OffeneUrteileSuche
Urteil

9 A 194/14

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2015:1118.9A194.14.0A
40Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

40 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Erlasses von Säumniszuschlägen (Fallgruppen).(Rn.18) (Rn.29) (Rn.33) (Rn.36)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Erlasses von Säumniszuschlägen (Fallgruppen).(Rn.18) (Rn.29) (Rn.33) (Rn.36) I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erlass der mit Bescheid vom 18.12.2013 festgesetzten Säumniszuschläge. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2014 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Erlassbegehren ist nach §§ 13 Abs. 1 Ziffer 5 lit. b), 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 227 AO zu beurteilen. Danach ist auch der Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO möglich und dann geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall unbillig ist. a) Unbillig ist dasjenige, was mit Rücksicht auf den Zweck einer gesetzlichen Regelung, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (vgl. zum sog. Überhang des gesetzlichen Tatbestandes BVerwG, U. v. 08.07.1998 - 8 C 31.96 -; BFH, U. v. 29.08.1991 - V R 78/86 - sowie v. 20.05.2010 - V R 42/08 -, alle juris). In Bezug auf die im Zusammenhang mit Säumniszuschlägen getroffenen gesetzlichen Regelungen ist beachtlich, dass es sich dabei vorrangig um ein Druckmittel eigener Art handelt, das den Abgabenpflichtigen zur Zahlung der Abgabe unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit bewegen soll (vgl. OVG LSA, B. v. 07.11.2008 - 4 L 240/07 -, juris). Anders gewendet: Verliert der so bestehende Sinn und Zweck des Gesetzes durch die besonderen Umstände des Einzelfalles seine Berechtigung, so kann dies Veranlassung für einen Erlass deshalb sein, weil die Einziehung der Säumniszuschläge dann unbillig im Sinne von § 227 AO ist. In der Rechtsprechung ist dies u. a. anerkannt für die Fallgestaltung, in der einem Schuldner die rechtzeitige Zahlung wegen Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist, die Ausübung des Drucks zur Zahlung deshalb ihren Sinn verliert (BFH, U. v. 30.03.2006 - V R 2/04 -, juris) oder im Zeitpunkt des Entstehens der Säumniszuschläge die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung nach § 222 AO erfüllt waren, auch ohne dass diese beantragt war (so schon BVerwG, U. v. 23.08.1990 - 8 C 42.88 - sowie v. 08.07.1998 - 8 C 31/98 -, beide juris). Diese beiden Fallgestaltungen sind vorliegend jedoch nicht einschlägig. b) Darüber hinaus wohnen dem die Norm des § 227 AO prägenden Begriff der Unbilligkeit auch Gerechtigkeitsgesichtspunkte inne, wobei zu den Gerechtigkeitspostulaten u. a. die Grundsätze des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben zählen (vgl. BFH, U. v. 24.08.2011 - I R 87/10 -, juris). Denn ein Verstoß gegen diese Postulate bewirkt auch immer einen „überschießenden“ Tatbestand im oben unter a) angeführten Sinne, da dies nicht im Sinne des Gesetzes ist. aa) Diese Erwägungen liegen einer weiteren von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Fallgestaltung zugrunde. Diese besteht darin, dass ein Rechtsbehelf des Abgabenpflichtigen gegen die Abgabenfestsetzung Erfolg hatte und der Abgabenpflichtige gegenüber der Behörde alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, abgelehnt wurde. Diese Fallgestaltung knüpft mithin an den durch die formelle Rechtsordnung bestehenden Wertungswiderspruch an, dass einerseits wegen der Finanzierungsfunktion von Abgaben eine sofortige Zahlung auch vor Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens zwingend erforderlich ist und die Nichtzahlung eine "zusätzliche Zahlung" in Form