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Urteil

6 A 40/19

VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Ausbeutung zum Zweck der Zwangsprostitution kann eine asylrelevante Verfolgungshandlung sein.(Rn.29) 2. Bei Vorliegen risikoerhöhender Faktoren besteht für Opfer des Menschenhandels in Nigeria keine interne Schutzmöglichkeit.(Rn.34)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 20.09.2018 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausbeutung zum Zweck der Zwangsprostitution kann eine asylrelevante Verfolgungshandlung sein.(Rn.29) 2. Bei Vorliegen risikoerhöhender Faktoren besteht für Opfer des Menschenhandels in Nigeria keine interne Schutzmöglichkeit.(Rn.34) Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 20.09.2018 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Der Bescheid der Beklagten vom 20.09.2018 ist rechtswidrig, soweit er dem entgegensteht, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war daher insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, da sie Opfer organisierten Menschenhandels wurde, im Falle der Rückkehr Gefahr läuft, erneut Opfer des Menschenhandels zu werden, und nicht auf staatlichen oder familiären Schutz zurückgreifen kann. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU (Abl. Nr. L 337 S. 9) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Aufgrund der dem Asylbewerber obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist dieser gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983, BVerwG 9 C 68/81, juris). Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass sie vorverfolgt ausgereist ist und ihr wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, vor der der nigerianische Staat sie nicht wirksam schützen kann, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Nigeria erneut Verfolgungsmaßnahmen drohen, die auch nicht durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias ausgeschlossen werden können. Entgegen der im Beschluss über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 23.11.2018 vertretenen Rechtsansicht, ist das erkennende Gericht nach den mündlichen Verhandlungen vom 31.07.2019 und 28.01.2020 davon überzeugt, dass die Klägerin, vorverfolgt ihr Heimatland verlassen hat und im Falle der Rückkehr tatsächlich Gefahr läuft, erneut Opfer von Verfolgung zu werden. Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Aussagen der Klägerin über das, was ihr im Heimatland widerfahren ist, und das, was sie in Deutschland erlebt hat, glaubhaft sind. So hat sie unter anderem auch die erlittene Vergewaltigung im Alter von 15 Jahren glaubhaft geschildert. Aufgrund der detailreichen Angaben der Klägerin zu dem Besuch ihrer Freundin namens Blessing, dem Überfall durch drei Räuber, von denen zwei sie vergewaltigt haben, der Bewaffnung der Räuber, ihrem Vorgehen beim Überfall, der Einschaltung der Polizei durch die Eltern ihrer Freundin, ihrem eigenen, durch ihre Familie beeinflussten Verhalten, nämlich dem Unterlassen einer Aussage bei der Polizei, bestehen keine Zweifel daran, dass es diesen Vorfall gegeben hat. Dass die Klägerin in ihren Anhörungen bei der Beklagten von diesem Vorfall nicht gesprochen hat, hängt zur Überzeugung des Gerichts einerseits mit ihrer traumabedingten psychischen Verfassung zusammen und zum anderen damit, dass dieses zurückliegende Geschehen von dem neueren Geschehen, das ihr als Opfer des Menschenhandels mit dem Zweck der sexuellen Ausbeutung in der Bundesrepublik Deutschland widerfahren ist, überlagert wurde. Zwar hat sie bei ihren Anhörungen das Angebot des Anhörenden, die Anhörung durch eine weibliche Person durchführen zu lassen, ausgeschlagen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie unter dem Eindruck ihrer Erlebnisse in Deutschland einer weiblichen Person mehr gesagt hätte, als dies vorliegend der Fall war, weil sie der Schilderung der Umstände um ihre Zwangsprostitution maßgebliche Bedeutung beigemessen hat. Auch die Schilderung ihrer Jugend, insbesondere ihrer Tätigkeit als Hausgehilfin im Alter von etwa 10-12 Jahren in einem fremden Haushalt und ihrer qualvollen Behandlung (Übergießen mit heißer Suppe) durch die Frau, für die sie tätig gewesen ist, ist eingehend, anschaulich erfolgt und lässt keinen Zweifel daran, dass die Klägerin auf entsprechende, eingehende Befragung alles zu ihrer Person und dem was ihr von anderen Menschen und auch der eigenen Familie widerfahren ist, wahrhaft angibt, ohne zu Übertreibungen zu neigen oder sich in Widersprüchen zu verlieren. Für