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Urteil

9 A 53/19

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine kommunalaufsichtliche Beanstandungsverfügung ist das Gericht regelmäßig auf die Prüfung der Rechtsverletzung beschränkt, die die Kommunalaufsichtsbehörde ihrem Einschreiten zugrundegelegt hat.(Rn.25) 2. Ein Zweckverband in Abwicklung ist zur Verfügung über Vermögen befugt, wenn dadurch schützenswerte Vermögenspositionen der Verbandsmitglieder berührt werden.(Rn.24) 3. Dies ist der Fall, wenn ein Zweckverband in der Zeit seiner werbenden Tätigkeit Rückstellungen aus "überzahlten" Gebühren gebildet hatte und nach seiner Auflösung beschließt, diese an den jetzigen Aufgabenträger zu übertragen.(Rn.38)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine kommunalaufsichtliche Beanstandungsverfügung ist das Gericht regelmäßig auf die Prüfung der Rechtsverletzung beschränkt, die die Kommunalaufsichtsbehörde ihrem Einschreiten zugrundegelegt hat.(Rn.25) 2. Ein Zweckverband in Abwicklung ist zur Verfügung über Vermögen befugt, wenn dadurch schützenswerte Vermögenspositionen der Verbandsmitglieder berührt werden.(Rn.24) 3. Dies ist der Fall, wenn ein Zweckverband in der Zeit seiner werbenden Tätigkeit Rückstellungen aus "überzahlten" Gebühren gebildet hatte und nach seiner Auflösung beschließt, diese an den jetzigen Aufgabenträger zu übertragen.(Rn.38) I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des E. vom 19.12.2018 (streitiger Bescheid) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten; daraus folgt ein Aufhebungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides beurteilt sich nach § 146 KVG LSA. Danach können Beschlüsse, die das Gesetz verletzen, beanstandet und verlangt werden, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Ob Beschlüsse ein Gesetz verletzen, ist anhand eines Vergleichs zwischen dem, was aus den von der Kommunalaufsicht herangezogenen Vorschriften folgt und dem Inhalt des Beschlusses zu beurteilen. Zu Recht hat der Beklagte zwar § 17 Abs. 1 und 2 der Verbandssatzung des Klägers vom 16.12.2009 i. d. G. der 1. Änderung vom 25.01.2010 (VS) als mögliche Rechtsverletzung in den Blick genommen (a.). Der Beschluss der Verbandsversammlung vom 21.11.2017 verletzt diese Vorschriften jedoch nicht (b.). a.) Nach § 17 Abs. 1 und 2 VS findet im Falle der Auflösung des Verbandes eine Abwicklung statt; die Aufteilung des Vermögens und der Verbindlichkeiten ist in einem Auseinandersetzungsvertrag - nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Verbandsmitglieds - zu regeln. a.) Die so geregelten Modalitäten der Abwicklung, wie sie durch §§ 8 Abs. 2 Ziffer 7, 14 Abs. 4 Satz 5 GKG LSA veranlasst sind, sind im Lichte von § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA auszulegen. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Zweckverband nach seiner Auflösung als fortbestehend gilt, solange und soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert. Gilt ein Zweckverband überhaupt nur zu diesem Zwecke als fortbestehend, folgt daraus auch, dass nach dem Zeitpunkt der Auflösung eines Zweckverbandes - hier mit Ablauf des 31.12.2010 - nur solche Dispositionen erlaubt sind, die mit dem Zweck der Abwicklung vereinbar sind. Denn der Zweckverband findet in dieser Phase seine alleinige Rechtfertigung in der Abwicklung. Daraus folgt, dass der Bestand an Vermögen und Verbindlichkeiten eines Zweckverbandes zum Zeitpunkt seiner Auflösung nur dann mit demjenigen der Auseinandersetzungsvereinbarung identisch ist, wenn darüber nicht zwischenzeitlich