Beschluss
9 B 165/20
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Neubenennung eines Ausschussmitglieds durch eine Fraktion, der das Benennungsrecht für ein Ausschussmitglied zusteht, ist nach § 47 Abs. 1 KVG LSA (juris: KomVerfG ST 2014) möglich. Die Rechtsgrundlage für einen Kreistagsbeschluss, der die sich danach ergebende Besetzung innerhalb des Ausschusses feststellt, bilden die §§ 47 Abs. 3 S. 1 KVG LSA (juris: KomVerfG ST 2014).(Rn.52)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Neubenennung eines Ausschussmitglieds durch eine Fraktion, der das Benennungsrecht für ein Ausschussmitglied zusteht, ist nach § 47 Abs. 1 KVG LSA (juris: KomVerfG ST 2014) möglich. Die Rechtsgrundlage für einen Kreistagsbeschluss, der die sich danach ergebende Besetzung innerhalb des Ausschusses feststellt, bilden die §§ 47 Abs. 3 S. 1 KVG LSA (juris: KomVerfG ST 2014).(Rn.52) Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Beschluss des Antragsgegners, mit welchem seine Abberufung aus einem Kreistagsausschuss festgestellt wurde. Der Antragsteller ist Mitglied des Antragsgegners. Er war zunächst Parteimitglied der X.-Partei und gehörte deren Kreistagsfraktion an. Der Antragsgegner besetzte den Ausschuss für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz u.a. auf Vorschlag der X.-Fraktion mit dem Antragsteller. Mit Schreiben vom 01.05.2020 erklärte der Antragsteller seinen Austritt aus der Partei der X. und der Kreistagsfraktion. Seinen Austritt begründete er damit, dass führende Vertreter der X. des Kreisverbandes undemokratisch, bevormundend und besserwisserisch gegenüber anderen Mitgliedern der X.-Partei bestimmen würden. Es komme zu Vetternwirtschaft und Kumpanei. Die Arbeitsweise der Kreistagsfraktion sei hochgradig undemokratisch. Dies halte er für sich nicht länger hinnehmbar. Mit weiterem Schreiben vom 01.05.2020, beim Kreistag am 05.05.2020 eingegangen, teilte der Antragsteller der Kreistagsvorsitzenden seinen Austritt aus der X.-Partei und der X.-Kreistagsfraktion mit. Hierbei führte er aus, dass die Fraktion plane, ihn aus dem Ausschuss für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz abzuberufen und durch ein anderes Fraktionsmitglied zu ersetzen. Dem stimme er nicht zu. Die X.-Fraktion erklärte mit Schreiben vom 04.05.2020 an die Kreistagsvorsitzende, dort eingegangen am 05.05.2020, dass der Antragsteller nach Erklärung seines Austrittes nicht mehr Mitglied der X.-Kreistagsfraktion sei und teilte mit, dass sie als Mitglied im Ausschuss für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz Herrn D. benenne. Die Einladung vom 22.05.2020 zur Kreistagssitzung am 04.06.2020 wurde unter Angabe von Ort und Zeit sowie unter Abdruck der Tagesordnung mit den dazugehörigen Beschlussvorlagen am 22.05.2020 mit der Post versandt. Am gleichen Tag wurde die Einladung mit den dazugehörigen Unterlagen im Sitzungsdienstprogramm des Landkreises eingestellt. Dabei war der Tagesordnungspunkt Nr. 16 mit „Ausschussmitglieder auf Vorschlag der X.-Fraktion“ bezeichnet und nahm Bezug auf die beigefügte Drucksache 191/2020. Bei der Drucksache 191/2020 handelte es sich um eine Beschlussvorlage (Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs) mit dem Betreff „Ausschussmitglieder auf Vorschlag der X.-Fraktion“. Der Beschlussvorschlag lautete: „Der Kreistag stellt durch Beschluss gemäß § 47 Abs. 3 KVG LSA nachfolgende Änderung der Ausschussbesetzung fest (siehe Sachverhalt).“ Als Sachverhalt wurde Folgendes ausgeführt: „Mit Wirkung vom 05.05.2020 hat Herr B. gem. § 17 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages vom 04.07.2020 seinen Austritt aus der X.-Fraktion des Kreistages des Landkreises A. gegenüber der Vorsitzenden des Kreistages erklärt. Gemäß § 47 Abs. 1 und 2 KVG LSA ergibt sich auf Vorschlag der X.-Fraktion des Kreistages des Landkreises A. für die Besetzung der Ausschüsse des Kreistages folgende Änderung in der Zusammensetzung der Ausschüsse: (…) Ausschuss für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz Mitglied: Herr D.“. Mit Schreiben vom 24.05.2020 an den Landrat des Landkreises A. teilte der Antragsteller mit, dass er seinem „Ersatz im Ausschuss für OUL (…)“ ausdrücklich nicht zustimme. Dennoch habe er, der Landrat, Beschlussvorlagen verfasst, aus denen dies hervorgehen könnte. Zur Beschlussvorlage DS 191/2020 fragte er, ob Herr D. ein zusätzliches Mitglied sei oder ob dieser neues Mitglied im Ausschuss für ihn werden solle. Für diesen Fall fordere er eine Beschlussvorlage, mit der er aus dem Ausschuss vom Kreistag abberufen werde. Werde dem nicht zugestimmt, verbleibe er im Ausschuss. Werde dem zugestimmt, könne die X.-Fraktion einen Vertreter benennen. Die amtliche Bekanntmachung der Sitzung des Kreistages erfolgte am 27.05.2020 im Generalanzeiger. Der Antragsteller erklärte mit Schreiben vom 28.05.2020 an die Kreistagsvorsitzende, dass die X.-Fraktion keinen anderen Vertreter in den Ausschuss für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz entsenden könne, ohne dass der Kreistag seine Abberufung beschlossen habe. Sollte der Kreistag über die Vorlage bezüglich des Ausschusses für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz beschließen, so sei dies rechtswidrig, da der Kreistag noch nicht über seine Abberufung beschlossen habe. Hierzu liege bisher keine Vorlage vor. Mit Schreiben der X.