das erkennende Gericht ist offenkundig, dass die Aussagen der Klägerin allein dort ihr Ende finden, wo ihr die Kraft fehlt, mit den traumaauslösenden Ereignissen umzugehen. Dies hat auch zur Vertagung der mündlichen Verhandlung geführt. Die Klägerin ist vorverfolgt ausgereist, weil sie Opfer organisierten Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung wurde. Die Anwerbung und Ausbeutung zum Zwecke der Zwangsprostitution kann eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Asylbegehren darstellen, die an den Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Wie in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.04.2016 – A 7 K 3376/14 – und vom 27.09.2019 – A 7 K 2540/17 –, die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegt wurden, ausgeführt wird, ist die "Verbringung junger, teilweise sogar minderjähriger Frauen und Mädchen nach Europa und deren dortige sexueller Ausbeutung als Zwangsprostituierte … ein Bereich der organisierten Kriminalität, der sich in Nigeria ethnisch und geographisch weitestgehend auf die in Edo State gelegene Stadt Benin City und deren Umland eingrenzen lässt und nahezu ausschließlich – in Nigeria und Europa – von Frauen, den sog. "Madames" beherrscht wird. Dabei werden die Opfer zumeist über den Charakter ihrer tatsächlichen Betätigung sowie über die nahezu vollständige Einbehaltung ihrer Einnahmen getäuscht und unter dem Vorzeichen nach Europa geschickt, dort für ihre in Nigeria verbliebene Familie gutes Geld verdienen zu können. Transport und Unterbringung werden von den "Madames" bzw. ihnen zuarbeitenden Netzwerken organisiert mit der Maßgabe, dass die Kosten dafür von der Reisenden zurückzuerstatten seien. Vor der Abreise aus Nigeria wird dazu bezüglich der verauslagten Kosten ein Kreditvertrag geschlossen, der zur Sicherung der Einhaltung durch Schwüre und die Einbehaltung von Haaren, Blut o.ä. vor einem Voodoopriester besiegelt wird und die Reisende verpflichtet, alle Kosten in Europa von ihrem dortigen Arbeitslohn zurückzuzahlen. Dieses Ritual schafft von Anfang an eine von den Opfern empfundene starke psychologische Kontrolle. Unabhängig davon wird auch durch das Netzwerk der "Madames" in Europa wie in Nigeria selbst Druck auf die Opfer und dessen Familien ausgeübt, wenn es bei der Rückzahlung der in Relation zu den tatsächlichen Kosten exorbitant hohen finanziellen Forderungen (oft 40.000 bis 60.000 EUR) der "Madames" zu Problemen kommt. Diese Konstellation führt bei den Opfern in Verbindung mit dem bösen Erwachen in Europa, dass eine Riesensumme zu zahlen und diese nur durch Prostitution erwirtschaftet werden kann, zu einer emotionalen und seelischen Zwangslage, auf der die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems beruht. Zu dessen Aufrechterhaltung ist es entscheidend, dass bei Zuwiderhandlungen wie Verweigerung der Zahlung, Flucht, Widerstand und insbesondere auch Verrat z.B. durch Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden eine entsprechende negative Sanktion erfolgt bzw. das Vorhandensein des o.g. Netzwerkes spürbar wird, in dem es als Instrument der Bestrafung und Disziplinierung gegenüber dem Opfer und/oder seiner in Nigeria verbliebenen Familie erkennbar in Erscheinung tritt. Das Spektrum reicht hier von einschüchternden Anrufen oder Besuchen von Geldeintreibern beim Opfer in Europa oder bei der Familie des Opfers in Nigeria bis hin zu körperlichen Angriffen und Mord. Je nachhaltiger diese Sanktionen sind und auch für das Umfeld erkennbar einer "Verfehlung" folgen, desto sicherer kann man sein, dass zukünftige Opfer sich an die im Vorfeld getroffene Abmachung halten (vgl. European Asylum Support Office, "EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Nigeria: Sexhandel mit Frauen", Oktober 2015; Bundesamt – Informationszentrum Asyl und Migration –, "Nigeria-Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung aus von Frauen aus Nigeria", Dezember 2011; Österreichische Rotes Kreuz/ACCORD, "Nigeria – Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsvorsorge, 21.06.2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria-Update vom März 2010)." In den genannten Urteilen wird weiterhin ausgeführt, dass rückgeführte Opfer von Menschenhändlern Diskriminierungen durch die Familie und das soziale Umfeld sowie Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sind und zudem Gefahr laufen können, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden. Es handelt sich um eine nach außen von der Gesellschaft wahrnehmbare und ausgegrenzte