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Urteil

7 A 393/09 MD

VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2010:0831.7A393.09MD.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 24. Mai 1996, der sich trotz seines eng gefassten Tenors ("Der Antrag auf Rückübertragung des landwirtschaftlichen Unternehmens des Herrn C... J... T... im R... im S... kreis wird nach dem Vermögensgesetz abgelehnt") auf das hier in Rede stehende landwirtschaftliche Unternehmen R... R..." bezog, unterliegt nicht der Aufhebung, weil er die Rechte des Klägers nicht verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf die in der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2010 begehrte Feststellung "dass die Erbengemeinschaft nach M... T... in Ansehung des landwirtschaftlichen Betriebes "R... R...' Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist", weil M... T... im Zeitpunkt der Schädigung nicht Unternehmensträgerin war. Gemäß § 144 Abs. 6 VwGO hat das Gericht, "an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, (...) seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen". Durch die Zurückverweisung wird das Verfahren im Umfange der Aufhebung und Zurückverweisung erneut anhängig. In dem dadurch wieder eröffneten Verfahren sind neue Anträge, die vorher noch nicht gestellt worden waren, und neuer Tatsachenvortrag zulässig (Kopp/Schenke: Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, § 144 Rdnr. 11). Trotz der Zulässigkeit eines neuen Sachvortrags und neuer Anträge ist das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde, an die der Aufhebung zugrundeliegende (d. h. sie tragende) rechtliche Beurteilung des Falles durch das Revisionsgericht gebunden. Die Bindung erstreckt sich auf die den unmittelbaren Zurückverweisungsgründen vorhergehenden Gründe jedenfalls insoweit, als diese die notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren (Kopp/Schenke: aaO Rdnr. 12). Die Bindung entfällt jedoch bei einer nachträglichen Änderung der Rechtslage, bei einer wesentlichen Veränderung des zu beurteilenden Sachverhalts in Folge neuen Vorbringens oder einer Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen Umstände sowie bei Tatsachen, die einen Restitutionsgrund im Sinne des § 153 VwGO i. V. m. § 580 ZPO darstellen würden (Kopp/Schenke: aaO Rdnr. 13). Dies vorausgeschickt ist die erkennende Kammer an die der Aufhebung des Urteils der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. Februar 2000 (A 5 K 69/99) zugrundeliegende rechtliche Beurteilung des Falles durch den 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. September 2003, 8 C 27.02) gebunden, wonach es dem Kläger erlaubt ist, den am 5. April 1992 gestellten Antrag auf Rückübertragung der seinen Rechtsvorgängern gehörenden Anteile an dem landwirtschaftlichen Unternehmen "R... R..." auch noch in der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2010 dahingehend zu konkretisieren, dass er nunmehr die Feststellung der Berechtigung der Erbengemeinschaft nach M... T... in Ansehung des vorstehend bezeichneten Unternehmens begehrt. Ferner ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung des Falles durch den 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. September 2003, 8 C 27.02) gebunden, dass das landwirtschaftliche Unternehmen "R... R..." einem ausdrücklichen sowjetischen Enteignungsverbot zuwider entschädigungslos enteignet wurde, sodass das Vermögensgesetz, insbesondere die Regeln über die Unternehmensrestitution zur Anwendung kommen. Schließlich ist das erkennende Gericht an den die Aufhebung des Urteils der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. Februar 2000 (A 5 K 69/99) tragenden Grund gebunden, aufzuklären und festzustellen, wer im Zeitpunkt der Enteignung Träger des landwirtschaftlichen Unternehmens "R... R..." war. Diesbezüglich ist dem Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, aufgetragen worden, zu klären, ob im Zeitpunkt der Schädigung "die 1932 von der Mutter M... T. und ihren beiden Söhnen gegründete GmbH" noch existiert oder ob "wenn diese - aus welchen Gründen auch immer - aufgelöst sein sollte, eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" bestanden hat und ob "der Kläger auch Rechtsnachfolger des Erben des 1946 verstorbenen C... T. geworden ist". Dieser Prüfungsauftrag ist inzwischen erfüllt. Aufgrund des Beschlusses des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Juni 2005, 10 Wx 21/04, steht fest, dass der Versuch des Klägers, den Erbschein einziehen zulassen, der C... T...s Ehefrau (M... T..., geborene W...) begünstigt, keinen Erfolg gehabt hat. Mithin steht auf Grund des Erbscheins des Amtsgerichts Halle vom 1. Dezember 1947, 8 IV 825/47, fest, dass C... T... von seiner Ehefrau als Vorerbin und seiner Tochter als Nacherbin beerbt worden ist, was sich auch aus einem inhaltsgleichen Erbschein vom 31. Juli 1951 (Geschäftszeichen 8 VI 634/51) ergibt. Ferner steht aufgrund des - inzwischen aufgefundenen - Handelsregisterauszugs fest, dass die am 18. August 1923 im Handelsregister eingetragene Firma Gebrüder-T... - GmbH (der eingetragene Gegenstand des Unternehmens lautete: "Betrieb des R...gutes") in der zweiten Hälfte des Jahres 1938 aufgelöst und am 3. Juni 1940 gelöscht worden ist. Das bedeutet, dass diese Firma - selbst wenn sie, was der Handelsregisterauszug nahelegt, für die Dauer ihrer Existenz Trägerin des Unternehmens "R... R...' gewesen sein sollte - im Zeitpunkt der Schädigung (Letztere stellt sich nach der bindenden rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts als ein Prozess dar, der 1945 eingeleitet wurde und Ende 1946 abgeschlossen war) nicht mehr Trägerin des landwirtschaftlichen Unternehmens "R... R..." gewesen sein kann. Was anschließend - also nach Löschung der Firma "Gebrüder-T...