Urteil
8 A 60/19
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Bereitschaft der Türkei als Drittstaat zu einer Aufnahme solcher syrischen Staatsangehörigen, denen sie temporären Schutz vor einer Weiterreise gewährte, kann derzeit nicht festgestellt werden.(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bereitschaft der Türkei als Drittstaat zu einer Aufnahme solcher syrischen Staatsangehörigen, denen sie temporären Schutz vor einer Weiterreise gewährte, kann derzeit nicht festgestellt werden.(Rn.19) I. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Die Entscheidung konnte ergehen, obwohl in dem Termin zur mündlichen Verhandlung für die Beklagte niemand erschien. Sie wurde form- und fristgerecht geladen. Das Ladungsschreiben enthielt die Hinweise im Sinne des § 102 Abs. 2 VwGO. Die Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde gewahrt. Die Zustellung der Ladung erfolgte an die Beklagte gemäß dem Empfangsbekenntnis vom 09.10.2019 am 08.10.2019. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17.05.2018 ist in seiner Ziffer 2 in dem von den Klägern angegriffenen Umfang in Bezug auf die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jeweils einen Anspruch auf Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG. Ihre zulässigen Asylanträge vom 25.04.2018 erweisen sich insoweit als begründet. 1. Den Asylanträgen der Kläger steht im Hinblick auf die von ihnen begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht der Einwand der Unzulässigkeit entgegen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Anträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig sind. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. Voraussetzung für eine solche Unzulässigkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung des § 27 Abs. 1 AsylG, dass der Betroffene in dem Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder dass ihm in dem Staat anderweitig ausreichender Schutz – einschließlich der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung – gewährt wird. Dem Betroffenen darf in dem Staat weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch dürfen ihm Gefahren drohen, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen bzw. die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Der Betroffene muss sich vielmehr in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten können, wie es die in seinem Herkunftsland im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestehenden Gefahren erfordern (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 – 1 C 28.18 –, juris, Rn. 14 f.). Als ein solcher Drittstaat kommt in dem Fall der Kläger die Republik Türkei nicht in Betracht. Zwar haben sich die Kläger dort von dem Sommer 2015 bis zu dem November 2016 aufgehalten, der Kläger zu 1. währenddessen gearbeitet und alle Kläger verfügten über ein Ausweisdokument über den ihnen vorläufig gewährten Schutz. Für die Türkei kann in den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung indes nicht davon ausgegangen werden, dass eine Wiederaufnahmebereitschaft für solche syrischen Staatsangehörigen gegeben ist, die dort mit einem temporären Aufenthaltstitel lebten, dann aber in einem Staat der Europäischen Union Aufnahme gefunden haben. Syrische Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose aus Syrien sowie syrische Staatsangehörige, die unrechtmäßig auf die Ägäischen Inseln der Griechischen Republik eingereist sind und wieder in der Türkei aufgenommen werden, erhalten in der Türkei nur einen temporären Schutzstatus – bei rechtzeitiger Registrierung in der jeweiligen Provinz – einschließlich einer Arbeitserlaubnis und – über die ausgestellte Identitätskarte – einschließlich eines Zugangs zu der Gesundheitsversorgung, bis sie eine Aufnahmemöglichkeit in einem anderen Drittstaat finden (vgl. United States Department of State, 2018 Country Report of Human Rights Practices: Turkey, 13.03.2019, S. 38 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Türkei, 18.10.2018, S. 80 f.). Entsprechend dieser rechtlichen Kategorisierung erhält auch tatsächlich die weit überwiegende Anzahl der Syrer diesen Status – zum 13.12.2018 erhielten ihn 3.611.834 Personen verliehen. Den temporären Schutzstatus haben nach ihren Angaben auch die Kläger erhalten. Ihnen wurde die türkische Identitätskarte hierfür, die ihnen nach Einreise aus Syrien ausgestellt worden war, bei ihrer Ausreise wieder abgenommen. Aus der Türkei ausgereiste dort (vormals) temporär Schutzberechtigte werden aus dem Gebiet der Beklagten nicht wieder in der Türkei aufgenommen. Ziffer 1 des gemeinsamen Standpunkts der Europäischen Union und der Türkei vom 18.03.2016 bietet für diese Personengruppe keine Rückführungsmöglichkeit. Er betrifft nur Personen, die seit dem 20.03.2016 aus der Türkei nach Griechenland unrechtmäßig ausgereist sind und von dort wieder aufgenommen werden sollen (vgl. European