Gruppe (so auch VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 – W 10 K 18.31682 –, juris). Der nigerianische Staat ist nicht in der Lage, Schutz vor dieser durch nichtstaatliche Akteure drohenden Verfolgung zu bieten. Diese Einschätzung wird vom erkennenden Gericht geteilt. Die Klägerin hat die Umstände, die zu ihrer Anwerbung in Nigeria geführt haben, genauso anschaulich, widerspruchsfrei sowie detailreich bei den Anhörungen vor der Beklagten als auch in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2019 geschildert wie die weiteren Ereignisse in Deutschland, die zu ihrer Zwangsprostitution geführt haben. Die Vorgehensweise der Menschenhändler, wie sie in den vorgenannten Urteilen des Verwaltungsgerichts Stuttgart näher ausgeführt wurde, ist nahezu deckungsgleich mit dem vorliegenden Fall. Hier wurde allerdings das Juju-Ritual in Deutschland vollzogen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland erneut Opfer des Menschenhandels würde. Zum einen ist es, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2019 angegeben hat, nicht bei einer einmaligen Kontaktaufnahme der Menschenhändler mit ihren Eltern geblieben; diese sind vielmehr auch noch im August 2018 und im Januar 2019 kontaktiert worden. Abgesehen vom zeitlichen Kontext, der den Umstand, dass die Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung von den erneuten Kontaktaufnahmen der Menschenhändler gesprochen hat, naturgemäß erklärt, hat sie auch deutlich gemacht, dass ihre Eltern sie bewogen hätten, nicht davon zu sprechen, weil sie Angst vor den Folgen hätten. Im Hinblick darauf, dass ihr Vater bereits einen Schlaganfall erlitten habe und ihre Eltern unter hohem Blutdruck litten, habe sie weitere Aufregung von ihnen fernhalten wollen. Dies erklärt den vermeintlichen Widerspruch, dass es bei einer einmaligen Kontaktaufnahme geblieben sei. Darüber hinaus ist es aus Sicht des erkennenden Gerichts unzweifelhaft, dass die Menschenhändler und ihre Netzwerke in der Lage sind, Armut und Ungebildetheit ihrer Opfer und der Familienangehörigen ihrer Opfer für ihre Machenschaften auszunutzen und ihren Forderungen durch psychischen Druck bzw. Gewaltanwendung nachhaltig Ausdruck zu verleihen. Für die Klägerin besteht mangels hinreichender Maßnahmen der Regierung Nigerias und mangels Schutzfähigkeit – bzw. Willigkeit der Familienangehörigen kein zumutbarer interner Schutz im Sinne des § 3d AsylG. Wie das Auswärtige Amt im Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 16.01.2020 ausführt, bleibt der organisierte Menschenhandel eines der dringlichsten menschenrechtlichen Probleme. Die Behörde NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons) hat bis Ende 2018 die Verurteilung von 388 Schleppern erreicht sowie 13.533 Opfer von Menschenhandel unterstützt. Darüber hinaus hat Edo State 2018 ein Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, das höhere Strafen für Schleuser vorsieht. Diese Maßnahmen sind jedoch nicht geeignet, Opfer von Menschenhändlern zu schützen, die sich – wie die Klägerin – in einer speziellen risikoerhöhenden Lage befinden. Risikoerhöhende Faktoren sind beispielsweise mangelnde Bildung, Armut, mangelnder familiärer Rückhalt, Nachstellungen gegenüber Familienangehörigen und das Vorliegen posttraumatischer Belastungsstörungen. Diese Aspekte liegen allesamt im Fall der Klägerin vor. Sie hat aufgrund der Armut ihrer Familie und der dort vorhandenen patriarchalischen Einstellung keinerlei Schulbildung genossen, sondern wurde bereits im Kindesalter als Arbeitskraft ausgebeutet. Von ihrer Familie hat sie weder Rückhalt noch Schutz zu erwarten, zumal sich die Eltern im fortgeschrittenen Alter und in schlechter gesundheitlicher Situation befinden und Angst vor den Menschenhändlern, die wiederholt zu ihnen Kontakt aufnahmen, haben. Des Weiteren ist das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Klägerin diagnostiziert worden. Sie befindet sich seit geraumer Zeit in psychiatrischer Behandlung. Das erkennende Gericht hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlungen einen Eindruck davon verschaffen können, in welch desolatem psychischen Zustand sich die Klägerin befindet. Das gesamte Erscheinungsbild der Klägerin zeugt von den Spuren der körperlichen und geistigen Verletzung, die sie infolge der in Deutschland erlebten Zwangsprostitution erfahren hat. Der Flüchtlingsbetreuer, Herr ..., hat anschaulich geschildert, wie unselbstständig die Klägerin ist, wenn es um die kleinsten täglichen Probleme wie Kontaktaufnahmen zu