-GmbH" - mit der Unternehmensträgerschaft geschah, ist zwar nicht urkundlich belegt, lässt sich aber unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eindeutig beantworten. Das gilt insbesondere für die Frage, ob im Zeitpunkt der Schädigung eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden hat, die Trägerin des Unternehmens war. Beide Alternativen sind zu verneinen. Im Zeitpunkt der Schädigung, die 1945 eingeleitet und 1946 vollendet wurde, war C... T... der alleinige Träger des Unternehmens, der nicht vom Kläger beerbt worden ist. Dass C... T... Träger des landwirtschaftlichen Unternehmens war, erschließt sich aus den getätigten Rechtsgeschäften und aus den familiären Verhältnissen, kurz: Aus der Historie. Im August 1914 holte die verwitwete L... B... ihren ältesten Enkelsohn und ersten männlichen Nachkommen, den gelernten Landwirt C... T..., zu sich nach R zur Bewirtschaftung des Betriebs. Im Juni 1919 - im zeitlichen Zusammenhang mit C... T...s Eheschließung - verpachtete die Großmutter - sie muss schon über 60 Jahre alt gewesen sein - ihrem ältesten Enkelsohn das "R... R...", also den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb. Schon durch diesen (Pacht-)Vertrag, der zwar nicht vorliegt, aber unstreitig ist, ging nicht nur das Eigentum am toten und lebenden Inventar sondern auch die Trägerschaft des Unternehmens auf C... T... über, weil eine Person, die ihren ganzen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und deren Betätigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung erschöpft, mit der Verpachtung keinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb betreibt (Urteil des 5. Senats des Bundesfinanzhofes vom 21. Februar 1980, Aktenzeichen V R 113/73, veröffentlicht in Juris). Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich ausgeschlossen, dass M... T... - allein durch Erbschaft - Trägerin des landwirtschaftlichen Unternehmens "R... R...' wurde. Im Dezember 1922 hat M... T... ihre Mutter L... B... beerbt und somit die Gesamtrechtsnachfolge angetreten. Sie ist also in den bestehenden (Pacht-)Vertrag eingetreten, ohne ihn zu kündigen oder zu ihren Gunsten verändern zu wollen. Im Gegenteil: Schon sechs Monate nach dem Erbfall (im Juni 1923) hat sie sich - was das "R... R..." anbelangt - von erheblichen Vermögenswerten getrennt. Am 07. Juni 1923 hat sie ihren drei Söhnen C..., E... und H... jeweils ein Fünftel der Grundstücke übereignet, die zum R... R ... gehörten. Zwei Fünftel der Grundstücke - und nicht zwei Fünftel des "R... R..." - behielt sie für sich, um wirtschaftlich abgesichert zu bleiben. Diese Übereignung - M... T... war schon 52 Jahre alt - erfolgte unentgeltlich und stellte eine vorweggenommene erbrechtliche Regelung dar. Die Abgabe von drei Fünftel der Grundstücke, die zum R... R... gehörten, macht deutlich, dass sich die damals 52-jährige M... T... von großen Teilen des geerbten Vermögens zu Gunsten ihrer drei Söhne trennen und sich nicht zur Trägerin des landwirtschaftlichen Unternehmens "R... R..." aufschwingen wollte, zumal sie selbst zusammen mit ihrem Ehemann J... T... "R... Besitzerin" in S... war. Ob die am selben Tag (07. Juni 1923) beschlossene Gründung der Firma "Gebrüder-T...-GmbH" - wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers meint - eine reine "Grundstücksbesitzgesellschaft der Brüder" gewesen oder - wie es der Handelsregisterauszug nahelegt - Trägerin des landwirtschaftlichen Unternehmens "R... R..." geworden ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, weil diese Firma - wie erwähnt - in der zweiten Hälfte des Jahres 1938 aufgelöst und am 03. Juni 1940 im Handelsregister gelöscht worden ist, sodass sie im Zeitpunkt der Schädigung (1945 bis 1946) nicht mehr Trägerin des Unternehmens gewesen sein kann. Vielmehr ist es - wenn es überhaupt erforderlich gewesen sein sollte - C... T... gelungen, in der Folgezeit die (alleinige) Unternehmensträgerschaft zurückzugewinnen: Er erwarb 1927 den "Ein-Fünftel-Grundstücksanteil" seines Bruders H... und 1942 den "Ein-Fünftel-Grundstücksanteil" seines Bruders E..., der das im Jahr 1963 als "Erbauseinandersetzung" bezeichnet hat (Beiakte F, Bl. 79). Auch die Auflösung (1938) und Löschung (1940) der "Gebrüder-T...-GmbH" sind deutliche Indizien dafür, dass C... T... im Zeitpunkt der Schädigung (1945 bis 1946) der alleinige Träger des landwirtschaftlichen Unternehmens "R... F..." war, weil seine Brüder verkauft hatten und abgefunden waren und sich seine Mutter ausweislich des Jahresabschlussberichts 1943/1944 mit Pachteinnahmen begnügte, also nicht am Gewinn und Verlust beteiligt war. Auch aus den Enteignungsunterlagen ergibt sich, dass C... T... im Zeitpunkt der Schädigung der alleinige Träger des landwirtschaftlichen Unternehmens "R... R..." gewesen ist. Er ist - wie er selbst wiederholt schriftlich niedergelegt hat - ausgewiesen worden und nicht nur als R... Pächter, sondern auch als R... Besitzer und Großgrundbesitzer bezeichnet worden. Die Tatsache, dass C... T... in seinem "Antrag auf Überlassung eines Restgutes von 100 ha" vom 28. Oktober 1945 (5 A 67/06 MD, Beiakte A, Sonderband III, Bl. 24) von dem "bis zur Enteignung am 18.10.45 meiner Mutter und mir gemeinsam gehörigen Gut R..." spricht, bedeutet nicht, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung einer aus Mutter und Sohn bestehenden Bruchteilsgemeinschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört hat. Vielmehr ist die gewählte Formulierung aus ihrem Zusammenhang heraus zu verstehen: Mit seinem Antrag vom 28. Oktober 1945 wollte C... T... für sich und seine Mutter, die - bezogen auf die Grundstücke - zu zwei Fünftel Miteigentümerin war, das Schlimmste abwenden. Von daher ist seine Formulierung nicht rechtstechnisch zu verstehen und kein tragfähiges Indiz für die Annahme, dass das "R... R..." im Zeitpunkt der Schädigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Bruchteilsgemeinschaft gehört hat. Dass M... T... nicht - wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers meint - alleinige Trägerin des Unternehmens war, erschließt sich auch aufgrund der Örtlichkeiten, der familiären Verhältnisse und ihres Alters. Sie war R... Besitzerin in S..., im Zeitpunkt der Schädigung schon mindestens 74 Jahre alt und in R... nicht am Gewinn und Verlust beteiligt. Vielmehr hat sie sich - als ca. 74 Jahre alte Mutter - im Wirtschaftsjahr 1943/1944 mit einer Pacht von 10.800 Reichsmark (ca. 0,8 Pfennig pro Quadratmeter) begnügt, obwohl die anderen