Urteil
6 A 276/23 MD
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0219.6A276.23MD.00
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 18.07.2023 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahren; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 18.07.2023 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahren; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die gemäß § 76 Abs. 1 AsylG aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 28.09.2023 zuständige Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, weil diese rechtzeitig und ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens geladen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2023 ist - soweit er streitgegenständlich ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist eine Person Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem sie als Staatenloser den vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das sie nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1, 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen und den in § 3a Abs. 1, 2AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Ob eine solche vorliegt, ist nach der objektiv erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme und ihrem inhaltlichen Charakter zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Dabei ist für die Verknüpfung unerheblich, ob die Person tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihr diese Merkmale von dem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylG (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2017 – A 11 S 511/17 –, juris Rn. 21). Die Furcht vor Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn der Person die vorgenannten Gefahren aufgrund der in dem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht der individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2017 – A 11 S 511/17 –, juris Rn. 23). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prognose, ob bei einer Würdigung des Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt insbesondere darauf an, ob in Anbetracht der zugrundeliegenden Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und damit eine Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 L 154/18 –, juris Rn. 47). Eine bereits erlittene Vorverfolgung ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung bedroht ist, Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (vgl. VG Köln, Urteil vom 29. Dezember 2022 – 20 K 5666/21.A –, juris Rn. 26 f.). Das Gericht hat die insgesamt erforderliche Prognose im Einzelfall anhand einer Ermittlung der maßgeblichen Tatsachen zu treffen. Dabei sind insbesondere die Angaben der asylsuchenden Person sowie die sich aus den Erkenntnismitteln ergebenden Informationen relevant (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 L 154/18 –, juris, Rn. 48 f.). Dies zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen des § 3 AsylG hinsichtlich des Klägers vor. Die Einzelrichterin ist auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Erkenntnismittel davon überzeugt, dass die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien begründet ist. Dies ergibt sich im Einklang mit der weitestgehend einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht bereits aus dem Umstand, dass der Kläger sich dem syrischen Wehrdienst durch seine Ausreise entzogen hat. Jedoch besteht für ihn jedenfalls aus einer Kumulierung dieser Tatsache mit dem Umstand, dass er zehn Jahre lang für die SAMS gearbeitet hat sowie des risikoerhöhenden Faktors der früheren Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime die beachtliche Wahrscheinlichkeit, in Syrien staatlich verfolgt zu werden. Insoweit kann auch dahinstehen, ob dem Kläger schon wegen seiner Tätigkeit für SAMS allein staatliche Verfolgung im oben genannten Sinne droht. a. Unter Auswertung der vorhandenen Erkenntnismittel genügt zwar nicht der Umstand der Wehrdienstentziehung allein für die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer dem Wehrdienstentzieher unterstellen oppositionellen Gesinnung. Auch im Falle der zwangsweisen Heranziehung zum Wehrdienst und der damit im Zusammenhang stehenden Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung fehlt es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für die Annahme, dass Rückkehrern im militärdienstfähigen Alter allein deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht, weil das syrische Regime jedem, der sich durch das Verlassen des Landes dem Militärdienst entzogen hat, eine regimefeindliche bzw. oppositionelle Gesinnung unterstellt. Etwas Anderes