Urteil
6 A 219/21 MD
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0525.6A219.21MD.00
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Leitsätze
Die Möglichkeit der Erlangung des sog. Diaspora-Status für Rückkehrende schließt die beachtlich wahrscheinliche Einziehung zum Nationaldienst und die damit einhergehende unmenschliche und erniedrigende Behandlung nicht aus.(Rn.79)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2021 wird aufgehoben, soweit er der vorstehenden Verpflichtung entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Möglichkeit der Erlangung des sog. Diaspora-Status für Rückkehrende schließt die beachtlich wahrscheinliche Einziehung zum Nationaldienst und die damit einhergehende unmenschliche und erniedrigende Behandlung nicht aus.(Rn.79) Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2021 wird aufgehoben, soweit er der vorstehenden Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung gemäß § 87 Abs. 2, 3 VwGO, § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2021 ist - soweit er streitgegenständlich ist - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1, S. 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Wann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Hierfür erheblich können relative Kriterien wie die Art der Behandlung oder Bestrafung und der Zusammenhang, in dem sie erfolgte, die Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen und geistigen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers sein. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 4 Rn. 10). Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf subsidiären Schutz ist außerdem bei der Prognose, ob für die Klägerin in Eritrea die Gefahr des Eintritts eines solchen ernsthaften Schadens besteht, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, des sog. real risks, erheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, BverwGE 136, 377-388,- juris Rn. 22). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen, wobei insbesondere die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel und das klägerische Vorbringen zu würdigen sind. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, 1 C 29.17, 6593409,- juris Rn. 14). Die Klägerin wird zum Zeitpunkt der Entscheidung nach Überzeugung der Berichterstatterin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG werden, denn ihr droht – insbesondere als alleinstehende und kinderlose Frau, die den Dienst noch nicht verübt hat - weiterhin die Einberufung in den Nationaldienst (1) und sie muss sich nicht auf die Möglichkeit des vorübergehenden Schutzes durch Erlangung des Diaspora-Status verweisen lassen (2). 1) Mit der Ableistung des Nationaldienstes geht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG einher, denn es handelt sich mindestens bei dem militärischen Teil um einen unbefristeten Arbeitsdienst unter menschenrechtsverachtenden Bedingungen, welcher als Zwangsarbeit und unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu qualifizieren ist und alle dienstpflichtigen Eritreerinnen und Eritreer unterschiedslos trifft (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – 8 A 218/19 –, juris Rn 10 ff.). In Eritrea gibt es nach dem Gesetz einen verpflichtenden Nationaldienst inklusive eines Reservedienstes für alle Menschen unabhängig ihres Geschlechts im Alter zwischen 18 und 50 Jahren (Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst [Proclamation on National Service No. 82/1995] vom 23. Oktober 1995). Für Frauen dauert die aktive Dienstpflicht praktisch nach einigen Quellen bis zum 27., nach anderen Angaben bis zum 47. Lebensjahr (vgl. zu Letzterem: Country of Origin Information Centre: Eritrea: Nationaldienst, inoffizielle Übersetzung einer Analyse von Landinfo Norwegen von Bundesamt für Migration BFM Schweiz, S. 8). Der Nationaldienst unterteilt sich in einen aktiven Dienst von meist lediglich gesetzlich achtzehn Monaten und in einen Reservistendienst. Der aktive Teil besteht aus einer sechs Monate dauernden militärischen Ausbildung und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Militärdienst oder einer entsprechend langen Verwendung im Bereich von Tätigkeiten zur Landesentwicklung, dem zivilen Bereich. Ungeachtet der in der Proklamation Nr. 82/1995 festgelegten Dauer der Dienstpflicht und der vorgesehenen Altersobergrenzen ist der Nationaldienst in Eritrea in der Praxis jedoch unbefristet und kann sich oftmals über mehrere Jahre erstrecken. Bekannt sind Berichte über Einsätze von 10 bis 20 Jahren. Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem militärischen Dienst entlassen, nicht aber zwangsläufig auch aus dem zivilen Bereich. Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht. Vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 03.01.2022, Stand: November 2021, S. 14 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 19.05.2021, S. 12 Schweizerische Flüchtlingshilfe: Factsheet Eritrea, Mai 2022, S. 1 EASO: Eritrea, National service, exit, and return, September 2019, p. 26 Aktive Dienstleistende werden oft unmenschlichen und erniedrigenden Strafen ausgesetzt, es kommt dabei auch zu Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen. So gibt es viele Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung von Rekrutinnen. Nach Aussagen von Betroffenen wurden weibliche Rekruten unter Androhung eines verschärften Militärdienstes oder der Aussetzung von Heimatreisen zum Geschlechtsverkehr mit Vorgesetzten gezwungen. Eine Weigerung führt in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter in Form von Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. Die Anwendung sexueller Gewalt im militärischen Teil des Nationaldienstes soll in den letzten Jahren zunehmend schlimmer geworden sein. In manchen Fällen nimmt der Nationaldienst Sklaverei-ähnliche Zustände an. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen stuft ihn als Zwangsarbeit ein. Schließlich ist die Bezahlung der Nationaldienstleistenden in der Regel zu schlecht, um die eigene oder die Versorgung ihrer Familien zu ermöglichen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 19.05.2021, S. 11 f. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 03.01.2022, Stand: November 2021, S. 15 U.S. Department of State (USDOS): Eritrea 2021 Human Rights Report, 30.03.2021, p. 22 EASO: Eritrea; Conditions regarding civilian branch of the national service, including for women, between 31 January 2021-1 March 2022, p. 6 Human Rights Watch: World Report 2023: Eritrea, p. 2 euaa: Conditions regarding the civilian branch of the national service, including for women, between 31 January 2021 – 1 March 2022, 11.03.2022, p. 6 Im zivilen Teil des Nationaldienstes hat es – auch wenn die Bedingungen generell besser sind als im militärischen Bereich - keine Verbesserungen der Konditionen von Arbeiterinnen und Arbeitern gegeben. Auch hier wird demnach von Sklaverei-ähnlichen Zuständen und einem extrem geringen Lohn berichtet. Vgl. euaa: Conditions regarding the civilian branch of the national service, including for women, between 31 January 2021 – 1 March 2022, 11.03.2022, p. 4 Dies zugrunde gelegt, besteht für die Klägerin nach Überzeugung der Berichterstatterin die beachtliche Wahrscheinlichkeit, im Rahmen der von ihr voraussichtlich verlangten Ableistung des Nationaldienstes Opfer unmenschlicher und erniedrigender Behandlung durch Ausbeutung in Form von Zwangsarbeit und durch Folter, insbesondere sexuellen Missbrauch, zu werden und zwar hinsichtlich der Zwangsarbeit unabhängig davon, ob sie im zivilen oder im militärischen Teil eingesetzt werden würde (vgl. VG Münster, Urteil vom 10.09.2019 - 11 K 5924/16.A - juris, Rn. 181 ff.; VG Münster, Urteil vom 11.02.2020 - 9 K 1564/17.A - juris, Rn. 59 ff.; VG Berlin, Urteil vom 28.02.2019 - 28 K 392.18A - juris, Rn. 44 ff.; VG Hannover, Urteil vom 23.01.2018 - 3 A 6312/16 - juris, Rn. 72 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.05.2017 - 1a K 1931/16.A - juris, Rn. 36 ff.). Selbst wenn davon ausgegangen werden würde, die Bedingungen im zivilen Teil des Dienstes erfüllten nicht die Anforderungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG, droht der Klägerin auch bei einem späteren Einsatz im Zivilbereich jedenfalls die sechsmonatige militärische Grundausbildung. Zwar stellt die Einführung eines verpflichtenden Nationaldienstes durch einen souveränen Staat nicht per se eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Die besondere, oben genannte Ausgestaltung