Verpächter in demselben Wirtschaftsjahr mehr bekamen, nämlich ca. 1,2 Pfennig pro Quadratmeter. Auch das "Wartegeld" aus den Kohleabbaurechten wurde nicht vom "Betrieb" vereinnahmt, sondern nach den Eigentumsanteilen an den Grundstücken verteilt. Wenn man die vorstehenden Fakten, insbesondere die Tatsache, dass C... T... das R... R... über 30 Jahre lang geführt, ab Juni 1919 gepachtet und ab 1923 durch vorweggenommene Erbfolge und Zukäufe ca. drei Fünftel der Liegenschaften erworben hat, zusammenfassend würdigt, dann kann kein Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung bestehen, dass er im Zeitpunkt der Schädigung (1945 bis 1946) der alleinige Träger des landwirtschaftlichen Unternehmens "R... R..." gewesen ist. Da der Kläger diesen Unternehmensträger nicht beerbt hat, musste seiner Klage trotz der bestehenden Bindung der erkennenden Kammer an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts der Erfolg versagt bleiben. Der vom Kläger hilfsweise gestellte Beweisantrag war abzulehnen, weil das benannte Beweisthema (die Frage, wer Träger des landwirtschaftlichen Unternehmens "R... R..." im Zeitpunkt der Schädigung war) eine Rechtsfrage betrifft, die das Gericht aufgrund eigener Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) beantworten und entscheiden muss. Diese eigene Überzeugungsbildung darf und kann sich das Gericht nicht von einem Sachverständigen abnehmen lassen. Von daher lässt sich die gestellte Beweisfrage mit dem benannten Beweismittel (Sachverständigengutachtens) nicht beantworten, sodass es als ungeeignet bewertet werden muss. Die Kostenentscheidung wird auf § 154 Abs. 1 VwGO und - soweit die Klage zurückgenommen worden ist - auf § 155 Abs. 2 VwGO gestützt. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§§ 132, 135 VwGO). Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertobergrenze des Vermögensgesetzes. Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung vom 08. Februar 2000 die Klage teilweise zurückgenommen hat, begehrt die Feststellung der Restitutionsberechtigung der Erbengemeinschaft nach M... T... an dem landwirtschaftlichen Unternehmen "R... R...‘ bei L... im S... kreis. Der Kläger (*1933), dessen Bemühungen, sein Erbrecht nach C... J... T... (im Folgenden: C... T...) zu belegen, bislang keinen Erfolg gehabt haben (OLG Naumburg, Beschluss vom 10.06.2005, Az: 10 Wx 21/04), ist Alleinerbe nach W... E... T... (im Folgenden: E... T... ) und Miterbe nach M... T..., geb. B... M... T... (*1871, gest. 18.10.1959), das einzige Kind von T... und L... B... heiratete am 14. September 1891 den Landwirt J... E... T... (im Folgenden: J... T...) und brachte vier Söhne zur Welt: C... (*15.06.1892, gest. 15.11.1946), E... (*27.01.1894, gest. 31.12.1981) sowie H... und W.... Die beiden zuletzt genannten Söhne starben - kinderlos - 1917 und 1929. T... und L... B..., M... T...s Eltern, kauften am 14. Juni 1890 das ca. 336 ha große "R... R...‘ und am 01. Juli 1899 das ca. 204 große "R... S...‘ und übergaben das zuletzt genannte Gut ihrer Tochter M... und ihrem Schwiegersohn zum gemeinsamen Eigentum (Beiakte F, Bl. 32 und 50). Am 02. August 1914 holte die verwitwete L... B... ihren ältesten Enkelsohn C... T..., der seine landwirtschaftliche Ausbildung beendet hatte, zu sich nach R... zur Bewirtschaftung des "R... R...‘. Zum 01.06.1919 übergab sie ihm das "R... R...‘ zur Pacht. Am 03. oder 19. Juni 1919 heiratete C... T... M... W... (*05.09.1900, gest. 13.02.1979), die Miteigentümerin einer Leim- und Knochenmehlfabrik war. Aus dieser Ehe ging nur ein Kind hervor: M... M... M... L... T..., geb. 20.02.1920. Am 21.12.1922 starb L... B... Sie wurde von Ihrer Tochter M... beerbt, der Mutter von C..., E... und H... (W... war schon verstorben). Mit notariellem Vertrag vom 07. Juni 1923 übereignete M... T... von dem zum "R... R..." gehörenden Grundbesitz je ein Fünftel auf ihre Söhne C..., E... und H.... Zwei Fünftel des Grundbesitzes behielt sie für sich (GA. Bl. 1274 f). Am selben Tag schlossen M... T... und ihre Söhne oder nur die drei Brüder unter Ausschluss der Mutter - der Gesellschaftsvertrag ist unauffindbar und aus dem vorliegenden Handelsregisterauszug erschließt sich der Unterschied nicht, zumindest nicht mit positiver Publizität - einen Vertrag zur Gründung der "Gebrüder-T...-GmbH". Diese wurde am 18.08.1923 im Handelsregister eingetragen. Der Gegenstand des Unternehmens lautete: "Betrieb des R... R...". Geschäftsführer wurde C... T.... Außerdem wurde ihm Generalvollmacht erteilt (GA. Bl. 1279 f). Mit notariellen Urkunden vom 01. Mai 1925 und 21. Juni 1926 kaufte C... T... den Ein-Fünftel-Anteil seines Bruders H... an dem im Grundbuch von R... verzeichneten Grundbesitz. Die Auflassung erfolgte am 18. Februar 1927 und die Umschreibung im Grundbuch am 21. März 1927 (GA. Bl. 1287 ff). Etwa zeitgleich kaufte C... T... "Kühnes Plan" (25 ha) zur Vergrößerung der landwirtschaftlichen Nutzfläche oder seines Anteils. Ab 1937 räumten M..., C... und E... T - H... T hatte seinen Anteil bereits verkauft und war inzwischen verstorben - der "E... Aktiengesellschaft B..." dinglich gesicherte Kohlenabbaurechte an ca. 73 ha ein, die zum "R... R..." gehörten. Die Gegenleistung, das so genannte Wartegeld, wurde unter den drei zuerst Genannten im Verhältnis von 2/5 zu 2/5 zu 1/5 geteilt. Am 14. (unleserlich) 1938 wurde im Handelsregister eingetragen, dass die "Gebrüder-T...