Urteil
9 A 110/17
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei der Gewährung einer Zahlung von 10,00 € pro Unterrichtsstunde für die von einem ehrenamtlich tätigen Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr übernommene Aufgabe der überörtlichen Ausbildung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung in Form einer anlassbezogenen Pauschale im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 5 KVG LSA, juris: KomVerfG ST, die dem Wesen des Ehrenamtes entspricht.(Rn.35)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Gewährung einer Zahlung von 10,00 € pro Unterrichtsstunde für die von einem ehrenamtlich tätigen Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr übernommene Aufgabe der überörtlichen Ausbildung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung in Form einer anlassbezogenen Pauschale im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 5 KVG LSA, juris: KomVerfG ST, die dem Wesen des Ehrenamtes entspricht.(Rn.35) I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30.03.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Beanstandungsverfügung des Beklagten in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtwidrig. Die Rechtmäßigkeit der Beanstandungsverfügung ist an § 146 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) zu messen. Danach kann die Kommunalaufsichtsbehörde Beschlüsse und Anordnungen der Kommune, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Kommune binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Die demnach erforderlichen Voraussetzungen für die von dem Beklagten ergriffene Aufsichtsmaßnahme liegen nicht vor. Die mit dem streitigen Bescheid beanstandete Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 8 AES verstößt nicht gegen die von dem Beklagten angeführte kommunalverfassungsrechtliche Regelung zur anlassbezogenen Aufwandsentschädigung von ehrenamtlich Tätigen in § 35 Abs. 2 Satz 5 KVG LSA. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA können den in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung soll nach Satz 3 dieser Vorschrift in Form einer monatlichen Pauschale gewährt werden. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 5 KVG LSA kann, soweit es dem Wesen des Ehrenamtes oder der sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit entspricht, neben oder anstelle einer monatlichen Pauschale auch eine anlassbezogene Pauschale gewährt werden. Die Klägerin hat in § 3 Abs. 1 Nr. 8 AES in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von der in § 35 Abs. 2 Satz 5 KVG LSA eingeräumten Möglichkeit zur Gewährung einer anlassbezogenen Pauschale Gebrauch gemacht. Die Gewährung einer Zahlung von 10,00 € pro Unterrichtsstunde für die von einem ehrenamtlich tätigen Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr übernommene Aufgabe der überörtlichen Ausbildung stellt eine Aufwandsentschädigung in Form einer anlassbezogenen Pauschale im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 5 KVG LSA dar (a), die dem Wesen des Ehrenamtes entspricht (b). a) Bei der Gewährung einer Zahlung in Höhe von 10,00 € pro Unterrichtsstunde handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung in Form einer anlassbezogenen Pauschale. aa) Der Satzungsgeber knüpft mit der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 8 AES an einen Anlass im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 5 KVG LSA an. Denn ungeachtet der konkreten Wortwahl, die offenkundig dem 1. Halbsatz der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 8 AES geschuldet ist, besteht der Anlass in der Wahrnehmung der überörtlichen Ausbildung. In Abgrenzung zur Gewährung einer monatlichen Pauschale kommt es bei der Zahlung einer anlassbezogenen Pauschale darauf an, ob der in ein Ehrenamt Berufene seine Aufgaben einzelfallbezogen übertragen erhalten hat und dabei die Aufwendungen entsprechend prognostiziert werden können oder ob er Funktionen für eine Dauer wahrnehmen wird (s. Reich, in: Schmid/ Reich/ Schmid/ Trommer, KVG LSA Kommentar, § 35, Rn. 12, Stand: Dezember 2016). Bei § 35 Abs. 2 Satz 5 KVG LSA wird von einer konkretisierten Einzelaufgabe des ehrenamtlich Tätigen