-Fraktion vom 28.05.2020 an die Vorsitzende des Kreistages, dort am 02.06.2020 eingegangen, begründete die Fraktion die Änderung der Ausschussbesetzung damit, dass es zu einem Anhörungsverfahren zum Ausschluss des Antragstellers aus der Fraktion gekommen sei aufgrund wiederholten Fehlverhaltens und eines massiv gestörten Vertrauensverhältnisses. Daraufhin habe der Antragsteller seinen Austritt aus der Fraktion und der Partei erklärt. Darin sehe die Fraktion wichtige Gründe, den Antragsteller nicht in seinen Funktionen in den Ausschüssen zu belassen. Die Fraktion habe am 04.05.2020 auf der ordnungsgemäß geladenen Fraktionssitzung unter Teilnahme aller Mitglieder über die Neubesetzung beschlossen. Aufgrund des Schreibens des Antragstellers vom 24.05.2020 erfolgte seitens der Landkreisverwaltung eine Prüfung der Beschlussvorlage. Dabei kam man zu dem Ergebnis, dass diese zur besseren Klarheit angepasst werden soll. Daher wurde eine Austauschvorlage erstellt. Diese wurde am 02.06.2020 mit der Post versandt und am gleichen Tag im Sitzungsdienstprogramm eingestellt. Die Austauschvorlage (Bl. 14 des Verwaltungsvorgangs) trug die Bezeichnung als Drucksache 191/2020 zum Betreff „Abberufung und neue Benennung von Ausschussmitgliedern auf Vorschlag der X.-Fraktion“. Der Beschlussvorschlag lautete: „Der Kreistag stellt durch Beschluss gemäß § 47 KVG LSA 1. Die Abberufung von Herrn B. (…) als Mitglied im Ausschuss für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz fest und 2. die Neuberufung von (…) Herrn D. als Mitglied im Ausschuss für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz fest.“ Zum Sachverhalt wurde Folgendes ausgeführt. „Mit Schreiben vom 01.05.2020 (Posteingang per Mail bei der Vorsitzenden am 05.05.2020) erklärte Herr B., dass er aus der Partei sowie aus der Kreistagsfraktion der X. ausgetreten ist. Die Fraktion der X. teilte mit Schreiben vom 04.05.2020 (Posteingang 05.05.2020) diesen Sachverhalt ebenfalls mit. Gemäß § 17 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises A. vom 04.07.2020 wird die Veränderung innerhalb der Fraktion mit Zugang der schriftlichen Mitteilung an den Vorsitzenden des Kreistages wirksam. Dabei gibt die Fraktion die Änderung bekannt. Somit ist der Austritt von Herrn B. aus der Fraktion der X. mit Datum des 05.05.2020 nach §§ 126 f. BGB wirksam. Die Fraktion der X. beantragte mit Schreiben vom 04.05.2020 und Vervollständigung dieser Unterlagen am 02.06.2020 eine Änderung der Ausschussbesetzung und die Abberufung von Herrn B. als Stellvertreter im Finanz-, Haushalts- und Liegenschaftsausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss sowie als Mitglied im Ausschuss für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz. Als Grund der Änderung teilte die Fraktion mit, dass Herr B. nicht nur aus der Kreistagsfraktion ausgetreten ist, sondern zudem auch aus der Partei. In den Sitzungen am 04.05.2020 sowie 02.06.2020 haben die Fraktionsmitglieder der X.-Fraktion mehrheitlich beschlossen, dass die Änderung der Besetzung in den v.g. Ausschüssen erfolgen soll. Gemäß § 47 Abs. 1 KVG LSA hat die Fraktion das Benennungsrecht bei der Besetzung der Ausschüsse. Daraus ergibt sich, dass die Fraktion personelle Änderungen vornehmen kann. Die Abberufung erfolgt nach Auffassung der X.-Fraktion aus wichtigem Grund. Durch den Austritt aus der Partei und der Fraktion kann das Kreistagsmitglied Herr B. nicht mehr die Interessen der Fraktion in den Ausschüssen und dem Aufsichtsrat wahrnehmen. Der Fraktion würden dann gesetzliche Rechte der Kreistagsarbeit nicht mehr zur Verfügung stehen. Gemäß § 47 Abs. 1 und 2 KVG LSA ergibt sich auf Vorschlag der X.-Fraktion des Kreistages des Landkreises A. für die Besetzung der Ausschüsse des Kreistages folgende Änderung in der Zusammensetzung der Ausschüsse: (…) Ausschuss für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz Mitglied: Herr D.“. Mit E-Mail des Antragstellers vom 03.06.2020 an die Kreistagsvorsitzende erklärte dieser, dass er heute die Austauschvorlagen zu seiner Abberufung und gleichzeitigen Neuberufung von Vertretern der X. -Fraktion erhalten habe. Ob man dies so kurzfristig machen könne, wolle er nicht weiter bewerten. Für die Besetzung der Ausschüsse möge dies so gehen. Mit der Abberufung und Neubesetzung des Aufsichtsrates der F. GmbH gehe dies nicht. In der Sitzung des Antragsgegners am 04.06.2020 erklärte die Kreistagsvorsitzende zu Beginn, dass sie davon ausgehe, dass die Ladung ordnungsgemäß erfolgt sei und hiergegen keine Einwände vorlägen. Die Beschlussfähigkeit wurde festgestellt. Zu Wortmeldungen oder Einwänden hierzu kam es nicht. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich des Weiteren, dass von 49 stimmberechtigten Mitgliedern 41 Mitglieder anwesend waren. Nach Aufruf des Tagesordnungspunktes Nr. 16 bat die Kreistagsvorsitzende darum, die Austauschvorlage zu beachten. Auf ihre Nachfrage hin, ob es Fragen zur Beschlussvorlage gebe, kam es zu keinen Wortmeldungen. Daraufhin stellte der Antragsgegner mit 32 Ja-Stimmen, einer Gegenstimme und acht Enthaltungen durch Beschluss die Abberufung des Antragstellers aus dem Ausschuss für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz und die Neuberufung von Herrn D. fest (vgl. Beratungsergebnis für Austauschvorlage, Bl. 15 des Verwaltungsvorgangs, und Niederschrift der Kreistagssitzung, Bl. 21 f. des Verwaltungsvorgangs). Am 08.06.2020 hat der Antragsteller bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO gestellt. Er ist der Auffassung, die Einladung zur Kreistagssitzung sei ohne Übersendung der Beschlussvorlage erfolgt. Der Gegenstand der Abstimmung sei erst durch die Änderungen in der Beschlussvorlage ersichtlich gewesen. In der fristgerechten Einladung eine Woche vor dem Sitzungstermin sei