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Urteil

6 A 326/20 MD

VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:1214.6A326.20MD.00
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Leitsätze
Die gesetzliche, pauschale Verlängerung der Regelstudienzeit gilt für alle Studierenden gleichermaßen, unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Immatrikulation oder dem Grund der Studienverzögerung und hat Einfluss auf die Förderungshöchstdauer nach § 15a BaföG. (Rn.38)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 31.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das Sommersemester 2020zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gesetzliche, pauschale Verlängerung der Regelstudienzeit gilt für alle Studierenden gleichermaßen, unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Immatrikulation oder dem Grund der Studienverzögerung und hat Einfluss auf die Förderungshöchstdauer nach § 15a BaföG. (Rn.38) Der Bescheid der Beklagten vom 31.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das Sommersemester 2020zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet, ist zulässig und begründet. I. Über die Klage hat die Kammer zu entscheiden. Dem steht nicht die Übertragung auf die Einzelrichterin entgegen. Denn die Übertragung ist für die Dauer des in § 6 Abs. 1 S. 2 VwGO festgesetzten Zeitraumes schwebend unwirksam, weil das Verfahren infolge eines Wechsels der Mitglieder im Spruchkörper einer neu ernannten Proberichterin übertragen worden ist und der Geschäftsverteilungsplan der Kammer keine dem § 21 g Abs. 3 GVG entsprechende Regelung enthält (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 6 Rn. 13, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2011 –A 9 S 2774/10 –, juris Rn. 3ff.). Dem Klageantrag mangelt es nicht an der Bestimmtheit gemäß § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO oder an dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hat ihren Antrag zwar hinsichtlich der begehrten Leistungsbewilligung nicht beziffert, hierzu war sie jedoch auch nicht verpflichtet. Die Berechnung der Förderungssätze gemäß §§ 21 ff. BaföG und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) nach dem Zeitraum, für welchen die Förderung beantragt wurde, obliegt vielmehr der hierfür spezialisierten Beklagten. II. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin war rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Studienförderungsleistung für das Sommersemester 2020. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 15 Abs. 2, 15a Abs. 1 BaföG i.V.m. § 123 Abs. 1 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2021. Gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 BaföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet, bei Studiengängen an Hochschulen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a. Nach § 15a Abs. 1 BaföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer vergleichbaren Festsetzung. Gemäß § 10 Abs. 2 HRG sind in den Prüfungsordnungen die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Für den Studiengang der Klägerin ergibt sich aus § 5 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Verfahrenstechnik, Umwelt und Energieprozesstechnik, Chemieingenieurwesen: Molekulare und strukturelle Produktgestaltung, Wirtschaftsingenieurwesen für Verfahrens-und Energietechnik sowie für die Bachelorstudiengänge Verfahrenstechnik, Umwelt-und Energieprozesstechnik und Chemieingenieurwesen: Molekulare und strukturelle Produktgestaltung als duales Studium vom 05.06.2007 in der Fassung vom 01.07.2014 (Prüfungsordnung Chemieingenieurwesen) die Regelstudienzeit von sieben Fachsemestern. Allerdings hat der Landesgesetzgeber durch Einführung des § 123 Abs. 1 S. 1 HSG LSA nachträglich und rückwirkend festgelegt, dass für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte, besondere Regelstudienzeit gilt. Aufgrund des § 123 Abs. 1 S. 1 HSG LSA hat sich die Regelstudienzeit auch für die nach der Bescheinigung der Hochschule vom 27.02.2020 im Sommersemester 2020 immatrikulierte und nicht beurlaubte Klägerin verlängert. § 123 HSG LSA führt i.V.m. § 15a BafÖG für sie dazu, dass sich auch die Förderungshöchstdauer für den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach §§ 15 Abs. 1 S. 1, 15a BaföG um ein Semester, das Sommersemester 2020, verlängert. Dabei ergeben sich keine Einschränkungen daraus, dass die Klägerin bereits vor dem Sommersemester 2020 immatrikuliert war (1.) oder die Studienverzögerung möglicherweise nicht ausschließlich auf pandemie-bedingten Einschränkungen beruht (2.). 