Council/Council of the European Union, EU-Turkey statement, 18 March 2016, Press release, 18.03.2016). Aufnahmen syrischer Staatsangehöriger aus dem Gebiet der Beklagten sind ihr gegenüber von dem türkischen Außenministerium auf entsprechende Anfragen abgelehnt worden, so dass die deutsche Botschaft in Ankara derzeit derartige Anfragen wegen der fehlenden Erfolgsaussicht nicht mehr stellt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei, 14.06.2019, S. 31). Diese fehlende Rücknahmebereitschaft ist auch vor dem Hintergrund zu verstehen, dass nach Ziffer 2 des gemeinsamen Standpunkts der Europäischen Union und der Türkei vom 18.03.2016 umgekehrt Neuansiedlungen von syrischen Staatsangehörigen in die Europäische Union als Ausgleich für die Aufnahme aus Griechenland stattfindet, die die Aufnahmen bei Weitem überwiegen (vgl. European Commission, EU-Turkey Statement, Two years on, April 2018; European Commission, Resettlement: Ensuring safe and legal access to protection for refugees, November 2017). 2. Die Asylanträge sind begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. In diesem Sinne gelten als Verfolgung Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Als Verfolgung können unter anderem die Handlungen gelten, wie sie in § 3a Abs. 2 AsylG genannt sind. Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Bei dem Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt (real risk); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 – 10 C 7/11 –, juris, Rn. 12; Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 8). Für den Bezugspunkt der Wahrscheinlichkeitsprognose kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer seinem subjektiven Blickwinkel nach strebt. Vielmehr ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Schutzsuchenden abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 13 zu § 60 Abs. 2 AufenthG). Für eine – aufgrund der Gewährung subsidiären Schutzes hypothetische – Rückkehr der Kläger ist auf die Region Idlib abzustellen. Dort lebten die Kläger, bevor sie in dem Sommer 2015 aus Syrien ausreisten. Soweit auf Grund der Kriegshandlungen in dieser Region (vgl. UN OCHA, Flash Update: Recent Developments in North-western Syria, 07.05.2019, S. 1) zurzeit eine Rückkehr überhaupt hypothetisch möglich wäre, ist für den Reiseweg jedenfalls zunächst auf den Akteur gemäß § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Gestalt des syrisches Staates mit den Sicherheits- und Militärkräfte der Regierung abzustellen. Bei einer Einreise nach Syrien würde dies der Akteur sein, den Rückreisende als erstes begegnen würden. Denn eine Rückkehr wäre nur über Flugverbindungen nach Damaskus möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 12.10.2016 auf Anfrage des VG Trier vom 13.09.2016 (1 K 2685/16.TR), S. 2). Die Flugverbindungen über Beirut auch zu dem Flughafen Al Qamishli stehen in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf Grund der Operationen der türkischen Militärkräfte in dieser Stadt (vgl. NBC News, Turkey launches military operation in northeast Syria after U.S. withdraws, The U. S. military began pulling its forces from the Turkish border after the White House said it would not stand in the way of Ankara's operation, 10.10.2019) beachtlich wahrscheinlich nicht zur Verfügung. Selbst wenn die Möglichkeit einer Flugverbindung dorthin gegeben wäre, so stehen sowohl der Flughafen in Qamishli (vgl. UNHCR Syria/Qamishli SO, End of year 2017/Factsheet, January – December 2017, S. 2; https://syria.liveuamap.com/de) als auch die Reiserouten über Damaskus zur Zeit der mündlichen Verhandlung unter der Kontrolle der syrischen Sicherheits- und Militärkräfte. Soweit sodann hypothetisch auf die Region Idlib als Reiseziel abzustellen sein würde, kommen als Akteure gemäß § 3c Nr. 2 AsylG grundsätzlich die syrischen Oppositionskräfte in Betracht (vgl. https://syria.liveuamap.com/de). Dabei geht es dort maßgeblich um die Hay'at Tahrir al-Sham – teilweise als Nachfolgeorganisation von Jabhat Fateh al-Sham und Jabhat al-Nusra – (vgl. UN HRC, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (A/HRC/40/70), 31.01.2019, Rn. 16 und 19) und die Nationale Befreiungsfront (vgl. UN HRC, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (A/HRC/40/70), 31.01.2019, Rn. 21). a) Für den Kläger zu 1. ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bereits durch die syrischen Sicherheits- und Militärkräfte der Regierung bei seiner Einreise nach Syrien festzustellen. Ausgangspunkt ist zunächst die Ausreise des Klägers zu 1. in dem Jahr 2015 aus Syrien ohne die notwendigen Dokumente in die Türkei. Der Kläger zu 1. verfügte zu diesem Zeitpunkt über keinen Reisepass, der ihm erst in dem Konsulat in der Türkei ausgestellt wurde. Die Ausreise erfolgte mithin illegal. In dem Gebiet der Beklagten stellte er – soweit es Nachfluchttatbestände im Sinne des § 28 AsylG betrifft – einen Asylantrag und hält sich dort seit seiner Einreise auf. Die weiteren Ereignisse, die zu diesen Momenten hinzutreten und dadurch eine Verfolgungsgefahr für den Kläger zu 1. begründen, sind – soweit es eine vorausgehende Verfolgung in dem Heimatstaat betrifft – mit den durch den Kläger zu 1. vor seiner Ausreise in Syrien erfahrenen Geschehnissen in Gestalt seiner Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen und zweier vorübergehender Festnahmen wegen des Verdachts oppositioneller Tätigkeiten festzustellen. In Zusammenschau aller dieser Ereignisse drohen dem Kläger zu 1. nach der von dem Einzelrichter zu seiner vollen Gewissheit gewonnenen Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlich wahrscheinlich Verfolgungshandlungen in Gestalt von Festnahme und Folter wegen einer Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung. aa) Für eine Verfolgung des Klägers wegen seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedarf es neben der rechtswidrigen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland weiterer Anhaltspunkte für einen Verfolgungsgrund. Solche zusätzlichen Anhaltspunkte sind nach den vorliegenden Erkenntnissen für die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung von Rückkehrern für die Annahme einer Verfolgungswahrscheinlichkeit entscheidend (vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2018 – 2 LB –, juris, Rn. 35; Hessischen VGH, Urteil vom 26.07.2018 – 3 A 403/18.A –, juris, Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2018 – 1 A 10714/17.OVG –, juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2017 – A 11 S 513/17 –, juris, Rn. 13 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.06.2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 43 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 18.05.2017 – 2 A 176/17 –, juris, Rn. 24 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 35 ff; Bayerischer VGH, Urteil vom 14.02.2017 – 21 B 17.30073 –, juris, Rn. 20). In dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann nicht davon ausgegangen werden, dass Rückkehrern nach Syrien – ohne Hinzutreten besonderer weiterer Umstände des Einzelfalls – von den staatlichen Stellen Syriens eine oppositionelle politische Gesinnung allgemein oder in der Regel zugeschrieben wird. Die aus politischen Aussagen von Vertretern der syrischen Regierung erkennbaren Absichten lassen keinen Schluss darauf zu, ob eine politische Gesinnung zugeschrieben wird. Sie sind uneinheitlich. Einerseits äußerte Präsident Assad am 11.07.2016, dass es sich bei den meisten Menschen, die Syrien verlassen hätten, um gute Bürger handele, die ausschließlich vor dem Krieg geflohen seien. Andererseits äußerte Generalmajor Zahreddine in einem Live-Interview in dem September 2017, dass, selbst wenn der Staat syrischen Flüchtlingen vergebe, die Flucht niemals vergessen und verziehen werde, und mahnte, nicht zurückzukommen; in dem Oktober 2017 wollte er seine Aussage dahingehend verstanden wissen, dass er sie nur auf den Islamischen Staat und Rebellenkämpfer, die syrische Truppen töteten, bezogen habe. In dem Dezember 2017 wiederum forderte Minister Haidar im Südlibanon dortige Flüchtlinge aus den Provinzen Hama und Aleppo auf, nach Hause zurückzukehren, da die Situation dort stabil sei (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, S. 84). Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die syrischen Sicherheits- und Militärkräfte die Ausreise aus Syrien zur Stellung eines Asylantrags im Ausland allein als Ausdruck regimefeindlicher oder oppositioneller Haltung verstehen (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 02.01.2017 auf Anfrage des VG Düsseldorf vom 18.07.2016 (5 K 7221/16 A), S. 2). Ohne ein weiteres Moment, das aus Sicht der Sicherheitsbehörden einen Verdacht erregt, erfolgt keine Zuschreibung einer gegnerischen politischen Gesinnung. Vielmehr wird eine Verfolgung stets in dem Zusammenhang mit einer Zuschreibung auf Grund anderweitiger Verdachtsmomente berichtet (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 14). Kriterien wie Ethnie oder Religion lösen einen solchen Verdacht für sich genommen nicht bereits aus, sondern können nur gemeinsam mit anderen Verdachtsmomenten die Gefahr der Annahme eines Verdachts erhöhen (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 12.02.2019 auf Anfrage des Hessischen VGH gemäß Beschluss vom 29.01.2018 (3 A 638/17.A), S. 2; Auswärtiges Amt, Antwort vom 02.01.2017 auf Anfrage des VG Düsseldorf vom 18.07.2016 (5 K 7221/16.A), S. 4; Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion [2014-December 2015], 19.01.2016, Ziffer 6 Abs. 1). Bei den für sich ausreichenden Verdachtsmomenten geht es vielmehr entweder um die Nähe zu der Opposition durch entsprechendes Engagement oder entsprechende Äußerungen, die auch im Ausland von dem syrischen Geheimdienst registriert werden (vgl. amnesty