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Urteil

7 A 187/20

VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Abgabensatzung muss die wesentlichen Merkmale der Abgabe klar und berechenbar bestimmen, so dass erkennbar und vorhersehbar ist, was von dem Abgabenpflichtigen gefordert werden kann. Der Adressat der Satzung soll in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig ist (vgl. daz1u: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2001 - 2 S 2043/2000 - zitiert nach juris). Eine Abfallgebührensatzung erweist sich daher als nichtig, wenn die Abgabensatzung eine wesentliche Maßstabsbestimmung nicht enthält und die Entscheidung darüber dem Einzelfall überlassen bleibt. 2. Es verstößt gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Satzungsgeber es bei der Kalkulation der Abfallgebühren willentlich unterlässt, nach seiner eigenen Satzung normativ Anschlusspflichtige nicht in den Kreis der tatsächlich zu berücksichtigenden Anschlusspflichtigen aufzunehmen und diese somit bei der Berechnung der Einwohnergleichwerte keinen Eingang finden. Für den Ausschluss vom Anschlusszwang einzelner Grundstücke - hier Kleingartenanlagen - an die öffentliche Abfallentsorgung, ohne dass dafür die satzungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht kein sachlicher Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abgabensatzung muss die wesentlichen Merkmale der Abgabe klar und berechenbar bestimmen, so dass erkennbar und vorhersehbar ist, was von dem Abgabenpflichtigen gefordert werden kann. Der Adressat der Satzung soll in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig ist (vgl. daz1u: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2001 - 2 S 2043/2000 - zitiert nach juris). Eine Abfallgebührensatzung erweist sich daher als nichtig, wenn die Abgabensatzung eine wesentliche Maßstabsbestimmung nicht enthält und die Entscheidung darüber dem Einzelfall überlassen bleibt. 2. Es verstößt gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Satzungsgeber es bei der Kalkulation der Abfallgebühren willentlich unterlässt, nach seiner eigenen Satzung normativ Anschlusspflichtige nicht in den Kreis der tatsächlich zu berücksichtigenden Anschlusspflichtigen aufzunehmen und diese somit bei der Berechnung der Einwohnergleichwerte keinen Eingang finden. Für den Ausschluss vom Anschlusszwang einzelner Grundstücke - hier Kleingartenanlagen - an die öffentliche Abfallentsorgung, ohne dass dafür die satzungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht kein sachlicher Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist zulässig, auch hinsichtlich des Klägers zu 1. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht auch dem Kläger zu 1. die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Seite. Danach ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung vermochte der Kläger zu 1. geltend zu machen. Die Regelung setzt voraus, dass eine Verletzung von Rechten schlüssig behauptet wird. Schlüssig in diesem Sinne ist eine Behauptung dann, wenn eine Verletzung von Rechten nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zu 1. jedenfalls nicht offensichtlich zu verneinen ist. Liegt die behauptete Verletzung von Rechten zwar im Bereich des Möglichen, erweist sich aber, dass Rechte des Klägers zu 1. in Wahrheit nicht verletzt sind, so ist die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.04.1956 - BVerwG I A 6.55 - BVerwGE 3, 237/238, und vom 30.08.1968 - BVerwG VII C 122.66 - BVerwGE 30, 191/197). Der sinngemäße Hinweis des Klägers zu 1. auf seine gesamtschuldnerische Haftung (§§ 421 ff. BGB) und damit auf eine gegebenenfalls bestehende Ausgleichspflicht lässt eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers zu 1. jedenfalls nicht als offensichtlich ausgeschlossen erscheinen. Aus den gleichen Gründen war auch der Widerspruch des Klägers zu 1. zulässig (so auch BVerwG, Urteil vom 31.01.1975 - IV C 46.72 - zitiert nach juris). Die Klage ist hinsichtlich der Klägerin zu 2. begründet (dazu unter I.), hinsichtlich des Klägers zu 1. unbegründet (dazu unter II.). I. Der Bescheid des Beklagten vom 15.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2020 über die Festsetzung von Abfallgebühren für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2. in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Er war daher aufzuheben. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abfallgebühren ist §§ 4 und 6 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) in der Fassung vom 01.02.2010 (GVBl. 2010, 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2015 (GVBl. 2015, 610) i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 2, 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA 1996, 405), zuletzt maßgeblich geändert durch Gesetz vom 17.06.2016 (GVBl. LSA 2016, 202) i.V.m. §§ 5, 22 der Satzungen über die Abfallentsorgung im Salzlandkreis (Abfallentsorgungssatzung) in der Fassung vom 16.10.2019 (Amtsblatt für den Salzlandkreis vom 01.11.2019, Nr. 43, S. 327 ff.) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3, 5 Abs. 1 und 2, 6 der Satzung über die Erhebung von Abfallgebühren im Salzlandkreis (Abfallgebührensatzung) in der Fassung vom 16.10.2019 (Amtsblatt für den Salzlandkreis vom 01.11.2019, Nr. 43, S. 339 ff.). Danach werden vom Gebührenschuldner für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises und zur Deckung der Kosten für die Durchführung der Abfallentsorgung einschließlich der damit verbundenen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen Gebühren nach dem satzungsrechtlich festgelegten Gebührenmaßstab und festgelegten Gebührensätzen erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag des Anschlusses an die öffentliche Abfallentsorgung durch Bereitstellung der Abfallbehälter. Der streitgegenständliche Bescheid ist zwar formell rechtmäßig, insbesondere lässt dieser den Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises als erlassende Behörde erkennen. Die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebes des Salzlandkreises war für den Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides auch sachlich gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 EigBG i.V.m § 6 Abs. 1 Nr. 4 Betriebssatzung „ Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises“ in der Fassung vom 06.03.2019 zuständig, da dieser als Organ für den Beklagten, welcher hinter dem Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises steht, handelt (dazu ausführlich: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2021 - 4 M 154/20 - zitiert nach juris). Der streitgegenständliche Bescheid ist hingegen materiell rechtswidrig. Auf der einen Seite unterliegt die Klägerin zu 2. mit ihrem im streitgegenständlichen Gebührenbescheid bezeichneten Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung des Beklagten (dazu unter 1.). Auf der anderen Seite erweist sich aber die Abfallgebührensatzung als unwirksam und die dahinterstehende Gebührenbedarfsberechnung des Beklagten zur Ermittlung des Gebührensatzes für den Kalkulationszeitraum 2020-2022 als rechtswidrig (dazu unter 2.). 