im Zuge der Abwicklung in zulässiger Weise verfügt werden durfte. Beschränkt mithin auch § 17 Abs. 1 und 2 VS die Handlungsmöglichkeiten eines Zweckverbandes in Auflösung auf die Rechtshandlungen, die der Abwicklung dienen, und gesteht die Norm darüber hinaus den Mitgliedsgemeinden das Recht zu, über das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen durch Auseinandersetzungsvereinbarung zu verfügen, so diese vorwiegend dem Schutz der Mitgliedsgemeinden. In der Abwicklung eines Zweckverbandes sind mithin solche Maßnahmen zulässig, die nicht unberechtigt die Vermögenspositionen der Mitgliedsgemeinden schmälern. Dieses Recht folgt einerseits daraus, dass der Zweckverband gegenüber seinen Mitgliedern eine besondere Verantwortung hinsichtlich des für die gemeinsame Aufgabendurchführung verwalteten Vermögens hat; andererseits ist den Mitgliedsgemeinden auch durch § 17 Abs. 1 und 2 VS ein im Vergleich zum Zeitpunkt der Auflösung nur durch rechtlich zulässige Abwicklungshandlungen geschmälerter Vermögensbestand für die Auseinandersetzung garantiert. Aus diesem Grunde ist dem Kläger dahingehend zu folgen, dass das in § 17 Abs. 1 Satz 3 VS für die Auseinandersetzung der Mitgliedsgemeinden vorgesehene Rechtsinstitut des Auseinandersetzungsvertrages, welches durch § 14 Abs. 4 GKG LSA nicht zwingend angelegt ist (anders z. B. § 29 Abs. 3 SächsKomZG), erst im Ergebnis der Abwicklung - quasi als deren letzter Akt - zur Anwendung kommt. Es kann insoweit jedoch unentschieden bleiben, ob auch der Beklagte von Vorstehendem im Zusammenhang mit der Feststellung eines Rechtsverstoßes ausgegangen ist oder er § 17 Abs. 1 und 2 VS einschränkend dahingehend verstanden wissen wollte, dass der beanstandete Beschluss bereits wegen des dort - hinsichtlich der Art und Weise der Abwicklung - allein vorgesehenen Auseinandersetzungsvereinbarung geltendes Recht verletzt. Denn weder berührt dies die Ermächtigungsgrundlage für das Einschreiten noch gibt diese Rechtsansicht Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des hier streitigen Beanstandungsbescheides anhand einer anderen Rechtsverletzung. Nur Letzteres würde jedoch zur Rechtswidrigkeit der kommunalaufsichtlichen Beanstandungsverfügung führen. Denn ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Wechsel der Rechtsgrundlage bei einer Ermessensentscheidung dann rechtlich unbeachtlich ist, wenn dieser nicht zu einer Wesensänderung des streitigen Bescheides führt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 26.11.2014 - 13 B 1250/14 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.07.2017 - 5 S 2067/15 -, beide juris), tritt eine solche im Kommunalaufsichtsrecht nur dann ein, wenn zur Aufrechterhaltung des streitigen Bescheides eine andere als die von Behörde herangezogene Pflichtverletzung zugrunde gelegt werden müsste. Dem folgend, ist bei der gerichtlichen Überprüfung von kommunalaufsichtlichen Entscheidungen auch der Prüfungsumfang auf den von der Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalte beschränkt, wenn eine Norm durch eine Vielzahl von Lebenssachverhalten geprägt sein kann (vgl. VG Magdeburg, U. v. 07.03.2010 - 9 A 205/09 MD -, juris, zu § 90 Abs. 2 GO LSA). Vor diesem Hintergrund kann es vorliegend unentschieden bleiben, ob der beanstandete Beschluss nicht bereits / auch deshalb das geltende Recht verletzt, weil er hinsichtlich der Mittelverwendung Vorgaben für den WAZV D. enthält, die geeignet sein könnten, in die körperschaftliche Verfassung dieses Verbandes einzugreifen. Zwar ist insbesondere im Zuwendungsrecht eine Zweckbindung der Regelfall; ob dies jedoch auch für die hier maßgebliche Fallgestaltung gilt, kann auch deshalb dahinstehen, weil in Ausführung des beanstandeten Beschlusses durch den Abwickler dem WAZV D. nicht mehr als ein Angebot unterbreitet wird, welches die dortige Verbandsversammlung annehmen kann oder nicht. Insoweit bleibt für den WAZV D. aus körperschaftlicher Sicht ein hinreichender Entscheidungsspielraum. Gleiches gilt auch bei Übernahme dieser Mittel hinsichtlich der Art und Weise ihrer Verwendung. Zwar sieht der Beschluss vor, dass die Mittel „ausschließlich im Beitragsgebiet 2 zur Entlastung der Mengengebühr Schmutzwasser für die Kalkulationsperioden 2020-2022 eingesetzt werden“ müssen. Wie konkret diese Entlastung geschehen soll (Berücksichtigung bei der Ermittlung der Schmutzwassergebühr/ Billigkeitsmaßnahme etc.), lässt der Beschluss jedoch offen. Gleiches gilt auch für den nunmehr vom Beklagten geführten Hinweis auf einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2b KAG LSA. Dazu hat das erkennende Gericht im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Jahr 2017 im Gebiet 2 des WAZV Bode-Wipper seinem Beschluss vom 27.06.2018, 9 B 128/18 MD, wie folgt ausgeführt: … Soweit die Antragstellerin dagegen ausschließlich geltend macht, die Gebührensätze seien überhöht, weil der Antragsgegner gegen seine Pflicht zum Kostenausgleich gemäß § 5 Abs. 2 b Satz 2 KAG LSA verstoßen habe, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zuvorderst ist festzustellen, dass der aus der Überzahlung resultierende Betrag in der laufenden Kalkulationsperiode 2017 bis 2019 noch gar keine Berücksichtigung hat finden können. Denn frühestens aufgrund des Beschlusses des AZV A. i. A. vom 21.11.2017 hätte der Antragsgegner die Verfügungsmacht über diesen Betrag erlangen können, weshalb er diesen bei der (Voraus-)Kalkulation der Gebühren für die laufende Kalkulationsperiode von 2017 bis 2019 hat unberücksichtigt lassen dürfen. ... Im Übrigen dürfte die Beachtlichkeit des § 5 Abs. 2 b Satz 2 KAG LSA auch daran scheitern, dass der von der Antragstellerin auf ca. 2.590.000 Euro bezifferte Betrag bei dem Antragsgegner derzeit noch gar nicht valutiert. Denn nach dem von der Antragstellerin unbestritten gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners ist der Beschluss des AZV A. i. A. vom 03.11.2017 kommunalaufsichtlich beanstandet worden, was seine Vollziehung hindert (vgl. § 146 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA). Ist nicht der Antragsgegner, sondern derzeit noch der AZV A. i. A. Inhaber der "Forderung", kann diese weder zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Gebühren führen noch zum Zwecke des Kostenausgleichs verwendet werden. § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA ist zudem nach der hier lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage für den von der Antragstellerin geschilderten Sachverhalt nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift sind, wenn am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten abweichen, Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser drei Jahre ausgeglichen werden. Die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Überzahlungen aus Schmutzwassergebühren an den AZV A. i. A. werden bereits vom sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst. Wie der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid vom 28.03.2018 zutreffend ausführt, hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. U. v. 27.07.2006 - 4 K 253/05 - sowie B. v. 18.02.2009 - 4 L 36/08 -, beide juris) die Vorschrift so ausgelegt, dass ein Kostenausgleich nur dann geboten ist, wenn sich dieser aufgrund nachträglich veränderter Umstände aus einer Differenz zwischen den (voraus)kalkulierten und den sich am Ende des Kalkulationszeitraumes tatsächlich ergebenden Kosten oder Leistungsmengen ergibt. Allein diese sind in den Blick zu nehmen und nicht etwa die kalkulierten und tatsächlich eingenommenen Gebühren bzw. andere Einnahmen. Eine solche "Differenz" in dem von der Vorschrift geforderten Sinne hat die Antragstellerin aber weder vorgetragen noch ist diese ersichtlich. Denn dem Vorbringen der Antragstellerin sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die tatsächlichen Kosten oder Leistungsmengen hinter den kalkulierten zurückblieben; nur dadurch kann jedoch eine Kostenüberdeckung eintreten, die zum Kostenausgleich verpflichtet. Der AZV A. i. A. hatte sich mithin nicht im Sinne von § 5 Abs. 2 b Satz 2 KAG LSA "verkalkuliert", sondern vielmehr Kosten und Leistungsmengen fehlerhaft dem Bereich der Schmutzwasserentsorgung zugeordnet. Darauf beruhende Überschüsse werden von der Vorschrift bei summarischer Beurteilung der Rechtslage nicht erfasst. … b.) Der Beschluss der Verbandsversammlung vom 21.11.2017 verletzt § 17 Abs. 1 und 2 VS nicht. aa.) Die rechtssystematische Einordnung der Abwicklung eines Zweckverbandes sowie die dazu bislang ergangene Rechtsprechung ergibt folgenden Befund: Die in § 14 Abs. 4 GKG LSA normierte Rechtsfigur der Abwicklung und des damit einhergehenden Fortbestehens eines Zweckverbandes ist u. a. mit einer Liquidation im Gesellschaftsrecht vergleichbar. Auch dort folgt der Auflösung die Liquidation, die die Beendigung der gesamten Geschäftstätigkeit, mithin nicht nur einzelner Geschäfte, zum Gegenstand hat (vgl. Schulze-Osterloh/ Noack in: Baumbach-Hueck, GmbH-Gesetz, Kommentar, 18. Aufl., § 70 Rn. 4 zu den Aufgaben von Liquidatoren einer Gesellschaft). Vorrangig beinhaltet dies, schwebende Vorgänge zum Ende zu bringen. Dazu gehört es in erster Linie, Verbindlichkeiten - aus vorhandenem Vermögen - zu erfüllen, die sich aus zuvor begründeten Rechtspflichten ergeben. Neue Geschäfte dürfen nur dann eingegangen werden, wenn diese der Abwicklung dienen; die Grenze ist dort zu ziehen, wo dies die Rückumwandlung in eine werbende Gesellschaft bedeuten würde (vgl. Schulze-Osterloh/ Noack, a. a. O., § 70 Rn. 5 ff.). Eine mit § 14 Abs. 4 S. 1 GKG LSA vergleichbare Regelung fand sich bereits im Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 09.10.1992 (GVBl. LSA S. 730). § 20 Abs. 4 S. 2 GKG LSA a.F. lautete: Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass der aufgelöste Zweckverband als Liquidationsverband rechtsfähig bleibe, solange und soweit Abwicklungshandlung vorzunehmen sind (LT-Drs. 1/1107 vom 07.01.1992, S. 13). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt sind in der Abwicklung sämtliche Handlungen zulässig, die zur Beendigung der laufenden Geschäfte einschließlich des Einzugs von zuvor begründeten Forderungen notwendig sind (vgl. U. v. 28.05.2013 - 4 L 231/11 -, juris). Dazu gehört jedenfalls auch die Geltendmachung von bereits in der Vergangenheit entstandener Beitragsansprüche (B. v. 09.08.2004 - 1 M 277/04 -, juris). Dagegen soll die Heilung einer (Gebühren-)Satzung nicht vom Zweck der Abwicklung erfasst sein; noch offene öffentlich-rechtliche (Erstattungs-)Ansprüche für zuvor erbrachte Leistungen z. B. bei der Niederschlagswasserentsorgung können jedoch mittels Leistungsklage geltend gemacht werden (vgl. U. v. 28.05.2013, a. a. O.). bb.) Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Kläger auch noch in der Abwicklung eine Verfügung über die in den Jahren 2007 und 2008 zu viel vereinnahmten Schmutzwassergebühren i. H. v. 2.591.341,75 € getroffen hat. Zuvorderst ist festzustellen, dass mit dem beanstandeten Beschluss nicht in unzulässiger Weise neue Rechtsverhältnisse begründet werden. Denn darunter fallen nur solche, die Ausfluss der dem Zweckverband ursprünglich übertragenen Aufgabe der Abwasserentsorgung sind. Vielmehr wird hier an einen bereits vor der Auflösung herbeigeführten und durch die Aufgabenwahrnehmung bedingten (schwebenden) Rechtszustand angeknüpft, der einer „Erledigung“ harrte und deshalb gerade kennzeichnend für eine Abwicklung ist. Entscheidend für eine solche Bewertung ist nicht, ob ein solcher Beschluss auch gestaltende Elemente beinhaltet (hier: Übertragung auf den WAZV D.), sondern ob der in Rede stehende Rechtszustand bereits während der Zeit der Aufgabenwahrnehmung geschaffen wurde und nur eine Folge dessen ist. Dafür spricht nicht zuletzt, dass hinsichtlich des zur Übertragung gestellten Betrages i. H. v. 2.591.341,75 € seinerzeit Rückstellungen (vgl. §§ 16 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA, 35 Abs. 1 Ziffer 6 lit. d) GemHVO Doppik) gebildet wurden. Der beanstandete Beschluss verletzt nicht die berechtigten Vermögenspositionen der Mitgliedsgemeinden; sie können ungeachtet dessen - nach erfolgter Abwicklung - über das Vermögen durch § 17 Abs. 1 und 2 VS verbürgte Vermögen durch Auseinandersetzungsvertrag verfügen. Beachtlich ist dabei in erster Linie, dass auf die in die Rückstellung gegebenen Gebührenmehreinnahmen mangels Leistungserbringung gar kein Anspruch bestand. Anders gewendet: Ohne die (materiell) rechtwidrigen Gebühreneinnahmen wäre dieser Vermögensbestand gar nicht vorhanden. Zwar ist dem Beklagten dahingehend zu folgen, dass für die Rückzahlung der aus den Jahren 2007 und 2008 zu viel vereinnahmten Schmutzwassergebühren keine Rechtspflicht besteht. Wie in einem solchen Fall verfahren werden soll, dafür haben die Gemeinden dem Zweckverband jedoch mit der Übertragung der jeweiligen Aufgabe einen (weiten) Gestaltungsspielraum eingeräumt, den ein Zweckverband nur dann überschreitet, wenn die „Auskehr“ dieser Mittel an die Gebührenschuldner nach der Rechtsordnung gar nicht zulässig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn bei den zu viel eingenommenen Schmutzwassergebühren dürfte es sich um Erträge/ Erlöse aus dem Betrieb einer öffentlichen Einrichtung handeln, die jedenfalls einrichtungsbezogen zu verwenden sind (vgl. Schulte/ Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: März 2020, § 6 Rn. 61 f.). Der Rechtsgedanke der „Korrektur von Gebührenbescheiden“ (hier: Schmutzwasser 2007/2008) ist in §§ 13 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 lit. b) KAG LSA, 130 Abs. 1 AO angelegt; dass insofern kein (subjektiver) Anspruch auf Aufhebung eines rechtswidrigen Gebührenbescheides besteht (vgl. u. a. VG Magdeburg, U. v. 11.04.2013 - 9 A 206/11 MD – m. w. N.), ist dagegen rechtlich unbeachtlich. Auch der Inhalt des zwischen den ehemaligen Mitgliedsgemeinden des AZV A. und dem WAZV D. geschlossene Vertrag zur Aufgaben- und Vermögensübernahme „Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung“ vom 25.03.2010 steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn die handelnden Personen nicht identisch und konnten zudem gar nicht wirksam über das hier streitige Vermögen des Verbandes verfügen. Letztendlich spricht auch der Umstand, dass