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Beschluss

9 B 2/12

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0207.9B2.12.0A
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Leitsätze
Das Recht zur Bewertung des Verhältnisses einer politischen Partei zu Ereignissen des aktuellen Tagesgeschehens steht Mitgliedern der Landesregierung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu.(Rn.35) (Rn.38) (Rn.43)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Recht zur Bewertung des Verhältnisses einer politischen Partei zu Ereignissen des aktuellen Tagesgeschehens steht Mitgliedern der Landesregierung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu.(Rn.35) (Rn.38) (Rn.43) I. Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner die Unterlassung einer Äußerung bis zum Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Auf der Internet-Seite www.wochenspiegel-web.de/bitterfeld-wolfen/Prüfen/denken/handeln, Stand: 29.11.2011, 11:28:20 Uhr, ist im Rahmen des 8. Teils der großen Herbst-Interview-Serie des WOCHENSPIEGEL Bitterfeld ein Interview mit dem Antragsgegner abgedruckt. Dazu wird wie folgt eingeleitet: Region (sc). Im 8. Teil der großen Herbst-Interview-Serie des WOCHENSPIEGEL Bitterfeld trafen sich Geschäftstellenleiterin Uta Riedel, Redakteur Robin Hackemesser und der Freie Mitarbeiter Thomas Schmidt mit dem C. . Die rechte Gefahr und der Terror sind bedrohlich. Viele Menschen haben Angst und sind verunsichert. Wir haben den für Sachsen-Anhalt zuständigen Innenminister befragt. Dem Antragsgegner sind dabei zunächst folgende Fragen gestellt worden: „Herr Minister Stahlknecht, seit März sind Sie jetzt als Minister im Amt, was hat sich jetzt in Ihrem Leben geändert und wie gestaltet sich Ihr Alltag? Wie empfinden Sie den Personenschutz, der für Sie als Innenminister gilt? Wir alle verfolgen zurzeit die schrecklichen Taten der rechten Terrorzelle. Wie konnte es dazu kommen, dass diese Leute solange agieren konnten, ohne entdeckt zu werden? Auf die Frage, wie in Zukunft solche Dinge verhindert werden könnten bzw. welche Konsequenzen es geben wird, haben sie noch keine Antwort? In A-Stadt hat sich eine unabhängige Kommission gebildet. Gab es dort Ermittlungspannen und wie sahen diese aus?“ Nachfolgend wurde dem Antragsgegner folgende Frage gestellt: „Herr Minister, Sie fordern zur Bekämpfung des Rechtsterrorismus die Einleitung eines neuen Verfahrens zum Verbot der NPD?“ Darauf ist für den Antragsgegner folgende Antwort wiedergegeben: „Ich war zunächst der Auffassung, dass man gegen die bekannten 250 Mitglieder der NPD in Sachsen-Anhalt ein ergebnisoffenes Prüfverfahren macht, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass mit Kanonen auf Spatzen geschossen würde; zumal diese sich nicht zufällig selten oder fast gar nicht formal extremistisch oder strafrechtlich auffällig verhielten und verhalten. Aber nun hat sich gezeigt: Es sind eher die 800 Personen aus der subkulturell geprägten gewaltenbereiten Szene, die keine NPD-Mitglieder sind und die extremistische Straftaten ausüben. Und zwar im Namen der NPD (Unterstreichung durch das Gericht). Und das darf nicht sein.“ Wer so etwas duldet oder gutheißt, dem muss man entgegentreten und zwar mit einem Verbot! Wobei mir bewusst ist, dass dieses Verbot das Problem nicht löst. Aber wir - der demokratische Rechtsstaat - müssen klar zeigen: Wir dulden keine Partei, die außerhalb unserer Verfassung agiert. Diese Partei hat enge Kontakte zu den Terrorzellen - und an dieser Stelle muss Schluss mit der Demokratie sein. Ohne Diskussion!