Urteil
8 A 678/16
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der für die Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5 a EntschG) entscheidende Einheitswert kann sich auch aus anderen Unterlagen als dem Einheitswertbescheid selbst ergeben. Ein Rückgriff auf den Ersatzeinheitswert ist dann unzulässig.(Rn.21)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der für die Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5 a EntschG) entscheidende Einheitswert kann sich auch aus anderen Unterlagen als dem Einheitswertbescheid selbst ergeben. Ein Rückgriff auf den Ersatzeinheitswert ist dann unzulässig.(Rn.21) Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung einer höheren bzw. der ursprünglichen Bemessungsgrundlage. 1.) Zwischen den Beteiligten ist allein streitig und entscheidend, ob die gekürzte Bemessungsgrundlage für die ehemalige Firma H. H. in Höhe von 57.530,10 DM oder – wie ursprünglich – mit 83.261,10 DM festzusetzen ist. Die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG liegen vor. Denn die Festsetzung in dem ursprünglichen Bescheid vom 18.11.2015 in Höhe von 83.261,10 DM ist falsch und damit rechtswidrig. Denn der dortigen Festsetzung lag der Ersatzeinheitswert in Höhe von 125.250,- RM für das Kieswerk B. aus den früheren Angaben des LK P. vom 08.12.1983 zugrunde. Aus dem vorliegenden Prüfbericht zum geschädigten Unternehmen vom 16.02.1948 sind Einheitswerte für den Unternehmensteil Seekiesbaggerei ersichtlich, so dass der Rückgriff auf einen Ersatzeinheitswert (§§ 4 Abs. 2, 3 Abs. 2 EntschG) entfällt. Das Gericht hat keine Bedenken, dass diese in dem Prüfbericht aufgeführten Einheitswerte als "andere Unterlagen" als den Einheitswertakten der Finanzämter verwendet werden dürfen. Es ist nicht erforderlich, dass der Einheitswertbescheid selbst oder die Akte vorhanden sind (VG Berlin, Urteil v. 05.07.2007, VG 29 A 13.04; juris). Der Einheitswert kann sich vielmehr auch aus einer sonstigen Quelle ergeben, wenn die Richtigkeit dieser Wiedergabe frei von Zweifeln ist (VG Berlin, Urteil v. 27.05.2010, 29 A 359.07; juris). Denn es handelt sich um eine Unterlage mit amtlichem Charakter bzw. um eine solche, die offensichtlich auf amtlichen Unterlagen beruht und den Aussteller erkennen lässt. Die Angaben beruhen offensichtlich sowohl auf Einheitswertbescheiden als auch auf anderen Unterlagen. Genannt werden "Einheitswertbescheide des Steueramtes M., Angaben der Buchprüferin P. und anliegende Inventur- und Inventarlisten". Jedenfalls spricht nichts dafür, dass die Einheitswerte aus der Luft gegriffen wären"; es ist nicht plausibel, dass diese Werte nicht aus amtlichen Unterlagen übernommen worden seien oder aus einer fragwürdigen Unterlage stammen würden. Dies trägt der Kläger auch nicht substantiiert vor. Im Übrigen wurde der Prüfbericht im Jahre 1948 auch vor dem Schädigungszeitpunkt (Urteil 1951) erstellt und steht damit in keinem Zusammenhang mit der späteren Schädigung, lässt keinen Anlass zur Manipulation erkennen und stellt damit ein zeitnahes historisches Dokument dar. Wobei sogar Unterlagen die im Zusammenhang mit dem Schädigungszeitpunkt erstellt wurden, keinem Verwertungsverbot unterliegen würden (VG Berlin, Urteil v. 10.05.2012, 29 K 93.09; juris). Ein dergestalt dokumentierter Einheitswert ist für alle Beteiligten bindend und auch vom Gericht nicht auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (VG Berlin, Urteil v. 27.05.2010, 29 A 359.07; juris). Soweit der Kläger auf die in den Akten befindliche behördliche Stellungnahme v. 17.06.2016 verweist, ist festzustellen, dass diese die Annahme des Ersatzeinheitswertes widerlegt. Die dort angestellte Vergleichsberechnung belegt gerade die nicht zutreffende Angabe der klägerischen Angaben zur Jahresausbeute des Kiesabbaus. Das Gericht schließt sich daher den Ausführungen des Beklagten in dem streitbefangene Bescheid an und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 2.