von einer Abberufung keine Rede gewesen, sondern nur von einer zusätzlichen Wahl von Mitgliedern wegen seines Fraktionsaustritts. Durch diesen Formfehler der Einladung seien die wesentlichen Förmlichkeiten für eine ordnungsgemäße Abberufung nicht gewahrt. Die Unvollständigkeit der innerhalb der Ladungsfrist beizufügenden Unterlagen könne auch nicht durch Rügelosigkeit überwunden werden, da lediglich 43 der 48 Kreistagsmitglieder anwesend gewesen seien und die nicht anwesenden Kreistagsmitglieder hierüber nicht haben befinden können. Er habe darüber hinaus vor der Kreistagssitzung mit seinen Schreiben vom 28.05.2020 und 03.06.2020 das Fehlen der Beschlussvorlage gerügt. In inhaltlicher Hinsicht sei die erste Vorlage durch die Austauschvorlage zurückgenommen worden. Die Austauschvorlage stelle zudem die (Gesamt-)Zusammensetzung des Ausschusses nach seinem Ausscheiden nicht fest. Da der Kreistag über die Zusammensetzung des Ausschusses in seiner Gesamtheit gem. § 47 Abs. 3 KVG LSA durch Beschluss am Anfang der Wahlperiode entscheide, bedürfe eine Veränderung der insoweit einheitlichen Feststellung als Gegenakt ebenfalls einer einheitlichen Feststellung. Der Austritt aus der X. Partei und deren Fraktion habe unmittelbar auch keinen Einfluss auf die Mitgliedschaft im Ausschuss. Während der laufenden Wahlperiode habe der Kreistag sein Bestimmungsrecht für die Dauer der Legislaturperiode ausgeübt. Eine Abberufung in der laufenden Wahlperiode sei daher nicht zulässig. Der Antragsteller sei auch persönlich und als Mandatsträger in dieser Funktion gewählt worden. Zudem liege für die Abberufung kein wichtiger Grund vor. Die Abberufung sei ein erheblicher Eingriff in Rechte des Ausschussmitgliedes, der seine Antragsrechte tangiere. Es bestehe eine Selbstständigkeit des Ausschussmitgliedes, denn ein solches bedürfe keiner Unterstützung durch andere Ausschussmitglieder, um Anträge zu stellen. Diese Unabhängigkeit werde gefährdet, wenn nicht wenigstens bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausschussmitglieder abberufen werden können. Die Vorschrift des § 47 Abs. 4 KVG LSA passe hier nicht, denn dort werde lediglich ausgeführt, dass der Ausschuss insgesamt auf Antrag einer Fraktion neu besetzt werden müsse. Eine isolierte Abberufung des Antragstellers sei nicht möglich. Da es sich um einen Eingriff in das freie Mandat handele, sei hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich, eine solche sei jedoch nicht ersichtlich. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner vorläufig bis zum Ablauf der gegenwärtigen Wahlperiode, hilfsweise bis zu einer anderweitigen Entscheidung des Antragsgegners, zu verpflichten, ihn mit allen Rechten und Pflichten eines Ausschussmitglieds zur Mitarbeit im Ausschuss für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag und den Hilfsantrag abzuweisen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Ladung zur Kreistagssitzung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es liege eine ordnungsgemäße Einberufung zur Sitzung vor. Die Austauschvorlage sei unschädlich, da die Mitglieder des Kreistages in der Sache durch die erste Beschlussvorlage ausreichend über den Gegenstand der Tagesordnung informiert gewesen seien und sich haben vorbereiten können. Der Sachverhalt sei übersichtlich. Die erforderlichen Unterlagen würden keinesfalls zwingend die Form der Beschlussvorlage beinhalten. Die Unterlagen seien formal nicht genau definiert. Wichtig sei lediglich, dass die für die Beratung im Kreistag erforderlichen Informationen enthalten seien. Diesem Erfordernis werde bereits die erste Beschlussvorlage gerecht. Hier sei nicht von zusätzlichen Ausschussmitgliedern die Rede, sondern von Änderungen. Im Zusammenhang mit der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung, die dem Antragsteller bekannt seien, sei klar, dass die Ausschüsse eine verbindliche Anzahl von Sitzen haben würden und demzufolge eine Änderung voraussetze, dass eine Abberufung und Neubenennung erfolgen müsse. Bei Punkt 16 der Tagesordnung in Verbindung mit der Beschlussvorlage sei eindeutig, dass es um eine Änderung im Sinne eines Austausches gehe. Für eine Entscheidung über die Heilung eines Einberufungsmangels gebe es daher keinen sachlichen Grund. Darüber hinaus liege eine Rüge i.S.d. § 55 Abs. 1 KVG LSA nicht vor. Ohnehin sei ein Rügerecht des Antragstellers ausgeschlossen, da er nach Feststellung der Beschlussfähigkeit - welche die ordnungsgemäße Einberufung beinhalte - in der Kreistagssitzung keine Einwände erhoben habe. Der Kreistagsbeschluss sei auch ansonsten rechtmäßig. Die Mitglieder des Ausschusses würden durch die Fraktionen entsprechend der ihnen zugeteilten Sitzanzahl benannt. Das Recht der Fraktionen zur Benennung der Ausschussmitglieder sei inhaltlich bindend, was bedeute, dass der Kreistag von den Vorschlägen nicht abweichen könne. Der Kreistag stelle die Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung durch Beschluss fest. Dieser Kreistagsbeschluss habe lediglich feststellende Bedeutung. Mit dem Beschluss solle nur über die korrekte Durchführung des Verteilungs- und Besetzungsverfahrens entschieden werden. Der Kreistag könne jedoch nicht auf die personellen Entscheidungen der Fraktionen Einfluss nehmen. Abberufungen von Ausschussmitgliedern während der laufenden Wahlperiode seien im Kommunalverfassungsgesetz zwar nicht geregelt. Dennoch bestehe, ausgehend vom Vorschlagsrecht der Fraktionen, auch der der Berufung entgegenstehende Akt der Abberufung durch die Fraktionen. Auch hier liege das Recht, Benennungen wieder zurückzunehmen, bei der Fraktion. Den Fraktionen werde durch § 47 Abs. 1 und Abs. 3 KVG LSA ein alleiniges Gestaltungsrecht für die Ausschussbesetzung eingeräumt. Ein Recht auf Abberufung solle zwar nur aus wichtigem Grund gegeben sein. Als wichtiger Grund sei in der Rechtsprechung und Kommentierung jedoch der Austritt aus der Fraktion anerkannt. Zudem liege hier nach den Angaben der X.