international, Antwort vom 20.09.2018 auf Anfrage des Hessischen VGH gemäß Beschluss vom 29.01.2018 – 3 A 638/17.A –, S. 1 f., 7 f.; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 12 mit Fn. 58 f.), oder gar die Mitgliedschaft in oder Unterstützung von oppositionellen Gruppierungen (vgl. Deutsche Orient-Stiftung/Deutsches Orient-Institut, Antwort vom 20.02.2018 auf Anfrage des Hessischen VGH gemäß Beschluss vom 29.01.2018 – 3 A 638/17.A –, S. 2 f.). Es besteht bei der Wiedereinreise mithin nicht generell und für jeden das Risiko, näher untersucht, befragt und in Haft genommen zu werden. Ferner kann eine Anwendung der Sanktionen für rechtswidrige Ein- und Ausreise nach dem Gesetz Nr. 18/2014 nicht festgestellt werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 25.01.2018, S. 82). An den Grenzstellen müssen sich nur solche Personen einer Befragung stellen, die bereits vor ihrer Ausreise durch Sicherheitsdienste beobachtet wurden oder bei deren Verwandten dies der Fall ist (vgl. Deutsche Orient-Stiftung/Deutsches Orient-Institut, Antwort vom 20.02.2018 auf Anfrage des Hessischen VGH gemäß Beschluss vom 29.01.2018 – 3 A 638/17.A –, S. 1). Dass es auf zusätzliche Verdachtsmomente für die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung ankommt, kann auch den Berichten zu dem Vorgehen der syrischen Sicherheits- und Militärkräfte an den Einreisekontrollpunkten entnommen werden. Sie verfolgen den Anspruch, jeden Rückkehrer aus dem Ausland einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen – durch Abgleich der Personaldaten oder eine Befragung (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 12.02.2019 auf Anfrage des Hessischen VGH gemäß Beschluss vom 29.01.018 (3 A 638/17.A), S. 1). So werden sowohl an der Landesgrenze als auch auf den Flughäfen Einreisende daraufhin untersucht, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen gesucht werden. Die Untersuchung umfasst auch die Einsicht und Auswertung mitgeführter persönlicher Gegenstände einschließlich von Mobiltelefonen. Nur wenn in diesem Zusammenhang ein Verdacht erregt wird, so besteht das Risiko einer Inhaftnahme mit Anwendung von Folter (vgl. zum Ganzen UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 5 f.). bb) Die vor diesem Hintergrund für die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit notwendigen, über eine rechtswidrige Ausreise und Asylantragstellung im Ausland hinausgehenden weiteren Verdachtsmomente sind für den Kläger zu 1. unter verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Einzelfalls zu der vollen Überzeugungsgewissheit des Einzelrichters gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO festzustellen. Für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung bedarf es weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%-igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt es, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dieses Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung für die Annahme der Gefahr einer Verfolgung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage, für die eine zusammenfassende Bewertung vorzunehmen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 31/18 –, juris, Rn. 22). Die Verdachtsmomente der Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung ergeben sich aus den von dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. geschilderten Ereignissen in der Region Idlib seit dem Jahr 2012, bevor der Kläger zu 1. in dem Sommer 2015 aus Syrien ausreiste (1). Die Schilderungen sind auf der Grundlage einer inhaltsorientierten Analyse als überzeugungskräftig anzusehen (2). Sie tragen in der Gesamtschau die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr bei der hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien in hinreichender Weise (3). (1) Die geschilderten Ereignisse sind für Verdachtsmomente, aus denen die syrischen Sicherheits- und Militärkräfte auf eine oppositionelle Gesinnung des Klägers zu 1. schließen, positiv ergiebig. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, während der Kontrolle der syrischen Sicherheits- und Militärkräfte über die Region Idlib in dem Jahr 2012 an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und deswegen nach einer Festnahme an einer Straßenkontrolleinrichtung unter Einsatz von Gewalt verhört worden zu sein. Für seine Freilassung habe er eine Selbstverpflichtung unterschreiben müssen, dass er seinen Fehler anerkennt und nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen wird. Dennoch nahm er weiter an Demonstrationen Teil, bis er wegen der vermehrt auftretenden Bewaffnung davon selbst absah. Ferner wurde der Kläger erneut, dieses Mal in der Nacht zu Hause bei gleichzeitiger Beschlagnahme von Computern und Mobilfunktelefonen sowie seines Kraftfahrzeugs festgenommen, weil ihm die Finanzierung einer oppositionell gesinnten Familie eines Deserteurs