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Urteil

9 A 100/11

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1121.9A100.11.0A
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Leitsätze
Zur Frage, ob eine der Kernforderungen des EU-Flüchtlingsrechts zur Durchführung von Asylverfahren in Italien gewährleistet ist. (Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob eine der Kernforderungen des EU-Flüchtlingsrechts zur Durchführung von Asylverfahren in Italien gewährleistet ist. (Rn.16) Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung seines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Ihm kann die Durchführung des Asylverfahrens in Italien nicht zugemutet werden. Der streitbefangene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen aus Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO folgenden Anspruch darauf, dass die Beklagte ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchführt und bescheidet. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedsstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates stellt, wobei grundsätzlich Kap. III, Art. 10 der Dublin II-VO der Staat zuständig ist, dessen Grenze illegal überschritten wurde. Dies wäre wohl vorliegend Italien. Trotz dessen kann nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO ein Mitgliedsstaat einen im Inland gestellten Asylantrag prüfen. Ein insoweit bestehendes Ermessen ist jedenfalls dann auf null reduziert, wenn ein Verweisen auf den Staat der Einreise die Durchführung eines richtlinienkonformen Asylverfahrens nicht gewährleistet. Denn anderenfalls läge ein Verstoß gegen Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor. Nach Art. 18 der Charta wird das Recht auf Asyl nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28.07.1951 und des Protokolls vom 31.01.1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie gemäß den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet. Aus diesem Grund muss jeder Mitgliedsstaat das Asylverfahren selbst durchführen, wenn das in Richtlinien statuierte formelle oder materielle Asylrecht in einem Mitgliedsstaat nicht zur Anwendung gelangt (vgl. ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 26.07.2011, 9 A 346/10 MD mit Verweis auf VG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2009, 7 K 4376/07; beide juris). Das Gericht ist – wie bereits im Urteil der Kammer vom 26.07.2011 in anderer Besetzung – davon überzeugt, dass – zumindest derzeitig – ein rechtsstaatliches Asylverfahrens in Italien nicht gewährleistet ist. Das Schutzniveau, welches die Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) insbesondere in Art. 28 (Sozialleistungen) und in Art. 31 (Zugang zu Wohnraum) festlegt, kann dort ebenso wenig gewährleistet werden wie ein richtlinienkonformes Asylverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003. Ferner wird gegen die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2011) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern verstoßen. Weiter bestehen erhebliche Bedenken, ob ein Zurückschicken des Klägers nicht ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dabei sind die derzeitigen augenblicklichen und tatsächlichen Verhältnisse des Mitgliedsstaates Italien zu bewerten. Bereits in dem Beschluss vom 28.03.2011 (9 B 101/11 MD; juris) hat das Gericht im Zusammenhang mit der verfassungskonformen Auslegung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG (ähnlich wie in dem Beschluss vom 15.03.2011, 9 B 83/11; [juris] zu Bulgarien) darauf hingewiesen, dass die „Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht“ (Internet) im November 2009 darüber berichtete, dass die Aufnahmekapazitäten für Asylbewerber in Italien völlig überlastet seien. Ebenso berichtete „CARITAS Rom“ über dramatische Zustände der Aufnahmelager in Rom. Das Gericht hat ausgeführt, dass es nicht der Einschätzung der 5. Kammer des Gerichts (vgl. Beschl. v. 31.01.2011, 5 B 40/11; juris) teile, wonach der Inhalt des Berichts „zwar erdrückend“ sei, gleichwohl daraus „keine unzumutbaren humanitären oder administrativen Zustände“ abgeleitet werden könnten. Erkennbar stellt die genannte Entscheidung der 5. Kammer auf die im dortigen Verfahren vertretenen Antragsteller ab und dass sie selbst davon ausgingen, in Italien „nicht menschenrechtswidrig“ behandelt worden zu sein. Auf eine derartige individuelle Sichtweise kann es aber nicht ankommen. Mittlerweile ist es aufgrund der gegenwärtigen politischen Veränderungen in Nordafrika bekannt, dass gerade Italien einen besonders hohen Ansturm von Asylbewerbern zu verzeichnen hat. Dies auch deswegen, weil das Abkommen mit Libyen und die daraus resultierende fast vollständige Blockade des Seeweges für Bootsflüchtlinge aus Libyen nicht mehr bestehen wird. Maria Bethke und Dominik Bender berichten für Proasyl in ihrem Bericht vom 28.02.2011 „Zur Situation von Flüchtlingen in Italien“ (Internet), dass Folge der Knappheit an Aufnahmeplätzen sei, dass auch schutzberechtigte ausländische Staatsangehörige in aller Regel sich selbst überlassen blieben, ebenso diejenigen, deren Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sei. Ein staatliches Sozialsystem, das zumindest Wohnraum und ein Existenzminimum garantieren würde, stehe ihnen nicht zur Verfügung. Den Betroffenen bleibe nur, sich selbst „durch das Leben zu schlagen“ (vgl. ausführlich: VG Magdeburg, Beschl. v. 28.03.2011, 9 B 101/11 MD; auch: VG Braunschweig, Beschl. v. 31.05.2011, 1 B 103/11 m. w. Nachw. ; beide juris). Dabei ist der Mangel an Unterkünften und die daraus resultierende fehlende Gewährleistung der Sicherung elementarer Lebensbedürfnisse besonders erschreckend. Hier stehen zur Überzeugung der Kammer Theorie und Praxis einer menschenwürdigen Behandlung der einem Staat anvertrauten Asylbewerbern in einem krassen Widerspruch. Theoretisch haben Asylsuchende auch in Italien einen rechtlich gesicherten Anspruch auf Unterkunft. Indes sieht die Praxis so aus, dass Asylsuchende – auch Rückkehrer – in der Obdachlosigkeit enden. So führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe mit Verweis auf den Bericht einer EU-Kommission aus, dass dies an den viel zu geringen Aufnahmekapazitäten liege. So sind auch die Aufnahmekapazitäten der Sozialdienste der Gemeinden oder kirchlicher Organisationen äußerst beschränkt. Die Berichte beschreiben anschaulich, dass in der Folge viele Flüchtlinge in Kartonunterlagen schlafen, weder Toilette noch Wasser zur Verfügung hätten, ihre Habseligkeiten in Plastiksäcken mit sich trugen und in der ständigen Angst lebten, nachts ausgeraubt oder vergewaltigt zu werden. Der Bericht führt weiter aus, dass in jedem Fall ein Anspruch auf Unterkunft ohnehin nur bis zum erstinstanzlichen Bescheid bestehe; Menschen mit einem Schutzstatus hätten solche Ansprüche erst gar nicht. Nach der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe würden Flüchtlinge und Asylsuchende in Italien Gefahr laufen, in extremer Armut zu leben und ihre grundlegenden Lebensbedürfnisse nicht decken zu können. Demnach bestünde eine ähnliche Lage wie in Belgien und Griechenland festgestellt worden sei und als Verstoß gegen Art. 3 EMRK gewertet worden sei. Auch werde den italienischen Behörden bescheinigt, sie ließen keine Bemühungen zur Verbesserung der Situation erkennen. Der Bericht von Bethke und Bender zeichnet ein ebenso erschreckendes Bild von der Asylbewerberlage in Italien. 98 % der Dublin II-Rückkehrer seien der Obdachlosigkeit überlassen und seien insbesondere nächtlichen Überfällen und sexuellen Übergriffen schutzlos ausgeliefert. Der Bericht verweist auf umfangreiches Zahlenmaterial italienischer Stellen. Auch aus einer Stellungnahme der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009 zur „Rückschaffung in den sicheren Drittstaat Italien“ gehen die tatsächlichen Verhältnisse in Italien hervor. Dort wird berichtet, dass die Zahl der Asylsuchenden das Zehnfache der Aufnahmekapazität überschreite. Mit dem VG Gießen (Beschluss v. 10.03.2011, 1 L 468/11.GI.A; juris) erscheint auch die Qualität der Asylverfahren bedenklich. Das VG Gießen verweist auf das in Italien durchgeführte beschleunigte Verfahren und dortige Mängel bei der Bereitstellung von Rechtsbeiständen und Dolmetschern. Dem erkennenden Gericht ist bewusst, dass die überwiegende Anzahl der Gerichte in Deutschland nicht von einem Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse in Italien ausgeht. Diese Rechtsprechung setzt sich jedoch - zur Überzeugung des Gerichts - nicht hinreichend mit der Erkenntnislage auseinander und beachtet teilweise die anders lautende – und gerade vom erkennenden Gericht vertretene - Rechtsauffassung nicht einmal. Das VG Düsseldorf führt in seinem Beschluss vom 12.09.2011 (6 L 866/11.A; juris) mit Verweis auf den zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus, dass diesbezüglich in Italien durchaus „prekäre“ Verhältnisse bestünden diese sich aber auf den dortigen Antragsteller nicht auswirken würden. Das VG München versucht in seinem Beschluss vom 17.08.2011 (M 16 E 11.30637; juris) die in Italien herrschende Asylverfahrenspraxis als grundsätzlich zulässig anzusehen und die Probleme vielmehr auf die in Booten über das Mittelmeer nach Italien gelangenden Asylbewerber zu beschränken. Deren Situation sei mit Asylsuchenden, die im Rahmen des Dublin II-Verfahrens in ein anderes EU-Land überstellt werden würden, nicht zu vergleichen. Eine Begründung für diese Unterscheidung ist jedoch nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss v. 22.08.2011, 5 L 744/11; juris) geht pauschal davon aus, dass eine Rückführung nach Italien trotz gewisser Mängel generell zulässig sei. Ferner ist die Überstellung nach Italien vorliegend auch deshalb ausgeschlossen und damit die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland gegeben, weil die Zuständigkeit wegen Fristablaufs auf die Bundesrepublik übergegangen ist. Gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt wird. Die Beklagte geht davon aus, dass seit dem 10.02.2011 Italien zur Bearbeitung zuständig sei. Demnach ist die sechsmonatige Frist jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen. Eine Verlängerung, die nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin II-VO möglich ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Frist verlängert sich auch nicht, weil das Gericht einem Eilantrag der Kläger stattgegeben hat. Denn diese Aussetzung erfolgte nicht aufgrund eines im Asylverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung, was nach Art. 19 Abs. 1 Dublin II-VO von Bedeutung wäre. Vielmehr sieht das Asylrecht in § 34 a AsylVfG gerade einen Ausschluss des Eilrechtsschutzes vor. Insoweit schließt sich das Gericht der Rechtsprechung anderer Gerichte an (ausführlich: Hess. VGH, Beschl. v. 23.08.2011, 2 A 1863/10.Z:A; VG Düsseldorf, U. v. 15.01.2010 m. w. N., 11 K 8136/09.A; VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 10.08.2010, 2 K 207/09.WI.A; vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 26.07.2011, 9 A 346/10, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Dem Kläger war wegen der bestehenden Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe zu gewähren (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die Beteiligten streiten darum, ob das Asylverfahren des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland oder nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung in Italien durchzuführen ist. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und über Italien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Mit Bescheid vom 14.02.2011 beschied die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Am 26.01.2011 sei ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung an Italien gerichtet worden. Mangels Reaktion sei Italien seit dem 10.02.2011 für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.02.2011 zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers in eigener Zuständigkeit durchzuführen und zu bescheiden sowie ihm Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung des Rechtsanwalts ... zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und hält an ihrer Rechtsansicht zu den Voraussetzungen nach der Dublin-VO fest. Das Gericht hat mit Beschluss vom 28.03.2011 (9 B 101/11 MD) die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine Abschiebung des Klägers nach Italien vorläufig bis zur Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren zu unterlassen. Das Gericht machte Ausführungen dazu, dass zu befürchten sei, dass bei einer Abschiebung nach Italien der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Asyl nicht effektiv umgesetzt werden könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 9 B 101/11 MD und die beigezogenen Verwaltungsvorgängen verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.