von Säumniszuschlägen nach sich zieht, dies jedoch andererseits infolge der späteren Aufhebung des Abgabenbescheides seine ursprüngliche Berechtigung verliert/ einbüßt. Insoweit bleibt jedoch die in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO enthaltene gesetzgeberische Wertung dahingehend, dass u. a. für den Fall der Aufhebung einer Abgabenfestsetzung bis dahin verwirkte Säumniszuschläge unberührt bleiben, für einen an die Aufhebung des Abgabenbescheides anknüpfenden Erlass nicht folgenlos. Der Grundsatz der Akzessorietät, nach dem Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) grundsätzlich vom Bestehen der ihnen zugrunde liegenden Steuerschuld abhängig sind, wird durch diese Vorschrift nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers durchbrochen (vgl. BT-Drs. 7/4292 S. 39). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO daher bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Abgabenfestsetzung später als nicht rechtmäßig erweist (vgl. BayVGH, U. v. 26.04.2006 - 4 B 04.64 -, juris), wobei die Vorschrift nur deshalb als verfassungsgemäß anzusehen ist, weil dem Rechtsschutzbedürfnis des Abgabepflichtigen durch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abgabenfestsetzung selbst hinreichend Genüge getan ist (BVerfG, B. v. 30.01.1986 - 2 BvR 1336/85 - zitiert nach BVerwG, B. v. 02.05.1995 - 8 B 50.95 -, juris). Der Erlass verwirkter Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt demnach nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt worden ist. Der (Fort-)Bestand bereits verwirkter Säumniszuschläge trotz nachträglicher Aufhebung des Abgabenbescheides ist mithin eine Härte, die der Gesetzgeber bei Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die deshalb für sich genommen keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen rechtfertigt (vgl. BVerfG, B. vom 13.12.1994 - 2 BvR 89/91 -, juris). Für den Erlass gleichwohl an die Aufhebung des Bescheides anzuknüpfen, wird jedoch auch durch das von der gesetzlichen Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO verfolgte (generelle) Ziel nicht konterkariert. Vielmehr kann dadurch den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen werden, indem das Verhalten des Abgabengläubigers im Lichte der Wertungen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit dem Ziel der rechtlichen Regelungen zur Verwirkung von Säumniszuschlägen gegeneinander abgewogen wird (vgl. BFH, U. v. 29.08.1991 - V R 78/86 -; B. v. 18.03.2003 - X B 66/02 -; zuletzt U. v. 20.05.2010 - V R 42/08 -, OVG LSA, U. v. 19.09.2013 - 4 L 205/12 -; so auch BayVGH, B. v. 21.09.2009 - 4 BV 07.498 -, alle juris); insoweit kann auch Aspekten der Erlasswürdigkeit Rechnung getragen werden (vgl. dazu OVG LSA, B. v. 25.11.2004 - 1 M 338/03 - und v. 18.06.2009 - 4 L 36/07 -). Darf der Erlass eines Säumniszuschlages wegen § 240 Abs. 1 Satz 4 AO zwar nicht nur an die Aufhebung des Abgabenbescheides anknüpfen, so kommt ein solcher jedoch dann in Betracht, wenn der Abgabenschuldner bereits seinerzeit alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) zu erreichen und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der abgabenerhebenden Körperschaft abgelehnt wurde (OVG LSA, U. v. 19.09.2013, a. a. O.). Da der Beitragsbescheid vom 07.02.2003 mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 aufgehoben wurde, ist die vorstehend erörterte Fallgestaltung hier einschlägig. Diese scheitert auch nicht an der vom OVG LSA (U. v. 19.09.2013, a. a. O.) aufgestellten Forderung nach einer behördlichen Entscheidung über den gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (a. A. noch VG Magdeburg, U. v. 30.10.2012 - 9 A 126/12 MD -, juris, unter Berufung auf BFH, U. v. 20.05.2010, a. a. O.), da der Beklagte diesen mit Schreiben vom 16.12.2011 abgelehnt hat. Die Kläger haben jedoch nachfolgend zu dessen Korrektur beim Gericht vor Beginn des hier maßgeblichen Säumniszuschlagszeitraums keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Dies ist jedoch erforderlich (so BayVGH, B. v. 27.09.2012 - 6 ZB 10.1083 -; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 28.11.2013 - u. a. 9 N 136.12 -; a. A. noch VG Magdeburg, U. v. 30.10.2012 - 9 A 126/12 MD - unter Berufung auf BFH, U. v. 20.05.2010, a. a. O; alle juris; offengelassen bei OVG LSA, U. v. 19.09.2013, a. a. O.). Die Erforderlichkeit ergibt sich daraus, dass es sich bei der Nichtzahlung der Säumniszuschläge um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Verhalten handelt, dem ein adäquates Verhalten zur Abwendung der Zahlungspflicht entgegen gesetzt werden muss. Ist die Norm des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO zudem nur deshalb verfassungsgemäß, weil gegen die Abgabenfestsetzung einstweiliger Rechtsschutz möglich ist (BVerfG, B. v. 30.01.1986, a. a. O.), so muss dieser ergriffen werden, will sich der (säumige) Abgabenschuldner nicht nachträglich vorhalten lassen müssen, er habe nicht alles getan, um seine Zahlungspflicht zu verhindern. Das Verlangen nach gerichtlichem Rechtsschutz führt jedoch nicht dazu, dass bei einem insoweitigen Unterliegen ein Erlass nicht in Betracht kommt (a. A. VG Potsdam, B. v. 12.08.2013 - 8 L 332/13 -, juris). Dies deshalb, weil es ansonsten dieses Verlangen nie zu einem Erlass führen würde, es sich mithin als bloße Förmelei deshalb darstellen würde, weil bei einem Obsiegen des Abgabenschuldners die gerichtliche Entscheidung ohnehin auf den Zeitpunkt des Erlasses des Abgabenbescheides mit der Folge zurück wirkt, dass Säumniszuschläge gar nicht als verwirkt gelten bzw. bereits verwirkte Säumniszuschläge rückwirkend entfallen (OVG LSA, B. v. 15.05.2007 - 4 L 522/04 - und vom 07.11.2008 - 4 L 240/07 -, beide juris). Daran anknüpfend, ist auch die Beurteilung, ob einem Abgabenschuldner bereits seinerzeit Aussetzung der Vollziehung zu gewähren wäre, nicht nach dem Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zu treffen. Vielmehr reduziert sich die Frage, ob eine positive Entscheidung über den Antrag auf Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung möglich und geboten gewesen wäre, darauf, ob sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Aufhebung des Abgabenbescheides solche Änderungen ergeben haben, die seinerzeit einer Aufhebung entgegen gestanden hätten. Bei unveränderten Verhältnissen z. B. im Satzungsrecht würde damit die nunmehrige Aufhebung die bereits seinerzeit "mögliche und gebotene" Verschonung von der Zahlungspflicht implizieren. Auch hat das Gericht eine von der Behörde erfolgte Aufhebung eines Beitragsbescheides wegen Artikel 20 Abs. 3 GG nicht weiter zu hinterfragen. Anders gewendet: Hebt ein Gericht oder eine Behörde den Abgabenbescheid auf und hat sich die Sach- und Rechtslage seit dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geändert, ist der Abgabenschuldner so zu stellen, als hätte ihm bereits damals die Aussetzung gewährt werden müssen. Haben die Kläger nach Erhalt der Ablehnung ihres Antrages auf Aussetzung der Vollziehung vom 16.12.2011 nicht um vorläufigen Rechtsschutz beim Gericht nachgesucht, steht allein dieser Umstand einem Erlass wegen der nachträglichen Aufhebung des Beitragsbescheides entgegen, weil sie eben nicht bereits seinerzeit alles getan haben, um ihre Zahlungspflicht abzuwenden. bb) Neben der unter aa) erörterten Fallgestaltung ist die Einziehung von Säumniszuschlägen - aber auch dann - nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben zu vereinbaren, wenn der Gläubiger aufgrund seines (konkreten) Verhaltens die Zahlung gar nicht erwarten durfte. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn – bei Durchführung einer Gemeinschaftsmaßnahme Straßen- und Kanalbau die bauausführende Gemeinde gegenüber dem Abwasserzweckverband mit den Baukosten in Vorleistung gegangen war und – Vereinbarungen über spätere Verrechnungen getroffen wurden (so VG Magdeburg [Einzelrichter], U. v. 09.04.2014 - 9 A 54/13 MD -, bestätigt durch OVG LSA, B. v. 26.08.2014 - 4 L 81/14 -; beide unv.). aaa) Für den hier maßgeblichen Säumniszuschlagszeitraum sind jedoch solche konkreten Verhaltensweisen des Beklagten nicht ersichtlich, weshalb ein Erlass aus diesem Grunde (siehe aber unten cc)) nicht zu gewähren ist. Dies auch im Lichte des Schreibens des Beklagten vom 11.03.2003. Denn spätestens die Bekanntgabe des Säumniszuschlagsbescheides vom 24.11.2008, aber insbesondere das Schreiben vom 16.12.2011, mit dem der Beklagte den unter dem 10.03.2003 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnte, dürfte dazu geführt haben, dass die Kläger – allein diese Umstände berücksichtigend – nicht mehr gutgläubig auf das Fortgelten des Schreibens vom 11.03.2003 haben vertrauen dürfen. Dem dürfte auch die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Säumniszuschlagsbescheid nicht entgegenstehen, da es vorliegend nicht um damit verbundenen Rechtswirkungen, sondern um die rechtliche Bewertung des sich für den Abgabengläubiger aus dem Verhalten des Abgabenschuldners ersichtlichen Zahlungs"erwartens" geht. Das Gericht weist in Ansehung des noch nicht beschiedenen Widerspruchs gegen den Säumniszuschlagsbescheid jedoch darauf hin, dass gegen die nicht streitgegenständliche Einziehung der vor dem Jahr 2008 verwirkten Säumniszuschläge rechtliche Bedenken bestehen könnten. Denn der Beklagte hatte den Klägern mit Schreiben vom 11.03.2003 mitgeteilt, dass er von Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Klärung der Rechtslage durch das OVG LSA absieht. Auch die (anwaltlich vertretenen) Kläger durften dieses Schreiben, welches auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ergangen ist und darauf Bezug nimmt, bei objektiver Betrachtung so verstehen, dass auch der Beklagte nicht von einem Zahlungseingang bis zu einer Klärung der Rechtslage durch das OVG LSA ausgeht; diese ist durch das OVG LSA mit Beschluss vom 15.06.2004 - 1 M 387/02 - im Sinne des klägerischen Vorbringens dahingehend erfolgt, dass bereits die Beitragssatzung des Beklagten vom 31.07.1995 wirksam, eine Abgabenerhebung für die bereits 1995 angeschlossenen Grundstücke – wie das der Kläger – wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr zulässig war. Dieses Verhalten des Beklagten dürfte den Klägern den Zahlungsdruck genommen haben, weshalb die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung ihre Berechtigung verloren haben dürfte. Die insoweit unter dem 13.07.2006 ergangene Mahnung dürfte dem nicht entgegenstehen, da das Schreiben vom 11.03.2003 damit weder ausdrücklich aufgehoben wurde noch dem inhaltlich gleichwertig gegenüber steht, zumal auch für den Beklagten kein Anhalt dafür bestand, dass die Gerichte ihre Rechtsauffassung zur Wirksamkeit des Satzungsrechts geändert hätten. bbb) Vorliegend sind auch keine anderen Vertrauensschutz auslösenden Verhaltensweisen des Beklagten ersichtlich, aus denen die Kläger ungeachtet des Säumniszuschlagsbescheides vom 24.08.2008 sowie der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 16.12.2011 hätten entnehmen dürfen, es solle die Abwicklung des Beitragsschuldverhältnisses zurückgestellt werden. cc) Der Grundsatz von Treu und Glauben ist jedoch auch dann verletzt, wenn objektive Tatsachen vorliegen, die die Festsetzung von Säumniszuschlägen nachträglich als treuewidrig erscheinen lassen. Die Beurteilung der Treuewidrigkeit knüpft insoweit allein an die nachträgliche Beurteilung des Verhaltens der an Recht und Gesetz gebunden Behörde (Art. 20 Abs. 3 GG) an, der u. a. stets mehr Gewicht beizumessen ist, als der Möglichkeit des Einzelnen, den Eintritt der Rechtsfolgen durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu verhindern (vgl. OVG LSA, B. v. 01.02.2011 - 4 L 158/10 -, juris). Diese Fallgestaltung tritt neben die oben unter aa) erörterte, die für die Billigkeit allein an die Aufhebung des Abgabenbescheides und das Verhalten des Abgabepflichtigen anknüpft. Diese Voraussetzungen liegen für den hier maßgeblichen Erhebungszeitraum jedoch ebenfalls nicht vor. Zwar musste der Beklagte seit OVG LSA, B. v. 15.06.2004 - 1 M 387/02 MD - uneingeschränkt von der Wirksamkeit der Abgabensatzung aus dem Jahre 1995 ausgehen, was auch in Bezug auf den Bescheid vom 07.03.2003 zum Eintritt der Festsetzungsverjährung geführt hat. Der Beklagte hat mithin sehenden Auges jahrelang an dem Bescheid vom 07.03.2003 festgehalten. Mit Beschluss vom 28.02.2011 - 9 B 237/10 MD - hat dann jedoch das erkennende Gericht die Frage der Wirksamkeit der Abgabensatzung aus dem Jahre 1995 sowie nachfolgender Abgabensatzungen rechtlich abweichend beurteilt. Diese Rechtsprechung hat das erkennende Gericht u. a. mit Urteil vom 15.12.2011 - 9 A 311/10 MD - verfestigt. Erst das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat dann mit Urteil vom 11.09.2012 - 4 L 48/12 - die streitige Rechtsfrage (erneut) zugunsten der Kläger geklärt. Aus diesem zeitlichen Ablauf ergibt sich für das Gericht, dass jedenfalls für den hier maßgeblichen Erhebungszeitraum wieder "Bewegung" in die die Verjährung betreffende Rechtsfrage gekommen ist. Insoweit durfte der Beklagte auch nach so langer Zeit Veranlassung haben, an dem Bescheid vom 07.03.2003 festzuhalten. Dies gilt auch für die Zeit nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.09.2012, welche erst Ende Oktober 2012 Rechtskraft erlangte. Die Aufarbeitung der Vielzahl von noch offenen Widersprüchen bis zum hier maßgeblichen Endzeitpunkt für die Säumniszuschläge (18.12.2012) ist noch hinnehmbar (vgl. VG Magdeburg, B. v. 05.03.2013 - 9 A 305/12 MD -). Insoweit "strahlt" entgegen der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung das vorausgegangene und über Jahre andauernde Verhalten (siehe nachfolgenden Ausführungen) auch nicht deshalb in diesen Zeitraum hinein, weil es den Bescheid vom 10.03.2003, hätte sich der Beklagte rechtmäßig verhalten, schon gar nicht mehr hätte geben dürfen. Bei der Beurteilung der Treuewidrigkeit ist jedoch auf die konkreten Umstände während des Zeitraumes, für welchen die Säumniszuschläge erhoben werden bzw. deren Erlass begehrt wird, abzustellen. Gleiches gilt auch, soweit die Kläger einwenden, zum Zeitpunkt der Festsetzung der Säumniszuschläge am 18.12.2013 sei dem Beklagten die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.09.2012 mit der Folge bekannt gewesen, dass er sehenden Auges Säumniszuschläge für den rechtswidrigen Bescheid vom 10.03.2003, der zudem bereits seit dem 18.12.2012 aufgehoben war, festgesetzt hat. Auf diese nachträglich eingetretenen Umstände ist für die Beurteilung der Treuewidrigkeit eines behördlichen Verhaltens wegen der kraft Gesetzes entstehenden Säumniszuschläge nicht abzustellen. Für den - hier nicht streitrelevanten - Zeitraum bis zur Entscheidung des erkennenden Gerichts am 15.12.2011 neigt das Gericht jedoch dazu, das Verhalten des Beklagten als treuewidrig anzusehen. Ob ein Bürger in einer solchen