-Fraktion ein massiv gestörtes Vertrauensverhältnis vor. Der Antragsteller sei entgegen seiner Ansicht auch nicht persönlich in die Funktion des Ausschussmitgliedes gewählt worden. Wahlen würden nur in den ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen stattfinden. Der Antragsteller verliere durch die Austritte zwar nicht sein auf Wahl beruhendes Kreistagsmandat, einen subjektiven Anspruch auf Beibehaltung der Benennung als Ausschussmitglied habe er jedoch nicht. Mit Schreiben vom 12.06.2020 versicherte der Antragsteller an Eides statt, dass bei der Kreistagssitzung lediglich 43 der 48 Mitglieder des Kreistages anwesend waren. Die X.-Fraktion hat mit Schreiben vom 12.06.2020 an den Landkreis A. zum vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz Stellung genommen. Darin trägt die Fraktion vor, dass der Antragsteller einen respektvollen Umgang mit dem Gegenüber vermissen lasse. Er habe Mitglieder der Fraktion beleidigt und gegen die Interessen der Fraktion agiert. Das Vertrauensverhältnis sei massiv gestört. Er akzeptiere die mehrheitlichen Auffassungen der Fraktion nicht und nutze seine Mitgliedschaft im Fachausschuss dazu, um seine persönlichen Differenzen in diese Gremien zu tragen. Dies wolle die Fraktion nicht und möchte die Möglichkeit haben, durch die Abberufung des Antragstellers und die Neubesetzung des Ausschusses mit einem sachlich arbeitenden Fraktionsmitglied sich in diesem Fachausschuss einzubringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der Antrag ist - ungeachtet einer mit dem Hauptantrag wohl verfolgten Vorwegnahme der Hauptsache - zulässig aber unbegründet. A) Es handelt sich um einen Kommunalverfassungsstreit. Denn ein Kreistagsmitglied streitet mit dem Kreistag um seine Rechte innerhalb des Kreistages. Statthaft ist ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO in Form der Regelungsanordnung. In der Hauptsache wäre eine Leistungsklage statthaft, da der Antragsteller das Ziel verfolgt, wieder zur Mitarbeit im Ausschuss zugelassen zu werden. Mangels Außenwirkung eines hierauf gerichteten Beschlusses läge hierin kein Verwaltungsakt. Der Antragsteller ist antragsbefugt, da er als Kreistagsmitglied in zulässiger Weise geltend macht, in seinen eigenen organschaftlichen Rechten verletzt zu sein. Denn er behauptet, durch den Kreistagsbeschluss über seine Abberufung aus dem Ausschuss in seinen Rechten als Ausschussmitglied und Mandatsträger verletzt zu werden. Der Kreistag ist auch der richtige Antragsgegner. Bei einem Kommunalverfassungsstreit ist richtiger Antragsgegner dasjenige Organ bzw. Organteil, durch das die behauptete Rechtsverletzung erfolgt sein soll. Der Antragsteller macht geltend, durch den auf § 47 KVG LSA beruhenden Beschluss des Kreistages in seinen mandatschaftlichen Rechten verletzt zu sein. B) Der Haupt- und Hilfsantrag ist unbegründet. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs gegen den Antragsgegner und ein Anordnungsgrund besteht. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Dem Antragsteller steht bereits – ungeachtet des Bestehens eines Anordnungsgrundes – kein Anordnungsanspruch zu. Er hat keinen Anspruch auf Teilnahme an der Ausschussarbeit, da der Beschluss des Antragsgegners über die Feststellung der (Neu-)Besetzung des Ausschusses für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ist. I. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller ein organschaftliches Recht dahingehend hat, dass der Beschluss über die (Neu-)Feststellung der Ausschussbesetzung formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Denn selbst dies unterstellt, ist der streitgegenständliche Beschluss ohne Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften ergangen. 1. Der Antragsgegner war beschlussfähig. Nach § 55 Abs. 1 S. 1 KVG LSA ist die Vertretung beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. a. In der Sitzung vom 04.06.2020 war die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Antragsgegners anwesend. Nach der Sitzungsniederschrift waren von 49 stimmberechtigten Kreistagsmitgliedern 41 anwesend. Ob hingegen tatsächlich – so wie der Antragsteller es vorträgt und eidesstattlich versichert – 43 von 48 Kreistagsmitgliedern anwesend waren – muss nicht geklärt werden, da dies für die rechtliche Würdigung keinen Unterschied machen würde. b. Es liegt auch eine ordnungsgemäße Einberufung zur Kreistagssitzung vor. Nach § 53 Abs. 4 S. 2 KVG LSA hat die Einberufung schriftlich oder elektronisch in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der Sitzung, unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Nach Satz 3 sind dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. Diese Vorgaben wurden bereits durch die Einladung zur Kreistagssitzung mit Versand der Beschlussvorlage am 22.05.2020 eingehalten. aa) Die Einberufung zur Sitzung erfolgte frist- und formgerecht. Die Einladung zur Kreistagssitzung für den 04.06.2020 wurde am 22.05.2020 mit den dazugehörigen Beschlussvorlagen mit der Post versandt. Am gleichen Tag wurde die Einladung mit den dazugehörigen Unterlagen im Sitzungsdienstprogramm des Landkreises eingestellt. Spätestens am 24.05.2020 hatte der Antragsteller die Einladung auch tatsächlich erhalten, wie sich aus seinem Schreiben vom 24.05.2020 an den Landrat ergibt, in welchem er Bezug auf die mit der Einladung versandten Beschlussvorlagen nimmt. Dass sich dies in Bezug auf die anderen Kreistagsmitglieder abweichend verhält, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. bb) Die Einberufung zur Sitzung erfolgte auch unter hinreichender Mitteilung des hier beachtlichen Verhandlungsgegenstandes sowie unter Beifügung der insoweit erforderlichen Unterlagen gemäß § 53 Abs. 4 S. 2, S. 3 KVG LSA. Dabei müssen die Tagesordnungspunkte im Einzelnen so genau bestimmt werden, dass die Mandatsträger erkennen können, worüber beschlossen werden soll. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass in der Tagesordnung der genaue Wortlaut der Beschlüsse mitgeteilt wird, lediglich der Inhalt eines Tagesordnungspunktes darf nicht offen bleiben. Verschwommene Sammelbegriffe wie „Verschiedenes“, „Sonstiges“ oder „Bauangelegenheiten“ sind nicht hinreichend bestimmt (Miller in: Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, Bd. I, Stand 1/2016, § 53 KVG LSA, Ziffer 3.2.5). Das Beifügen der für die Verhandlung notwendigen Unterlagen nach § 53 Abs. 4 S. 3 KVG LSA unter Einhaltung der Ladungsfrist soll den Mandatsträgern ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Sitzung, zur Bildung einer (vorläufigen) Meinung und zur Vorbesprechung in den Fraktionen gewährleisten. Für die Verhandlung erforderlich sind diejenigen Unterlagen, die zur sachgerechten Vorbereitung der Mandatsträger auf die Sitzung nötig sind. Die beizufügenden Unterlagen sollen das einzelne Mitglied dabei nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild verschaffen zu können. Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (Miller in: Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, Bd. I, Stand 1/2016, § 53 KVG LSA, Ziffer 3.5). Nach Sinn und Zweck der Regelungen des § 53 Abs. 4 S. 3 KVG LSA ist bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, auf den Informationsbedarf eines verständigen Gemeinderats abzustellen (OVG LSA, B. v. 09.04.2019 - 2 R 123/18 -, juris, 1. Leitsatz). Die Einberufung zur Sitzung vom 04.06.2020 erfolgte auch unter Mitteilung des hier beachtlichen Verhandlungsgegenstandes, da der Einladung eine Tagesordnung beigefügt war, aus der sich dieser hinreichend konkret ergab. Denn der Tagesordnungspunkt Nr. 16, welcher mit „Ausschussmitglieder auf Vorschlag der X.-Fraktion“ bezeichnet war, war aufgrund seiner Bezugnahme auf die Drucksache 191/2020 hinreichend bestimmt. Damit war für ein verständiges Kreistagsmitglied erkennbar, dass über die Feststellung der Abberufung des Antragstellers aus dem Ausschuss verhandelt und beschlossen werden sollte. Aus der Bezeichnung des Tagesordnungspunktes allein geht dies zwar noch nicht hervor. Denn bei der Bezeichnung „Ausschussmitglieder auf Vorschlag der X.-Fraktion“ ist noch unklar, um welchen Ausschuss es genau geht, um welche Ausschussmitglieder es sich handelt, und was mit den Ausschussmitgliedern geschehen soll. Durch die Bezugnahme des Tagesordnungspunktes auf die Drucksache 191/2020 wird der Tagesordnungspunkt jedoch hinreichend konkretisiert, so dass ein verständiges Kreistagsmitglied sich darüber im Klaren sein musste, dass es im Rahmen des Tagesordnungspunktes Nr. 16 gegenständlich um eine Abberufung des Antragstellers aus dem Ausschuss für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz und eine Neubesetzung gehen soll. Innerhalb der Beschlussvorlage wird zunächst dazu ausgeführt, dass der Antragsteller aus der X.-Kreistagsfraktion ausgetreten sei. Gemäß § 47 Abs. 1 und 2 KVG LSA ergebe sich auf Vorschlag der Fraktion für die Ausschussbesetzung eine Änderung in der Zusammensetzung des Ausschusses dahingehend, dass Herr D. Mitglied werde. Hier wird gerade als Ausgangspunkt des der Beschlussvorlage zugrunde liegenden Sachverhalts der Austritt des Antragstellers aus der X.-Fraktion angeführt. Zudem wird das Wort „Änderung“ genutzt. Erst danach wird ein neues Mitglied für den Ausschuss für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz benannt. Schon allein anhand dieses Sachverhaltes wird hinreichend deutlich, dass es im Rahmen des Tagesordnungspunktes Nr. 16 um einen „Austausch“ des aus der Fraktion ausgeschiedenen Mitgliedes gehen soll und nicht um eine zusätzliche Besetzung. Ansonsten wäre der Bezug auf den Austritt des Antragstellers auch entbehrlich gewesen. Hinzu kommt, dass einem verständigen Kreistagsmitglied auch aufgrund der Regelung in den §§ 5 Nr. 2, 7 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises A., wonach die Zahl der Mitglieder des beratenden Ausschusses für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz sieben beträgt, und aufgrund der von § 47 Abs. 1 S. 1 KVG LSA vorgesehenen Verteilung der Ausschusssitze entsprechend der Fraktionsstärke, klar sein muss, dass es ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller neben dem neuen Ausschussmitglied dem Ausschuss angehört, ohne dass ein anderes Mitglied des Kreistages aus diesem Gremium ausscheidet (vgl. VG Magdeburg, B. v. 25.06.2003 - 9 B 400/03 MD -, juris, Rn. 28). Für die ausreichende Bestimmtheit des Tagesordnungspunktes Nr. 16 spricht im Übrigen, dass (auch) der Antragsteller durch seine Schreiben vom 24.05.2020 und 28.05.2020 zu erkennen gegeben hat, dass er den Inhalt des Tagesordnungspunktes Nr. 16 hinreichend deuten konnte. So erklärte er im Schreiben vom 24.05.2020 an den Landrat, dass er seinem „Ersatz im Ausschuss für OUL (…)“ ausdrücklich nicht zustimme. Dennoch habe er, der Landrat, Beschlussvorlagen verfasst, aus denen dies hervorgehen könnte. Zur Beschlussvorlage DS 191/2020 fragte er, ob Herr D. ein zusätzliches Mitglied sei oder ob dieser neues Mitglied im Ausschuss für ihn werden solle. Für diesen Fall fordere er eine Beschlussvorlage, mit der er aus dem Ausschuss vom Kreistag abberufen werde. Im Schreiben vom 28.05.2020 an die Kreistagsvorsitzende erklärte er, dass die X.