“ Nachfolgend sind dem Antragsgegner weitere Fragen wie folgt gestellt worden: „Wie wollen Sie dieses Verbot durchsetzen? Ihr Kollege, Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich, schlägt ein Zentralregister für gefährliche Neo-Nazis vor. Was halten Sie als ehemaliger Staatsanwalt davon? Hans-Jörg Geiger, Verfassungsschutzpräsident a. D. fordert eine Reform der Geheimdienste. Sie auch? Hat unser Geheimdienst versagt? Die Menschen sind verunsichert, haben Angst. Gibt es einen Terror von rechts? Kritiker werfen Ihnen und Ihren Amtskollegen vor, einen Überwachungsstaat schaffen zu wollen? Finden Sie diese Kritik berechtigt?“ Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 05.12.2011 aufgefordert, folgende strafbeschwerte Unterlassungserklärung abzugeben: Bei Meidung einer mir als C. an die A., …, zu zahlenden Vertragsstrafe von 5.001,00 Euro werde ich es ab sofort unterlassen, zu behaupten, dass 800 Personen aus der subkulturell geprägten gewaltbereiten Szene, die keine NPD-Mitglieder sind und die extremistische Straftaten verübt haben, dies im Namen der NPD getan hätten. Die Abgabe dieser strafbeschwerten Unterlassungserklärung lehnte der Antragsgegner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.12.2011 ab. Am 04.01.2012 hat die Antragstellerin beim Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung des von ihr verfolgten Unterlassungsanspruchs macht sie geltend, an dem im Internet veröffentlichten Interview des WOCHENSPIEGEL Bitterfeld habe der Antragsgegner nicht in seiner Eigenschaft als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als C. teilgenommen. Bei seiner Äußerung zu den Personen aus der subkulturell geprägten gewaltbereiten Szene, die keine NPD-Mitglieder sind und extremistische Straftaten verüben und zwar im Namen der NPD, handele es sich um eine unwahre und persönlichkeitsverletzende Tatsachenbehauptung sowie um eine Neutralitätspflichtverletzung eines staatlichen Organs. Es handele sich insbesondere deshalb um eine Tatsachenbehauptung, weil sie Beweisen zugänglich sei. Dieselbe sei jedenfalls unwahr. Denn die Taten der Zwickauer Terrorzelle seien in niemandes Namen erfolgt, jedenfalls erfolgten sie allenfalls im Namen der „NSU“, nicht jedoch im Namen der Antragstellerin. Sofern strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen einen ehemaligen NPD-Funktionär geführt werden, müsse dies erst noch aufgearbeitet und bewiesen werden. Überdies sei ein Funktionär niemals „die NPD“. Die Beweislast für die Wahrheit der Äußerung liege bei dem Antragsgegner. Die unwahre Tatsachenbehauptung des Antragsgegners stelle eine Beleidigung und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin und damit eine unerlaubte Handlung dar. Die „Zwickauer Terrorzelle“ und anderen rechtsextremistischen Gewalttätern werden schwere Straftaten und die Ausübung von Gewalt vorgeworfen. Die Antragstellerin lehne dagegen Gewalt ab. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass es sich bei der Äußerung um ein Werturteil handele, stelle diese Schmähkritik dar. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Ersatzfall höchstens 500.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils in dieser Sache zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbieten, dass die 800 Personen aus der subkulturell geprägten gewaltbereiten Szene, die keine NPD-Mitglieder sind und die extremistische Straftaten verübt haben, dies im Namen der NPD getan hätten. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Verteidigung lässt er vortragen, seine Äußerung habe sich ausschließlich auf die subkulturell geprägte gewaltbereite Szene von etwa 800 Leuten und deren Handeln, nicht aber auf die Antragstellerin bezogen. Die angegriffene Aussage könne objektiv nur so verstanden werden, dass sich diese Szene auf die NPD beziehe. Demgegenüber habe er nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass die Straftaten durch die gewaltbereiten Extremisten etwa auf Veranlassung oder „im Auftrag“ der NPD verübt worden seien. Darüber hinaus