die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 21.12.2010 den Beschluss zur Rückzahlung der zu viel vereinnahmten Schmutzwassergebühren gefasst und unter den Vorbehalt gestellt hatte, dass sich die ab 01.01.2007 auf 2,75 €/m³ festgesetzten Niederschlagswassergebühren als rechtmäßig erweisen, nicht gegen die vorstehend erfolgte rechtliche Einordnung. Denn streitig ist nicht, ob der Beschluss vom 21.10.2010 vollzogen werden darf, sondern ob sich der Beschluss vom 21.11.2017 im Rahmen der Abwicklung zulässig ist. Mögen die Voraussetzungen für einen Vollzug des Beschlusses vom 21.10.2010 ggf. deshalb nicht vorliegen, weil keine - sofern dies gemeint war - gerichtliche Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Niederschlagswassergebühren ergangen ist, so ist der Beschluss jedoch Beleg dafür, dass der Wille zur Auflösung der Rückstellungen und Auszahlung der zu viel vereinnahmen Gebühren bereits vor der Auflösung bestand und damit als „schwebender Sachverhalt“ zur Abwicklung gehört. Sofern sich aus einer Vielzahl von behördlichen Stellungnahmen im Vorfeld der kommunalaufsichtlichen Beanstandung ergibt, dass es aufgrund der jahrelangen „überhöhten“ Verbandsumlagen nach § 13 GKG LSA nur „recht und billig“ sei, den Mitgliedsgemeinden den Rückstellungsbetrag zukommen zu lassen, so ist dies kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des hier streitigen Bescheides. Im Übrigen ist der Beschluss von der Verbandsversammlung, in der alle Mitgliedsgemeinden vertreten sind, mit einer Mehrheit von 8 Stimmen und 1 Gegenstimme bei 2 Enthaltungen gefasst worden. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 22.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist das Interesse an der Rechtsverfolgung des Klägers mit 15.000,00 Euro zu bemessen. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer kommunalaufsichtlichen Beanstandungsverfügung. Bei dem Kläger handelte es sich um einen kommunalen Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA), dem von den Gemeinden die Aufgabe der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung übertragen war. Er wurde mit Ablauf des 31.12.2010 aufgelöst; für die Durchführung der Abwicklung wurde ein Abwickler bestellt. Dessen ursprüngliche Mitgliedsgemeinden traten mit Wirkung vom 01.01.2011 dem WAZV D. bei. Grundlage dafür war der unter dem 15.03.2010 geschlossene Vertrag zur Aufgaben- und Vermögensübernahme „Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung“. Am 21.11.2017 fasste die Verbandsversammlung folgenden - nunmehr kommunalaufsichtlich beanstandeten - Beschluss: „Die aus den Jahren 2007 und 2008 zu viel vereinnahmten Schmutzwassergebühren i. H. v. 2.591.341,75 € werden an den WAZV D. unter der Bedingung ausgekehrt werden, dass diese ausschließlich im Abrechnungsgebiet 2 zur Entlastung der Mengengebühr Schmutzwasser für die Kalkulationsperioden 2020-2022 und 2023-2025 eingesetzt werden“. Diesen Beschluss wiederholte die Verbandsversammlung aufgrund eines zuvor eingelegten Widerspruchs des Abwicklers in seiner Sitzung am 21.12.2017. Sowohl in den Einladungen zur jeweiligen Verbandsversammlung als auch den Beschlussvorlagen ist zu entnehmen, dass Beschlussgegenstand die Übertragung von Bankguthaben auf die WAZV Bode-Wipper aus Schmutzwassergebührenveranlagungen 2007/2008 von Kunden ist, die seinerzeit keinen Widerspruch gegen ihre Gebührenbescheide eingelegt hatten. Der Beschlussfassung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Satzungsrecht des AZV A. enthielt für die Zeit vom 01.01.2007 bis 18.04.2007 eine Schmutzwassergebühr i. H. v. 4,83 Euro/m² und für die Zeit 19.04.2007 bis 31.12.2007 sowie vom 01.01.2008 bis 31. 