Urteil
7 A 1/10
VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0508.7A1.10.0A
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Leitsätze
Kalkulatorische Kosten (Abschreibungen und Zinsen) sind als betriebswirtschaftliche Ausgaben sonstige Kosten im Sinne des § 74 a SchulG LSA und damit zuwendungsfähig.(Rn.38)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kalkulatorische Kosten (Abschreibungen und Zinsen) sind als betriebswirtschaftliche Ausgaben sonstige Kosten im Sinne des § 74 a SchulG LSA und damit zuwendungsfähig.(Rn.38) Die Klage ist zulässig und begründet. Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 25.11.2009 ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war daher aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die teilweise Rücknahme der für die Jahre 2004 bis 2008 gewährten Zuwendungen für die Sekundarschule F., soweit es um kalkulatorische Kosten in einer Gesamthöhe von 566.188,53 € geht, ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des mangels spezialgesetzlicher Regelung allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden § 48 VwVfG, der gemäß § 1 VwVfG LSA vorliegend Anwendung findet, sind nicht gegeben. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Berücksichtigung der kalkulatorischen Kosten im Rahmen der Zuwendungen war nicht rechtswidrig. Im neunten Teil des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist geregelt, welche aus der Errichtung und dem Betrieb der öffentlichen Schulen des Landes entstehenden Kosten von wem getragen werden. Nach § 69 SchulG LSA trägt das Land die Personalkosten für die Lehrkräfte, die pädagogischen Mitarbeiter und das Betreuungspersonal. Die übrigen, nicht in § 69 genannten Personalkosten sowie die Sachkosten übernimmt der Schulträger (§ 70 Abs. 1 SchulG LSA). Das Land kann Schulträgern nach Maßgabe des Landeshaushalts Zuwendungen zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, zu Sanierungsmaßnahmen, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke und zur Erstausstattung von Schulen gewähren (§ 73 SchulG LSA). Entsprechendes gilt für den Landkreis gemäß § 74 Abs. 1 SchulG LSA hinsichtlich der so genannten Schulbaukosten (Kosten für Bau, Umbau, Erweiterung, Sanierung, Erwerb von Gebäuden, Erstausstattung), bezüglich derer er kreisangehörigen Gemeinden Zuwendungen gewähren kann. Zu den nicht unter § 74 SchulG LSA fallenden Kosten der Schulen der Sekundarstufen in Trägerschaft der kreisangehörigen Gemeinden haben die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden nach der Regelung des § 74a SchulG LSA Zuwendungen in Höhe von 70 vom Hundert als Zuschuss zu gewähren. Die hier in Rede stehenden kalkulatorischen Kosten werden von § 74a SchulG LSA erfasst. Abschreibungen und die Zinsen auf Fremdkapital sind als betriebswirtschaftliche Ausgaben sonstige Kosten im Sinne des § 74a SchulG LSA, die zuwendungsfähig sind. Die vorgenannten gesetzlichen Regelungen erfassen sämtliche Kosten, die im öffentlichen Schulwesen entstehen. Nach der Kommentierung in Wolff/Richter, SchulG LSA, § 74a, sind mit den sonstigen Kosten (im Wesentlichen die „laufenden Kosten“) alle Kosten gemeint außer den im § 74 genannten Investitionskosten. Eine Kostenart sui generis, die nicht von den Regelungen im neunten Teil des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfasst wird, gibt es im Schulwesen nicht. Auch die Kommentierungen von Avenarius, Schulrecht, 8. Auflage 2011, Seite 233/234 zur Schulfinanzierung sowie Reich, SchulG LSA, 2. Auflage 2006, Seite 428 ff. lassen „Kosten