ausgegangen, wobei der Einsatz nicht unter einem Zeitfenster steht (s. Reich, in: Schmid/ Reich/ Schmid/ Trommer, KVG LSA Kommentar, § 35, Rn. 14, Stand: Dezember 2016). Dies ist vorliegend der Fall. Bei der Aufgabe der überörtlichen Ausbildung handelt es sich um eine konkretisierte Einzelaufgabe. Zwar mag die Ausbildung in der Freiwilligen Feuerwehr eine Funktion sein, die von einem Mitglied auf Dauer übernommen werden kann. Jedoch trifft dies nicht auf die überörtliche Ausbildung zu. Ausweislich des unwidersprochenen Vortrags der Klägerin engagieren sind nur wenige Mitglieder der Freiwilligen Feierwehr im Rahmen der überörtlichen Ausbildung und leisten unterschiedliche Stundenanzahlen ab, da für die Lehrgänge unterschiedliche Themen abgedeckt werden würden und nicht jeder Ausbilder immer Zeit habe. Die überörtliche Ausbildung wird dem in ein Ehrenamt Berufenen daher je nach Thematik des Lehrgangs und der Möglichkeit des Einzelnen, diese Aufgabe zu übernehmen, im konkreten Einzelfall übertragen. Es handelt sich um eine zusätzliche Tätigkeit im Rahmen des Ehrenamtes. Der Einsatz des jeweiligen Ausbilders im Rahmen der überörtlichen Ausbildung steht dabei nicht unter einem konkreten Zeitfenster. Der Umstand, dass der in ein Ehrenamt Berufene gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 AES eine Aufwandsentschädigung pro Unterrichtsstunde erhält, ist insoweit nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, die konkretisierte Einzelaufgabe stehe unter einem Zeitfenster, da dieser Teil der Regelung das Maß der Pauschale und nicht den Anlass betrifft. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Begriff des Anlasses im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 5 KVG LSA nicht auf bestimmte Fallgruppen beschränkt und umfasst insbesondere nicht nur Einsätze, die hinsichtlich ihrer Häufigkeit, Dauer und Art von einer fehlenden Vorhersehbarkeit geprägt sind. Anlass im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 5 KVG LSA ist vielmehr jedes Ereignis, welches im inneren Zusammenhang mit der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit steht. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 5 KVG LSA. Denn diesem ist eine Beschränkung des Anlasses hinsichtlich seiner Art, Dauer und Häufigkeit gerade nicht zu entnehmen. Die Gewährung einer anlassbezogenen Pauschale - und somit auch der Anlass selbst - steht gemäß des ersten Halbsatzes der Vorschrift lediglich unter dem Vorbehalt, dass sie „dem Wesen des Ehrenamtes“ entspricht. Unter Berücksichtigung dieses Vorbehalts, der der Sicherstellung eines hinreichend konkreten Bezuges zwischen der Aufwandsentschädigung und dem Ehrenamt dient, ist § 35 Abs. 2 Satz 5 KVG LSA dahingehend auszulegen, dass nicht jegliche Ereignisse einen Anlass für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung darstellen können, sondern dass diese im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit stehen müssen. Diese Auslegung ergibt sich ferner aus dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 2 Satz 5 KVG LSA. Zwar ist ausweislich der Gesetzesbegründung zum KVG LSA mit der Einführung dieser Vorschrift die Möglichkeit geschaffen worden, neben oder anstelle einer monatlichen Pauschale auch eine Fallpauschale zu gewähren. Diese sei insbesondere für das Aufgabenfeld der Freiwilligen Feuerwehren relevant, wo nunmehr für Feuerwehreinsätze eine Fallpauschale gewährt werden könne, da insbesondere aufgrund der sehr unterschiedlichen Belastung der Freiwilligen Feuerwehren hinsichtlich der Einsatzhäufigkeit ein großes praktisches Bedürfnis für die Zahlung einer Einsatzpauschale bestehe (vgl. LT-Drs. 6/2247, S. 133). Jedoch ist der Gesetzesbegründung entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu entnehmen, dass eine anlassbezogene Pauschale im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 5 KVG LSA ausschließlich als Einsatzpauschale für die Freiwilligen Feuerwehren gewährt werden kann. Denn laut der Gesetzesbegründung ist die Fallpauschale nur insbesondere für das Aufgabenfeld der Freiwilligen Feuerwehren relevant. Es ist somit davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Novellierung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige zwar speziell die Situation bei den Freiwilligen Feuerwehren in den Blick genommen hat. Indes dient die Bezugnahme auf die Einsatzproblematik der Freiwilligen Feuerwehren lediglich als Beispiel für die Gewährung einer anlassbezogenen Pauschale. Dass der Gesetzgeber die Gewährung einer anlassbezogenen Pauschale lediglich für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren bzw. für vergleichbare von einer fehlenden Vorhersehbarkeit geprägte Situationen vorgesehen hat, ergibt sich weder aus der Gesetzesbegründung noch aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 5 KVG LSA selbst. Sinn und Zweck der Regelung ist es vielmehr, eine verwaltungspraktikable Möglichkeit zur Gewährung von Aufwandsentschädigungen zu schaffen sowie die kommunalen Handlungsspielräume für sachgerechte Entschädigungen ehrenamtlicher Mitwirkung in der Kommune zu erweitern. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung zum KVG LSA würden die Gestaltungsmöglichkeiten für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen ausgeweitet, indem künftig neben oder anstelle einer monatlichen Pauschale auch eine anlassbezogene Pauschale gewährt werden könne (LT-Drs. 6/2247, S. 133). Für die Gewährung einer anlassbezogenen Pauschale ist somit entsprechend dem Wortlaut das Bestehen eines Ereignisses notwendig, das im inneren Zusammenhang mit der Ausübung des Ehrenamtes steht. Gemessen hieran stellt die überörtliche Ausbildung einen Anlass im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 5 KVG LSA dar. Denn dem jeweiligen Ausbilder wird eine Entschädigung für seine Aufwendungen "anlässlich" der von ihm im Rahmen seines Ehrenamtes übernommenen überörtlichen Ausbildung gezahlt. Die Aufgabe der überörtlichen Ausbildung dient der Sicherung der notwendigen Ausbildungsmaßnahmen über den Kreis der eigenen Ortsfeuerwehr hinaus und steht damit neben der Standortausbildung in einem inneren Zusammenhang zu der konkreten ehrenamtlichen Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr. bb) Die Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 10 € pro Unterrichtsstunde ist mit dem in § 35 Abs. 2 Satz 5 KVG LSA enthaltenen Rechtsgedanken einer Pauschale (noch) zu vereinbaren. Zwar sollte nach Auffassung des Gerichts regelmäßig auch die nach § 35 Abs. 2 Satz 5 KVG LSA zu gewährende Pauschale allein an den Anlass als solchen in Gestalt einer (einheitlichen) Pauschale anknüpfen, um den Eindruck eines speziellen Entgelts zu begegnen. Denn anders als bei einem Entgelt, handelt es sich bei einer Pauschale grundsätzlich um einen Geldbetrag, durch den eine ehrenamtliche Tätigkeit, die sich aus verschiedenen einzelnen Leistungen in zeitlicher und sächlicher Hinsicht zusammensetzt, ohne Spezifizierung abgegolten wird. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Gewährung der hier vorgesehenen Pauschale für die Aufgabe der überörtlichen Ausbildung, da diese nicht an das Abhalten des Unterrichts selbst, sondern auch dessen Vorbereitung, Organisation etc. anknüpft, sodass mit der Tätigkeit in der überörtlichen Ausbildung verschiedene abzugeltende Erschwernisse verbunden sind. Aber auch im Übrigen wird § 3 Abs. 1 Nr. 8 AES, wonach eine Aufwandsentschädigung in Abhängigkeit von der Anzahl der abgehaltenen Unterrichtsstunden gewährt wird, den gesetzlichen gerecht. Zwar handelt es sich nicht um eine einheitliche Pauschale, die für alle ehrenamtlich Tätigen, die die Aufgabe der überörtlichen Ausbildung übernommen haben, gleichermaßen gezahlt wird. Vielmehr wird mit dieser Regelung das Maß der Pauschale beeinflusst und damit dem jeweiligen Ausbilder eine differenzierte Pauschale je nach erteilten Unterrichtsstunden gewährt. Eine solche Regelung ist indes ausnahmsweise zulässig und noch vom Satzungsermessen gedeckt. Unter Berücksichtigung des Wortlautes in § 35 Abs. 2 Satz und Satz 5 KVG LSA, wonach die Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale gewährt werden soll (vgl. Satz 3), während eine anlassbezogene Pauschale gewährt werden kann (vgl. Satz 5), stellt die Gewährung einer anlassbezogenen Pauschale eine von dem Gesetzgeber nunmehr zugelassene Ausnahme von der grundsätzlich