-GmbH" aufgelöst ist. Am 03. Juni 1940 wurde die Firma im Handelsregister gelöscht (GA. Bl. 1296 f). Ein Auflösungsvertrag oder eine Auseinandersetzungsvereinbarung sind nicht urkundlich belegt, vielleicht auch nicht belegbar. Am 23. März 1942 verkaufte der "Landwirt E... T... aus S... an den Landwirt C... T... in R... den ihm gehörigen ideellen 1/5 Anteil am R... R.... Es handelt sich dabei um folgenden Grundbesitz: ... Diese Aufzählung soll jedoch keine Begrenzung des verkauften Grundbesitzes bedeuten; vielmehr gilt als verkauft der gesamte im Miteigentum des Verkäufers stehende zum R... R... gehörige Grundbesitz. ... Das Inventar des R... R... steht im Eigentum des Käufers. Der Grundbesitz wird deshalb ohne Inventar verkauft. ... Der vereinbarte Kaufpreis beträgt 165.000 RM" (GA. Bl. 1283). Am 03. August 1942 wurde die eingeleitete Rechtsänderung im Grundbuch vollzogen (Beiakte E, K 5 e). Am 21. Juni 1963 erklärte E... T..., dass die vorstehend beschriebene Rechtsänderung "im Zuge von Erbauseinandersetzungen" stattgefunden habe (Beiakte F, Bl. 79). In dem Jahresabschlussbericht 1943/1944, der für das "R... R..." erstellt wurde, sind mehrere Pachtzahlungen aufgelistet, darunter "10.800 RM an J. T..., S...". Am 08. Mai 1945 kapitulierte das Deutsche Reich. Zum 30. Juni 1945 zogen sich die Amerikaner aus der Provinz Sachsen zurück. Am 01. Juli 1945 übernahm die sowjetische Militäradministration die Verwaltung dieses Gebiets. Zunächst nach S...: Auf Anordnung des NKWD der Sowjetunion vom 27. August 1945 wurde E... T... als "aktiver Faschist" bis zum 07. Februar 1950 interniert und posthum durch Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 28. Juni 1995 rehabilitiert (vgl. Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 08. Oktober 2003, 8 C 28.02). Unter dem 03. September 1945 erließ die eingesetzte (deutsche) Verwaltung der Provinz Sachsen die Verordnung über die Bodenreform, die u. a. die Enteignung der Großgrundbesitzer über 100 ha zum Ziel hatte und von der SMAD für gesetzeskräftig erklärt wurde (Befehl der SMAD Nr. 110 vom 22. Oktober 1945). Mit Schreiben vom 10. September 1945 wandte sich A... T..., E... T...s Ehefrau, an den Präsidenten der Provinz Sachsen mit der Bitte, "eine eventuelle Enteignung" des Guts [S...] zu überdenken (Beiakte B zu 5 A 67/06 MD). Unter dem 22.09.1945 wurde W... E... von dem Landrat des Kreises W..., Abt. Bodenreform, für das Gut S... zum Treuhänder bestellt (a. a. O.). Mit Schreiben vom 05.10.1945 übermittelte der Landrat des Kreises W... dem Präsidenten der Provinz Sachsen eine Liste von Großgrundbesitzern, die unter die Bodenreform fallen sollten. In dieser Liste ist das Gut S... unter der Nummer 30 eingetragen (a. a. O.). Unter dem 25.10.1945 bat J... T... um "Wiederaufnahme in S... zur fachärztlichen Behandlung" (a. a. O.). Mit Schreiben vom 27. Oktober 1945 lehnte der Landrat des Kreises W... die Bitte mit den Worten ab: "Eine Rückkehr nach R... S... ist nicht zulässig". Am 12.11.1945 zogen J... und M... von M..., Kreis Q... nach W... um. Unter dem 03.01.1946 meldete der Oberbürgermeister von W... dem Landrat des Kreises W..., dass M... und J... T... vom "Herrn Bezirkspräsidenten in M... eine Aufenthaltsgenehmigung für W... mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erhalten" haben. Mit Schreiben vom 10. Januar 1946 legte der Landrat des Kreises W... bei dem Kreiskommandanten in W... Protest mit der Begründung ein, dass der Kreis D... das Aufnahmegebiet für "evakuierte R... Besitzer" sei (a. a. O.) Am 12. Januar 1946 mussten die Eheleute M... und J... T in das Lager R..., Kreis B..., umziehen, das aber spätestens im Juli 1946 geschlossen wurde (a. a. O.). Mit Schreiben vom 10. Februar 1945 teilte der Oberbürgermeister von W... dem Landrat des Kreises W..., Abt. Bodenreform, unter dem Betreff "Bodenreform Familie T..., Gut S... und R..." Folgendes mit: "Auf erneute Anfrage wird mitgeteilt, dass auf hohe sowjetische Anweisung das Eigentum der Familie T... nicht berührt wird. Die Familie T..., insbesondere das Ehepaar J... und M... T... verbleibt in deren Eigentum. Die Güter S... und R... beteiligen sich an der Bereitstellung von Erträgen für die Volkswirtschaft und werden gleichzeitig durch fortschrittliche Kräfte unterstützt. Dies gilt weiterhin unbeschränkt für die Zukunft. i A. Unterschrift" (BVerwG, Urteil vom 24. September 2003, 8 C 27.02, Seite 4 des Abdrucks). Am 24.02.1948 starb J... T... in W.... 11 Jahre später (am 18.10.1959) starb M... T... in Bad K.... Zurück nach R...: Unter dem 10.09.1945 setzte der Landrat des Kreises D... - Abt. Pol. - F... L... auf dem R... R... als Treuhänder mit folgender Maßgabe ein: "Der Wirtschaftsbetrieb muss wie bisher weiter geführt werden. Den Anordnungen ist Folge zu leisten" (Beiakten B und C zu 5 A 67/06 MD). Am 12. September 1945 wurden im Kreis D... 39 Großgrundbesitzer vorübergehend festgenommen. Darunter befand sich C... T..., der nie Mitglied der NSDAP war. Er wurde nach etwa zwei Tagen wieder freigelassen. Mit Schreiben vom 26. September 1945 (5 A 67/06 MD, Beiakte A, Bl. 392) bat C... T... die "Kreiskommission der Bodenreform" in D... "bei der Enteignung und Verwendung des Gutes" zu berücksichtigen, dass es die zweite Enteignung innerhalb von drei Jahren wäre; denn durch die Hitlerregierung seien seine Schwiegermutter, seine Frau und er selbst gezwungen worden, die Knochenmehl- und Leimfabrik in K... stillzulegen und weit unter Wert zu verkaufen. In demselben Schreiben machte C... T... darauf aufmerksam, dass unter dem Acker Kohle stehe, sodass "das ganze Gut sich nicht zur Aufteilung eignet, da mit dem Kohleabbau über kurz oder lang zu rechnen ist." Mit Schreiben vom 30.09.1945 (GA. Bl. 202) wandte sich der ebenfalls von Enteignung bedrohte B... S..., der sich unter anderem als C... T...s Bevollmächtigter bezeichnete, an den stellvertretenden Landrat des Kreises D... mit der Bitte um Belassung eines Restgutes der im Zuge der Bodenreform zu enteignenden Güter (so richtig: das vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobene Urteil der 9. Kammer des Verwaltungsgericht Magdeburg vom 10. Juni 1998, A 9 K 47/97). Unter dem 11.10.1945 teilte C... T... dem Landrat des Kreises D... mit, dass er "auf Grund der mit Herrn Landrat A... geführten Unterredung ... die Berufung als Leiter der Hauptviehverwertung für Mitteldeutschland und Land Sachsen, eine Genossenschaft e.G.m.b.H, angenommen habe." Gleichzeitig bat er um Entbindung von den Geschäften des Kreisbeauftragten (Beiakte C zu 5 A 67/06 MD). Am 18. Oktober 1945 quittierte der "Treuhänder des R... R...