Situation vielleicht sogar "glauben" darf, die Behörde halte nicht einmal mehr an ihrer Abgabenforderung fest, kann schlussendlich dahinstehen. Jedenfalls ist für diese Zeit die Erhebung von Säumniszuschlägen als der Situation in keiner Weise angemessen, mithin unbillig. Denn es ist mit dem rechtsstaatlichen Verhalten einer Behörde unvereinbar sein, wenn sie, anstatt über den Rechtsbehelf zu entscheiden, jahrelang zuwartet, um ggf. eine Entwicklung zu ihren Gunsten zu nutzen und dadurch die Abgabe nachträglich doch noch zu legitimieren. Weil sich die Behörde über einen so langen Zeitraum in Bezug auf die Abgabenforderung "fortdauernd" rechtswidrig verhält, fehlt ihre rechtliche Legitimation für die Geltendmachung von Säumniszuschlägen. Dies unterscheidet sich hinsichtlich ihrer rechtlichen Bewertung auch von der Konstellation, wenn zwischen dem Erlass des Abgabenbescheides und der Entscheidung über den Rechtsbehelf ein angemessener Zeitraum besteht (vgl. § 75 VwGO) oder besondere Umstände (zeitweise erhöhtes Arbeitsaufkommen; Zurückstellung der Entscheidung auf Verlangen des Rechtsbehelfsführers etc.) vorliegen, was ohnehin ausschließlich nach der unter aa) erörterten Fallgruppe zu beurteilen wäre. dd) Sofern die Kläger ihr Erlassbegehren auch darauf stützen, bereits der Abgabenbescheid vom 10.03.2003 sei zum Zeitpunkt seines Erlasses „schreiend“ rechtswidrig gewesen, so vermögen sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Denn diese Einwendungen sind bereits im Rahmen der gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom 18.12.2013 gerichteten Anfechtungsklage geprüft worden. Der Abgabenbescheid selbst kann beim Erlass von Säumniszuschlägen ohnehin nur dann Berücksichtigung finden, wenn er Bestandskraft erlangt hat und es dem Kläger nicht möglich oder zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung mit dem hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf zur Wehr zu setzen. Denn das Erlassverfahren soll nicht dazu dienen, die Säumnis des Abgabepflichten in Bezug auf das Ergreifen von Rechtsbehelfen durch die Anwendung des § 227 AO auszugleichen (BFH, B. v. 31.01.2002 - VII B 312/00 -, juris). Zudem ist der Bescheid vom 10.03.2003 auch nicht offenkundig fehlerhaft. Davon wäre nur dann auszugehen, wenn an dem Verstoß des streitigen Bescheides gegen formelles oder materielles Recht zum Zeitpunkt ihres Erlasses vernünftigerweise kein Zweifel bestehen konnte und sich deshalb die Rechtswidrigkeit geradezu aufdrängt. Die Fehlerhaftigkeit muss dem Bescheid „quasi auf die Stirn geschrieben“ sein; seine formelle und materielle Berechtigung muss ausgeschlossen werden können. Um die (schlichte) Rechtswidrigkeit von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit abzugrenzen, ist u. a. die zum Zeitpunkt der Verbescheidung einschlägige Rechtsprechung von Bedeutung (BVerwG, B. v. 07.07.2004 - 6 C 24/03 - sowie U. v. 22.10.2009 - 1 C 26/08 -; beide juris). Warum ein Anschlussbeitragsbescheid, der für ein grundsätzlich von einer öffentlichen Abwassereinrichtung bevorteiltes Grundstück ergangen ist, offensichtlich rechtswidrig sein soll, erschließt sich dem Gericht vor diesem Hintergrund nicht. Zudem hat das OVG LSA erst im Jahre 2004, B. v. 15.06.2004 - 1 M 387/02 -, entschieden, dass bereits die Satzung aus dem Jahre 1995 wirksam war. Dass das OVG LSA in seinem Urteil vom 11.09.2012, 4 L 49/12, auf die Beurteilung der Offenkundigkeit der seinerzeitigen Rechtsanwendung durch den Beklagten keinen Einfluss hat, ergibt sich von selbst. Sofern die Kläger geltend machen, der Beklagte nutze die Möglichkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen aus, um die Beitragsausfälle zu kompensieren, machen sie damit Aspekte eines