des eritreischen Nationaldienstes begründet jedoch die Annahme, dass – nach ganz einhelliger Meinung jedenfalls solchen Rekrutinnen und Rekruten, die zum militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen werden - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht (vgl. VG Münster, Urteil vom 10. September 2019 – 11 K 5924/16.A -, juris Rn. 163). Der eritreische Nationaldienst unterscheidet sich von üblichen obligatorischen staatlichen Diensten durch seine oben aufgezeigte unbegrenzte und willkürliche Dauer und die damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verbundene Zwangsarbeit im zivilen und militärischen Teil sowie die nach den vorliegenden Erkenntnismitteln häufig und verbreitet unmenschlichen Bedingungen im militärischen Bereich, einschließlich Bestrafungen, Folter und sexuellem Missbrauch (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – 8 A 218/19 –, juris Rn. 12; VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2019 – 28 K 392.18 A –, juris Rn. 46). Der Klägerin droht auch als 39-jährige Frau noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung in den Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea. Nach weitestgehend einhelliger Rechtsprechung besteht dieses Risiko zwar nicht bei Personen, die ihren Nationaldienst bereits abgeleistet haben (vgl. etwa VG Magdeburg, Urteil vom 22. April 2021, 6 A 6/21 MD,- juris; Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris Rn. 65). Dieser Fall trifft aber auf die Klägerin, die ihr Heimatland ohne vorherige Ableistung verlassen hat, nicht zu. Der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Einziehung steht weiter nicht entgegen, dass die Klägerin zum Entscheidungszeitpunkt ein Alter von 27 Jahren seit Längerem überschritten hat und einige Quellen davon ausgehen, dass sich die aktive Dienstpflicht für Frauen auf ein Alter von 27 Jahren beschränkt. Denn wiederum andere Quellen gehen davon aus, dass auch der aktive Militärdienst sich bis in das Alter von 47 Jahren ziehen kann. Für letztere Annahme spricht jedenfalls, dass Frauen, die aus Eritrea ausreisen wollen, praktisch nur dann ein Ausreisevisum erteilt wird, wenn sie nicht mehr der nationalen Dienstpflicht unterliegen, als regimetreu gelten oder älter als 46 Jahre alt sind (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 19.05.2021, S. 23). In der Praxis kommt es - wie oben erläutert - zudem häufig zu Überschreitungen der Höchstaltersgrenze und es besteht zumindest ein Reservedienst bis in das Alter von 50 Jahren. Dieser setzt wiederum die Ableistung des vorherigen Grunddienstes voraus. Hinsichtlich der differenzierten Annahmen zur Altershöchstgrenze im aktiven Dienst gilt ohnehin, dass ein Schaden für die Klägerin auch ohne exakte Quantifizierung des Einziehungsrisikos droht. Der Eintritt eines Schadens kann auch dann beachtlich wahrscheinlich im Sinne eines oben beschrieben "real risks“ sein, welches einen vernünftigen Menschen davon abhalten würde, in das Herkunftsland zurück zu kehren, wenn bei einer quantitativen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % gegeben ist. Es reicht insofern zwar nicht die theoretische Möglichkeit an sich aus. Ergibt sich jedoch aus den Gesamtumständen die reale Möglichkeit eines Schadenseintritts, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen, sondern bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Schadens in seine Betrachtung einbeziehen. Selbst wenn demnach bei mathematischer Betrachtungsweise eine nur geringe Wahrscheinlichkeit besteht, macht es für einen besonnen Menschen einen erheblichen Unterschied, in welcher Intensität ein Schadenseintritt droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2022 – 3 L 74/21 –, juris Rn. 26). Selbst wenn demnach aufgrund der unterschiedlichen Angaben zur Altershöchstgrenze der Einziehung bzw. aktiven Dienstpflicht von Frauen in den Nationaldienst sogar eine quantitative Wahrscheinlichkeit von unter 50 % bestehen würde, so hätte der im Falle der Einberufung der Klägerin drohende Schaden in Form von (zeitlich nicht eingrenzbarer) Folter, Vergewaltigung und Ausbeutung eine solche Schwere, die einen besonnen und vernünftig denkenden Menschen davon abhalten würde, das auf konkreten Erkenntnissen beruhende Einziehungs- und Schadensrisiko durch Rückkehr in den Herkunftsstaat einzugehen. Darüber hinaus besteht auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin bei einer hypothetischen Rückkehr rekrutiert wird, obwohl sie sich nicht mehr im schulpflichtigen Alter befindet. Zwar werden Eritreerinnen und Eritreer in der Praxis bereits ab dem Alter von etwa 16 Jahren als dienstpflichtig behandelt, wobei teilweise auch noch jüngere Personen rekrutiert werden. Die Rekrutierung findet regelhaft durch das Schulsystem statt. Seit dem Sommer 2003 müssen alle Sekundarschülerinnen und Sekundärschüler das 12. Schuljahr im zentralen Ausbildungslager in Sawa absolvieren. Nur dort kann das Abschlusszeugnis der Sekundarstufe erhalten werden. Die Besten werden danach zum Studium an einem der sechs Colleges zugelassen. Die Übrigen erhalten entweder eine Berufsschulausbildung oder sie werden für den Militärdienst oder für zivile Dienstleistungen herangezogen. Schulabbrecherinnen und Schulabbrecher – wie die Klägerin – werden, wenn möglich, entweder von der Lokalverwaltung aufgeboten oder bei sog. Giffas (Razzien) aufgegriffen und hauptsächlich in den militärischen Teil des Nationaldienstes rekrutiert. Im Allgemeinen behalten die Lokalverwaltungen einen Überblick über die Schulabbrechenden und ihr Alter. Insgesamt gibt es darüber hinaus zwar aufgrund der behördlichen Praxis, äußert wenige Menschen nach Eritrea abzuschieben, wenige Berichte von rückkehrenden erwachsenen Personen und ihrer Rekrutierung. Sofern solche Berichte von Menschen existieren, die sich dem Nationaldienst durch Flucht in das Ausland entzogen haben und später wieder dauerhaft nach Eritrea gereist sind, so enthalten sie die Information, dass diesen Personen unter bestimmen Voraussetzungen (dazu unten mehr) eine gewisse Zeitspanne zum Einleben (sog. „Probezeit“) gewährt wird. Nach Ablauf dieser Zeit von sechs bis zwölf Monaten werden sie wieder wie der Rest der Bevölkerung behandelt und können in den Nationaldienst einbezogen werden. Ob sie tatsächlich einberufen werden, hängt vom nicht einschätzbaren Ermessen der Behörden ab; von Einziehungen wird jedenfalls berichtet. Eine Quelle hat Kenntnis von Rückkehrenden, die kurz nach ihrer Ankunft verhaftet wurden. Sie sollen im Gefängnis verhört und gefoltert worden sein, später habe man sie zu einer Militäreinheit geschickt. Vgl. EASO: Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 27 ff, 64 f. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Eritrea: Situation von Schulabbrecher*innen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 16.02.2023, S. 8, 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 19.05.2021, S. 12, 17, 28 Angesichts dieser Informationen besteht für die Klägerin nach Auffassung der Berichterstatterin in Einklang mit der kammerinternen Rechtsprechung auch weiterhin das reale Risiko, nach ihrer Rückkehr auch noch als Erwachsene und nach Ablauf der Übergangszeit einbezogen zu werden. Die diesbezügliche beachtliche Wahrscheinlichkeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil wenige Berichte von Rückkehrenden existieren. Denn jedenfalls besteht faktisch die Möglichkeit und es liegen auf Tatsachen beruhende Informationen darüber vor, dass die Behörden von der Einziehung Gebrauch machen. Auch in Hinblick auf diese bestehende Möglichkeit würde ein besonnener und vernünftig denkender Mensch anstelle der Klägerin das Rückkehrrisiko nicht eingehen. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werden würde, die Einbeziehung in den Militärdienst drohe nicht mehr, so ist jedenfalls die reale Möglichkeit einer Bestrafung in Form einer Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen aufgrund der vorherigen Wehrdienstentziehung gegeben (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 11. August 2020, RO 2 K 19.32345; BeckRS 2020, 21539). Die Entziehung des Nationaldienstes ist in Eritrea strafbar. Die Konsequenz reicht von einer einfachen Belehrung bis zu einer umfangreichen Haftstrafe. Es liegen keine Informationen darüber vor, wer welches Strafmaß anhand welcher Rechtsnormen oder anderer Kriterien verhängt. Die Verhängung der Haft erfolgt nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren und die Betroffenen erhalten keinen Rechtsbeistand. Die Haftanstalten In Eritrea sind generell stark überfüllt und unhygienisch, die Bedingungen teilweise unmenschlich hart und lebensbedrohlich. Gefängniszellen befinden sich häufig unterirdisch oder in Schiffscontainern und dürfen nur selten verlassen werden. Der Zugang zu Sanitäranlagen ist beschränkt. Essen und Trinkwasser sind knapp und von schlechter Qualität. Da sich viele Haftanstalten in Wüstengegenden befinden, sind die Häftlinge extremer Hitze und Kälte ausgesetzt. Folter und Misshandlungen sind weit verbreitet. Häftlinge werden über lange Zeiträume in schmerzhaften Positionen gefesselt, mit Stöcken oder Elektrodrähten geschlagen oder gezwungen, barfuß über scharfe Gegenstände zu laufen oder mit dem Körper über sie zu rollen. Nach der Inhaftierung werden die Dienstpflichtigen regelmäßig in militärische Ausbildungslager oder in den Nationaldienst geschickt. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 19.05.2021, S. 12, 17, 28 Amnesty International: Gutachten im Verwaltungsgerichtsverfahren einer eritreischen Staatsangehörigen, Januar 2021, S. 7 (abrufbar unter https://www.amnesty.de/sites/default/files/2021-01/Amnesty-Gutachten-Verwaltungsgerichtsverfahren-eritreische-Staatsangehoerige.pdf), zuletzt geöffnet am 24.05.2023 Sofern mit der beachtlich wahrscheinlichen Bestrafung eine Verhaftung einhergeht, erfüllen die Haftbedingungen in Eritrea schon für sich genommen aufgrund der beschriebenen sehr prekären, menschenrechtswidrigen Umstände den Tatbestand der unmenschlichen und grausamen Behandlung (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris Rn. 63). Die Eingehung des bestehenden, nicht steuerbaren Risikos, in einem nicht rechtstaatlichen Verfahren in Eritrea willkürlich verurteilt und im Rahmen des Haftaufenthaltes gefoltert zu werden, kann von der Klägerin nicht abverlangt werden. 2) Die Klägerin muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, zur (vorübergehenden) Umgehung der Einziehung zum Nationaldienst den sog. Diaspora-Status durch Zahlung einer sog. Aufbausteuer in Höhe von 2% des Erwerbseinkommens und Unterzeichnung eines sog. Reueformulars gegenüber den eritreischen Behörden zu erlangen. Es kann schon angesichts der derzeit nicht sicher vorliegenden subjektiven Voraussetzungen hinsichtlich der Klägerin, nämlich ihres entgegenstehenden Willens zur Unterzeichnung einer Reueerklärung, dahinstehen, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzumutbarkeit des Abverlangens einer Reueerklärung im Kontext der Passbeschaffungspflichten den Grundgedanken nach auf den hiesigen Fall übertragbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 – 1 C 9/21 –, juris). Jedenfalls schließt sich die Berichterstatterin hinsichtlich der Erlangung des Diaspora-Status im Lichte des § 4 AsylG der Auffassung des VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2022 – 8 K 5604/17.A –, juris Rn. 214 ff. dahingehend an, als die Möglichkeit der Erlangung dieses Status nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einbeziehung zum Nationaldienst und des damit einhergehenden Schadenseintritts ausschließt. Insofern geht die Berichterstatterin gerade nicht davon aus, dass die Erlangung des genannten Status und der damit einhergehende Schutz von sechs bis zwölf Monaten, nicht in den Nationaldienst einberufen zu werden, dem zeitlichen Maßstab des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG hinreichend Rechnung trägt (vgl. hierzu Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris Rn. 67 ff.). Die Erlangung des sog. Diaspora-Status ist zunächst in erster Linie für Eritreerinnen und Eritreer gedacht, die im Ausland leben und Eritrea für eine kurze Zeit besuchen. Diese werden hierdurch vor der Einbeziehung in den Nationaldienst geschützt (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 03.01.2022, Stand: November 2021, S. 23). Im Gegensatz dazu können Rückkehrerinnen und Rückkehrer diesen Status zwar grundsätzlich auch erlangen. Sie müssen dann zunächst keinen Nationaldienst leisten und genießen Reisefreiheit. Der Status gilt jedoch grundsätzlich nur für Personen, die beabsichtigen, das Land wieder zu verlassen und die Dauer ist auf ein Jahr beschränkt. Bei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr verlieren die Personen den Status und damit auch das Privileg, vom Nationaldienst ausgenommen zu werden. Die Frist kann von den Behörden zudem willkürlich verkürzt oder verlängert werden, gegebenenfalls in Abhängigkeit von Bestechungszahlungen. Nach 2002 ausgereiste Wehrdienstentzieherinnen und Entzieher bekommen diesen Status kaum (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Rückkehr, 19.09.2020, S 7 ff.). Abgesehen davon, dass demnach schon nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass der Klägerin als nach 2002 Flüchtige der Diaspora-Status überhaupt erteilt werden würde, besteht für sie auch weiterhin zumindest nach Ablauf der – schon nicht gesichert bestehenden – Frist von einem Jahr die beachtliche Wahrscheinlichkeit, in den Nationaldienst einbezogen und dort Opfer von Folter und sexueller Gewalt zu werden (vgl. auch oben). Hinsichtlich der zeitlichen Prognose des Eintritts eines ernstlichen Schadens bzw. einer Verfolgungshandlung gilt im Asylrecht der Maßstab, dass des Schutzes auch derjenige bedarf, der aufgrund der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit gegen ihn gerichteten asylerheblichen Maßnahmen in absehbarer Zeit ernsthaft rechnen muss. Insofern gibt grundsätzlich die Lage im Herkunftsland zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung den Ausschlag, wobei eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Zukunftsprognose anhand der vorliegenden Erkenntnismittel vorzunehmen ist (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 – 9 C 237/80 –, juris Rn 14). Für Fälle eines Abschiebungsverbotes aufgrund fehlender angemessener Gesundheitsversorgung im Herkunftsstaat gilt, dass der Prognosezeitraum jedenfalls nicht in Jahren zu bemessen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben dann im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG besteht, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Abschiebung verschlechtert (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3/11 –, BVerwGE 142, 179-195,- juris Rn. 34).Für den Fall einer erniedrigenden Behandlung wegen schlechter humanitärer Verhältnisse im Heimatland ist eine Verletzung von Art. 3 EMRK verneint worden, wenn innerhalb eines Jahres nach der Rückkehr prognostisch keine ernsthafte und irreversible Verschlechterung eintreten wird und eine die menschliche Würde berührende Verelendung deshalb zeitlich fernliegend ist (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris Rn. 87 mit Verweis auf VG Freiburg, Urt. v. 5.3.2021, A 8 K 3716/17, juris Rn. 61). Nach Auffassung der Berichterstatterin (im Einklang mit der genannten Rechtsprechung des VG Köln) bezieht sich der allgemeine – nicht auf Abschiebungsverbote beschränkte Maßstab – der Verschlechterung in absehbarer Zeit für den Fall der Klägerin aber - anders als bei Fällen, in denen die Prüfung von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Fokus steht - nicht lediglich auf das enge zeitlichen Umfeld nach einer hypothetischen Abschiebung nach Eritrea. Vielmehr sind bei der Ausfüllung des Maßstabs auch sonstige Rückkehrmodalitäten, die bereits zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung feststehen und voraussehbar, mithin nicht erst zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt zu befürchten sind, in den Blick zu nehmen. Anknüpfungspunkt bei der Prüfung des drohenden Schadens nach § 4 AsylG ist – anders als bei § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG - demnach nicht lediglich die Abschiebung an sich, sondern allgemein die Rückkehr der asylsuchenden Person in dem Herkunftsland. Diese begriffliche Unterscheidung wird dann relevant, wenn zu beurteilen ist, welche Folgen unmittelbar auf die Rückkehr zurückgehen, in Abgrenzung zu den Folgen, die sich aus den späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen der abgeschobenen Person vor Ort ergeben. Beinhaltet die Rückkehr in das Herkunftsland eine Vereinbarung mit diesem Staat - wie hier in Gestalt der Erlangung des Diaspora-Status - so sind diese Vereinbarung und ihre absehbaren Folgen bei der anzustellenden Schadensprognose im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bei Anknüpfung an die Rückkehr mit zu beachten. Die Zukunftsfolgen der Erlangung des Diaspora-Status sind keine aus dem Betrachtungsfeld des Gerichts ausscheidbaren späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählte Verhaltensweisen der Person, sondern es handelt sich um bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung absehbare Folgen der Rückkehr nach Eritrea. Steht demnach bei Unterstellung der Erlangung des Diaspora-Status von vornherein fest, dass - und davon geht die Berichterstatterin im Fall der Klägerin wie oben dargelegt aus - nach dessen absehbaren zeitlichen Ende die Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes droht, so sind die Voraussetzungen an die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines künftig drohenden Schadens im Hinblick auf § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG nach dem asylrechtlichen Maßstab der absehbaren Folgen erfüllt (vgl. insgesamt VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2022 – 8 K 5604/17.A –, juris Rn. 214 ff). In Hinblick auf Eritrea ist zudem in zeitlicher Hinsicht besonders zu beachten, dass dort seit dem Jahr 1998 der Ausnahmezustand besteht und seither Altersobergrenzen und zeitliche Befristungen des Nationaldienstes nicht eingehalten werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 19.05.2021, S. 11). In Anbetracht dessen und der Tatsache, dass es in den vergangenen Jahren zu keinerlei Verbesserungen der Konditionen für Nationaldienstleistende gekommen ist (s.o.), kann auch nicht damit gerechnet werden, dass sich die Folgen des Ablaufs des Diaspora-Status im Falle der Klägerin ausnahmsweise ändern würden. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin schon als Jugendliche tatsächlich – woran die Beklagte Zweifel hat – aufgefordert wurde, den Nationaldienst anzutreten, denn jedenfalls ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin den obligatorischen Dienst von mindesten 18 Monaten bisher nicht abgeleistet hat. Nach Auffassung der Berichterstatterin droht der Klägerin auch weiterhin – wie dargelegt – die Einziehung in den Nationaldienst. Ebenfalls unerheblich ist, dass die Klägerin im Rahmen der Anhörung vortrug, die Wahrheit sei, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil sie so allein war und dies nicht mehr ausgehalten habe. Das Motiv der Ausreise ändert nichts daran, dass für die Klägerin zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt dennoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines erheblichen Schadens droht und sie einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG hat. Über den hilfsweisen, für den Fall der Abweisung des Hauptantrages gestellten Antrag der Klägerin war aufgrund des Erfolges der Sache mit dem Hauptantrag nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverbot hinsichtlich Eritrea nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Die Klägerin, nach eigenen Angaben Staatsangehörige Eritreas, tigrinischer Volkszugehörigkeit und christlich-orthodoxen Glaubens, reiste nach ihren Aussagen am 01.04.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Nordrhein-Westfalen ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt am 01.04.2019 Kenntnis erlangte. Am 08.04.2019 stellte die Klägerin einen förmlichen Asylantrag. An diesem Tag erfolgte auch die persönliche Anhörung vor dem Bundesamt. Im Rahmen dessen gab die Klägerin an, sie habe Eritrea im Mai 2017 verlassen und sei zunächst in den Sudan, sodann über Libyen nach Italien und Norwegen gereist. In Eritrea sei sie seit 2014 alleine gewesen, denn ihre Eltern seien verstorben. Zuvor habe sie die Schule mit der 9. Klasse abgeschlossen. Danach hätte sie nach Sawa zum Nationaldienst gehen müssen; Sie sei vor ihrer Ausreise bereits mehrmals aufgefordert worden, sich dort zu melden. Ihre Mutter sei jedoch schwer erkrankt, sodass sie - die Klägerin - diese gepflegt habe. Eine letzte Aufforderung zum Nationaldienst habe sie nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2014 erhalten. Zwischen den Jahre 2014 und 2017 habe sie sich versteckt gehalten. Sie habe in der Landwirtschaft gearbeitet, zunächst in ihrem Elternhaus gelebt und sich für eine Zeit bei ihren Tanten väterlicherseits aufgehalten. Auf Vorhalt etwaiger Widersprüche im Rahmen der Anhörung gab sie an, die Wahrheit