12. 2008 eine solche i. H. v. 6,16 Euro/m³; im Bereich der Niederschlagswasserentsorgung galt nach dem Satzungsrecht aus den Jahren 2003 und 2004 zunächst eine Gebühr von 0,64 bzw. 0,65 € und ab dem 01.01.2007 eine solche i. H. v. 2,75 Euro/m², die durch Gebührensatzung vom 30.06.2009 rückwirkend eingeführt wurde. Im Ergebnis einer Vielzahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen (vgl. u. a. VG Magdeburg, U. vom 18.03.2009 - 9 A 242/07 MD - sowie vom 20.09.2011 - 9 A 223/11 -; OVG LSA, 24.11.2010 - 4 L 115/09 -) ging auch der AZV A. schlussendlich davon aus, dass für die Schmutzwasserentsorgung in den Jahren 2007 und 2008 lediglich eine Schmutzwassergebühr i. H. v. 4,03 € gerechtfertigt gewesen wäre. Im Lichte dessen, dass gegen die Gebührenbescheide Schmutzwasser 2007 (insgesamt 7.571 Stück) lediglich 796 und gegen die Gebührenbescheide Schmutzwasser 2008 (insgesamt 7.657 Stück) lediglich 1.238 Betroffene Widerspruch eingelegt hatten, in dessen Ergebnis die Gebührenbescheide unter Berücksichtigung des Gebührensatzes von 4,03 €/m² korrigiert wurden, ergaben sich im Übrigen zu viel vereinnahmte Schmutzwassergebühren i. H. v. 2.591.341,75 €. Dieser Betrag wurde einer Rückstellung zugeführt. Schon vor der Auflösung des Zweckverbandes war diese Rückstellung Gegenstand von Beratungen in der Verbandsversammlung des AZV A.. So fasste sie unter dem 21.12. 2010 den Beschluss, zu viel erhobene Schmutzwassergebühren an die Kunden auszuzahlen, die keinen Widerspruch gegen entsprechende Gebührenbescheide eingelegt hatten, sobald rechtskräftig feststeht, dass die rückwirkende Erhebung der Niederschlagswassergebühren i. H. v. 2,75 € je Quadratmeter ab dem 01.01.2007 rechtmäßig ist. Mit Urteil vom 17.11.2011, 9 A 140/09 MD, hob das erkennende Gericht einen Niederschlagswassergebührenbescheid für den Zeitraum 2004-2007 mit der Begründung auf, die zugrunde gelegte Kalkulation sei schon deshalb nicht geeignet, eine Prüfung der Einhaltung des sich aus § 5 Absatz 1 S. 1 KAG LSA ergebenden Kostenüberschreitungsverbotes vorzunehmen, da ihr ein fehlerhaftes Verständnis vom Zusammenhang zwischen Aufgabenübertragung und Kostenkalkulation zugrunde gelegen worden sei. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt wies die dagegen eingelegte Berufung mit Urteil vom 28.05.2013, 4 L 231/11, mit der Begründung zurück, die (einheitliche) Gebührenfestsetzung stehe nicht im Einklang mit den Festlegungen zu den betriebenen öffentlichen Einrichtungen. Dies führe zur Unwirksamkeit der dem streitigen Bescheid zugrundeliegenden Gebührensatzung. Im Übrigen wies es darauf hin, dass ein in Abwicklung befindlicher Zweckverband nicht befugt sei, unwirksames Satzungsrecht zu heilen. Im stehe jedoch für die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zur Seite, der gegebenenfalls einer mit Leistungsklage streitig zu verfolgen sei. In Vorbereitung der o. a. Beschlussfassung vom 21.11.2017 vertrat der Beklagte zunächst die Auffassung, dass der Beschluss nicht gegen geltendes Recht verstoße. Dem widersprach das E.in seiner Einschätzung vom 16.10.2017, welche zuvor mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt abgestimmt wurde. Schlussendlich wies es den Beklagten mit Schreiben vom 26.04.2018 an, den gefassten Beschluss kommunalaufsichtlich zu beanstanden, was mit dem hier streitigen Bescheid vom 15.06.2018 erfolgte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Beschlussfassungen vom 21.11. und 21.12.2017 verletzten § 17 Abs. 1 und 2 der Verbandssatzung. Danach sei auch über das Vermögen zwischen den Mitgliedsgemeinden eine Auseinandersetzungsvereinbarung zu schließen. Dagegen verstoße die Beschlussfassung. Die Beschlussfassung bewege sich deshalb außerhalb der einem Abwicklungsverband zur Seite stehenden eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten. Denn diese bestünden lediglich eingeschränkt und allein zum Zwecke der Abwicklung. Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 16.07.2018 wies das E. mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2018, dem Kläger zugestellt am 07.01.2019, zurück. Zur Begründung wurde nochmals betont, dass ein Abwicklungsverband keine Befugnisse außerhalb der Vorgaben der Verbandssatzung habe, die Verteilung seines Vermögens zu beschließen. Denn der Zweckverband habe aufgrund seines Abwicklungsprozesses nur noch eingeschränkte Handlungsbefugnisse. Er besitze nicht die vollständigen Befugnisse eines nicht aufgelösten Zweckverbandes. Deshalb habe auch der Beklagte keine Befugnisse, ein Beschluss zur Weitergabe des Vermögens außerhalb der Vorgaben der Verbandssatzung zur Auseinandersetzung zu treffen. Eine Beschlussfassung zur Weitergabe von Vermögen außerhalb der Regelung der Verbandssatzung hätte gegebenenfalls vor der Auflösung erfolgen können; dies sei jedoch nicht geschehen. Für die Verteilung des bei dem Kläger bestehenden Restguthabens sei demnach eine entsprechende Auseinandersetzungsvereinbarung abzuschließen. Am 07.02.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Beklagte verkenne den Begriff der Auseinandersetzungsvereinbarung. Diese Folge einer Abwicklung erst nach, sodass damit lediglich der Restbestand an Verbindlichkeiten und Vermögen aus der Abwicklung zu regeln sei. Dies ergebe sich aus dem Wesen einer Abwicklung, in der u. a. Verbindlichkeiten aus dem Vermögensbestand zu erfüllen seien. Aus diesem Grunde sei der beanstandete Beschluss auch nicht darauf gerichtet, eine Auseinandersetzung zwischen den Verbandsmitgliedern (teilweise) zu ersetzen. Vielmehr werde damit im Vorfeld einer Auseinandersetzungsvereinbarung eine zulässige Abwicklungshandlung vorgenommen; eine Verteilung des Vermögens habe mithin gar nicht stattgefunden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 19.12.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den streitigen Bescheid. Die Auskehr rechtskräftig vereinnahmter Schmutzwassergebühren stelle keine Abwicklungshandlung im Sinne von § 14 Abs. 4 S. 1 GKG LSA dar. Zur Abwicklung des Zweckverbandes sei eine solche Auszahlung nicht zwingend erforderlich. Der Einordnung dieses Beschlusses als nur Abwicklungshandlung stehe bereits der Beschluss vom 21.12.2010 entgegen, der eine Auskehr der zu viel erhobenen Schmutzwassergebühren allein an die Kunden vorgesehen habe, die kein Rechtsmittel eingelegt haben. Zudem sei dieser Beschluss von der Bedingung abhängig gemacht worden, dass rechtskräftig festgestellt werde, die rückwirkende Erhöhung der Niederschlagsgebühren ab dem 01.01.2007 auf 2,75 € je Quadratmeter sei rechtmäßig; diese Bedingung sei nicht eingetreten. Im Übrigen sei die vermeintliche Herstellung von Gebührengerechtigkeit keine Abwicklungsaufgabe des aufgelösten Zweckverbandes. Zudem werde eine solche Gerechtigkeit nach dem Wortlaut des beanstandeten Beschlusses vom 21.11.2017 auch deshalb nicht herbeigeführt, weil alle Gebührenpflichtigen im Abrechnungsgebiet 2 des WAZV Bode-Wipper von der geringeren Schmutzwassergebühr profitieren würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.