1. Da der Anschlusszwang gemäß § 19 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) in der Fassung vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2873) und der Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG hinsichtlich des „Ob“ bereits bundesrechtlich abschließend geregelt sind, obliegt dem Ortsgesetzgeber lediglich die Ausgestaltung ("Wie") des so grundsätzlich vorgegebenen Anschluss- und Benutzungszwanges. Er kann insbesondere bestimmen, in welcher Art und Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihm die Abfälle zu überlassen sind (§ 4 Abs.1 S. 2 AbfG LSA). Im Rahmen dieser Ermächtigung besteht auch die Befugnis, die zugelassenen Abfallbehältergrößen und das vom Anschlusspflichtigen vorzuhaltende Mindestbehältervolumen und die Leerungshäufigkeit zu regeln (so u.a. VG Schwerin, Urteil vom 16.07.1998 - 4 A 1592/97 -, Der Überblick 1999, 188). Eine hiernach getroffene Bestimmung des Satzungsgebers ist wegen des diesem zustehenden Regelungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; und zwar grundsätzlich nur dahingehend, dass die Regelung vom Einrichtungszweck gedeckt sein muss und weder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch Grundrechte der Betroffenen verletzen darf. Das Gericht darf dagegen nicht überprüfen, ob die vom Satzungsgeber gewählte Regelung die zweckmäßigste oder vernünftigste ist (so VG Schwerin, Urteil vom 16.07.1998, a.a.O.). Gemessen daran bestehen gegen den in der Abfallentsorgungssatzung geregelten Anschluss- und Benutzungszwang auch für Grundstücke, welche nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, keine rechtlichen Bedenken. Nach § 5 Abs. 1 Abfallentsorgungssatzung ist jeder Eigentümer eines im Gebiet des Beklagten liegenden Grundstückes, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Zu dieser Fallgruppe gehört das Grundstück der Kläger indes nicht, da dies gerade nicht zu Wohnzwecken genutzt werden kann. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Jedoch haben gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Abfallentsorgungssatzung auch Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken gleichermaßen die Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Überlassungspflichtige Abfälle sind nach § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit die privaten Haushaltungen zu einer Verwertung auf den von dem Erzeuger oder Besitzer von Abfällen im Rahmen seiner privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Diese Regelung gilt nach § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die letzteren Voraussetzungen liegen hier vor. Da unter Abfällen aus privaten Haushaltungen solche zu verstehen sind, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen (vgl. § 2 Nr. 2 GewAbfV) und damit eine eigenständige Haushaltsführung voraussetzen, die eine selbstbestimmte Lebensgestaltung ermöglicht, die auf Dauer angelegt ist (zu diesem Begriffsverständnis: BVerwG, Urteil vom 27.04.2006 - 7 C 10.05 - zitiert nach juris), sind die Abfälle zur Beseitigung, die bei den Klägern in deren Bungalow anfallen, als Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen einzuordnen. Der Bungalow ermöglicht nämlich gerade keine eigenständige Haushaltsführung und selbstständige Lebensgestaltung, die auf Dauer angelegt ist, da der Bungalow zum Dauerwohnen aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht geeignet ist und auch in den Wintermonaten nicht zum Bewohnen genutzt werden kann. Diese dem Grunde nach überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung fallen auf dem Grundstück der Klägerin zu 2. auch an. Insoweit räumt diese selbst ein, in der Vergangenheit die angefallenen Abfälle in ihre Hauptwohnung in A-Stadt verbracht und dort entsorgt zu haben. Somit findet auch keine Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen statt. Der somit für die Klägerin zu 2. bestehende Anschluss- und Benutzungszwang ihres Grundstückes an die Abfallentsorgung des Beklagten verstößt entgegen deren Ansicht weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleichbehandelt werden darf. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist danach bei festgestellter Ungleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung nur zu fragen, ob dafür sachlich einleuchtende Gründe bestehen (u.a. Beschluss vom 17.01.1978 - 1 BvL 13/76 - BVerfGE 47, 109-128). Die Gleichbehandlung, die darin liegt, dass jedem Gebührenschuldner – unabhängig von der Nutzungsart des Grundstücks – eine Mindestabfallmenge von 15 l pro Woche zugewiesen wird, obwohl die Füllung der Abfallgefäße aufgrund der jeweiligen Nutzung des Grundstücks durchaus unterschiedlich ausfallen kann, ist mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz schon dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursacht, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.1981 - 8 B 20.81 - zitiert nach juris; und Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297-308). Ob eine andere Einschätzung gerechtfertigt sein mag, falls in einem Haushalt Abfälle gar nicht oder nur ausnahmsweise anfallen, kann dahinstehen. Auch wenn die Klägerin zu 2. das mit einem Bungalow bebaute Grundstück in den Monaten April bis September lediglich gelegentlich und in den Monaten Oktober bis März nach eigenen Angaben gar nicht nutzt, ist eine ganzjährige Nutzung des Grundstücks dennoch möglich, auch wenn die Klägerin zu 2. davon unter Umständen keinen Gebrauch macht. Nach der Lebenserfahrung kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass Abfälle hier nur ausnahmsweise anfallen. Auch wenn die Klägerin zu 2. ihren Bungalow ausschließlich für Kurzaufenthalte nutzen sollte, ergibt sich daraus keine andere rechtliche Bewertung. Im Gegenteil zeigt gerade dieses Verhaltensmuster auf, dass die Kläger zu 2. die Vorhalteleistung der Müllabfuhr ganzjährig uneingeschränkt in Anspruch nimmt. Denn ihr Anwesen bzw. der dafür vorgesehene Abholpunkt muss vom Müllfahrzeug auf den Einsammeltouren zwecks Leerung des Abfallbehälters ganzjährig angefahren werden, und zwar unabhängig davon, ob das Anwesen gerade bewohnt wird oder nicht. Für die Annahme, dass eine nennenswerte Kostenersparnis eintritt, wenn von dem Grundstück der Klägerin zu 2. des Öfteren kein oder nur wenig Abfall abzuholen ist, fehlt jeder Anhaltspunkt. Es kommt hinzu, dass eine derart individuelle Betrachtung des jeweiligen Nutzerverhaltens, wie es die Klägerin zu 2. offenbar für geboten hält, dem Beklagten als kommunalem Satzungsgeber nicht zumutbar ist. Bei der gebührenmäßigen Erfassung der Nutzer einer Abfallentsorgungseinrichtung geht es um die Regelung von Massenerscheinungen, die eine weitgehende Typisierung erfordern. Der Satzungsgeber kann es als unpraktikabel ansehen, für Inhaber von Wochenendgrundstücken eine Sonderregelung einzuführen, die etwa berücksichtigt, wann und wie oft das einzelne Grundstück tatsächlich genutzt wird. Dies ist ein Grund, der es i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG sachlich rechtfertigt, an sich ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln (so auch zur Heranziehung von Ferienhausbesitzern zur vollen Abfallgebühr: BVerwG, Beschluss vom 05.11.2011 - 9 B 50.01 - zitiert nach juris). Soweit die Klägerin zu 2. einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rügt, ist dies nicht überzeugend. Das Äquivalenzprinzip ist zwar - unabhängig von seiner landesrechtlichen Ausgestaltung - als ein auf die Gebührenerhebung bezogener Ausdruck des bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzusehen. Es besagt aber lediglich, dass die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 5.99 - zitiert nach juris). Deswegen verbleibt dem kommunalen Satzungsgeber bei Beantwortung der Frage, wie eine sachgerechte Verknüpfung zwischen dem Wert dieser Leistung und der Gebührenhöhe herzustellen ist, ein weiter Ermessensspielraum. Bei der Müllabfuhr bestimmt der regelmäßige Abholdienst entscheidend den Wert der vom Gebührenschuldner in Anspruch genommenen Leistung. Denn er garantiert ihm, sich jederzeit in rechtmäßiger Weise seines Abfalls entledigen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 -11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297-308). Um den Wert dieser Leistung in Geld zu bestimmen, kann ein auf den Nutzer entfallender Anteil der für die kommunale Abfallentsorgung aufzuwendenden Kosten angesetzt werden. Eine auf Kostendeckung abzielende Gebühr - wie sie hier von dem Beklagten erhoben wird - ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar, solange der Verteilungsmaßstab dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung trägt. Die nach Art. 3 Abs. 1 GG anzustrebende Belastungsgleichheit gewährleistet im Fall einer Aufwandgebühr zugleich ein angemessenes Verhältnis zwischen Wert der Leistung und Gebührenhöhe. Wie zuvor ausgeführt wurde, fehlt es im vorliegenden Fall an einem greifbaren Anhaltspunkt für eine Verletzung des Gleichheitsprinzips, so dass damit auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausscheidet. 