Urteil
8 A 105/18
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zum Nachweis von vorliegenden Erkrankungen (Lippen-Kiefer-Gaumenspalte; psychische Erkrankung; Schilddrüsenerkrankung) und der Gefahr der gravierenden Verschlechterung des Leidens in Spanien im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG (hier abgelehnt).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Nachweis von vorliegenden Erkrankungen (Lippen-Kiefer-Gaumenspalte; psychische Erkrankung; Schilddrüsenerkrankung) und der Gefahr der gravierenden Verschlechterung des Leidens in Spanien im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG (hier abgelehnt). Die Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens und Bleiberechten in der Bundesrepublik Deutschland. Der streitgegenständliche Bescheid über die Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Das Asylverfahren ist nicht in Deutschland durchzuführen. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 gewährt hat. Dies ist unstreitig der Fall. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Spanien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen würden. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U.v. 4.11 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) - juris). Dagegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Der Umstand, dass die allgemeinen Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Spanien schlechter sein mögen als in Deutschland, führt nicht dazu, dass eine Abschiebung der Kläger gegen Art. 3 EMRK verstößt. Nach diesem Maßstab sind die Kläger in Spanien keiner unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung unterworfen. Ihr pauschaler Vortrag, dass sie keine staatliche Unterstützung erhalten hätten, nicht arbeiten durften und in die Obdachlosigkeit verfallen wären, rechtfertigt diese Annahme nicht. Der Vortrag ist pauschal und unsubstantiiert. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Gefahr kann sich zwar grundsätzlich zum Beispiel daraus ergeben, dass sich infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten eine Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat (hier einen anderen Mitgliedsstaat) verschlimmert, wobei eine medizinische Behandlungsmöglichkeit oder erforderliche Medikation auch dann fehlt, wenn sie im Zielstaat der Abschiebung zwar grundsätzlich verfügbar ist, von dem betroffenen Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangt werden kann. Eine konkrete erhebliche Gefahr liegt allerdings nur vor, wenn die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen wird, also eine "Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität" eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands erwarten lässt (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2006 - 1 B 118/05 -, juris). Die Feststellung, ob mit der wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist, hat sich dabei nicht am subjektiven Befinden des Betroffenen zu orientieren, vielmehr muss die Möglichkeit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes objektiv gegeben sein und zumindest in die Nähe der lebensbedrohlichen Gefährdung reichen oder mit ihr vergleichbar sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 23.4.2002 - 7 A 11702/01.OVG -). Die psychische Erkrankung des Klägers zu 1 ist nicht hinreichend nachgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 11.09.2007, 10 C 8.07, BVerwGE 129, 251ff.) stellt folgende Mindestanforderungen an den Sachvortrag einer psychischen Erkrankung, damit eine Pflicht zur weiteren Sachaufklärung ausgelöst wird. Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat. Zudem muss sich aus dem Attest nachvollziehbar ergeben, wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Hingegen ist es nicht ausreichend um eine Pflicht weiterer Sachaufklärung auszulösen, wenn das Attest keine Angaben über eine eigene ärztliche Exploration, also die gezielte Befragung zur Ermittlung der Symptomatik, und über die Befunderhebung enthält. Ebenfalls nicht ausreichend ist es, wenn sich das Attest im Wesentlichen auf die Wiedergabe der - offenbar nicht weiter überprüften – Angaben der Antragsteller beschränkt und ohne nähere Erläuterung bescheinigt, dass die von ihnen gemachten Angaben für das Vorhandensein einer PTBS sprächen. Schließlich ist es auch nicht ausreichend, wenn der Facharzt keine nachvollziehbar begründete eigene Diagnose stellt. Der vorgelegte Bericht erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Erkrankungen der minderjährigen Kinder verhelfen ebenso nicht zu einem Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Es ist nicht von einer Verschlechterung der Vorerkrankungen auszugehen. Der Kläger zu 5 leidet seit seiner Geburt unter einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte, die schon mehrfach operiert wurde. Eine akute Erkrankung liegt demnach nicht vor. Es soll vielmehr eine operative Behandlung des Kindes aufgrund des Wachstums des Kindes geplant und durchgeführt werden. Deshalb wurde bereits die Kostenübernahme nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abgelehnt. Damit sind die Voraussetzungen für ein Bleiberecht in Deutschland nicht gegeben. Denn eine Behandlung ist grundsätzlich auch in Spanien als Westeuropäisches Land möglich. Gleiches gilt für die Schilddrüsenerkrankung des Klägers zu 3. Eine medikamentöse Behandlung kann in Spanien fortgesetzt werden. Das Bundesamt sicherte zu, dass die Überstellung in Begleitung eines Arztes erfolge und eine Übergabe in Spanien in ärztliche Betreuung erfolge. Daher ist von einer Verschlechterung der Gesundheitszustände bei ihrer Rückkehr nach Spanien nicht auszugehen. Das Gericht schließt sich daher der Bewertung des Bundeamtes an und darf zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid verweisen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Unzulässigkeit ihres Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Androhung der Abschiebung nach Spanien durch Bescheid vom 21.03.2018. In Spanien erhielten sie bereits internationalen Schutz nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. In Spanien hätten sie keine finanzielle Unterstützung erhalten. Das minderjährige Kind, der Kläger zu 5, benötige eine Operation aufgrund einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte. Das weitere minderjährige Kind, der Kläger zu 3 leide unter einer Schilddrüsenstörung und sei auf eine Dauermedikation angewiesen. Eine Schilddrüsendiagnostik sei notwendig. Der Kläger zu 1 habe nach der psychologischen Stellungnahme der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachse-Anhalt eine Anpassungsstörung. Dier Kläger beantrage, den Bescheid der Beklagten vom 21.03.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist auf den streitbefangenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.