Urteil
9 A 218/10
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0815.9A218.10.0A
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Leitsätze
1. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GO LSA hat derjenige, der ehrenamtlich tätig ist, grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalls. Insoweit ist jedoch die Ausschlussregelung des § 33 Abs. 2 Satz 2 GO LSA zu beachten. Hiernach kann der Auslagenersatz durch die Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Satzung ersetzt werden.(Rn.12)
2. Neben Gerichtskosten sind auch sonstige Kosten einer Rechtsverfolgung und/oder Rechtsverteidigung, etwa wie bezüglich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, nicht von dem Auslagenersatz und der Aufwandsentschädigung umfasst.(Rn.13)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GO LSA hat derjenige, der ehrenamtlich tätig ist, grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalls. Insoweit ist jedoch die Ausschlussregelung des § 33 Abs. 2 Satz 2 GO LSA zu beachten. Hiernach kann der Auslagenersatz durch die Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Satzung ersetzt werden.(Rn.12) 2. Neben Gerichtskosten sind auch sonstige Kosten einer Rechtsverfolgung und/oder Rechtsverteidigung, etwa wie bezüglich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, nicht von dem Auslagenersatz und der Aufwandsentschädigung umfasst.(Rn.13) Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die streitbefangenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf den begehrten Ersatz seiner von ihm geleisteten Kosten und Auslagen seiner Rechtsverteidigung. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch nicht auf § 33 Abs. 1 Satz 1 GO LSA stützen. Danach hat derjenige, der ehrenamtlich tätig ist, grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalls. Insoweit ist jedoch die Ausschlussregelung des § 33 Abs. 2 Satz 2 GO LSA zu beachten. Hiernach kann der Auslagenersatz durch die Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Satzung ersetzt werden. Dies ist durch die Entschädigungssatzung der Beklagten geschehen, so dass neben einer pauschalierten Aufwandsentschädigung kein weiterer Auslagenersatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GO LSA als tatsächliche Unkostenerstattung zu gewähren ist (OVG LSA, U. v. 11.01.2001, A 2 407/98; VG Magdeburg, U. v. 28.10.2010, 9 A 73/10 MD; juris). Darüber hinaus hat die Kammer bereits in dem Urteil vom 28.10.2010 (9 A 73/10 MD; juris) die Auffassung vertreten, dass die in der Eigenschaft als ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger entstandenen Gerichtskosten weder unter den Begriff der Auslagen nach § 33 Abs. 1 GO LSA noch unter dem Begriff der angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 33 Abs. 2 GO LSA fallen. Neben Gerichtskosten sind demnach auch sonstige Kosten einer Rechtsverfolgung und/oder Rechtsverteidigung, etwa wie hier bezüglich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, nicht von dem Auslagenersatz und der Aufwandsentschädigung umfasst. Auslagen im Sinne der Norm sind solche materiellen Ausgaben, die bei der Ausübung des Ehrenamtes für die Gebietskörperschaft üblicherweise anfallen (VG Magdeburg, Urt. v. 28.10.2010, 9 A 73/10 MD; Bay. VGH, Urt. v. 14.08.2006, 4 B 05.939; juris), wie etwa Kosten für Porto, Telefonate, Büro und Schreibmaterialien, erhöhte Verpflegungskosten und Kosten für Fachliteratur (OVG LSA, U. v. 11.01.2001, A 2 S 407/98; Klang/Gundlach, GO, § 33 Rz. 2; Wiegand/Grimberg, GO, § 33 Rz. 3). Der Norm liegt allein der Gedanke der Unkostenerstattung zugrunde (BVerwG, Urteil v. 10.03.1994, 2 C 11.93; juris). Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der §§ 31 Abs. 5 LKO LSA, 28 Abs. 1 und 33 Abs. 1, 2 GO LSA. Nach § 28 Abs. 1 GO LSA wird das Ehrenamt für die Gemeinde ausgeübt. Auch wegen der in § 33 Abs. 2 GO LSA genannten pauschalierten Aufwandsentschädigung können in sinnvoller Weise nur solche Ausgaben erfasst werden, die gewöhnlich anfallen und somit pauschaliert werden können. Das Führen von Rechtsstreitigkeiten und die sonstige Rechtsverteidigung sind nicht gewöhnlich und damit schon per se nicht vom Begriff der Auslagen erfasst. Selbst aber wenn man meinte, auch besondere Auslagen seien erfasst, so müssten es doch wie § 28 Abs. 1 GO LSA zeigt, Aufwendungen sein, die aus einer Tätigkeit für die kommunale Gebietskörperschaft entstehen. So stellt etwa und sogar der Streit um Rechte aus dem Kommunalverfassungsrecht einen Streit gegen das Organ der Gebietskörperschaft und damit im weiteren Sinne einen Streit gegen die Gebietskörperschaft dar. Jedenfalls ist es ein Streit um eigene Rechte, deren Einhaltung zwar der Gebietskörperschaft dienen mag, aber nicht zu dienen bestimmt ist (vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, Urt. v. 28.10.2010, 9 A 73/10 MD mit Verweis auf Bay. VGH, Urt. v. 1408.2006, 4 B 05.939; beide juris). Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch keine analoge Anwendung sonstiger Erstattungsnormen, wie etwa § 57 Abs. 1 GO LSA i. V. m. § 45 BeamtStG und der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, ersichtlich. Für eine analoge Anwendung ist nur dann Raum, wenn eine Regelungslücke besteht, d. h. wenn der Gesetzgeber, wenn er die Lücke erkannt hätte, diese Fallgestaltung entsprechend gesetzlich geregelt hätte. Von einer solchen Lücke kann hier nicht ausgegangen werden. Denn es ist zumindest hinsichtlich der Kosten von Kommunalverfassungsstreitigkeiten ein bekanntes rechtliches Problem, wer diese Kosten zu tragen hat. Gleiches gilt daher auch für Kosten einer allgemeinen Rechtsverteidigung im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Gemeinderatstätigkeit. Weiter scheitert die vom Kläger gesehene Analogie daran, dass es bei den Gemeinde- und Stadträten an dem notwendigen Beamtenstatus mangelt. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber dies nicht erkannt habe. Vielmehr spricht die ausdrückliche Regelung des § 57 GO LSA dafür, dass sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden hat, nur den Bürgermeistern und nicht den Gemeinde- und Stadträten den Beamtenstatus zu verleihen. Daher scheidet bereits im Ansatz eine analoge Anwendung eines Anspruchs auf Gewährung dienstrechtlichen Rechtsschutzes unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG aus. Darüber hinaus - und dies ist für das Gericht entscheidend - ist in dem Verhalten des Klägers, welches zur Strafanzeige geführt hat, kein dienstlicher Bezug zu erkennen. Ein dienstlicher Bezug der ehrenamtlichen Tätigkeit eines Gemeinde- oder Stadtratsmitgliedes kann nur dann gesehen werden, wenn die Tätigkeit dem unmittelbaren Wohle der Gemeinde dient. Mit der Beklagten ist das Gericht der Überzeugung, dass es nicht zur dienstlichen Tätigkeit eines Stadtratsmitgliedes gehört, Protokolle der nichtöffentlichen Sitzung entgegen einer jedem Stadtratsmitglied obliegenden Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu veröffentlichen. Dabei ist zunächst unerheblich, dass die dem Kläger vorgeworfenen Taten nach §§ 201, 203 und § 353 b StGB nicht nachweisbar waren und das Ermittlungsverfahren letztendlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Denn bereits nach dem Wortlaut des § 50 Abs. 3 GO LSA ist davon auszugehen, dass die Verschwiegenheit unabhängig von etwaigen strafrechtlichen Tatbeständen und damit darüber hinaus gilt. Vorliegend hat der Kläger mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht seine Befugnisse zur Mitwirkung und Teilhabe an der gemeinschaftlichen Willensbildung des Gemeinderates verteidigt. Der Kläger machte gerade nicht gemeindliche Interessen, sondern ausschließlich subjektive Interessen, nämlich die eigene rechtliche Verteidigung aufgrund einer Strafanzeige wegen eines Verstoßes gegen die ihm als Gemeinderat gesetzlich auferlegten Verschwiegenheitspflicht gem. § 50 Abs. 3 GO LSA geltend. Bei großzügiger Auslegung der Geschehnisse mag sogar die Veröffentlichung der Protokolle noch einen dienstlichen Bezug zu der ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers als Stadtratsmitglied wegen der von ihm vertretenen politischen Zielsetzung haben. Jedoch geht es nicht etwa um eine Erstattung der im Rahmen der Veröffentlichung angefallenen Kosten und Auslagen, sondern um den Kostenersatz für die Rechtsverteidigung aufgrund eines gegen ihn geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens aufgrund der Veröffentlichungen. Damit ist durch die Einschaltung und Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft eine Zäsur der Ereignisse und damit ein weiteres eigenständiges Geschehen eingetreten. Die Einleitung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen sind jedoch ein dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnendes Geschehen und treffen den Kläger als Individuum. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Kostenerstattung aus den Grundsätzen des öffentlichen-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch hat zur Voraussetzung, eine der materiellen Rechtsordnung widersprechende Vermögensverschiebung auszugleichen (VG Gießen, Urteil v. 14.12.2005, 8 E 1066/05; juris). Zwischenzeitlich scheint es in der Rechtsprechung anerkannt zu sein, dass zumindest Kosten aus einem Kommunalstreitverfahren erstattungsfähig sind (vgl.: VG Magdeburg, U. v. 28.10.2010, 9 A 73/10 MD mit Verweis aus Bay. VGH, Urt. v. 14.08.2006, 4 B 05.939, OVG Saarland, B. v. 26.05.2008, 3 A 12/08; OVG Bremen, B. v. 31.05.1990, 1 B 18/90 und OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 19.05.1987, 7 A 90/86; alle juris). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es einen aus dem Kommunalverfassungsrecht folgenden Erstattungsanspruch gibt, der im Mitgliedschaftsrecht des einzelnen Gemeinderates wurzelt, weshalb im Falle der Verletzung von aus dem Mitgliedschaftsrecht folgenden Positionen durch das Kollegialorgan, dem Mitglied des Kollegialorgans die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutz generell zuzugestehen ist. Voraussetzung dafür ist jedoch auch, dass die Beschreitung des Rechtsweges nicht mutwillig erscheint und letztendlich zur Durchsetzung individueller Mitgliedschaftsrechte unumgänglich war (vgl.: OVG Saarlouis, B. v. 26.05.2008, 3 A 12/08; OVG Bremen, B. v. 31.05.1990, 1 B 18/90; Bay. VGH, Urt. v. 14.08.2006, 4 B 05.939; juris). Ein Kommunalverfassungsstreitverfahren liegt unstreitig nicht vor. Auch eine Parallele oder Analogie zur Kostenerstattung in Kommunalverfassungsstreitverfahren greift nicht. Denn die dem Kläger entstandenen Kosten entspringen gerade nicht einem Kommunalverfassungsstreit und auch nicht etwaiger Rechte die ihm als Stadtratsmitglied zustehen. Es geht vorliegend nicht etwa um die Verletzung möglicher Rechte des Stadtrates durch ein anderes Gemeindeorgan, wie etwa in dem Übergehen von Anträgen, Beratungen, der Nichtgewährung von Akteneinsicht oder sonstigen verfahrensrechtlichen Mitwirkungs- und Beteiligungshandlungen (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil v. 28.10.20110, 9 A 73/10; VG Magdeburg, Urteil v. 25.09.2008, 9 A 147/07; VG Magdeburg, Urteil v. 27.03.2003, 9 A 56/01; VG Magdeburg, Urteil v. 29.08.2000, 9 A 135/99 [n. V.]; Bay. VGH, Urteil v. 14.08.2006, 4 B 05.939; VG Ansbach, Urteil v. 13.01.2005, AN 4 K 04.01652; VG Würzburg, Urteil v. 17.01.1996, W 2 K 94.155; VG Gießen, Urteil v. 14.12.2005, 8 E 1066/05; alle juris). Der Kläger macht nicht Kosten für die Klärung einer Rechtsfrage als unterlegendes Organ geltend, die zu beantworten letztendlich im Interesse der Körperschaft liegt. Eine der materiellen Rechtsordnung widersprechende Vermögensverschiebung liegt gerade nicht vor. Denn die Veröffentlichung von Ratsprotokollen als politisches Instrument ist eindeutig nicht von diesen Verfahrensrechten umfasst und zählt gerade nicht zu den individuellen Mitgliedschaftsrechten des ehrenamtlichen Stadtrates oder der Fraktion (vgl. zu einem Fall der Rückforderung gezahlter Entschädigung im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs: VG München, Urteil v. 30.06.1999, M 7 K 98.2607; juris). Demnach gilt das oben bereits zur Verneinung des dienstlichen Bedürfnisses ausgeführte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht dem § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der begehrten Erstattung anzusetzen. Der Kläger ist ehrenamtlicher Stadtrat der Beklagten und begehrt die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverteidigungskosten i. H. v. 610,49 € von der Beklagten. Die Kosten sind durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes anlässlich eines gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entstanden. Der Strafanzeige der Beklagten lagen Veröffentlichungen diverser nichtöffentlicher Teile