Beschluss
9 B 246/12
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0129.9B246.12.0A
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Leitsätze
Voraussetzung für die Erhebung von Verwaltungs- und Widerspruchsgebühren für Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzung für die Erhebung von Verwaltungs- und Widerspruchsgebühren für Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Rn.5) Der Antragsteller begehrt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 07.06.2012 gegen die Festsetzung der Verwaltungskosten in Höhe von 41,45 Euro im Bescheid vom 15. Mai 2012 sowie dieselbe der Klage (9 A 190/12 MD) vom 06.09.2012 gegen die im Widerspruchsbescheid vom 17.08.2012 festgesetzten Kosten in Höhe von 33,45 Euro anzuordnen. Nach § 80 Abs. 4 und 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Abforderung von öffentlichen Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Gegen die oben angeführten Kostenfestsetzungen bestehen ernstliche Zweifel nicht. Rechtsgrundlage für die streitigen Kostenfestsetzungen ist § 4 Abs. 1, 3a KAG LSA in Verbindung mit der Satzung Nr. 7/10 über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Erstattung von Auslagen für die Verwaltungstätigkeit im Verbandsgebiet des Wasserzweckverbandes „Saale-Fuhne-Ziethe“ vom 02.12.2009 (VGS-WVS), zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 10.11.2010. § 4 Abs. 1 KAG LSA ermächtigt zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben, die näheren Einzelheiten dazu stehen unter einem Satzungsvorbehalt (§ 2 Abs. 1 KAG LSA). a) Davon hat der Antragsgegner vorliegend durch die oben angeführte VGS-WVS hinreichend Gebrauch gemacht. Bei der hier lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen hinsichtlich der formellen und materiellen Wirksamkeit der Satzung keine Bedenken. b) Die für den Erlass des Bescheides vom 15. Mai 2012 festgesetzte Gebühr in Höhe von 41,45 Euro beruht auf dem Umstand der Zurückweisung des Antrages des Antragstellers vom 13.03.2012 auf Erteilung einer Erlaubnis zur dezentralen Abwasserbeseitigung mit einer vollbiologischen Kleinkläranlage. Für Entscheidungen darüber sieht Ziffer 14.2.1 eine (Rahmen-)Gebühr (vgl. §§ 4 Abs. 4 KAG LSA, 10 Abs. 1 VwKostG LSA) in Höhe von 38,00 bis 100,00 Euro vor. Da der Antragsgegner insoweit lediglich die Mindestgebühr von 38,00 Euro in Ansatz gebracht hat, erübrigen sich rechtliche Überlegungen hinsichtlich Ausschöpfung des bestehenden Rahmens. Ob die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zur dezentralen Abwasserbeseitigung zu Recht erfolgt ist, ist vorliegend unbeachtlich, weil der Gebührentatbestand nach Ziffer 14.2.1 WGS-WVS allein darauf abstellt, ob eine „Entscheidung“ über einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erfolgt ist, was zweifellos der Fall war. Daran, dass der Antragsgegner Entscheidungen über Anträge auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang unter Verwaltungskostenpflicht stellen darf, bestehen in Ansehung der ihm generell obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht (§ 78 Abs. 1 WG LSA) keine ernstlichen Zweifel. Gleiches gilt für die Frage, welche Entscheidungskompetenz für den Antragsgegner in Ansehung von § 78 Abs. 4 und 5 WG LSA überhaupt noch besteht und welche Bedeutung dem für zu erhebenden Verwaltungskosten zukommt. c) Die festgesetzten Widerspruchsgebühren beruhen auf §§ 4 Abs. 3a, 10 Abs. 1 Satz 1 WGS-WVS. Danach darf für die Bearbeitung eines Widerspruchs in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (§ 4 Abs. 1 KAG LSA) nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird; die Widerspruchsgebühr beträgt dann nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WGS-WVS das 1½ -fache der Gebühr, die für die angefochtene Verwaltungstätigkeit anzusetzen war, mindestens jedoch 10,00 Euro. Diese Vorschrift dürfte so zu verstehen sein, dass das 1 ½-fache einer Gebühr, die für die angefochtene Verwaltungstätigkeit anzusetzen war (hier: 38,00 € x 1 ½ = 57,00 €), den Höchstbetrag der festzusetzenden Gebühr und der Betrag von 10,00 Euro den Mindestbetrag darstellt (vgl. insoweit auch §§ 4 Abs. 4 KAG LSA, 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA). Vorliegend hat der Antragsgegner in Ansehung dieser Vorschrift (lediglich) 30,00 Euro, und zwar in Anbetracht des für die Erstellung des Widerspruchsbescheides benötigten Zeitaufwandes festgesetzt. Dafür, dass dieser als solcher bzw. im Kontext zu den im Übrigen geregelten Gebühren nicht sachgerecht wäre, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Darauf, ob der Widerspruch zu Recht zurückgewiesen wurde, kommt es bei der Frage der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Widerspruchsgebühren nicht an, sondern allein darauf, dass ein Widerspruchsbescheid ergangen ist (vgl. OVG LSA, B. v. 15.10.2009, 3 L 22/08, juris). d) Dem Antrag ist auch nicht im Sinne der oben angeführten Billigkeitsalternative des § 80 Abs. 4 VwGO zu entsprechen. Zwar wäre es aus der Sicht des Gerichts unbillig, wenn von dem Antragsteller wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Kostenfestsetzungen (§ 80 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO) solche Kosten sofort angefordert werden könnten, die ihm auf seinen Antrag aus Billigkeitsgründen (vgl. §§ 4 Abs. 4, 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 VwKostG LSA) wegen unrichtiger Sachbehandlung oder aus sonstigen Billigkeitsgründen zu erlassen wären. Anlass für eine solche Befassung könnte vorliegend der Umstand geben, dass der Antragsteller in seinem Widerspruch vom 07.06.2012 u. a. vorgetragen hat, er fühle sich wegen der ihm nicht eingeräumten Möglichkeit einer (kostenfreien) Rücknahme seines Antrages gleichheitswidrig behandelt, was jedenfalls in Ansehung der fehlerhaften Anhörung vom 5. April 2012 und der danach unverzüglich erfolgten Zurückweisung seines Antrages mit Bescheid vom 15. Mai 2012 nicht von der Hand zu weisen wäre. Bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag das Gericht jedoch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hätte. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass er sich bereits in seinem Schreiben vom 23. April 2012 die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines zu erlassenden Bescheides und zwar für den Fall der Ablehnung „seines“ Antrages vorbehalten hat und dies auch mit seiner Klage vom 06.09.2012 (9 A 190/12 MD) so weiterverfolgt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Anbetracht der Vorläufigkeit der getroffenen Regelung war der Streitwert auf ein Viertel der festgesetzten Gebühren zu bemessen (Ziffer 1. 5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).