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Urteil

9 A 155/09

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1117.9A155.09.0A
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Leitsätze
Zur Kalkulation einer Niederschlagswassergebühr (hier: Einfluss der Rechtsänderungen des WG LS zum 01.09.2003)(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Kalkulation einer Niederschlagswassergebühr (hier: Einfluss der Rechtsänderungen des WG LS zum 01.09.2003)(Rn.15) I. Der Bescheid des Beklagten vom 17.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, weshalb ihr ein Aufhebungsanspruch zur Seite steht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Gebührenfestsetzungen für die Erhebungszeiträume vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2007 misst sich an den Satzungen über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung) des Beklagten vom 20.02.2003 (01.01.2004 bis 28.05.2004), vom 03.05.2004 (29.05.2004 bis 31.12.2006) sowie vom 30. Juni 2009 (01.01.2007 bis 31.12.2007) und den darin festgesetzten Gebührensätzen in Höhe von 0,65 €/m², 0,64 €/m² bzw. 2,75 €/m². Diese Satzungen sind nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, weshalb sie zur Gebührenerhebung nicht geeignet sind (§§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA); sich darauf stützende Benutzungsgebührenbescheide sind aufzuheben. 1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA soll das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten, wobei eine Überschreitung der Kosten bis zu 3% unschädlich ist (OVG LSA, B. v. 23.04.2009, 4 L 299/07). Dies hat das Gericht jedenfalls dann zu überprüfen, wenn ein Beteiligter die Verletzung dieses Gebotes substantiiert rügt oder sich für das Gericht dahingehende Anhaltspunkte ergeben (dazu grundsätzlich VG Magdeburg, U. v. 14.01.2010, 9 A 139/09 MD m. w. N.). So auch hier deshalb, weil sowohl den dem Gericht vorgelegten Unterlagen als auch dem Vorbringen des Beklagten entnommen werden kann, dass der Kalkulation der Gebührensätze der Aufwand der öffentlichen Einrichtung „Niederschlagswasser“ die gesamten Kosten, jedoch deshalb lediglich ein Teil der Flächen zugrunde gelegt wurde, die von dieser Einrichtung erschlossen werden, weil auch nach Auffassung des Beklagten jedenfalls seit dem 01.09.2003 eine Anschlusspflicht nicht mehr gleichsam für alle bebauten oder befestigten Grundstücke mit der Folge besteht, dass ihm die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung nicht für alle Grundstücke obliege. Maßstab der gerichtlichen Überprüfung ist die „Ergebnisrichtigkeit“ des Gebührensatzes (OVG LSA, seit U. v. 27.07.2006, 4 K 253/05). Diese hat das Gericht anhand einer vorzulegenden Gebührenkalkulation vorzunehmen. Dabei gilt: Lag bereits für den jeweiligen Erhebungszeitraum eine (Voraus-)Kalkulation vor, so sind und bleiben die darin enthalten kalkulatorischen Ansätze für die Beurteilung des Kostenüberschreitungsverbotes maßgeblich (OVG LSA, B. v.02.03.2010, Ziffer 1, letzter Absatz). Trägt die Kalkulation unter Berücksichtigung der dafür geltenden rechtlichen Maßstäbe den Gebührensatz, so sind nachträgliche Änderungen der Kosten oder Maßstabseinheiten, die sich u. a. aus den zwischenzeitlich vorliegenden sog. harten Zahlen ergeben können, unbeachtlich. Trägt die vorgelegte Kalkulation den Gebührensatz auch nach Erläuterung durch die Körperschaft nicht (OVG LSA, B. v. 02.03.2010, Ziffer b. bb.)), führt das nicht per se zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes. Denn der Körperschaft ist es erlaubt, einen fehlenden Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot durch Vorlage eine Nachberechnung zu belegen (OVG LSA, seit U. v. 27.07.2006, 4 K 253/05). Zur gerichtlichen Kontrolle hat der Abgabengläubiger dann spätestens zur mündlichen Verhandlung