Beschluss
8 B 127/17
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0309.8B127.17.0A
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Leitsätze
Soweit nach der Entscheidung zu § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich des Sofortvollzugs der Abschiebungsanordnung aussagekräftige Unterlagen zu einer psychischen Erkrankung beigebracht werden, rechtfertigt dies im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung des gerichtlichen Beschlusses.(Rn.1)
(Rn.2)
Dann ist ohne individuelle Zusicherung Italiens die Abschiebung nicht möglich.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit nach der Entscheidung zu § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich des Sofortvollzugs der Abschiebungsanordnung aussagekräftige Unterlagen zu einer psychischen Erkrankung beigebracht werden, rechtfertigt dies im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung des gerichtlichen Beschlusses.(Rn.1) (Rn.2) Dann ist ohne individuelle Zusicherung Italiens die Abschiebung nicht möglich.(Rn.5) Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des gerichtlichen Eilbeschlusses vom 25.01.2017 (8 B 783/16 MD) hat Erfolg. Mit dem Beschluss hat das erkennende Gericht den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Verweis auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der psychischen Erkrankung der Antragstellerin in Italien abgelehnt. Daran hält das Gericht nicht mehr fest. In der nunmehr vorgelegten psychologischen Stellungnahme des psychologischen Zentrums für Migrantinnen und Migranten in Sachsen-Anhalt vom 22.02.2017 heißt es: „Aufgrund der zugrundeliegenden Anpassungsstörung der depressiven Symptomatik und des noch jungen Alters gilt Frau A. aus meiner fachpsychologischen Sicht als besonders schutzwürdig. Die psychische Erkrankung bedarf weiterer psychologischer Behandlung, […] Um eine Stabilisierung der psychischen Verfassung zu ermöglichen und eine Chronifizierung der Symptomatik zu verhindern, ist eine längerfristige Psychotherapie dringend indiziert. Bei Ausbleiben einer angemessenen und kontinuierlichen psychologischen Behandlung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer gravierenden Verschlechterung der psychischen Gesundheit von Frau A. zu rechnen. Um die Effektivität der Behandlung zu gewährleisten, sind sichere und stabile Lebensumstände notwendig, die zu jetzigen Zeitpunkt nicht gegen sind. [. ..]. Bei einer Abschiebung nach Italien ist mit einer gravierenden Verschlechterung der psychischen Gesundheit von Frau A. zu rechnen. Frau A. psychischer Gesundheitszustand ist derzeit fragil, insbesondere aufgrund der zunehmenden Angst vor einer Abschiebung. Die potentielle Abschiebung könnte zu einer Zuspitzung der suizidalen Tendenzen sowie zu einer psychischen Dekompensation führen. Aufgrund der sehr häufig geäußerten depressiven Hoffnungslosigkeit sowie der Verzweiflung, welche die Klientin mit einer Abschiebung nach Italien verbindet, sind diese Aussagen ernst zu nehmen.“ Demnach ist das Gericht nunmehr davon überzeugt, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer diagnostizierten und nachgewiesenen psychischen Erkrankung zu einem besonders schützenswerten Personenkreis gehört, die ohne vorherigen Nachweis der italienischen Behörden zur Unterbringungs- und Versorgungssituation nicht nach Italien verbracht werden dürfen. Dieser Nachweis liegt indes nicht vor. Das Gericht geht mit der herrschen Meinung in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur: Urteil v. 17.02.2016, 8 A 51/16; juris) davon aus, dass in Italien nur die Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind, wenn sie, weil ausschließlich auf staatliche Hilfe angewiesen, sich in einer besonderen Situation befinden (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 98; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris; s. a. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 – juris, United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19.02.2014 - EM (Eritrea) and others of the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 - Rn. 62.). Dies gilt insbesondere im Fall der Betroffenheit von Kindern. Hierbei ist entscheidend auf ihre besondere Verletzlichkeit abzustellen, der der Vorrang gegenüber dem Gesichtspunkt ihres Status als illegaler Einwanderer einzuräumen ist (EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 99). Dies gilt nach der auszugsweise wiedergegebenen fachpsychologischen Stellungnahme auch für die Antragstellerin. Danach liegt bei ihr eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (F33) und eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (F43.23) vor. Zur Überzeugung des Gerichts gebieten diese glaubhaften, fachpsychologisch bescheinigten und nachvollziehbaren Besonderheiten hinsichtlich des Gesundheitszustands der Antragstellerin die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Im Falle einer unfreiwilligen Rückführung würden die erarbeiteten Fortschritte hinsichtlich einer leichten Stabilisierung der psychischen Befindlichkeit hinfällig. Das Gericht folgt im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung nicht der Auffassung des Bundesamtes, dass im vorliegenden Fall die italienischen Behörden auf die individuelle gesundheitliche Situation der Antragstellerin angemessen reagieren können. Demnach hat der Eilantrag Erfolg. Die Antragstellerin muss die Sicherheit haben, nicht mit ihrer Abschiebung rechnen zu müssen, damit sich ihr Gesundheitszustand nicht verschlechtert und sie die Chance auf eine effektive Behandlungsmöglichkeit hat, was nach den faktischen Verhältnisse wiederum nur in Deutschland der Fall sein dürfte. Dementsprechend dürfte auch im anhängigen Hauptsache-Klageverfahren (8 A 784/16 MD) positiv für die Antragstellerin zu entscheiden sein. Demnach erlaubt sich das Gericht zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten den richterlichen Hinweis, dass das von der Beklagten vorzunehmende Prüfverfahren zum Selbsteintrittsrecht nicht erst nach Ablauf der bis August 2017 verlängerten Überstellungsfrist eingeleitet wird, sondern jetzt aufgrund dieser gerichtlichen Entscheidung.