gilt jedoch, wenn – wie hier - risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen, die auf eine Regimegegnerschaft hinweisen können (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 L 154/18,- juris Rn. 97 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2022 – 3 L 74/21,- juris; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. August 2022 – 14 A 3389/20.A –, juris Rn. 50; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 22. April 2021 – 2 LB 147/18 –, juris Rn. 32; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. September 2020 – 21 B 19.32725 –, juris Rn. 23). b. In Hinblick auf den Kläger liegen solche risikoerhöhenden Faktoren vor. Es bestehen zwar keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Syrien vorverfolgt verlassen hat. Jedoch hat er auch ohne Berücksichtigung der Beweiserleichterung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Syrien mit Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Haltung zu rechnen. Diese Haltung wird ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Tätigkeit für das SAMS, einer Organisation, die Krisenhilfe und medizinische Versorgung in oppositionell kontrollierten Gebieten Syriens leistet und 54 medizinische Einrichtungen betreibt (https://www.sams-usa.net/, zuletzt aufgerufen am 22.02.2024), der Wehrdienstentziehung sowie der Teilnahme an Demonstrationen unterstellt werden. Dabei geht die Einzelrichterin von der folgenden Erkenntnislage aus: Bereits im Jahr 2012 wurde in Syrien ein Anti-Terror-Gericht (Counter Terrorism Court - CTC) eingerichtet. Dieses soll Verhandlungen aufgrund „terroristischer Taten“ gegen Zivilisten und Militärpersonal führen, wobei die Definition von Terrorismus im entsprechenden Gesetz sehr weit gefasst ist. Terrorismus ist demnach ein Begriff, mit dem die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten beschreibt. Der Einsatz für eine Abschaffung des von Staatspräsident Assad geführten Regimes und die Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen und rechtsstaatlichen Prinzipien werden vom Regime regelmäßig als „terroristische Aktivitäten“, „Verschwörung gegen den Staat“, „Hochverrat“ oder ähnlich gravierende Verbrechen behandelt und entsprechend geahndet. Seit der Errichtung dieser Gerichte sollen bis Oktober 2020 schätzungsweise mindestens 90.560 Fälle verhandelt worden sein. Dabei sollen mindestens 20.641 Gefängnisstrafen und mehr als 2.147 Todesurteile verhängt worden sein. Die Haftbedingungen für die Verurteilten werden als grausam und menschenverachtend zusammengefasst. Versteckte Internierungslager, in denen unmenschliche Bedingungen vorherrschen, sind zudem weit verbreitet. Im Mai 2018 veröffentlichte die syrische Regierung Listen mit tausenden Namen von in Internierungslagern verstorbenen Personen. Eine Aufklärung dieser Todesfälle steht aus (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA): Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 17.07.2023, S. 80 ff.; Auswärtiges Amt: Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 02.02.2024, S. 11 ff.). In der Anwendungspraxis der syrischen Justiz reicht der Verdacht einer oppositionellen Einstellung aus, um willkürlich prozessual vor dem CTC verfolgt zu werden, wobei keinerlei Rahmenbedingungen eines fairen Rechtsverfahrens bestehen. Die praktische Umsetzung, wann Personen als dem Terrorismus verdächtig gelten, ist sehr weitreichend. So beinhalten Anklagen gegen Personen, die vor das CTC gebracht werden, unter anderem die Teilnahme an Demonstrationen und die Kontaktierung von Oppositionellen im Ausland (vgl. BFA: Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 17.07.2023, S. 80). ACCORD berichtet von mehreren Quellen, die bestätigt hätten, das Rückkehrende insbesondere dann hoch gefährdet seien, von den syrischen Kräften festgenommen, festgehalten, verhört, gefoltert und/oder wegen Terrorismus vor Gericht gebracht zu werden, die in der Vergangenheit an Protesten gegen die Regierung beteiligt waren oder deren Angehörige an solchen Protesten teilgenommen haben oder Mitglieder der Opposition gewesen sind oder noch sind (vgl. ACCORD: Anfragebeantwortung zu Syrien: Zahl der Rückkehrer:innen nach Syrien aus dem EU-Raum seit 2019; Behandlung von Rückkehrer:innen aus dem EU-Raum, 1. September 2022, S. 4). Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird und die mit Bestrafung vor dem CTC in Form von Tötung, Folter oder anderer unmenschlicher Behandlung rechnen müssen, gehören aber auch Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und medizinische Fachkräfte (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021, S. 103 ff.). So berichten verschiedene Stellen davon, dass nach Definition des Regimes etwa bereits die Belieferung von Gebieten unter Kontrolle der Opposition mit humanitären Gütern und die medizinische Behandlung von Oppositionellen ein als Hochverrat verstandener Verbrechen darstellt, das mit der Todesstrafe belegt ist. Diese Definition erfolgt den Quellen zufolge aus politischen Zwecken und dient der Einordnung entsprechender Personen als „Terroristen“. Auch die Mitgliedschaft in humanitären Organisationen wird generell kriminalisiert und als feindlich angesehen. Es wird von gezielten Angriffen des Regimes auf Mitarbeiter aus dem Gesundheitssektor berichtet, die tatsächlich oder denen unterstellt wird, Oppositionelle medizinisch zu versorgen. Das U.S. Department of States berichtet von Informationen darüber durch das SAMS (Auswärtiges Amt: Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 02.02.2024, S. 23; U.S. Department of States: Syria 2022 human rights report, p. 17, 59; BFA: Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 17.07.2023, S. 80 und 158). Aber auch außerhalb von Gerichtsprozessen unterliegen insbesondere Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko. Es ist davon auszugehen, dass der syrische Geheimdienst Daten über exilpolitische Oppositionelle sammelt und sogenannte black lists betreffend Regimegegner führt (vgl. BFA: Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 17.07.2023, S. 80 201). Ausgehend von dieser Erkenntnislage besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung insbesondere für Personen, die zusätzlich zur Wehrdienstentziehung risikoerhöhend für eine humanitäre Organisation gearbeitet haben, humanitäre Güter in oppositionellen Gebieten verteilt haben und die an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen haben. Gemessen hieran ist die Einzelrichterin auf weiterer Grundlage der Angaben des Klägers im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2024 zu der Überzeugung gelangt, dass ihm in Anbetracht der vorliegenden Einzelfallumstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in Syrien droht, derer er sich nicht durch die Inanspruchnahme internen Schutzes entziehen kann. Er hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2024 gewonnenen persönlichen Eindruck steht zur Überzeugung der Einzelrichterin auch fest, dass dieser aus dem jordanischen Exil heraus zehn Jahre lang für die SAMS als Koordinator in der Verwaltung insbesondere für die Verteilung von medizinischen Geräten und Medikamenten in oppositionell kontrollierte Gebiete Syriens zuständig war. Die Einzelrichterin hat insbesondere aufgrund der widerspruchsfreien und detaillierten Angaben des Klägers keinen Zweifel an seinen Angaben dazu. Er konnte lebensnah darstellen, wie seine Tätigkeit für die SAMS konkret ausgestaltet war und seine Kontakte auch zum amerikanischen Sitz der Organisation beschreiben. Insbesondere hat er dabei auch nebensächliche Informationen wie die genutzten Videokonferenztechnologien genannt, was für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Auch konnte er konkret erläutern, weshalb die Organisation nur in oppositionell kontrollierten Gebieten Syriens tätig war bzw. ist und weshalb er davon ausgeht, dass das syrische Regime – in der Folge der Rückeroberung einiger Gebiete - Informationen über seine Tätigkeit für die SAMS hat. Nach Überzeugung der Einzelrichterin ist auch davon auszugehen, dass das syrische Regime von der Tätigkeit des Klägers für SAMS Kenntnis hat. Wie oben erläutert, gehen aktuelle Berichte davon aus, dass das syrische Regime über den Geheimdienst Informationen zu Aktivitäten auch von im Ausland lebenden Personen sammelt, deren Tätigkeiten als oppositionell angesehen werden. Daneben hat der Kläger die Tätigkeit für zehn Jahre ausgeübt und musste seine Daten bereits aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011 dem Regime gegenüber offenlegen, was es erleichtert haben dürfte, weitere Informationen zu sammeln. Dass sein Name im Jahr 2023 nicht auf der Internetseite der SAMS veröffentlicht war, vermag hieran nichts zu ändern. In einer Gesamtschau der durch den Kläger für SAMS geleisteten Tätigkeit sowie seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und dem Umstand, dass er sich dem Wehrdienst durch Flucht in das europäische Ausland entzogen hat, ist es beachtlich wahrscheinlich im Sinne eines real bestehenden Risikos, welches einen vernünftigen Menschen anstelle des Klägers davon abhalten würde, nach Syrien zurückzukehren, dass das syrische Regime ihn als oppositionelle Person ansehen