Beschluss
9 B 189/15
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0617.9B189.15.0A
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Leitsätze
Die Rücknahme eines nach § 27 a AsylVfG unzulässigen Asylantrages führt nicht dazu, dass nationale Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vom Bundesamt zu prüfen wäre.(Rn.13)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rücknahme eines nach § 27 a AsylVfG unzulässigen Asylantrages führt nicht dazu, dass nationale Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vom Bundesamt zu prüfen wäre.(Rn.13) 1.) Der sinngemäße Antrag des Antragstellers gemäß 80 Abs. 7 VwGO, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19.02.2015 – 9 B 127/15 MD aufzuheben bzw. abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage (9 A 126/15 MD) des Antragstellers betreffend den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.01.2015 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist dabei kein Rechtsmittelverfahren, sondern vielmehr ein gegenüber dem ursprünglichen Eilverfahren selbstständiges Verfahren. Voraussetzung für einen Anspruch auf Änderung eines zunächst ergangenen Beschlusses ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, dass sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hat. Dies ist insbesondere bei tatsächlichen Veränderungen der Fall, gilt aber ebenso für eine Änderung der Rechtslage. Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage etwa auf Grund neu gewonnener Erkenntnisse. Darüber hinaus muss die geänderte Sach- oder Rechtslage geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss v. 28.01.2015, 9 B 103/15; juris). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 26.02.2015 nicht geeignet, die begehrte Abänderung zu rechtfertigen. Unter dem 26.02.2015 nahm der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt „den Asylantrag auf internationalen Schutz (§ 3 und 4 Asylverfahrensgesetz) zurück“ und beantragte, „Abschiebeschutz gem. § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG zu gewähren.“ Gleichzeitig beantragte er bei Gericht gemäß § 80 Abs. 7 VwGO den Beschluss des Gerichts vom 19.02.2015, mit welchem der Eilantrag abgelehnt wurde, „abzuändern und wie folgt zu entscheiden: Die beklagte Bundesrepublik Deutschland wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundeamtes für vom 07.01.2015 (AZ.: ), zugestellt am 02.02.2015, verpflichtet, festzustellen, dass der Klägerin/Antragstellerin in Deutschland Abschiebeschutz nach § 60 As. 5 und 7 S. 1 AufenthG zusteht und deshalb ihr Asylverfahren in Deutschland durchzuführen ist. Ich stelle den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers vom 04.02.2015 gegen die Abschiebungsandrohung des Bundeamtes für vom 07.01.2015 anzuordnen.“ Der Schutzantrag müsse in Deutschland geprüft und entschieden werden. Nach ständiger Rechtsprechung sei im Falle einer Beschränkung des Schutzgesuches auf § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG die Dublin-III-Verordnung nicht mehr anwendbar. Mit Verweis auf das Urteil des VG Hamburg vom 17.03.2014 (8 A 445/14; juris) führe die Rücknahme eines einzigen in der EU gestellten Asylantrages auch dann zur Unanwendbarkeit der Dublin-(II)-VO, wenn sie - wie vorliegend - nach der Zustimmung des an sich zuständigen Mitgliedstaates erfolge. Nach Auffassung des VG Hamburg bedarf es nach Auslegung des Urteils des EuGH in der Kastrati-Entscheidung (Urteil v. 03.05.2012, C-620/10) nicht mehr der Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates, wenn der vormalige Asylbewerber keine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft mehr wünsche. Die Antragsgegnerin bezieht sich auf die Rechtsprechung des EuGH und ist der Auffassung, dass es sich um einen zweiten in Deutschland gestellten Asylantrag handele und die Rücknahme gegenüber ihr nicht wirksam erklärt werden könne. Dafür sei der zuständige Mitgliedstaat zuständig. 