handele es sich bei der angegriffenen Interview-Äußerung nicht um eine unterlassungsfähige Tatsachenbehauptung, sondern lediglich um eine zulässige Meinungsäußerung im Rahmen der politischen Auseinandersetzung. Ließe die Auslegung einer Äußerung sowohl die Interpretation als Werturteil als auch die Deutung als Tatsachenbehauptung zu, sei wegen der für das demokratische Gemeinwesen fundamentalen Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die die Rechtsstellung des sich Äußernden am wenigsten belaste. Dabei sei in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass politische Äußerungen in der Regel keine Tatsachenbehauptungen, sondern Meinungsäußerungen darstellten. Dass es sich vorliegend lediglich um eine Meinungsäußerung handelt, lasse sich schon ihrer nahezu vollständigen Substanzarmut entnehmen. Auch sei vorliegend im Rahmen einer Beweisaufnahme nicht anhand konkreter Umstände aufklärbar, in welcher Weise konkret extremistische Straftaten von mehreren hundert gewaltbereiten Personen „Im Namen“ der Antragstellerin verübt worden seien. Der Charakter der Äußerung lediglich als politisch geprägte Meinungsäußerung ergebe sich auch aus der Einordnung derselben in den Gesamtzusammenhang des Interviews. II. 1.) Für die vorliegende Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO gegeben. Bei dem Unterlassungsbegehren der Antragstellerin handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die keinem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Streitigkeiten über das Unterlassen von Äußerungen, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse abgegeben werden, sind öffentlich-rechtlicher Natur. Der Zivilrechtsweg ist in derartigen Fällen nur gegeben, wenn die in Frage stehende Äußerung von einem Amtsträger nicht in seiner Eigenschaft als solcher, sondern erkennbar und unzweifelhaft nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit oder überhaupt ohne Zusammenhang damit gemacht werden, z. B. rein persönliche Erklärungen (OLG Dresden, B. v. 10.07.1997, 7 W 620/97, NVwZ-RR 1998, 343; OLG Naumburg, B. v. 18.04.2000, 6 U 279/99, juris). Gleichgültig ist bei der Qualifizierung der Rechtsnatur der Äußerung indessen der Inhalt der Erklärung; entscheidend ist vielmehr nur der funktionelle Zusammenhang mit der Tätigkeit, in dessen Rahmen die Äußerung abgegeben wird (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Auflage, § 40 Rn. 421 ff. mit der Darstellung von Einzelfällen). Die Abgrenzung setzt dabei eine umfassende Würdigung des Einzelfalls voraus, wobei insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen sind: Gesichtspunkte der Akzessorietät, des einheitlichen Lebenssachverhalts, Äußerung im Innen- und Außenverhältnis, in welcher Eigenschaft der Betroffene in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, welchen Aufgabenbereich er hierbei wahrgenommen hat, ob er in seiner hoheitlichen Funktion in seinem Geschäftsbereich zugehörige Fragen zu beantworten hatte, ob er sich intern im dienstlichen Bereich gegenüber einer ausgesuchten Zuhörerschaft oder öffentlich geäußert hat und wie seine Äußerungen für den Empfänger - bei undifferenziertem Auftreten - zu verstehen war (vgl. VG A-Stadt, B. v. 06.11.2009, 1 L 557.09, juris). Die vorliegend streitige Äußerung hat der Antragsgegner als Träger öffentlicher Verwaltung in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als C. abgegeben, was für den Leser des Interviews hinreichend deutlich erkennbar, zumal von dem das Interview führenden gerade auch beabsichtigt war. So leitet das Interview zwar zunächst mit der namentlichen Darstellung der an dem Interview teilnehmenden Personen ein. Nach der Überleitung in die mit dem Interview verfolgte Thematik („… Die rechte Gefahr und der Terror sind bedrohlich. Viele Menschen haben Angst und sind