wird. Der Kläger hätte ihm Falle seiner Rückkehr mit einer Anklage vor dem Anti-Terror-Gericht und mit einer Verurteilung aufgrund der genannten Faktoren zu rechnen. Im Hinblick auf die individuellen Umstände und der Erkenntnisse zu den Prozessen der genannten Art kann nicht mit einem fairen und rechtsstaatlichen Strafverfahren gerechnet werden. Vielmehr ist mit der Einleitung eines politischen Prozesses zu rechnen, der Folter, Tötung oder jedenfalls unverhältnismäßige und unmenschliche Behandlung nach sich ziehen würde (vgl. zur risikoerhöhenden Tätigkeit für SAMS auch schon VG Bremen, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 5 K 1880/20 –, juris Rn. 35; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22. Januar 2020 – 6 K 2080/18 –, juris Rn. 25). Diese Verfolgungswahrscheinlichkeit ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger in der Vergangenheit bereits Pässe durch die syrische Botschaft in Amman ausgestellt worden sind. Unabhängig davon, ob das Regime mit der Ausstellung in der Vergangenheit insbesondere fiskalische Interessen verfolgt hat, kann die Passausstellung ohnehin höchstens als Anhaltspunkte dafür dienen, dass dem Kläger bisher keine Verfolgung widerfahren ist. Dies schließt jedoch nicht die aufgrund der oben genannten Faktoren individuell drohende Erstverfolgung im Fall seiner Rückkehr aus. c. Für den Kläger besteht schließlich keine interne Fluchtalternative vor der Verfolgung durch das syrische Regime bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien gemäß § 3e Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Schutz vor Verfolgung kann nach § 3d AsylG nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz zu bieten. Dieser Schutz muss gemäß § 3d Abs. 2 S. 1 AsylG wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Erforderlich ist zudem, dass der Asylsuchende das entsprechende Herkunftsgebiet tatsächlich in zumutbarer Weise erreichen kann (vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 3e Rn. 3). Für den Kläger besteht eine solche Option auch bei unterstellter Rückkehr in ein von der Opposition kontrolliertes Gebieten nicht. Denn bereits die Ankunft über einen internationalen Flughafen wie denjenigen in Damaskus wäre für ihn ohne drohende Verfolgungshandlungen nicht möglich, weil bei einer Einreise über die offiziellen Grenzübergänge und an den Flughäfen Ausweisdokumente vorgelegt werden müssen und eine Sicherheitsüberprüfung sowie gegebenenfalls eine Befragung stattfindet (UNHCR- Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021, S. 207). Daneben kann schon angesichts der anhaltenden Konflikte, der militärischen Operationen sowie den damit einhergehenden Sicherheitsrisiken und des Risikos künftiger Veränderungen in den Machtverhältnissen eine Niederlassung des Klägers in oppositionell kontrollierte Gebiete vernünftigerweise nicht erwartet werden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien – gleich in welches Gebiet – gibt es zudem keine Rechtssicherheit oder umfassenden Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden besteht zudem sogar in solchen Gebieten, in denen die Kampfhandlungen abgenommen haben (vgl. BFA: Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 17.07.2023, S. 272; Auswärtiges Amt: Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 02.02.2024, S. 19; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021, S. 204). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, islamischen Glaubens und arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 26.02.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17.04.2023 einen Asylantrag. Er verfügt über Passdokumente mit einer Gültigkeit vom 28.01.2019 bis zum 26.07.2021 und vom 22.03.2021 bis zum 21.09.2023. Die persönliche Anhörung des Klägers bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgte am 15.05.2023. Im Rahmen dieser Anhörung gab der Kläger an, in Syrien zuletzt in der Stadt Sheikh Miskin gelebt zu haben. Seine Schullaufbahn habe er in Syrien mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend ein pharmazeutisches Studium abgeschlossen. In der Zeit von 2013 bis 2023 habe er in Jordanien als Flüchtling gelebt und bei einer internationalen medizinischen Hilfsorganisation namens Syrien American Society (SAMS) als Projektleiter gearbeitet. Das syrische Regime sehe die Mitarbeiter dieser Organisation als Terroristen an. Nachdem sich die Beziehungen zwischen Jordanien und Syrien verbessert hätten, habe er Angst bekommen, dass nunmehr Informationen über ihn an das syrische Regime geliefert würden und er abgeschoben werde. Aus diesem Grund habe er