2. Die angefochtene Festsetzung der Abfallgebühren ist rechtswidrig, weil zum einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Abfallgebührensatzung der Abgabenmaßstab nicht hinreichend bestimmt festgelegt worden ist, was zur Gesamtnichtigkeit der Abfallgebührensatzung führt (dazu unter a)) und zum anderen die hinter der Abfallgebührensatzung stehende Gebührenkalkulation nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist (dazu unter b)). a) Nach § 6 Abs. 1 AbfG LSA erheben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Leistungen der kommunalen Abfallentsorgung auf der Grundlage von Satzungen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und unter Beachtung der nachfolgenden Absätze Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Nach dem somit auch maßgeblichen § 2 Abs. 1 S. 2 KAG LSA hat eine Abgabensatzung einerseits den Maßstab, nach dem eine Abgabe erhoben werden wird, zu regeln und diesen andererseits hinreichend auszugestalten (sog. Satzungsvorbehalt). Der Sinn und Zweck dieses Satzungsvorbehaltes, mithin der allgemeinen Ausgestaltungspflicht für den Maßstab, besteht darin, vorzugeben, welche für die Abgabenerhebung wesentlichen Merkmale durch Rechtssatz zu regeln und damit einer Regelung durch die Verwaltung im Wege des Ermessens zu entziehen sind (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.03.2004 - 1 M 34/04 - nicht veröffentlicht). Aus diesem Grund muss eine Abgabensatzung die wesentlichen Merkmale der Abgabe klar und berechenbar bestimmen, so dass erkennbar und vorhersehbar ist, was von dem Abgabenpflichtigen gefordert werden kann. Der Adressat der Satzung soll in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig ist (vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2001 - 2 S 2043/2000 - zitiert nach juris). In diesem Zusammenhang darf keine wesentliche Maßstabsbestimmung der Entscheidung dem Einzelfall überlassen bleiben (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 14.02.2018 - 5 A 598/15 - zitiert nach juris). Diesem Satzungsvorbehalt wird die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Abfallgebührensatzung nicht gerecht. Danach wird die Gebühr für die Entsorgung der überlassenen Abfälle nach der Menge des Abfalls (15 l/Woche = 1 Einwohnergleichwert), mindestens jedoch mit einem Einwohnergleichwert, bemessen, wobei die Anzahl und Größe der Abfallbehälter durch den Salzlandkreis festgelegt wird, welche sich nach dem zu erwartenden Abfall bei einer 14-täglichen Abfuhr richtet. Bei der mengenbezogenen Restabfallgebühr des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Abfallgebührensatzung handelt es sich nicht um eine Grundgebühr i. S. d. § 5 Abs. 3 S. 4 KAG LSA, da, wie sich aus § 4 Abs. 1 Abfallgebührensatzung ergibt, nicht nur die verbrauchsunabhängigen Kosten der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung, sondern auch die mengenabhängigen Kosten der öffentlichen Einrichtung abgegolten werden. Eine solche sog. „Pauschalgebühr bzw. „Festgebühr“ ist ungeachtet einer fehlenden speziellen Regelung im Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt grundsätzlich zulässig (vgl. zum insofern vergleichbaren Landesrecht: Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2009 - 5 A 67/08 - zitiert nach juris). Auch wenn bereits Zweifel daran bestehen, ob der Beklagte mit seiner Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Abfallgebührensatzung einen Gebührenmaßstab nach Restabfallbehältervolumen oder nach Einwohnergleichwerten regeln wollte (für die letztere Annahme: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2021, a.a.O.), braucht das Gericht darüber keine Entscheidung treffen, da in beiden Fällen der Gebührenmaßstab den dargelegten Grundsätzen nicht genügt. Hierbei ist voranzustellen, dass es sich bei dem Behältervolumenmaßstab und dem nach Einwohnergleichwerten bemessenen Maßstab um zwei unterschiedliche Maßstäbe handelt, die an unterschiedliche Merkmale anknüpfen. Bei der Bemessung der Abfallgebühren nach Einwohnergleichwerten handelt es sich um einen Personenmaßstab. Der Personenmaßstab bezeichnet einen Gebührenmaßstab, nach dem die Gebühr je auf dem an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück gemeldeter oder wohnender Personen erhoben wird (vgl. Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, Rn. 450f. m. w. N.). Der Einwohnergleichwert macht diesen Maßstab auch für Gewerbebetriebe und andere Herkunftsbereiche als private Haushalte anwendbar. Bei Zugrundelegung des Einwohnergleichwertes wird hierzu bezogen auf die in der Kommune vorhandenen Branchen ein Verhältnis zwischen der durchschnittlichen Abfallmenge je Einwohner und dem in der Satzung, bezogen auf die jeweilige Branche, festgelegten Kriterium ermittelt. Der Einwohnergleichwert kann so zum Beispiel für Schulen nach der Zahl der Schüler, für Krankenhäuser nach der Zahl der Betten, für Büros nach der Zahl der Beschäftigten festgelegt werden. Die Gebühr – oder auch das Mindestbehältervolumen – wird dann mit Hilfe dieses Einwohnergleichwertes berechnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gebührenbemessung auf der Grundlage von Einwohnergleichwerten als grundsätzlich zulässig erachtet (vgl. zu den Einzelheiten: BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6.07 - zitiert nach juris). Anders als der Einwohnergleichwert als Personenmaßstab, welcher an die auf einem Grundstück anfallende Abfallmenge anknüpft, orientiert sich der Behältervolumenmaßstab, bei dem Maßstabseinheit der Liter des Fassungsvermögens eines Abfallgefäßes ist, an der Anzahl der Entleerungen und der Behältergröße bzw. dem Entleerungsrhythmus und der Behältergröße (vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2002, § 6 Rn. 342 f.; Thärichen/Gellenbeck/Jänicke/Gehring, Gewerbeabfallverordnung 2017, Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle, veröffentlicht unter www.vku.de/fileadmin/user_upload/Verbandsseite/Themen/Infrastruktur_und_Dienstleistungen/Gewerbeabfallverordnung_2017.pdf, abgerufen am 26.04.2021). Unabhängig von der Art des Gebührenmaßstabes stellt der Beklagte für die Berechnung der Gebührenhöhe maßgeblich auf die „Anzahl und Größe der Abfallbehälter“ ab. Dieser Berechnungsparameter als Bestandteil des Gebührenmaßstabes lässt sich jedoch für den einzelnen Gebührenschuldner als Erzeuger/Besitzer von überlassungspflichtigem gewerblichem Siedlungsabfall bzw. Abfall aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten aus den satzungsrechtlichen Regelungen des Beklagten nicht hinreichend bestimmen. Anders als der Beklagte meint, bestimmt sich dieser Berechnungsparameter nicht nach dem von ihm in seinem Gebiet zur Verfügung gestellten Abfallbehälter mit dem geringsten Füllvolumen. Gemäß § 9 Abs. 2 a) Abfallentsorgungssatzung sind für die Abfallentsorgung im Gebiet des Beklagten Abfallbehälter mit einem Füllvolumen von 120, 240 und 1.100 l zugelassen. Grundstücke, auf denen gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen, erhalten nach Abs. 3 Nr. 2 für die Entsorgung ein Abfallbehältervolumen, welches nach Einwohnergleichwerten festgesetzt wird, wobei ein Einwohnergleichwert einer Abfallmenge von 15 l pro Woche entspricht. Danach wäre auf einem solchen Grundstück zwar ein Abfallbehälter mit einem Füllvolumen von mindestens 120 l aufzustellen. Doch folgt daraus nicht gleichsam, dass dieses Füllvolumen auch vollständig zu nutzen ist. Vielmehr hängt die zulässige – und auch insoweit verpflichtende – Nutzung des Füllvolumens von einer Festsetzung durch den Beklagten ab. Sollte danach ein Füllvolumen von 120 l bei 2-wöchiger Abfuhr nicht erreicht werden, so kann dies mittels einer Kennzeichnung auf dem Abfallbehälter deutlich gemacht werden, und der Abfallbehälter kann lediglich mit der festgelegten Abfallmenge gefüllt werden, ohne dass zusätzliche Gebühren anfallen. Von dieser Möglichkeit macht der Beklagte bereits