-Fraktion keinen anderen Vertreter in den Ausschuss für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz entsenden könne, ohne dass der Kreistag seine Abberufung beschlossen habe. Sollte der Kreistag über die Vorlage bezüglich des Ausschusses für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz beschließen, so sei dies rechtswidrig, da der Kreistag noch nicht über seine Abberufung beschlossen habe. Hierzu liege bisher keine Vorlage vor. Dass der Antragsteller aufgrund des Tagesordnungspunktes Nr. 16 in Verbindung mit der Beschlussvorlage in der Lage war, sich ein vorläufiges Bild vom Verhandlungsgegenstand zu machen, zeigt sich daran, dass er im Schreiben vom 24.05.2020 von seinem „Ersatz“ spricht. Dass er insbesondere weiß, dass die Ernennung eines neuen Ausschussmitgliedes nicht möglich ist, ohne dass er abberufen wird, geht aus seinem Schreiben vom 28.05.2020 hervor. Selbst wenn der Antragsteller tatsächlich aufgrund des Fehlens des Wortes „Abberufung“ letzte verbleibende Restzweifel daran gehabt haben sollte, dass in der Kreistagssitzung über die Feststellung seiner Abberufung aus dem Ausschuss verhandelt werden sollte, so war ihm zuzumuten, diese Restzweifel durch konkrete Nachfragen bei der Kreistagsverwaltung auszuräumen – so wie es hier auch tatsächlich geschehen ist. Dem Antragsteller ging es in diesen Schreiben allem Anschein nach vor allem um die Tatsache, dass in den Beschlussvorlagen das Wort „Abberufung“ nicht ausdrücklich genannt wird, was jedoch nicht erforderlich ist, da aus dem Kontext hinreichend deutlich wird, dass es (auch) um eine solche geht. Auch führt der Umstand, dass der Antragsgegner letztendlich in der Sitzung nicht über die ursprüngliche Beschlussvorlage, sondern aufgrund der Austauschvorlage beschloss, die erst am 02.06.2020 in das Sitzungsdienstprogramm eingestellt wurde, nicht dazu, dass die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen der Einberufung nicht fristgerecht beigefügt waren. Im Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt finden sich keine Vorschriften dazu, ob oder inwieweit im Rahmen des Verhandlungsgegenstandes (dazu VG Magdeburg, U. v. 29.01.2020 -9 A 630/17 MD-) Sitzungsunterlagen ergänzt oder geändert werden dürfen. Bis wie weit vor der Sitzung der Vertretung die für die Verhandlungsgegenstände erforderlichen Unterlagen in einer Ausnahmesituation noch nachgereicht werden können und ob gar eine Tischvorlage zulässig ist, lässt sich nur anhand der Umstände des jeweiligen einzelnen Falles entscheiden (Miller in: Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, Bd. I, Stand 1/2016, § 53 KVG LSA, Ziffer 3.5); wegen der Verwendung des Begriffs „grundsätzlich“ hindert § 53 Abs. 4 S. 3 KVG LSA ein solches Vorgehen jedenfalls nicht. Maßgeblich ist auch hierfür der Zweck der Vorgaben zur ordnungsgemäßen Einberufung, wonach sich die Kreistagsmitglieder hinreichend auf die Verhandlungsgegenstände vorbereiten können müssen. Eine Ergänzung oder Änderung der Sitzungsunterlagen nach Ablauf der Einberufungsfrist ist anhand dieses Maßstabes und in Abwägung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Kreistagsarbeit jedenfalls dann unbeachtlich, wenn es sich -wie hier- um einen überschaubaren Sachverhalt und lediglich klarstellende oder ergänzende Änderungen handelt, die einen bereits mitgeteilten, hinreichend bestimmten Verhandlungsgegenstand nicht verändern. Um eine solche unwesentliche Ergänzung der ursprünglichen Beschlussvorlage geht es hier. Die Austauschvorlage wurde seitens der Kreistagsverwaltung auf die Einwände des Antragstellers hin lediglich zur Klarstellung erstellt. Sie enthielt einige weitere Sachinformationen und beinhaltete nun ausdrücklich die Feststellung der Abberufung des Antragstellers. Da bereits die ursprüngliche Beschlussvorlage deshalb ausreichend war, weil sich aus ihr die Sachinformationen für die Verhandlung, nämlich die Abberufung des Antragstellers aus dem Ausschuss, ergaben, sind die Ergänzungen durch die Austauschvorlage unschädlich. Sie verändern auch den Verhandlungsgegenstand nicht, da es noch immer um den,,Ersatz‘‘ des Antragstellers durch ein neues Ausschussmitglied geht. Dass die Austauschvorlage die ursprüngliche Beschlussvorlage formal „ausgetauscht“, also gänzlich ersetzt hat, ist unbeachtlich. Denn inhaltlich handelt es sich lediglich um Ergänzungen der ursprünglichen Beschlussvorlage. Die Austauschvorlage hätte auch als „Ergänzung zur Beschlussvorlage“ bezeichnet werden können, ohne dass sich in der Sache etwas geändert hätte. 