sei, dass sie in Eritrea so allein gewesen sei, dass sie dies nicht mehr ausgehalten habe. Auf Nachfrage, ob die Klägerin dahingehend richtig verstanden worden sei, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil sie dreimal aufgefordert sei, nach Sawa zu gehen, das aber nicht wollte, weil sie eigentlich lernen und etwas aus ihrem Leben machen wolle, antwortete diese, wenn die Entscheiderin bzw. der Entscheider dies so sehe, dann ja. In Eritrea habe sie - die Klägerin - nur noch entfernte Verwandte väterlicherseits, die alle für sich lebten. Ihre Schwester lebe mit der eigenen Familie in Italien. Da zunächst Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) bestanden, wurde ein Übernahmeersuchen an Norwegen gerichtet, welches in einer Zuständigkeitserklärung der norwegischen Behörden mündete. Der darauffolgende Bescheid des Bundesamtes, mit dem der Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt worden ist, wurde am 14.11.2019 wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben. Das Bundesamt ging in der Folge zunächst von einem erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren der Klägerin in Norwegen aus, weshalb ihr Antrag mit Bescheid vom 18.11.2019 als unzulässig gemäß § 29 Abs. 5 AsylG abgelehnt und die Abschiebung nach Eritrea angedroht wurde. Auch dieser Bescheid wurde jedoch im darauffolgenden Klageverfahren mit Prozesserklärung vom 02.07.2021 durch das Bundesamt aufgehoben. Mit Bescheid vom 18.10.2021 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin nunmehr als unbegründet ab. Die Flüchtlingseigenschaft wurde nicht zuerkannt (Z. 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Z. 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Z. 3) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen (Z. 4). Gleichzeitig wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihr wurde die Abschiebung nach Eritrea angedroht, sollte sie die Ausreisefrist nicht einhalten (Z. 5). Das Einreise und- Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Z. 6). Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass der Klägerin Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohten. Selbst wenn sie in der Zukunft einmal von der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes betroffen sein sollte, sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie dort mit Verhältnissen konfrontiert sein wird, die als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne des § 4 AsylG anzusehen wären. Es fehlten belastbare Quellen für die Annahme, dass alle Nationaldienstleistenden dem ernsthaften Risiko von Misshandlungen und/oder sexuellen Übergriffen ausgesetzt seien. Hinsichtlich der Klägerin würden auch keine weiteren risikoerhöhenden Umstände hinzutreten. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor, wobei das Bundesamt auf die Ausführungen zu Art. 3 EMRK im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzstatus verweist. Auch die humanitären Bedingungen in Eritrea seien nicht derartig schlecht, dass sie ein Abschiebungsverbot begründen würden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 18.10.2021 verwiesen. Die Klägerin hat am 25.10.2021 Klage bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben, mit der sie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt. Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf die Anhörung der Klägerin beim Bundesamt vom 08.04.2019 im Wesentlichen ausgeführt, die Einziehung zum Nationaldienst stelle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG dar, denn es handle sich dabei um einen unbefristeten Arbeitsdienst, der als unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu qualifizieren sei. Hilfsweise wird vorgetragen, die Klägerin habe keine familiären oder sozialen Kontakte in Eritrea, die sie nach einer Rückkehr unterstützen könnten, sodass ihr im Falle einer Rückkehr die Verelendung drohe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18.10.2021, Az., zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, in der Person der Klägerin das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich Eritrea festzustellen und den Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2021, Az., insoweit aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.