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich das Gericht an einer Schätzung orientiert. Der Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG erscheint zu tief gegriffen. Diese Entscheidung ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EntschG, § 37 Abs. 2 VermG nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen die in dem streitbefangenen Bescheid vom 01.09.2016 festgesetzte gekürzte Bemessungsgrundlage für die Enteignung der ehemaligen Firma H. H. in M. in Höhe von 57.530,10 DM. Mit diesem Bescheid wurde der vormalige Festsetzungsbescheid vom 18.11.2015 nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zurückgenommen, welcher von einer gekürzten Bemessungsgrundlage in Höhe von 83.261,10 DM ausging. Zu dem Betriebsvermögen des früheren Unternehmens gehörten verschiedene Betriebsgrundstücke, nämlich ...Straße .. (…gelände) in M., …Straße in M. sowie das Grundstück des Kieswerkes in B.. Die Firma H. H. wurde entschädigungslos in Eigentum des Volkes überführt. Bestandskräftig wurde die Rückübertragung des Unternehmens ausgeschlossen und ein Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs. 7 Vermögensgesetz (VermG) dem Grunde nach zuerkannt. Es bestehe ein Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Entschädigungsgesetz (EntschG). Für das verfahrensgegenständliche Unternehmen sei kein Einheitswert feststellbar. Eine verwertbare Bilanz zum 31.12.1948 liege vor. Für die Betriebsgrundstücke ...Straße .. und … Straße in M. seien Einheitswerte bekannt, nämlich 99.100,00 DM sowie 133.500,00 DM. Bezüglich des K… in B… habe H. H. auch über ein Mineralgewinnungsrecht verfügt. Für die Betriebsgrundstücke Am B.-See (Kieswerk) seien folgende Einheitswerte ermittelt worden: 1. Grundstück des Werkes (d. h. Fabrikgrundstück/Tagesanlagen) = 2.940,- RM 2. Ödland (d. h. Abbaufläche sowie ggf. ausgebeutete Fläche) = 4.440,- RM 3. landwirtschaftliche Fläche (offensichtlich die selbst bewirtschaftete Fläche = 2.200,- RM 4. Kiesvorkommen (d. h. das Mineralgewinnungsrecht) = 29.900,- RM Der vormalige Bescheid des Beklagten vom 18.11.2015 sei nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG zurückzunehmen. Denn die Festsetzung der dortigen Bemessungsgrundlage sei zu hoch und damit rechtswidrig erfolgt. Denn in dem Bescheid sei davon ausgegangen worden, dass kein Einheitswert für die Seekiesbaggerei vorliege und deshalb der Ersatzeinheitswert in Höhe von 125.250,00 RM anzusetzen sei. Diese Feststellungen seien unzutreffend. Denn es seinen Einheitswerte für den Unternehmensteil Seekiesbaggerei festzustellen. In der Akte liege ein Prüfbericht zum geschädigten Unternehmen vom 16.02.1948 vor ("Vorläufiger Vermögens-Status der Firma E… und BAUSTOFF"). Dieser Bericht sei mit Hilfe der Einheitswertbescheide des Steueramtes M., der Angaben der Buchprüferin P… sowie Inventurlisten angefertigt worden. Für die Verwendung von Einheitswerten im Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsverfahren gelte der sog. Beiziehungserlass des BMF. Danach könnten Einheitswerte auch aus anderen Unterlagen als den Einheitswertakten der Finanzämter entnommen werden. Dabei müsse es sich um Unterlagen mit amtlichem Charakter handeln bzw. um andere Unterlagen, die offensichtlich auf amtlichen Unterlagen beruhten. Demnach könne der sog. Prüfbericht zugrunde gelegt werden. Danach ergebe sich für den Betriebsteil des geschädigten Unternehmens Kieswerk ein entsprechender Ansatz in Höhe von 39.480,- RM. Damit entfalle der Ansatz des Ersatzeinheitswertes in Höhe von 125.250,- RM. Es folgt sodann in dem Bescheid eine detaillierte Berechnung, welche im Ergebnis gekürzte Bemessungsgrundlage in Höhe von 57.530,10 DM ausweist. Auf diese Berechnung wird verwiesen. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die in dem streitbefangenen Bescheid herabgesetzte gekürzte Bemessungsgrundlage und begehrt die Festsetzung in Höhe der früheren Festsetzung in Höhe von 83.261,10 DM nach dem Bescheid vom 18.11.2015. Er führt im Wesentlichen aus, dass der Prüfbericht von 1948 der Ermittlung nicht zugrunde gelegt werden könne. Denn auch dieser Prüfbericht sei nur eine mittelbare Grundlage. Die dort genannten Einheitswerte seien nicht durch amtliche Unterlagen belegt. Der Kläger verweist auch auf interne Ermittlungen des Beklagten in einem "Gutachten" vom 17.06.2016, wonach dort Ausführungen zur Bewertungsdifferenz gemacht worden seien. Nach diesen Alternativberechnungen würden sich höhere Werte ergeben. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.09.2016 zu verpflichten, die Bemessungsgrundlage für das streitbefangene Unternehmen in Höhe der ursprünglichen Bemessungsgrundlage von 83.261,10 DM aus dem Bescheid vom 18.11.2015 festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist auf die Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.