eigener Art“ nicht erkennen. Zudem spricht der Wortlaut des § 74a SchulG LSA für eine abschließende Regelung, weil er in Abgrenzung zu den unter § 74 SchulG LSA fallenden Kosten die Zuwendungspflicht der Landkreise in konkreter Höhe statuiert. Danach steht außer Frage, dass alle tatsächlich anfallenden Kosten, die nicht Schulbaukosten nach § 74 SchulG LSA sind, zuwendungsfähig sind. Dies trifft einerseits auf die Abschreibungen zu, die die tatsächliche, durch die Nutzung entstehende Wertminderung von Anlagegütern abbilden und andererseits auf die tatsächlich entstehenden Kosten der Zinsen auf Fremdkapital. Dass es sich bei der von der Gemeinde F. im Rahmen der Ausgaben benannten „Verzinsung des Anlagekapitals“ um die tatsächlich zu finanzierenden Zinsen der für den Umbau und die Erweiterung der Sekundarschule aufgenommenen Kredite handelt, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Sch. vom 24.8.2005 (Beiakte A, Blatt 6 „b) Verzinsung des Anlagekapitals“), der dies ausdrücklich feststellt. Selbst wenn man aber unter „Verzinsung des Anlagekapitals“ nicht Kosten der Zinsen auf Fremdkapital verstehen würde, so würden – da eine Schule keinen Gewinn machen kann - nicht eingenommene Zinsen entgangenen Gewinn darstellen. Insoweit würde es sich aber um berücksichtigungsfähige Kosten handeln, weil eine Ermäßigung des Schuldendienstes in dem Umfang stattfindet, in dem anderenfalls die Aufnahme von Fremdkapital erforderlich wäre. Unabhängig von der zur Überzeugung der Kammer gegebenen Rechtmäßigkeit der Zuwendungen für die Sekundarschule F. ist jedenfalls die nach § 48 Abs. 4 VwVfG zu beachtende Jahresfrist für die (teilweise) Rücknahme der Zuwendungen, soweit es um die Zuwendungsbescheide vom 22.9.2005, 22.11.2006 und 27.9.2007 geht, nicht eingehalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt diese Entscheidungsfrist zwar erst dann zu laufen, wenn der Behörde die für die Widerrufs- beziehungsweise Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984, in: NJW 1985, Seite 819, 820 f.). Vorliegend geht es aber nicht um die Kenntnis oder das Kennenmüssen von Tatsachen, sondern um die Änderung der rechtlichen Bewertung einer bekannten Tatsache, eines bekannten Sachverhalts. Zwar wird nach der Rechtsprechung zwischen der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes auf der einen und den Rücknahmevorschriften auf der anderen Seite differenziert: bei einem Rechtsirrtum in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes läuft die Frist nicht, insoweit wird die Kenntnis unter anderem der Rechtswidrigkeit verlangt. Anders ist dies bei unzutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen der Behörde aus dem der Behörde bekannten Sachverhalt. Hier steht der Irrtum dem Lauf der Frist nicht entgegen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Randnummer 157; vergleiche auch VG Dessau, Urteil vom 27.1.2005 – 2 A 394/02 DE -). Letzteres ist hier der Fall. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte die Rechtsnachfolge des Landkreises Sch. antrat und dessen Verwaltungspraxis ohne Vorbehalt weiterführte, begann die Jahresfrist zu laufen mit der Folge, dass eine teilweise Rücknahme hinsichtlich der drei oben angesprochenen Zuwendungsbescheide nicht mehr zulässig war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 25.11.2009, mit dem Zuwendungsbescheide für die Jahre 2004 bis 2008 teilweise zurückgenommen wurden. Die Gemeinde F., deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin infolge der Eingemeindung F. zum 1.1.2009 wurde, war seit