verunsichert. …“) wird der Leser ausdrücklich auf die amtliche Eigenschaft des Antragsgegners hingewiesen („… Wir haben den für Sachsen-Anhalt zuständigen Innenminister befragt. …“). Die Hervorhebung der amtlichen Eigenschaft des Interviewgastes ist nachvollziehbar, da damit offenkundig die Qualität der nachfolgenden Aussagen unterstrichen werden sollte. Der Antragsgegner hat dieses Interview mithin ausschließlich in seiner dienstlichen Eigenschaft als C. gegeben. Sowohl der Rahmen als auch die für das Interview gewählte Thematik stehen zudem in einem engen Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Antragsgegners. Denn das Ministerium für Inneres und Sport ist u. a. für den Verfassungsschutz und den Vollzug von Parteiverboten zuständig (vgl. Beschluss der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom …). Daran anknüpfend wird der Antragsgegner im Verlaufe des Interviews u. a. auf die durch die Bekleidung des Ministeramtes eingetretenen veränderten Lebensumstände, den für ihn zuständigen Personenschutz, dienstliche Schlussfolgerungen aus „den schrecklichen Taten der rechten Terrorzelle“, die Einleitung und Durchführung eines NPD-Verbotsverfahrens sowie seine dienstliche Einschätzung zur Sicherheitslage in Sachsen-Anhalt angesprochen. In diese Äußerungen ist auch die hier streitige Äußerung eingebunden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsgegner deshalb die streitige Äußerung in seiner hoheitlichen Funktion seinem Geschäftsbereich zugehörige Fragen getätigt hat. Für die aus diesen Gründen gegebene öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht Magdeburg gem. § 52 Ziff. 5 VwGO örtlich zuständig. 2.) Zu Recht richtet sich das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin gegen den Antragsgegner: Denn er ist derjenige, dem gegenüber das Begehren wirksam durchgesetzt werden kann. In der amtlichen Person des Antragsgegners besteht die Sachlegitimation für die behauptete Verbindlichkeit, nämlich das Unterlassen von Äußerungen (Renner in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 78 Rn. 2). Denn Behörde im Sinne der hier für das vorläufige Rechtsschutzverfahren entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 78 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO ist jede Stelle, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung dazu berufen ist, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben eigenständig wahrzunehmen. Diese Eigenschaften kommen auch einem Minister zu, der seinen Geschäftsbereich eigenständig leitet (Art. 68 Abs. 2 Verf LSA). 3.) Der Antrag der Antragstellerin ist unbegründet. Der von ihr geltend gemachte Anspruch besteht nicht. Nach § 123 Abs. 1 kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Hinsichtlich des vorliegend zu sichernden Zustandes beruft sich die Antragstellerin auf den Schutz durch Art. 2 Abs. 1 GG, der ihr u. a. das Recht auf freie Entfaltung und Tätigkeit als Partei und Schutz vor inkriminierenden Beeinträchtigungen gewährt, darunter das Recht zur Abwehr solcher Aussagen, die den Ruf einer - nicht verbotenen - politischen Partei zu schädigen geeignet sind; insofern steht auch eine politische Partei unter dem Schutz des Grundrechts von Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Sannwald in: Schmidt-Bleibtreu, Hofmann, Hopfauf, GG, Kommentar, 12. Auflage, Art. 21 Rn. 62 m. w. N.). Das Gericht teilt nicht die vom Antragsgegner (nunmehr) vertretene Auffassung hinsichtlich der Auslegung der hier streitigen Äußerung. Denn maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinnes aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (BVerfG , B. v. 07.12.2011, 1 BvR 2678/10, Rn. 42, juris). Hier scheidet jedenfalls eine Auslegung in der von der Antragstellerin vertretenen Art und Weise nicht aus. Auch die schnellen Gedanken und Worte in einer Interviewsituation berücksichtigend, hätte bei der von dem Antragsgegner vorgenommenen Deutung doch eine Wortwahl wie „unter Berufung auf die NPD“ näher gelegen. Das im Interview zuvor beschriebene Handeln mit den Worten „Und zwar im Namen der NPD“ gleichsam zu verklammern, überlässt auch noch hinreichende Deutungshoheit in die Richtung zu, dass der Leser daraus die Meinung des Antragsgegners mitnimmt, er stelle eine Beziehung zwischen den beschriebenen Taten und der NPD her. a.) Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den in Rede stehenden Grundrechtseingriff fehlt. Er wird jedoch durch die verfassungsrechtliche Aufgabenstellung der Landesregierung und ihrer Mitglieder sowie deren Befugnisse hinreichend gerechtfertigt. Denn es gehört zu den von Art. 64 ff. der Landesverfassung des Landes Sachsen-Anhalt vorausgesetzten Aufgaben der Landesregierung und ihrer Mitglieder, sich zu politischen Erscheinungen zu äußern. Denn das Handeln der Landesregierung erschöpft sich keinesfalls in ihrer administrativen Tätigkeit. Vielmehr ist die Landesregierung zugleich ein Organ der politischen Führung; bei ihr laufen die Fäden des politischen Geschehens im Lande zusammen. Sie ist damit im funktionellen Sinn als Wahrnehmung staatsleitender Aufgaben zu verstehen, in der sich das „Politische“ entfaltet. Neben der zusammenfassenden Leitung des staatlichen Ganzen ist für die Landesregierung die politische Initiative sowie die schöpferische Entscheidung prägend (Michael Kilian (Hrsg.), Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, 1. Auflage, S. 307). Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgeführt (BVerfGE 44, 125, 147 f.; 63, 230, 243), dass es ein wichtiges Ziel der Regierungstätigkeit ist, die Politik der Regierung sowie ihre Maßnahmen, Entscheidungen und Lösungsvorschläge öffentlich darzulegen und zu erläutern und auf diese Weise den im demokratischen Gemeinwesen notwendigen Grundkonsens zwischen Staat und Bürgern lebendig zu erhalten. Diese Aufgabe stellt sich die Regierung namentlich dann, wenn bestimmte gesellschaftliche Erscheinungen in der Öffentlichkeit lebhaft diskutiert und mit Sorge verfolgt werden, weil die Öffentlichkeit gerade unter solchen Voraussetzungen erwarten kann, alsbald über die Erkenntnisse und Absichten der Regierung unterrichtet zu werden (dazu BVerwG, U. v. 23.05.1989, 7 C 2/87; B. v. 04.05.1993, 7 B 149/92, alle juris). Das Äußerungsrecht der Landesregierung bzw. ihrer Mitglieder besteht jedoch nicht schrankenlos (vgl. OVG A-Stadt, B. v. 07.07.1997, 8 B 91/93, NJW 1998, 257, 258). Dabei besteht Übereinstimmung, dass sich Amtsträger nicht auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung berufen können. Art. 5 Abs. 1 GG umfasst nach Wesen und Entstehungsgrund nur Rechte des Bürgers gegen den Staat, nicht umgekehrt (BVerfGE 21, 262; BVerwG, B. v. 19.01.2000, 3 B 100/99, juris). Der mit der Äußerung verbundene (unterstellte) Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin ist in Wahrung von Schutzpflichten gegenüber dem Amt, der Amtsträgerschaft legitimiert, wenn ein hinreichender gewichtiger, dem Inhalt und der Bedeutung des berührten Grundrechts entsprechender Anlass besteht, wenn die mitgeteilten Tatsachen zutreffen und negative Werturteile nicht unsachlich sind, sondern auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Äußerungen von Mitgliedern der Landesregierung sind am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen und demzufolge Eingriffe in die Grundrechtssphäre nur dann und insoweit zulässig, als der Schutz öffentlicher Interessen dies erfordert. Äußerungen müssen also nicht nur geeignet sein, dem zu gewährleistenden öffentlichen und privaten Belangen in dem notwendigen Umfang Rechnung zu tragen. Sie müssen sich darüber hinaus