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9 D 126/13

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0821.9D126.13.0A
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Leitsätze
Für die Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 11 Abs. 3 RVG ist das Verwaltungsgericht zuständig.(Rn.1) (Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 11 Abs. 3 RVG ist das Verwaltungsgericht zuständig.(Rn.1) (Rn.3) Das Gericht folgt der ganz überwiegend in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung, dass aus der Titulierungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (§ 11 Abs. 3 Satz 1 RVG/§ 19 Abs. 3 Satz 1 BRAGO) auch seine Vollstreckungsbefugnis i. S. v. § 168 VwGO folgt. Aus der Vielzahl der Entscheidungen sei nur auf die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dem Urteil vom 09.12.2010 (3 B 2365/10; juris) verwiesen, wo es heißt: „Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten sind vollstreckungsrechtlich wie Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu behandeln und werden von dem Verwaltungsgericht erster Instanz vollstreckt, nicht aber vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 168 Rdnr. 30; vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl. Januar 2010, § 168 Rdnr. 52, 53; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 168 Rdnr. 6; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl. 2010, § 168 Rdnr. 12; OVG Münster, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 18 E 391/03 - in juris online; OVG Münster, Beschluss vom 20. Februar 1984 - 18 B 21544/83 - in juris online; LG Bonn, Beschluss vom 7. Dezember 1976 - 4 T 631/76 - in juris online; LG Bochum, Beschluss vom 29. Juni 1977 - 7 T 228/77 - in juris online). Dies folgt zum einen aus § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach auch im Erinnerungsverfahren die für das Verfahren zuständige Gerichtsbarkeit nach den für sie geltenden Vorschriften entscheidet. Zum Anderen erklärt § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren für entsprechend anwendbar und bestimmt, dass die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen für die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs i.S.v. § 11 Abs. 1 RVG - über § 11 Abs. 3 RVG also auch für das Verwaltungsgericht - entsprechend gelten. Daraus wird hinreichend deutlich, dass die Rechtswegzuständigkeit richtigerweise für das Vollstreckungsverfahren an die Herkunft des Titels, nicht jedoch an seine Rechtsnatur anknüpft, was sich auch aus der abstrakten Natur des Vollstreckungstitels ergibt (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 168 Rdnr. 2). Im Übrigen würde der § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG zu Grunde liegende Vereinfachungsgedanke konterkariert, würde die Vollstreckung des von dem Verwaltungsgericht festgesetzten Vergütungsanspruchs abgetrennt und der Zivilgerichtsbarkeit zugewiesen. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass, soweit nachträglich Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die im Gebührenrecht ihren Grund haben, das Verwaltungsgericht als das Gericht, das den Vollstreckungstitel geschaffen hat, Prozessgericht im Sinne der §§ 767, 769 ZPO, § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 168 Rdnr. 29; Sodan/Ziekow, a.a.O., § 168 Rdnr. 53). Der gegenteiligen in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach für die Vollstreckung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 11 Abs. 3 RVG auch dann die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig sind, wenn der Beschluss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines Verwaltungsgerichts erlassen wurde (vgl. Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG 4. Aufl. Bonn 2008 § 11 Rdnr. 262; insoweit offen von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl. Köln 2010, § 11 Rdnr. 49 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 29. August 2000 - 7 a D 38/98.NE - in juris online; OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 18. März 1980 - 9 E 1/80 - in juris online, OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Februar 1984 - 8 B 39/83 - in juris online) folgt der Senat aus den genannten Gründen nicht. Bleibt mithin die Vollstreckungsbefugnis aufgrund der Titulierungsbefugnis bei dem Verwaltungsgericht, hat dies nunmehr als zuständiges Vollstreckungsgericht (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO) über den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu befinden.“ Dem schließt sich das Gericht an. Vollstreckungsgericht ist daher gemäß § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Gericht des ersten Rechtszuges, also die Kammer gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Da nicht zu Gunsten der öffentlichen Hand vollstreckt wird, greift die Zuständigkeit des Vorsitzenden nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht (so auch: VG Augsburg, Beschluss v. 14.06.2012, Au 3 V 12.714; juris). Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat durch den o. a. rechtskräftigen Vergütungsfestsetzungsbeschluss die von den gesamtschuldnerisch haftenden Vollstreckungsschuldnern an den Vollstreckungsgläubiger zu erstattenden Kosten aus den gerichtlichen Verfahren auf insgesamt 517,94 Euro nebst Nebenleistungen festgesetzt. Der Vollstreckungsgläubiger hat die Schuldner mit Schreiben vom 06.07., 27.07. und 11.10.2012 gemahnt und sodann am 03.04.2013 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg gemäß § 170 Abs. 1 VwGO die Vollstreckung der mit den oben genannten Kostenfestsetzungsbeschlüssen festgesetzten Kosten abzüglich der gezahlten Teilbeträge beantragt. Die Entscheidung über die gleichzeitige Vollstreckbarkeit der dem Vollstreckungsgläubiger entstandenen außergerichtlichen Kosten der Zwangsvollstreckung beruht auf §§ 168 VwGO, 5 Abs. 1 VwVG, 254 Abs. 2 Satz 2 AO.