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Gerichtsbescheid

7 A 478/10

VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0418.7A478.10.0A
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Leitsätze
Wird für die Bewältigung des Schulweges zur nächstgelegenen Schule das wirtschaftlich günstigste Abonnement - hier: Jahresabonnement - genutzt, rechtfertigt der Umstand, dass dieses wirtschaftlich günstigste Abonnement auch Schulferien abdeckt, keine Kürzung der nach § 71 Abs, 4 a Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA vorgesehenen Entlastung von Fahrtkosten nicht. (Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird für die Bewältigung des Schulweges zur nächstgelegenen Schule das wirtschaftlich günstigste Abonnement - hier: Jahresabonnement - genutzt, rechtfertigt der Umstand, dass dieses wirtschaftlich günstigste Abonnement auch Schulferien abdeckt, keine Kürzung der nach § 71 Abs, 4 a Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA vorgesehenen Entlastung von Fahrtkosten nicht. (Rn.16) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung vor der Kammer durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO. Die Beteiligten wurden dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am 19. April 2011 angehört und haben ihr Einverständnis erklärt. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat für das Schuljahr 2009/2010, d. h. für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010, einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Schülerbeförderungskosten in Höhe von 565,10 Euro, abzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Eigenbeteiligung (100,00 Euro) und abzüglich des bereits empfangenen Betrages von 407,40 Euro, also einen Anspruch auf Erstattung von weiteren 57,70 Euro, weil das Jahresabonnement, das er nutzt, das – auch für den Träger der Schülerbeförderung – wirtschaftlich günstigste Angebot ist, um die Strecke von der Wohnung zur nächstgelegenen Schule (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Juni 2010 - 3 L 475/08 -) zu bewältigen. Dass das wirtschaftlich günstigste Abonnement auch Schulferien abdeckt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Anderenfalls müsste der Beklagte Einzelfahrscheine abrechnen lassen. Die verfügte Versagung von 57,70 Euro führt zudem zu einer gesetzeswidrigen Erhöhung des Eigenanteils. Rechtsgrundlage ist § 71 Abs. 4a Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch § 1 Zwölftes ÄndG vom 14. Juli 2008 (GVBl. LSA S.358) – im Folgenden: SchulG -. Danach haben die Träger der Schülerbeförderung – hier gemäß § 71 Abs. 1 SchulG der Beklagte – die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler der Schuljahrgänge 11 und 12 der Gymnasien bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder des freigestellten Schülerverkehrs von den Fahrtkosten zu entlasten. Die Entlastung erfolgt nach § 71 Abs. 4 a Satz 2 Nr. 1 SchulG in Höhe der Fahrtkosten zu der unter zumutbaren Bedingungen nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform abzüglich einer Eigenbeteiligung von 100 € je Schuljahr. Die genannten Voraussetzungen für eine Entlastung des Klägers sind auch für den streitgegenständlichen Betrag gegeben. Ausweislich der unstreitigen Feststellung im angefochtenen Bescheid handelt es sich bei dem vom Kläger in Magdeburg besuchten Domgymnasium um die nächstgelegene Schule im Sinne des § 71 Abs. 4 a Satz 2 SchulG. Ebenso ist die im Bescheid berücksichtigte Eigenbeteiligung in Höhe von 100 € weder dem Grunde noch der Höhe nach zwischen den Beteiligten streitig. Bei dem mit der Klage begehrten Betrag für Juli 2010 in Höhe von 57,70 € handelt es sich auch um Fahrtkosten im Sinne des § 71 Abs. 4a SchulG. Denn der von der Deutschen Bahn für das Jahresabonnement des Klägers eingezogene Monatsbeitrag ist nach Nr. 5 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das MUM-Abonnement“ – im Folgenden: AGB - einer der zu zahlenden 10 Monatsbeiträge, die insgesamt vom Kläger für die Dauer eines Jahres zu leisten sind. Ohne die Zahlung des streitgegenständlichen Betrages ist es dem Kläger nicht möglich, das wirtschaftlich günstigste Angebot zur Bewältigung des Schulweges für das vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 laufende Schuljahr im öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für den Abschluss eines Abonnements ist nämlich, dass das Verkehrsunternehmen ermächtigt wird, das jeweilige tarifliche Fahrgeld in 10 Abo-Monatsbeiträgen pro Jahr von einem Girokonto abzubuchen (Nr.1 AGB). Die Auffassung des Beklagten, dass eine Erstattung des streitigen Betrages deshalb nicht gefordert werden könne, weil der gesamte Juli ferienbedingt unterrichtsfrei war und deshalb eine Beförderung nicht erforderlich war, wird vom Gericht nicht geteilt. Denn der Umstand, dass im Juli 2010 ferienbedingt