1. Es bestehen für die Kammer keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Vorschrift adressiere nur die im Sommersemester 2020 neu Immatrikulierten. Vielmehr ergibt sich aus dem umfassenden und offenen Wortlaut sowie dem Zweck der Vorschrift die Geltung für sämtliche Studierende. Dem Wortlaut des § 123 HSG LSA nach verlängert sich die Regelstudienzeit für alle „im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden“. Es findet gerade keine Differenzierung nach dem Datum des Studienbeginns statt. Dies ist auch sachgerecht, denn die Vorschrift dient ausweislich ihrer amtlichen Überschrift „zur Bewältigung von Krisensituationen“. Auch ergibt sich aus der Pressemitteilung des Landtag Sachsen-Anhalts vom 15.12.2020, dass die Regelstudienzeit erhöht worden sei, damit Studierenden keine Nachteile aus den pandemiebedingten Einschränkungen im Sommersemester 2020 erwachsen. Daher verlängere sich auch die Förderungshöchstdauer für BaföG-Leistungen (abrufbar unter: https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/2020/ein-semester-laengere-regelstudienzeit). Der Landesgesetzgeber hat mit Einführung der Norm demnach auf die Einschränkungen im Hochschulbetrieb aufgrund der Covid-19-Pandemie reagiert (vgl. Kontaktbeschränkungen und Hochschuleinschränkungen erstmals durch die Erste Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Gültigkeit 18.März 2020 - 24. März)). Da die Einschränkungen sämtlichen Hochschulbetrieb aller Fakultäten für Studierende aller Jahrgänge betrafen, ergibt sich auch aus dem Zweck der Norm keine weitere Differenzierung nach dem Datum der Immatrikulation. 2. Es kommt für den Anspruch aus §§ 15 Abs. 1 S. 1, 15a BaföG i.V.m. § 123 HSG LSA zudem bereits nicht darauf an, ob der Landesgesetzgeber eine Weiterförderung nur für solche Studierende angestrebt hat, deren Studium sich (auch) aufgrund der Corona-Krise und nicht aus Eigenverantwortung verzögert hat, wie es die Beklagte anzunehmen scheint. Einerseits konnte der Landesgesetzgeber bereits aus Kompetenzgründen nur die Anpassung der Regelstudienzeit, nicht jedoch die Anrechnung auf die Förderungshöchstdauer nach § 15a BaföG regeln. Das Recht der Regelung der Ausbildungsbeihilfen ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG. Da der Bund mit dem BaföG von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, haben die Länder keine Befugnis zur Gesetzgebung mehr, Art. 72 Abs. 1 GG. Zudem erfordert bereits die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet das Gesetzgebungsrecht des Bundes nach Art. 72 Abs. 2 GG. Ohnehin ergibt sich auch aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 123 HSG LSA der Drucksacke 7/6675 vom 07.10.2020, S. 23, dass auch der Landesgesetzgeber von einer mit der Regelstudienzeit einhergehenden Verlängerung der Förderungshöchstdauer ausging. Danach habe die Gesetzesänderung zur Folge, dass Studierende im Hinblick auf ihren Anspruch auf BaföG-Leistungen keinen Nachteil erleiden, sodass sich die Förderungshöchstdauer für den betroffenen Personenkreis um ein Semester erhöhe. Diese Erhöhung erfolge pauschal und generell. Selbst wenn man jedoch trotz des oben Gesagten aufgrund der amtlichen Überschrift des § 123 HSG LSA „Vorschriften zur Bewältigung von Krisensituationen“ davon ausgehen würde, die Verlängerung solle nur Studierende betreffen, deren Studium sich jeweils (auch) aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen verzögert hat, so trifft dies auf die Klägerin jedenfalls zu. Die ursprünglich für den März 2020, mithin im Wintersemester 2019/2020 angesetzte Prüfung im Modul „Technische Thermodynamik“ wurde aufgrund von Einschränkungen des Hochschulbetriebs infolge der Corona-Pandemie auf den 30.06.2020 verschoben. Da das Wintersemester jeweils zum 31.03. des entsprechenden Jahres endet und das Sommersemester mit dem 01.04. beginnt, fand die Prüfung im Modul „Technische Thermodynamik“ nach der Verschiebung erst im Sommersemester 2020 statt, welches außerhalb der nach § 5 Abs. 1 Prüfungsordnung Chemieingenieurwesen ursprünglich geltenden Regelstudienzeit von