bei Abfallbehältern für Restabfälle aus privaten Haushalten Gebrauch und kennzeichnet diese für die maximal zulässige Menge (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 1 Abfallentsorgungssatzung). Eine solche Vorgehensweise entspricht auch dem Prinzip der Abfallvermeidung, welches hierarchisch über den übrigen Zielen der Abfallwirtschaft, wie beispielsweise der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen Verwertung und Beseitigung, steht (§ 2 Abs. 1 Abfallentsorgungssatzung, § 1 Abs. 1 AbfG LSA, § 5 Abs. 3a KAG LSA, § 6 Abs. 1 KrWG). Sofern der Erzeuger/Besitzer von überlassungspflichtigem gewerblichem Siedlungsabfall bzw. Abfall aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten ohnehin für ein Abfallvolumen von 120 l Abfallgebühren entrichten müsste, hat dieser keinen Anreiz, Abfall zu vermeiden, um das für sein Grundstück errechnete zulässige Abfallvolumen nicht zu überschreiten und dadurch weitere Gebühren einzusparen. Auch aus der Einführung der sog. Gewerbepflichttonne (nunmehr) in § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) in der Fassung vom 18.04.2017 (BGBl I 2017, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2020 (BGBl I 2020, 2232), ergibt sich nichts anderes. Danach haben Erzeuger und Besitzer von überlassungspflichtigem gewerblichem Siedlungsabfall für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen. Damit wird aber keine Aussage darüber getroffen, dass die Verpflichtung zur vollständigen Nutzung des vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kleinsten zur Verfügung gestellten Abfallbehälters, hier mit 120 l Füllvolumen, besteht. Auch der Gesetzgeber hatte eine solche Verpflichtung nicht im Blick, als er mit § 7 S. 1 GewAbfV in der Fassung vom 19.06.2002 (BGBl I 2002, 1938) erstmalig die sog. Gewerbepflichttonne eingeführt hat (vgl. Begründung zur Verordnung, BT-Drs. 14/7328, S. 18). Der Verpflichtung aus § 7 Abs. 2 GewAbfV würde der Erzeuger und Besitzer von überlassungspflichtigem Abfall im Sinne der Gewerbeabfallverordnung im Gebiet des Beklagten damit auch gerecht werden, indem dieser einen vom Beklagten zur Verfügung gestellten Abfallbehälter nutzt, auf dem das zulässige Abfallvolumen markiert ist. Anders als bei den privaten Haushalten fehlt jedoch eine solche Regelung in der Abfallentsorgungssatzung des Beklagten für die Erzeuger/Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten. Aus diesem Grund bestehen weder in der Abfallgebührensatzung noch in der Abfallentsorgungssatzung ausreichende Regelungen darüber, nach welchen Kriterien der Beklagte die Anzahl und Größe der Abfallbehälter für überlassungspflichtige gewerbliche Siedlungsabfälle festlegt. Der Beklagte kann daher in diesen Fällen einzelfallbezogene Entscheidungen treffen, ohne dass der einzelne Gebührenschuldner unter Anwendung des Gebührensatzes voraussehbar die Gebührenhöhe berechnen kann. Dass es sich um solche Einzelfallentscheidungen handelt, zeigen dem Gericht die vom Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung überlassenen Gebührenbescheide betreffend verschiedener Gebührenschuldner als Eigentümer bzw. Nutzer von Grundstücken mit überlassungspflichtigem gewerblichem Siedlungsabfall. So wird beispielsweise für ein Krankenhaus mit 314 Betten und ca. 500 Beschäftigten ein Einwohnergleichwert von 37 zu Grunde gelegt, was nach der vom Beklagten angewandten „Rückrechnungsmethode“, welche aus einem zur Verfügung gestellten Behältervolumen einen Einwohnergleichwert ermittelt, einer Restabfallmenge von 555 l je Woche entspricht. Demgegenüber werden für eine Grundschule mit 170 Schülerinnen und Schülern sowie 18 Beschäftigten 74 Einwohnergleichwerte berücksichtigt, was nach der vom Beklagten angewandten Methode einer Restabfallmenge von 1.110 l je Woche entspricht. Die Daten zur Anzahl der Beschäftigten und der Schülerinnen und Schüler bzw. der vorhandenen Betten hat das Gericht allgemein zugänglichen Quellen im Internet entnommen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in einem Krankenhaus typischerweise in größerem Umfang medizinische Abfälle anfallen, welche nicht zwingend der öffentlichen Entsorgungseinrichtung anzudienen sind (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 20.05.2020 - 1 K 359/19 - zitiert nach juris), ist nicht nachvollziehbar, dass für eine Einrichtung mit einer deutlich niedrigeren Nutzerfrequenz wie etwa die o. g. Grundschule für die mengenbezogene Restabfallgebühr ein doppelt so hoher Einwohnergleichwert wie für das o. g. Krankenhaus angesetzt worden ist. Selbst wenn das in dem Gebührenbescheid benannte Krankenhaus, welches ganzjährig betrieben wird, nicht jederzeit vollständig belegt ist, halten sich dort typischerweise täglich mehr Personen auf, als es an der Grundschule, die an Wochenenden, Feiertagen und Ferientagen nicht oder nur zu einem sehr geringen Anteil besetzt ist, der Fall ist. Vielmehr verhält es sich im Regelfall so, dass mehr überlassungspflichtiger Abfall anfällt, je mehr Menschen sich an einem Ort aufhalten. In anderen Gebührenbescheiden wiederum zeigt sich, dass der Beklagte auf die Anzahl der Beschäftigten bei der Festlegung der Anzahl und Größe der Abfallbehälter abstellt. So wurde bei mehreren Gewerbeunternehmen mit aller Voraussicht nach nur einem Beschäftigten ein Einwohnergleichwert von 1 festgesetzt, was nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Abfallgebührensatzung einem Anfall von 15 l Abfall pro Woche entspricht. Eine Systematik des Beklagten zur Festlegung der Anzahl und Größe der Abfallbehälter lässt sich den vorgelegten Abfallgebührenbescheiden somit nicht entnehmen, zumal auch in den vorgelegten Bescheiden nicht der Rechenweg dargestellt wird, aus welchem sich die Festsetzung der Einwohnergleichwerte im Einzelfall ergibt. Im Schriftsatz vom 13.04.2021 hat der Beklagte noch ausgeführt, dass er bei Gewerbetreibenden, die bei den Gewerbeämtern erfasst seien, pauschal von mindestens vier Einwohnergleichwerten ausgehe. Eine Regelung über die Festlegung der Anzahl und Größe der Abfallbehälter bzw. die Zuordnung von Einwohnergleichwerten zu bestimmten Gewerbearten/Grundstücksnutzungen als Maßstabselement war auch nicht entbehrlich. Das Fehlen von Regelungen zu Maßstabselementen ist dann rechtlich unbeachtlich, wenn ein Anwendungsfall zwar realistischer Weise vorkommen kann, er jedoch nur wenige Fälle betrifft. In diesen Fällen ist die Pflicht zur (vollständigen) Ausgestaltung des Gebührenmaßstabes dann nicht verletzt (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.08.2018 - 4 K 221/15 - zitiert nach juris). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach dem auch im Abfallgebührenrecht geltenden Grundsatz der Zulässigkeit von Typisierungen nur zahlenmäßig bedeutsame, nämlich 10 % oder mehr der Gesamtfälle ausmachende Fallgestaltungen, speziell geregelt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001 - 9 B 50.01 - zitiert nach juris). Ein Fall der zulässigen Regelungslücke liegt indes nicht vor, da die Festlegung über die Anzahl und Größe der Abfallbehälter alle Fallgestaltungen betrifft, in denen überlassungspflichtiger gewerblicher Siedlungsabfall anfällt, was in jedem Fall mehr als 10 % der insgesamt zu Abfallgebühren herangezogenen Gebührenschuldner ausmacht. Der aufgezeigte Mangel in der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Abfallgebührensatzung hat zur Folge, dass die Abfallgebührensatzung insgesamt unwirksam ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Beschluss vom 24.02.2012 - 9 B 80.11 - zitiert nach juris) führt die Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, es entspreche regelmäßig dem Willen des Satzungsgebers, dass für den Fall der Unwirksamkeit eines Teils der Satzung die übrige Satzung Geltung behalte. Eine solche Regelvermutung besteht gerade nicht. Dass die Körperschaft bei Annahme einer Teilnichtigkeit befugt wäre, den nichtigen Teil der Satzung rückwirkend zu heilen, ist für die Auslegung ihres (hypothetischen) Willens ohne