verständliche Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ein fehlender Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA ergibt (OVG LSA, B. v. 18.02.2009, 4 L 36/08; zu den inhaltlichen Anforderungen B. v. 02.03.2010, 4 L 199/09). Die „Ergebnisrichtigkeit“ der o. a. Gebührensätze vermag das Gericht in Anbetracht dessen anhand der vorgelegten Unterlagen nicht festzustellen. Zwar ergibt sich der Gebührensatz für die Zeit ab dem 01.01.2007 im Ergebnis aus der nachvollziehbaren und plausiblen Gebührenkalkulation 2007 – 2009, was jedoch in Bezug auf die vorliegende Kalkulation 2004 – 2006 vom 28.02.2004 nicht ohne weiteres gilt. Einer Kalkulation, die von der Erwägung getragen ist, der Ermittlung einer Gebühr seien ungeachtet der seit dem 01.09.2003 bestehenden Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gleichsam die (Gesamt-)Kosten der öffentlichen Einrichtung „Niederschlagswasser“ zugrunde zu legen und diese auf die in diesen Erhebungszeiträumen angeschlossenen Flächen zu verteilen, ist für die Feststellung der Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbotes nicht geeignet. Auch in solchen Fällen, in denen die Kalkulation mehr oder weniger an einem „methodischen Fehler“ leidet, ist die Prüfung des Kostenüberschreitungsverbotes anhand vorgelegter Unterlagen nicht möglich (so ausdrücklich OVG LSA, U. v. 29.04.2009, 4 L 341/08). 2. Nach Auffassung des Gerichts ist die Ermittlung einer Benutzungsgebühr jedenfalls in den hier maßgeblichen Erhebungszeiträumen unter Berücksichtigung folgender Grundsätze vorzunehmen: a) Das Wesen einer Benutzungsgebühr besteht darin, die Benutzer an den Kosten der öffentlichen Einrichtung in einer Weise zu beteiligen, wie es dem Wert der für sie erbrachten Gegenleistung entspricht. Die Gebühr für jeden einzelnen Benutzer ist dabei nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA). Der Wert der Gegenleistung für die zu zahlende Gebühr kann sich mangels anderer hinreichender Anhaltspunkte nur nach dem Aufwand, der für die Leistungserbringung erforderlich ist, bemessen (dazu Schulte/ Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand September 2011, § 6 Rn. 49b), der in ein Verhältnis zur (ggf. gewichteten; § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA) Anzahl der Benutzer zu setzen ist. Aus diesem Grunde ist es rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Benutzungsgebühr aus dem Verhältnis von - aus kosten- und anlagenbezogener Sicht notwendig und erforderlichem - Aufwand während eines bestimmten Zeitraumes und den gewichteten Benutzern (Maßstabseinheiten) ermittelt wird. Bestehen einfach gesetzliche Regelungen für die Feststellung des Wertes der von einem Einrichtungsträger erbrachten Leistung – wie hier - nicht, so hat sich diese Beurteilung an den § 5 KAG LSA beherrschenden Grundprinzipien des Gebührenrechts wie dem Äquivalenzprinzip und dem der Leistungsproportionalität (dazu Schulte/ Wiesemann in: a. a. O., § 6 Rn. 49 ff.) auszurichten. Diese Grundprinzipien nehmen einerseits andere Grundsätze (zu denselben Schulte/ Wiesemann in: a. a. O., § 6 Rn. 22 ff.) in sich auf, verkörpern diese quasi, gehen jedoch andererseits auch darüber hinaus. Handelt es sich bei der erbrachten Leistung – wie vorliegend - um eine Pflichtaufgabe der Körperschaft, so ergeben sich Gegenstand und Umfang der Leistungserbringung aus dem Gesetz. Dieses allein ist dann Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein festgesetzter Gebührensatz die vorstehend benannten Prinzipien hinreichend beachtet. Maßgeblich sind hier insoweit die Regelungen des Wasserrechts bezüglich der Zuständigkeiten für die Niederschlagswasserbeseitigung (OVG LSA, U. v. 29.09.2010, 4 L 101/10 zum Niederschlagswasserbeitrag). b) Die (schadlose) Abwasserbeseitigung oblag nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 255) zunächst