dem 7.2.1995 Schulträger der Sekundarschule F.. Der ehemalige Landkreis Sch., dessen Rechtsnachfolger im Zuge der Kreisgebietsreform der Beklagte geworden ist, gewährte der kreisangehörigen Gemeinde F. für das Betreiben der Sekundarschule bis einschließlich 2003 eine pauschale Sekundarschulumlage in Höhe von 105 DM beziehungsweise 53,69 € monatlich je Schüler. Mit dem Haushaltskonsolidierungskonzept 2004 (Beschluss des Kreistages Sch. Nr. III/0642/2004 vom 25.2.2004) wurde die Bezuschussung auf den gesetzlich geregelten Satz nach § 74a SchulG LSA auf der Grundlage des festgestellten Haushaltsergebnisses 2002 festgesetzt. Gemäß § 74a SchulG LSA gewähren die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden Zuschüsse in Höhe von 70% für die Kosten der Schulen der Sekundarstufen in Trägerschaft der Gemeinden. Der Zuschuss bezieht sich nicht auf Kosten, die unter die Regelung des § 74 SchulG LSA fallen. Unter § 74 SchulG LSA fallen Kosten für den Bau, Umbau, die Erweiterung und Sanierung der Schulen, sowie Kosten zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke und für Erstausstattungen (Baukosten). Für die Baukosten gemäß § 74 SchulG LSA kann der Landkreis einen Zuschuss gewähren, für die sonstigen Kosten nach § 74a SchulG LSA muss er einen Zuschuss gewähren. Mit Bescheid vom 22.9.2005 gewährte der Landkreis Sch. der Gemeinde F. einen Zuschuss für die Sekundarschule F. für das Jahr 2004 in Höhe von 207.719,22 €. Dies entsprach 70% der anrechenbaren Kosten in Höhe von 296.741,74 €. Abzüglich der bereits gewährten Abschlagszahlungen in Höhe von 199.005,99 € verblieb eine Differenz zu Gunsten der Gemeinde F. in Höhe von 8.713,23 €, die vom Landkreis überwiesen wurde. Ausweislich des Prüfberichts des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Sch. vom 24.8.2005 beinhalten die von der Gemeinde F. geltend gemachten Ausgaben auch kalkulatorischen Kosten in Form von Abschreibungen (88.890,64 €) und der Verzinsung des Anlagekapitals (102.834,85 €) in einer Gesamthöhe von 191.725,49 €. Der Prüfbericht enthält den Hinweis (in Fettdruck), dass durch die Verwaltung des Landkreises Sch. eine Entscheidung zu treffen sei, ob kalkulatorische Kosten im Rahmen der Abrechnung Berücksichtigung finden könnten. Insoweit führte das Rechnungsprüfungsamt aus, dass gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 12 GemHVO als angemessene Abschreibungen die Beträge zu veranschlagen seien, die nach den Vorschriften des Abgabenrechts bei der Bemessung der öffentlichen-rechtlichen Benutzungsgebühren als Abschreibungen in der Kostenrechnung zugrunde gelegt würden. Gemäß § 5 Abs. 2 a KAG LSA gehörten unter anderem auch die Abschreibungen von Anschaffungs- oder Herstellungwerten sowie Zinsen auf Fremdkapitalien zu den Kosten. Die Abschreibungen seien nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen; Berechnungsgrundlage seien die um Beiträge oder ähnliche Entgelte sowie Zuwendungen Dritter bereinigten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Bei der durch die Verwaltung vorgelegten Berechnung der angemessenen Abschreibung sei die Förderung des Landes durch die Übernahme des Schuldendienstes als Zuwendung Dritter außer Betracht geblieben. Die Abschreibungen seien im Ergebnis der Prüfung um 35.356,62 € zu kürzen. Bei der Verzinsung des Anlagekapitals handele es sich um die tatsächlich zu finanzierenden Zinsen der für den Umbau und die Erweiterung der Sekundarschule aufgenommenen Kredite. Für einen weiteren Kredit für den Umbau und die Erweiterung der Sekundarschule habe das Land den Schuldendienst übernommen. Die hierfür anfallenden Zinsleistungen seien bei der Ermittlung der Zinssumme außer Betracht geblieben. Die ausgewiesenen eigenen Einnahmen in Höhe von 18.493,29 € würden in Höhe von 13.900 € Einnahmen zur Finanzierung des 30-prozentigen Eigenanteils der Gemeinde von den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft B. und G. betreffen; diese Einnahmen seien nicht im Rahmen der Abrechnung zu berücksichtigen, was zu einer Verminderung der Summe auf einen Betrag in Höhe von 4.593,279 € führe. Bei Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ergebe sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 8.713,23 €, der ausgezahlt werden müsse, wenn die Entscheidung getroffen werde, die kalkulatorischen Kosten in voller Höhe in die Abrechnung einzubeziehen. Mit Bescheid vom 22.11.2006 gewährte der Landkreis Sch. der Gemeinde F. einen Zuschuss für die Sekundarschule für das Jahr 2005 in Höhe von 208.960,30 €. Unter Berücksichtigung bereits gewährter Abschlagszahlungen ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 15.563,58 €. Dem Bescheid lag der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Sch. vom 30.10.2006 zu Grunde, der die im Vorjahr angesprochene Problematik nicht thematisierte. Mit Bescheid vom 27.9.2007 gewährte der Beklagte unter Fortführung der bisherigen Verwaltungspraxis des ehemaligen Landkreises Sch. der Gemeinde F. einen Zuschuss für die Sekundarschule für das Jahr 2006 in Höhe von 229.551,30 €. Unter Berücksichtigung bereits gewährter Abschlagszahlungen ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 21.931,30 €. Dem Bescheid lag der Prüfvermerk des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes des beklagten S. vom 7.8.2007 zu Grunde. Dem Prüfvermerk ist die Anmerkung zu entnehmen, dass sich eine erhebliche Kostenerhöhung gegenüber dem Vorjahr aus der erstmaligen Verrechnung der Benutzung der Turnhalle unter Einbeziehung kalkulatorischer Kosten ergeben habe. Mit Bescheid vom 28.8.2009 gewährte der Beklagte der Stadt A-Stadt einen Zuschuss für die Sekundarschule für das Jahr 2007 in Höhe von 221.131,13 €. Unter Berücksichtigung bereits gewährter Abschlagszahlungen ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 12.171,13 €. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass die Festsetzung unter Berücksichtigung der geltend gemachten Abschreibungen und Zinsausgaben sowohl für das Schulgebäude als auch für die im Schulbetrieb genutzte Sporthalle jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Verzicht auf eine Rückforderung bis zur Eigentumsübertragung der Schulgrundstückes an den S. erfolge. Dem Bescheid lag der geänderte Prüfvermerk des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes des beklagten S. vom 13.8.2009 zu Grunde. Mit weiterem Bescheid vom 28.8.2009 gewährte der Beklagte einen Zuschuss für die Sekundarschule für das Jahr 2008 in Höhe von 222.869,40 €. Unter Berücksichtigung bereits gewährter Abschlagszahlungen ergab sich eine Überzahlung in Höhe von 6.670,60 €. Auch dieser Bescheid enthält den bereits vorstehend ausgeführten Vorbehalt. Dem Bescheid lag der Prüfvermerk des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes des beklagten S. vom 12.8.2009 zu Grunde. Nachdem ausweislich eines Schreibens des Landkreises Sch. vom 1.9.2005 an das Schulverwaltungsamt die Problematik der Bezuschussung kalkulatorischer Kosten bereits thematisiert und die Behandlung als anrechenbare Kosten im Sinne von § 74a SchulG LSA bestätigt worden war, wurde im Rahmen einer internen Mitteilung des Amtes Schulplanung und Sportförderung des Beklagten vom 6.2.2009 eine geänderte Rechtsauffassung geäußert. Bei den kalkulatorischen Kosten handele es sich vielmehr um Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Umbau, der Erweiterung, der Sanierung und der Erstausstattung angefallen seien und zurückgefordert werden müssten. Einem Schreiben des Beklagten an das Schulverwaltungsamt vom 20.2.2009 ist zu entnehmen, dass ungeachtet des Umstandes, dass nach der Kommentierung zu § 74a SchulG LSA es hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Zuwendungen auch auf die tatsächlichen Kosten ankomme mit der Folge, dass kalkulatorische Kosten nicht berücksichtigungsfähig seien, gleichwohl der Landkreis mehr zugestehen könne, als das, wozu er rechtlich verpflichtet sei. In einer Stellungnahme des Beklagten vom 27.2.2009 an den Landrat „zur Ermittlung des Zuschusses nach § 74a SchulG LSA unter Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten für die Sekundarschule F. für die Jahre 2004 bis 2006“ wird Folgendes ausgeführt: „Die Abschreibungen und die Verzinsung des Anlagekapitals sind keine Baukosten im Sinne des § 74 SchulG LSA. Abschreibungen sind Kosten der Wertminderungen von Anlagegütern, die durch die Nutzung dieser Güter zum Zweck der Leistungsdarstellung verursacht werden (siehe Bernhardt/Grimberg/Schünemann/Schwingeler, Kommunales Haushaltsrecht Sachsen-Anhalt, S. 339). Die Verzinsung des Anlagekapitals stellt den Preis für die Zurverfügungstellung von Finanzmitteln durch den allgemeinen Haushalt dar (siehe Bernhardt/Grimberg/Schünemann/Schwingeler, Kommunales Haushaltsrecht Sachsen-Anhalt, S. 345). Die Höhe der kalkulatorischen Kosten errechnet sich zwar auf der Grundlage der festgestellten Anschaffungs- und Herstellungskosten, dies kann jedoch nicht dazu führen, dass diese den Baukosten zugerechnet werden. Kosten für Bau, Umbau, Erweiterung und Sanierung der Schulen, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke und für Erstausstattungen wären gemäß Haushaltsrecht grundsätzlich dem Vermögenshaushalt (Gruppe 93 bis 96) zuzurechnen. Die hier in Frage stehenden Kosten sind dagegen im Verwaltungshaushalt (Gruppe 68) nachzuweisen. Hätte sich der Landkreis an den Baukosten in Form einer Zuwendung für Investitionen beteiligt, wäre dies im Übrigen mindernd bei der Ermittlung der Höhe der kalkulatorischen Kosten berücksichtigt worden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass haushaltsrechtlich die Veranschlagung kalkulatorischer Kosten zulässig ist. Gemäß § 12 Absatz 3 GemHVO können auch für Einrichtungen, die nicht aus Entgelten finanziert werden, angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals veranschlagt werden. Durch den Betrieb der Schule werden sowohl das Gebäude als auch die Einrichtungsgegenstände abgenutzt. Beides steht im Eigentum der Gemeinde. Die Abschreibungen sollen die Abnutzung zum Ausdruck bringen und bei der Abrechnung berücksichtigen. Mit der Verzinsung des Anlagekapitals sollen die der Gemeinde entstehenden Finanzierungskosten abgebildet werden. Die Kosten stehen damit im ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Schule. Im Übrigen weise ich daraufhin, dass im Falle der Anmietung eines Gebäudes zur Realisierung der Beschulung die entstehenden Mietkosten ebenfalls durch den Landkreis mitzufinanzieren wären. Darüber hinaus war die Gemeinde F. bestrebt, die Schuldträgerschaft zum 01.01.2008 an den Landkreis zurück zu übertragen. Ab dem Zeitpunkt der Übertragung hätte der Landkreis die vollen Kosten der Einrichtung zu tragen. Die Kommentierung „Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendungen kommt es dann noch auf die tatsächlichen Unkosten an.