schließlich Jordanien verlassen. Zu Beginn des Krieges in Syrien im April 2011 habe er zudem an Demonstrationen teilgenommen. Dort sei er mitgelaufen und einige Tage später zum Geheimdienst der Luftwaffe gebracht und fotografiert worden. Er habe eine Erklärung darüber abgeben müssen, dass er an derartigen Demonstrationen künftig nicht mehr teilnehmen werde. Im Jahr 2012 sei er erneut verhaftet worden, als er mit zwei Studenten an einem Kontrollpunkt des syrischen Regimes angehalten und zu einer Geheimdienststelle gebracht worden sei. Ebenfalls im Jahr 2012 sei er zum Wehrdienst in Syrien einberufen worden, für die Dauer des Studiums und anschließend wegen der Beantragung einer sog. Reisegenehmigung zurückgestellt worden. Nach Ablauf dieser Rückstellung sei er nach Jordanien geflohen. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, getötet oder festgenommen zu werden, da er illegal ausgereist, seinen Pflichtwehrdienst nicht geleistet habe, bei der Organisation SAMS tätig gewesen und bereits vor seiner Ausreise zwei Mal von den syrischen Behörden festgenommen worden sei. Für die Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift verwiesen. Mit Bescheid vom 18.07.2023 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Z. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Z. 2). Zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird aufgeführt, dass sich ein Anspruch darauf nicht aus dem Vortrag des Klägers zum syrischen Wehrdienst ergebe. Die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung bzw. Wehrdienstverweigerung stelle für sich allein keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar. Zudem mangle es diesbezüglich jedenfalls an der erforderlichen Verknüpfung zwischen einer drohenden Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund. Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergebe sich für den Kläger auch nicht aus der Teilnahme an Demonstrationen im April 2011. Dem Kläger seien daraus, nachdem er die entsprechende Erklärung abgegeben habe, keine weiteren Konsequenzen erwachsen. Auch die im Jahr 2012 geschilderte Verhaftung durch das syrische Regime habe nicht an ein Merkmal des Klägers i.S.d. § 3b AsylG angeknüpft. Schließlich genüge auch der Vortrag zu seiner Tätigkeit für die SAMS nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die von ihm geschilderten Probleme würden sämtliche Mitarbeiter der Organisation betreffen und kein individuelles Schicksal des Klägers darstellen. Anhaltspunkte dafür, dass er in einer führenden Position bei SAMS gearbeitet habe, bestünden daneben nicht. Insbesondere sei sein Name nicht auf der im Internet veröffentlichen und am 16.10.2023 aufgerufenen Liste mit Namen führender Mitarbeiter zu finden. Gegen eine individuelle Verfolgung des Klägers sprächen im Übrigen die ihm ausgestellten Passdokumente, weil diese durch syrische Behörden ausgestellt worden seien. Bei jedem Passantrag werde durch den Sicherheitsdienst des syrischen Innenministeriums eine Prüfung veranlasst. Durch die Passausstellung sei dem Kläger gegenüber zum Ausdruck gebracht worden, dass dem keine Hinderungsgründe entgegenstünden. Für die Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 18.07.2023 verwiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 01.08.2023 Klage bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, der Umstand, dass sämtliche Mitarbeiter der SAMS durch das syrische Regime bedroht seien, schließe nicht seine individuelle Verfolgung als Teil der Organisation aus. Die Organisation verfüge über Belege für Angriffe des syrischen Staates auf Krankenhäuser und veröffentliche immer wieder entsprechende Unterlagen. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung des Umstandes, dass humanitären Mitarbeitern von dem syrischen Regime regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt werde, drohe ihm bei einer Rückkehr nach Syrien staatliche Verfolgung. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass ihm durch die syrische Botschaft in Amman in der Vergangenheit Pässe ausgestellt worden seien. Für die weitere Begründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid vom 18.07.2023 insoweit aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung insbesondere auf den aus ihrer Sicht fehlenden Nachweis einer führenden Position des Klägers bei der SAMS. Zudem geht sie davon aus, dass syrische Regime unterstelle humanitären Mitarbeitern nicht generell eine regierungsfeindliche Gesinnung. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 28.09.2023 der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2024 verwiesen.