Beschluss
6 B 47/23 MD
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht für erstattungsfähig erklärt werden.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht für erstattungsfähig erklärt werden. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beschluss Nr. 9 der Genossenschaftsversammlung vom 23.09.2022 bis zur Entscheidung in der Hauptsache umzusetzen. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO ist eröffnet, da es sich um eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Der Antragsteller macht mit seinem Antragsbegehren einen Anspruch als Mitglied der Antragsgegnerin, einer Jagdgenossenschaft, geltend. Er wendet sich gegen die Beschlussfassung der Jagdgenossenschaftsversammlung, deren Umsetzung durch den Jagdvorstand er im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verhindern will. Er beruft sich insoweit auf seine ihm als Mitglied der Jagdgenossenschaft zustehenden organschaftlichen Rechte (vgl. OVG LSA, Urteil vom 28.10.2010 - 2 L 39/09, juris). Die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aufgrund der Möglichkeit der Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechtspositionen, die der Wahrung der organschaftlichen Rechte des Antragstellers dienen. Hier geht es dem Antragsteller um die Sicherung seiner Rechte und Pflichten als Mitglied der Jagdgenossenschaft aus § 9 Abs. 3 BJagdG, § 14 Abs. 2 Jagdgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (im Weiteren: LJagdG) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung der A-Stadt vom 21.06.2010 (im Weiteren: Satzung), die er gegen eine mögliche Rechtsverletzung zu sichern begehrt (vgl. zur Klagebefugnis: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.1995 – 5 S 2650/94, juris; OVG LSA, Urteil vom 28.10.2010 – 2L 39/09, juris). Der auf Untersagung der Umsetzung des Beschlusses Nr. 9 gerichtete Antrag ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nicht nur im Klageverfahren, sondern auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses erforderlich. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse ist die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Inanspruchnahme des jeweils angerufenen Gerichts. Am allgemeinen Rechtsschutzinteresse fehlt es, wenn ein Antragsteller sein Ziel auf andere Weise schneller und einfacher erreichen könnte, wenn selbst der Erfolg des Rechtsschutzantrages die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern könnte oder wenn es dem Antragsteller auf den Erfolg seines Antrags oder seiner Klage gar nicht ankommt (vgl. dazu m.w.N.: VG München, Beschl. v. 02.10.2020 – 18 S 20.4482 –, juris Rn. 43 ff.). An diesem Rechtsschutzinteresse fehlt es hier, da der Antragsteller sein Ziel, dass der genannte Beschluss Nr. 9 vorerst nicht vollzogen werden kann, nicht mehr erreichen kann. Denn ausweislich der nicht in Frage gestellten Darlegungen der Antragsgegnerin wurde dieser Beschluss, durch Ausspruch einer entsprechenden Kündigung seitens der Antragsgegnerin gegenüber den Beigeladenen, bereits umgesetzt (vgl. Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 06.10.2022, die sich auf die Kündigung vom 29.09.2022 durch die Antragsgegnerin bezieht, Bl. 48 d. Gerichtsakte). Eine Verbesserung der rechtlichen Lage für den Antragsteller könnte daher im Wege einer Sicherungsanordnung in Ermangelung einer noch zu sichernden Rechtsposition aufgrund des bereits umgesetzten, auf eine fristlose Kündigung gerichteten Beschlusses, nicht mehr erreicht werden. Selbst wenn man das Antragsbegehren über den konkret mit Schriftsatz vom 02.12.2022 abgeänderten Antrag hinaus dahingehend verstehen wollte, dass der Antragsteller damit zugleich weitergehende Schritte der Antragsgegnerin zur Durchsetzung der bereits umgesetzten Kündigung verhindern wollte, hätte der Antrag keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von dem Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Der Antragsteller könnte sich für seinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seiner organschaftlichen Rechte als Mitglied der Antragsgegnerin im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung der Jagdgenossen berufen. Nach § 9 Abs. 3 BJagdG bedürfen Beschlüsse der Jagdgenossenschaft sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen. Diese Regelung ist für das Zustandekommen von Beschlüssen der Jagdgenossenschaft abschließend und kann auch nicht in der Satzung abgeändert werden (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 12. April 2018 – 4 L 262/18 –, Rn. 14, juris unter Verweis auf Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Auflage, Rdnr. 81 zu § 9). Das Gericht vermag bei summarischer Prüfung eine Verletzung der sich aus § 9 Abs. 3 BJagdG ergebenden Bestimmungen über die Beschlussfassung nicht zu erkennen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der in der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 23.09.2022 gefasste Beschluss Nr. 9 zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages rechtlich zu beanstanden ist. Soweit der Antragsteller ausführt, die Eheleute Claudia und Olaf E. hätten weder selbst noch als Vertreter von weiteren sechs Genossenschaftsmitgliedern an der Abstimmung teilnehmen dürfen, greift dieser Einwand bei summarischer Prüfung nicht durch. Es ist für das Gericht nicht zu erkennen, dass die beiden genannten Mitglieder der Jagdgenossenschaft an der Abstimmung gehindert waren. Eine solche Verhinderung ergibt sich weder aus § 5 der Satzung der Antragsgegnerin (1), noch aus einer entsprechenden Anwendung des § 34 BGB (2). (1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung beschließt der Jagdvorstand durch Abstimmung. Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 der Satzung dürfen Mitglieder des Jagdvorstandes bei der Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Diese Regelung bezieht sich, wie sich aus der systematischen Stellung des § 5 Abs. 1 Satz 4 der Satzung ergibt, auf Modalitäten der Abstimmung innerhalb des Jagdvorstandes, bei dem Interessenkollisionen zwischen eigenen (mitgliedschaftlichen Rechten) und den Vertretungsaufgaben des Vorstandes, die Interessen der gesamten Jagdgenossenschaft zu wahren, auf der Hand liegen. Eine Ausweitung dieses Abstimmungsverbotes auf den Rechtskreis der Genossenschaftsmitglieder in der Genossenschaftsversammlung lässt sich daraus gerade nicht ableiten. Die Möglichkeit, seine mitgliedschaftlichen Rechte und Interessen in der Mitgliederversammlung zu wahren, ist gerade Ausfluss der Rechtsstellung, die sich aus dem Innehaben von Grundeigentum der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke für jeden Jagdgenossen ergibt. (2) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Eheleute E. seien unter entsprechender Anwendung des § 34 BGB aufgrund einer Interessenkollisionen an der Ausübung ihres Stimmrechts sowie an der Vertretung der von ihnen bei der Genossenschaftsversammlung vertretenen Jagdgenossen gehindert gewesen. Ein Fall der Interessenkollision bei einem mit dem stimmberechtigten Jagdgenossen zu schließenden Rechtsgeschäft (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 19.05.1069, I B 10.69, juris) liegt bereits nicht vor. Die vom Antragsteller benannten Auswirkungen bei der Kündigung des mit den Beigeladenen geschlossenen Jagdpachtvertrages für den Jagdgenossen C. E. würden sich diesem gegenüber allenfalls aus den gesetzlichen Regelungen über den Eigenjagdbezirk (§ 7 BJagdG, § 9 Abs. 1 LJagdG), nicht aber aus einem mit ihm abzuschließenden Rechtsgeschäft ergeben. Darüber hinaus gilt Folgendes: Ein entsprechender Ausschluss des Stimmrechts und der Vertretung ergibt sich weder aus dem Bundesjagdgesetz noch aus dem Landesjagdgesetz und ebenso nicht aus der einschlägigen Satzung der Antragsgegnerin. Soweit die Rechtsprechung in vorangegangener Zeit (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.07.1984 und VG Stade, Urteil vom 29.10.1984, jeweils zitiert über Schuck, Bundesjagdgesetz 2. Aufl. 2015 Rn. 95 zu § 9 BJagdG) auf eine entsprechende Anwendung des § 34 BGB bzw. des sich daraus ergebenden Rechtsgedanken im Jagdrecht abstellt, vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen. Entgegen dem Stimmrecht eines Vereinsmitglieds ist das Stimmrecht des Jagdgenossen Ausfluss des sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ergebenden Jagdrechts. Bei einem Ausschluss von einer Abstimmung würde das Maß der Sozialpflichtigkeit des jeweiligen Grundstückseigentümers überschritten (vgl. ebenso Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Aufl., 2015 Rn. 96 zu § 9; VG Magdeburg, Urt. v. 14.03.2011 – 3 A 205/09, n.v.). Bei summarischer Prüfung ist daher davon auszugehen, dass das Abstimmungsergebnis zu Recht von 20 Ja-Stimmen bei der Beschlussfassung Nr. 9 ausgegangen ist, weil bei der gebotenen summarischen Prüfung von einer wirksamen Stimmabgabe und Vertretung durch die Eheleute F. ausgegangen werden kann. Soweit der Antragsteller vorträgt, es seien Mitglieder an der Stimmausübung für die von ihnen zu Vertretenden gehindert worden, dürfte dies auch bei (hypothetischer) Hinzurechnung dieser Stimmen als Nein-Stimmen nur zu einer numerischen Ergänzung der 14 Nein-Stimmen um weitere 5 Nein-Stimmen führen. Dies würde an den Mehrheitsverhältnissen des Abstimmungsergebnisses nichts verändern. Damit wäre weiterhin von einer Stimmenmehrheit und zusätzlich, wie sich aus dem von der Antragstellerseite nicht widersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin ergibt, auch flächenmäßigen Mehrheit an Ja-Stimmen auszugehen. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass im Hinblick auf die vorgelegten Vollmachten für die wohl in der Mitgliederversammlung zurückgewiesenen Vertretungsfälle festzustellen ist, dass der jeweilige Beglaubigungsvermerk auf den Vollmachten im Hinblick auf die offengebliebenen Angaben hinsichtlich „wurde vor mir vollzogen“ bzw. „wurde von mir anerkannt“, keine zuverlässige Vollmachtserteilung im Sinne der Satzung darstellen dürften. Da es sich bei den vom Antragsteller vorgelegten und in der Mitgliederversammlung zurückgewiesenen Vollmachten auch nicht um Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts gemäß Muster nach § 14 Abs. 4 S. 2 2. HS LJagdG handelt, war auch nicht von entsprechenden Erleichterungen bei der Vollmachtserteilung auszugehen, die diese Mängel unerheblich machen könnten. Der Antrag war damit mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO abzuweisen. Einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen bedurfte es nicht, da die Beigeladenen keine eigenen Anträge gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Danach geht die Kammer für das Verfahren der Hauptsache vom Auffangstreitwert i.H.v. 5.000,- € aus. Dieser Wert war im Hinblick auf den nur auf eine vorläufige Entscheidung gerichteten Charakter des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens zu halbieren.