“ führt meines Erachtens auch zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen wird verdeutlicht, dass die Höhe der Kosten einen Aspekt bei der Gewährung der Zuwendung darstellt; dies bedeutet aber auch, andere Faktoren in die Bewertung einzubeziehen. Zum anderen schließt die Formulierung „tatsächliche Unkosten“ nicht aus, kalkulatorische Kosten bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung zu berücksichtigen. Daraus ist lediglich zu schlussfolgern, dass eine Bemessung der Zuwendung auf der Grundlage geplanter, geschätzter Kosten nicht in Betracht kommt. Es wird nach wie vor die Auffassung vertreten, dass die Abschreibungen und die Verzinsung des Anlagekapitals als Kosten im Sinne von § 74a SchulG LSA gelten können. Es handelt sich nicht um Kosten im Sinne von § 74 SchulG LSA, so dass der Ausschlusstatbestand des § 74a SchulG LSA nicht erfüllt ist. Da auch haushaltsrechtlich eine Veranschlagung von Abschreibungen und Verzinsung von Anlagekapital zulässig ist, liegt kein Rechtsverstoß bei der Gewährung des Zuschusses auch für die kalkulatorischen Kosten vor. Im Übrigen hat das Rechtsamt mit Schreiben vom 20.2.2009 auf Folgendes hingewiesen: „Gleichwohl kann der Landkreis auch mehr zugestehen, als das, wozu er rechtlich verpflichtet ist.“ …“ Einem Vermerk des Beklagten über eine Besprechung vom 4.3.2009 zufolge werden nach Auffassung des Rechtsamtes und des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes kalkulatorische Kosten weder von § 74 SchulG LSA noch von § 74a SchulG LSA erfasst. Dies ergebe sich aus § 70 SchulG LSA, der sich seinem Wortlaut nach auf Sachkosten, das heißt auf die tatsächlich entstandenen Kosten beziehe. Die Regelung stehe in unmittelbarem Zusammenhang zu den Vorschriften der §§ 74 und 74a SchulG LSA. Es seien daher nur tatsächliche Kosten bezuschussungsfähig. Mit am 15.9.2009 abgesandtem Schreiben des Landesverwaltungsamtes an den Beklagten wurde im Hinblick auf die beabsichtigte Übertragung der gemeindlichen Schulträgerschaft auf den Beklagten unter Übernahme der Restschuldbelastung die Genehmigungsfähigkeit verneint, weil die Haushaltslage des Landkreises defizitär sei, dies bei der Gemeinde nicht der Fall sei und die Maßnahme für den Landkreis nicht haushaltskonsolidierend sei. Nach Anhörung der Klägerin zu der beabsichtigten Rücknahme der Zuwendungen für die Jahre 2004 bis 2008 bezüglich der kalkulatorischen Kosten erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 25.11.2009, welcher zum Inhalt hat, dass die in Rechnung gestellten kalkulatorischen Kosten für die Jahre 2004 bis 2008 in Gesamthöhe von 566.188,53 € zurückgefordert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Am 23.12.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, § 48 VwVfG finde keine Anwendung, weil die Zuwendungsbescheide im Hinblick auf die kalkulatorischen Kosten nicht rechtswidrig gewesen seien. Nach dem Wortlaut des § 74a SchulG LSA sei die Erstattung von kalkulatorischen Kosten in Höhe von 70% nicht ausgeschlossen. Ein Ausschlussgrund ergebe sich auch nicht aus § 70 Abs. 1 SchulG LSA. Eine vollständige Erfassung der Kosten, die beim Schulträger anfallen könnten, sei in der genannten Regelung nicht beabsichtigt. Im Übrigen enthalte das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt eine Differenzierung nach Investitionen und betriebswirtschaftlichen Kosten. Die Investitionen