Urteil
9 A 300/16
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Allein die (einseitige) Gewährung einer Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Leitungsrechts begründet keine dauerhaft rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit eines Hinterliegergrundstücks an die öffentliche Einrichtung. Hierfür bedarf es sowohl der wirksamen Bestellung der Grunddienstbarkeit durch eine dingliche Einigung als auch der Eintragung in das Grundbuch.(Rn.84)
2. Die unterlassene Annahme des auf die Bestellung einer Grunddienstbarkeit gerichteten Angebots ist nur dann im Wege einer rechtlichen Fiktion gemäß § 42 AO zu ersetzen, wenn eine Pflicht zum Handeln bestanden hätte. Eine solche Pflicht zur Schaffung abgabenbegründeter Umstände ist im Sinne der Privatautonomie grundsätzlich zu verneinen. Sie kann sich jedoch aus dem vorangegangenen Handeln des andernfalls Beitragspflichtigen ergeben.(Rn.85)
3. Einem Grundstück kann aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan die beitragsrechtlich relevante bauliche oder gewerbliche Nutzung – von der allein Abwasserrelevanz ausgehen kann – entzogen werden, sodass eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit für diese Fläche nicht vorliegt. Dies kann der Fall sein, wenn der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB für Flächen der Versorgungsanlagen zur dezentralen Erzeugung und Verteilung von Strom aus erneuerbaren Energien die (ausschließliche) Zweckbestimmung "Fotovoltaik" festsetzt und eine abwasserrelevante Nutzung nicht zulässt.(Rn.99)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die (einseitige) Gewährung einer Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Leitungsrechts begründet keine dauerhaft rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit eines Hinterliegergrundstücks an die öffentliche Einrichtung. Hierfür bedarf es sowohl der wirksamen Bestellung der Grunddienstbarkeit durch eine dingliche Einigung als auch der Eintragung in das Grundbuch.(Rn.84) 2. Die unterlassene Annahme des auf die Bestellung einer Grunddienstbarkeit gerichteten Angebots ist nur dann im Wege einer rechtlichen Fiktion gemäß § 42 AO zu ersetzen, wenn eine Pflicht zum Handeln bestanden hätte. Eine solche Pflicht zur Schaffung abgabenbegründeter Umstände ist im Sinne der Privatautonomie grundsätzlich zu verneinen. Sie kann sich jedoch aus dem vorangegangenen Handeln des andernfalls Beitragspflichtigen ergeben.(Rn.85) 3. Einem Grundstück kann aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan die beitragsrechtlich relevante bauliche oder gewerbliche Nutzung – von der allein Abwasserrelevanz ausgehen kann – entzogen werden, sodass eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit für diese Fläche nicht vorliegt. Dies kann der Fall sein, wenn der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB für Flächen der Versorgungsanlagen zur dezentralen Erzeugung und Verteilung von Strom aus erneuerbaren Energien die (ausschließliche) Zweckbestimmung "Fotovoltaik" festsetzt und eine abwasserrelevante Nutzung nicht zulässt.(Rn.99) I. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 23.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2016 ist – gemessen an der wirksamen Abwasserabgabensatzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserentsorgung der Beklagten (im Folgenden: AAS 2015) vom 07.05.2015 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 26.06.2015, rückwirkend in Kraft getreten am 01.01.2015 (1.) – rechtswidrig, soweit darin gegenüber der Klägerin ein Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 174.539,10 Euro festgesetzt worden ist, und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (2.). Im Übrigen ist Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig (3.), vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zuvorderst ist zu konstatieren, dass die angefochtene Beitragserhebung aufgrund der Regelung des § 18 Abs. 2 i.V.m. § 13b KAG LSA durch das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht ausgeschlossen ist. Das Landesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 24.01.2017 (LVG 1/16) die Vereinbarkeit des § 18 Abs. 2 KAG LSA mit den Vorschriften der Landesverfassung festgestellt; an die Entscheidung ist das Gericht wegen § 30 Abs. 1 LVerfGG gebunden. Danach ist nunmehr unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage seit dem Inkrafttreten des KAG LSA am 15.06.1991 eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31.12.2015 rechtlich möglich gewesen. Die Regelung gilt auch für bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift erlassene Bescheide. Ausgehend davon, dass seit dem Inkrafttreten des KAG LSA am 15.06.1991 das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht im Sinne von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA neben den im Übrigen dort geregelten Entstehungsmerkmalen jedenfalls eine wirksame Satzung voraussetzt, und die Beklagte fortlaufend bemüht war, wirksames Satzungsrecht zu schaffen, sowie in Anbetracht der bestehenden Beitragserhebungspflicht sind hinreichende Anhaltspunkte für den von der Klägerin geltend gemachten Verstoß gegen Treu und Glauben bzw. für ein widersprüchliches Verhalten der Antragsgegnerin nicht ersichtlich (s. VG Magdeburg, B. v. 07.05.2017 - n. v. - mit Verweis auf BVerfG, B. v. 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris, Rn. 48). 1. Die Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides ist an § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 KAG LSA i. V. m. AAS 2015, der ersten, für die in Rede stehenden Grundstücke wirksamen Beitragssatzung, zu beurteilen. a) Die AAS 2015 begegnet weder formellen noch materiellen Bedenken. Die AAS 2015 steht zur Überprüfung des Gerichts. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA können kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Aus diesem Grunde erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle auch ohne klägerische Geltendmachung auf die grundsätzliche Geeignetheit der als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden Satzungen. Die Verpflichtung des Gerichts zur Feststellung und Auslegung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie insbesondere aus der Bindung des Gerichts an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO Kommentar, 19. Auflage, 2013, § 86, Rn. 1a). Gegenstand einer insoweitigen Prüfung durch das Gericht ist deshalb jedenfalls, ob die maßgebliche Satzung bekannt gemacht wurde und den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA genügt. Dies ist vorliegend der Fall. Die AAS wurde ordnungsgemäß bekanntgegeben. Sowohl die AAS vom 07.05.2015 als auch die erste Änderungssatzung vom 26.06.2015 wurden entsprechend der Vorgabe in § 23 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten vom 02.12.2015 im Amtsblatt der Beklagten vom 13.05.2015 und 05.07.2015 bekannt gemacht, nachdem der Bürgermeister der Beklagten die jeweilige Satzung ausgefertigt hatte. Die AAS 2015 genügt auch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA. Danach muss die Satzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Die AAS 2015 der Beklagten bestimmt in § 2 Abs. 1 als den die Abgabe begründenden Tatbestand, dass für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung der zentralen Schmutzwasseranlage Schmutzwasserbeiträge von den Beitragspflichtigen im Sinne von § 6 Abs. 1 der AAS 2015, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht, erhoben werden. Den Maßstab und den Satz der Abgabe regeln die §§ 4, 4a AAS 2015 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise. Gleiches gilt für die Regelungen im Hinblick auf den Kreis der Abgabenschuldner (vgl. § 5 AAS 2015), sowie zur Entstehung und zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld (vgl. §§ 6, 7 AAS 2015). b) Auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit AAS 2015 der Beklagten, zumal die Kammer in ständiger Rechtsprechung sowohl von der Wirksamkeit der AAS 2015 (vgl. VG Magdeburg, U. v. 19.04.2017 - 9 A 156/15 MD; VG Magdeburg, U. v. 15.06.2017 - 9 A 214/14 MD; VG Magdeburg, U. v. 01.12.2017 - 9 A 748/15 MD), die auch vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt worden ist (OVG LSA, B. v. 22.09.2017 - 4 M 95/17), als auch von der grundsätzlich bestehenden Befugnis zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages II ausgeht. aa) Soweit die Klägerin geltend macht, insbesondere die konkrete Umsetzung zur Regelung des Herstellungsbeitrages II in der Satzung der Beklagten sei gleichheitswidrig und willkürlich, wobei es insoweit schon an einer gesetzlichen Ermächtigung für die Erhebung eines Herstellungsbeitrags II fehle, vermag sie damit nicht durchzudringen. Bei dem Herstellungsbeitrag II nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 KAG LSA handelt es sich um einen in seinem Betrag geminderten (Herstellungs-) Beitrag, der der bereits am 15.6.1991 bestehenden Vorteilslage eines Grundstücks in Bezug auf seine Erschließung durch eine leitungsgebundene Anlage Rechnung trägt. Neben der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA wird seine gesetzliche Rechtfertigung (allein) der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA entnommen. Die sich aus § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA ergebende Differenzierung zwischen bereits angeschlossenen und erst nach dem 15.6.1991 anzuschließenden Grundstücken verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Gesetzgeber berücksichtigen durfte, dass der Anschluss an eine Abwasserbeseitigungseinrichtung nach den faktischen Verhältnissen auch vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes und der Kommunalverfassung dauerhaft gesichert war. Können von Grundstückseigentümern, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden sind, Herstellungsbeiträge, mit denen der gesamte Investitionsaufwand finanziert werden soll, nicht verlangt werden, so schließt dies die Erhebung eines besonderen Beitrages für die nach 1991 getätigten Investitionen zur „Verbesserung” der Anlage nicht aus. Auch hinsichtlich der Grundstücke, die dem Herstellungsbeitrag II unterliegen, gilt die Verpflichtung des Aufgabenträgers, die so entstehenden Beiträge zu erheben, was den Erlass und Vollzug einer entsprechenden Beitragssatzung zur Folge hat (s. VG Magdeburg, B. v. 22.01.2018 – 9 B 118/17 MD – n. v. mit Verweis auf OVG LSA, U. v. 4.12.2003 - 1 L 226/03 sowie Haack, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 2219 f., Stand: 01.03.2017, mit Verweis auf das genannte OVG-Urteil sowie auf VG Magdeburg, B. v. 11.09.2015 - 9 B 694/15 MD -). Eine gleichheitswidrige Ausgestaltung des Herstellungsbeitrages II in der AAS 2015 der Beklagten ist im Lichte des Vorstehenden nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte den Herstellungsbeitrages II gesondert kalkuliert (vgl. Anlage 9 der Beitragskalkulation vom 08.11.2011). bb) Der Einwand der Klägerin, die AAS 2015 sei aufgrund eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot unwirksam, bleibt ebenfalls erfolglos. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte einen Vorteil, den sie aus GA-Fördermitteln erhalten hat, an alle Beitragspflichtigen und somit auch an die Unternehmen des Industrieparks West weitergeleitet. Denn ausweislich der Anlage 7, Seite 2 der Kalkulation vom 08.11.2011 hat die Beklagte im Rahmen der Ermittlung des Beitragsvolumens Fördermittel in Höhe von 1.578.972,00 Euro von den Investitionskosten in Abzug gebracht. Soweit die Klägerin moniert, die Beklagte habe GA-Fördermittel, die sie allein für die Errichtung der Schmutzwasseranlagen im Industriepark West erhalten habe, von dem im gesamten Gemeindegebiet erhobenen Abwasserbeitrag in Abzug gebracht, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte – die Behauptung der Klägerin als wahr unterstellt – von den im Gewerbegebiet "I" ansässigen Unternehmen keine Abwasserbeiträge erhoben habe, steht der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragserhebung ebenfalls nicht entgegen. Dieser Umstand ist für die Rechtmäßigkeit der gegenüber der Klägerin festgesetzten Beiträge rechtlich unbeachtlich. cc) Darüber hinaus vermag das Gericht dem Einwand der Klägerin, es liege aufgrund der Tätigkeit der L GmbH im Rahmen der Abgabenerhebung ein Verstoß gegen den Satzungsvorbehalt aus § 10 Abs. 1 KAG LSA vor, nicht zu folgen. Danach können die Gemeinden und Landkreise in der Satzung bestimmen, dass die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabebescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von einem damit beauftragten Dritten wahrgenommen werden. In der AAS 2015 ist im Hinblick auf die Beteiligung Dritter - im Rahmen der Abgabenerhebung - vorgesehen, dass sich die Beklagte gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 AAS 2015 zur Erfüllung der aus der Satzung erwachsenen Aufgaben zur Abwasserbeseitigung der L GmbH, die im Auftrage der Beklagten alle Aufgaben zur ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung wahrnimmt, bedient. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 AAS 2015 ist die L GmbH Verwaltungshelfer in allen technischen und organisatorischen Belangen der Abwasserentsorgung. Sie kann sich gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 AAS 2015 zur Erfüllung der Aufgaben eines Dritten bedienen. Die K GmbH darf gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 AAS 2015 die Berechnungsgrundlagen ermitteln, die Abgabenbescheide ausfertigen und versenden sowie entrichtete Abgaben entgegennehmen. Insoweit ist der Einwand der Klägerin, die in § 10 Abs. 1 KAG LSA benannte Beitragsberechnung sei in der Aufzählung der Aufgaben in § 1 Abs. 3 Satz 4 AAS 2015, mit denen die L GmbH betraut werden dürfe, nicht erwähnt, zwar zutreffend. Es bestehen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beitragsberechnung von der K oder L GmbH tatsächlich wahrgenommen worden ist. Zwar führt die Beklagte im Widerspruchsbescheid aus, dass vorbereitende Hilfstätigkeiten durch die L GmbH ausgeführt worden seien. Eine von der L GmbH vorgenommene Berechnung der Höhe der Beiträge ergibt sich daraus indes nicht. Gleiches gilt für den Aktenvermerk der Beklagten vom 23.12.2015, in dem dokumentiert wird, dass der Mitarbeiter der Beklagten, Herr N., an diesem Tag von Herrn S. (L GmbH) die Daten zum Herstellungsbeitragsbescheid in Sachen G GmbH erhalten habe. Soweit in dem Aktenvermerk zudem dargestellt wird, dass die übergebenen Daten ausgewertet worden und sodann der entsprechende Beitragsbescheid ausgefertigt worden sei, spricht dies vielmehr für eine Berechnung durch Herrn N. und damit durch die Beklagte selbst. Denn eine Beitragserhebung setzt die Kenntnis der "Daten" voraus, auf deren Grundlage unter Anwendung des geltenden Rechts der Beitrag ermittelt wird. Es kann daher dahinstehen, ob eine - unterstellte - Beitragsberechnung durch die L GmbH ohne eine entsprechende - partielle - Ermächtigung zur Vornahme dieser Hilfstätigkeit zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides führen würde. Insoweit ist der Rechtsprechung des OVG LSA hinsichtlich der Rechtsfolgen eines auf § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA beruhenden (Zuständigkeits-) Fehlers lediglich zu entnehmen, dass ein Mangel der Abgabensatzung im Hinblick auf die Aufgabenübertragung an Dritte jedenfalls dann zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides, wenn die Satzung entweder überhaupt keine Ermächtigungsregelung zur Vornahme von Hilfstätigkeiten enthält oder wenn sie mit generalisierenden und lediglich pauschalen Aussagen den Anforderungen des § 10 Abs. 1 KAG LSA nicht gerecht wird, weil sie eine hinreichend verlässliche Bestimmung des übertragenen Aufgabenkreises nicht zulässt (vgl. OVG LSA, U. v. 24.06.2003 - 1 L 484/02 - juris). 2. Der streitgegenständliche Bescheid ist im Hinblick auf die Erhebung von Beiträgen für das Grundstück bestehend aus den Flurstücken …., …. und …. und für die Flurstücke … und …. rechtswidrig (a). Gleiches gilt in Bezug auf eine Teilfläche des Grundstücks Flurstück …. (b). a) Für das Grundstück bestehend aus den Flurstücken …., …. und …. sowie für die Flurstücke …. und …. ist die sachliche Beitragspflicht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA noch nicht entstanden. Danach entsteht die Beitragspflicht für leitungsgebundene Einrichtungen, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Den genannten Grundstücken mangelt es an einer dauerhaft rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit an die einzig in Betracht kommende öffentliche Einrichtung der Beklagten im H-Ring. Insoweit hat das erkennende Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – 9 B 301/16 MD – festgestellt: "Ein dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit bzw. den Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung vermittelter, die Erhebung des Beitrages rechtfertigender Vorteil i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA liegt nur vor, wenn die Anschlussmöglichkeit tatsächlich und rechtlich dauerhaft gesichert ist. Bei einem Hinterliegergrundstück ist die Anschlussmöglichkeit dauerhaft gesichert, wenn das Ob und Wann der Anschlussnahme einzig vom Willen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks abhängt. Ist ein Anschluss an einen - regelmäßig im öffentlichen Straßenraum verlaufenden - Hauptsammler nur über ein im Eigentum eines Dritten stehendes (Vorderlieger-) Grundstück möglich bzw. tatsächlich erfolgt und ist die Nutzung dieses Grundstücks nicht durch die Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Hinterliegers gesichert, so fehlt es (noch) an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit (OVG LSA, B. v. 03.06.2009 - 4 M 350/08 -; m.w.N.; Blomenkamp in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rdnr. 1050a m. w. N.). So liegt der Fall auch hier. Dabei geht das Gericht anhand der vorliegenden Unterlagen davon aus, dass das Grundstück Flurstücke 10237, 10238 und 10239 nicht unmittelbar an den HRing angrenzt, sondern es von der öffentlichen Straße durch zwei Gemeindegrundstücke Flurstücke 10132 und 10133 (im Folgenden: Streifengrundstücke) getrennt wird, es sich also um ein Hinterliegergrundstück (bei Eigentümerverschiedenheit zum Vorderliegergrundstück) handelt. Soweit die Antragsgegnerin hierauf bezogen geltend macht, eine Hinterliegersituation sei nicht gegeben, weil es sich bei den nördlich des Straßengrundstücks gelegenen streifenförmigen Flurstücken um Straßenbegleitgrün handle, das gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA Bestandteil der öffentlichen Straße sei, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Zwar gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA auch Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen zu den öffentlichen Straßen. In Bezug auf den HRing hat die Beklagte den Umfang der erfolgten Widmung im Schreiben vom 17.11.2003 jedoch im Einzelnen beschrieben (vgl. GA 9 A 39/04 MD, Bd. III, Bl. 101 f.) und danach in der Weise beschränkt, dass neben der 6,50 m breiten Fahrbahn allein der (südlich der Fahrbahn gelegene) "einseitig mitgeführte Gehweg …einschließlich Sicherheitsstreifen sowie durchgängige Straßenbeleuchtung" Bestandteil der öffentlichen Straße sei. Daraus ist zu schließen, dass den nördlich zwischen dem Straßengrundstück und dem veranlagten Grundstück gelegenen, streifenförmigen Flurstücken eine Funktion als Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen nach der Widmung nicht zukommt, sie also – anders als der südliche Randstreifen – gerade nicht Teil des öffentlichen Straßengrundes geworden sind. Dies folgt zudem aus einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 11.11.2004, in dem diese der Antragstellerin auf eine entsprechende Anfrage im Hinblick auf mögliche "Firmenansiedlungen im südlichen Randbereich der CWS" mitteilt, dass einem Verkauf des im städtischen Eigentums befindlichen Streifens (gemeint sind die hier in Rede stehenden streifenförmigen Flurstücke) an potenzielle Ansiedler nichts entgegenstünde. Eine Grunddienstbarkeit – so heißt es dort weiter – komme weniger in Betracht (vgl. GA 9 A 39/04 MD, Bd. III, Bl. 94 f.). Ist das Grundstück Flurstücke 10237, 10238 und 10239 danach in Bezug auf den HRing als Hinterliegergrundstück zu qualifizieren, fehlt es bislang an der erforderlichen dauerhaft gesicherten Anschlussmöglichkeit. Denn ein Anschluss an den im HRing verlaufenden Hauptsammler ist nur über die im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden (Vorderlieger-)Grundstücke Flurstücke 10132 und 10133 möglich, so dass das Ob und Wann der Anschlussnahme nicht einzig vom Willen der Antragstellerin als Eigentümerin des Hinterliegergrundstücks abhängt. Die Nutzung der Vorderliegergrundstücke ist bislang weder durch die Eintragung einer Baulast noch einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Antragstellerin als Hinterlieger gesichert. Aus diesem Grunde genügt auch eine Identität zwischen dem Eigentümer des (Vorlieger-) Grundstücks und dem Beitragsgläubiger nicht. Soweit bei einem tatsächlich hergestellten Anschluss für ein auf Entwässerung angewiesenes Hinterliegergrundstück eine rechtlich dauerhafte Sicherung auch dann anzunehmen ist, wenn in entsprechender Anwendung des § 917 Abs. 1 BGB ein wirksames Notleitungsrecht besteht, führt dies hier zu keiner anderen Beurteilung. Denn nach den vorliegenden Unterlagen ist nicht davon auszugehen, dass das in Rede stehende Hinterliegergrundstück bereits über einen tatsächlich hergestellten Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal im HRing verfügt. Zwar verläuft über das Flurstück 10238 eine Druckleitung, die in Höhe der südöstlichen Ecke dieses Flurstücks in den Hauptsammler im HRing einbindet. Angeschlossen an diese Schmutzwasserleitung ist indes – soweit anhand der vorliegenden Unterlagen ersichtlich – allein das Gebäude 31 (alte Bezeichnung: Geb. 5.070) auf dem Grundstück Flurstück 10157. Dieses Flurstück steht seit dem 16.12.2009 im Eigentum des Ehepaares Göhlich; es ist mithin in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung nicht mehr Teil des Hinterliegergrundstücks der Antragstellerin. Das Gericht stützt sich hierbei - für das vorläufige Rechtsschutzverfahren - auf die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen (Aufstellung der Grundstücksteilungen vom 31.12.2014, GA Bd. I, Bl. 33 ff. [36]; Lageplan mit Leitungen, GA Bd. II, Bl. 337, Anschlussgenehmigung vom 04.10.2005 GA Bd. II, Bl. 334) sowie deren substantiierten Vortrag (Schr. v. 01.08.2016), dem die Antragsgegnerin im