vorgeworfen wurde. Nach seiner Verteidigung dahingehend, dass der Vater des Deserteurs Lohn für die von dem Kläger zu 1. bestellten Arbeiten erhalten hatte, wurde der Kläger zu 1. wieder freigelassen. Schließlich hat der Kläger zu 1. angegeben, dass er keinen Reisepass in seiner Heimatstadt erhalten konnte. Grund hierfür war die Eintragung in ein Register, das vor Erteilung von Reisepässen abgeglichen wurde. Auf den Hinweis des zuständigen Beamten nahm der Kläger zu 1. seine Unterlagen wieder an sich, während die Reisepässen den Klägern zu 2. bis 4. erteilt wurden. (2) Die Schilderungen des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. sind nach dem qualitativen Gewicht der in ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung enthaltenden Realkennzeichen überzeugungskräftig. Der Kläger zu 1. hat beide Festnahmen der konkreten Verhaftungssituation nach nicht nur in dem Kerngeschehen geschildert. In seinen Details zu der ersten Festnahme hat er ohne Anlass verkomplizierende Handlungsstränge aufgenommen, indem er die Abnahme seines Autoschlüssels und die Nachfrage der Mitfahrer nach einer Aushändigung darstellte. Ferner hat er den aus seiner Sicht sehr demütigenden Moment der Entkleidung und Durchsuchung auch in dem Analbereich in einer anschaulichen Erlebenssequenz trotz Anwesenheit seiner Familie im Einzelnen wiedergegeben, was angesichts seiner persönlichen Betroffenheit auch besonders erinnerlich sein konnte, zu der Begründung der Verfolgungsgefahr aber keine notwendige Schilderung gewesen wäre. Die Klägerin zu 2. hat für die zweite Festnahme die für sie überraschende Situation in der Nacht sehr genau unter Angabe, wie der Zutritt zu dem Mehrfamilienwohnhaus erfolgte, geschildert. Für den Grund der Freilassung des Klägers zu 1. hat sie eine eigene Unsicherheit eingeräumt. Bei der sich für sie stellenden Frage nach der Erklärlichkeit der Freilassung hat sie eine Lücke aufgezeigt, indem sie sich nicht sicher gewesen ist, ob der Präsident der Rechtsanwaltskammer tatsächlich auf ihre Bitte intervenierte. Diese Angaben passen zu der Schilderung des Klägers zu 1., der zwar auch auf den Nachweis einer Entlohnung für die Arbeit des Vaters des Deserteurs hingewiesen hat, der sich indes ebenfalls sich nicht sicher gewesen ist, ob die Freilassung auf Intervention des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer erfolgte. In dem strukturellen Vergleich zwischen den Angaben des Klägers zu 1. in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 15.05.2018 und in der mündlichen Verhandlung fällt zwar auf, dass die Festnahmen in dem Verwaltungsverfahren nicht erwähnt wurden. Allerdings kann aus diesem Umstand gesteigerten Vorbringens in dem vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der festgestellten Realkennzeichen nicht mit dem hinreichenden Gewicht auf dessen Unglaubhaftigkeit geschlossen werden. Der erstmalige Vortrag der Kläger zu den Verhaftungen aus ihrem Schriftsatz vom 09.07.2018 erfolgte ohne konkreten Anlass in der seinerzeitigen Prozesssituation. Mit ihrem zeitgleich zu dem erweiterten Vortrag, aber noch vor dem Hinweis des Berichterstatters bereits ausgesprochenen Einverständnis mit einer Entscheidung in dem schriftlichen Verfahren ging die Klägerseite ersichtlich von der Bewertung der Erkenntnismittel durch die ursprünglich für das vorliegende Verfahren zuständige Kammer aus, nach der syrischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland politische Verfolgung drohte, ohne dass es auf weitere Verdachtsmomente ankam (vgl. VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 16.06.2017 – 1 A 6/17 –, juris, Rn. 20 ff. im Anschluss an VG Köln, Urteil vom 24.04.2017 – 20 K 7836/16.A –, juris, Rn. 27). Mithin ergeben sich für diesen Zeitpunkt des Vortrags keine Anzeichen für einen aussagetaktischen Anlass zu der Steigerung des Vorbringens allein aus der Motivation der ablehnenden Entscheidung des Bescheides vom 17.05.2018. Strukturell konsistent hingegen ist der Vortrag des Klägers zu 1., gegen ihn ist eine Ausreisesperre verhängt gewesen. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert, dass ihn der zuständige Behördenmitarbeiter betroffen auf einen Eintrag in Listen hingewiesen hat, der eine Passerteilung in Idlib unmöglich machte. Auch in diesem Zusammenhang hat der Kläger zu 1. einen komplizierten, aber stimmigen Handlungsablauf geschildert, indem er von einem abendlichen Nachtreffen mit dem zuständigen Behördenmitarbeiter berichtet hat. Diese Umstände vermögen zu erklären, warum der Kläger – im Gegensatz zu den Klägern zu 2. bis 4. – in Syrien selbst von Erteilung eines Reisepasses abgesehen hat und diesen erst wieder im Ausland beantragte. (3) Die geschilderten weitergehenden Verdachtsmomente gegen den Kläger zu 1. vermögen den Schluss auf die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung unter Berücksichtigung der Gesamtsituation