‘, F... L..., die Übernahme von Bargeld in Höhe von 3.530.04 RM "bei der Übergabe an die Bodenreform am 18.10.1945" (5 A 67/06 MD, Beiakte A, Bl. 210). Am selben Tag beantragte die Gemeindebodenkommission in R... "die Enteignung und Aufteilung des Gutes T...". Das Gut habe eine Gesamtfläche von 361 ha und falle somit nach die Verordnung der Provinzial-Verwaltung unter die Aufteilung im Zuge der Bodenreform. Die Kreisbodenkommission stimmte dem Antrag auf Enteignung und Aufteilung "in ihrer heutigen Sitzung" (ohne Datum) zu (7 A 393/09 MD, Beiakte G, Bl. 20 = 5 A 67/06 MD. Beiakte A, Sonderband III, Bl. 20). Mit Schreiben vom 25.10.1945 formulierte C... T... einen Einspruch "gegen die am 18.10.1945 ausgesprochene Enteignung des meiner Mutter und mir gehörigen Gutes in Größe von 361 ha in R... bei L..., Kreis D..." (GA. Bl. 203). Unter dem 28.10.1945 stellte C... T... den Antrag auf Belassung eines Restgutes von 100 ha und führte zur Begründung aus: "Bezug nehmend auf die Verordnung über die Bodenreform vom 03. September 1945 und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen bitte ich, mir von dem bis zur Enteignung am 18.10.1945 meiner Mutter und mir gemeinsam gehörigen Gut R... ein Restgut von 100 ha zur weiteren Bewirtschaftung zu überlassen. Ich darf als erwiesen und bekannt ansehen, dass ich weder zu den Kriegsverbrechern und Kriegsschuldigen, noch zu den Naziführern und führenden Personen des Hitlerstaates gehört habe. Ich war niemals Mitglied der NSDAP und kann für mich in Anspruch nehmen, nicht nur nicht zu den aktiven Verfechtern der Nazipartei gehört, sondern mich stets als Antifaschist und Antimilitarist gefühlt und betätigt zu haben. ... Zum Beweis hierfür erwähne ich, dass ich im Jahre 1933 meiner sämtlichen Ämter enthoben wurde und von der NSDAP als politisch unzuverlässig und gefährlich eingestuft wurde. ... Von den Voraussetzungen für die Enteignung verbleibt somit nur die Tatsache bestehen, dass der Betrieb über 100 ha groß ist. Bei dieser Sachlage aber halte ich es nicht für gerechtfertigt, wenn ich als überzeugter Antifaschist in Bezug auf die Enteignung den Kriegsverbrechern und Nazisten gleichgestellt werde, und bitte daher, meinem eingangs gestellten Antrag auf Überlassung eines Restgutes stattzugeben." Eine - prompte - Antwort ist den Akten nicht zu entnehmen. Aus einem Schreiben der Abteilung Bodenreform vom 15.11.1945 (Bl. 26, Sonderband III, Beiakte A, 5 A 67/06 MD) ergibt sich, dass der Wald des ehemaligen Besitzers C... T... nicht aufgeteilt werde, weil er für Hochzuchtbetriebe bestimmt sei. Mit Schreiben vom 12.12.1945 teilte der Landrat A... dem Bauernhilfskomitee mit, dass das Landjägerhaus, Grundstück Nr. 62, zum Privatvermögen gehöre und keine Einwände bestünden, dass C... T... dieses Grundstück nutze. Ebenso wenig bestünden Bedenken, Herrn T... 5 ha Land zuzubilligen (K 4 a, Beiakte E, 7 A 558/03 MD, jetzt 7 A 393/09 MD). Aus dem an den Bezirkspräsidenten, Abt. Bodenreform, in M... adressierten Bericht des Landrates des Kreises D... vom 22.12.1945, der die Stellungnahmen der Gemeinde- und Kreisbodenkommissionen zum Thema "Bodenreform-Resthöfe für Antifaschisten" enthielt, ergibt sich, dass der Antrag des Herrn C... T... vom 28.10.1945 keine Befürwortung fand. Wörtlich heißt es (GA. Bl. 204): "9. T... R... a) G.B.K. Antrag abgelehnt. b) K.G.K. Antrag abgelehnt. T... kann keinen Beweis einer aktiven antifaschistischen Handlung erbringen. ... Zu bemerken ist, dass die von 1-11 angeführten Güter restlos aufgeteilt sind. ..." In seinem Bericht "in Sachen Bodenreform" vom 07.01.1946 (GA. Bl. 211 ff = 5 A 67/06 MD, Bd. 2, Bl. 211) führte der Regierungsrat Dr. K... gegenüber dem Präsidenten der Provinz Sachsen Folgendes aus: "c) Der ehemalige Besitzer von R..., T..., war laut Bestimmungen der Bodenreform aus dem Kreis ausgewiesen, hatte eine Stellung beim Viehwirtschaftsverband in H... erhalten und wurde ihm auf Druck von oben 5 ha Land zugesprochen. T... lebt im Herrenhaus und Landrat H... wies darauf hin, dass sein störender Einfluss durchaus sich bemerkbar macht. ... Dem störenden Einfluss dieser ehemaligen Gutsbesitzer schiebt die Kommandantur es zu, dass in einem Betrieb (Name dieses Betriebes wird nicht bekanntgegeben) 36 Neubauern schriftlich von den ihnen zugesprochenen Neubauernstellen zurückgetreten sind." In dem "Protokoll über die Aufteilung des durch die Bodenreform enteigneten R... R..." vom 24. März 1946 (GA. Bl. 216) steht, dass 292 ha an 44 Neubauern und Umsiedler, 10 ha an 28 Industriearbeiter und 2 ha an die städtische Verwaltung verteilt worden seien. Zwei Tage später wurde ein Protokoll über die Nachprüfung der Aufteilung des vorgenannten Gutes erstellt, das auch von dem Neubauern E... S... unterschrieben wurde, der am 15. Dezember 1999 als Zeuge vernommen worden und inzwischen verstorben ist (GA. Bl. 206). Unter dem 12.04.1946 bat C... T... um Freigabe der zur Aussteuer seiner Tochter gehörenden Möbel, welche im Gut R... untergestellt waren. Er machte außerdem darauf aufmerksam, "dass ich von meinem Mobiliar schon vor der Ausweisung" die Einrichtung von sieben Zimmern abgegeben habe. Ähnliche Bitten wiederholte er unter dem 24. und 27. April 1946 (Bl. 43 ff, Sonderband III, Beiakte A zu 5 A 67/06 MD). Am 15. November 1946 starb C... T... in H..., wo er - was allerdings umstritten ist - in der H... straße ... eine Wohnung hatte (H... Adressbuch 1946/1947, Beiakte B zu 5 A 67/06 MD). Der Kläger meint, dass das nur ein Büro gewesen sei. C... T... wurde von seiner Ehefrau M... T..., geb. W... als Vorerbin und von seiner Tochter M... B...-T... als Nacherbin beerbt (OLG Naumburg, Beschluss vom 10. Juni 2005, Az: 10 Wx 21/04). J... und M... T..., die am 24. Februar 1948 und 15. Oktober 1959 starben, hatten sich in ihrem gemeinschaftlichen Testament vom 12. Februar 1938 als alleinige Vorerben eingesetzt und ihre Söhne C... und E... T... zu Nacherben des Längstlebenden bestimmt. Außerdem hatten sie eine Teilungsanordnung getroffen, wonach - was vom Beigeladenen betont wird - C... T... "den uns gehörenden Teil des R... R..." erhalten soll. Für den Fall des Vorversterbens eines ihrer Söhne hatten sie keine ausdrückliche Regelung getroffen. Im Oktober 1990 beantragten C... T...s Erben (kurz: die Erbengemeinschaft B...) die Restitution des Gutes R.... Mit Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 24. Mai 1996 wurde der Antrag abgelehnt. Das Vermögensgesetz finde keine Anwendung, weil das "R... R..." auf besatzungsrechtlicher Grundlage enteignet worden sei. Die dagegen erhobene Klage (A 1 K 802/96 HAL) wurde - einem richterlichen Hinweis folgend - zurückgenommen. Ein weiteres Klageverfahren (1 A 825/98 HAL), das eine Restfläche betrifft, wurde wegen Vorgreiflichkeit anderer Verfahren ausgesetzt. Unter dem 05.04.1992 meldete der Kläger Ansprüche an dem ehemaligen R... R... mit dem Hinweis an: "Die Ansprüche gründen sich u. a. auf Eigentumsanteile des Herrn E... W... T...." Mit Bescheid vom 24. Mai 1996 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen "den Antrag auf Rückübertragung des landwirtschaftlichen Unternehmens des Herrn K... J... T... in R...‘ mit der Begründung ab, dass die Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt und aufrecht erhalten worden sei. Hinzu komme, dass der Kläger keinen Erbschein nach C... T.... vorgelegt habe. Die dagegen erhobene Klage - die mündliche Verhandlung fand in Abwesenheit des Klägers statt - wurde von der 9. Kammer des Verwaltungsgericht Magdeburg abgewiesen (Urteil vom 10. Juni 1998, A 9 K 47/97). Dieses Urteil wurde wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufgehoben; und der Rechtsstreit wurde an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückverwiesen (Beschluss des 8. Senats des Bundesverwaltungsgericht vom 19. Januar 1999, 8 B 186.98). Die - nach der Zurückverweisung - zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg fasste einen Beweisbeschluss (09.08.1999) und führte die Vernehmung des Zeugen E... S... (*12.07.1920) am 15. Dezember 1999 durch. Seine Aussage ist im Protokoll vom 15.12.1999 festgehalten. Darauf wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 08. Februar 2000 erklärte der Kläger, "dass der 2/5 Miteigentumsanteil von K... T... bezüglich des Gutes R... in diesem Verfahren nicht mehr geltend gemacht wird." Ausdrücklich erklärte er: "Hinsichtlich von 2/5 am R... R... (Anteil K... T...) wird die Klage zurückgenommen." Im Übrigen beantragte er, "den Bescheid vom 24.05.1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine vermögensrechtliche Berechtigung an 1/5 des R... R... (Anteil E... T...) festzustellen sowie die vermögensrechtliche Berechtigung der Erbengemeinschaft nach M... T... bezüglich 2/5 des R... R... festzustellen." Mit Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 08. Februar 2000 (A 5 K 69/99) wurde das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden war. Im Übrigen wurde - wie beantragt - entschieden. Zur Begründung führte die 5. Kammer aus: Das R... R... sei noch vor der Gründung der DDR, also vor dem 07.10.1949 enteignet worden. Der Begriff der Enteignung sei in einem faktischen Sinn zu verstehen. Es komme darauf an, ob sich feststellen lasse, dass der frühere Eigentümer durch staatliche Maßnahmen jedenfalls faktisch vollständig und endgültig aus seiner Position verdrängt wurde. Eine solche faktische, vollständige und endgültige Verdrängung der Familie T... aus ihrer Eigentümerstellung vor Gründung der DDR sei nach Würdigung aller Indizien und Beweismittel feststellbar. Es gebe - auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen S... - keine substantiellen Hinweise darauf, dass die Familie T... nach C... T...s Tod noch Einwirkungsmöglichkeiten auf die Leitung des Guts R... gehabt habe. Die damit feststellbare Enteignung sei aber keine besatzungshoheitliche Enteignung gewesen, weil sie ein ausdrückliches Enteignungsverbot verletzt habe. Dem Schreiben des Oberbürgermeisters von W... vom 10. Februar 1946 und den Bekundungen des Zeugen S... sei zu entnehmen, dass die Güter R... und S... nicht enteignet werden sollten. C... T... habe mit den Sowjets einen Vertrag gehabt, der eine Enteignung verbot. In dem Parallelverfahren, das das Gut S... betraf, hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg den Beklagten verpflichtet, die vermögensrechtliche Berechtigung der Erbengemeinschaft nach J... und M... T... am Gut S... festzustellen (Urteil vom 08.02.2000, A 5 K 935/98). Auch dieses Gut sei trotz eines sowjetischen Enteignungsverbots von deutschen Stellen enteignet worden. Mithin sei die Enteignung keine besatzungshoheitliche Enteignung, sodass das Vermögensgesetz zur Anwendung komme. Gegen beide Urteile ließ das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu. In dem Verfahren, das das Gut S... betraf, wurden die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 08. Februar 2000, A 5 K 935/98 zurückgewiesen (Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 08. Oktober 2003, Az: 8 C 28.02). Damit wurde das Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg rechtskräftig. Eine gegen dieses Urteil erhobene Restitutionsklage (5 A 228/08 MD) wurde in der mündlichen Verhandlung (09.09.2009) zurückgenommen. In dem hier zur Entscheidung anstehenden Verfahren ("R... R...") wurde das Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 08. Februar 2000 (A 5 K 69/99) aufgehoben und die Sache, soweit die Klage nicht zurückgenommen worden war, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückverwiesen (Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2003, Az: 8 C 27.02). In den Entscheidungsgründen stellte das Bundesverwaltungsgericht fest: "1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes eröffnet ist. Es liegt kein Fall einer Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage i. S. des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG vor. ... Das vorliegend - im Ergebnis vom Verwaltungsgericht zutreffend - bejahte konkrete Enteignungsverbot setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass sich die Besatzungsmacht in einer ausdrücklich eine Enteignungsmaßnahme missbilligenden und korrigierenden Weise verhalten hat. ... Daraus folgt, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen einer Enteignung und dem Einverständnis der Besatzungsmacht durch eine entgegenstehende, nach außen erkennbare Willensäußerung oder ein entgegenstehendes sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht unterbrochen sein muss. Dabei konnte nicht jedes von einem Angehörigen der sowjetischen Truppen in der SBZ stammende Schutzversprechen eine beachtliche besatzungshoheitliche Wirkung entfaltet haben. Vielmehr muss die Prüfung im Einzelfall eine Feststellung ermöglichen können, dass damit die Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht begründet sein sollte. ... Misst man an diesen Grundsätzen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, so ist dessen Annahme, dass aus dem amtlichen Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt W... vom 10.02.1946, das an die für die Bodenreformdurchführung zuständige Stelle gerichtet war, die Existenz eines verbindlichen Enteignungsverbots einer, hohen sowjetischen Stelle' hervorgehe, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. ... 