sieben Fachsemesters liegt, sodass eine pandemiebedingte Verzögerung eintrat. Dabei ist schließlich unschädlich, dass es sich bei der zunächst für den März 2020 angesetzten Prüfung um einen Zweitversuch der Klägerin handelte. Denn § 13 Abs. 1 S. 1 der Prüfungsordnung Chemieingenieurwesen sieht die Möglichkeit einer Prüfungswiederholung für den Fall, dass sie im ersten Versuch nicht bestanden wurde, gerade vor. Ob sich ein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem BaföG für das Sommersemester 2020 für die Klägerin zudem aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 BaföG oder § 15 Abs. 3 Nr. 3 lit.) BaföG ergibt, kann dahinstehen, da dem Klagebegehren bereits vollständig aufgrund des Anspruchs aus §§ 15 Abs. 2 S. 1, 15a Abs. 1 BaföG Rechnung getragen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit welchem diese die Weiterbewilligung von Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) ablehnte. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr entsprechende Leistungen für das Sommersemester 2020 zu bewilligen. Im Wintersemester 2016/2017 begann die Klägerin ein Studium an der Otto-von-Guericke-Universität A-Stadt in dem Bachelorstudiengang „Chemieingenieurwesen: Molekulare- und strukturelle Produktgestaltung“ an der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik (FVST). Zur Finanzierung ihres Studiums beantragte sie erstmals mit Schreiben vom 28.03.2017 Ausbildungsförderung bei der Beklagten. Seit dem April 2017 erhielt sie (aufgrund eingereichter Folgeanträge) monatlich Ausbildungsförderung. Die Bewilligung endete zum 31.03.2020. Die Klägerin war in ihrem dritten und vierten Fachsemester (Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2018) als gewähltes Mitglied des Fachschaftsrates der oben genannten Fakultät tätig. In dieser Zeit belegte sie jeweils ein im Musterstudienplan vorgesehenes Modul nicht, wobei dies im dritten Semester das Modul „Technische Thermodynamik“ betraf. Die Prüfung in diesem Modul bestand die Klägerin am 10.06.2020, nachdem die ursprünglich für März 2020 angesetzte Prüfung wegen Einschränkungen des Hochschulbetriebs aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Unter dem 13.09.2018 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag für BaföG-Leistungen nach Abschluss des vierten Fachsemesters bei der Beklagten und legte eine von dem Prüfungsamt der FVST gestempelte und unterschriebene Notenbescheinigung vor. Aus ihr geht ein Creditpoint (CPs)-Stand zum 02.08.2018 von 99 CPs hervor. Die Beklagte bewilligte der Klägerin die Weitergewährung mit Bescheid vom 02.10.2018. Die Beklagte verfügt über eine tabellarische Übersicht vom 05.04.2017 zu den Anforderungen des Studiengangs der Klägerin, aus welcher hervorgeht, dass nach vier Semestern insgesamt 120 CPs erreichbar seien. Erforderlich sei zum Ende des vierten Semesters eine CPs-Anzahl von mindestens 98 (Bl. 1 der Verwaltungsakte A, Teil 1). Unter dem 05.03.2020 stellte die Klägerin einen Antrag auf Weiterbewilligung der Studienförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für das Sommersemester 2020. Sie begründete diesen damit, ihr Studium habe sich aufgrund der Mitwirkung in einem gesetzlich vorgesehenen Gremium (Fachschaftsrat) im dritten und vierten Semester verzögert. Die Klägerin legte eine Bescheinigung des Dezernats Studienangelegenheiten vom 27.02.2020 vor, nach der sie im Sommersemester 2020 im achten Hochschulsemester immatrikuliert war. In dieser Zeit war sie nicht beurlaubt. Mit Bescheid vom 31.03.2020 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es lägen keine Gründe für eine Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BaföG vor. Insbesondere ergebe sich ein Anspruch auf Weiterbewilligung nicht gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BaföG daraus, dass die Klägerin als gewähltes Mitglied im Fachschaftsrat tätig war. Die Klägerin habe am 13.09.2018 eine Leistungsübersicht gemäß § 48 BAföG vorgelegt, in der ihr bescheinigt worden sei, dass sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung üblichen Leistungen mit 99 von erforderlichen 98 CPs bis zum Ende des vierten Semesters erbracht habe. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.04.2020 Widerspruch ein, den sie am 07.09.2020 ergänzte. Zur Begründung führte sie insbesondere an, die Verzögerung der Studienzeit der Klägerin sei sehr wohl durch die Gremientätigkeit im dritten und vierten Fachsemester verursacht worden. In diesen Semestern seien grundsätzlich zwei Prüfungen vorgesehen, die die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit nicht habe absolvieren können und später habe nachholen wollen. Dies betreffe u.a. die Prüfung im Modul „Technische Thermodynamik“. Die Klägerin habe diese Prüfung im fünften Semester ablegen wollen, sie jedoch nicht erfolgreich bestanden. Im März 2020, mithin im siebten Fachsemester der Klägerin, habe sie den Zweitversuch der Prüfung antreten wollen. Der Termin sei jedoch aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzt worden. Insofern sei auch § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zu berücksichtigen. Hinsichtlich der zum Ende des vierten Semesters erreichten 99 CPs führte die Klägerin aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte auf eine vorzulegende Mindestanzahl von 98 CPs nach vier Semestern komme. Die Beklagte wies den Widerspruch unter dem 20.10.2020 zurück. Zur Begründung führte sie erneut aus, der streitige Bescheid habe seine Rechtsgrundlage in den §§ 48, 15 Abs. 3 BAföG. Allein der Umstand einer früheren Gremientätigkeit rechtfertige nicht einen späteren Anspruch auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Die Rechtsprechung gehe von einer Bindungswirkung an den Tatbestand des § 48 BAföG aus. Auch ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BaföG aufgrund der Corona-Pandemie sei nicht gegeben. Die freiwillige Entscheidung der Klägerin, Prüfungen in ein höheres Semester zu verschieben, rechtfertige nicht die Förderung über die Regelstudienzeit hinaus, da es sich hierbei allein um eine Frage der Studienorganisation handle. Die Corona-Pandemie rechtfertige nur dann die Zuerkennung eines schwerwiegenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, wenn diese für den eingetretenen Ausbildungsverzug ursächlich sei. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16.11.2020 Klage gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Sie beruft sich im Wesentlichen auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente und auf ein Schreiben des Prüfungsausschusses der Fakultät, in welchem dieser ausführt, die Festlegung erforderlicher 98 CPs zum Ende des vierten Fachsemesters beruhe darauf, dass nicht alle Studierenden jedes Modul im vorgeschlagenen Semester und jede Prüfung im ersten Versuch bestünden und den Studierenden die Möglichkeit eröffnet werden solle, Studieninhalte eigenverantwortlich auszuwählen und zu erweitern sowie überfachliche Kompetenzen durch Engagement in der Selbstverwaltung der Universität, der studentischen Interessenvertretung und anderen gesellschaftsrelevanten Aktivitäten zu erwerben. Zudem sei die Regelstudienzeit des Studienganges der Klägerin für das Sommersemester 2020 gemäß § 123 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und für das Wintersemester 2020/2021 durch Rechtsverordnung verlängert worden. Da sich die Klägerin dementsprechend im Sommersemester 2020 in Regelstudienzeit befunden habe, bestehe ein Anspruch auf BAföG-Leistungen für dieses Semester. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die BAföG- Leistungen für das Sommersemester 2020 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Bescheid vom 31.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2020 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte wiederholt zur Klagebegründung im Wesentlichen die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente. Hinsichtlich § 123 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt meint die Beklagte, eine pauschale Verlängerung der Regelstudienzeit könne nicht zu einer weiteren Förderung führen. Vielmehr sei die reguläre Förderungshöchstdauer für die Klägerin im März 2020 abgelaufen. Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer könne nur erfolgen, wenn Studierende sich noch im Sommersemester 2020 innerhalb der bis dahin geltenden Förderungshöchstdauer befunden haben und ihnen durch die Pandemie eine Benachteiligung im Studienverlauf entstanden ist. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 06.09.2021 auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 14.11.2022 und vom 15.11.2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung.