Urteil
9 A 214/10
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0620.9A214.10.0A
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Leitsätze
Zum Nachweis der bezogenen Frischwassermenge genügt in aller Regel eine geeichte und ordnungsgemäß funktionierende Zähleinrichtung. Auch ein (wesentlich) geringerer Wasserbezug in den Vorjahren ist allenfalls geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Messung zu heben. (Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Nachweis der bezogenen Frischwassermenge genügt in aller Regel eine geeichte und ordnungsgemäß funktionierende Zähleinrichtung. Auch ein (wesentlich) geringerer Wasserbezug in den Vorjahren ist allenfalls geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Messung zu heben. (Rn.15) I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2010 ist - soweit hinsichtlich seiner Verbrauchsgebührenfestsetzung streitgegenständlich - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten; ein Aufhebungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht ihm deshalb nicht zur Seite. Rechtsgrundlage für die hier streitige Gebühr für die Versorgung des Grundstücks ist § 17 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgung im Wasser- und Abwasserzweckverband „…“ vom 19.10.2004 i. d. F. der 5. Änderungssatzung vom 01.09.2009 (BGS). Danach werden für die Bereitstellung und für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgung Grund- und Verbrauchsgebühren erhoben. Nach § 19 BGS beträgt die Verbrauchsgebühr für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung 1,14 €/m³ (netto), 1,22 €/m³ (brutto). Nach § 18 Abs. 1 BGS wird die Mengengebühr nach der tatsächlich entnommenen und durch Wasserzähler ermittelten Wassermenge berechnet. Hinsichtlich des in § 18 Abs. 1 BGS für die Bestimmung des Verbrauchs in Bezug genommenen Wasserzählers gilt, dass dieser den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen muss (§ 19 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung, WVS). In diesem Sinne ist § 18 Abs. 2 BGS zu verstehen und auszulegen. Dieser bestimmt in Abweichung von § 18 Abs. 1 BGS, dass in den Fällen, in denen ein Wasserzähler nicht richtig oder nicht angezeigt hat, die Wassermenge unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt wird. Davon ausgehend, ist es rechtlich vorliegend nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 20. Januar 2010 für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 einen Wasserverbrauch i. H. v. 461 m³ zugrunde gelegt hat. Diese Menge wurde durch Ablesung des auf dem Grundstück des Klägers installierten Wasserzählers, letztmalig am 22. Dezember 2009, sowie einer darauf beruhenden Hochrechnung zum 31.12.2009 ermittelt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 18 Abs. 2 BGS eine Schätzung des Verbrauchs zulässig ist, liegen hier nicht vor. Denn das Gericht ist, insbesondere aufgrund der durchgeführten Beweiserhebung, davon überzeugt, dass der Wasserzähler auf dem Grundstück des Klägers in dem hier maßgeblichen Erhebungszeitraum richtig i. S. v. § 18 Abs. 1 BGS angezeigt hat. Bei einem Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs obliegt dem Versorgungsunternehmen die Beweislast dafür, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war und ordnungsgemäß abgelesen wurde. Hat eine Überprüfung des Wasserzählers durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte die Einhaltung der in der Eichordnung festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, soll nach der Rechtsprechung ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers sprechen (OVG Saarlouis, U. v. 20.01.1994, 1 R 4/92; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 17.02.2010, 9 S 83.09, beide juris). Es kann dahinstehen, ob der Anzeige eines Wasserzählers, nicht zuletzt wegen der von einer Befundprüfung lediglich ausgehenden „Momentaufnahme, eine derartig weitgehende Bedeutung zukommt. Jedenfalls ist ihr aber für die Beweiswürdigung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) ein beachtliches Gewicht beizumessen. Die Beweiskraft eines solchen Wasserzählers zu erschüttern sind deshalb in der Regel nur solche Tatsachen geeignet, aus denen sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Wasserzähler falsch angezeigt hat. Der während des Erhebungszeitraumes auf dem Grundstück des Klägers installierte Wasserzähler erfüllte die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 BGS. Das hat nicht zuletzt die durchgeführte Überprüfung des Wasserzählers durch die staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Wasser bei der Energie Mess- und Servicedienste