aus Stadtratssitzungen im Internet durch den Kläger zugrunde. Mangels hinreichenden Tatverdachts wurde das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Magdeburg unter dem 28.04.2010 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Den Antrag auf Erstattung der Auslagen für die strafrechtliche Rechtsverteidigung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.03.2010 ab. In dem diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 29.06.2010 wies die Beklagte darauf hin, dass keine Anspruchsgrundlage für eine Auslagenerstattung ersichtlich sei. Über die bereits bestehende Entschädigung aufgrund der Entschädigungssatzung der Beklagten stehe dem Kläger kein weiterer Auslagenersatz gem. § 33 der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt (GO LSA) zu. Ebenso scheide ein Anspruch aufgrund des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches bzw. einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Denn der Rückgriff auf diese Rechtsinstitute sei jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn spezialgesetzliche Vorschriften die „finanziellen Beziehungen“ zwischen ehrenamtlich Tätigen und einer Gemeinde regeln und aus Sinn und Zweck erkennbar sei, dass es sich dabei um eine abschließende Regelung handeln solle. Eine derartige Norm stelle § 33 GO LSA dar. Darüber hinaus sei entscheidend, dass die geltend gemachten Auslagen für die Wahrnehmung gemeindlicher Aufgaben/Interessen aufgewandt worden sein müssten. Vorliegend habe der Kläger jedoch anlässlich seines Fehlverhaltens im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Stadtratsmitglied gerade nicht in Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit gehandelt. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht geltend, dass der Bürgermeister der Beklagten anlässlich eines gegen ihn geführten Strafverfahrens, die anwaltlichen Kosten des Ermittlungsverfahrens gem. § 57 Abs. 1 GO LSA i. V. m. § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) erstattet bekommen habe. Dementsprechend begehre der Kläger aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls Ersatz seiner Aufwendungen. Eine ähnliche Rechtsfolge wie sich aus § 57 Abs. 1 GO LSA i. V. m. § 45 BeamtStG ergebe, lasse die Gemeindeordnung vermissen. Wie der Bürgermeister habe auch das einzelne Gemeinderatsmitglied Rechte und Pflichten gegenüber der Gemeinde. Anders als beim Bürgermeister habe ein Gemeinderatsmitglied jedoch nur Aufwendungsersatz nach § 33 GO LSA. Die Strafanzeige sei aufgrund seiner Tätigkeit als Mitglied des Stadtrates erfolgt. Der Kläger habe auch gemeindliche Aufgaben wahrgenommen, indem er seine Rechte als Mitglied des Stadtrates verteidigt habe. Er sei in seiner Funktion als Stadtrat angegriffen worden. Demnach sei der Ursachenzusammenhang erkennbar. Analog wäre aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine entsprechende Erstattung angezeigt. Die dienstliche Veranlassung sei weit auszulegen, wie der vergleichbare Fall des Bürgermeisters zeige. Die von der Beklagten erlassene Entschädigungssatzung stelle keine abschließende Regelung dar. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2010 zu verpflichten, dem Kläger die Kosten i. H. v. 610,49 €, die ihm aufgrund der anwaltlichen Vertretung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aus der Strafanzeige der Stadt Nienburg (266 Js 3516/09) entstanden sind, zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die Versagung der Auslagenerstattung. Die vom Kläger angenommene Analogie zur Erstattungsfähigkeit der Rechtsverteidigungskosten im Falle des Bürgermeisters sei nicht gegeben. Zum einen besitze der Kläger bereits nicht - wie der Bürgermeister - den Beamtenstatus und zum anderen sei der notwendige dienstliche Bezug nicht erkennbar. Im Falle des Klägers gehe es allein um die Selbstdarstellung der vom Kläger vertretenen Stadtratsfraktion und damit nicht um eine dienstliche Tätigkeit. Es dürfte nicht zur dienstlichen Tätigkeit eines Stadtratsmitgliedes gehören, Protokolle der nichtöffentlichen Sitzung entgegen der einer jedem Stadtratsmitglied obliegenden Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu veröffentlichen. Daher bestehe auch kein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidung.