Urteil
8 A 107/18
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Sierra Leone gewährleistet mit der Strafverfolgungspraxis und dem auch durch Einsatz von Polizeikräften durchgesetzten Verbot der Initiation und der Aufnahmeri-tuale des Geheimbundes der Poro staatlichen Schutz vor einer Verfolgung durch diese Gesellschaft.(Rn.27)
2. Verstößt die Festsetzung des Beginns einer Ausreisefrist mit Bekanntgabe der Entscheidung über den Asylantrag gegen die Verfahrensgarantie eines wirksamen Rechtsbehelfs(Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) i. V. mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013), so stellt dies im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens dann keine Verletzung subjektiver Rechte des Asylantragstellers dar, wenn im Wege des § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) die Frist zwischen sieben und 30 Tagen (Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinien 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008)) unter Beachtung des unionsrechtlich gebotenen Fristbeginns gewahrt ist und hierüber in dem Entscheidungstenor zutreffend informiert wurde.(Rn.62)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sierra Leone gewährleistet mit der Strafverfolgungspraxis und dem auch durch Einsatz von Polizeikräften durchgesetzten Verbot der Initiation und der Aufnahmeri-tuale des Geheimbundes der Poro staatlichen Schutz vor einer Verfolgung durch diese Gesellschaft.(Rn.27) 2. Verstößt die Festsetzung des Beginns einer Ausreisefrist mit Bekanntgabe der Entscheidung über den Asylantrag gegen die Verfahrensgarantie eines wirksamen Rechtsbehelfs(Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) i. V. mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013), so stellt dies im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens dann keine Verletzung subjektiver Rechte des Asylantragstellers dar, wenn im Wege des § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) die Frist zwischen sieben und 30 Tagen (Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinien 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008)) unter Beachtung des unionsrechtlich gebotenen Fristbeginns gewahrt ist und hierüber in dem Entscheidungstenor zutreffend informiert wurde.(Rn.62) I. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter anstelle der Kammer entscheidet, hat keinen Erfolg. Eine Entscheidung konnte auch ergehen, obwohl in dem Termin zur mündlichen Verhandlung für die Beklagte niemand erschien. Sie wurde form- und fristgerecht geladen. Das Ladungsschreiben enthielt die Hinweise im Sinne des § 102 Abs. 2 VwGO. Die Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde gewahrt. Die Zustellung erfolgte an die Beklagte gemäß dem Empfangsbekenntnis am 17.04.2019. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zu der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21.03.2018 ist in seiner Ziffer 1 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. In diesem Sinne gelten als Verfolgung Handlungen (Verfolgungshandlungen), die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Als Verfolgung können unter anderem die Handlungen gelten, wie sie in § 3a Abs. 2 AsylG genannt sind. Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt (real risk); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 – 10 C 7/11 –, juris, Rn. 12). Der Kläger hat sich für in Sierra Leone erlittene Verfolgungshandlungen auf die Anwendung physischer Gewalt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG durch einen nichtstaatlichen Akteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG in Gestalt der Poro Society berufen. Sein Onkel habe ihn zwingen wollen in die Geheimgesellschaft einzutreten. Er habe ihn geschlagen und kein Essen gegeben. In einer Nacht in dem Jahr 2016 hätten Mitglieder der Gesellschaft ihn gefangen, die Hände verbunden und ihn mit in den Busch genommen. Er habe Menschenblut trinken müssen, sei eingeschlafen und nach seinem Aufwachen entkommen. a) Mit seinen Schilderungen hat der Kläger eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG nicht glaubhaft gemacht, aus der auf eine begründete Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG geschlossen werden könnte. Die Angaben des Klägers sind in einem zentralen Kerngeschehen der geschilderten Verfolgungsereignisse auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation des seinerzeit minderjährigen Klägers widersprüchlich, ohne dass ein nachvollziehbarer Grund für die abweichenden Schilderungen zu erkennen ist. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 13.03.2018 schilderte der Kläger das Entführungsgeschehen so, dass er in dem Busch zwei weitere Jungen getroffen habe. Einen dieser Jungen hätten Mitglieder des Geheimbundes vor den Augen des Klägers abgeschlachtet. Sodann habe er dessen Blut trinken müssen und sei eingeschlafen. Demgegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, in dem Busch, in den er entführt worden sei, hätten zwei Leichen gelegen. Von einer Leiche habe er Menschenblut trinken müssen und sei sodann eingeschlafen. Aus der Sicht des entführten Klägers hat es einen wesentlichen Unterschied gemacht, ob Menschen vor seinen Augen getötet werden oder bereits tot waren. Der Tötungsvorgang als über die Entführung hinausgehendes drastisches Ereignis, das wesentliches Moment für die Angst des Klägers hätten sein müssen, ist ein zentrales Geschehen nach den Schilderungen des Klägers. Dass er dieses Kernelement nicht in der mündlichen Verhandlung schilderte und stattdessen angab, er habe zwei Leichen gesehen, dafür ergeben sich keine Erklärungen. Durch den Widerspruch in dem Kernbereich seiner Angaben ist das Entführungsgeschehen als Zwangsmittel zu einem Beitritt und als Einführungsritual für den Geheimbund insgesamt als nicht glaubhaft zu bewerten. b) Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, dass der Staat Sierra Leone erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wäre, dem Kläger im Sinne des § 3d AsylG dauerhaft und wirksam Schutz vor Verfolgung durch Mitglieder des Geheimbundes der Poro zu bieten. Dies ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG. Nach § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG ist generell ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder andere Organisationen geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zu Ermittlung, Strafverfolgung und Ahnung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Solche geeigneten Schritte gegen bestimmte rechtswidrige Praktiken der Geheimbünde hat die Regierung Sierra Leones nach den vorliegenden Erkenntnissen eingeleitet. Auch die Oberen der Geheimgesellschaft der Poro arbeiten dabei mit den staatlichen Behörden zusammen, um unrechtmäßiges Handeln ihrer Mitglieder einer Verfolgung zuzuführen und Schaden für das eigene Ansehen abzuwenden. Diese Erkenntnisse können aus den jüngsten Vorfällen und den Strafverfolgungen sowie der Polizeieinsätze in Sierra Leone entnommen werden. In dem Fall des Angriffs von zwölf Anhängern des Geheimbundes der Poro auf die Marinebasis in Bonthe in dem Jahr 2016 betonten die ermittelnden Polizeibehörden, dass sie trotz der Mitgliedschaft der eigenen Mitarbeiter in dem Geheimbund ohne Furcht ermitteln und Festnahmen durchführen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Sierra Leone: Information on the Poro Society, including rituals and initiation; ability to refuse initiation or leadership roles; availability of state protection (2015-July 2017), 18.09.2017). Im Falle des von Poro-Mitgliedern im Busch bei einer Initiation zu Tode gefolterten APC-Mitglieds Mohamed Taimeh wurden die Täter nach Bekanntwerden umgehend von den Oberen des Geheimbundes festgesetzt und den Behörden übergeben. Im Rahmen des Prozesses, der mit der Verhängung der Todesstrafe endete, betonten die Oberen des Geheimbundes, sich von den Aktivitäten der Täter zu distanzieren (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Sierra Leone: Information on the Poro Society, including rituals and initiation; ability to refuse initiation or leadership roles; availability of state protection (2015-July 2017), 18.09.2017). Schließlich hat das Ministerium für lokale Verwaltung und ländliche Entwicklung am 21.01.2019 vor dem Hintergrund weiterer aufgetretener Todesfälle in Sahn Malen in dem Zusammenhang mit Aufnahmeritualen landesweit ein Verbot der Initiation ausgesprochen. Es hat seine Maßnahme mit dem Missbrauch von Aufnahmeritualen für politische Zwecke begründet. Die Polizei ging gegen Widerstände im Zusammenhang mit den Ereignissen und dem Verbot vor (vgl. zum Ganzen The Sierra Leone Telegraph, Government bans secret society initiation ceremonies as two men are killed, 24.01.2019; Awoko, Ban on secret society initiation…Police open investigations, 24.01.2019; Reuters, Sierra Leone bans FGM in clampdown on secret societies, 24.01.2019). c) Über den hinreichend von dem Staat Sierra Leone im Sinne des § 3c Nr. 3 und § 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG gebotenen Schutz hinaus würde dem mittlerweile volljährigen Kläger zusätzlich eine zumutbare Alternative internen Schutzes im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Sierra Leone zur Verfügung stehen. Beachtlich wahrscheinlich wäre er insbesondere in den Städten Sierra Leones