in Form einer monatlichen Pauschale zu zahlenden Aufwandsentschädigung dar. Dieser Ausnahmefall ist indes nur dann gegeben, wenn es sich bei der der jeweiligen Satzungsregelung zugrundeliegenden Fallkonstellation um einen in tatsächlicher Hinsicht schwer zu erfassenden Fall handelt, der derartig von Unregelmäßigkeiten geprägt ist, dass die Gewährung einer einheitlichen Pauschale auch unter Berücksichtigung des Ehrenamtes unbillig wäre. Die ausnahmsweise Zulässigkeit einer differenzierten Pauschale wird bereits durch den sie rechtfertigenden Grund (… aus Anlass) bedingt, ohne sie dadurch zu einem "Leistungsentgelt" werden zu lassen. In diesem Zusammenhang merkt das Gericht im Übrigen an, dass die Gewährung einer (weiteren) Pauschale für die Übernahme zusätzlicher Funktionen im Rahmen des Ehrenamtes von der Rechtsprechung bisher nicht beanstandet wurde. Dass der differenzierten Pauschale insoweit auch ein Motivationscharakter für die Wahrnehmung von zusätzlichen Aufgaben nicht abgesprochen werden kann, steht dem nicht entgegen. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Zwar mag der von der Klägerin gewählten anlassbezogenen Pauschale unter Anknüpfung an das Halten einer Unterrichtsstunde der Anschein einer Gegenleistung anhaften. Jedoch rechtfertigt sich die in § 3 Abs. 1 Nr. 8 AES getroffene Regelung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles. Denn ein anderer zweckmäßiger Anknüpfungspunkt für die Gewährung der Aufwandsentschädigung hinsichtlich der überörtlichen Ausbildung in den Freiwilligen Feuerwehren im Gebiet der Klägerin ist weder von dem Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Gewährung einer anlassbezogenen Pauschale hätte im konkreten Fall der Klägerin insbesondere nicht an einen Unterrichtstag angeknüpft werden können. Wie bereits dargestellt, leisten die Mitglieder der Freiwilligen Feierwehr im Rahmen der überörtlichen Ausbildung unterschiedliche Stundenanzahlen ab. An einem Unterrichtstag können – wie von der Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargestellt – Unterrichtsstunden zu mehreren Themenbereichen stattfinden, wobei nicht jeder Ausbilder alle Themen abdecken kann. Ebenso kann der Fall eintreten, dass ein Themenbereich nur einmal pro Jahr unterrichtet wird, wobei dieser Lehrgang lediglich von einem Ausbilder gehalten werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellt sich die Gewährung einer monatlichen Pauschale als unbillig dar, da in diesem Fall eine ungerechtfertigte Zahlung zugunsten des ehrenamtlich Tätigen erfolgen würde, die gerade nicht (mehr) dem Wesen des Ehrenamtes entsprechen würde. Eine sachgerechte Regelungsalternative stand der Klägerin nicht zur Verfügung. b) Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung in Form einer Zahlung von 10,00 € pro Unterrichtsstunde für die überörtliche Ausbildung entspricht ferner dem Wesen des Ehrenamtes im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 5 KVG LSA. Unter ehrenamtlicher Tätigkeit ist im allgemeinen Sprachgebrauch die Wahrnehmung von Aufgaben, die ohne Honorar um der Ehre willen wahrgenommen werden, zu verstehen. Der Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit umfasst alle Tätigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind. Ehrenamtliche erhalten entsprechend dem Wesen des Ehrenamtes keine Besoldung, Vergütung oder Ähnliches (Miller/Wiegand, in: Bücken-Thielmeyer/ Grimberg/ Miller/ Schneider/ Wiegand/ Gundlach/ Fenzel, Kommunalverfassungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt, § 35 KVG LSA, S. 2, Stand: September 2015, mit Verweis auf BVerwG, NVwZ, 1994, 1219). Da den ehrenamtlich Tätigen jedoch keine Nachteile aus der Übernahme eines Ehrenamtes entstehen sollen, sieht § 35 KVG LSA ein differenziertes System von Entschädigungen vor, zu dem sowohl gemäß § 35 Abs. 1 KVG LSA die Erstattung von Auslagen und des Verdienstausfalles in der tatsächlich entstandenen Höhe als auch nach § 35 Abs. 2 KVG LSA die pauschalierte Aufwandsentschädigung zählen. Aufwandsentschädigungen sind dabei nach allgemeiner Rechtsauffassung weder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts noch Entgelt, sie sollen nur den besonderen