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Beschluss

8 B 430/19

VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Entscheidungen der norwegischen Immigrationsbeschwerdeeinheit über Beschwerden gegen Ausgangsentscheidungen des norwegischen Direktorats für Immigration in Asylsachen können zwar ohne Frist im Wege der Klage und eines Eilantrags vor dem Osloer Bezirksgericht angefochten werden.(Rn.19) 2. Die (zeitlich unbegrenzte) Möglichkeit einer solchen Anfechtung führt aber, wenn tatsächlich keine Klage erhoben wurde, bereits mit der behördlichen negativen Beschwerdeentscheidung des Asylantragstellers zu einem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992). In dem gerichtlichen Zivilverfahren findet keine justizielle Kontrolle der behördlichen Tatsachenbewertungen statt.(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidungen der norwegischen Immigrationsbeschwerdeeinheit über Beschwerden gegen Ausgangsentscheidungen des norwegischen Direktorats für Immigration in Asylsachen können zwar ohne Frist im Wege der Klage und eines Eilantrags vor dem Osloer Bezirksgericht angefochten werden.(Rn.19) 2. Die (zeitlich unbegrenzte) Möglichkeit einer solchen Anfechtung führt aber, wenn tatsächlich keine Klage erhoben wurde, bereits mit der behördlichen negativen Beschwerdeentscheidung des Asylantragstellers zu einem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992). In dem gerichtlichen Zivilverfahren findet keine justizielle Kontrolle der behördlichen Tatsachenbewertungen statt.(Rn.19) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, über den der Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG entscheidet, den die Antragstellerin zeitgleich mit der Erhebung ihrer Klage in dem Verfahren 8 A 431/19 MD am 05.12.2019 gestellt hat und mit dem sie beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.11.2019, Az. 7794669 - 224, anzuordnen, hat Erfolg. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage insgesamt beantragt hat, ist der Antrag in ihrem wohlverstandenen Interesse gemäß § 122 Abs. 1 und § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass es ihr um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung geht. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist in den Fällen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 und § 71a AsylG ausweislich § 71a Abs. 4 und § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG gegen die Abschiebungsandrohung zu richten. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist für die Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG auch ausreichend. Der so verstandene und zulässige Antrag ist begründet. In Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen. Es ist das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von einer Abschiebung verschont zu werden und bis zu dem Abschluss des Verfahrens in dem Gebiet der Antragsgegnerin zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Vollzug der Abschiebungsandrohung gegenüberzustellen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Die Beurteilung kann dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen, aber zugleich unter sorgfältiger Prüfung der von dem Grundgesetz, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgten und in dem Fall der Antragstellerin betroffenen Rechte. In Verfahren, in denen Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 und § 71a Abs. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, modifiziert § 71a Abs. 4 und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG den vom Gericht zu beachtenden Abwägungsmaßstab dahingehend, dass eine Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99). Nach diesen Maßgaben hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO maßgebenden Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung hinter dem Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Verbleib in dem Gebiet der Antragsgegnerin zurückzustehen. Die in der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 18.11.2019 ausgesprochene Abschiebungsandrohung wird einer rechtlichen Prüfung in dem Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhalten, sondern sich als rechtswidrig erweisen. In den Fällen unzulässiger Zweitanträge gründet sich eine Abschiebungsandrohung auf § 71a Abs. 4 und §§ 34 bis 36 AsylG. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt gemäß § 71a Abs. 4 und § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche. Nach § 71a Abs. 4 und § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist weitere Voraussetzung für die schriftliche Abschiebungsandrohung unter anderem, dass die Abschiebung nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Zwar wird die Unzulässigkeitsentscheidung der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in dem Hauptsacheverfahren wahrscheinlich standhalten und eröffnet den Anwendungsbereich des § 71a Abs. 4 AsylG (1.). Ernstliche Zweifel ergeben sich aber an der weiteren Voraussetzung der Abschiebungsandrohung gemäß § 71a Abs. 4 und § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG, dass die Antragstellerin im Hinblick auf Eritrea nicht abschiebungsschutzberechtigt im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG ist (2.). Letztere Frage ist einer Klärung in dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. 1. Aller Voraussicht nach ist ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 5 und § 71a AsylG gegeben, in dem mangels Wiederaufgreifungsgründen grundsätzlich eine Abschiebungsandrohung nach § 71a Abs. 4 und § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG möglich ist. An der Unzulässigkeitsentscheidung der Ziffer 2 des Bescheides vom 18.11.2019 ergeben sich keine ernstlichen Zweifel. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt nach § 71a AsylG ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeiten für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Antragsgegnerin darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, in dem Gebiet der Antragsgegnerin einen Asylantrag, so ist dort ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Antragsgegnerin dafür zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein weiteren Asylverfahren wird in dem Gebiet der Antragsgegnerin nicht durchzuführen sein. a) Beachtliche Gründe sprechen dafür, dass der von der Antragsgegnerin angenommene Anwendungsbereich des § 71a AsylG eröffnet ist. Die Antragstellerin stellte am 02.08.2019 einen Asylantrag in dem Königreich Norwegen, das sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 2 und Anlage I AsylG ist. Zudem findet die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 als die maßgebende Rechtsvorschrift der Europäischen Union über die Zuständigkeiten für die Durchführung von Asylverfahren in Norwegen Anwendung. Aus Sicht des gemäß § 173 Satz 1 VwGO und § 293 ZPO zu ermittelnden norwegischen Rechts ergibt sich der Rechtsanwendungsbefehl aus § 32 Abs. 4 Satz 1 des Lov om utlendingers adgang til riket og deres opphold her (utlendigloven – utlendl) vom 15.05.2008. Danach gilt die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 als norwegisches Gesetz. Aus Sicht des unionalen Rechts folgt die Anwendung in der Beziehung zu der Europäischen Union wie auch zu der Republik Island aus Art. 1 Abs.1 und 4 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (vgl. Anhang zu Art. 1 Unterabs. 2 des Beschlusses Nr. 2001/258/EG vom 15.03.2001, ABl. Nr. L 93, S. 38 ff.), während in der Beziehung zu dem Königreich Dänemark die Anwendung auf Art. 2 Abs. 1 des Protokolls zu diesem Übereinkommen (vgl. Anhang zu Art. 1 Unterabs. 2 des Beschlusses Nr. 2006/167/EG vom 21.02.2006, ABl. Nr. L 57, S. 15 ff.) beruht. Das norwegische Asylverfahren der Antragstellerin wird sich in dem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als erfolglos abgeschlossen erweisen. Der Abschluss des Verfahrens beurteilt sich nach dem dafür maßgebenden Recht des sicheren Drittstaates (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 33). Dabei meint der erfolglose Abschluss jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus. Dies setzt also voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 29). Eine Verfahrenseinstellung nach – ausdrücklicher oder stillschweigender/fingierter – Rücknahme kann nur angenommen werden, wenn das konkrete Asylerstverfahren endgültig beendet ist, das heißt ohne die Möglichkeit einer Wiedereröffnung oder Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 32). Nach den Angaben der Ausländereinheit der norwegischen Polizei aus ihrem Schreiben vom 10.04.2019 ist der dortige Asylantrag der Antragstellerin vom 02.08.2016, der auch in den Eurodac-Treffermeldungen ausgewiesen ist, am 13.04.2018 abgelehnt und eine Beschwerde hiergegen am 14.08.2018 endgültig abgelehnt worden. Erst am 10.09.2018 registrierten die norwegischen Behörden die Antragstellerin als flüchtig, bevor sie am 01.04.2019 in das Gebiet der Antragsgegnerin einreiste. Anhand dieser Mitteilungen und der Zustimmung der norwegischen Behörden zu einer Wiederaufnahme der