GmbH, D-Stadt, am 12. April 2010 nach Ausbau des Wasserzählers am 25. Januar 2010 ergeben. Danach lagen die Messabweichungen innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen; auch die sonstigen Anforderungen nach Prüfung der inneren und äußeren Beschaffenheit waren erfüllt. Dies hat auch die Vernehmung des Prüfstellenleiters der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte, Herr D., in der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2011 bestätigt. Nachvollziehbar hat er den Prüfungsvorgang beschrieben und anhand des noch im Besitz der Prüfstelle verbliebenen Wasserzählers erläutert. Zwar hat er zugleich darauf verwiesen, dass er lediglich in der Lage sei, dass von ihm am 12. April 2010 erstellte Prüfprotokoll zu erläutern, da er aufgrund einer Vielzahl von ihm im Jahr durchgeführter Befundprüfungen keine Erinnerung mehr an die Prüfung dieses konkreten Zählers habe. Dies stellt jedoch weder seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung noch die Prüfung als solche in ein anderes Licht. Denn ausweislich des Prüfprotokolls, dessen Richtigkeit vom Kläger nicht in Abrede gestellt wurde, hat der Zähler im Zeitpunkt seiner Prüfung am 12.04.2010 die Befundprüfung bestanden, befanden sich die Messabweichungen innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen und auch die sonstigen Anforderungen (innere und äußere Beschaffenheitsprüfung) hat er erfüllt. Die Aussagekraft des Prüfscheins vom 12.04.2010 wird auch nicht dadurch relativiert, dass sich der Zähler offensichtlich nach seinem Ausbau am 25.01.2010 noch für längere Zeit im Besitz des Beklagten befand. Denn der Sachverständige hat auf eine daraufhin gerichtete Nachfrage erklärt, dass sich die Beschaffenheit des Zählers in keiner Weise von einem solchen unterschieden habe, der innerhalb von zwei Wochen nach seinem Ausbau, wie dies vorgeschrieben ist, an die Prüfstelle übergeben wurde. Auch der Vermutung des Klägers, die Anzeige könnte beim Übergang des Zählers auf die „Tausenderstelle“ fehlerhaft geworden sein, ist der Sachverständige überzeugend entgegen getreten. So hat er es aufgrund der Art der Mechanik in dem Zählwerk ausgeschlossen, dass es z. B. durch Verunreinigungen im Wasser zu sog. Mitnahmeeffekten von Zahlstellen kommen kann, zumal Anhaltspunkte für Verunreinigungen bei der Befundprüfung gar nicht bestanden haben. Für das Gericht sind keinerlei Tatsachen ersichtlich, wonach sich ein anderer Geschehensablauf ergibt, als derjenige, der durch die Anzeige auf dem Wasserzähler dokumentiert ist. Anders gewendet, Tatsachen, die zwingend dafür sprechen, dass Trinkwasser nicht in der auf dem Wasserzähler angezeigten Menge dem Grundstück des Klägers zugeführt wurde, sind nicht ersichtlich. Dabei hat das Gericht schlussendlich nicht zu beurteilen, „wo das Wasser geblieben ist“. Dem Kläger ist zuzugeben, dass seine Unkenntnis von Tatsachen, die für eine plausible Abweichung des festgestellten Verbrauchs von demjenigen der Vorjahre sprechen, jedenfalls geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers zu hegen. Die Verbräuche in den Vorjahren können jedoch lediglich Anlass für die Begründung solcher Zweifel sein, sie sind für sich genommen jedoch nicht in der Lage, gegen die Richtigkeit der Anzeige eines Wasserzählers zu streiten. Denn sie lassen nicht zwingend die Schlussfolgerung dahingehend zu, dass die durch den Wasserzähler festgestellte Lieferung von Wasser nicht stattgefunden hat. Daraus folgt, die Richtigkeit der mit einem geeichten Wasserzähler gemessenen Trinkwassermenge kann nicht allein durch den Hinweis mit Erfolg in Frage gestellt werden, diese weiche erheblich von den durchschnittlichen Verbrauchsmengen der Vorjahre ab und die private Leitung weise keine Defekte auf. Denn die tatsächlichen Verhältnisse auf einem Grundstück in Bezug auf die Wasserversorgung dürften jedenfalls im Regelfall so beschaffen sein, dass das durch einen Wasserzähler gezählte Wasser auch bestimmungswidrig und unbemerkt austreten kann. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass hier der Kläger allein mit Gewissheit für seine Person und die seiner Ehefrau ein mit den Vorjahren vergleichbares Verbrauchsverhalten zu seiner vollen Überzeugung bekunden kann. Gleiches gilt jedenfalls nicht für die in seinem Haus wohnenden Mieter, selbst wenn er sich für diese, wie in der mündlichen Verhandlung erklärte, verbürgen könne. Mithin besteht (auch) vorliegend zumindest die Möglichkeit, dass der im Vergleich zu den Vorjahren exorbitant überhöhte Verbrauch - bewusst oder unbewusst - durch einen Dritten herbeigeführt worden ist. Abschließend sie angemerkt, auch dem Gericht ist bewusst, dass im vorliegenden Fall die Beachtung von Beweisregeln und die Abgrenzung zwischen Wahrscheinlichkeiten und (nur) Möglichkeiten nicht geeignet ist, die „Wahrheit“ abschließend ans Tageslicht zu führen. Aber selbst die beim Gericht verbliebenen Restzweifel in Bezug auf die Richtigkeit der angezeigten Wassermenge erlauben es nicht, sich über die im Übrigen festgestellten Tatsachen hinwegzusetzen. Die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Wasserversorgung verlagern damit das Risiko unrichtig angezeigten Wassermengen jedoch nicht in unangemessener Weise (stets) auf die Grundstückseigentümer. Denn das Risiko nicht richtiger Messung dürfte - wie häufig - beim Einsatz von technischen Messeinrichtungen für beide Parteien gleichermaßen bestehen, nur dass gerichtliche Auseinandersetzungen über zu geringe Wassermengen nicht geführt werden. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Erhebung einer Gebühr für die Versorgung des klägerischen Grundstücks mit Trinkwasser. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in A-Stadt, A-Straße, was durch den Beklagten mit Wasser beliefert wird. Einen Teil des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes bewohnt der Kläger mit seiner Ehefrau selbst, ein anderer Teil ist vermietet. Zur Messung des dem Grundstück zugeführten Frischwassers war im Abrechnungszeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 der Hauswasserzähler Nr. 2501243 mit der Größe QN 2,5 installiert. Der Zähler wies am 01.01.2009 einen Stand von 852 m³ aus. Die Ablesung durch einen Mitarbeiter des Beklagten ergab am 10.11.2009 einen Zählerstand von 1.239 m³ und am 22.12.2009 einen solchen von 1.300 m³. Mit hier streitigem Wassergebührenbescheid vom 20.01.2010 setzte der Beklagte eine Wassergebühr i. H. v. insgesamt 679,95 €, davon 562,32 € Verbrauchsgebühr, fest. Der Verbrauchsgebührenfestsetzung legte er einen Trinkwasserverbrauch von 461 m³ (Zählerstand: 1.313 m³ [hochgerechnet zum 31.12.2009] minus 852 m³) zugrunde. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.01.2010 Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass der Trinkwasserverbrauch im Vergleich zu den Vorjahren wesentlich überhöht sei. Dies könne er sich nicht erklären. Zudem habe er, wie jedes Jahr, zur Mitte des Jahres den Trinkwasserzähler abgelesen. Dieser habe am 04. Juli 2009 einen Stand von 928 m³ aufgewiesen, was einem Verbrauch von 76 m³ entsprochen und damit im Mittel der vorangegangenen Jahre gelegen habe. Am 25.01.2010 wechselte der Beklagte den Wasserzähler, den die staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Wasser WS 1 bei der Firma Energie Mess- und Servicedienste GmbH, D-Stadt, am 12.04.2010 prüfte. Der Prüfschein für eine Befundprüfung weist aus, dass das Messgerät die Befundprüfung bestanden hat, die Messabweichungen innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegen und die sonstigen Anforderungen (innere und äußere Beschaffenheitsprüfung) erfüllt sind. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 25.01.2010 unter anderem unter Bezugnahme auf die Befundprüfung als unbegründet zurück. Am 09.07.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er könne sich den festgestellten und der Gebührenerhebung zugrunde gelegten Wasserverbrauch für sein Grundstück nicht erklären. Der festgestellte Verbrauch liege im Vergleich zu den zurückliegenden Jahren um ca. 300 m³ höher. Es seien auf dem Grundstück in den Jahren 1997 bis 2008 bei unveränderter Personenzahl im Durchschnitt 165 m³, was einem Tagesverbrauch von 453 l entspreche, verbraucht worden. Er selbst kontrolliere halbjährlich die Verbräuche unter anderem beim Wasser. Am 04.07.2010 habe der Zähler einen Stand von 928 m³ aufgewiesen, was bedenkenfrei gewesen sei. Weder in seiner Familie noch bei seinen Mietern sei ein unkontrollierter Wasseraustritt zu verzeichnen gewesen, weshalb als Ursache für den festgestellten Verbrauch allein eine partielle Funktionsunfähigkeit des installierten Wasserzählers während der Erhebungsperiode in Betracht komme. Dafür spreche auch, dass der Wasserzähler jedenfalls ab dem 01.01.2010 bis zu seinem Ausbau „richtig“ gezählt habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den streitbefangenen Bescheid. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis durch Vernehmung des sachverständigen Prüfers der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser WS 1 bei der Firma Energie Mess- und Servicedienste GmbH, D-Stadt, Herrn D., erhoben. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Juni 2011 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.