den Gemeinden. Auch mit Inkrafttreten von § 151 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA a. F.) vom 08.09.1993 (GVBl. LSA 1993, S. 477) waren originär die Gemeinden zur Beseitigung des auf ihrem Gebiet anfallenden Abwassers verpflichtet, wobei Abwasser auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Wasser ist (§ 150 Abs. 1 Satz 1 WG LSA). Davon abweichend bestimmte § 151 Abs. 3 WG LSA, dass an Stelle der Gemeinden u. a. die Grundstückseigentümer zu Abwasserbeseitigungspflichtigen, jedenfalls soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt (1. Alternative) oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu verhüten (2. Alternative). Der Gesetzgeber hat den Grundstückseigentümern bzw. Trägern der Straßenbaulast die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers übertragen und die Gemeinde zugleich ermächtigt, sie davon wieder zu entbinden (1. Alternative) bzw. die Entbindung kraft Gesetzes – mithin in der nächsten juristischen Sekunde – bewirkt (2. Alternative). Mit Artikel 11 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt (Zweites Investitionserleichterungsgesetz – 2. InvErlG LSA) vom 16.07. 2003 (GVBl. LSA S. 158) wurde § 151 Abs. 3 WG LSA geändert. Es blieb zwar bei der bereits bislang vorgefundenen Regelungsmethode, nämlich u. a. den Grundstückseigentümern die Aufgabe der Abwasserbeseitigung dann zu übertragen, wenn nicht die Gemeinde, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt. Entgegen der bislang geltenden Rechtslage ist dies einer Gemeinde nunmehr jedoch nur noch deshalb möglich, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu verhüten. Nach der alten Rechtslage ebenfalls anerkannte, ein besonderes öffentliches Bedürfnis i. S. v. § 8 Nr. 2 GO LSA tragende und außerhalb des Wasserrechts liegende Gründe (vgl. dazu OVG LSA, B. v. 05.11.2001, 1 L 374/01 zu Rentabilitätsgesichtspunkten), sind mithin nicht mehr geeignet, eine Entbindung der Grundstückseigentümer zu bewirken (so nun auch OVG LSA, U. v. 29.09.2010, 4 L 101/10). Entgegen der noch mit Urteil vom 01.10.2009 (9 A 51/08 MD) erörterten Rechtsauffassung, auf die es dort jedoch nicht entscheidend ankam, geht das Gericht nunmehr davon aus, dass mit dem Inkrafttreten des 2. InvErlG LSA am 01.09.2003 eine Revision der wasserrechtlichen Pflichtenlage bewirkt werden sollte. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Gesetzgeber in Anknüpfung an die Grundkonzeption der Vorgängerregelung (Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers) nunmehr die Pflichtenlage ungeachtet bereits bestehender Rechtspflichten hat neu regeln wollen. Zwar lässt sich den Materialen zum Gesetzgebungsverfahren nicht entnehmen, welche Motive den Gesetzgeber zu dieser Neuregelung veranlasst haben (LT-Drs. 4/610), da die beschlossene Regelung erst Bestandteil der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung ist (vgl. LT-Drs. 4/872, S. 39). Ist Regelungsgegenstand einer Vorschrift die Anordnung von Pflichten, so gilt das jeweilige Recht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift. Neues Recht gilt mithin uneingeschränkt für die Zukunft, nur in der Vergangenheit liegende Tatbestände sollen nicht rückwirkend angetastet werden (vgl. dazu OVG Niedersachsen, U. v. 15.03.2006, 10 LB 7/06, zit. nach juris m. w. N.). Sind infolge der Anwendung des außer Kraft getretenen Rechts Rechtsfolgen herbeigeführt worden (hier: ggf. Übergang der Beseitigungspflicht auf die Gemeinde), bedarf es deshalb zur Aufrechterhaltung des dadurch bewirkten Rechtszustandes – nicht zuletzt aus Gründen der Rechtsklarheit - einer ausdrücklichen Übergangsvorschrift. Dies um so mehr, wenn für die Änderung einer gesetzlich angeordneten Pflichtenlage (hier: Übergang der Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung) das Handeln einer Gemeinde (hier: Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs) vom Bestehen einer höherrangigen Rechtsgrundlage abhängig ist bzw. diese ihre Handlungsmöglichkeiten einschränkt. Kann seit dem 01.09.2003 Anschluss- und Benutzungszwang auf der Grundlage von §§ 8 Nr. 2 GO LSA, 16 GKG lediglich noch angeordnet werden, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um dem Allgemeinwohlinteresse gerecht zu werden, so ist auch der gebührenrechtlich Handlungsrahmen der Gemeinde daran zu messen (so auch OVG LSA, B. v. 27.05.2004, 1 L 117/02). Schafft der Gesetzgeber wie hier eine übergangslose Neuregelung, so nimmt er die dadurch eintretenden Folgen mit der Erreichung des gesetzgeberischen Zieles billigend in Kauf. So nach Auffassung des Gerichts auch in Bezug auf die Refinanzierbarkeit der bis zum 01.09.2003 geschaffenen Einrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung, wenn einer Gemeinde nunmehr im Vergleich zu der bis zum 31.08.2003 geltenden Rechtslage die Niederschlagswasserbeseitigung nur noch in einem geringeren Umfang obliegt. Denn ab diesem Zeitpunkt ist in Bezug auf die Erhebung von Niederschlagswassergebühren ausschließlich danach zu fragen, für welche Grundstücke die Beseitigungspflicht der Gemeinde oder dem Zweckverband obliegt. Ausschließlich dieser Aufwand, der dafür entsteht, ist ins Verhältnis zu den dadurch „bevorteilten“ Grundstücksflächen zu setzen; nur ein solches Vorgehen im Rahmen der Kalkulation eines Niederschlagswassergebührensatzes sichert nach Auffassung des Gerichts die Einhaltung der oben beschriebenen Grundsätze. Soweit der Beklagte dagegen einwendet, in der gebühren- und beitragsrechtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass das nachträgliche nicht Eintreten von Prognosen jedenfalls dann keinen Einfluss auf die Höhe des berücksichtigungsfähigen Aufwandes hat, wenn der Prognose sachgerechte Tatsachen zugrunde gelegt wurden (vgl. dazu zuletzt VG Magdeburg, U. v. 03.08.2011, 9 A 292/08 MD m. w. N.), so ist dies auf die hier zu beurteilenden Fragen wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung nicht zu übertragen. Ungeachtet des Umstandes, in welchem Umfang dem Beklagten bereits nach der ab 1990 geltenden Rechtslage (dazu oben) die Beseitigungspflicht für das Niederschlagswasser oblag, können daraus resultierende Aufwendungen nach der ab 01.09.2003 geltenden Rechtslage jedenfalls dann nicht mehr gleichsam berücksichtigt werden, wenn diese Aufwendungen aus anlagenbezogener Sicht seit diesem Zeitpunkt gar nicht mehr notwendig und erforderlich. Dass einem Einrichtungsträger dann ggf. für Altanlagen Einnahmeausfälle deshalb entstehen, weil nicht mehr der gesamte Aufwand refinanzierbar ist, ist gebührenrechtlich unbeachtlich. Aus Gründen der Leistungsproportionalität kann eine Benutzungsgebühr jedenfalls nicht von den Grundstückseigentümern verlangt werden, die ab dem 01.09.2003 verpflichtet sind, das Niederschlagswasser selbst zu beseitigen. Andererseits kann auch nicht den Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung dem Beklagten obliegt, die gesamte „Kostenlast“ für die Altanlage nur deshalb auferlegt werden, weil der Einrichtungsträger diese in Ansehung anderer rechtlicher Vorgaben errichtet hat. Eine Benutzungsgebühr – wie hier - so kalkuliert und festgesetzt, bewirkt aus der Sicht des Gerichts einen Verstoß gegen das Prinzip der Leistungsproportionalität. c) Ist der Beklagte nach §§ 78 Abs. 3 Ziffer 1 WG LSA, 3 Abs. 2 ABS (lediglich noch) für die Grundstücke niederschlagswasserbeseitigungspflichtig, bei denen ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu verhüten, so hat er weder vorgetragen noch bestehen für das Gericht greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass dies jedenfalls eine Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung in dieser Ausdehnung erfordert