Antragstellerin nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ergeben sich entgegen dem Einwand der Antragstellerin keine ernstlichen Zweifel daran, dass nach dem norwegischen Recht die Asylentscheidung dort endgültig ist. Es handelt sich hier nicht um den Fall einer Verfahrenseinstellung wegen Flüchtigseins, sondern um die Ablehnung der gegen die Ablehnungsentscheidung gerichteten Beschwerde der Antragstellerin während ihrer Anwesenheit in Norwegen. Sie gab in ihrer Anhörung bei dem Bundesamt vom 08.04.2019 zu der norwegischen Entscheidung an, nicht als Eritreerin anerkannt worden zu sein. Diese Sachentscheidung ist aus der Sicht des norwegischen Rechts und unter Berücksichtigung des dortigen Rechtsschutzsystems gegen behördliche Entscheidungen insbesondere in Asylsachen als in der Sache endgültig zu betrachten. Deswegen ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Mitteilung der norwegischen Behörden vom 10.04.2019 über die Endgültigkeit der Beschwerdeentscheidung. Entscheidungen des norwegischen Direktorats für Immigration, mit denen Asylanträge abgelehnt werden, können gemäß § 76 Abs. 3, § 77 Abs. 1 und § 80 utlendl i. V. mit §§ 28 ff. des Lov om behandlingsmåten i forvaltningssaker (forvaltningsloven) vom 10.02.1967 mit der Beschwerde angegriffen werden, über die die Immigrationsbeschwerdeeinheit entscheidet. Von diesem Recht hat die Antragstellerin auch Gebrauch gemacht. Die weiteren in Norwegen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten führen nicht zu der Wertung, dass ein Asylverfahren mit der Beschwerdeentscheidung nicht bereits sachlich abgeschlossen ist. Solche Entscheidungen der Immigrationsbeschwerdeeinheit können zwar grundsätzlich gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 utlendl und § 4-1 Abs. 2 des Lov om mekling og rettergang i sivile tvister (tristeloven - tvl) vom 26.01.2007 vor dem Osloer Bezirksgericht im Wege der Klage nach § 9-2 Abs. 1 tvl angefochten und dort ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 32-5 tvl gestellt werden (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 3 utlendl). Während die Frist für Anfechtungen durch das zuständige Ministerium gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 utlendl vier Monate nach Ergehen der Entscheidung beträgt, ist eine Klagefrist für gegen den Staat gerichtete Klagen weder gemäß § 79 Abs. 3 udlendl noch gemäß allgemeinen Vorschriften (vgl. zu dem Grundsatz der Fristungebundenheit auch § 27 Abs. 3 Satz 3 forvaltningsloven) bestimmt. Dennoch kann die bloße Möglichkeit einer solchen Klageerhebung die Endgültigkeit der behördlichen Sachentscheidung nicht in Frage stellen. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Beschränkung der Kontrolle durch norwegische Gerichte, die in Zivilverfahren als justizielle Kontrolle behördlicher Entscheidungen keine eigenen Tatsachenbewertungen anstelle der Behörde vornehmen (vgl. Oberstes Gericht, Rt. 2001 s. 995), reduziert § 79 Abs. 3 Satz 1 udlendl die gerichtliche Überprüfung auf die Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung der Immigrationsbeschwerdeeinheit. So findet in der Statusfrage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge gemäß § 28 udlendl gerade keine Bewertung der Tatsachenfragen für eine Anerkennung als Flüchtling statt (vgl. Oberstes Gericht, Rt. 1991 s. 586). b) Ein weiteres Asylverfahren ist in dem Gebiet der Antragsgegnerin nicht durchzuführen. Dies setzte gemäß § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG voraus, dass die Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Beachtliche Gründe sprechen zwar dafür, dass die Antragsgegnerin nach Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Entscheidung über den Asylantrag der Antragstellerin vom 08.04.2019 zuständig geworden ist. Nach dieser Bestimmung ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Die Überstellung der Antragstellerin nach Norwegen ist nicht innerhalb der Überstellungsfrist durchgeführt worden. Für den Fristbeginn ist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 die Annahme des Wiederaufnahmeantrags durch einen anderen Mitgliedstaat oder die Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn diesem aufschiebende Wirkung zukommt, maßgebend. Die norwegischen Behörden nahmen das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 09.04.2019 mit Antwort vom 10.04.2019 an. Das Wiederaufnahmegesuch wurde auch innerhalb der zweimonatigen Frist zwischen Eurodac-Treffermeldung und Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt. Die