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Urteil

8 A 15/14

VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0616.8A15.14.0A
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Leitsätze
Das Mitbringen eines vierjährigen Kindes zum Dienstantritt verstößt gegen die beamtenrechtliche Dienstleistungspflicht eines Polizeivollzugsbeamten.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Mitbringen eines vierjährigen Kindes zum Dienstantritt verstößt gegen die beamtenrechtliche Dienstleistungspflicht eines Polizeivollzugsbeamten.(Rn.15) Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn die angefochtene Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ebenso ist die Disziplinarverfügung zweckmäßig, welches ebenso nicht zur Aufhebung bzw. Abänderung durch das Disziplinargericht führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA). Auch zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat der Kläger ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Unstreitig führte der Kläger bei seinem Dienstantritt am 05.07.2012 um 14.00 seinen damals vierjährigen Sohn D... bei sich, um mit diesem seinen Dienst anzutreten. Damit hat der Kläger als Polizeivollzugsbeamter gegen seine aus dem Amt resultierende Dienstleistungspflicht i. S. d. § 34 Satz 1 BeamtStG schuldhaft verstoßen. Diese beamtenrechtliche Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz beinhaltet auch die allgemeine Pflicht, sein Leben bzw. die privaten Lebens- und Familienumstände dergestalt zu planen und zu organisieren, dass das minderjährige Kleinkind nicht mit in den Dienst und damit zum Dienstantritt mitgenommen wird. Es erscheint schier nicht nachvollziehbar und vorstellbar, dass ein Polizeivollzugsbeamter mit seinem vierjährigen Kind den Dienst antritt. Die innerdienstlichen organisatorischen Voraussetzungen sowie auch letztendlich das Ansehen der Polizei, verbieten ein derartiges Verhalten. Die Ausübung des Berufes des Polizeibeamten, nicht zuletzt als Waffenträger und aufgrund der potentiellen Gefährlichkeit seines Berufes, verbietet die Mitnahme eines Kindes. Dies gilt auch, soweit der Kläger sich vorstellte, dass das Kind auf der Dienststelle entweder von ihm selbst oder von Kollegen betreut und beaufsichtigt wird. Auch derartiges Verhalten ist mit den Vorgängen auf einer Polizeidienststelle nicht vereinbar. Zur Überzeugung des Gerichts erschließt sich dies von selbst und muss nicht weiter ausgeführt werden. Steht damit objektiv betrachtet die Pflichtverletzung und damit das Dienstvergehen fest, ist allein entscheidend, ob der Kläger diese Dienstpflichtverletzung schuldhaft begang. Dabei reicht einfache Fahrlässigkeit aus. Das Disziplinargericht kommt bei der Würdigung des Einzelfalls nicht umhin, dem Kläger vorzuwerfen, dass er willentlich und damit vorsätzlich das Kind mit zum Dienstantritt nahm, wobei es sein mag, dass er keinen anderen Ausweg sah. Dies befreit den Kläger vom vorsätzlichen Schuldvorwurf aber nicht. Denn entscheidend für das Gericht ist es, dass der Dienstplan und der streitbefangene Dienstantritt am 05.07.2012 mindestens seit 10 Tagen bekannt waren. Damit lag kein unvorhersehbarer akuter und aktueller Betreuungsnotstand etwa aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung oder einer sonstigen Notsituation an dem besagten Tag vor. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger und seine Ehefrau versucht haben, D... anderweitig unterzubringen, entschuldigt dies die Dienstpflichtverletzung des Klägers nicht. Denn insoweit hätte er im Rahmen seiner privaten Lebensführung und der seiner Ehegattin andere Vorkehrungen bezüglich der Betreuung des gemeinsamen Kindes treffen müssen. So mag es sein, dass auch seine Ehegattin beruflich derart eingespannt war, dass sie die Betreuung nicht übernehmen konnte. Gleichwohl entschuldigt dies nicht die Mitnahme des Kindes zum Dienst, wohl in der Annahme, dass der Kläger – weil er im öffentlichen Dienst tätig ist – das Kind eher und einfacher mit zur beruflichen Stelle nehmen könnte als seine in einem privaten Arbeitsverhältnis stehende Ehefrau. Denn die Mitnahme des