vor einem Zugriff von Mitgliedern der Geheimgesellschaft der Poro hinreichend geschützt. Der Einflussbereich der Poro erstreckt sich vornehmlich auf die ländlichen Bereiche und den Busch (vgl. African Commission on Human and Peoples' Rights, Sierra Leone: Initial and Combined Report, 18.11.2015, S. 8 und 17). Dabei ist zwar der Geburtsort und letzte Wohnort des Klägers Makari in dem Siedlungsgebiet der Temne, die überwiegend sunnitische Moslems sind (vgl. United States Department of State, Sierra Leone 2017 International Religious Freedom Report, 29.05.2018, S. 2), gelegen, bei denen die Gesellschaft der Poro verankert ist (vgl. GIGA Institut für Afrika-Studien Auskunft vom 25.11.2007 auf Anfrage des VG Freiburg vom 07.11.2007 (A 1 K 649/06), S. 4). Aber in den Städten Sierra Leones lösen sich die Zusammenhänge mit der traditionellen afrikanischen Kultur tendenziell auf, so dass der Einfluss der Geheimbünde in urbanen Zentren wie Freetown weniger stark ausgeprägt ist (vgl. GIGA Institut für Afrika-Studien Auskunft vom 25.11.2007 auf Anfrage des VG Freiburg vom 07.11.2007 (A 1 K 649/06), S. 5). Eine Zwangsrückführung in die Gesellschaft findet selbst dann nicht statt, wenn der Geheimbund die Möglichkeit hat, Betroffene ausfindig zu machen; ihm geht es dabei vornehmlich um den Schutz des tradierten Geheimwissens (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 27.12.2007 auf Anfrage des VG Freiburg vom 07.11.2007 (A 1 K 649/06), S. 2). 2. Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ist unbegründet. Die Ziffer 3 des Bescheides vom 21.03.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten Ein Ausländer ist gemäß § 4 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Anhaltspunkte, dass dem Kläger ein Schaden im Sinne der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG droht, sind nicht ersichtlich. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung des Klägers durch Folter und unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung sind nicht gegeben. Hierzu fehlt es an Anknüpfungspunkten. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, die einem staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit § 3c AsylG veranlasst sein könnte, ist in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Insoweit wird auf die Ausführungen zu der Unbegründetheit eines Anspruchs des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auch auf die dort dargestellten Erkenntnisse zu dem staatlicherseits gewährten Schutz vor Verfolgung durch Geheimbünde und interne Fluchtalternativen Bezug genommen. Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden im Sinne einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die staatlichen Strukturen sind nach dem Ende des Bürgerkrieges weiterhin stabil und konfliktfrei (vgl. United States Department of State, Sierra Leone 2017 Human Rights Report, 20.04.2018, S. 1). Es gibt keine relevanten Sicherheitsprobleme (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Sierra Leone, 04.07.2018, S. 5). 3. Der Hilfsantrag zu einer Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides vom 21.03.2018 und Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Abschiebungsschutzberechtigung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG oder seiner Abschiebungsschutzbegünstigung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jeweils im Hinblick auf Sierra Leone (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ziffern 4 bis 6 des Bescheides verletzen den Kläger auch im Übrigen nicht in seinen Rechten. a) Der Kläger ist nicht abschiebungsschutzberechtigt. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung des Klägers nach Sierra Leone ist entgegen seinem Einwand nicht beachtlich wahrscheinlich. Dem Kläger droht in Sierra Leone keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Entgegen dem Einwand des Klägers ist eine solche Behandlung durch nichtstaatliche Akteure der Geheimbünde der Poro, ohne dass der Kläger auf den Schutz staatlicher Akteure Sierra Leones zurückgreifen könnte, nicht beachtlich wahrscheinlich. Insoweit wird auf die Ausführungen zu der Unbegründetheit eines Anspruchs des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auch auf die dort dargestellten Erkenntnisse zu dem staatlicherseits gewährten Schutz vor Verfolgung durch Geheimbünde und interne Fluchtalternativen Bezug genommen. Des Weiteren ist die Abschiebung nicht unzulässig, weil dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf Grund der allgemeinen Versorgungslage in Sierra Leone drohen würde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können sich die allgemeinen Lebensverhältnisse nur als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Das Erreichen der Schwelle der unmenschlichen Behandlung setzt ein Mindestmaß an Schwere der einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren voraus. Diese Bewertung hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 9). Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh für die gebotene einheitliche Auslegung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK ebenfalls herangezogen werden kann, eine extreme materielle Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, die mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 90 f.). Für Sierra Leone liegen in dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Erkenntnisse vor, dass die humanitäre Situation in dem Land vorstehende Schwelle einer Verletzung des Art. 3 EMRK auch unter Berücksichtigung der Situation des Klägers erreichen würde. Eine medizinische Versorgung steht sowohl staatlicherseits als auch durch Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Sierra Leone, 04.07.2018, S. 21). Nach dem Ende des Bürgerkrieges und einer Phase der Erholung der zusammengebrochenen Wirtschaft erwies sich die Lage, die zunächst von einem Wirtschaftswachstum bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt in einem zweistelligen Bereich gekennzeichnet war und durch die Programme des Internationalen Währungsfonds gestützt wurde, als belastbar und relativ stabil (vgl. United Nations Organization, Security Council (SC): Final report of the Secretary-General on the United Nations Integrated Peacebuilding Office in Sierra Leone, 17.03.2014, S. 6 f.). Zwar zählt Sierra Leone nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt mit Problemen in dem Bereich der Arbeitslosigkeit der wirtschaftlichen Entwicklung auf dem Land. Dennoch ist ein einstelliges Wirtschaftswachstum zu verzeichnen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Sierra Leone, 04.07.2018, S. 19 f.). Vor diesem Hintergrund wird es dem volljährigen Kläger auf Grund seiner nicht abgeschlossenen Schulbildung zunächst im Wege von Hilfsarbeiten beachtlich wahrscheinlich gelingen, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Für die erste Zeit seiner Rückkehr stehen ihm mit der zweiten Frau seines Vaters auch familiäre Anknüpfungspunkte unmittelbar in Freetown als Zielort einer Abschiebung zur Verfügung, die ihm eine Integration erleichtern. Diese Familienangehörigen hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt benannt. Ohnehin haben in Freetown abgeschobene Rückkehrer die Selbsthilfegruppe des Network of Ex-Asylum Seekers Sierra Leone (NEAS) gegründet, die gegen Vorurteile in Sierra Leone gegen zurückkehrende Flüchtlinge kämpfen (vgl. medico international, Rundschreiben 01/2013, You are the refugee of Europe, S. 20, Fremd im eigenen Land, Sierra Leone: Abgeschobene kämpfen gegen Vorurteile). Nicht zu verkennen ist, dass eine solche Integration für Rückkehrer mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Dass das Maß dieser Schwierigkeiten vorliegend die Schwelle einer extremen Gefahr erreicht, ist jedoch nicht ersichtlich. b) Der Kläger ist nicht abschiebungsschutzbegünstigt. aa) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Im vorliegenden Fall sind solche Gefahren nicht gegeben. (1) Eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers im Zusammenhang mit seinem Vorbringen zu den Geheimbünden der Poro sind nicht beachtlich wahrscheinlich. Insoweit wird auf die vorstehenden Begründungen Bezug genommen. (2) In dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht für Sierra Leone keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr, nach einer Einreise mit dem Ebolavirus infiziert zu werden und zu sterben. Entgegen dem Verweis des Klägers auf Ebola ist die Lage nicht mit der Ebolafieberepidemie aus dem Jahr 2014 in den Republiken Sierra Leone, Guinea und Liberia vergleichbar. Die Weltgesundheitsorganisation erklärte am 07.11.2015 das Ende des Ebolaausbruchs in Sierra Leone, nachdem seit dem 24.05.2014 8.704 Personen infiziert und 3.589 Personen gestorben waren (vgl. World Health Organization, Statement on the end of the Ebola outbreak in Sierra Leone, 07.11.2015). Auch die sich seinerzeit anschließende 90-tägige Beobachtungsphase führte nicht zu einer gegenteiligen Einschätzung der Beendigung der Epidemie. Bereits für den Zeitraum von 21 Tagen vor dem 27.12.2015 gab es in Sierra Leone keine bestätigten Ebolafälle mehr (vgl. World Health Organization, Ebola Situation Report, 30.12.2015, S. 2). In dem Zeitraum vom 07.11.2015 bis zum 27.03.2016 gab es nur zwei bestätigte Ebolafälle, wiederum keinen davon in einem Zeitraum von 21 Tagen, der dem letztgenannten