Bedeutung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 17.11.2010 - 4 L 213/09 - und vom 30.11.2006 - 4 L 320/06 - sowie Urteil vom 14.04.2008 - 4 L 181/07 - alle zitiert nach juris). Da der Beklagte die Abfallgebühren mit einem in sich geschlossenen und aufeinander abgestimmten Gebührensystem erhebt, dessen wesentliche Bestandteile die Jahresgebühren für die Restabfallentsorgung aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen sind, ist ohne deutliche Indizien gerade nicht anzunehmen, dass bei der Nichtigkeit eines Teils dieses Gesamtgefüges der restliche Teil bestehen bleiben soll. Solche Anhaltspunkte sind aber weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Jahresgebühren für die Restabfallentsorgung aus privaten Haushalten sowie die jeweils einzeln kalkulierten Gebührentarife für sich betrachtet sinnvoll bleiben und eine Kostendeckung ergeben, so dass es in einem solchen Fall auch nicht dem (mutmaßlichen) Willen des Satzungsgebers entsprechen kann, zumindest die übrigen Gebührentarife gegebenenfalls gesondert zu regeln. b) Selbstständig tragend erweist sich der streitgegenständliche Abfallgebührenbescheid auch deshalb als rechtswidrig, weil die der Abfallgebührensatzung zu Grunde liegende Gebührenkalkulation nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Nach § 6 Abs. 1 AbfG LSA erheben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Leistungen der kommunalen Abfallentsorgung auf der Grundlage von Satzungen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und unter Beachtung der nachfolgenden Absätze Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 KAG LSA soll das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten. Die Kosten der Einrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 2 KAG-LSA nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Dies erfolgt im Rahmen einer Gebührenkalkulation, welche der Abfallgebührensatzung zugrunde liegt. Vorliegend erweist sich die hier maßgebliche Gebührenkalkulation des Beklagten für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 als rechtswidrig, weil der Beklagte zum einen bei der Ermittlung der Einwohnergleichwerte die in seinem Gebiet vorhandenen Grundstücke, auf denen gewerbliche Siedlungsabfälle bzw. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen, nicht in dem erforderlichen Maße berücksichtigt hat. Die Gebührensatzkalkulation ist der Berechnungsvorgang zur Bestimmung der Gebührensätze. Erforderlich ist dabei die Ermittlung der voraussichtlich anfallenden ansatzfähigen Kosten und der voraussichtlichen Anzahl der maßstabsbezogenen Einheiten. Da die im Rahmen einer Vorabentscheidungskalkulation zugrunde gelegten ansatzfähigen Kosten sowie die zugrunde gelegte Zahl der Leistungseinheiten letztlich zumindest teilweise auf Schätzungen, Prognosen und Werturteilen beruhen, kann bei der Überprüfung der Kalkulation auch nur der Wissensstand zum Zeitpunkt ihrer Erstellung zugrunde gelegt werden. Die gerichtliche Kontrolle eines Gebührensatzes ist insofern lediglich eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung und beschränkt sich darauf, ob der festgelegte Gebührensatz im Ergebnis mit höherrangigen Recht vereinbar ist. Dem kommunalen Satzungsgeber steht bei der Kalkulation ein Prognosespielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Prognose kann insofern gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation durch den Satzungsgeber die Berechnungsfaktoren vertretbar angenommen werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01- zitiert nach juris). Der Gebührensatz für die einzelne Maßstabs-einheit ergibt sich aus der Teilung der ansatzfähigen Gesamtkostenmasse durch die Anzahl der Maßstabseinheiten (vgl. insgesamt dazu: Hessischer VGH, Beschluss vom 10.05.2012 - 5 C 3180/09.N - zitiert nach juris; Wagner in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2018, § 6 Rn. 676). Der Ermittlung der Kosten kann ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre allerdings nicht überschreiten soll (§ 5 Abs. 2b S. 1 KAG LSA). Der Beklagte hat als Satzungsgeber seiner Kalkulation einen Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 zugrunde gelegt. Ein Verstoß der Gebührenkalkulation gegen höherrangiges Recht ist hier in der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG zu erblicken, soweit dort bei der Ermittlung und Berechnung des Einwohnergleichwertes für überlassungspflichtige Abfälle lediglich Gewerbebetriebe, nicht zum Wohnen dienende Grundstücke sowie Erholungsgrundstücke, auf denen eine Nebenwohnung gemeldet ist, berücksichtigt wurden, obwohl sich im Gebiet des Beklagten noch andere Grundstücke befinden, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58/135). Dies gilt jedoch nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1959 - 1 BvR 154/55 - BVerfGE 9, 124/129 f.). Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1964 - 1 BvR 375/62 - BVerfGE 18, 121/124). Ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1981 - 8 C 48.81 - und Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - beide zitiert nach juris). Dies gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.05.1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147/185 und Beschluss vom 17.01.1957 - 1 BvL 4/54 - BVerwGE 6, 55/70). Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283/288 und Beschluss vom 28.01.1970 - 1 BvL 4/67 - BVerfGE 27, 375/387; BVerwG, Urteil vom 16.09.1981, a.a.O.), solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.12.1966 - 1 BvR 320/57, 70/63 - BVerfGE 21, 12/27 f. und Beschluss vom 26.04.1978 - 1 BvL 29/76 - BVerfGE 48, 227/239) und die Zahl der "Ausnahmen" gering ist (BVerwG, Urteile vom 16.09.1981, a.a.O., und vom 01.08.1986 - 8 C 112/84 - sowie Beschluss vom 19.09.1983 - 8 N 1/83 - beide zitiert nach juris). Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1982 - 8 C 182.81 - zitiert nach juris; BVerfG, Beschlüsse vom 16.06.1959 - 2 BvL 10/59 - BVerfGE 9, 334/337 und vom 14.04.1964 - 2 BvR 69/62 - BVerfGE 17, 319/330). Gemäß §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 Abfallgebührensatzung erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme und zur Deckung der Kosten der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" eine mengenbezogene Restabfallgebühr im Wege einer Jahresgebühr, die 49,80 € je Einwohnergleichwert und Jahr beträgt. Dieser von dem Beklagten im Wege einer Kalkulation ermittelte Gebührensatz für die Pauschalgebühr wird der genannten Abgabengerechtigkeit nicht gerecht und verstößt daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beklagte hat die der Kalkulation zugrunde gelegte Maßstabseinheit fehlerhaft ermittelt, indem er die nach der vorliegend maßgeblichen Abfallentsorgungssatzung anschlusspflichtigen Grundstücke mit überlassungspflichtigen Abfällen bei der Berechnung der Einwohnergleichwerte in einem nicht unwesentlichen Teil unberücksichtigt gelassen hat, obwohl diese im Zeitpunkt der Erstellung der Gebührenkalkulation anschlusspflichtig waren. Nach § 5 Abs. 1 Abfallentsorgungssatzung ist jeder Eigentümer eines im Gebiet des Salzlandkreises liegenden Grundstückes, auf dem überlassungspflichtige Abfälle anfallen, verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Diese Verpflichtung haben gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Abfallentsorgungssatzung auch Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken gleichermaßen, soweit auf diesen Grundstücken überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Zu den überlassungspflichtigen Abfällen gehören nach § 17 Abs. 1 S. 1 und 2 KrWG neben Abfällen aus privaten Haushaltungen, soweit die privaten Haushaltungen zu einer Verwertung auf den von dem Erzeuger oder Besitzer von Abfällen im Rahmen seiner privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen, auch Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit diese nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden. Aus diesem Grund sind auch Kleingartenanlagen von dem satzungsrechtlich