billigkeitsrelevanten rechtsmissbräuchlichen Verhaltens geltend. Dieses liegt hier schon deshalb nicht vor, da die schlichte Festsetzung von Säumniszuschlägen insbesondere deshalb keinen Rechtsmissbrauch darstellt, weil auch hinsichtlich der abgabenrechtlichen Nebenforderungen das Legalitätsprinzip gilt. Es sind keine darüber hinausgehenden Billigkeitsaspekte ersichtlich, die den Beklagten an der Anwendung des materiellen Rechts hindern würden. Allein der subjektive Eindruck der Kläger, die Säumniszuschläge würden als Ersatz für die Beitragsausfälle dienen, genügt insoweit nicht. Im Übrigen handelt es sich dabei eigentlich um die dem § 240 Abs. 1 Satz 4 AO zugrunde liegenden Fallgestaltung, da dieser Eindruck bei jedem nachträglich aufgehobenen Abgabenbescheid entstehen kann (so auch BFH, B. v. 15.10.2004 - III B 2/04 -, juris). II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der auf § 162 Abs. 2 Satz VwGO beruhende Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war bereits deshalb abzulehnen, weil die Kläger ohnehin die Kosten des Verfahrens, zu denen nach § 162 Abs. 1 VwGO auch die Kosten des Vorverfahrens gehören, zu tragen haben, weshalb ihnen ein diesbezüglicher Ausspruch rechtliche Vorteile nicht vermitteln würde. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Beteiligten streiten um den Erlass von Säumniszuschlägen. Mit Bescheid vom 07.03.2003 zog der Beklagte die Kläger als Gesamtschuldner zu Abwasserbeiträgen in Höhe von 5.669,11 Euro heran und bestimmte die Fälligkeit auf einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides; eine Zahlung durch die Kläger erfolgte seinerzeit unstreitig nicht. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.03.2003 legten die Kläger gegen den o. a. Bescheid Widerspruch ein und stellten unter Hinweis auf die Wirksamkeit der Beitragssatzung vom 31.07.1995 sowie den Anschluss des Grundstücks bereits im Jahre 1995 zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führten sie aus, der Beitrag sei verjährt. Mit Schreiben vom 11.03.2003 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger folgendes mit: "Ich sichere Ihren Mandanten zu, dass ich bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts F-Stadt betreffend den Eintritt der Beitragspflicht für das Verbandsgebiet des E. von Vollstreckungsmaßnahmen gegen Ihre Mandanten absehe." Gleichwohl mahnte der Beklagte bei den Klägern mit Schreiben vom 13.07.2006 die Zahlung des ausstehenden Beitrages an. Mit hier nicht streitigen Bescheiden 24.11.2008 sowie 21.11.2011 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 12.03.2003 bis 11.12.2008 sowie vom 12.12.2008 bis 11.01.2012 Säumniszuschläge in Höhe von 3.898,50 € (5.650,00 € x 1% x 69 Monate) bzw. in Höhe von 2.090,50 € (5.650,00 € x 1% x 37 Monate) fest. Gegen diese Bescheide haben die Kläger Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2011 ab, nachdem das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 15.12.2011 – 9 A 311/10 MD – davon ausgegangen war, dass die Beitragssatzung des Beklagten vom 31.07.1995 und die nachfolgenden Satzungen unwirksam seien, mithin Festsetzungsverjährung nicht habe eintreten können. Mit Schreiben vom 21.12.2011 mahnte der Beklagte bei den Klägern die Zahlung des ausstehenden Beitrages erneut. Nachdem das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 11.09.2012 entschieden hatte, die Abgabensatzung des Beklagten aus dem Jahre 1995 sei wirksam, erhoben die Kläger am 11.12.2012 Untätigkeitsklage (9 A 305/12 MD) und stellten einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (9 B 306/12 MD). Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 hob der Beklagte den Bescheid vom 07.02.2003 auf. Nachdem die an den vorstehend benannten gerichtlichen Verfahren Beteiligten die Rechtsstreitigkeiten in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, stellte das Gericht die Verfahren mit Beschluss vom 05.03.2013 ein und legte den Klägern/ Antragstellern die Kosten des Verfahrens auf. Mit Bescheid vom 18.12.2013 setzte der Beklagte unter Hinweis auf die Fälligkeit und Säumnis des Abwasserbeitrages und ausgehend von einem Säumnisbetrag in Höhe von 5.650,00 Euro auch für den Zeitraum vom 12.01.2012 bis 18.12.2012 (12 Monate) Säumniszuschläge in Höhe von 666,00 Euro fest. Dagegen legten die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 20.01.2014 ebenfalls Widerspruch ein und stellten einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2014 als unbegründet zurück; über den Erlassantrag wurde zunächst nicht entschieden. Die am 28.02.2014 erhobene Klage gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge (9 A 68/14 MD) wies das Gericht mit Urteil vom 09.04.2015 ab. Den dagegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 24.08.2015 (4 M 66/15) zurück. Den Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge lehnte der Beklagte mit hier streitigem Bescheid vom 27.01.2014 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es lägen weder die Voraussetzungen für einen Erlass aus persönlichen noch aus sachlichen Gründen vor. Der Erlass komme wegen der Regelung in § 240 AO jedenfalls nicht bereits deshalb in Betracht, weil der Abgabenbescheid vom 07.03.2003 am 18.12.2012 aufgehoben worden ist. Ein Erlass käme überhaupt nur dann in Betracht, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuvor abgelehnt und danach um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht worden sei. Den dagegen unter dem 28.02.2014 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2014, zugestellt am 17.04.2014, zurück. Am 19.05.2014 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, der Beklagte habe es 8 bzw. 9 Jahre nicht vermocht über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. den Widerspruch zu entscheiden. Diesem hätte im Lichte der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt aus dem Jahre 2004 auch stattgegeben werden müssen, da insofern obergerichtlich geklärt gewesen sei, dass die erste wirksame Beitragssatzung bereits aus dem Jahr 1995 stammt. Das klägerische Grundstück sei zu diesem Zeitpunkt bereits angeschlossen, weshalb der Beitrag zum Zeitpunkt seiner Festsetzung im Jahre 2003 bereits verjährt gewesen sei. Deshalb sei bereits die Beitragserhebung rechtsgrundlos erfolgt. Auf eine Forderung, die gar nicht hätte geltend gemacht werden dürfen, könnten keine Säumniszuschläge gestützt werden; dies sei grob unbillig. Im Übrigen dränge sich der Verdacht auf, dass, nachdem nunmehr mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.09.2012 erneut geklärt wurde, dass die erste wirksame Beitragssatzung aus dem Jahre 1995 stammt, über die Festsetzung von Säumniszuschlägen die entgangenen Beiträge vereinnahmt werden sollen. Es widerspräche zudem dem Rechtsstaatsprinzip, einen Bürger mit Nebenforderungen zu belasten, wenn die Hauptforderung de jure bereits dem Grunde nach überhaupt nicht durchsetzbar sei. Die Handhabe, unwirksame Beitragsbescheide zu erlassen und trotz Widerspruchs bei Nichtzahlung Säumniszuschläge zu erheben, sei willkürlich. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2014 zu verpflichten, die mit Bescheid vom 18.12.2013 in Höhe von 666,00 Euro festgesetzten Säumniszuschläge zu erlassen sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die Rechtmäßigkeit des versagten Erlasses. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogenen Unterlagen verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.