Stichtag vorausging (vgl. World Health Organization, Ebola Situation Report, 30.03.2016, S. 2). Auch in den benachbarten Ländern Guinea und Liberia wurde das Ende der Ebolaepidemie am 01.06.2016 und 09.06.2016 erklärt; zugleich ergaben die Kontrollen keine bestätigten Fälle von Neuinfektionen – auch nicht in Sierra Leone (vgl. World Health Organization, Ebola Situation Report, 10.06.2016, S. 1 f.). In dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beschränkt sich eine seit dem 16.07.2018 ausgebrochene Ebolafieberepidemie auf die Provinzen Nord-Kivu und Ituri in der Demokratischen Republik Kongo. (3) Soweit der Kläger in seinem Asylverfahren ein Schreiben des AMEOS Klinikum B-Stadt vom 26.01.2018 über eine beim Kläger bestehende traumatische Belastungsstörung vorgelegt hat, so kann die Stellungnahme nicht zu der Annahme zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse führen. Sie ist bereits nicht geeignet, für die Bewertung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben herangezogen zu werden und sie genügt auch nicht den Anforderungen im Sinne der Mitwirkungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO zur Benennung solcher Anknüpfungstatsachen, die einen substanziierten Beweisantritt darstellen, der eine Ermittlungspflicht des Gerichts im Hinblick auf eine Behandelbarkeit bestehender Erkrankungen des Klägers in Sierra Leone auslösen würde. Maßstab für eine inhaltliche Berücksichtigungsfähigkeit der Stellungnahme ist § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Diesen Regelungen, die zunächst für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a AufenthG gelten, kommt generell maßgebliche Bedeutung auch für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2017 – 2 L 85/17 –, juris, Rn. 8). Danach muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes, den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zwar stammt das Schreiben vom 26.01.2018 von einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und weist aus, dass der Kläger deutliche Symptome einer traumatischen Belastungsstörung mit vor allem ausgeprägten Schlafstörungen und Albträumen zeige. Eine medikamentöse Therapie mit Opipramol sei begonnen worden. Allerdings wird damit keine Diagnose gestellt, sondern nur bestätigt, dass bestimmte Symptome wie bei einer posttraumatischen Belastungsstörung vorlägen. Entsprechend wird weder eine Klassifikation einer Erkrankung nach dem ICD 10 angegeben noch werden die Tatsachen geschildert, die Grundlage der ärztlichen Beurteilung waren. Insbesondere finden sich in der Stellungnahme keine Angaben zu den konkreten Folgen einer Erkrankung des Klägers und ihren Auswirkungen. Im Hinblick auf die angegebene Medikation hatte der Kläger ohnehin bereits in seiner Anhörung am 13.03.2018 angegeben, keine Medikamente mehr zu nehmen. Weitere Anhaltspunkte für eine Behandlung bzw. aktuelle Behandlungsbedürftigkeit liegen nicht vor. Entsprechend können die genaue Art und der Schweregrad einer Erkrankung des Klägers aus der Stellungnahme nicht entnommen werden. bb) Für allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG wird Abschiebungsschutz zunächst nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. An einer solchen Regelung fehlt es vorliegend. Dann aber ist zu einer Feststellung eines Abschiebungsverbots nur zu gelangen, wenn dieses zu einer Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, juris, Rn. 32; Urteil vom 12.07.2001 – 1 C 2/01 –, juris, Rn. 8 ff.), mithin im Einzelfall bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahr droht. Die Gefahr muss nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zu dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 24/10 –, juris, Rn. 19 ff.). Einer solchen extremen Gefahrensituation auf Grund der allgemeinen Lage wird der Kläger nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Die staatlichen Strukturen Sierra Leones sind nach dem Ende des Bürgerkrieges weiterhin stabil und konfliktfrei (vgl. United States Department of State, Sierra Leone 2017 Human Rights Report, 20.04.2018, S. 1). Es gibt keine relevanten Sicherheitsprobleme (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Sierra Leone, 04.07.2018, S. 5). c) Die Abschiebungsandrohung der Ziffer 5 des Bescheides vom 21.03.2018, deren Aufhebung der Kläger im Rahmen seines Hilfsantrags zugleich begehrt, erweist sich zwar insoweit als rechtswidrig, als die Beklagte dem Kläger eine Ausreisefrist setzte, die mit Bekanntgabe des Bescheides beginnt (aa), während die Abschiebungsandrohung im Übrigen rechtmäßig ist (bb). Die Teilrechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führt in der vorliegenden Konstellation aber nicht zu einer Verletzung der Rechte des Klägers (cc) und damit nicht zu einer (Teil-) Aufhebung der Ziffer 5 des Bescheides. Nach § 34 AsylG erlässt das Bundesamt nach § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen der Abschiebungsschutzberechtigung und Abschiebungsschutzbegünstigung nicht vorliegen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. In den Fällen der (einfachen) Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG 30 Tage. Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG endet sie im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. aa) Das Bundesamt setzte eine Ausreisefrist von 30 Tagen, die mit der Bekanntgabe der Entscheidung – vorliegend des Bescheides vom einen 21.03.2018 – begann. Die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 38 Abs. 1 AsylG zu setzenden Ausreisefrist darf indes nicht vor Ablauf der Klagefrist und, falls die Klage erhoben wird, nicht bis zu einer Entscheidung über die Klage beginnen. Zwar enthalten die Vorschriften über die Ausreisefrist weder in dem Aufenthaltsgesetz noch in dem Asylgesetz Bestimmungen zu dem Beginn der Frist. Die Rechtswirkungen der Abschiebungsandrohung als mitgliedstaatliche Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG müssen aber nach dem Grundsatz der Waffengleichheit gemäß der Verfahrensgarantie eines wirksamen Rechtsbehelfs gemäß Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115/EG i. V. mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU dazu führen, dass bereits während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind. Es genügt nicht, dass davon abgesehen wird, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Vielmehr müssen alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden. Insbesondere darf die Frist für die freiwillige Ausreise im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2008/115/EG, die in den mitgliedstaatlichen Recht mit der Ausreisefrist im Sinne von § 59 Abs. 1 AufenthG und § 38 Abs. 1 AsylG umgesetzt wird, nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2018 – C-181/16 –, Rn. 61 f.; Beschluss vom 05.07.2018 – C-269/18 PPU –, juris, Rn. 50). Ungeachtet dessen handelt es sich um einen illegalen Aufenthalt im Sinne von Erwägungsgrund 9, Art. 3 Nr. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2018 – C-181/16 –, Rn. 44 ff.), mithin die Verbindung der Entscheidung über den Asylantrag mit der Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG auch aus Sicht des Unionsrecht in einem Entscheidungsakt erfolgen darf. In dem vorliegenden Fall hat der Kläger aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gemäß § 38 Abs. 1 und § 75 Abs. 1 AsylG ein Bleiberecht in Gestalt einer Gestattung seines Aufenthalts gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Mangels Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung ist diese Gestattung nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erloschen. Dies entspricht dem unionsrechtlich einzuräumenden Bleiberecht im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU. Dennoch hat die Beklagte den Beginn der Ausreisefrist mit einem Zeitpunkt bereits vor dem Ablauf der Klagefrist bzw. der Entscheidung über eine Klage verknüpft – und zwar mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 21.03.2018. bb) Im Übrigen erweist sich die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Trotz des rechtswidrig bestimmten Beginns der Ausreisefrist kann sie insoweit auch Bestand haben. Im Hinblick auf die Ausreisefrist ist sie zwar für den Fristbeginn unvollständig. Dies berührt aber die Rechtmäßigkeit der Androhung darüber hinaus nicht. Sie hat nicht insgesamt der Aufhebung zu unterliegen. Eine untrennbare Verknüpfung zwischen der Fristsetzung für die Ausreisepflicht und der Abschiebungsandrohung besteht nicht. Eine Ausreisefrist kann unabhängig von einer Abschiebungsandrohung (§ 50 Abs. 2 AufenthG) und umgekehrt (§ 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) bestehen. Sind Fristsetzung und Androhung zu verbinden (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), so kann eine Abschiebungsandrohung ohne Ablauf einer Ausreisefrist nur nicht vollzogen werden, bevor die Behörde sie nicht (erneut) gesetzt hat und diese abgelaufen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 03.04.2001 – 9 C 22/00 –, juris, Rn. 9). cc) Soweit Ziffer 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Bescheides vom 21.03.2018 rechtswidrig ist, als die Ausreisefrist mit Bekanntgabe dieser Entscheidung beginnt, ist der Kläger in der vorliegenden Konstellation dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen endet im Falle der Klageerhebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Entsprechend hat das Bundesamt in der Ziffer 5 Satz 1 Halbsatz 2 des Bescheides vom 21.03.2018 entschieden und den Kläger mittels des Entscheidungsausspruchs hierüber in Kenntnis gesetzt. Damit ist in der Konstellation der erhobenen Klage des vorliegenden Hauptsacheverfahrens sichergestellt, dass die Ausreisefrist, die gemäß Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG zwischen sieben und 30 Tagen beträgt, während der von dem Kläger erhobenen Klage bis zu einer Entscheidung über sie nicht unter 30 Tage verkürzt wird, sondern jedenfalls 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft für eine freiwillige Ausreise verbleiben. Der Beginn dieser unionsrechtlich gebotenen Frist liegt auf Grund des gesetzlich und vorliegend auch behördlich so bestimmten Fristendes in der Rückrechnung jedenfalls nach der Entscheidung über die Klage. Für diese Konstellation ist der Kläger durch die Entscheidung des Bundesamtes auch zutreffend über sein Recht informiert worden und ein faires und transparentes Rückkehrverfahren im Sinne von Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2008/115/EG (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19.06.2018 – C-181/16 –, Rn. 65) gewahrt. d) Die Ziffer 6 des Bescheides vom 21.03.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. In der vorliegenden Befristungsentscheidung ist der Erlass eines befristeten Einreiseverbots und nicht nur die Befristung eines gesetzlich bestehenden Einreiseverbots zu sehen. Bei objektiver Würdigung, wie ein Empfänger die Entscheidung des Bundesamtes in der Ziffer 6 des Bescheides vom 21.03.2018 verstehen konnte, ist festzustellen, dass das Bundesamt zumindest vorsorglich konkludent für den Fall, dass ein Einreiseverbot nicht schon kraft Gesetzes entstanden ist, ein solches konstitutiv zu erlassen suchte (vgl. zu einer solchen Regelauslegung BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21/17 – juris, Rn. 21). Ein solcher Fall ist gegeben. Eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG bedarf gemäß Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG stets einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung über ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, die auch dessen Dauer festlegen muss. Allein aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung in § 11 Abs. 1 Satz 1 kann ein solches Verbot in dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG nicht wirksam werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3.17 –, juris, Rn. 71; Beschluss vom 22.08.2017 – 1 A 10.17 –, juris, Rn. 5; Urteil vom 21.08.2018 – 1C 21/17 – juris, Rn. 21). In der gebotenen richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG bietet diese Vorschrift die Rechtsgrundlage für eine behördliche Rückerentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1C 21/17 – juris, Rn. 26 ff.). Über die Länge der Frist wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden, was Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG entspricht. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht im Falle des einer Verwaltungsbehörde eingeräumten Ermessens, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nur in dieser Weise ist die Entscheidung der Beklagten einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich, die gerade nicht das eigene Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen darf. Gesetzliche Ermessensgrenzen sind vorliegend die Höchstfrist von fünf bzw. zehn Jahren gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG. Ferner hat die Beklagte bei dieser Ermessensentscheidung die in dem Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten Umstände zu berücksichtigen (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463 –, juris, Rn. 4). Ermessensleitend hat die Beklagte in ihrer Begründung darauf abgestellt, dass der Kläger über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Gebiet der Beklagten verfügt. Für die nunmehrige Befristung auf 30 Monate, die der Hälfte der Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entsprechen, sind vor diesem Hintergrund keine Ermessensfehler festzustellen. Einwände hiergegen hat der Kläger nicht konkret erhoben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedurfte es nicht. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unbegründet. Der in dem Jahr 2000 in Makeni geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Sierra Leone und gehört dem Volk der Temne an. Sein Religionsbekenntnis ist der Islam. Für den seinerzeit minderjährigen Kläger stellte sein Vormund am 25.01.2018 einen Asylantrag bei dem Bundesamt. In seiner dortigen Anhörung am 13.03.2018 gab der Kläger an, er habe die Grundschule sechs Jahre lang besucht und noch ein Jahr die weiterführende Schule. Seine Eltern und eine Schwester seien an Ebola gestorben. Er habe mit seinen kleineren Geschwistern überlebt. Nach einem Aufenthalt in einem Ebola-Camp sei er mit ihnen zunächst zu seiner Stiefmutter nach Freetown und sodann allein zu seinem Onkel väterlicherseits nach Makeni gezogen. Ende des Jahres 2016 habe er Sierra Leone verlassen. In Deutschland sei er in ärztlicher Behandlung und legte ein Schreiben des AMEOS Klinikum B-Stadt zur Vorlage bei Behörden vom 26.01.2018 vor. Darin schildert die behandelnde Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Kläger lebe nach einer traumatisierenden Flucht in einer Jugendhilfeeinrichtung für unbegleitete Flüchtlinge. Er zeige deutliche Symptome einer traumatischen Belastungsstörung mit vor allem ausgeprägten Schlafstörungen und Albträumen. Eine medikamentöse Therapie mit Opipramol sei begonnen worden. Der Kläger benötige weiterhin psychiatrische und psychotherapeutische Unterstützung. Zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Kläger an, sein Onkel habe ihn gezwungen in die Geheimgesellschaft der Poro-Society einzutreten. Er habe ihn geschlagen und kein Essen gegeben. In der Nacht hätten Mitglieder der Gesellschaft ihn gefangen, die Hände verbunden und ihn mit in den Busch genommen. Dort habe er noch zwei weitere Jungen getroffen. Vor seinen Augen hätten sie einen der Jungen geschlachtet. Dessen Blut habe er trinken müssen. Er sei daraufhin eingeschlafen. Als er aufgewacht sei, seien sie weiter weg gewesen. Er habe nur die Leiche des Jungen gesehen, sei aufgestanden und entflohen. Er habe an die Grenze fliehen können. Dort hätten Soldaten für ihn ein Auto gefunden, mit dem er nach Guinea gekommen sei. Mit Bescheid vom 21.03.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte dem Kläger weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zu. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, und setzte dem Kläger eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung, wobei im Falle einer Klageerhebung die Frist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ende. Es drohte ihm die Abschiebung nach Sierra Leone an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Zur Begründung führte es aus, das Vorbringen des Klägers sei als nicht glaubhaft anzusehen. Er habe nicht durch eine erlebnisgeprägten Sachvortrag überzeugt, sondern es bei bloßen Behauptungen belassen, die er selbst auf gezieltes Befragen hin nicht durch weitere, fundierte Schilderungen maßgeblicher Einzelheiten zu erhärten vermocht habe. Zudem sei der Vortrag widersprüchlich gewesen. Einerseits habe der Kläger 15 m weit sehen können, andererseits aufgrund der Nacht nichts erkennen können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er ohne Papiere die Grenze habe passieren können und ihm Soldaten ohne Gegenleistung ein Auto organisiert hätten. Im Hinblick auf Abschiebungsverbote führte das Bundesamt aus, die humanitären Verhältnisse in Sierra Leone würden keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung begründen. Der Kläger könne familiäre Unterstützung in seinem Herkunftsland erfahren. Das vorgelegte ärztliche Attest löse keine Pflicht zu einer weiteren Sachaufklärung aus. Die Diagnose sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Kläger hat am 06.04.2018 Klage erhoben. Für den Fall seiner Abschiebung nach Sierra Leone bestünde die Gefahr, dass er einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Er drohe wieder in die Fänge des Geheimbundes zu geraten. Es handele sich um eine konkrete Gefahr für sein Leben. Eine Überstellung sei daher menschenrechtswidrig. Es wäre ihm kaum möglich, ein Leben ohne Angst zu fristen. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 21.03.2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 21.03.2018 zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 21.03.2018 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bei dem Kläger im Hinblick auf Sierra Leone vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zu der Begründung ihres Antrages auf die angefochtene Entscheidung. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Beteiligten übersandte Liste und die dort verzeichneten Erkenntnisquellen für Sierra Leone, auf die Gerichtsakte, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, sowie auf den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes zu dem Geschäftszeichen 7385598 - 272 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 06.11.2018 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.