der Kläger keinen Schulweg zu bewältigen hatte, hat keine Auswirkung auf die Höhe der schuljährlich insgesamt erforderlichen Fahrtkosten, von denen der Kläger nach § 71 Abs. 4a SchulG zu entlasten ist. Unter Berücksichtigung der vom Kläger durch Vorlage des Schreibens vom 10. Februar 2010 in Verbindung mit dem Kontoauszug belegten Tariferhöhung um „durchschnittlich 3,0 Prozent“ bzw. auf einen Monatsbeitrag in Höhe von 57,70 € war der Beklagte zu der begehrten weiteren Erstattung zu verpflichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der in A-Stadt wohnende volljährige Kläger begehrt Fahrtkostenerstattung für das Schuljahr 2009/2010 für den Besuch der 11. Klasse des Domgymnasiums in Magdeburg. Er ist Inhaber eines "MUM-Abo-Azubi" der Deutschen Bahn - im Folgenden: Abo -, für das nach Nr. 5 der entsprechenden Geschäftsbedingungen in jedem Geltungsjahr "10 Monatsraten in Höhe des normalen Monatskartenpreises" fällig werden. Der Kläger stellte mit Datum vom 14. August 2010 beim Beklagten den "Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten" für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 (Schuljahr 2009/2010) und belegte durch Kontoauszug vom 14. August 2010 in Verbindung mit entsprechenden Schreiben der DB Vertrieb GmbH, Abo Center Berlin, dass in dem vorgenannten Zeitraum insgesamt 621,10 € im Wege der Lastschrift von der DB Vertrieb GmbH eingezogen worden seien, nämlich im August 2009 in Höhe von 112,00 € - davon 56,00 € für seinen Bruder P. - und von November 2009 bis einschließlich April 2010 jeweils 56,00 € sowie von Mai 2010 bis einschließlich Juli 2010 jeweils 57,70 €. Mit Bescheid vom 10. September 2010 erstattete der Beklagte für August 2009 und die Monate November 2009 bis einschließlich Juni 2010 unter Abzug der Eigenbeteiligung des Klägers in Höhe von 100,00 € insgesamt einen Betrag in Höhe von 407,40 €. Im Übrigen lehnte er den Antrag ab. Er führte aus, das Ökumenische Domgymnasium sei die nächstgelegene Schule. Die Erstattung erfolge für die notwendige bzw. wirtschaftlichste Beförderung grundsätzlich für ermäßigte Zeitkarten. Da aufgrund des Abo-Vertrages mit der Deutschen Bahn AG für die Monate September und Oktober 2009 tatsächlich keine Kosten für die Schülerbeförderung entstanden seien und das Schuljahr 2009/2010 bereits am 23. Juni 2010 beendet gewesen sei, bestehe für diese Monate kein Erstattungsanspruch. Der Kläger hat am 20. September 2010 Klage erhoben. Er trägt vor, er mache mit der Klage den Differenzbetrag in Höhe von 57,70 € geltend, da in dem Schuljahr tatsächlich 565,10 € Fahrtkosten entstanden seien und nicht 507,40 €, die im Bescheid zu Grunde gelegt worden seien. Bereits vor Jahren habe er bei der Deutschen Bahn ein sog. MUM-Abonnement abgeschlossen. Da dieses Abonnement damals im Monat November begonnen habe, würden die im sog. Geltungsjahr zu leistenden 10 Monatsraten jeweils von November bis August des Folgejahres eingezogen. Die Auffassung des Beklagten, die im Juli 2010 eingezogene Rate sei nicht erstattungsfähig, da das Schuljahr am 23. Juni 2010 geendet habe, sei nicht zutreffend. Das Schuljahr dauere gemäß § 23 SchulG LSA jeweils bis zum 31. Juli eines jeden Jahres. Im Juni habe lediglich der Schulunterricht geendet. Bei der Juli-Rate handele es sich aber um Fahrkosten, die für den Schulweg im Schuljahr angefallen seien. Die Versagung des streitbefangenen Betrages führe zu einer gesetzeswidrigen Erhöhung der Eigenbeteiligung von 100,00 Euro auf 157,70 Euro. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Änderung des Bescheides vom 10. September 2010 einen weiteren Betrag in Höhe von 57,70 € zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Kostenübernahme stelle einen Ausgleich für Aufwendungen des Schülers auf dem Schulweg zwischen dessen Wohnung und der Ausbildungsstätte dar. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 SchulG bestehe die Erstattungspflicht nur für diese Wegstrecke. Werde diese Wegstrecke innerhalb der Sommerferien im „gänzlich schulfreien Juli“ des hier vorliegenden Schuljahres nicht bewältigt, entstehe kein Aufwand, so dass „denknotwendig“ auch die Erstattungspflicht entfalle. Der auf der Grundlage des Abonnements eingeräumte Kostenvorteil von jährlich zwei Monatsbeiträgen decke auch nur teilweise den gesamten Umfang der im Schuljahr gewährten Ferien von ca. 12 Wochen. Gesetzeszweck und –wortlaut gäben es nicht her, dass sich der Kläger für einen schulfreien Monat dennoch beim Beklagten schadlos halte. Der Rechtsstreit ist am 19. April 2011 vor dem Berichterstatter als Einzelrichter mündlich verhandelt worden. Auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls wird verwiesen. Mit Beschluss vom 13. Mai 2011 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Kammer zurück übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.