Einzelnen nicht entgegen getreten ist." An diesen Ausführungen hält das Gericht auch unter Berücksichtigung des für das Hauptsachverfahrens geltenden Prüfungsmaßstabes fest, zumal in tatsächlicher Hinsicht – wie von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigt – keine Änderungen im Hinblick auf die Anschlusssituation der Flurstücke …., …., …., …. und …. eingetreten sind und auch das OVG LSA die zitierten Feststellungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bestätigt hat. Eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt insoweit auch nicht der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin zu deren Gunsten und zu Lasten ihres Grundstücks (Flurstücke …. und ….), nunmehr mit Schreiben vom 23.03.2018 die Gewährung eines Leitungsrechts mitgeteilt hat. Dies allein begründet vorliegend keine dauerhaft rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit der klägerischen Grundstücke an die öffentliche Einrichtung der Beklagten. Denn eine Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Leitungsrechts ist damit von Beteiligten nicht wirksam bestellt worden; es fehlt bereits an der erforderlichen dinglichen Einigung zwischen den Beteiligten. Als dingliches Recht entsteht die Grunddienstbarkeit durch Einigung. Die Einigung im Sinne des § 873 BGB ist ein formfreier dinglicher Vertrag, auf den die Vorschriften der §§ 104 ff. BGB Anwendung finden. Zur Einigung gehören die Erklärung des Eigentümers des zu belastenden Grundstücks, dass er die Dienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks bestellt, sowie die Annahme dieser Erklärung durch den Berechtigten. Eine ohne die erforderliche Einigung im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit ist nicht wirksam entstanden und kann deshalb auch nicht ausgeübt werden. Lediglich im Falle einer Eigentümergrunddienstbarkeit genügt eine einseitige Erklärung (vgl. Bassenge, in: Palandt, 73. Auflage, 2014, § 1018 BGB, Rn 28; Ring, in: Staudinger, BGB, Band 7, 13. Auflage, 1997, § 1018, Rn. 66). Eine stillschweigende Bestellung einer Grunddienstbarkeit ist ausgeschlossen (Ring, a.a.O., Rn. 74). Im Lichte dessen ist eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Klägerin und zu Lasten der Grundstücke der Beklagten mangels dinglicher Einigung nicht entstanden. Die Klägerin hat das in dem Schreiben vom 23.03.2018 zum Ausdruck kommende Angebot der Beklagten zum Abschluss einer dinglichen Einigung nicht angenommen. Sie hat insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, bislang keine Erklärung zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit abgegeben zu haben und dies auch für die Zukunft nicht zu beabsichtigen. Eine Annahme des Angebots der Beklagten gerichtet auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit war auch nicht im Wege einer rechtlichen Fiktion zu ersetzen. Die Nichtannahme des Angebots durch die Klägerin stellt insbesondere keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 AO dar. Danach kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 AO so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Gemäß § 42 Abs. 2 AO ist Abs. 1 anwendbar, wenn seine Anwendung gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. § 42 AO ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2b) KAG LSA anwendbar. Missbrauch im Sinne des § 42 AO ist die Wahl einer den wirtschaftlichen Vorgängen unangemessenen rechtlichen Gestaltung zum Zwecke der Steuervermeidung. Die Gestaltung ist unangemessen, wenn sie der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche und sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Maßgeblich ist, ob verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung gewährt hätten (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 42 AO, Rn. 30, 33). Vorliegend ist der Fall indes anders gelagert als die Fälle, die nach der bisherigen Rechtsprechung zum Beitragsrecht dem Anwendungsfall des § 42 AO unterfielen und die sich durch ein aktives rechtserhebliches Handeln des ansonsten zukünftig Beitragspflichtigen auszeichnen. Ein solches positives Handeln liegt hier nicht vor. Ein Unterlassen der Klägerin, durch die Annahme des Angebots zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht zu ermöglichen, wäre einem aktiven Tun im oben genannten Sinne nur gleichzustellen, wenn eine Pflicht der Klägerin zum Handeln bestanden hätte. Grundsätzlich ist eine solche Pflicht zur Schaffung abgabenbegründeter Umstände zu verneinen. Gegen eine solche Pflicht zur Annahme des auf die Gewährung eines Leitungsrechts gerichteten Angebots spricht insbesondere, dass die Klägerin grundsätzlich im Sinne der Privatautonomie berechtigt ist, Rechtsverhältnisse nach ihrem eigenen Willen zu gestalten und ihre Grundstücke, die sie bereits als Hinterliegergrundstücke erworben hat, als solche mit der Folge zu belassen, diese gegebenenfalls baulich nicht nutzen zu können. Soweit sich eine entsprechende Handlungspflicht allenfalls aus dem vorangegangenen Handeln des andernfalls Beitragspflichtigen ergeben könnte, ist im Fall der Klägerin nichts ersichtlich, was eine gesteigerte Handlungspflicht auszulösen geeignet wäre. Die Klägerin hat bisher von der Beklagten weder den Verkauf der Flurstücke …. und …. noch die Einräumung einer Grunddienstbarkeit verlangt. Auch der Umstand, dass das Geschäftsmodell der Klägerin auf dem Verkauf und der Verpachtung von gewerblich nutzbaren Flächen basiert, begründet keine Pflicht der Klägerin zur Beseitigung der Hinterliegersituation durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit. Bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände liegt es vielmehr im Interesse der Klägerin, die Grundstücke so zu erwerben, dass sie diese anschließend gewinnbringend veräußern kann. Müsste die Klägerin selbst – und nicht der spätere Käufer der Grundstücke – die Beiträge zahlen, dürfte eine gewinnerzielende Veräußerung wohl ausgeschlossen sein. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Flurstücke …. bis ….. trotz der Hinterliegersituation auch für andere Erwerber nutzbar wären und somit auch ohne einen Anschluss an den H-Ring einen wirtschaftlichen Wert haben. Ein Verkauf wäre bspw. an die M GmbH möglich, deren Grundstück (Flurstück …..) einerseits nördlich an die Flurstücke 10237 und 10239 und anderseits unmittelbar an die E. Straße angrenzt. Die Flurstücke sind ohne einen Anschluss an den H-Ring somit nicht vollkommen wirtschaftlich wertlos. Selbst für den unterstellten Fall, dass eine dingliche Einigung zwischen den Beteiligten zustande gekommen oder zu fingieren wäre, wäre die sachliche Beitragspflicht (noch) nicht entstanden, da eine Grunddienstbarkeit zu Lasten der Grundstücke der Beklagten noch nicht eingetragen ist. Ohne Eintragung vermittelt allein eine schuldrechtliche Vereinbarung keine dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit dergestalt, dass das Ob und Wann der Anschlussnahme einzig vom Willen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks abhängt. Eine rein schuldrechtliche Zusicherung reicht für die Annahme einer dauerhaften Inanspruchnahmemöglichkeit nicht aus (vgl. OVG LSA zu einer schuldrechtlichen Zusicherung der Zugangsmöglichkeit im Straßenausbaubeitragsrecht, B. v. 29.10.2003 – 2 L 32/03 –, juris). Darüber hinaus wäre die dingliche Einigung – jedenfalls für die Klägerin – widerruflich, solange eine Eintragung im Grundbuch nicht erfolgt ist. Eine Eintragung ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit deshalb zu fordern, um den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zu bestimmen. b) Die Beitragserhebung für das Flurstück ….. ist rechtswidrig, soweit die Beklagte auch die (Teil-)Fläche des Flurstücks veranlagt hat, die Gegenstand des Bebauungsplanes Nr. .. ist. Maßgebend für die Beurteilung der im Rahmen der Beitragserhebung veranlagungsfähigen Grundstücksfläche ist im Hinblick auf das Flurstück 10249 die Regelung in § 4 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 AAS 2015. Gemäß § 4 Abs. 3 Ziff. 2 AAS 2015 gilt als (veranlagungsfähige) Grundstücksfläche bei Grundstücken, die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist. Das Flurstück 10249 liegt zwar teilweise im Bereich des Bebauungsplanes, indes ist es mit der Restfläche nicht (insgesamt) innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils belegen, sondern vielmehr im Bereich der Innenbereichs- und Arrondierungssatzung der Beklagten. Zwar enthält die AAS 2015 keine eigenständige Regelung für eine derartige bauplanungsrechtliche Belegenheit. Dies verletzt jedoch nicht den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit einer Satzung. Kriterium für die Beurteilung der Vollständigkeit einer Verteilungsregelung sind die realistischer Weise zu erwartenden Anwendungsfälle (OVG B-Stadt-Brandenburg, zuletzt U. v. 15.06.2016 - 9 B 31.14 -; sowie [ausführlich] VG Cottbus, U. v. 24.10.2016 - 6 K 922/14 -; beide juris). Selbstredend kann auch der "Grundsatz" der konkreten Vollständigkeit keine absolute Geltung beanspruchen. Anders gewendet: Die Vollständigkeit ist dann entbehrlich, wenn die ihn rechtfertigenden Gründe auch auf andere Art und Weise - z. B. durch Anwendung des [allgemeinen] Maßstabes im Einzelfall unter Berücksichtigung der in der Abgabensatzung im Übrigen enthaltenen Verteilungskriterien - erreicht werden können. Beachtlich ist deshalb allein, ob eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Aufwandes gewährleistet ist (BVerwG, U. v. 19.08.1994 - 8 C 23/92 -, juris, zum konkreten Vollständigkeitsverlangens im Erschließungsrecht). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine nicht enthaltene Maßstabsregelung nur eine unbeachtliche Anzahl von Fällen betrifft (OVG Koblenz, U. v. 14.03.2008 - 6 A 11228/07 -, juris). Dies ist vorliegend der Fall. Bei der Belegenheit eines Grundstücks teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes sowie teilweise im Bereich einer Innenbereichs- und Arrondierungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Ziff. 1 BauGB handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall der Satzung, dessen Aufkommen in einer erheblichen Anzahl von Fällen zu erwarten ist. Das Gegenteil ist der Fall, sodass die Beklagte nicht gehalten war, für diese Anwendungsfälle eine eigenständige Regelung in die Abgabensatzung aufzunehmen. Darüber hinaus lässt sich die fehlende Regelung durch eine ergänzende Heranziehung von § 4 Abs. 3 Ziff. 3 AAS 2015 ersetzen. Danach gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, sowie bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich, wenn diese baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Vorliegend ist die veranlagungsfähige Grundstücksfläche des Flurstücks …. daher nach § 4 Abs. 3 Ziff. 2 AAS 2015 i.V.m. § 4 Abs. 3 Ziff. 3 AAS zu beurteilen. Sowohl Ziff. 3 als auch Ziff. 3 der Vorschrift verlangen eine bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit der Grundstücksfläche. Dies ist im Hinblick auf die im Bereich des Bebauungsplanes Nr. .. befindliche Teilfläche des Flurstücks …. jedoch nicht der Fall. Die Teilfläche ist angesichts der Festsetzungen im Bebauungsplan einer beitragsrechtlich relevanten baulichen oder gewerblichen Nutzung – von der allein Abwasserrelevanz ausgehen kann – entzogen, sodass eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit für diese Teilfläche nicht vorliegt. Es ist anerkannt, dass durch die Festlegungen in einem Bebauungsplan die Gesamtfläche oder auch eine Teilfläche des Grundstücks in einer solchen Weise jeder abwasserrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen werden kann, dass für diese Flächen(teile) keine Beitragsfähigkeit mehr gegeben ist. Dies gilt z.B. für die Festlegung einer „öffentlichen Grünfläche“ i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Denn selbst wenn die davon nicht betroffene Restfläche des Grundstücks baulich oder in vergleichbarer Weise nutzbar ist, besteht gerade keine einheitliche Nutzbarkeit mit der als „öffentliche Grünfläche“ ausgewiesenen Teilfläche. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass durch eine Festsetzung im Bebauungsplan für eine Teilfläche des Grundstücks das Grundstück insgesamt nicht mehr in abwasserrechtlich relevanter Weise genutzt werden kann (s. OVG LSA, B. v. 09.08.2006 – 4 L 255/06 – juris, Rn. 6, m. w. N.). Durch die Festlegungen im Bebauungsplan Nr. .. der Beklagten wird die von dem Bebauungsplan erfasste Teilfläche des Flurstücks …. einer abwasserrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen. Gemäß Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird für die Flächen der Versorgungsanlagen zur dezentralen Erzeugung und Verteilung von Strom aus erneuerbaren Energien die Zweckbestimmung "Fotovoltaik" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festgesetzt. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan hat die Beklagte damit bewusst nicht auf eine alternativ mögliche Festsetzung eines Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO zurückgegriffen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung festgesetzt werden. Nr. 12 ermöglicht eine gezielte Standortfestlegung. Es handelt sich also um eine eigenständige, neben der Festsetzung von Baugebieten oder Sondergebieten nach § 11 Abs. 2 BauNVO stehende Festsetzungsmöglichkeit. Bei der Versorgungsfläche handelt es sich nicht um eine Baugebietsfläche, auch wenn sie räumlich von ihr umschlossen wird (s. Mitschang/ Reidt, in: Battis/ Krautzerber/ Löhr, BauGB Kommentar, 12. Auflage, 2014, § 9, Rn. 73). Im Gegensatz dazu wäre es der Beklagten somit grundsätzlich auch möglich gewesen, die Fläche des Bebauungsplanes als sonstiges Sondergebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO festzusetzen, womit ihr eine Vielzahl weiterer Zweckbestimmungen zur Verfügung gestanden hätte. Die ausdrücklich vorgenommene Zweckbestimmung "Fotovoltaik" gemäß der im Vergleich zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO engeren Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB lässt jedoch eine abwasserrelevante Nutzung der Teilfläche des Flurstücks 10249 nicht zu. Denn es ist nicht erkennbar, ob und inwieweit im Rahmen einer – gemäß der Zweckbestimmung ausschließlichen – Nutzung der Fläche als Versorgungsfläche für Fotovoltaikfreiflächenanlagen überhaupt Abwasser anfällt. Für den Betrieb der Anlagen selbst ist gemäß der Begründung der Beklagten zum Bebauungsplan lediglich die Verlegung von Stromkabeln (unterirdisch) für die Einspeisung in das Stromnetz sowie zur Eigenversorgung der Anlagen zu sichern. Anlagen der stadttechnischen Ver- und Entsorgung des Plangebietes sind nicht erforderlich (S. 14 der Begründung zum Bebauungsplan). Etwas anderes ergibt sich insofern nicht aus einer im beschränkten Umfang möglichen Bebauung des Plangebietes mit Gebäuden. Gemäß Nach Ziff. 1.2.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind in den Flächen für Versorgungsanlagen sämtliche technische Nebenanlagen zulässig, die in einer Beziehung zur Fotovoltaikfreiflächenanlage stehen oder deren Inanspruchnahme mit einer derartigen Nutzung verbunden ist. Die Höhe von Gebäuden und baulichen Anlagen wird gemäß Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen mit 3 m über Geländeoberfläche festgesetzt. Zwar mag angesichts dieser textlichen Festsetzungen eine Bebauung mit Gebäuden zulässig sein. Diesen würde indes unter Berücksichtigung der Begründung zum Bebauungsplan ebenfalls keine abwasserrechtliche Relevanz zukommen. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan würden zum Betrieb der Fotovoltaikfreiflächenanlagen auch die erforderlichen Nebenanlagen gehören. Zu den Nebenanlagen würden z.B. Wechselrichter, Trafos und Schaltanlagen oder Schuppen/ Container zur Unterbringung von Technik und Geräten für die Bewirtschaftung zählen. Für den Betrieb der Fotovoltaikfreiflächenanlagen sei kein Personal erforderlich. Demzufolge würden auch keine Aufenthaltsräume benötigt werden, die eine Wasser- oder Abwasserversorgung bedingen würden (s. S. 14 und 16 der Begründung zum Bebauungsplan). Von einer mit der Zweckbestimmung "Fotovoltaik" und den weiteren textlichen Festsetzungen einhergehenden fehlenden Abwasserrelevanz ging die Beklagte somit bei Erlass des Bebauungsplanes selbst aus. Unter Berücksichtigung der textlichen Festsetzungen und der Begründung zum Bebauungsplan steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Bebauung der Plangebietsfläche lediglich mit den Fotovoltaikanlagen selbst sowie mit Gebäuden, die diesen Anlagen in technischer Hinsicht dienen, bebaut werden dürfte, die indes weder einen Bedarf für einen Anschluss an die Wasserversorgung noch an die Abwasserentsorgung auslösen. Eine Grundstücksnutzung mit (potentieller) Abwassernutzung ist somit angesichts der Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgeschlossen. 3. Im Übrigen ist der streitgegenständliche Bescheid im Hinblick auf die Erhebung von Beiträgen für die Restfläche des Flurstückes …. mit einer Größe von 6.067 m² außerhalb des Sicherheitsbereichs und außerhalb des Gebietes des Bebauungsplanes Nr. .. rechtmäßig. a) Der Bescheid der Beklagten vom 23.12.2015 ist formell rechtmäßig. Die Einwände der Klägerin, die unterbliebene Anhörung sowie die fehlende Anlage würden zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen; zudem sei der Bescheid nicht hinreichend bestimmt und enthalte keine Unterschrift, verhelfen der Klage nicht zum Erfolg. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt Bezug auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 03.05.2017 – 9 B 301/16 MD –. b) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, soweit darin für eine Fläche von 6.067 m² außerhalb des Sicherheitsbereichs und außerhalb des Gebietes des Bebauungsplanes Nr. .. ein Herstellungsbeitrag in Höhe von 4.201,39 Euro gegenüber der Klägerin festgesetzt wird. Der Bescheid findet insoweit seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 KAG LSA. Danach erheben die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die erforderliche Herstellung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen Beiträge von den Eigentümern der Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht, auf der Grundlage einer (wirksamen) Satzung (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA). Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Beklagte mit der AAS 2015 Gebrauch gemacht. Bei der AAS 2015 handelt es sich – wie dargestellt – um wirksames Satzungsrecht. Die durch §§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 KAG LSA sowie AAS 2015 normierten Voraussetzungen für die Erhebung eines Herstellungsbeitrages liegen hier vor. Nach § 2 Abs. 1 AAS 2015 erhebt die Beklagte für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung der zentralen Schmutzwasseranlage Schmutzwasserbeiträge von den Beitragspflichtigen im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht. Der mit dem hier streitigen Bescheid erhobene Beitrag dient der Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten i. S. v. § 1 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten vom 07.05.2015. Diese Maßnahme wirkt sich auf das Grundstück vorteilhaft aus (aa). Die Beklagte hat einen Teilbeitrag in Höhe von 4.201,39 Euro nach seiner Entstehung (bb) zudem insoweit satzungskonform festgesetzt (cc). Die von Klägerseite gegen die Beitragsfestsetzung vorgetragenen Gründe verhelfen der Klage insoweit nicht zum Erfolg (dd). aa) Die beitragspflichtige Maßnahme der Herstellung wirkt sich für das klägerische Grundstück in Bezug auf die Teilfläche außerhalb des Sicherheitsbereichs und außerhalb des Gebietes des Bebauungsplanes Nr. .. vorteilhaft im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA aus, was die Beitragserhebung rechtfertigt. Denn für die Teilfläche besteht ein Anschlussbedarf an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten. Der insoweit bestehende Anschlussbedarf folgt aus dem Umstand, dass das Grundstück einer baulichen oder gewerblichen Nutzung mit Abwasserbedarf zugänglich ist, da es im Bereich der Innenbereichs- und Arrondierungssatzung im Sinne des § 34 Abs. 4 Ziff. 1 BauGB der Beklagten belegen ist. Aufgrund dieser Belegenheit kommt der Teilfläche wegen ihrer grundsätzlich bestehenden Bebaubarkeit in gleicher Weise wie Grundstücken im unbeplanten Innenbereich Baulandqualität zu. Die Innenbereichs- und Arrondierungssatzung nach § 34 Abs. 4 Ziff. 1 BauGB hat insofern lediglich deklaratorische Bedeutung, sodass die im Geltungsbereich der Satzung gelegenen Grundstücke keine andere Baulandqualität haben als Grundstücke im sonstigen unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Anhaltspunkte bestehen, die der Baulandqualität entgegenstehen (vgl. BVerwG zum unbeplanten Innenbereich, U. v. 14.01.1983 - 8 C 81.81 -, juris). Vorliegend bestehen im Hinblick auf die Teilfläche des Flurstücks …. keine besonderen Anhaltspunkte, die der Baulandqualität entgegenstehen. Eine Bevorteilung ist insbesondere nicht aufgrund etwaig vorhandener Altlasten ausgeschlossen. Die Vorteilslage besteht nicht oder nicht in vollem Umfang, wenn die Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit eines Grundstücks durch darauf lagernde Altlasten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vollständig ausgeschlossen ist. Dies ist voraussichtlich erst dann der Fall, wenn auch eine Räumung bzw. Sanierung des Grundstücks tatsächlich nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen objektiv nicht vertretbar ist. Dann ist es sog. Unland gleichzusetzen, zu dem gem. § 45 Abs. 1 BewG die Betriebsflächen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gehören, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können. Die Eintragung im Altlastenregister an sich bzw. die fehlende Entlassung aus der Störerverantwortlichkeit führt danach allerdings noch nicht zu einer fehlenden Vorteilslage, weil eine Sanierbarkeit gegeben sein könnte. Die Ermittlung unsanierbarer Grundstücksflächen obliegt nach dem im Abgabenrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG LSA i.V.m. § 88 AO) der Behörde, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG LSA i.V.m. § 99 AO dazu Betretungsrechte hat. Sie kann dazu auch sachverständige Aussagen anderer Behörden, etwa der Landesanstalt für Altlastenfreistellung, verwenden. Jedoch hat der Grundstückseigentümer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG LSA i.V.m. § 90 Abs. 1 AO umfassende Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung von Art und Umfang der Kontaminierungen (s. OVG LSA, U. v. 11.09.2012 – 4 L 155/09 – juris, Rn. 97). Gemessen hieran bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit der veranlagten Teilfläche des Flurstücks …. durch darauf lagernde Altlasten vollständig ausgeschlossen ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass eine Räumung bzw. Sanierung des Grundstücks tatsächlich nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen objektiv nicht vertretbar ist. Entsprechende Feststellungen lassen sich weder den von der Klägerin in Bezug genommen Flächennutzungsplan der Beklagten noch dem Beiplan zum Flächennutzungsplan oder dem Bericht der Firma F. vom 22.06.2010 entnehmen. Während der Flächennutzungsplan (abrufbar unter:http://www.schoenebeck.de/attachments/5867_00_Neubekanntmachung_FNP%20Schönebeck_Gesamt%20verkl%20M1_20000_2017_04_20.pdf) überhaupt keine Feststellungen zu etwaigen Altlasten trifft, mag zwar dem Beiplan zum Flächennutzungsplan (abrufbar unter: http://www.schoenebeck.de/attachments/5867_04_Anlage_BP_03_Altlasten_Ablagerungen_2017_04_20.pdf) zu entnehmen sein, dass sich auch im Bereich nördlich der E. Straße "festgestellte Altlasten mit Handlungsbedarf" befinden. Ein vollständiger Ausschluss der Nutzbarkeit oder eine tatsächliche Unmöglichkeit der Sanierung oder Räumung des Flurstücks ergibt sich daraus indes nicht. Gleiches gilt für den Bericht der Firma F. vom 22.06.2010. Dieser weist auf dem Flurstück …. das im Bereich der Sicherheitszone befindliche Sanierungsgebiet 2 aus. Ausweislich der Legende des zu dem Bericht erstellten Lageplans vom 03.06.2010 wurde dort ein "Handlungsbedarf für Gefährdungsabschätzung“ festgestellt. Laut des Berichts weist der Sanierungsbereich 2 hohe Bodenkontaminationen auf. Eine Sanierung sei unabhängig von der zukünftigen Nutzung erforderlich. Selbst für den unterstellten Fall, dass das Sanierungsgebiet 2 auch Bereiche der veranlagten Restfläche von 6.067 m² umfassen würde, ergäbe sich daraus für diese Restfläche kein Ausschluss der Bevorteilung. Denn weder der Bericht noch der Lageplan lassen den Schluss zu, dass eine Nutzbarkeit vollständig ausgeschlossen sei. Soweit sich aus dem Bericht der Firma F. die Erforderlichkeit einer Sanierung ergibt, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme einer fehlenden Bevorteilung. Denn Angaben zu den Kosten der Sanierung und damit zu einer gegebenenfalls fehlenden wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Sanierung enthält der Bericht nicht. Die von der Klägerin in Bezug genommene Begründung des Bebauungsplanes Nr. .., insbesondere Ziff. 2.5.6 ist keine für die Beurteilung der Altlastensituation im Hinblick auf die (noch) veranlagte Teilfläche von 6.067 m² beachtliche Erkenntnisquelle. Denn die Begründung verhält sich lediglich zu den Gegebenheiten des Plangebiets, welches ohnehin angesichts der Zweckbestimmung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB – wie dargestellt – nicht veranlagungsfähig ist. Darüber hinaus rechtfertigt die Begründung des Bebauungsplans jedoch die Annahme einer tatsächlich nicht möglichen Sanierung des Grundstücks oder einer aus wirtschaftlichen Gründen objektiv bestehenden Unvertretbarkeit einer Sanierung nicht. Der Begründung ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass über den Sanierungsumfang in Abhängigkeit von den Nachfolgenutzungen zu entscheiden ist. Insbesondere in dem in der Begründung als "nördlichen Nutzungsabschnitt" ausgewiesenen Bereich seien jedenfalls bei einer höherwertigen Anschlussnutzung aufwändige Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Ob und inwieweit dies zu einer wirtschaftlichen Unvertretbarkeit führt, lässt sich der Begründung zum Bebauungsplan nicht entnehmen. Ob und inwieweit eine Sanierung der veranlagten Restfläche des Flurstücks …. aus wirtschaftlichen Gründen objektiv nicht vertretbar sein soll, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Gegen eine mangelnde wirtschaftliche Vertretbarkeit der Sanierung spricht vielmehr der Umstand, dass die Klägerin auch die veranlagte Teilfläche zum Verkauf anbietet bzw. solche Flächen tatsächlich verkauft worden sind und schon deshalb zumindest eine erhebliche Indizwirkung dafür besteht, dass es sich dabei um baulich nutzbare Flächen handelt bzw. eine Sanierung wirtschaftlich vertretbar ist (vgl. so auch OVG LSA, U. v. 11.09.2012 – 4 L 155/09 -, juris, Rn. 99) Die Beklagte ist diesbezüglich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG LSA, wonach die Ermittlung derart unsanierbarer Grundstücksflächen nach dem im Abgabenrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG LSA i.V.m. § 88 AO) der Behörde obliegt (vgl. OVG LSA, U. v. 11.09.2012 – 4 L 155/09 – juris, Rn. 97), ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen, wobei dahinstehen kann, ob ein etwaiger Verstoß dagegen überhaupt geeignet wäre, Folgen für die Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides zu bewirken. Denn sie hat jedenfalls in Bezug auf das Flurstück …. Ermittlungen zu etwaigen dort befindlichen Altlasten angestellt, indem sie entsprechende Anfragen an die LAF gerichtet hat (vgl. Antwortschreiben der LAF an die Beklagte vom 13.05.2009, Bl. 21 der Beiakte A, sowie vom 09.12.2015, Bl. 92 der Beiakte A). Zu einer weitergehenden Ermittlung war die Beklagte nicht verpflichtet, zumal nach der benannten Rechtsprechung des OVG LSA auch den Grundstückseigentümer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG LSA i.V.m. § 90 Abs. 1 AO umfassende Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung von Art und Umfang der Kontaminierungen treffen. bb) Die sachliche Beitragspflicht i. S. v. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA für die Teilfläche des Flurstücks 10249 ist mit dem Inkrafttreten der wirksamen AAS 2015 zum 01.01.2015 entstanden. Unstreitig wurde zuvor die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten auch für das klägerische Grundstück betriebsbereit errichtet. Einem Entstehen der persönlichen Beitragspflicht steht insoweit der – laut Angabe der Klägerin erfolgte – Verkauf einer Teilfläche des Flurstücks 10249 von 1.000 m² vor Erlass des Bescheides nicht entgegen. Denn im Zeitpunkt des Bescheiderlasses war die Klägerin ausweislich des Grundbuchauszuges vom 23.12.2015 noch Eigentümerin des gesamten Flurstücks. cc) Der so dem Grunde nach entstandene Beitrag ist in Höhe von 4.201,39 Euro nach satzungskonform festgesetzt worden. Ausgehend von einer für das Flurstück … verbleibenden beitragspflichtigen Fläche, die laut den unwidersprochenen Angaben der Klägerin eine Größe von 6.067 m² umfasst, besteht für das im Bereich einer Satzung im Sinne des § 34 Abs. 4 BauGB belegene (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 3 AAS 2015) und mit einem Vollgeschoss bebaute Flurstück (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 2 AAS 2015) bei einem Beitragssatz von 2,77 Euro ein Beitrag in Höhe von 4.201,39 Euro. Insoweit ist die Veranlagung von einem Vollgeschoss rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebend für die Ermittlung der Anzahl der anzusetzenden Vollgeschosse für die im Bereich der Arrondierungssatzung belegene Fläche des Flurstücks ist vorliegend § 4 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4 Nr. 4 lit. b) AAS 2015. Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 AAS 2015 sind bei Grundstücken, die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, zur Feststellung der Zahl der Vollgeschosse die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung – wie hier laut den unbestrittenen Angaben im streitgegenständlichen Bescheid – keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. Für Grundstücke, für die kein Bebauungsplan besteht und die ganz oder teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, gilt gemäß § 4 Abs. 4 lit. a) AAS 2015 die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, wenn die Grundstücke bebaut sind. Das Grundstück ist jedenfalls mit dem eingeschossigen Gebäude Nr. 4.185 bebaut (s. Bl. 746 d. A.). Es handelt sich dabei ausweislich der eigenen Angaben der Klägerin um eine Leichtbauhalle ohne Zwischendecke (vgl. Bl. 746 und 758 der Gerichtsakte). Dies ist auch dem von der Klägerin eingereichten Lichtbild (Bl. 807 der Gerichtsakte) zu entnehmen. dd) Soweit die Klägerin einwendet, vor Erlass des Bescheides sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, bleibt dies ohne Erfolg. Der mit dem streitigen Bescheid geltend gemachte Beitragsanspruch in Höhe von 4.201,39 Euro war – soweit er jedenfalls für das Flurstück …. rechtmäßig erhoben wurde – aufgrund der formell und materiell wirksamen AAS 2015 zum Zeitpunkt seiner Geltendmachung mit Bescheid vom 23.12.2015 nicht festsetzungsverjährt. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i. V. m. §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die für Kommunalabgaben maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Die sachliche Beitragspflicht ist hier – wie dargestellt – im Jahr 2015 mit Inkrafttreten der AAS 2015 entstanden. Hinsichtlich des Einwandes der Klägerin, es sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, wobei die AAS 2015 die Vorgängersatzung AAS 2012 nicht wirksam außer Kraft gesetzt habe, hat das Gericht zudem bereits im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzverfahrens Folgendes ausgeführt: "Das zuvor erlassene Satzungsrecht der Antragsgegnerin zur Erhebung von Anschlussbeiträgen war unwirksam. Für die bis zum Jahre 2012 beschlossenen Satzungen folgt das Gericht den dahingehenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 11. September 2012, auf die hier verwiesen wird (vgl. im Einzelnen: OVG LSA, U. v. 11.09.2012 - 4 L 155/09 -, juris, Rn. 74 ff.). Auch die am 30.05.2012 beschlossene Abwasserabgabensatzung - AAS 2012 - vermochte sachliche Beitragspflichten nicht entstehen zu lassen, weil die in § 4 Abs. 3 Nr. 4b AAS 2012 getroffene Tiefenbegrenzungsregelung, die eine Tiefenbegrenzungslinie von 50 m vorsieht, unwirksam ist und dies die Gesamtunwirksamkeit der Beitragssatzung nach sich zieht. Ausgehend von einer ortsüblich überwiegenden Tiefe baulicher Nutzung in dem zu betrachtenden Gebiet von etwa 25 m ist die metrische Festlegung der Tiefe von 50 m im Rahmen der Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 4b AAS 2012 fehlerhaft, weil sie sich nicht mehr in dem "Korridor" bewegt, der durch die ortsüblich prägende Tiefe der baulichen Nutzung vorgegeben wird (vgl. VG Magdeburg, U. v. 19.04.2017 - 9 A 156/15 MD -). Die Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung hat in entsprechender Anwendung des § 139 BGB die Unwirksamkeit der gesamten angegriffenen Beitragssatzung zur Folge (vgl. OVG LSA, B. v. 21.10.2014 - 4 K 245/13 -, juris Rn. 35). Hiervon ausgehend konnte erst mit Inkrafttreten der AAS 2015 am 14.05.2015 für die in Rede stehenden Grundstücke der Antragstellerin die sachliche Beitragspflicht im Sinne von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA entstehen. Denn dies setzt seit dem Inkrafttreten des KAG LSA am 15.06.1991 neben den im Übrigen dort geregelten Entstehungsmerkmalen jedenfalls (Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, U. v. 24.01.2017 - LVG 1/16 - m. w. N. aus der Rechtsprechung), wobei es ausreichend ist, wenn die wirksame Beitragssatzung – wie hier – der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung zeitlich nachfolgt (vgl. etwa OVG LSA, U.v. 06.03.2003 - 1 L 318/02 -)." "Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin ferner mit dem Einwand, die AAS 2015 habe die Vorgängersatzung AAS 2012 nicht wirksam außer Kraft gesetzt, weil hierzu die Außerkraftsetzung lediglich des Beschlusses 0429/2012 in § 24 Satz 2 AAS 2015 nicht genüge. Denn maßgeblich ist Satz 1 des § 24 AAS 2015, der bestimmt, dass die Satzung mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13.05.2015, so dass für den Beitragspflichtigen klar war, dass die Abgabensatzung am 14.05.2015 in Kraft trat. Mit dieser Inkrafttretensregelung in § 24 Satz 1 AAS 2015 ist zugleich – stillschweigend – das Außerkrafttreten älteren Ortsrechts angeordnet worden (vgl. VG Weimar, U. v. 19.09.2002 – 3 K 4276/99.We -, juris). Auf die Formulierung in Satz 2 kommt es danach nicht mehr maßgeblich an. Abgesehen davon dürfte Satz 2 im Lichte des Satzes 1 ergänzend auszulegen sein." An diesen Ausführungen hält das Gericht auch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens fest. Soweit die Klägerin ausführt, die Beklagte habe bereits nicht ermittelt, ob die Flächen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AAS nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Stadt zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen, bleibt dieser – ohnehin nur noch in Bezug auf die beitragspflichtige Teilfläche des Flurstücks …. maßgebende – Einwand ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob für diese Teilfläche die Erschließung im Sinne des BauGB vorliegt sind bzw. deren Erschließung gesichert ist. Ausreichend ist insofern, dass diese Teilfläche im Bereich der Arrondierungssatzung der Beklagten liegt. Sie ist - wie ausgeführt – aufgrund dessen Bauland und steht zur Bebauung an im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AAS. Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte nicht verpflichtet, von der Billigkeitsregelung des § 8 Abs. 2 AAS 2015 Gebrauch zu machen. Danach bleiben Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die auf der durch § 4 Abs. 3 bestimmten Grundstücksfläche oder auf einem unter § 4 Abs. 3 Nr. 6 oder 9 fallendes Grundstück errichtet sind, und die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen und auch tatsächlich nicht angeschlossen sind, beitragsfrei (§ 6 c Abs. 3 KAG-LSA). Der Beitragsfreiheit solcher Gebäude oder selbständigen Gebäudeteile ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AAS 2015 dergestalt Rechnung zu tragen, dass die beitragsfreien Gebäude oder selbständigen Gebäudeteile bei der Feststellung der Zahl der Vollgeschosse nach § 4 Abs. 4 und Abs. 5 unberücksichtigt bleiben. Selbst für den Fall, dass die auf dem Flurstück …. außerhalb des Sicherheitsbereichs und außerhalb des Bebauungsplanes befindlichen keinen Bedarf nach einem Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage auslösen würden, hätte die Regelung des § 8 Abs. 2 AAS 2015 lediglich Auswirkungen auf die der Beitragserhebung zugrunde gelegte Anzahl der Vollgeschosse. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte für das Flurstück …. ohnehin lediglich ein Vollgeschoss im Rahmen der Beitragsberechnung angesetzt hat, verbleibt für eine Anwendung der Billigkeitsregelung kein Raum mehr. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte – entsprechend der Ansicht der Klägerin – verpflichtet gewesen wäre, von der Möglichkeit des § 163 AO Gebrauch zu machen. Danach können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Zwar ist § 163 Abs. 1 Satz 1 AO gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) KG LSA anwendbar. Eine Unbilligkeit in dem konkreten Fall der Klägerin ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, dass in dem Bescheid die bereits erfolgte Aufrechnung nicht erwähnt würde, verbleibt es ebenfalls bei den Feststellungen des Gerichts im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Die Frage der Aufrechnung betrifft die Ebene der Erfüllung der Beitragsforderung (beachte dabei § 218 Abs. 2 AO), nicht jedoch die der Beitragsfestsetzung. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt zudem eine fehlende Erwähnung des Billigkeitsbescheides nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Im Übrigen hat die Beklagte diesbezüglich plausibel dargelegt, dass eine Berücksichtigung des Billigkeitsbescheides bei der vorliegenden Veranlagung mittelbar erfolgt sei, indem für diese Flächen kein Beitrag festgesetzt worden sei. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist in dem vorliegenden Rechtsstreit lediglich geringfügig unterlegen. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten. Die Klägerin ist Eigentümerin von Flächen eines ehemaligen Betriebsteils des VEB J A-Stadt. Nachdem die Produktion dort eingestellt worden war, begann die Klägerin mit der Altlastensanierung und der Vorbereitung der Flächen für eine Neubesiedlung, u.a. durch Dekontaminierung der Anlagen und die Demontage von Gebäuden. Ihr Unternehmensgegenstand wurde die Vermietung und Verpachtung von gewerblich nutzbaren Flächen. In dem Areal des ehemaligen Js befinden sich weitere ehemalige Industriegrundstücke anderer Eigentümer. Die Altlasten aus der Zeit der Nutzung des Geländes als J führten zur Errichtung eines Sicherheitszaunes nördlich der E. Straße. Es besteht für das Areal ein Flächennutzungsplan sowie eine Innenbereichs- und Arrondierungssatzung der Beklagten. Am 23.12.2015 war die Klägerin Eigentümerin insbesondere folgender Grundstücke: 1. Flurstück …. der Flur 1, Gemarkung A-Stadt, eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, Blatt 24654, laufende Nr. 45, in einer Größe von 166.015 m². Das Flurstück grenzt nördlich unmittelbar an die E. Straße an, in der der im Jahr 1999 errichtete Hauptsammler der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage der Beklagten verläuft. Auf dem Flurstück befindet sich eine Sicherheitszone mit einer Größe von 118.863 m² (vgl. Schreiben der Landesanstalt für Altlastenfreistellung Sachsen-Anhalt vom 09.12.2015), in welcher sich aufgrund von Kontaminationen ausweislich des von der Firma F. erstellten Lageplans vom 03.06.2010 der "Sanierungsbereich 2" befindet. Auf einem Teilbereich der Restfläche wird eine Fotovoltaikanlage betrieben. Diesbezüglich besteht der Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 59 "G" der Beklagten, in Kraft getreten am 02.06.2013. Dieser setzt nach Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen die Zweckbestimmung "Fotovoltaik" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB für diese Fläche fest. Gemäß Ziff. 1.2. sind dort sämtliche Nebenanlagen zulässig, die in einer Beziehung zur Freiflächenfotovoltaikanlage stehen oder deren Inanspruchnahme mit einer derartigen Nutzung verbunden ist. Die Höhe von Gebäuden und baulichen Anlagen wird in Ziff. 2 mit 3 m über Geländeoberfläche festgesetzt. Über die (weitere) Restfläche des Flurstücks außerhalb des Sicherheitsbereiches und außerhalb des Bebauungsplanes, die laut der unbestrittenen Angaben der Klägerin eine Fläche von 6.067 m² umfasst, erstreckt sich die Innenbereichs- und Arrondierungssatzung der Beklagten. 2. Flurstück … der Flur 1, Gemarkung A-Stadt, eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, Blatt …, in einer Größe von 10.659 m². 3. Flurstück …. der Flur 1, Gemarkung A-Stadt, eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, Blatt …, in einer Größe von 43.424 m². 4. Flurstück ….. der Flur 1, Gemarkung A-Stadt, eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, Blatt …, in einer Größe von 19.121 m². Die Flurstücke …., …. und ….. sind unter der laufenden Nr. .. im Grundbuch eingetragen. Sie befinden sich südlich der E. Straße und nördlich des H-Ringes, in dem ebenfalls ein Hauptsammler der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage der Beklagten verläuft. Die Flurstücke grenzen nicht unmittelbar an den H-Ring an. Zwischen diesen Flurstücken und dem H-Ring befinden sich die im Eigentum der Beklagten stehenden Flurstücke … und …. 5. Flurstück …. der Flur 1, Gemarkung A-Stadt, eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, Blatt …., laufende Nr. 5, in einer Größe von 2.400 m². Das Flurstück grenzt östlich unmittelbar an das Flurstück …. an. Eine direkte Verbindung zur E. Straße oder zum H-Ring besteht nicht. 6. Flurstück … der Flur 1, Gemarkung A-Stadt, eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, Blatt …, laufende Nr. 4, in einer Größe von 1.091 m². Das Flurstück grenzt östlich unmittelbar an das Flurstück …. an. Eine direkte Verbindung zur E. Straße oder zum H-Ring besteht ebenfalls nicht. Mit Bescheid vom 23.12.2015 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Schmutzwasserbeiträge für diese Grundstücke in Höhe von insgesamt 178.740,49 Euro fest und zwar im Einzelnen: 1. für das Flurstück …. in Höhe von 31.868,85 Euro unter Zugrundelegung eines Vollgeschosses und einer beitragspflichtigen Fläche von 46.020 m² 2. für das Flurstück …. in Höhe von 22.144,07 Euro unter Zugrundelegung von drei Vollgeschossen und einer beitragspflichtigen Fläche von 10.659 m² 3. für das Flurstück …. in Höhe von 84.732,92 Euro unter Zugrundelegung von drei Vollgeschossen und einer beitragspflichtigen Fläche von 40.786 m² 4. für das Flurstück ….. in Höhe von 35.159,61 Euro unter Zugrundelegung von drei Vollgeschossen und einer beitragspflichtigen Fläche von 16.924 m² 5. für das Flurstück …. in Höhe von 3.324,00 Euro unter Zugrundelegung von zwei Vollgeschossen und einer beitragspflichtigen Fläche von 2.400 m² 6. für das Flurstück … in Höhe von 1.511,04 Euro unter Zugrundelegung von zwei Vollgeschossen und einer beitragspflichtigen Fläche von 1.091 m². Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 07.01.2016 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, vor Erlass des Bescheides sei keine Anhörung erfolgt. Der Bescheid selbst enthalte keine hinreichende Begründung. Die Flurstücke …., …., …., …. und …. seien nicht bevorteilt, da sie nicht über eine dauerhafte rechtlich gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit verfügen würden. Der herangezogenen Teilfläche des Flurstücks …. fehle es ebenfalls an einer Bevorteilung aufgrund der dort vorhandenen Altlasten. Die Lage der herangezogenen Teilfläche ergebe sich nicht aus dem Bescheid. Die Annahme von zwei und drei Vollgeschossen für die Flurstücke südlich der E. Straße sei unzutreffend. Tatsächlich gebe es dort kein genutztes Gebäude mit drei Vollgeschossen. Der überwiegende Anteil der Umgebung sei unbebaut. Lediglich auf dem Flurstück …. befinde sich ein Gebäude, das genutzt werden könnte. Auf dem Flurstück …. befänden sich ausschließlich Ruinen. Keines der Gebäude löse einen Bedarf nach einem Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung aus. Am 23.05.2016 hat die Klägerin (Untätigkeits-) Klage erhoben und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 21.06.2016, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23.06.2016 zugestellt, als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 22.07.2016, am gleichen Tage bei Gericht eingegangen, hat die Klägerin ihre Klage als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 23.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2016 umgestellt. Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Regelungen der §§ 13b und 18 Abs. 2 KAG LSA seien verfassungswidrig, da sie dem rechtsstaatlichem Gebot der Belastungsklarheit nicht hinreichend Rechnung trügen. Soweit die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: OVG LSA) für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf die Wirksamkeit der Satzung abstelle, stehe dies im Widerspruch sowohl zum Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit als auch zu § 6 Abs. 6 Satz 2 KVG LSA, der lediglich auf das Inkrafttreten der Satzung abstelle. Käme es auf die Wirksamkeit der Satzung an, könnten Satzungsmängel durch rückwirkend erlassene Satzungen entgegen der Ausschlussfrist der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA geheilt werden. Mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides habe die Beklagte gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in Gestalt des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung verstoßen. Zwischen dem Eingreifen des Anschluss- und Benutzungszwanges am 17.06.2000 und dem Bescheiderlass am 23.12.2015 liege das Vierfache der regulären vierjährigen Verjährungsfrist. Die Beklagte verhalte sich daher grob widersprüchlich und treuwidrig, wenn sie sich nun darauf berufe, dass die Festsetzungsverjährung nicht abgelaufen sei. Sie habe ferner behebbare bzw. heilbare Satzungsmängel bestehen lassen und damit den Beginn des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht und der Festsetzungsverjährung hinausgeschoben. Die Satzung der Beklagten vom 07.05.2015 sei unwirksam. Insbesondere die konkrete Umsetzung zur Regelung des Herstellungsbeitrages II in der Satzung der Beklagten sei gleichheitswidrig und willkürlich. Es fehle insoweit schon an einer gesetzlichen Ermächtigung für die Erhebung eines Herstellungsbeitrags II. Die Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA könne die Satzungsregelung der Beklagten über einen Herstellungsbeitrag II nicht rechtfertigen. Die Beklagte habe den Herstellungsbeitrag II nicht gesondert kalkuliert. Die Beklagte habe ferner für den Industriepark West GA-Fördermittel erhalten. Sie habe diesen Fördervorteil aus den Subventionen für die Abwasseranlagen zwar an die Unternehmen im eigenen Gewerbegebiet "I" weitergeleitet, nicht aber an die Unternehmen im J, obwohl beide zum Fördergebiet gehören würden. Die Beklagte habe insbesondere von den im Industriepark West "I" angesiedelten Unternehmen keine Abwasserbeiträge erhoben. Es bestehe ferner ein Verstoß gegen den Satzungsvorbehalt aus § 10 Abs. 1 KAG LSA. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 der Abgabensatzung werde die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von der K Wasser und Abwasser GmbH wahrgenommen. Somit sei die K GmbH (und nicht die L GmbH) damit betraut worden, die "Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben" vorzunehmen. Von der konkreten Berechnung der Abgabe sei in § 1 Abs. 3 Abgabensatzung nicht die Rede. Es fehle an einer rechtlichen und faktischen Aufgabenübertragung an die K. Im Widerspruchsbescheid heiße es nun wörtlich, dass dies unzutreffend sei, da jegliche vorbereitenden Hilfsarbeiten durch die L GmbH erfolgt seien. Die Klägerin wendet sich ferner gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei unklar, auf welchen Grundflächen der Beitrag als öffentliche Last ruhen solle und auf welche Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinn der Bescheid sich beziehe. Unter "A. Beitragsfestsetzung" heiße es, dass, "für das Grundstück (Singular) bestehend aus diversen Flurstücksnummern auf diversen Grundbuchblattnummern ein Herstellungsbeitrag (Singular) für die Herstellung von Teilen der öffentlichen Schmutzwasseranlage i.H.v. 178.740,49 Euro festgesetzt werde". Da der Bescheid als solcher Vollstreckungstitel sei, könne im Rahmen einer Vollstreckung nur dieser einheitliche Betrag vollstreckt werden. Die Unklarheit sei auch dadurch bedingt, dass die Erläuterung zum Herstellungsbeitrag unzweifelhaft nicht Teil des angefochtenen Bescheides sei und die Erläuterung auf einen dem Bescheid beigefügten Lageplan verweise, der aber tatsächlich fehle. Der Heranziehungsbescheid enthalte auch keine Unterschrift. Es sei zudem angesichts des Briefkopfes unklar, welche Person bzw. Stelle den Bescheid erlassen habe. Der Widerspruchsbescheid sei nach Ablauf der absoluten Ausschlussfrist ergangen und könne eine mangelnde Bestimmtheit des vor Ablauf der Frist ergangenen Bescheides nicht heilen. Die Klägerin sei vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht angehört worden. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die herangezogenen Flächen der Klägerin seien nicht bevorteilt. Die Beklagte habe bereits nicht ermittelt, ob die herangezogenen Flächen nach der Verkehrsauffassung Bauland seien. Sie habe zudem auch nicht ermittelt, ob die Flächen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Abgabensatzung nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Stadt zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. Ein Grundstück stehe dann zur Bebauung an, sobald es rechtlich bebaut werden dürfe. Es würden sich keine Hinweise darauf finden, ob dies von der Beklagten geprüft wurde. Schließlich dürften Grundstücke nach den bundesgesetzlichen Vorgaben erst dann bebaut werden, wenn sie erschlossen seien. Für die gesetzlich geforderte Sicherung der Erschließung genüge aber nicht der bloße isolierte Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit lediglich an das Schmutzwassernetz. Es fehle in diesen Flächen nicht nur an einem Wasser-, Abwasser- und Stromnetz, sondern auch an einer straßenseitigen Erschließung und Zuwegung. Deswegen und wegen der großflächigen Altlastenverdachtsflächen stünden die herangezogenen Flächen auch nicht im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung an. In Bezug auf die Altlasten werde auf den Flächennutzungsplan der Beklagten hingewiesen, der nach Kenntnis der Klägerin im "Beiplan Altlasten, Ablagerungen" unter Ziff. 9.3 und der diesbezüglichen Anlage noch immer umfangreiche Altlastenflächen ausweise. Die Grundstücke der Klägerin seien großflächig und teilweise schwer mit Altlasten kontaminiert. Durch die altlastenbehafteten Flächen sei bis zur Beseitigung bzw. Sanierung einen Vorteil für diese Flächen nicht gegeben. Insbesondere nach Aussagen von Vertretern der Landesanstalt für Altlastenfreistellung (im Folgenden: LAF) seien die Flächen allenfalls nach einer schrittweisen Sanierung konkret bebaubar. Die Altlasten lägen nicht allein auf der in dem Lageplan (Bl. 113 d. A.), der dem Widerspruchsbescheid beigefügt war, gelb schraffierten Fläche. Es sei unzutreffend, dass die grau hinterlegten Flächen sämtlich altlastenfrei seien. Die Beklagte habe die Altlastensituation auf diesen Flächen nicht ermittelt und sofern auch nicht die LAF oder die Bodenschutzbehörde befragt. Die Beklagte habe die Klägerin diesbezüglich auch nicht angehört. Die Ermittlung der sanierten Grundstückspflichten obliege der Beklagten jedoch gemäß § 88 AO. Die herangezogenen Flächen der Klägerin seien zudem nicht bevorteilt, da sie weitestgehend unbebaut und die wenigen dort befindlichen Gebäude zum einen nicht nutzbar seien und zum anderen nicht über einen Frischwasseranschluss verfügten. Daher könne dort kein Schmutzwasser anfallen. Die Beklagte habe im Rahmen der Beitragserhebung die zwingende Satzungsvorschrift des § 8 Abs. 2 der Abgabensatzung nicht beachtet. Keines der Gebäude auf den Flächen bis auf das Verwaltungsgebäude sei angeschlossen und löse nach Art seiner Nutzung bedarf nach Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage aus. Es handele sich um teilweise schwerst kontaminierte Ruinen. Darüber hinaus sei die Festsetzungsverjährung bereits vor Erlass des Bescheides eingetreten. Die Klägerin habe gemäß der Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 23.04.2010 im Verfahren 4 L 160/09 bereits im Jahr 1999 nicht nur eine Anschlussmöglichkeit, sondern sogar einen Grundstücksanschluss erhalten. Darüber hinaus sei eine Abwasserbeitragssatzung bereits in Kraft gewesen, als die Anschlussmöglichkeit im Dezember 1999 hergestellt wurde. Demnach sei die Frist zur Festsetzungsverjährung im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bereits abgelaufen. Hieran ändere sich auch dann nichts, wenn man auf die erste wirksame Satzung abstelle. Denn jede einzelne der von der Beklagten erlassenen Satzungen wäre erst dann unwirksam, wenn sie entweder gemäß § 47 Abs. 5 VwGO in einem Normenkontrollverfahren förmlich für unwirksam erklärt und außerdem die Unwirksamkeit öffentlich bekannt gemacht oder aber vom Satzungsgeber durch einen Stadtratsbeschluss förmlich aufgehoben und dieser Aufhebung der Satzung öffentlich bekannt gemacht worden wäre. Dies sei indes nicht der Fall. Die Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung zustehe, mit der die Klägerin aufgerechnet habe. Ferner werde in dem streitgegenständlichen Bescheid der Billigkeitsbescheid vom 07.06.2010, mit dem erhebliche Teilbeiträge für einzelne Grundstücksflächen ganz oder teilweise bereits erlassen worden seien, nicht erwähnt. Ferner habe die Beklagte ihre Abwasseranlagen über nichtige notarielle Grundstückskaufverträge mit der Klägerin finanziert. Die Beklagte habe von der Möglichkeit des § 163 AO keinen Gebrauch gemacht. Teilflächen der veranlagten Grundstücke stünden zudem nicht mehr im Eigentum der Klägerin. Bezogen auf die jeweiligen veranlagten Grundstücke führt die Klägerin Folgendes aus: Im Hinblick auf die Veranlagung des Flurstücks …. habe die Beklagte den Bebauungsplan nicht berücksichtigt. Die Solaranlage habe naturgemäß keinen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage. Die Errichtung eines Gebäudes, das Anschlussbedarf auslösen könnte, wäre auf dem Plangebiet nach dem Baugesetzbuch nicht zulässig. Der Boden unter der Anlage sei mit Altlasten behaftet. Auf Ziff. 2.5.6 des Bebauungsplanes werde hingewiesen. Auf dem Flurstück …. befinde sich das Sanierungsgebiet 2, in dem ein konkreter Handlungsbedarf über Gefährdungsabschätzungen festgestellt worden sei. Bei den Flurstücken südlich der E. Straße handele es sich um Hinterliegergrundstücke. Die Klägerin verfüge nicht über eine gesicherte Anschlussmöglichkeit, da diese Flurstücke nicht direkt an den H-Ring anliegen. Bei den trennenden Grundstücken handele es sich um Fremdgrundstücke. Die Beklagte lege der Beitragserhebung falsche Vollgeschosszahlen zugrunde. Dies ergebe sich aus den als Anlagenkonvolut K 10 eingereichten Außen- und Innenaufnahmen. Insbesondere sei unzutreffend, dass sich auf dem Flurstück …. ein Gebäude mit drei Vollgeschossen befinde. Das Gebäude Nr. 29 sei eine Ruine und hochgradig kontaminiert. Die Gebäude in der näheren Umgebung der herangezogenen unbebauten Flurstücken …. und …. seien bis auf wenige Ausnahmen eingeschossig. Eine vermeintliche baurechtliche Ausstrahlungswirkung komme dem Gebäude 5.071 nicht zu. Zusätzliche zu den Teilflächen, die nach der Arrondierungssatzung aufgrund der Außenbereichslage nicht veranlagt worden seien, sei für die Flurstücke ….. bis …. darüber hinaus eine weitere Teilfläche von 5.110 m² in Abzug zu bringen. Nach der Arrondierungssatzung befinde sich ein ca. 20 m breiter sowie 206 m langer Streifen entlang der südlichen Grenze der Flurstücke, der ebenfalls zum Außenbereich gehöre. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht zur Begründung im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Einwand der Klägerin, die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, gehe ins Leere. Die Beklagte habe stets deutlich gemacht, dass für die veranlagten Grundstücke eine Beitragserhebung erfolge. Der Bescheid beruhe auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, nämlich der wirksamen Satzung der Beklagten vom 07.05.2015. Soweit die Klägerin meine, ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot würde sich aufdrängen, erschließe sich dies vor dem Hintergrund, dass bei einem höchstzulässigen Beitragssatz von 5,24 Euro pro Quadratmeter in der Satzung ein lediglich ein Beitragssatz von 2,77 Euro pro Quadratmeter festgesetzt hat, nicht. Dies gelte zumal zu Gunsten der Beitragspflichtigen noch ein Teil der verrechneten Abwasserabgabe berücksichtigt worden sei. Bei den von der Klägerin angesprochenen GA-Fördermitteln sei die Beklagte davon ausgegangen, dass es sich um Abzugspositionen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten handele. Der Abzug befinde sich auf Seite 2 der Anlage 7 der Kalkulation vom 08.11.2011. Ein Verstoß gegen den Satzungsvorbehalt aus § 10 Abs. 1 KAG LSA bestehe ebenfalls nicht. Die Vermutung der Klägerin, der Bescheid sei insgesamt von Mitarbeitern der Firma K erstellt, ausgefertigt und versandt worden und "offenkundig" sei auch die Abgabenberechnung selbst durch die K erfolgt, sei unzutreffend. Die abschließende Entscheidung, Ausfertigung und Aufgabe zur Post sei durch die Beklagte selbst erfolgt. Vorbereitende Hilfsarbeiten seien durch die L GmbH erfolgt. Das Handeln der L GmbH diene lediglich Hilfszwecken, so wie dies § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA zulasse. Die abschließende Entscheidungskompetenz habe die Beklagte. Der Mitarbeiter der Beklagten, Herr N., habe nicht nur selbst ermittelt, er habe die von der L GmbH ermittelten Berechnungsgrundlagen selbst geprüft, sich zu Eigen gemacht und die Bescheidung vorgenommen. Im vorliegenden Verfahren habe die Beklagte auch selbst an der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen mitgewirkt. Herr N. als Mitarbeiter der Beklagten sei mit dem damaligen Mitarbeiter der K gemeinsam am 14.01.2009 zur Ermittlung vor Ort gewesen. Dabei seien auch die einzelnen Gebäude und deren Höhe in einem Lageplan in einer Liste erfasst worden. Herr N. habe insbesondere im Dezember 2015 selbst die offenen Fälle mit Herrn S. abgestimmt, insbesondere die Flächen, die zu veranlagen gewesen seien, abgeglichen, auch die Grundstücksdaten aktualisiert sowie die Rückläufer aus den Anhörungen ausgewertet. Der Bescheid der Beklagten sei formell rechtmäßig. Er sei nicht zu unbestimmt. Die veranlagten Grundstücke seien im Bescheid näher umschrieben worden. Dass die Beklagte in Bezug auf die Flurstücke …., …. und …. jeweils Teilbeträge festgesetzt hat, anstatt für diese drei Flurstücke, die ein Grundstück bilden, einen Gesamtbetrag festzusetzen, sei im Ergebnis unschädlich. Es sei hinreichend klar, welches Grundstück veranlagt worden sei. Dies ergebe sich aus der Angabe der laufenden Nummer des Grundbuchblattes, den beigefügten Erläuterungen sowie aus dem Widerspruchsbescheid. Dass der Heranziehungsbescheid keine Unterschrift enthalte, sei unschädlich gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3b KAG LSA i.V.m. § 119 Abs. 2 Satz 2 AO. Der Bescheid sei nicht handschriftlich, sondern mit einem Computer und damit mit Hilfe automatischer Einrichtungen im Sinne des § 119 Abs. 3 Satz 2 AO erstellt worden. Unabhängig davon sei Herr N. als Beauftragter des Oberbürgermeisters namentlich wiedergeben. Es bestehe keine Unklarheit, welche Person den Bescheid erlassen habe. Einer Anhörung habe es nicht bedurft gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO, der über § 13 Abs. 1 Nr. 3a KAG LSA Anwendung finde. Eine Anhörung wäre auch gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht erforderlich gewesen. Zudem sei der Bescheid materiell rechtmäßig. Die Beklagte habe selbstverständlich ermittelt, ob die veranlagten Flurstücke bevorteilt, insbesondere baulich oder gewerblich nutzbar seien. Die Klägerin habe insofern selbst einräumen müssen, dass die Beklagte Außenbereichsflächen ausgenommen habe. Die Beklagte habe auch die Erschließungssituation geprüft. Sie gehe davon aus, dass sämtliche Grundstücke ausreichend erschlossen seien. Ob ein Trinkwasseranschluss bestehe oder nicht, sei unerheblich. Jedenfalls bestehe eine Anschlussmöglichkeit, was genüge. Ob tatsächlich Schmutzwasser anfalle, sei ebenfalls unerheblich. Einer Bevorteilung stünde auch die Altlastenproblematik nicht entgegen. Eine Altlastenproblematik dergestalt, dass eine Vorteilslage gänzlich entfiele, habe sich nicht feststellen lassen. Aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des OVG LSA gebe sich, dass eine Vorteilslage nur dann nicht bestehe, wenn eine Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks durch darauf lagernde Altlasten vollständig ausgeschlossen sei. Dies sei in Bezug auf die veranlagte Teilfläche gerade nicht der Fall. Für ihre Behauptung, dass auch die veranlagte Teilfläche mit Altlasten in einer Art und Weise kontaminiert wäre, die eine bauliche Nutzbarkeit in vollem Umfang ausschließen würde, habe die Klägerin keine Anhaltspunkte dargelegt und Entsprechendes auch nicht belegt. Die bloße Erfassung im Altlastenkataster sei nach der Rechtsprechung des OVG LSA nicht ausreichend. Die Klägerin räume zudem selbst ein, dass sie weiterhin versuche, ihre Flächen zu vermarkten. Soweit die Klägerin im Hinblick auf eine Anwendung von § 8 Abs. 1 der Abgabensatzung behaupte, auf ihren Flurstücken gebe es lediglich Ruinen, sei dies unzutreffend. Abgesehen davon, dass sich auf dem Flurstück …. mehrere nutzbare Gebäude befänden, seien die veranlagten Flächen jedenfalls baulich oder gewerblich nutzbar, wie die Vermarktung durch die Klägerin belege. Soweit die Klägerin einen Anschlussbedarf der Gebäude an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage nach Art der Nutzung in Abrede stelle, verkenne sie die Rechtsprechung zu § 6 c Abs. 3 KAG LSA. Die Frage, ob ein Gebäude nach der Art seiner Nutzung einen Bedarf nach Anschluss auslöse oder nicht, sei nach objektiven Gesichtspunkten typisierend zu entscheiden. Für ein Gebäude auf einem Grundstück im Gewerbegebiet könne nach der im Abgabenrecht maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise grundsätzlich ein Bedarf nach Abwasserbeseitigung vermutet werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien gerade auch unbebaute Flächen heranzuziehen. Denn auch diese seien bevorteilt. Festsetzungsverjährung habe nicht eintreten können. Maßgeblich sei die erste wirksame Abgabensatzung vom 07.05.2015. Das Inkrafttreten der Satzung sei hinreichend deutlich erfolgt. Soweit die Klägerin moniere, dass das Aufrechnungsschreiben der Beklagten nicht berücksichtigt worden sei, erschließe sich dieser Einwand nicht. Die Aufrechnung sei mit Schreiben vom 13.04.2016 erklärt worden. Sie habe daher denknotwendig im Beitragsbescheid vom 23.12.2015 noch keine Rolle spielen können. Mit dem von der Klägerin angesprochenen Billigkeitsbescheid vom 07.06.2010 sei ein Teilerlass in Bezug auf das damalige Flurstück …. (davor …) erfolgt, der sich in die Flurstücke …., …. (Altlasten), …. (Rückhaltebecken) aufgeteilt habe. Ein weiterer Erlass betreffe die Flurstücke ….. und ….. Die Flächen würden seit dem 30.03.2007 als Straßenfläche genutzt werden. Eine Berücksichtigung sei bei der vorliegenden Veranlagung mittelbar erfolgt, indem für diese Flächen kein Beitrag festgesetzt worden sei. Hinsichtlich der grundstücksbezogenen Einwendungen der Klägerin führt die Beklagte unter anderem Folgendes aus: Hinsichtlich des für einen Teilbereich des Flurstücks …. bestehenden Bebauungsplans werde darauf hingewiesen, dass bei den textlichen Festsetzungen nicht nur die Höhe der baulichen Anlagen, sondern ausdrücklich auch die Höhe von Gebäuden mit 3 m festgesetzt worden sei. Dementsprechend wären beispielsweise auch Betriebs- und Fachgebäude zulässig, weshalb eine Vorteilslage gegeben sei. Es werde bestritten, dass der Boden unter der Solaranlage mit Altlasten behaftet sei. Selbst wenn dies so wäre, wäre eine oberirdische Bebauung möglich. Die Flurstücke …., …. und …. seien bevorteilt. Es treffe zwar zu, dass zwischen dem H-Ring und den genannten Flurstücken zwei Grundstücke liegen. Es handelt sich hierbei jedoch um Grundstücke, die im Eigentum der Beklagten stehen, so dass eine tatsächlich und rechtlich dauerhaft gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit gewährleistet sei, zumal sich auf den städtischen Grundstücken Randstreifen mit Straßenbegleitgrün befänden, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA Bestandteil der öffentlichen Straßen seien, für deren Flächen es ohnehin keiner gesonderten Leitungssicherung bedürfe. Letztlich könne dies dahinstehen, da das veranlagte Grundstück tatsächlich angeschlossen sei, nämlich über einen Grundstücksanschluss, der sich an der südöstlichen Ecke des Flurstücks …. befinde. Eines gesonderten Leitungsrechts über das Flurstück ….. bedürfe es nicht, da die Beklagte als Aufgabenträgerin und Abgabengläubigerin gleichzeitig Eigentümerin sei. In Bezug auf die Flurstücke …. und …. sei ebenfalls von einer Vorteilslage auszugehen, da diese Grundstücke als Hinterliegergrundstücke über das vordere Anliegergrundstück (laufende Nr. 35) über eine Anschlussmöglichkeit verfügten. Die Beklagte habe der Klägerin zudem nunmehr zu deren Gunsten und zulasten des Grundstücks der Beklagten, Flurstücke …. und …., ein Leitungsrecht gewährt. Die Beklagte habe die entsprechende Eintragung beim Grundbuchamt des Amtsgerichts A-Stadt bewilligt und beantragt. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit sei noch nicht erfolgt. Letztlich sei der Antragseingang beim Grundbuchamt rangsichernd, so dass eine Beitragspflicht bestehe. Hinsichtlich der Flurstücke …., …. und …. sei auch der Ansatz von drei Vollgeschossen korrekt. Dieses Grundstück sie tatsächlich bebaut. Auf dem Flurstück ….. befinde sich ein Gebäude mit drei Vollgeschossen. Ob das Gebäude aktuell genutzt werde oder nicht, sei unerheblich. Auf die Umgebungsbebauung komme es bei dem unbebauten Flurstück …. nicht an, da dieses Flurstück zusammen mit den Flurstücken …. und …. ein Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne bilde und insoweit ausschließlich auf die tatsächliche Bebauung dieses Grundstücks insgesamt abzustellen sei. Die Flurstücke …. und …. seien unbebaut. Hinsichtlich des Flurstücks …. habe sich die Klägerin insbesondere an der Bebauung des zwar nicht unmittelbar angrenzenden, sich aber in der Nähe befindlichen Flurstücks ….. orientiert, das mit einem sehr großen und damit maßstabsbildenden Betriebsgebäude bebaut sei und das sogar über vier Vollgeschosse verfüge. Der Ansatz von zwei Vollgeschossen sei insoweit in jedem Falle berechtigt. Mit Beschluss vom 03.05.2017 hat das erkennende Gericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes teilweise stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.