2. Es ist dem Gesamtzusammenhang der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen und dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge auch zu entnehmen, dass das Enteignungsverbot bestand, bevor die schädigende Maßnahme abgeschlossen war. Eine Enteignung i. S. des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form voraus. Sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig - faktisch - aus seinem Eigentum verdrängt worden ist ... Aus dem Gesamtzusammenhang der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen und dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die enteignenden Maßnahmen zwar schon 1945 in die Wege geleitet worden sind. Sie führten jedoch zum Zeitpunkt der Abfassung des amtlichen Schreibens des Oberbürgermeisters der Stadt W... vom 10. Februar 1946 noch nicht zu einer endgültigen und vollständigen Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum. Das wird schon daran deutlich, dass K... T. und sein Vater noch im Herrenhaus lebten und auf ihrem Gut zugegen waren. Die Enteignungsmaßnahmen stellten sich damit gewissermaßen als ein Prozess dar, der zum Zeitpunkt des Vorliegens des Enteignungsverbots noch nicht abgeschlossen war. Das Enteignungsverbot ist auch nicht wieder aufgehoben worden. Hiervon ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auszugehen. 3. Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls zu Recht das Vorliegen des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG bejaht, da das Gut entschädigungslos enteignet wurde und die betreffenden Grundstücke in Volkseigentum überführt worden sind. 4. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 2 Abs. 1 VermG. Denn aus der Anmeldeerklärung des Klägers vom 5. April 1992 geht hervor, dass der Kläger umfassend Ansprüche bezüglich des Gutes R geltend gemacht hat. Das ergibt sich schon aus der Begründung: "Ansprüche gründen sich u. a. auf Eigentumsanteile des Herrn E... W... T." Zwar geht nicht aus der Anmeldeerklärung hervor, an wen eigentlich eine etwaige Rückübertragung erfolgen sollte. Die Anmeldeerklärung ist aber auslegungsfähig und nicht in einem beschränkten Sinne zu verstehen. Eine Konkretisierung der Anmeldung ist nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 30. November 2000 - BVerwG 8 B 206.00 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 22 = ZOV 2001, 133) auch nach Ablauf der Anmeldefrist zulässig. Sie ist aber nur dann bindend, wenn sie bereits endgültig ausgeübt wurde. Eine endgültige Konkretisierung der Anmeldung hat der Kläger entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht im ersten Durchgang des Prozesses vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg vorgenommen, da dessen erstes Urteil vom 10. Juli 1998, in dem das Begehren des Klägers mit "Rückübertragung des ehemaligen landwirtschaftlichen Gutes R..." umschrieben wurde, aufgehoben wurde und damit nicht bindend sein kann. 5. Das angegriffene Urteil verletzt aber insoweit Bundesrecht, als das Verwaltungsgericht § 6 Abs. 1 a und § 4 Abs. 1 VermG nicht angewandt hat. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Frage des richtigen Berechtigten für die Rückgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens geklärt. Berechtigter bei einer Unternehmensrückgabe ist gemäß § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG der seinerzeitige Unternehmensträger. Wer das aber im vorliegenden Fall ist, hat das Verwaltungsgericht weder festgestellt noch lässt sich dies den Verwaltungsvorgängen entnehmen. Sollte die 1932 von der Mutter M... T. und ihren beiden Söhnen gegründete GmbH als Unternehmensträger noch zum Zeitpunkt der Schädigung existiert haben, so bestünde sie nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG nur dann unter ihrer früheren Firma als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen das notwendige Quorum von mehr als 50 v.H. der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sein würden und einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet hätten (vgl. hierzu Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 64.96 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 5). Kommt ein solches Quorum nicht zustande, kann das Unternehmen nach § 6 Abs. 1 a Satz 3 VermG nicht zurückgefordert werden. Im vorliegenden Fall besteht aber auch die Möglichkeit, dass statt einer GmbH, wenn diese - aus welchen Gründen auch immer - aufgelöst sein sollte, eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts im Zeitpunkt der Schädigung vorgelegen haben kann. Beide Rechtsformen kommen jeweils als Unternehmensträger für das Gut R... in Betracht. Ob ein solcher Unternehmensträger existiert hat bzw. wieder aufgelebt ist, ist vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ergibt sich aber nicht bereits schon aus dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge oder aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass der durch die Schädigung untergegangene Unternehmensträger des Gutes R... mangels Vorliegens des Quorums in keinem Falle fortbestehen kann. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht keine näheren Feststellungen zum Vorliegen eines Quorums getroffen. Es kann daher nicht von der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger einen Restitutionsantrag nach W... E... T. gestellt hat und damit die Rückübertragung des gesamten Unternehmens begehrt hat, geschlossen werden, dass der Kläger nur hinsichtlich E... T. "zu einem Fünftel" einen wirksamen Restitutionsantrag gestellt hat und bezüglich der übrigen Gesellschafter einen Antrag auf Rückübertragung des Unternehmens nicht wirksam gestellt werden konnte. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger auch Rechtsnachfolger des Erben des 1946 verstorbenen K... T. geworden ist. Der Rechtsvorgänger des Klägers könnte entweder als testamentarischer Erbe nach seinem verstorbenen Bruder oder als Erbe seiner verstorbenen Eltern, die ihrerseits den verstorbenen Bruder und E... T. selbst als Nacherben eingesetzt hatten, eine Gesamtrechtsnachfolge angetreten haben. Feststellungen zum Erbgang hat das Verwaltungsgericht insoweit bisher nicht getroffen. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG geprüft. Es ist somit nicht geklärt, ob das Rittergut heute noch existent ist. In diesem Zusammenhang liegt es nahe, dass eine Prüfung des § 6 Abs. 6 a VermG - Trümmerrestitution - in Betracht kommt. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung der Berechtigung ‚an Eigentumsanteilen des Unternehmens' selbst scheidet hingegen mangels Rechtsgrundlage aus." Mit Beschluss der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. Oktober 2004 (GA. Bl. 1034) wurde das zurückverwiesene Verfahren "bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der erbrechtlichen Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht Halle-Saalkreis (8 IV 634/51) bzw. Landgericht Halle (2 T 226/04) ausgesetzt", um dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, das von ihm beanspruchte Erbrecht nach C... T... zu belegen, was ihm aber (noch) nicht gelang (Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Juni 2005, Aktenzeichen 10 Wx 21/04). Unter dem 25.09.2009 beantragte der Beklagte die Fortsetzung des Verfahrens (GA. Bl. 1262), weil der Aussetzungsgrund entfallen sei. Der Kläger habe C... T... nicht beerbt. Die von C... T...s Erben erhobene Klage auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens habe keinen Erfolg gehabt. Das abweisende Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 3. Juli 2008, 5 A 67/06 MD, sei unbeanstandet geblieben (Beschluss des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009, 8 B 93.08). Die in dem vorliegenden zurückverwiesenen Verfahren für klärungsbedürftig erachtete Frage, wer Träger des landwirtschaftlichen Unternehmens "R... R..." im Zeitpunkt der Schädigung gewesen sei, sei inzwischen geklärt. Als Träger des landwirtschaftlichen Unternehmens komme nur C... T... in Betracht, weil die Firma "Gebrüder-T...-GmbH" im Zeitpunkt der Schädigung (1945 oder 1946) nicht mehr existiert habe. Sie sei schon 1940 im Handelsregister gelöscht worden. Ähnliches gelte für E... T... Er habe seinen Ein-Fünftel-Anteil an dem zum "R... R..." gehörenden Grundbesitz schon 1942 auf C... T... übertragen. Auch M... T...,C... T...s Mutter, sei im Zeitpunkt der Schädigung keine Trägerin des landwirtschaftlichen Unternehmens "R... R..." gewesen, weil sie lediglich die ihr noch gehörenden landwirtschaftlichen Flächen verpachtet habe. Mithin könne allein C... T... als Unternehmensträger angesehen werden. In dem fortgesetzten Klageverfahren (7 A 393/09 MD) führt der Kläger aus, dass feststehe, "dass das landwirtschaftliche Unternehmen - genannt R... R... (Unternehmensträger) - im Eigentum des Oberamtmann T... B... und seiner Ehefrau L... B..." gestanden habe. Es sei ferner unstreitig, dass M... T... 1922 ihre verwitwete Mutter L... E... beerbt und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das landwirtschaftliche Unternehmen - R... R...- übernommen habe. Auf diese Weise sei M... T... R... Besitzerin und "Inhaberin des Unternehmensträgers" geworden. C... T... sei lediglich R... Pächter gewesen. Die am 7. Juni 1923 vorgenommenen Rechtsgeschäfte hätten an dieser Rollen- und Aufgabenverteilung nichts geändert. M ... T... habe von ihrem ererbten Grundbesitz, welcher zu dem R... R... gehörte, jeweils ein Fünftel auf ihre drei Söhne C..., E... und H... übertragen und zwar "ohne Inventar (und was alles sonst noch zum Unternehmen gehörte u. a. der good will)". Das Unternehmen als solches sei nicht in die Aufteilung miteinbezogen worden. Auch die am 7. Juni 1923 beschlossene Gründung der "Gebrüder-T...-GmbH" habe das landwirtschaftliche Unternehmen als solches und die Unternehmensträgerschaft nicht berührt. Es sei eine "Grundstücksbesitzgesellschaft der Brüder" gegründet. Da C... T... "Betriebsführer" gewesen sei, sei ihm die Rolle des Geschäftsführers der Grundstücksbesitzgesellschaft übertragen und Generalvollmacht erteilt worden. M... T..., sei aber Trägerin des landwirtschaftlichen Unternehmens "R... R..." geblieben. Auch die späteren Erwerbsvorgänge und die Auflösung und Löschung der "Gebrüder-T...-GmbH" hätten daran nichts geändert. Von daher sei zusammenfassend festzustellen, "dass es im Zeitpunkt der Schädigung keine Gesellschaft mehr gab" (GA. Bl. 1390). Das Unternehmen "R... R... " habe "nur einem Inhaber" gehört, nämlich M... T..., die ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 23. Januar 2006 (GA. Bl. 1312) zu je einhalb von ihrer Enkelin M... E...-T... und ihrem Sohn E... T... beerbt worden sei. Der zuletzt Genannte sei vom Kläger beerbt worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 24. Mai 1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die Erbengemeinschaft nach M... T... in Ansehung des landwirtschaftlichen Betriebes "R... R..." Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist, hilfsweise durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben zu der Frage, wer im Zeitpunkt der Schädigung Träger des landwirtschaftlichen Unternehmens "R... R..." gewesen ist. Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie meinen, dass der Sachverhalt erschöpfend ermittelt sei. Es stehe fest, dass der Kläger C... T... nicht beerbt habe. Außerdem habe er die Klage, soweit sie sich auf C... T...s Anteile bezöge, zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (A 5 K 935/98, A 5 K 69/99, 5 A 67/06 MD, 5 A 228/08 MD und 7 A 393/09 MD) und auf die in den Verfahren 5 A 67/06 MD und 7 A 393/09 MD beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.