seien in § 74 SchulG LSA angesprochen, die betriebswirtschaftlichen Kosten und deren Erstattung seien in § 74a SchulG LSA geregelt. Kalkulatorischen Kosten gehörten unzweifelhaft zu den betriebswirtschaftlichen Kosten, die der Gemeinde entstehen würden und als solche auch haushaltsrechtlich zu berücksichtigen seien. Neben den Abschreibungen sei nicht das Anlagekapital der Gemeinde F. verzinst worden, sondern es seien Zinsen für aufgenommene Kredite gezahlt worden. Diese Kosten in Form der Verzinsung von Fremdkapital seien tatsächlich angefallen. Folge man der Auffassung des Beklagten, dass lediglich tatsächlich entstandene Kosten zu erstatten seien, so stehe auch dies einer Aufhebung der Zuwendungsbescheide entgegen. In einem an den Landrat gerichteten Vermerk vom 27.2.2009 habe der Beklagte selbst noch ausgeführt: „Es wird nach wie vor die Auffassung vertreten, dass die Abschreibungen und die Verzinsung des Anlagekapitals als Kosten im Sinne von § 74a SchulG LSA gelten können. Es handelt sich nicht um Kosten im Sinne von § 74 SchulG LSA, so dass der Ausschlusstatbestand des § 74a SchulG LSA nicht erfüllt ist. Da auch haushaltsrechtlich eine Veranschlagung von Abschreibungen und Verzinsung von Anlagekapital zulässig ist, liegt kein Rechtsverstoß bei der Gewährung des Zuschusses auch auf die kalkulatorischen Kosten vor. Im Übrigen habe das Rechtsamt mit Schreiben vom 20.2.2009 auf Folgendes hingewesen: Gleichwohl kann der Landkreis auch mehr zugestehen als das, wozu er rechtlich verpflichtet ist.“ Die Klägerin könne sich auf schutzwürdiges Vertrauen berufen; auch habe sie die gewährten Leistungen verbraucht. Bereits mit Schreiben vom 13.4.2000 habe der Landkreis Sch. der Gemeinde F. mitgeteilt, dass unter sonstigen Kosten im Sinne des § 74a SchulG LSA im Wesentlichen die laufenden Kosten verstanden würden. Zu den laufenden Kosten zählten alle, außer den in § 74 SchulG LSA geregelten Investitionskosten. Diese Angabe entspreche der kurzen Begründung der Zuwendungsbescheide. Mit diesem Schreiben habe der ehemalige Landkreis Sch. gegenüber der Gemeinde F. die Verfahrensweise im Grundsatz legalisiert. Auch seien durch den Prüfbericht des Landkreises vom 24.8.2005 die kalkulatorischen Kosten als erstattungsfähig anerkannt worden. Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG sei nicht eingehalten. Dem Beklagten und seinem Rechtsvorgänger seien sämtliche dem Vorgang zu Grunde liegenden Tatsachen über den gesamten Zeitraum bekannt gewesen. Eine bloße Änderung der Rechtsauffassung sei nicht ausreichend (vergleiche Bundesverwaltungsgericht, NVwZ 1985, Seite 335). Ungeachtet dessen liegt ein solcher Wandel nicht einmal vor, da der Beklagte die Berücksichtigung der kalkulatorischen Kosten nach wie vor für vertretbar halte. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht nur die Trägerschaft, sondern auch den Vermögensgegenstand Sekundarschule F. mit Erbbaurechtsvertrag vom 1.9.2010 mit Wirkung zum 1.1.2010 an den Beklagten übertragen habe. Die mit den Erstattungsbeträgen veredelte Sekundarschule sei nun Vermögen des Beklagten. Ein gleichwertiges Entgelt, das den Vermögensverlust ausgleiche, habe die Klägerin nicht erhalten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25.11.