bestimmten Anschlusszwang umfasst. Einhergehend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Begriff der privaten Haushaltungen im Hinblick auf die Eigenständigkeit einer privaten Haushaltsführung im Wesentlichen räumliche Einrichtungen wie Aufenthalts- und Schlafräume sowie Küche bzw. Küchenzeile, Bad und WC, die für eine den menschlichen Bedürfnissen angepasste tägliche Lebensgestaltung unerlässlich sind, voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2006 - 7 C 10.05 - zitiert nach juris), geht auch das Gericht davon aus, dass Kleingartenanlagen jedenfalls nicht den Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen können, zuzuordnen sind (so bereits VG Magdeburg, Urteil vom 08.03.2018 - 7 A 588/17 MD - nicht veröffentlicht). Davon geht auch der Beklagte nicht aus, da er diesen Grundstücken bei der Ermittlung des Einwohnergleichwertes die bekannte Einwohnerzahl zugrunde gelegt hat. Nach den satzungsrechtlichen Regelungen des Beklagten stellen Kleingartenanlagen daher Grundstücke, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Grundstücke nur zeitweilig genutzt werden. Für Kleingartenanlagen bestand daher im Zeitpunkt des Aufstellens der hier maßgeblichen Gebührenkalkulation jedenfalls für Abfälle zur Beseitigung ein Anschlusszwang. Insoweit gleichen diese Grundstücke den Grundstücken zu Erholungszwecken, auf denen eine Nebenwohnung gemeldet ist. Auch das VG Schwerin geht in seinem Urteil vom 29.10.2009 (Az. 4 A 396/06, zitiert nach juris) davon aus, dass für Kleingartenanlagen grundsätzlich ein Anschlusszwang an die öffentliche Abfallentsorgung besteht, weil bei einer Betrachtung des gesamten Grundstückes der Kleingartenanlage auch entsorgungspflichtiger Abfall zur Beseitigung anfällt. Diese Grundstücke sind von dem Beklagten – wie dieser selbst einräumt – weder der Gruppe „Gewerbebetriebe“ noch den nicht zu Wohnzwecken dienenden Grundstücken oder Erholungsgrundstücken mit einer Nebenwohnung zugeordnet worden. Diese finden daher bei den ansatzfähigen Einwohnergleichwerten anderer Herkunftsbereichen keine Berücksichtigung. Der Beklagte verkennt, dass bei der Gebührenkalkulation nicht allein die tatsächlich angeschlossenen Grundstücke maßgeblich sind, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten anfallen. Vielmehr ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden öffentliche Einrichtung der Kreis der normativ Anschlusspflichtigen zu berücksichtigen (vgl. zu diesem Ansatz der Sachverhalt in BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4.04 - zitiert nach juris). Eine andere Betrachtungsweise mag möglich sein, wenn die Kosten der öffentlichen Einrichtung proportional zum tatsächlichen Maß der Inanspruchnahme steigen, da in einem solchen Fall für den einzelnen Gebührenschuldner im Ansatz unerheblich ist, ob eine Divergenz zwischen den tatsächlichen Nutzern der öffentlichen Einrichtung und den normativ Anschlusspflichtigen vorliegt. Vorliegend ist jedoch eine öffentliche Einrichtung streitgegenständlich, bei welcher ca. 63 % der Kosten, also Vorhaltekosten bzw. Fixkosten, unabhängig vom Maß der Inanspruchnahme anfallen, mithin es für die Pauschalgebühr relevant ist, ob der Kreis der normativ Anschlusspflichtigen mit den in der Gebührenkalkulation für die Ermittlung des Einwohnergleichwertes tatsächlich berücksichtigten Anschlusspflichtigen – unter Berücksichtigung der in Kalkulationsperioden typischerweise auftretenden Schwankungen in den Bestandszahlen – zumindest weitgehend deckungsgleich ist. Für diese Annahme spricht auch, dass es nach den Regelungen der hier maßgeblichen Abfallentsorgungssatzung des Beklagten gerade nicht in dessen Ermessen steht, inwieweit dieser von der Durchsetzung des Anschlusszwanges Gebrauch macht. Sofern die satzungsrechtlichen Voraussetzungen des Anschlusszwanges vorliegen, ist das betreffende Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Diese zwingend anzuschließenden Grundstücke haben daher auch Eingang in die Gebührenkalkulation zu finden. Auch wenn der Beklagte gleichwohl bei der Erstellung der Kalkulation einen Prognosespielraum innehat, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen kann, entbindet dies den Beklagten nicht von der Pflicht, jedenfalls unter Berücksichtigung von vorhandenem Zahlenmaterial eine Prognose über den Kreis auch dieser Anschlusspflichtigen für den zukünftigen Kalkulationszeitraum anzustellen und diese Prognose in die Kalkulation einzubeziehen. Auch im Hinblick auf die Zahl der im Gebiet des Beklagten lebenden Einwohner sowie der dort ansässigen Gewerbebetriebe macht der Beklagte von einer solchen Vorgehensweise Gebrauch und stellt in die Kalkulation diesbezüglich jeweils aktuell verfügbares Zahlenmaterial ein und errechnet daraus die Einwohnergleichwerte. Somit ist es diesem auch zumutbar, für die hier in Rede stehenden Grundstücke, welche bisher keinen Eingang in die Kalkulation gefunden haben, vorhandenes Zahlenmaterial entsprechend auszuwerten. Das Gericht weist lediglich vorsorglich darauf hin, dass die im Internet veröffentlichten Beschlussvorlagen des Kreistages und die ergänzenden Erläuterungen im Schriftsatz des Beklagten vom 23.04.2021 noch nicht einmal eine Plausibilitätskontrolle dahingehend ermöglicht haben, ob und welche Erkenntnisquellen der Beklagte genutzt hat, um die hinsichtlich der Abfälle zur Beseitigung anschlusspflichtigen Grundstücke bzw. deren Nutzer im Kreisgebiet möglichst umfassend und nach dem Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu erfassen. Eine nach den verschiedenen Nutzergruppen differenzierte Übersicht, welche auch etwa Freiberufler (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Apotheker, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Dolmetscher, selbständige Ingenieure), Betriebe des primären Sektors (Land- und Forstwirtschaft, Wein- und Gartenbau, Imkerei, Tierzucht, Jagd, Fischerei und Bergwesen) und Grundstücke, welche für Aufgaben der gemeindeeigenen, kreiseigenen und landeseigenen Verwaltungen vorgehalten werden, sowie z. B. Grundstücke von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, Krankenhäusern, der Justiz, von Hochschulen, Schulen und Kindertageseinrichtungen, Sport- und Freizeiteinrichtungen von privaten Vereinen, Kasernen und sonstigen militärischen Einrichtungen, umfasst, ist dem Gericht nicht vorgelegt worden. Für die sich daraus ergebende Privilegierung von Eigentümern von Grundstücken bzw. Abfallerzeugern/Abfallbesitzern auf Grundstücken, die vom Beklagten weder den Gewerbetrieben noch den Erholungsgrundstücken mit Nebenwohnung bzw. dem nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken zugeordnet wurden, gibt es keinen sachlich einleuchtenden Grund. Sowohl für das Grundstück beispielsweise einer Kleingartenanlage oder einer öffentlichen Einrichtung als auch für ein gewerblich genutztes Grundstück besteht nach § 5 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung, soweit auf diesem Grundstück überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Damit stellen beide Grundstücke im Hinblick auf die Erhebung von Abfallgebühren im Ausgangspunkt wesentlich gleiche Sachverhalte dar. Einen sachlichen Grund für das Nichtdurchsetzen des Anschlusszwanges gegenüber einer Kleingartenanlage vermag das Gericht nicht zu erkennen. Ein solcher wurde auch von dem Beklagten nicht dargelegt. Die Nichtberücksichtigung der erwähnten anschlusspflichtigen Grundstücke hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation. Nach der vom Gericht in die mündliche Verhandlung eingeführten Statistik des Landesverbandes der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V. bestanden beispielsweise zum 31.12.2018 in der Gebietskörperschaft des Beklagten 229 Kleingartenvereine, welche insgesamt 9.369 Parzellen (bei einer Gesamtzahl von 13.172 Parzellen) tatsächlich genutzt haben, wobei diese Zahl möglicherweise nicht die Gesamtzahl der im Salzlandkreis tatsächlich vorhandenen Kleingartenparzellen wiedergibt, da in dieser Statistik nur die dem Landesverband