auch strikt innerhalb der Grenzen der Erforderlichkeit und der Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit halten. Dabei ist ferner das alle Staatsorgane bindende Willkürverbot von Bedeutung, aus dem abzuleiten ist, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (so ausdrücklich BVerfG (1. Kammer des 1. Senats), B. v. 15.08.1989, 1 BvR 881/89, NJW 1989, 3269, 3270). Auch auf die Einhaltung des Willkürverbots kann sich die Antragstellerin insbesondere in Anbetracht der ihr zu gewährenden Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) berufen (dazu Sanwald in: Schmidt-Bleibtreu, Hofmann, Hopfauf, a. a. O.). b.) Ist der sich aus dem seinerzeit aus dem aktuellen politischen Tagesgeschehen um die „Zwickauer Neonazizelle“ ergebenden Anlass zu den Äußerungen des Antragsgegners offenkundig, ist darüber hinaus zu unterscheiden, ob es sich bei der hier in Rede stehenden Äußerung um eine reine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn nach dem Verständnis eines Durchschnittsbetrachters der Gehalt der Äußerung der objektiven Klärung zugänglich ist und dem Beweis offensteht. Werturteile, Meinungsäußerungen sind an subjektiven Aspekten der wertenden Aussage erkennbar, die keine allgemeine Verbindlichkeit für sich beansprucht. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst oder einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden. Um reine Tatsachenbehauptungen handelt es sich auch dann nicht, wenn sich die Äußerung auf solche Tatsachen erstreckt, die Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind (vgl. BGH, U. v. 03.02.2009, VI ZR 36/07 m. w. N., juris). aa.) In Anbetracht des Vorstehenden handelt es sich bei der zu unterlassenden Äußerung des Antragsgegners nicht um eine bloße Tatsachenbehauptung. Dies zeigt sich bereits daran, dass in den Teilen des Interviews, in denen der Antragsgegner Tatsachen benennt, dieses auch in prägnanter Weise geschieht. So schildert er anschaulich und detailliert auf die Frage nach der Änderung seiner Lebensverhältnisse seinen Tagesablauf. Gleiches gilt, sofern sich der Antragsgegner z. B. zu den Ermittlungen des Generalbundesanwaltes äußert und insoweit betont, diese Ermittlungen müsse man abwarten. Auch im unmittelbaren Kontext mit der hier relevanten Äußerung benennt der Antragsgegner zunächst Fakten. So spricht er davon, dass 250 Mitglieder der NPD in Sachsen-Anhalt bekannt seien. Darüber hinaus spricht er von Erkenntnissen in Bezug auf 800 Personen aus der subkulturell geprägten gewaltbereiten Szene. Anders in Bezug auf seine Äußerung, diese 800 Personen aus der subkulturell geprägten gewaltbereiten Szene würden extremistische Straftaten verüben und zwar im Namen der NPD. Hier spricht er im Gegensatz zu dem Vorstehenden nicht von bestimmten Erkenntnissen oder Ermittlungsergebnissen, auf die sich dieser Aussage fußen ließe. Auch die Verwendung der Begrifflichkeit „Im Namen“ ist keine reine Tatsachenbehauptung. Dabei handelt es sich lediglich um die Einstufung eines Vorganges, der ein ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden zum Ausdruck bringt. Der Begriff ist nicht so stark von tatsächlichen Bestandteilen geprägt, dass ihm insgesamt der Charakter einer Tatsachenbehauptung beigemessen werden könnte, die einen bestimmten Vorgang im Wesentlichen beschreibt und nicht bewertet (vgl. BGH, U. v. 17.11.1992, IV ZR 344/91, juris). Bei der hier in Rede stehenden Äußerung handelt es sich auch nicht deshalb um eine Tatsachenbehauptung, weil bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, also insgesamt nicht nur eine in tatsächlichen nicht konkretisierte, pauschale und gänzlich substanzarme Aussage vorliegt (vgl. BGH, U. v. 28.06.1994, VI ZR 252/93, juris). Die Aussagekraft der von der Antragstellerin beanstandeten Äußerung des Antragsgegners