2.) Offensichtlich ist der Antragsteller der Auffassung, dass durch die in Deutschland gegenüber der Antragsgegnerin erklärte Rücknahme des Asylantrages, dass Dublin-Verfahren nicht mehr anwendbar sei und nationaler Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu prüfen sei. In diesem Sinne legt das Gericht jedenfalls die Anträge gemäß § 88 VwGO aus, sodass die Beantragung „ihr Asylverfahren in Deutschland durchzuführen“ und die Begründung, der Schutzantrag des Klägers muss in Deutschland geprüft und entschieden werden“ auf einem offensichtlichen Widerspruch beruht. Diese Rechtsansicht ist aber nicht zutreffend. Dabei ist zunächst festzustellen, dass auch die vom Antragsteller – jedenfalls gegenüber der Antragsgegnerin - begehrte Feststellung nationalen Abschiebeschutzes (§ 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 Satz 1, § 32 Satz 1 AsylVfG) an die Durchführung eins Asylverfahrens anknüpft (BVerwG, Urteil v. 02.08.2007, 10 C 13.07; Bay.VGH, Beschluss v. 12.05.2015, 13a ZB 14.50052; beide juris). Die Rücknahme eines Asylantrages mit dem Ziel aus dem Asylverfahren und damit dem Dublin-Verfahren auszuscheiden, bringt dem Ausländer - jedenfalls gegenüber dem Bundesamt - nicht den gewünschten Erfolg. Denn wenn ein in Deutschland gestellter Asylantrag – wie vorliegend – nach § 27a AsylVfG wegen der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates als unzulässig abgelehnt wird, ist nach § 31 Abs. 6 AsylVfG lediglich zu bescheiden, welcher andere Staat nach den Dublin-Regelungen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Auch der Rechtsschutz dagegen ist nur darauf beschränkt, ob in diesem Staat systemische Mängel vorliegen, aus denen sich ein Selbsteintrittsrecht Deutschlands ergibt. Über nationalen Abschiebeschutz nach dem AufenthG ist gerade nicht zu entscheiden. Daraus ist zu schlussfolgern, dass bei Rücknahme eines unzulässigen Asylantrages in Deutschland für das Bundesamt erst recht kein weiter reichender Prüfungs- und Entscheidungsumfang und auch keine entsprechende Prüfungskompetenz besteht (so auch: Bay.VGH, Beschluss v. 12.05.2015, 13a ZB 14.50052; juris). Die in Deutschland erklärte Rücknahme führt damit nicht zu einer Beendigung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens. Dafür spricht auch § 34 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach der Ausländer im Fall nach § 27 a AsylVfG in den zuständigen Mitgliedstaat abgeschoben werden darf, auch wenn er vor der Entscheidung des Bundesamtes den Asylantrag zurückgenommen hat. Insoweit ist es auch unerheblich, ob die Rücknahme des Asylantrages vor oder nach der Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaates erfolgt, wobei hier gerade die Zustimmung bereits vorlag, so dass die Kastrati-Entscheidung nicht greift (Bay.VGH, Beschluss v. 12.05.2015, 13a ZB 14.50052; juris). Dem Flüchtling ist daher zuzumuten, in das zuständige EU-Mitgliedsland, worüber er in die Europäische Union einreiste, zurückzukehren um dort sein (europäisches) Asylbegehren durchzuführen oder zurückzunehmen und sich gegebenenfalls dort um nationalen Abschiebeschutz zu bemühen. Anderenfalls hätte es der Ausländer in der Hand durch sein Verhalten ein nationales Bleiberecht in Deutschland zu erwirken, obwohl er effektiveren europäischen (Asyl-) Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erreichen könnte. Dies widerspricht gerade der europäischen Flüchtlingspolitik. Davon unabhängig ist die Frage zu entscheiden, ob der zuständige Mitgliedsstaat bei Kenntnis der Rücknahme an seiner Zustimmung zur „Wiederaufnahme“ festhält. Dies muss aber vom Bundesamt im Falle einer tatsächlichen Abschiebung geprüft und entschieden werden. 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83 b AsylVfG.