2. Andere Umstände, aufgrund dessen der Beschluss gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Der Kreistagsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig. 1. Die Neubenennung durch die Fraktion, der das Benennungsrecht für ein Ausschussmitglied zusteht, ist nach § 47 Abs. 1 KVG LSA möglich. Die Rechtsgrundlage für einen Kreistagsbeschluss, der die sich danach ergebende Besetzung innerhalb des Ausschusses feststellt, bilden die §§ 47 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 KVG LSA. Nach § 47 Abs. 1 KVG LSA werden die Ausschüsse in der Weise gebildet, dass die von der Vertretung festgelegten Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen der Vertretung entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen verteilt werden. Dabei erhält jede Fraktion zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen zu verteilen. Bei gleichem Zahlenbruchteil entscheidet das Los, das der Vorsitzende der Vertretung zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Mitglieder der Ausschüsse; der Hauptverwaltungsbeamte bleibt unberücksichtigt. Nach § 47 Abs. 3 S. 1 KVG LSA stellt die Vertretung die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Sitzverteilung und Ausschussbesetzung durch Beschluss fest. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage explizit für die Neubenennung eines Ausschussmitglieds existiert im Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zwar nicht. § 47 KVG LSA regelt jedoch allgemein die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse. Vom ersten Verständnis des Wortlauts her erfasst § 47 Abs. 1 KVG LSA zunächst einmal die Bildung des gesamten Ausschusses durch die Vertretung. Eine Auslegung des § 47 Abs. 1 KVG LSA dahingehend, dass dieser auch die Neubenennung einzelner Ausschussmitglieder durch Fraktionen erfasst, überschreitet die Grenze des Wortlauts jedoch nicht, da zumindest nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die Beschlussfassung nach § 47 Abs. 1 KVG LSA lediglich die Gesamtbesetzung eines Ausschusses betreffen kann (a maiore ad minus). Eine Auslegung dahingehend, dass die Norm auch die Änderung der Ausschussbesetzung hinsichtlich nur eines einzelnen Ausschussmitgliedes erfasst, entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 47 KVG LSA. Denn das Benennungsrecht für die Ausschussbesetzung nach § 47 Abs. 1 S. 5 KVG LSA liegt allein bei den Fraktionen. Dieses Benennungsrecht soll gewährleisten, dass die Fraktionen in den Ausschüssen entsprechend ihrer Stärke mitwirken können. Dabei steht jeder Fraktion nach § 47 Abs. 1 KVG LSA entsprechend ihrer Stärke eine gewisse Anzahl an Ausschusssitzen zu. Ist zum Beispiel nicht mehr gewährleistet, dass das benannte Ausschussmitglied die Interessen der Fraktion in dem Ausschuss vertritt, so würden der Fraktion gesetzliche Rechte der Kreistagsarbeit nicht mehr zur Verfügung stehen, wenn das Ausschussmitglied im Ausschuss verbleiben müsste. Denn das Recht, einen Ausschuss zu besetzen, ist Fraktions- nicht Mandatsrecht. Dient ein Recht einer Fraktion zur Benennung eines Ausschussmitglieds mithin lediglich dazu, dass die Person die Interessen der Fraktion vertritt, so darf die Fraktion grundsätzlich das Ausschussmitglied auch wieder abberufen, wenn das Ausschussmitglied die Fraktionsinteressen nicht mehr vertritt. Aus § 47 Abs. 1 KVG LSA ergibt sich zudem der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit: Die Ausschüsse sollen im Grunde ein spiegelbildliches Abbild der Vertretung sein, um dem auch auf der kommunalen Ebene geltenden Demokratieprinzip aus Art. 89 Verf LSA gerecht zu werden. Deshalb erhalten die Fraktionen entsprechend ihrer Stärke eine bestimmte Anzahl an Ausschusssitzen. Vertritt ein Ausschussmitglied nicht mehr die Interessen der Fraktion, die ihn benannt hat, so werden die Fraktionen nicht mehr entsprechend ihrer Stärke im Ausschuss repräsentiert. Dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit geschuldet ist auch § 47 Abs. 4 KVG LSA. Hiernach muss ein Ausschuss auf Antrag einer Fraktion neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr der Stärke der Fraktionen entspricht. Auch im Falle des § 47 Abs. 4 KVG LSA ist nicht ausdrücklich geregelt, dass der Ausschuss insgesamt neu besetzt werden muss. Um die Zusammensetzung der Stärke der Fraktionen entsprechend anzupassen, kann es vielmehr auch ausreichend sein, einzelne Ausschussmitglieder auszutauschen. Für eine Neuentscheidung über die gesamte Besetzung eines Ausschusses gäbe es in einem solchen Fall keinen sachlichen Grund, eine solche wäre - mit anderen Worten - überflüssig. Die Abberufung eines Ausschussmitgliedes ist auch lediglich der actus contrarius zur Benennung (vgl. VG Magdeburg, B v. 25.06.2003 - 9 B 400/03 MD -, juris, Rn. 30). Es ist daher ausreichend, dass mit § 47 Abs. 1 S. 5 KVG LSA eine ausdrückliche Rechtsgrundlage lediglich für die Benennung eines Ausschussmitglieds durch die Fraktionen existiert. Denn wenn eine Fraktion ein neues Ausschussmitglied benennt, tritt dieses zwingend an die Stelle ihres bisherigen Ausschussmitgliedes. Diese Ausführungen gelten - Bezug nehmend auf die Ausführungen des Antragstellers - für eine Abberufung während der laufenden Wahlperiode. Denn bei Beginn einer jeden Wahlperiode muss aufgrund der Neuwahl der Vertretung ohnehin das reguläre (Gesamt-)Besetzungsverfahren der Ausschüsse nach § 47 KVG LSA stattfinden, so dass für die Abberufung eines einzelnen Ausschussmitglieds kein Bedürfnis besteht. 2. Die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung des Antragsgegners dahingehend, dass festgestellt wird, dass der Antragsteller nicht mehr dem Ausschuss für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz angehört, sind erfüllt. a) Ein solcher Beschluss erfordert zumindest ein auf Feststellung einer geänderten Ausschussbesetzung gerichtetes Begehren einer Fraktion. Denn da in § 47 Abs. 1 KVG LSA nicht geregelt ist, dass Fraktionen für die ihnen zustehenden Ausschusssitze nur Mitglieder der eigenen Fraktion benennen dürfen, steht es Fraktionen frei, hierfür auch fraktionslose Kreistagsmitglieder oder Mitglieder anderer Fraktionen zu benennen. Der Austritt eines Ausschussmitglieds aus einer Fraktion ist also kein Automatismus dahingehend, dass die Person ihre Mitgliedschaft im Ausschuss verliert. Ein solches Begehren hat die X.