Eurodac-Treffermeldungen datieren von dem Tag der Einreise der Antragstellerin in das Gebiet der Antragsgegnerin am 01.04.2019. Die sechsmonatige Überstellungfrist endete mithin gemäß Art. 42 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 mit Ablauf des 10.10.2019. Eine Verlängerung der Frist wegen Flüchtigseins trat nicht ein. Die Antragstellerin war insbesondere bei dem Überstellungsversuch vom 11.07.2019 anwesend. Ein Wiederaufgreifungsgrund im Sinne des § 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG i. V. mit § 51 Abs. 1 VwVfG ist aber nicht ersichtlich. Die Antragstellerin selbst hat in ihrer Anhörung am 08.04.2019 angegeben, dass sie keine neuen Gründe vortragen kann, als sie sie bereits in Norwegen vorgetragen hat. Solche neuen Gründe zeigt sie auch in ihrer Antragsschrift vom 05.12.2019 nicht auf. 2. Ernstliche Zweifel ergeben sich indes an der Feststellung der Antragsgegnerin in der Ziffer 2 des Bescheides vom 18.11.2019, dass die Antragstellerin nicht nach § 60 Abs. 5 AufenthG abschiebungsschutzberechtigt ist. Diese Entscheidung wird in dem Hauptsachverfahren nach einer summarischen Bewertung der Situation von nach Eritrea zurückkehrenden, illegal ausgereisten Personen, die dort trotz ihrer Pflicht keinen Nationaldienst geleistet haben, keinen Bestand haben und deswegen die Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG für eine Abschiebungsandrohung wahrscheinlich nicht vorliegen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist eine Abschiebung insbesondere, wenn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Die Antragstellerin ist tigrinischer Volkszugehörigkeit und christlich-orthodoxen Glaubens und stammt angabegemäß aus Eritrea. Ihr droht nach summarischer Prüfung bei einer Rückkehr in die von ihr angegebene Heimatregion Anseba eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Sie hat angegeben, in Eritrea keinen Nationaldienst geleistet zu haben und nicht zur der Warsay-Yikealo-Schule in dem militärischen Trainingscamp in Sawa gewesen zu sein. Nach ihren Angaben hat sie bis zu dem Jahr 2014 die zehnte Klasse besucht, während sich zugleich Angaben zu dem Geburtsjahr bei der Antragsgegnerin für das Jahr 1984 und bei den norwegischen Behörden für das Jahr 1985 finden. Ungeachtet der Frage nach dem Alter der Antragstellerin oder des Zeitpunktes ihres Schulabschlusses sowie nach den Widersprüchen in den Angaben der Antragstellerin, denen in dem Hauptsachverfahren nachzugehen sein wird, ist wegen der von ihr dargelegten Herkunft und Nichtableistung des Nationaldienstes vor ihrer Ausreise in den Sudan zunächst davon auszugehen, dass sie in Eritrea weiterhin nationaldienstpflichtig ist. Nach Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst vom 23.10.1995 besteht für alle Eritreer in dem Alter von 18 bis 40 Jahren Dienstpflicht. Eine reguläre Ausnahme von unverheirateten Frauen ohne Kinder besteht nicht (vgl. European Asylum Support Office, Eritrea, National service, exit, and return, Country of Origin Information Report, September 2019, S. 32). Rückkehrer werden zu dem Nationaldienst ebenfalls eingezogen. Dies gilt auch, wenn sie sich einer Verhaftung und Sanktion für die Dienstpflichtentziehung durch die Unterzeichnung des Bedauerungsschreibens und der Zahlung der Diaspora-Steuer entziehen können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 30.09.2018, S. 11 ff.; European Asylum Support Office, Eritrea, National service, exit, and return, Country of Origin Information Report, September 2019, S. 60 f.). Der Nationaldienst als Zwangsdienst mit in der Regel 18 Monaten Vorbereitung und zwölf Monaten Dienstzeit ist aber wohl mit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung verbunden. So gibt es teilweise 72-stündige Arbeitseinsätze. Für Frauen besteht die Gefahr des sexuellen Missbrauchs. In eigenen Militärgefängnissen unter Tage oder in Containern herrschen unzumutbare Bedingungen. Der Militärdienst wird teilweise bis auf zehn bis zwanzig Jahre ausgeweitet (vgl. zum Ganzen European Asylum Support Office, Eritrea, National service, exit, and return, Country of Origin Information Report, September 2019, S. 37 ff.). Die Bewertung, ob und inwieweit sich die bisherige Lage für nationaldienstpflichtige Rückkehrer wegen weiterer Entwicklungen in dem Nachgang zu dem Friedensvertrag vom 08./09.07.2018 geändert hat oder beachtlich wahrscheinlich ändern wird, ist einer eingehenden Bewertung der für Eritrea gegebenen Erkenntnisse im Rahmen des Hauptsacheverfahrens vorzubehalten.