hätte, wie dies nunmehr durch die Ermittlung des Gebührensatzes zu Grunde gelegten Kosten seinen Ausdruck findet. Denn die Einführung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Hinblick auf die öffentliche Niederschlagswassereinrichtung verlangt im Rahmen der Bindung an Gründe des öffentlichen Wohls regelmäßig eine besondere w a s s e r w i r t s c h a f t l i c h e Rechtfertigung. Als solche Gründe können etwa besondere Verhältnisse des Untergrundes, die Lage in städtischen Verdichtungsbereichen sowie der Schutz des Grundwassers, sonstiger Gewässer oder von Trinkwasserreservoiren in Betracht kommen (so auch OVG LSA, U. v. 20.09.2010, 4 L 101/10); anlagebezogene Aspekte oder Gründe der Refinanzierung bereits errichteter Anlagen dagegen nicht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, welche tatsächlichen Verhältnisse die Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück zulassen, geben u. a. das Arbeitsblatt DWA-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) sowie das Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlung zum Umgang mit Regenwasser). Dass diese Erwägungen auch nur Ansatzweise zu Beginn der 90-er Jahre des letzten Jahrhunderts Maßstab für die Errichtung einer fast das gesamte Verbandsgebiet erfassenden technischen Anlage zur Beseitigung des Niederschlagswassers – ob nun im Misch- oder Trennsystem - gewesen ist, kann insbesondere in Ansehung der überwiegend eher dörflichen Struktur des Verbandsgebietes nach den hier vorliegenden Unterlagen ausgeschlossen werden. d) Darüber hinaus sind die für die Erhebungszeiträume 2004 bis 2006 festgesetzten Gebührensätze nach Auffassung des Gerichts auch deshalb unwirksam, weil die Satzung vom 20.02.2003 sowie vom 03.05.2004 Schmutzwassergebühren in Höhe von 6,16 €/m³ beinhaltet. Diese Gebühr war überhöht (VG Magdeburg, U. v. 18.03.2009, 9 A 242/07 MD), eine Gebühr in Höhe von 4,03 €/m³ - wie nunmehr (rückwirkend bis 01.01.2007) festgesetzt - dagegen nicht zu beanstanden (OVG LSA, U. v. 24.11.2010, 4 L 115/09; VG Magdeburg, U. v. 20.09.2011, 9 A 223/11 MD). Wurde mit den in diesen Satzungen festgesetzten Schmutz- und Niederschlagswassergebühren eine Gesamtkostendeckung verfolgt, was sich den vorliegenden Kalkulationen entnehmen lässt, und die Höhe der Schmutzwassergebühr (6,16 €/m³) jedenfalls auch deshalb gegen das Kostenüberschreitungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 KAG LSA) verstieß, weil darin zu Unrecht Kosten aus dem Betrieb der Niederschlagswasserbeseitigung berücksichtigt worden sind, führt dies auch Unwirksamkeit der in einer Satzung ebenfalls festgesetzten Niederschlagswassergebühr (vgl. zu Aspekten der Gesamt- und Teilnichtigkeit von Satzungen OVG LSA, U. v. 14.04.2008, 4 L 181/07; ThürOVG, U. v. 18.12.2000, 4 N 472/00, alle juris). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen, da der Kläger verpflichtet ist, die Kosten des Verfahrens, mithin auch die des Vorverfahrens (§ 162 Abs. 1 VwGO), zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Niederschlagswassergebührensbescheides für die Erhebungszeiträume 2004 bis 2007 des Beklagten. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks im Verbandsgebiet des Beklagten, das an die zentrale Niederschlagswasseranlage des Beklagten in den hier maßgeblichen Erhebungszeiträumen 2004 bis 2007 angeschlossen war. Mit Bescheid vom 17.11.2008 setzte der Beklagte Niederschlagswassergebühren in Höhe von 658,82 € fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2009 als unbegründet zurück. Mit am 22.05.2009 beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bestreitet die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung durch den Beklagten Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die streitige Gebührenfestsetzung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.