-Fraktion mit Schreiben vom 04.05.2020 an die Kreistagsvorsitzende, bei dieser eingegangen am 05.05.2020, konkludent herangetragen. Hierin erklärte die Fraktion, dass der Antragsteller nach Erklärung seines Austrittes nicht mehr Mitglied der X.-Kreistagsfraktion sei. Die Fraktion teilte daraufhin folgende Änderung in der Besetzung der Fachausschüsse mit: Benennung des Mitgliedes im Ausschuss für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz: Herr D.. b) Die beantragte Feststellung der Änderung der Ausschussbesetzung muss darüber hinaus dem fortwirkenden Stärkeverhältnis der Fraktionen entsprechen, um § 47 Abs. 1 S. 1 KVG LSA gerecht zu werden, wonach die Ausschusssitze entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen verteilt werden müssen. Vor allem wenn ein Beschluss über die Feststellung der Änderung der Ausschussbesetzung aufgrund einer Änderung der Fraktionszugehörigkeit eines Ausschussmitglieds beantragt wird, ist diese Voraussetzung von Bedeutung, weil sich in einem solchen Fall die Stärke der Fraktionen ändert und dies Einfluss auf die einer Fraktion zustehenden Ausschusssitze haben kann. Zwar muss nach der Regelung des § 47 Abs. 4 KVG LSA ein Ausschuss nur auf Antrag einer Fraktion neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen entspricht. Daraus könnte auf den ersten Blick geschlussfolgert werden, dass für den Kreistag eine Pflicht zur Prüfung, ob die Sitzverteilung im Ausschuss der Stärke der Fraktionen entspricht, nur dann entsteht, wenn eine Fraktion dies geltend macht. Wenn aber ein Antrag einer Fraktion auf Feststellung des Austauschs eines Ausschussmitglieds vorliegt, hat der Kreistag ausreichend Anlass zu einer solchen Überprüfung. In der Austauschvorlage wird ausgeführt, dass sich auf Vorschlag der X.-Fraktion gemäß § 47 Abs. 1 und 2 KVG LSA eine Änderung in der Besetzung des Ausschusses für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz dahingehend ergebe, dass Herr D. Mitglied werde. Aufgrund des Bezuges auf § 47 Abs. 1 und 2 KVG LSA hierbei, sowie des Umstands, dass keiner der Beteiligten geltend macht, dass nach dem Fraktionsaustritt des Antragstellers der X.-Fraktion der Ausschusssitz aufgrund des verringerten Stärkeverhältnisses nicht mehr zustünde, und des Umstands, dass die Beteiligten sich darüber einig sind, dass die Vorschrift des § 47 Abs. 4 KVG LSA auf den vorliegenden Fall nicht passe, geht auch das Gericht davon aus, dass die Voraussetzung erfüllt ist. c) Der Beschluss des Antragsgegners hält sich im Rahmen des § 47 Abs. 3 S. 1 KVG LSA. Danach stellt die Vertretung ausschließlich die Sitzverteilung und die Besetzung des Ausschusses fest; der Beschluss hat mithin lediglich feststellende Wirkung und beendet das Besetzungsverfahren. Der Vertretung steht dabei nicht die Befugnis zu, die personellen Entscheidungen der Fraktionen zu überprüfen, da das Recht zur Benennung der Ausschussmitglieder ausschließlich bei den Fraktionen liegt (zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften, vgl. LT-Drs. 7/2509, S. 74, 75). Ein Kreistagsbeschluss, der – wie hier – eine geänderte Ausschussbesetzung feststellt, aus dem sich mithin auch ergibt, dass eine Person nicht mehr einem Ausschuss angehört, erfordert daher insbesondere nicht, dass die Fraktion gegenüber der Vertretung für die Neubenennung einen wichtigen Grund geltend machen muss. Von ihrer Fraktion abberufene Ausschussmitglieder können sich zudem rechtlich gegenüber der Fraktion gegen die Abberufung wehren, welcher – im Gegensatz zur Vertretung – auch die hierfür relevanten Informationen vorliegen dürften. Dabei kann offen bleiben, ob das Gericht angesichts der nunmehrigen Regelung in § 47 Abs. 1 S. 5 KVG LSA an seiner damaligen Rechtsprechung zum Erfordernis eines wichtigen Grundes für die Abberufung eines Ausschussmitgliedes im Innenverhältnis der Fraktion zum Ausschussmitglied festhält (vgl. VG Magdeburg, B. v. 25.06.2003 - 9 B 400/03 MD - juris), da hier jedenfalls ein solcher vorliegt. Das Vertrauensverhältnis zum Antragsteller scheint hier nachhaltig gestört zu sein. Insoweit hat die X.-Fraktion ihren (weiten) Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Denn der Antragsteller hat seinen Austritt damit begründet, dass führende Vertreter der X. Partei des Kreisverbandes undemokratisch, bevormundend und besserwisserisch gegenüber anderen Mitgliedern der X. bestimmen würden; es komme zu Vetternwirtschaft und Kumpanei. Die Arbeitsweise der Kreistagsfraktion sei hochgradig undemokratisch. Dies halte er für sich nicht länger hinnehmbar. Es geht hier nicht nur um Abweichungen in einzelnen Fragen, sondern um die generelle persönliche Bindung des Antragstellers zur Fraktion, welche der Antragsteller für sich nicht mehr als gegeben ansieht. Die X.-Fraktion kann nicht mehr davon ausgehen, dass der Antragsteller ihre Interessen im Ausschuss für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz vertritt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 22.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist der Streitwert in Kommunalverfassungsstreitverfahren mit 10.000,00 € zu bemessen. Eine Halbierung des Streitwertes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges ist hier nicht angezeigt, da der (Haupt-)Antrag deshalb auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, weil eine Regelung bis zum Ende der Wahlperiode begehrt wird.