Sachaufwand ausgleichen, der dem ehrenamtlich Tätigen entsteht, d. h. grundsätzlich die mit der unentgeltlichen Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen pauschal ausgleichen (OVG LSA, U. v. 11.11.2002 – A 2 S 407/98 – mit Verweis auf BVerwG, U. v. 10.03.1994 - 2 C 11.93 - ; BVerwGE 95, 208 ff; U. v. 02.03.1995 - 2 C 17.94 - juris). Soweit dementsprechend das Wesen des Ehrenamtes von der Unentgeltlichkeit erbrachter Leistungen sowie gleichzeitig von dem Gedanken der Unkostenerstattung für die mit dem Ehrenamt verbundenen Belastungen geprägt ist, ist der Vorbehalt des § 35 Abs. 2 Satz 5, 1. Hs. KVG LSA dahingehend zu verstehen, dass einerseits ein Honorarcharakter der Aufwandsentschädigung dem Grunde und der Höhe nach ausgeschlossen werden soll sowie andererseits sichergestellt werden soll, dass die Gewährung der anlassbezogenen Pauschale dem jeweiligen Ehrenamt entspricht. Denn mit der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 5, 1. Hs. KVG LSA soll eine Aufspaltung des Ehrenamtes in verschiedene einzelne Tätigkeiten vermieden werden, um im Falle der Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese konkrete Einzeltätigkeiten nicht den Anschein einer auf einem Gegenseitigkeitsverhältnis beruhenden Vergütung zu erwecken. Unter Berücksichtigung der mit der überörtlichen Ausbildung verbundenen Erschwernisse wie die Vorbereitung des Unterrichts, die organisatorische Koordination mit anderen Ortsfeuerwehren, sowie gegebenenfalls die für das Abhalten des Unterrichts erforderliche eigene Weiterbildung ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der in § 3 Abs. 1 Nr. 8 AES vorgesehenen Aufwandsentschädigung dem Grunde oder der Höhe nach um eine einkommenssteigernde Tätigkeit mit Honorarcharakter handelt. Zudem wird mit der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 8 AES weder das Ehrenamt in Form der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr noch die ehrenamtlich übernommen Aufgabe der überörtlichen Ausbildung derart in Einzeltätigkeiten aufgespalten, dass es dem Wesen des Ehrenamtes nicht mehr entspricht. 2. Die Anordnung des Beklagten in Ziff. 2 des Bescheides vom 22.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2017, mit der die Klägerin zur Aufhebung von § 3 Abs. 1 Nr. 8 AES aufgefordert wird, ist ebenfalls rechtswidrig. Auch die Rechtmäßigkeit von Ziff. 2 des Bescheides ist an § 146 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA zu messen, dessen tatbestandliche Voraussetzungen indes nicht vorliegen. Denn - wie bereits dargestellt – verstößt § 3 Abs. 1 Nr. 8 AES nicht gegen die von dem Beklagten in Bezug genommen Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 5 KVG LSA. 3. Angesichts der Rechtswidrigkeit der in Ziff. 2 getroffenen Anordnung der Aufhebung von § 3 Abs. 1 Nr. 8 AES ist zudem ist die in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Androhung der Ersatzvornahme im Sinne des § 148 KVG LSA rechtswidrig. Es fehlt insoweit an einer tauglichen Vollstreckungsgrundlage. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus §167 Abs. 2, 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziff. 22.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Verfolgung ihres Begehrens mit 15.000,00 Euro. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer kommunalaufsichtlichen Beanstandungsverfügung bezogen auf eine Teilregelung der Aufwandsentschädigungssatzung der Klägerin für ehrenamtliche Tätigkeiten. In seiner Sitzung vom 14.09.2015 beschloss der Stadtrat der Klägerin die Satzung über die Aufwandsentschädigung für in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene – Aufwandsentschädigungssatzung – (im Folgenden: AES). § 3 Abs. 1 Nr. 8 AES trifft für überörtlich tätige Ausbilder der Freiwilligen Feuerwehren folgende Regelung: "Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Ausübung der Funktionen in der jeweiligen Feuerwehr: […] Nr. 8 Ausbilder überörtlich 10,00 Euro/ Unterrichtsstunde." Nachdem die Klägerin den Beklagten unter Beifügung eines ausgefertigten Exemplars über den Erlass der AES informiert hatte und die AES im Amtsblatt des Beklagten veröffentlicht worden war, teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 