mögen sich aus einem fehlerhaften Verwaltungshandeln auch andere Ansprüche ergeben - regelmäßig unbeachtlich. Andere Gründe, die der Rechtmäßigkeit des hier streitigen Erstattungsanspruchs entgegenstehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Absatz 3 GKG. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der Beklagte Kosten für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses festsetzt. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Grundbuch von A-Stadt, Blatt a, Flur 3, Flurstück 1130). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „A-Stadt A-Straße“, zu dem u. a. auch die Flurstücke 1129 und 1128 (nun: 1159 und 1160) gehören, die im Eigentum Dritter stehen. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes belegenen Grundstücke werden verkehrlich über das Flurstück 1131 erschlossen, welches in nördliche Richtung von der A-Straße abzweigt. Die abwasserseitige Erschließung der Grundstücke erfolgt über die nördlich des Flurstücks 1130 verlaufende E-Straße (Flurstück 135), in der ein Abwassersammler verlegt ist. Im Bebauungsplan ist im westlichen Bereich des Flurstücks 1130 bis zur Höhe des Flurstücks 1131 die Führung einer Abwasserleitung verzeichnet. Auf dem Flurstück 1131 besteht ein Leitungsrecht, welches für die abwasserseitige Erschließung der Flurstücke 1129, 1159 sowie 1160 genutzt werden kann. Mit E-Mail vom 13.12.2017 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und teilte mit, dass die Bebauung auf den Flurstücken 1129 und 1130 bereits begonnen habe und mit einer Fertigstellung im nächsten halben Jahr zu rechnen sei. Der Anschluss aller Grundstücke solle wie besprochen über den nördlichen Feldweg erfolgen, der Anschlussschacht könne auf dem Flurstück 1130 gesetzt werden, Leitungsrechte seien eingeräumt. Daraufhin teilte der Beklagte am 19.12.2017 mit, der in der E-Straße verlaufende Schmutzwasserkanal weise die nötige Tiefenlage für einen Freigefälleanschluss auf. Aus diesem Grunde sei beabsichtigt, auf dem Flurstück 1130 ca. 1 m hinter der Grundstücksgrenze einen Revisionsschacht herzustellen und mit der Ausführung die Firma G zu beauftragen. Er wies zudem darauf hin, dass die innere Erschließung der Grundstücke der Klägerin obliege. Mit Schreiben vom 12.01.2018 teilte die Verbandsgemeinde F der Firma G eine Schachterlaubnis für die E-Straße und gestattete am 16.01.2018 die Sperrung der Straße zum Zwecke des Neubaus eines Schmutzwasserhausanschlusses. In der Zeit vom 30.01. bis 02.02.2018 ließ der Beklagte den Grundstücksanschluss errichten. Dieser wurde auf den in einer Tiefe von 2,50 m und in einer Entfernung von 3,55 m von der Grundstücksgrenze in der E-Straße verlaufenden Sammler aufgebunden. In einer Entfernung von ca. 1 m von der Grundstücksgrenze wurde ein Revisionsschacht gesetzt. Gegenstand der von dem ausführenden Unternehmen gegenüber dem Beklagten unter dem 02.02.2018 erteilten Rechnung in Höhe von insgesamt 4.432,46 € ist unter anderem eine Zulage für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserhaltung für 27 Stunden i. H. v. 2.256,50 €. Unter dem 18.03.2018 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Abwasserleitung auf den Grundstücken am 24.03.2018 verlegt werden solle, jedoch am gleichen Tag der Graben wieder verschlossen werden müsse und bat um Information zur weiteren Verfahrensweise. Am 19.03.2018 teilte der Beklagte daraufhin mit, es genüge eine Fotodokumentation der Bauleistungen, die den Anschluss an den Übergabeschacht dokumentiere. Er wies unter Verweis auf § 10 Abs. 2 seiner Abwasserbeseitigungssatzung nochmals darauf hin, dass das Verlegen der Entwässerungsleitungen sach- und fachgerecht ausgeführt werden müsse und jedes Grundstück mit einem separaten Revisionsschacht zu versehen sei, um Wartungsarbeiten zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 12.01.2018 teilte die Verbandsgemeinde F der Firma G eine Schachterlaubnis für die E-Straße und gestattete am 16.01.2018 die Sperrung der Straße zum Zwecke des Neubaus eines Schmutzwasserhausanschlusses. In der Zeit vom 30.01. bis 02.02.2018 ließ der Beklagte den Grundstücksanschluss errichten. Dieser wurde auf den in einer Tiefe von 2,50 m und in einer Entfernung von 3,55 m von der Grundstücksgrenze in der E-Straße verlaufenden Sammler aufgebunden. In einer Entfernung von ca. 1 m von der Grundstücksgrenze wurde ein Revisionsschacht gesetzt. Gegenstand der von dem ausführenden Unternehmen gegenüber dem Beklagten unter dem 02.02.2018 erteilten Rechnung in Höhe von insgesamt 4.432,46 € ist unter anderem eine Zulage für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserhaltung für 27 Stunden i. H. v. 2.256,50 €. Mit hier streitigem Bescheid vom 17.07.2018 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Grundstücksanschlusskosten i. H. v. 4.432,46 € fest. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14.08.2018, bei dem Beklagten eingegangen am 15.08.2018, Widerspruch mit der Begründung ein, in den vorangegangenen Gesprächen mit Vertreten des bauausführenden Unternehmens sei lediglich von Kosten in Höhe von ca. 1.000 € die Rede gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2018 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kostenerstattungsbescheid beruhe auf § 8 KAG LSA in Verbindung mit § 12 der Abwasserabgabensatzung. Danach seien die Kosten für einen Grundstücksanschluss in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Schlussendlich sei festzustellen, dass der errichtete Grundstücksanschluss nicht nur der Entwässerung des Flurstücks 1130, sondern auch der restlichen im B-Plangebiet befindlichen Grundstücke diene. Das bauausführende Unternehmen habe in einer Stellungnahme bestätigt, dass die Kosten in der am 10.01.2018 stattgefundenen Begehung nicht Gegenstand gewesen seien. Vielmehr sei lediglich die Lage des Hausanschlusses sowie die Durchführung der inneren Erschließung besprochen worden. Mit Schreiben vom 30.05.2018 stellte die Klägerin einen Entwässerungsantrag für das Flurstück 1130, dem der Beklagte unter dem 19.06.2018 zustimmte. Derzeit führt auch das Flurstück 1129 Abwasser über den errichteten Grundstücksanschluss ab. Am 07.01.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der streitige Bescheid sei rechtswidrig. So habe der Beklagte nicht beachtet, dass der Grundstücksanschluss nicht nur der abwasserseitigen Erschließung des klägerischen Grundstücks, sondern auch weiterer Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes diene. Jedenfalls lasse der Bescheid insoweit nicht hinreichend erkennen, dass die Klägerin als Gesamtschuldnerin herangezogen werde. Auch habe der Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch nicht im Umfang des festgesetzten Betrages. Denn wie sich aus § 12 der Abwasserbeseitigungssatzung ergebe, seien nur Kosten für Kanalanschlussleitungen geschuldet; mit dem Bescheid werde jedoch auch die Errichtung eines Revisionsschachtes auf ihrem Grundstück zur Erstattung gestellt. Darüber hinaus werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Anlage zur Wasserhaltung tatsächlich 27 Stunden im Betrieb gewesen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den streitigen Bescheid. Dieser finde seine Rechtsgrundlage in den §§ 8 KAG, 12 der Abwasserbeitragssatzung. Soweit die Klägerin vorträgt, es gehe um Kosten für die Erschließung des gesamten B-Plangebietes, sei dies nicht zutreffend. Klagegegenständlich sei vielmehr allein die Errichtung eines Grundstücksanschlusses auf ihrem Grundstück. Als alleinige Eigentümerin dieses Grundstücks schulde sie den Erstattungsbetrag. Ungeachtet der konkreten Bezeichnung in § 12 Abwasserbeitragssatzung schulde die Klägerin die Kosten für die Gesamtanlage des Grundstücksanschlusses und nicht nur für die Anschlussleitung. Soweit die Klägerin gegen die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs einwendet, die Pumpe sei in der Nacht nicht in Betrieb gewesen, treffe dies nicht zu. Denn dann wäre der Umstand zu verzeichnen gewesen, dass sich in der Baugrube Wasser gesammelt und die Arbeiten am nächsten Morgen nicht zeitnah hätten durchgeführt werden können. Ihr Einwand, die zur Erstattung gestellten Leistungen seien nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden, sei unzutreffend und im Übrigen abgabenrechtlich unbeachtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Unterlagen des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.