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Rechtswidrigkeit der erlassenen Bescheiden ergebe sich daraus, dass die geltend gemachten und berücksichtigten Abschreibungen und Verzinsung kalkulatorischen Kosten seien, jedoch nicht tatsächlich entstandene Kosten. Zwar unterscheide das Gesetz in § 74 nach Baukosten und in § 74a nach sonstigen Kosten. Die Regelungen stünden jedoch im unmittelbaren Kontext zu § 70 SchulG LSA. Sachkosten seien sowohl die Kosten nach § 74 SchulG LSA als auch die Kosten nach § 74a SchulG LSA. Daher seien nur die tatsächlichen Kosten bezuschussungsfähig. Es habe keine Rechtsgrundlage für die entsprechenden Zuwendungen bestanden. Auch hätten sich der ehemalige Landkreis Sch. sowie der Beklagte in einer defizitären Haushaltslage befunden. Deshalb würden die Bewilligungsbescheide, die ohne eine gesetzliche Verpflichtung erlassen worden seien, gegen die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gemäß § 65 LKO LSA in Verbindung mit § 156 Abs. 2 GO LSA verstoßen. Hinsichtlich des sich aus § 48 Abs. 1 VwVfG ergebenden Ermessens werde auf die defizitäre Haushaltslage verwiesen. Vertrauensschutz bestehe im Verkehr zwischen Behörden nicht (vergleiche Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2010, § 48 Rndz. 94). Auch sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt. Der Landrat als Behördenleiter und die beteiligten Mitarbeiter hätten erst durch den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 2.12.2008 Kenntnis von der bestehenden Rechtslage erhalten. Erst zu diesem Zeitpunkt seien alle für die Rücknahme erforderlichen Tatsachen vollständig bekannt gewesen. Der Erbbaurechtsvertrag vom1.9.2010 begründe keine andere Sichtweise. Der Beklagte habe zwar die Schulträgerschaft und das Gebäude der Sekundarschule zurückerhalten und somit letztlich eine jetzt ihm gehörende Schule bezuschusst. Die Rückgabe sei jedoch nicht ohne Gegenleistung erfolgt. Für die gesamte Laufzeit des Vertrages errechne sich ein Erbbauzins in Höhe von insgesamt 4.049.820,00 €. Die Klägerin repliziert und führt aus, die Behauptung, § 74a SchulG LSA erfasse lediglich Sachkosten, überzeuge nicht. Die Systematik im 9. Teil des Schulgesetzes sei so geregelt, dass in § 69 die Personalkosten erfasst seien, die das Land für die öffentlichen Schulen trage. In § 70 seien die Sachkosten erwähnt, die der Schulträger selbst zu übernehmen habe. § 71 regele die Schulförderung und die §§ 73 und 74 die fakultative Beteiligung des Landes oder des Landkreises an Investitionen, wogegen § 74a eine obligatorische Beteiligung an der Aufbringung der Kosten durch den Landkreis regele. Aus dem Zusammenhang der §§ 69 und 70 SchulG LSA folge, dass der Schulträger im Grunde sämtliche Kosten zu übernehmen habe, die nicht Personalkosten seien und vom Land getragen würden. Auch könne sich die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Vertrauensschutz berufen (vergleiche Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Randnummer 101, 11. Auflage). Im Übrigen sei der Erbbauzins allein als Gegenleistung für die Zukunft für die Gewährung des Erbbaurechts zu bewerten, decke aber keinesfalls und nicht nur ansatzweise die von der Klägerin getätigten Investitionen aus der Vergangenheit. Hinsichtlich der Einhaltung der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG LSA komme es nicht auf die Kenntnis des Behördenleiters an, sondern auf die Kenntnis eines für die zuständige Behörde handelnden, mit der Sache befassten und für die Rücknahme zuständigen Amtsträgers (Bundesverwaltungsgericht, DVBl 2001, Seite 1221; BFH, NVwZ 1986, Seite 587). Im Übrigen müsse sich der Beklagte die Kenntnis der Mitarbeiter seines Rechtsvorgängers zurechnen lassen (Bundesverwaltungsgericht, NJW 1990, Seite 727; VGH Mannheim, NVwZ 1983, Seite 482). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.