11.02.2016 mit, dass im Rahmen der Überprüfung der AES festgestellt worden sei, dass die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 8 AES im Widerspruch zu § 35 Abs. 2 S. 5 KVG LSA stünde. Die Gewährung eines Stundensatzes für ehrenamtlich Tätige suggeriere eine Vergütung und würde dem Grundsatz der ehrenamtlichen Tätigkeit zuwiderlaufen. Der Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin erklärte sodann mit Schreiben vom 08.03.2016 gegenüber dem Beklagten, die Ausbildung in der Freiwilligen Feuerwehr erfolge einerseits in der Standortausbildung in der eigenen Feuerwehr sowie andererseits in überörtlichen Ausbildungen, an denen mehrere Ortsfeuerwehren teilnehmen würden. Zur Sicherung der notwendigen Ausbildungsmaßnahmen sei daher die Bereitschaft der wenigen Feuerwehrangehörigen, die sich über die eigene Ortsfeuerwehr hinaus engagierten, erforderlich. Für die persönliche Vorbereitung sowie für die Organisation und Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen entstünde für den als Ausbilder wirkenden einzelnen Ortswehrangehörigen ein zusätzlicher Aufwand, sowie Sach- und Fahrtkosten, die keinen Bezug zur Pflicht der Standortausbildung hätten und abgegolten werden müssten. Aus diesem Grunde sei eine Aufwandsentschädigungsregelung gerechtfertigt und notwendig. Mit Bescheid vom 20.04.2016 beanstandete der Beklagte die Aufwandsentschädigungssatzung hinsichtlich der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 8 AES (Ziff. 1 des Bescheides), ordnete gegenüber der Klägerin an, zu § 3 Abs. 1 Nr. 8 AES bis zum 20.06.2016 eine rechtmäßige Regelung zu beschließen (Ziff. 2) und drohte für den Fall, dass die Beschlussfassung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen sollte, die Ersatzvornahme gemäß § 148 KVG LSA an (Ziff. 3). Zur Begründung führte der Beklagte aus, die AES verstoße insoweit gegen § 35 Abs. 2 KVG LSA. Aufwandsentschädigungen seien nach allgemeiner Rechtsauffassung weder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts noch Entgelt. Sie sollten nur den besonderen Sachaufwand ausgleichen, der den ehrenamtlich Tätigen entsteht, d.h. grundsätzlich die mit der unentgeltlichen Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen pauschal ausgleichen. Die Gewährung eines Stundensatzes hingegen suggeriere eine Vergütung und würde dem Grundsatz der ehrenamtlichen Tätigkeit zuwiderlaufen, der darin bestehe, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit unentgeltlich zu leisten sei. Den dagegen mit Schreiben vom 23.05.2016 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die AES im Einklang mit dem KVG LSA stünde. Die Klägerin habe von der in § 35 Abs. 2 S. 5 KVG LSA vorgesehenen Möglichkeit, eine anlassbezogene Pauschale zu gewähren, Gebrauch gemacht. Der Anlass, der sich biete, sei vorliegend die Unterrichtsstunde. Insbesondere solle keine Vergütung abgerechnet werden, sondern lediglich der Aufwand, den der ehrenamtlich Tätige gehabt habe, um die entsprechenden Vorbereitungen zu tätigen. Da das Gesetz auch Ausnahmen von der monatlichen Zahlung erlaube, stehe die Satzung im Einklang mit den Gesetzen. Mit Bescheid vom 30.03.2017 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin zurück (Ziff. 1) und ordnete unter Abänderung von Ziff. 2 des Bescheides des Beklagten an, dass § 3 Abs. 1 Nr. 8 AES innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Widerspruchsbescheides aufzuheben sei (Ziff. 2). Der Beklagte sei zur Beanstandung berechtigt gewesen, da der Beschluss der Klägerin zu § 3 Abs. 1 Nr. 8 AES rechtswidrig sei. Die Zahlung einer anlassbezogenen Pauschale nach der neu aufgenommenen Regelung des § 35 Abs. 2 S. 5 KVG LSA setze das Vorliegen eines bestimmten Ereignisses voraus. Diese Möglichkeit sei insbesondere vor dem Hintergrund geschaffen worden, dass aufgrund der sehr unterschiedlichen Belastungen der Freiwilligen Feuerwehren hinsichtlich der Einsatzhäufigkeit ein großes praktisches Bedürfnis für die Zahlung einer Einsatzpauschale bestanden habe. Bei der anlassbezogenen Pauschale handele es sich daher um eine Fallpauschale, die pro Einsatzfall in Form eines einmaligen Geldbetrages gewährt werden könne. Der