in dem Interview wird maßgeblich von dem Wort „Namen“ geprägt. Die Bedeutung dieses Wortes ist indes nicht hinreichend objektivierbar. Vielmehr drückt dieses Wort das Ergebnis einer subjektiven Bewertung des Handelns der 800 Personen aus der subkulturell geprägten gewaltbereiten Szene aus. Darin erschöpft sich der Inhalt der Aussage. Er ist mithin gänzlich substanzarm und erweckt auch beim Leser keine Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen. Die Äußerung ist deshalb als zusammenfassende Bewertung zu verstehen, bei der die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht. Dies wird auch daran deutlich, dass der Antragsgegner im Interview nach der wertenden Betrachtung der Geschehnisse nunmehr die aus seiner Sicht gebotenen Reaktionen des Staates darauf aufzeigt. bb.) Das vom Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin getroffene Werturteil ist auch in Ansehung dessen, dass es sich bei ihr um eine Partei im Sinne von Artikel 21 GG handelt, hinreichend legitimiert. Die Äußerung des Antragsgegners orientiert sich an der Auseinandersetzung in der Sache, nämlich um die Rolle der NPD im Zusammenhang mit den zuvor bekannt gewordenen Taten der „Zwickauer Neonazizelle“. Die Legitimation wirkt um so stärker, umso nachhaltiger dem Thema im aktuellen politischen Tagesgeschehen gerade besondere Bedeutung zukommt. Dies war (und ist) hier - wie allgemein- und auch gerichtsbekannt – der Fall. In diesem Zusammenhang ist es unbeachtlich, ob das Werturteil berechtigt belegt ist; dieses darf grundsätzlich auch dann geäußert werden, wenn es andere für falsch oder ungerecht halten. Der Inhalt der Äußerung hält sich auch (noch) innerhalb der legitimierten Grenzen (vgl. OLG Frankfurt, U. v. 26.02.2009, 16 U 170/08, juris, Äußerung eines Amtsträgers zur politischen Orientierung einer Zeitung). Denn wie oben beschrieben, verkörpert sich gerade auch in den Mitgliedern der Landesregierung das „Politische“. Sie nehmen mithin neben ihrer administrativen Tätigkeit aktiv an der politischen Auseinandersetzung zu aktuellen politischen Themen teil. Die Äußerung ist darüber hinaus vordergründig nicht durch die Herabwürdigung der Antragstellerin geprägt (vgl. BVerfG, B. v. 07.12.2011, a. a. O.; BGH; U. v. 03.02.2009, VI ZR 36/07, juris; jeweils zur unzulässigen Schmähkritik bei der Abwägung zwischen Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 GG). Dies ergibt sich bereits aus der „Kürze“ der Äußerung, die nicht mit weiteren, ggf. unsachlichen Angriffen im Sinne von Anprangerungen oder Diffamierungen der NPD, angereichert ist. cc.) Sofern die Antragstellerin unter Berufung auf das von ihr in Anspruch genommene Persönlichkeitsrecht darauf verweist, die Äußerung des Antragsgegners stehe in einem eklatanten Widerspruch zur Stellungnahme des NPD-Parteipräsidiums vom 6. Dezember 2011 (vgl. Bl. 16 ff. GA), so trägt auch dies den von ihr geltend gemachten Anspruch nicht. Denn auch der Geltungsbereich einer Partei steht nicht in deren ausschließlicher Konkretisierungs- und Verfügungsmacht. Wer politische Beziehungen eingeht und sich in ihnen entfaltet, in Kommunikation mit anderen tritt und durch ihr Sein oder Verhalten auf andere einwirkt, hat es hinzunehmen, dass sich der konkrete Inhalt des verfassungsrechtlich geschützten Geltungsanspruchs im Einzelfall nach einem in gewissem Umfang verselbständigten sozialen Abbild richtet, das ihr ungeachtet etwa abweichender oder entgegenstehender eigener Vorstellung und Absichten zugerechnet wird (BVerwG, B. v. 19.01.2000, a. a. O.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Ziff. 1, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorläufigkeit der Regelung war dieser in Höhe der Hälfte des Regelstreitwertes zu bemessen (vgl. Ziff. 1. 5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).