angehörigen Kleingartenvereine aufgeführt sind. Geht man unter Berücksichtigung der jährlichen Nutzungsdauer und der Personennutzungsfrequenz zugunsten des Beklagten z. B. von 6 Kleingartenparzellen je ein Einwohnergleichwert aus, so errechnet sich daraus ein Wert von 1.561 Einwohnergleichwerten, der Eingang in die Kalkulation finden müsste. Vorliegend besteht ein defizitärer Anschlussgrad, welcher sich zulasten der übrigen Gebührenschuldner auswirkt, da sich mit der Berücksichtigung der zum Anschluss verpflichteten Kleingartenanlagen der Einwohnergleichwert erhöhen würde, was wiederum zu einer Verminderung der von dem Einzelnen zu entrichtenden Jahresgebühr zur Folge hätte. Eine derart erhebliche Ungleichbehandlung ist damit nicht gerechtfertigt und verstößt somit gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gericht brauchte hier keine Ermittlungen dazu anzustellen, wie hoch tatsächlich die Anzahl der zu berücksichtigenden erwähnten Grundstücke in dem hier maßgeblichen Kalkulationszeitraum ist, da mit dem Verstoß der Gebührenkalkulation gegen Art. 3 Abs. 1 GG diese rechtswidrig ist und für die Berechnung der Gebührensätze nicht mehr herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang findet die vom OVG Sachsen-Anhalt angenommene zulässige Überschreitung des Gebührensatzes von 3 % (sog. Bagatellgrenze, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.04.2009 - 4 L 299/07 - zitiert nach juris) keine Anwendung. Danach kann ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot dann angenommen werden, wenn in der Gebührenbedarfsberechnung unzulässige oder überhöhte Kostenansätze vorgenommen werden, sodass der festgesetzte Gebührensatz die eigentlich zu kompensierenden Kosten überschreitet. Aber wegen der damit verbundenen Unsicherheiten für die Träger öffentlicher Einrichtungen führt nicht jede geringfügige Kostenüberdeckung, welche sich aus der Einbeziehung nicht gebührenfähiger Kosten ergibt, zur Nichtigkeit des Gebührensatzes (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.09.2014 - 4 KN 1/13 - zitiert nach juris). Die sog. Bagatellgrenze rechtfertigt sich aus Gründen der Praktikabilität und ist bei einer Überschreitung des nach § 5 Abs. 1 S. 2 HS 1 KAG LSA höchstzulässigen Gebührensatzes von 3 % zu ziehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.04.2009, a.a.O.). Hier liegt der Fall jedoch anders, da vorliegend nicht die Einbeziehung nichtgebührenfähiger Kosten in Streit steht, sondern der Beklagte die Maßstabseinheit in Form der Einwohnergleichwerte fehlerhaft ermittelt hat. Damit geht einher, dass die an den Fixkosten beteiligten Gebührenschuldner - im Gegensatz zu den nicht beteiligten Anschlusspflichtigen - einen höheren Anteil am gesamten Gebührenaufkommen aufbringen müssen. Ein Fall der zu kompensierenden geringfügigen Kostenüberdeckung liegt hier demgegenüber nicht vor. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem vom Beklagten zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2019 (Az. 9 CN 1.18, zitiert nach juris), welches eine Fehlertoleranzschwelle von 12 % bei echten Kalkulationsfehlern als zu hoch erachtet und als einen „Ausreißer“ im Vergleich zu der von anderen Oberverwaltungsgerichten anerkannten Spanne von 3-5 % bewertet. Im Zusammenhang mit der Fehlertoleranzschwelle meint aber auch das BVerwG mit „echten Kalkulationsfehlern“ in dieser Entscheidung nur solche, die zu einer Kostenüberdeckung führen. Insoweit verbleibt es bei dem bereits Geschriebenen, wonach hier kein Fall der Kostenüberdeckung vorliegt, sondern der fehlerhaften Ermittlung der Maßstabseinheit. 3. Da sich der streitgegenständliche Bescheid bereits aus den dargelegten Gründen als rechtswidrig erweist, war auf die übrigen Einwände der Klägerin zu 2. nicht mehr einzugehen und der Bescheid bereits deshalb aufzuheben. II. Hinsichtlich des Klägers zu 1. ist die Klage deshalb unbegründet, weil dieser durch den rechtswidrigen Bescheid des Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der an die Klägerin zu 2. gerichtete Gebührenbescheid beeinträchtigt die Rechte des nicht herangezogenen Klägers zu 1. nicht im Hinblick auf die Vorschriften der Gesamtschuldnerschaft nach §§ 421 ff. BGB, nach denen mehrere Schuldner – hier Gebührenpflichtige – als Gesamtschuldner haften und der Gläubiger berechtigt ist, unter mehreren Gesamtschuldnern denjenigen in Anspruch zu nehmen, der für eine Heranziehung geeignet erscheint. Sollte der Kläger zu 1. als Miteigentümer des Grundstücks von dem Beklagten noch in Anspruch genommen werden, so kann dieser den Gebührenbescheid anfechten, ohne dabei im Umfang seiner Einwendungen beschränkt zu sein. Der Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides schmälert also insoweit seine Rechtsposition nicht. Auch wenn die Klägerin zu 2. den Kläger zu 1. im Wege der Ausgleichspflicht zur Zahlung eines bestimmten Betrages heranzieht, so ergibt sich auch daraus keine Rechtsverletzung des Klägers. Das Rechtsverhältnis der Gesamtschuldner untereinander ist selbstständig und berechtigt daher den Kläger zu 1., alle Einwendungen geltend zu machen, die ihm auch zugestanden hätten, wenn er unmittelbar vom Beklagten in Anspruch genommen worden wäre. Selbst einem rechtskräftigen Urteil, das im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der in Anspruch genommenen Klägerin zu 2. ergangen ist, kommt für das Ausgleichsschuldverhältnis keine Bedeutung zu. Der Kläger zu 1. wäre auch in diesem Fall nicht in seinen Einwendungen beschränkt (dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 31.01.1975 - IV C 46.72 - zitiert nach juris). III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Danach waren dem Beklagten die Kosten ganz aufzuerlegen, weil die Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen waren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung von Abfallgebühren für den Erhebungszeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 für ein Grundstück im Gebiet des Beklagten. Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Ferienbungalow bebauten Grundstücks (Flurstück .../…) sowie zu 1/11 Miteigentümer der Flurstücke …/… und …/… in dem Naherholungsgebiet Plötzky in E-Stadt und dort mit Nebenwohnsitz gemeldet. Unter dem 16.01.2019 teilte die Stadt E-Stadt den Klägern mit, dass für ihr Grundstück mit der Bezeichnung „S. …“ die „Nr. …“ festgesetzt werde. Die Nummernzuweisung schließe die bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige Nutzung des Gebäudes zum Dauerwohnen nicht ein. Mit Bescheid vom 15.01.2020, adressiert an die Klägerin zu 2., setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 2. für den Erhebungszeitraum 2020 Abfallgebühren in Höhe von 49,80 € fest. Der Festsetzung lagen die Abfallentsorgungssatzung und die Abfallgebührensatzung des Beklagten jeweils vom 16.10.2019 zugrunde. Bei der Berechnung ging der Beklagte von einem Einwohnergleichwert 1 aus, welcher einem Betrag von 49,80 € entspricht. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 17.02.2020 Widerspruch und führten zur Begründung aus, die Kläger würden nur an fünf Tagen im Jahr ihren Bungalow nutzen, sodass eine Gebührenbelastung gegen das Äquivalenzprinzip des Kommunalabgabengesetzes verstoße. Die Kläger hätten eine Gebührenverpflichtung für das ganze Jahr für insgesamt vier Quartale, auch im Winter, obwohl die Nutzung des Bungalows in der Winterzeit nicht möglich sei. Der Gebührenbescheid widerspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es würde die Möglichkeit bestehen, den Abfall in der Hauptwohnung in A-Stadt zu entsorgen. Dies habe der Beklagte nicht berücksichtigt. Die Kläger würden so gestellt werden, als ob sie das ganze Jahr über ihren Bungalow ständig bewirtschaften würden, was schon aufgrund der baulichen Struktur in den Winterzeiten nicht möglich sei. Den Klägern hätte auch eine Regelung angeboten werden müssen, die den klimatischen Bedingungen in den Wintermonaten von Oktober bis März gerecht werden würde. Darüber hinaus verhalte sich die Abfallentsorgungssatzung des Beklagten nicht dazu, dass aufgrund der Struktur der Wohnungen in den Feriensiedlungen im Verhältnis zu den „normalen“ Wohnungen der Gemeinden der Anfall der Abfälle weit geringer sei, sodass eine mengenbezogene Abfallentsorgung geeigneter wäre, da eine solche Maßnahme verhältnismäßiger wäre und auf diese Bedürfnisse der Feriensiedlungsbewohner konkreter eingehen würde. Mit Bescheid vom 10.03.