Anlass sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die einzelne Unterrichtsstunde. Die Vorgängervorschrift beinhaltete in § 33 Abs. 1 S. 3 GO LSA noch die Möglichkeit, durch Satzung einen Stundensatz für das Zeitversäumnis festzulegen. Auch der Entwurf des § 35 Abs. 1 S. 3 KVG LSA habe diese Regelung noch vorgesehen. In der Folge des Gesetzgebungsverfahrens sei dieser Passus über den Stundensatz allerdings gestrichen worden. Hieraus lasse sich im Umkehrschluss entnehmen, dass der Gesetzgeber bewusst nicht von einer Stundenvergütung ausgegangen sei, sondern von einem konkreten Anlass, der nicht an das Zeitversäumnis gekoppelt sei. Hiergegen hat die Klägerin am 04.05.2017 Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend, dass für die Stunden des überörtlichen Unterrichts nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 AES ein Anlass im Sinne von § 35 Abs. 2 S. 5 KVG LSA vorliege. Eine monatliche Abrechnung sei nicht möglich, da die Übungsleiter so unterschiedlich im Einsatz seien, dass sich eine monatliche Pauschale nicht errechnen lasse. Gerade im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltspolitik könnte eine monatliche Pauschale, die gegebenenfalls deutlich über dem eigentlichen Aufwand liege, nicht festgelegt werden. Derzeit seien insgesamt 12 Ausbilder von der Regelung betroffen. Die Ausbilder würden jedoch unterschiedliche Stundenanzahlen ableisten, da für die Lehrgänge unterschiedliche Themen abgedeckt werden würden und nicht jeder Ausbilder immer Zeit habe. Es könne hier daher nicht pauschal für jeden dieser 12 Ausbilder eine monatliche Aufwandsentschädigung festgelegt werden, da ein monatlicher Aufwand bei den meisten dieser Ausbilder nicht bestehe. Der Anlass könne daher nur auf eine Stunde heruntergebrochen werden. Dabei werde nicht das Zeitversäumnis von eine Stunde entschädigt, sondern der konkrete Anlass der Unterrichtsstunde. Damit sollten alle Auslagen sowie persönlichen Aufwendungen, die unmittelbar durch die Ausführung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sein, in pauschalierter Form ersetzt werden. Zu der Unterrichtszeit gehöre auch eine Vorbereitungszeit. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 30.03.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid sowie auf den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes die kommunalaufsichtsrechtlichen Maßnahmen und die darin vertretene Rechtsauffassung. Die Aufwandsentschädigung solle gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 KVG LSA in Form einer monatlichen Pauschale gewährt werden. Damit werde eine Regel vorgegeben, von der nunmehr in § 35 Abs. 2 Satz 5 KVG LSA eine Ausnahme vorgegeben werde. Die Zahlung einer anlassbezogenen Pauschale setze jedoch das Vorliegen eines bestimmten Ereignisses voraus. Es handele sich hierbei um eine Fallpauschale, die pro Einsatz in Form eines einmaligen Geldbetrages gewährt werden könne, wobei der Einsatz nicht unter einem Zeitfenster stehe (z.B. Stundenregelung). Hingegen habe die Verwendung eines Stundensatzes den Anschein, dass die Abgeltung einer konkreten Arbeitsleistung beabsichtigt sei. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei die anlassbezogene Pauschale insbesondere für das Aufgabenfeld der Freiwilligen Feuerwehren, wo nunmehr für Feuerwehreinsätze eine Fallpauschale neben oder anstelle einer monatlichen Pauschale gewährt werden könne, gedacht gewesen. Dies sei aufgrund der sehr unterschiedlichen Belastung der Freiwilligen Feuerwehren hinsichtlich der Einsatzhäufigkeit für erforderlich erachtet worden. Es wäre verfehlt, nunmehr beim Halten einer Unterrichtsstunde von einer vergleichbaren Situation auszugehen. Denn Feuerwehreinsätze seien hinsichtlich Häufigkeit, Dauer und Art der Einsätze von einer fehlenden Vorhersehbarkeit geprägt. Das Halten einer Unterrichtsstunde sei hingegen planbar und hinsichtlich des Inhaltes in der Regel weisungsgebunden. Dies suggeriere eine abhängige Tätigkeit, was sich wiederum in einer Stundensatzregelung widerspiegle. Insgesamt laufe daher die Gewährung eines Stundensatzes der ehrenamtlichen Tätigkeit zuwider. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.