hinreichend zu tragen. Die zwei Verhaftungen des Klägers zu 1. sind bereits durch die Abgabe seiner Selbstverpflichtung und die späteren Durchsuchungen aktenkundig geworden, auch wenn mit ihnen nach der Freilassung des Klägers zu 1. keine weitergehenden Sanktionen verbunden waren. Dies wird durch die Eintragungen des Namens des Klägers zu 1. in Listen deutlich, die drei Jahre nach den Teilnahmen des Klägers an Demonstrationen dazu führten, dass ihm in Idlib kein Reisepass ausgestellt wurde. Dieser Umstand genügt für die Gefahr einer Verfolgung des Klägers zu 1., wenn er in den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach Syrien zurückzukehren hätte. Denn es steht der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr durch Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung seitens der syrischen Militär- und Sicherheitskräfte nicht entgegen, dass der Kläger in dem Jahr 2016 einen zeitlich beschränkten syrischen Reisepass von der Botschaft in Istanbul erhalten hat und seit seiner Teilnahme an der Demonstration sieben Jahre vergangen sind. Entgegen der Begründung der Beklagten aus dem Bescheid vom 17.05.2018 ist nicht davon auszugehen, dass das Verfolgungsinteresse der syrischen Regierung an Personen, die seit dem Beginn der Auseinandersetzungen in Syrien durch oppositionelle Betätigung aufgefallen sind, wegen Zeitablaufs erloschen ist. Aus dem Umstand der Reisepasserteilung in der Türkei allein kann dies nicht geschlossen werden. Die Erkenntnisse zu dem Vorgehen der syrischen Militär- und Sicherheitskräfte in den von der syrischen Opposition und dem Islamischen Staat zurückeroberten Gebieten machen deutlich, dass dort prioritär gegen Personen vorgegangen wird, die der oppositionellen politischen Betätigung verdächtig sind (vgl. UN, Human Rights Council (HRC), Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (A/HRC/40/70), 31.01.2019, Rn. 73). Die aufgrund der Kriegshandlungen eingetretenen Fluchtbewegungen und auch teilweise mehrfachen Wechsel in der Oberhoheit über die Gebiete führen nicht dazu, dass vor Beginn der Kriegshandlungen bestehende Verdächtigungen oder während der Auseinandersetzung aufgetretene Verdachtsmomente von den syrischen Sicherheits- und Militärkräften als in der heutigen Situation unbeachtlich gewertet werden. Im Gegenteil wird für die Einordnung nicht nur auf oppositionell Engagierte, sondern auch von Sympathisanten der Opposition auf weit in der Vergangenheit liegende Momente abgestellt (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (HCR/PC/SYR/17/01), 5. aktualisierte Fassung, November 2017, S. 43 mit Fn. 221 zu dem Vorgehen nach der Rückeroberung von Aleppo). Festzustellen ist dies anhand der Berichte, dass die syrischen Sicherheitskräfte in den zurückeroberten Gebieten die teilweise sechs oder sieben Jahre alten Listen über Verdächtige verwenden, diese sogar mit neuen Informationen anhand von Verhaftungen und Befragungen zu aktualisieren suchen und so Zivilisten wieder in den Fokus rücken, die in der Vergangenheit durch Teilnahme an Protesten in Opposition zu der syrischen Regierung gekommen sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Fahndungslisten und Zaman al Wasl, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 11.06.2019, S. 6 unter Verweis auf International Crisis Group, Report No. 196, Lessons from the Syrian State’s Return to the South, 25.02.2019, S. 11 und 13 mit Fn. 76). Ungeachtet des Umstandes, dass Idlib zurzeit weiterhin unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir al-Sham steht, zeigt das Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte in den von dem syrischen Militär zurückeroberten Gebieten, dass für die Beurteilung, ob eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird, auch auf weiter zurückliegende aktenkundige Vorfälle zurückgegriffen wird. Mithin ist es auch beachtlich wahrscheinlich, dass die Verhaftungen des Klägers zu 1. zu einem Verdacht oppositioneller Gesinnung gegen ihn führen. Dadurch wiederum ist eine Inhaftnahme mit Anwendung von Folter beachtlich wahrscheinlich (vgl. zum Ganzen UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 5 f.) cc) Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger zu 1. in einem anderen Landesteil Syriens internen Schutz erhalten kann. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keiner tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist oder Zugang zum Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens nach § 3d AsylG hat. Zugleich muss er sicher und legal in diesen Landesteil reisen können, dort aufgenommen werden und es muss vernünftigerweise erwartet werden können, dass er sich dort niederlässt. In dem vorliegenden Fall fehlt es für den Kläger zu 1. bereits an der Möglichkeit, vor einer Verfolgung in einen Landesteil Syriens zu reisen, der nicht unter der Kontrolle der den Kläger zu 1. verfolgenden Sicherheits- und Militärkräfte der syrischen Regierung steht. Denn nach vorstehenden Feststellungen ist eine hypothetische Einreise nur über die von der Regierung kontrollierten Flughäfen Damaskus oder – je nach Kampfhandlungen – Qamishli möglich und eine Verfolgung durch Festnahme und Folter bereits bei Einreise beachtlich wahrscheinlich. Mithin ist eine Reisemöglichkeit in andere Gebiete und eine dortige Verfolgungssicherheit des Klägers zu 1. – auch vor anderen relevanten Akteuren – nicht gegeben, ohne dass es bereits vor dem Antritt der weiteren Reise zu Verfolgungshandlungen kommt. b) Für die Kläger zu 2. bis 4. sind die ine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit begründenden Ereignisse in der rechtswidrigen Ausreise aus Syrien und dem längeren Aufenthalt im Ausland verbunden mit einer dortigen Asylantragstellung zu erblicken. Denn aufgrund der darüber hinaus gehenden Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung durch die syrischen Sicherheits- und Militärkräfte drohen ihnen wie dem Kläger zu 1. als seine bereits in Syrien mit ihm zusammenlebenden unmittelbaren Familienangehörigen Verfolgungshandlungen in Gestalt von Festnahme und Folter. Die Zuschreibung der oppositionellen Gesinnung folgt aus zusätzlichen Verdachtsmomenten. aa) Solche Verdachtsmomente ergeben sich für die Kläger zu 2. bis 4. zwar nicht unmittelbar aus ihrer eigenen Person. Für Klägerin zu 3. und den minderjährigen Kläger zu 4. ist hierfür nichts ersichtlich. Die Klägerin zu 2. selbst hat vor ihrer Ausreise aus Syrien in dem Sommer 2015 keinen Verdacht bei den syrischen Sicherheits- und Militärkräften erregt, zu der syrischen Opposition gehörig zu sein. Soweit sie angegeben hat, solche Einstellungen in ihrem Kollegenkreis geäußert zu haben, so haben sich in der Folge keine Hinweise darauf ergeben, dass diese Äußerungen zu einem Verdacht seitens der syrischen Sicherheits- und Militärkräfte geführt hat. Es ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass diese eine oppositionelle Gesinnung der Klägerin zu 2. haben wahrnehmen können. Sie ist – im Gegensatz zu dem Kläger zu 1. – nicht Teilnehmerin öffentlicher Versammlungen als Kundgebungen gegen die syrische Regierung gewesen und ist auch nicht bei den Verhaftungen des Klägers zu 1. in Verdacht geraten. Persönlich hat sie auch als Rechtsanwältin keine Gegenmaßnahmen ergriffen, sondern nur informell mit dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer gesprochen. bb) Die für eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen rechtswidriger Ausreise und Asylantragstellung im Ausland ausreichenden zusätzlichen Verdachtsmomente ergeben sich in dem vorliegenden Fall für die Kläger zu 2. bis 4. indes aus dem Engagement des Klägers zu 1., das Ausdruck seiner oppositionellen Gesinnung gewesen ist. Solche von den syrischen Sicherheits- und Militärkräften registrierten Betätigungen reichen auch für die Annahme aus, dass die oppositionelle Gesinnung den Familienmitgliedern, mithin dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern des Betroffenen, zugeschrieben werden. Denn Familienmitglieder von politischen Aktivisten sind grundsätzlich gleichermaßen von einer Zuschreibung oppositioneller Gesinnung und damit einer Verfolgung durch die syrische Regierung bedroht (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion [2014-December 2015], 19.01.2016, Ziffer 6 Abs. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung in Qamishli und Verfolgung von Familienangehörigen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 26.02.2019, S. 5; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 12). So finden sich auch in den jüngsten von den syrischen Sicherheits- und Militärkräften zurückeroberten Gebieten Berichte darüber, dass Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionellen gleichermaßen bereits auf Grund der Verbindung in Haft genommen werden, um entweder Erkenntnisse über die gesuchten Oppositionelle zu gewinnen oder aber Vergeltung zu üben (vgl. UN, Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (A/HRC/40/70), 31.01.2019, Rn. 73). II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedurfte es wegen der Gerichtskostenfreiheit nicht. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Die Kläger begehren über den ihnen bereits zuerkannten subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Ihr Religionsbekenntnis ist der Islam. Der in dem Jahr 1965 geborene Kläger zu 1. ist mit der im dem Jahr 1968 geborenen Klägerin zu 2. verheiratet. Die Klägerin zu 3. und der Kläger zu 4. sind ihre in den Jahren 2000 und 2002 geborenen Kinder. Nach ihren Angaben lebten die Kläger zuletzt in Idlib und reisten in dem Sommer 2015 aus Syrien in die Türkei aus. Dort hielten sie sich zunächst in Rehamya und sodann in Mersin auf und der Kläger zu 1. arbeitete. Die Kläger verfügten über türkische Identitätskarten für vorübergehenden Schutz, die sie bei ihrer Ausreise in dem November 2016 am Flughafen abgeben mussten. Sie reisten zu dem Zweck der Familienzusammenführung mit einem Visum in das Gebiet der Beklagten ein. Dort stellten sie am 25.04.2018 Asylanträge. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 15.05.2018 gab der Kläger zu 1. an, in Syrien nach seinem Studium des Maschinenbauingenieurwesens eine Werkstatt für die Reparatur von Lastkraftwagen betrieben zu haben. Nach Beginn der Luftangriffe auf Idlib habe er Anfang 2012 mit seinen Ingenieursfreunden dagegen demonstriert, wie die Regierung mit Demonstranten umgegangen sei. Die Regierung habe alle ihre Namen gehabt. Es habe Leute gegeben, die die Namen aufgeschrieben und in der Region weitergeleitet hätten. Es habe auch Videos und Fotos gegeben. Er habe deswegen ein Reiseverbot erhalten. Erst in Istanbul habe er einen für nur zwei Jahre gültigen Reisepass erhalten. Er habe nur Anfang 2012 demonstriert, als noch keine Waffen dabei gewesen seien. Als später die Waffen bei den Demonstrationen hinzugekommen seien, habe er sich zurückgezogen. Er habe zudem den Kämpfern immer Geld zahlen müssen und sich irgendwann dagegen gestellt. Die Wohnung sei für seine Kinder wie ein Gefängnis gewesen, sie hätten sie kaum nach draußen gelassen und auch in die Schule seien sie nicht mehr gegangen. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt ebenfalls am 15.05.2018 gab die Klägerin zu 2. an, sie habe bis zu dem Einmarsch der al-Nusra-Front in Idlib als Staatsanwältin gearbeitet. Es bestehe das Problem, dass sie von Anfang an gegen die Regierung gewesen sei. Sie selbst habe zwar nicht demonstriert. Ihre Meinung habe sie aber gegenüber Kollegen geäußert. Ihre Fluchtgründe gab sie zugleich für die – seinerzeit noch minderjährige – Klägerin zu 3. und den Kläger zu 4. an. Mit dem am 23.06.2018 zugestellten Bescheid vom 17.05.2018 erkannte das Bundesamt den Klägern subsidiären Schutz zu. Im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnung führte das Bundesamt aus, die Kläger hätten keine individuelle Verfolgung vorgetragen. Trotz der Teilnahme an Demonstrationen Anfang 2012 habe sich der Kläger zu 1. bis 2015 in Syrien aufgehalten und in dem Jahr 2016 von der syrischen Botschaft einen Reisepass erhalten. Dementsprechend könne er nicht mehr in dem Fokus der Regierung stehen. Aus seinem Vortrag werde eine Verfolgung nicht deutlich. Die Klägerin zu 2. habe keine Verfolgung geltend gemacht. Die schwierige Lage der Frauen insbesondere im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften betreffe alle Frauen in dem Rebellengebiet. Die Kläger haben am 03.07.2018 Klage erhoben. Die Kläger zu 1. bis 3. würden nicht nur wegen ihrer Ausreise in das westliche Ausland und der Asylantragstellung dort, sondern auch wegen ihres Verhaltens in Syrien vor ihrer Ausreise als Oppositionelle angesehen werden. Der Kläger zu 1. habe in den Jahren 2011 und 2012 an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Videos und Fotografien seien von ihm aufgenommen worden. Er sei zweimal kurz verhaftet und das Haus sei durchsucht worden. Bei der zweiten Durchsuchung sei sein Personenkraftwagen für einen Monat sichergestellt worden. Gegen ihn sei ein Ausreiseverbot verhängt worden. In dem syrischen Inland sei dem Kläger zu 1. kein Pass und in der syrischen Botschaft in Istanbul in dem Jahr 2016 ein Pass nur für zwei Jahre ausgestellt worden. Nach der Eroberung Idlibs seien bewaffnete Vertreter der al-Nusra-Front in die Geschäftsräume des Klägers zu 1. gekommen, hätten ihn zur Zahlung von 100.000 USD aufgefordert und ihn später über WhatsApp Bilder von toten Menschen mit der Nachricht "So etwas passiert solchen Leuten." zugesandt. Die Klägerinnen zu 2. und 3. verweisen auf die Sittenpolizei und die bei Verstößen gegen die Kleidervorschriften drohenden Strafen seitens der al-Nusra-Front. Die Klägerin zu 2. habe ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin aufgegeben. Angesichts der Sicherheitslage, der Geltung der Scharia und den Ermahnungen der Sittenpolizei habe sie nicht weiterarbeiten wollen. Die Klägerin zu 3. habe nach Schließung ihrer Schule und den verpflichtenden Besuch der eröffneten Koranschulen diese wegen der religiösen und politischen Ausrichtung nicht mehr besucht. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 17.05.2018 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zu der Begründung ihres Antrages bezieht sich die Beklagte auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Beteiligten übersandte Listen und die dort verzeichneten Erkenntnisquellen für Syrien und die Türkei, auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll über die mündliche Verhandlung, und auf den von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgang des Bundesamtes zu dem Geschäftszeichen Bezug genommen. Mit Beschluss vom 07.10.2019 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.