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, hinsichtlich des Klägers zu 1. sei der Widerspruch bereits unzulässig, da dieser nicht Bescheidadressat sei und ihm insoweit bereits die Widerspruchsbefugnis fehle. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet. In der Person der Klägerin zu 2. würde eine Ausnahme vom Grundsatz der Entsorgungspflicht nicht bestehen. Außerdem hätten die Kläger ihre Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen zu überlassen, dies sei der Beklagte. Dieser Pflicht könnten sich die Kläger nicht dadurch entledigen, dass sie den auf dem Nebenwohngrundstück entstehenden Abfall außerhalb des Gebietes des Beklagten verbringen würden. Es liege auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor, auch nicht deshalb, weil das Grundstück nur kurzzeitig genutzt werde. Es sei schon in seiner Absolutheit nicht zutreffend, dass die Benutzung des Bungalows in der Winterzeit nicht möglich sei. Auch sei der Beklagte keinesfalls verpflichtet, zeitlich gestaffelte Gebühren einzuführen. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass auch bei zeitlich beschränkt zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken eine individuelle Berücksichtigung des jeweiligen Nutzerverhaltens dem Entsorgungspflichtigen nicht zumutbar sei. Es sei daher gerechtfertigt, für Inhaber von Ferienwohnungen keine Sonderregelungen einzuführen und zu berücksichtigen, wann und wie oft das einzelne Ferienhaus tatsächlich genutzt werde. Auch könne ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG nicht angenommen werden. Die Ungleichbehandlung von Inhabern für Ferienwohnungen sei dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursache, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnehme. Ebenso liege kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Der Beklagte habe als Satzungsgeber bei der Finanzierung der Restabfallentsorgung die Wahl zwischen einer Vielfalt von Gebührenmodellen und es komme ihm bei der Wahl des Maßstabes ein weiter Ermessensspielraum zu, der insbesondere auch am Maßstab der Praktikabilität orientiert werden könne. Es sei daher gerade nicht erforderlich, dass bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes die „vernünftigste, gerechteste oder wirklichkeitsnächste“ bzw. eine so differenzierte Lösung gewählt oder gefunden werden müsse, die jedem Einzelfall im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit Rechnung trüge. Anders als die Kläger meinen, komme auch eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 1 SOG LSA nicht in Betracht. Dagegen haben die Kläger am 08.04.2020 Klage erhoben und wiederholten zur Begründung ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führten die Kläger aus, sie hätten eine Gebührenverpflichtung für das ganze Jahr für insgesamt vier Quartale, obwohl die Nutzung des Bungalows in der Winterzeit nicht möglich sei. In diesem Zusammenhang sei ihnen mit Schreiben vom 16.01.2019 der Stadt E-Stadt das „Dauerwohnen“ nicht genehmigt worden, da es bauordnungsrechtlich nicht zulässig sei. Die Entscheidung der Stadt E-Stadt müsse auch Auswirkungen auf den Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Abfallentsorgung haben. Eine Verpflichtung zum Anschluss eines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung liege nur dann vor, wenn das Grundstück eines privaten Haushaltes zu Wohnzwecken genutzt werde. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Die Widerspruchs- und Klagebefugnis des Klägers zu 1. ergebe sich aus der Regelung in § 2 Abs. 1 S. 2 der Abfallgebührensatzung des Beklagten, wonach Grundstückseigentümer Gebührenpflichtige seien. Daher wäre eine Vollstreckung der Abfallgebühren in das Grundstück im Falle einer Klageabweisung gegen die Klägerin zu 2. nicht möglich, da sie nur zu 50 % Eigentümerin sei. Die Kläger beantragen daher, den Bescheid des Beklagten vom 15.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage mit der Begründung entgegen, in Bezug auf den Kläger zu 1. sei die Klage bereits unzulässig. Eine Klagebefugnis für diesen ergebe sich schon nicht daraus, dass dieser Miteigentümer des Grundstücks sei. Eine Verletzung in eigenen Rechten würde voraussetzen, dass er Adressat des streitgegenständlichen Gebührenbescheides sei. Dies sei er indes nicht. Lediglich die Klägerin zu 2. sei als Bescheidadressatin und Abgabenschuldnerin verpflichtet, Abfallgebühren zu leisten. Eine solche Pflicht bestehe für den Kläger zu 1. nicht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger zu 1. Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks sei. Ob eine Vollstreckung in das Grundstück möglich wäre, sei keine Frage des vorliegenden Verfahrens. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, die Klägerin zu 2. als Gebührenpflichtige mit einem Bescheid in Anspruch zu nehmen. Dass auch die Möglichkeit bestanden habe, den Kläger zu 1. als Gebührenpflichtigen in Anspruch zu nehmen, sei unerheblich. Es bestehe keinerlei Rechtspflicht, sämtliche mögliche Gebührenpflichtige heranzuziehen. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. sei die Klage unbegründet. Die Gebührenpflicht entstehe, sobald das Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sei. Dies sei bei dem Grundstück, das die Klägerin zu 2. nutze, der Fall. Der Anschluss erfolge durch die Bereitstellung der Abfallbehälter. Eine Ausnahme von der Gebührenpflicht könne die Klägerin zu 2. nicht für sich reklamieren. Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beziehe sich der Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Unerheblich sei auch, ob ein Dauerwohnen genehmigt worden sei oder nicht. Die Gebührenpflicht beziehe sich entsprechend der Satzungsregelung darauf, dass Grundstücke, die nicht zu ständigen Wohnzwecken genutzt werden dürfen, aber zu einem wohnzweckähnlichen Gebrauch, ebenfalls die öffentliche Einrichtung zur Abfallentsorgung in Anspruch zu nehmen haben. Hinsichtlich der Kalkulation der Abfallgebühren führt der Beklagte unter anderem aus, dass in Bezug auf die Gebührenpflichtigen aus „anderen Herkunftsbereichen“ als den Wohngrundstücken ein Wert von 68.328 Einwohnergleichwerten (vom Beklagten als EWG abgekürzt) zu Grunde gelegt worden sei. Diese Summe setze sich aus den Einwohnergleichwerten für Gewerbetreibende (63.728 EWG), nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken (3.000 EWG) sowie Erholungsgrundstücken mit Nebenwohnung (1.600 EWG) zusammen. Hinter einem Einwohnergleichwert verberge sich letztlich die Menge von 780 l (52 Wochen x 15 l). Daher handele es sich dabei nicht um einen Gebührenmaßstab, sondern es stehe letztlich die Restabfallmengengebühr gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Abfallgebührensatzung in Rede. Die vom Beklagten festgelegte Leistungsgebühr stelle primär auf das Volumen des jeweiligen Abfallbehälters ab und sei personenbezogen, wobei die Vorgabe von 15 l pro Person und Woche in der Rechtsprechung anerkannt sei. Das Abfallbehältervolumen sei auch nicht der alleinige Maßstab für die Leistungsgebühr. Die in der Abfallgebührensatzung festgelegte Jahresgebühr decke aufgrund des Entsorgungsrhythmus nur eine bestimmte Zahl von Behälterleerungen ab. Daneben könnten Zusatzgebühren anfallen. Ein System aus Mindestvolumen bzw. Mindestleerungen einerseits und zusätzlichen Entleerungen bzw. Volumina andererseits nehme der vorliegend allein streitgegenständlichen Jahresgebühr nicht den Charakter einer Leistungsgebühr. Die Jahresgebühr bleibe, indem sie von der Behältergröße abhänge, personenbezogen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.