Kindes durch die Ehefrau zu dem besagten Filialleitermeeting wurde von vornherein ausgeschlossen. Dementsprechend konnte das Gericht den diesbezüglichen Beweisantrag bezüglich der Vernehmung der Ehegattin als unerheblich ablehnen. Denn ohne akuten Betreuungsnotstand muss eine private Betreuung des Kindes durch die Eltern als Sorgeberechtigte gewährleistet werden. Dies einfach damit zu beantworten, dass dies nicht möglich gewesen sei, vernachlässigt gerade die Pflicht des Klägers für eine Betreuung des Kindes zu sorgen. Der Kläger versucht nämlich gerade durch sein Verhalten, diese aus seinem Privatleben resultierende Betreuungspflicht auf den Dienstherrn abzuwälzen. Dies kann und darf rechtlich nicht gelingen. Ebenso ist es unerheblich, ob die Koordinatorin, Frau …, dem Kläger bei dessen Vorsprache signalisiert bzw. sein Anliegen damit kommentiert habe, dass er das Kind mitbringen könne. Denn Frau ... war nicht Dienstvorgesetzte des Klägers. Auch soweit bezüglich der Kollegin ... festzustellen ist, dass diese jedenfalls unstreitig zweimal für 30 Minuten ihr fünfjähriges Kind mit in den Dienst nahm, ändert dies nichts an dem vorwerfbaren Verhalten des Klägers. Ob dieses Verhalten der Frau ... disziplinarwürdig ist, muss an dieser Stelle nicht bewertet werden. Insoweit mögen Unterschiede vorhanden sein. Denn Frau ... war unstreitig im Innendienst beschäftigt und war somit nicht den besonderen Einsatzstrapazen des Klägers ausgesetzt. Auch die Tatsache, dass der Kläger versuchte mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht B-Stadt am 03.07.2012 eine Regelung herbeizuführen, entlastet ihn nicht. Ohne die näheren Umstände des Verfahrens zu kennen, ist Tatsache, dass der Eilantrag eben nicht vor dem 05.07.2012 entschieden wurde. Ob der Kläger auf eine vorhergehende gerichtliche Entscheidung zu seinen Gunsten vertrauen konnte, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist nur, dass auch dieser Weg eine Regelung zu finden, keinen Erfolg hatte. Genauso wie seine – durchaus zu sehenden – Anstrengungen, dienstlich Tauschpartner zu finden. Gelingt dies aber eben nicht, so befreit dies den Beamten als Sorgeberechtigter nicht davon, anderweitige – private – Vorkehrungen zur Betreuung des Kindes zu suchen und zu finden. Für den Kläger wäre es möglich gewesen, frühzeitig um Urlaub oder Freistellung für den besagten Tag nachzusuchen. Dies hat der Kläger aber gerade nicht getan. Weder im Vorfeld, also mindestens 10 Tage nach Kenntnis des Dienstplans noch an dem 05.07.2012, hat der Kläger entsprechende Gesuche gestellt. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag dahingehend, dass der Urlaub nicht gewährt worden wäre, muss als reine Hypothese nicht nachgegangen werden. Denn es ist hypothetisch und aus heutiger Sicht nicht aufklärbar wie ein entsprechender Antrag entschieden worden wäre. Entscheidend ist zudem auch hier, dass vorliegend wegen der Vorlaufzeit von mindestens 10Tagen gerade keine akute Notsituation vorlag, sodass es dem Kläger zumutbar war, im Vorfeld die Betreuung zu organisieren oder auch frühzeitig um Urlaub nachzusuchen. Wenn der Beamte unter diesen planbaren und bekannten Umständen erst an dem besagten Tag spontan um Urlaub nachsucht, mögen hier andere dienstliche Aspekte eine Rolle spielen als dies bei einer Vorlaufplanung der Fall ist. Unter Beachtung der Gesamtumstände hält auch das Disziplinargericht den Ausspruch eines Verweises im vorliegenden Fall als verhältnismäßig, angemessen und auch zweckmäßig im Rahmen der Prüfung nach § 59 Abs. 3 DG LSA. Zur weiteren Begründung darf das Gericht daher auf die ausführlichen Erwägungen in dem Disziplinarbescheid, dem Widerspruchsbescheid und dem Vorbringen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren verweisen und sich diesen Ausführungen anschließen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs.1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Land Sachsen-Anhalt im Rang eines Polizeiobermeisters und wurde zum streitgegenständlichen Zeitpunkt bei der Beklagten auf der Dienststelle des Revierkommissariats B-Stadt-Neustadt verwendet. Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 28.01.2014 wird dem Kläger vorgeworfen, am 05.07.2012 seinen Dienst um 14.00 Uhr in Begleitung seines damals vierjährigen Sohnes D… antreten zu wollen. Nachdem ihm dies durch den zuständigen Revierleiter KR B… untersagt wurde, erschien der Kläger um 18.15 Uhr zum Dienstantritt ohne Kind. Dadurch habe der Kläger ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen. Denn er habe durch den Dienstantritt im Zustand selbstverschuldeter objektiver Dienstunfähigkeit gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG schuldhaft verstoßen. Grundsätzlich umfasse die Dienstleitungspflicht auch die Lebensführungspflicht. Ein Polizeivollzugsbeamter müsse seine Lebensumstände so einrichten, dass er dienstfähig sei und private Vorkehrungen dafür treffen, dass er ohne Kind seinen Dienst antreten könne. Es handle sich auch nicht um eine plötzliche und spontane unerwartete Betreuungssituation hinsichtlich des Kindes. Denn der Dienstplan war dem Kläger seit ca. 10 Tagen bekannt gewesen. Der unmittelbare Dienstbetrieb sei beeinträchtigt worden. Denn der Beamte konnte seinen Dienst in der Zeit von 14.00 bis ca. 18.15 Uhr nicht ausüben. Dies habe zur Folge gehabt, dass einer der Funkstreifenwagen nicht wie vorgeschrieben mit zwei Beamten besetzt werden konnte, sondern lediglich ein Beamter und ein Praktikant zur Verfügung standen. Unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) erscheine die Verhängung eines Verweises als mildeste Disziplinarmaßnahme angemessen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2014 als unbegründet zurück und machte darin weitere Ausführungen zur ordnungsgemäßen Dienstleitungspflicht des Klägers. Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung und verweist zur Begründung im Kern seiner Ausführungen auf die familiäre Situation. Danach sei es ihm an dem besagten Tag nicht möglich gewesen, dass vierjährige Kind D... anderweitig einer Betreuung zuzuführen. Dienstlich habe er sich im Vorfeld um eine Änderung des Dienstplans bemüht. Dies sei ihm auch in der Vielzahl der Dienstschichten gelungen, außer eben an dem besagten Tag. Er habe bei der Koordinatorin, Frau POK´in …, vorgesprochen und auch diese habe ihr Kind unbeanstandet wiederholt mit zur Dienststelle genommen. Seine Ehefrau habe dringend an einem Filialleitermeeting in B-Stadt teilnehmen müssen. Die Großelternpaare seien im Urlaub gewesen. Er habe sich bewusst dagegen entschieden „krank zu feiern“. Es wäre möglich gewesen, ihn vorübergehend innendiensttauglich zu verwenden. Von einem Urlaubsgesuch habe er Abstand genommen. Denn aufgrund des personellen Einsatznotstandes sei dieser mit Sicherheit nicht gewährt worden. Am 03.07.2012 habe er einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht B-Stadt gestellt, welcher nicht fristgerecht entschieden werden konnte. Es scheine so, dass an dem Kläger ein Exempel statuiert werden solle. Bereits im Vorfeld habe es eine Umsetzung des Beamten von seinem bisherigen Dienstposten als Hundeführer gegeben. Dies sei vom Verwaltungsgericht B-Stadt (5 A 79/11) als rechtswidrig erkannt worden. Ebenso sei sein Antrag auf familienfreundliche Arbeitszeiten im Jahre 2011 vom Dienstherrn abgelehnt worden. Auch dies sei vom Verwaltungsgericht B-Stadt (5 A 129/12) aufgehoben worden. Nach dem hier streitbefangenen Vorfall werde er seit März 2013 zunächst bis zum Jahr 2016 im Regeldienst verwendet. Nunmehr sei er auf einer anderen Dienststelle tätig. Die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten Beweisanträge dazu, dass er und seine Ehefrau sich im Vorfeld intensiv bemüht hätten, eine Betreuung für D... zu suchen, die Koordinatorin Frau … die Mitnahme des Kindes quasi positiv kommentiert habe und ein Urlaubsantrag nicht bewilligt worden wäre, wurden abgelehnt. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 28.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die Disziplinarverfügung und die darin geäußerte rechtliche Würdigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und das darin befindliche Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.