ihren Ärzten oder aber einen nicht funktionierenden Lichtschalter geht. Er hat auch die stabilisierenden Aspekte (berufliche Betätigung) und die eingehende Betreuung durch ihre Psychotherapeutin genannt und seinen persönlichen Eindruck von der Klägerin und ihrem Wesen wiedergegeben. Aus alledem hat sich für das erkennende Gericht deutlich ergeben, dass es der Klägerin nicht zugemutet werden kann, in ihr Heimatland zurückzukehren. Daher war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Das Urteil war nach Maßgabe des §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes, hilfsweise die Feststellung subsidiären Schutzes, weiterhin hilfsweise die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten. Die am 28.09.1998 geborene Klägerin, nigerianische Staatsangehörige vom Volk der Esan, verließ eigenen Angaben nach ihr Heimatland am 09.07.2017 und reiste auf dem Luftweg mit Zwischenstopp in Griechenland am 11.07.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte sie am 02.10.2017 ihren Asylantrag. In ihren persönlichen Anhörungen bei der Beklagten vom 02.10.2017 und 26.06.2018 gab die Klägerin an, sie habe in ihrer Heimat Lebensmittel auf dem Markt verkauft. Eines Tages sei ein Mann namens Jack zu ihr an den Stand gekommen und habe ihr angeboten, dass sie für seine Schwester in Europa arbeiten könne, die jemanden für ihren Laden brauche; sie würde ihr auch die Möglichkeit geben, die Abendschule zu besuchen. Sie habe eingewilligt und der Mann habe alles organisiert. Am 09.07.2017 habe sie mit dem Flugzeug Nigeria verlassen und sei in Begleitung dieses Mannes nach Griechenland geflogen. Von dort aus sei es mit dem Flugzeug nach Deutschland weitergegangen. An einem ihr unbekannten Ort hätten sie einen Mann getroffen, dem sie habe folgen sollen. Er habe sie nach Duisburg in ein Haus gebracht in dem eine Frau und ein Mann gewartet hätten. Sie hätten ihr gesagt, dass sie für sie arbeiten solle, sie solle sich prostituieren. Die Frau habe ihr die Haare und die Fingernägel geschnitten und Fotos gemacht. Als Grund habe sie genannt, dass sie Juju machen wolle. Wenn sie weglaufen würde, würden sie es gegen sie anwenden. Dann habe sie mit dem Mann, der sie dorthin gebracht habe, schlafen müssen. Am nächsten Tag habe man sie nach Karlsruhe in ein Haus mit weiteren Frauen gebracht. Sie habe 60.000 € für ihre Freiheit abzahlen sollen. Der Mann habe gesagt, wenn sie weglaufe, dann würden sie sie finden. Am 16.09.2017 sei sie von einem Mann, einem Freier, mit in ein Hotel genommen worden. Da sie ihm leidgetan habe, habe er ihr Hilfe angeboten. Er habe sie am nächsten Tag mit nach Bonn genommen. Dort habe er ihr gesagt, dass sie zur Polizei gehen und nach einer Asylstelle fragen solle. Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte sie, dass man sie umbringen würde. Ausweislich des ärztlichen Attests der Dr. med. ..., Krankenhaus ... in C-Stadt-Z., wurde festgestellt, dass die Klägerin im ca. 3. Lebensjahr beschnitten wurde (weibliche genitale Verstümmelung-FGM Typ I). Mit Bescheid vom 20.09.2018 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziff. 1. - 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.) und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls werde sie nach Nigeria oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Zwar sei die Klägerin Opfer des Menschenhandels geworden, jedoch sei nicht damit zu rechnen, dass sie im Falle einer Rückkehr erneut der Verfolgung durch die Menschenhändler ausgeliefert wäre. Die bereits erlittene Beschneidung im Alter von 3 Jahren führe nicht zur Anerkennung des Flüchtlingsschutzes. Die Klägerin sei eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau. Ihr könne zugemutet werden, sich in einem sicheren Landesteil Nigerias aufzuhalten und sich den Lebensunterhalt zu erarbeiten. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus würden nicht vorliegen. Ebenso wenig würden Abschiebungsverbote vorliegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2018 Bezug genommen. Hiergegen hat die Klägerin am 09.10.2018 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 11.07.2019 wurde die gutachterliche Stellungnahme der Chefärztin/Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau Dr. med. ..., vom 26.06.2019 vorgelegt. In der Stellungnahme wird das Vorliegen einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelschweren depressiven Episode diagnostiziert. Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nie zur Schule gegangen und habe bereits früh arbeiten müssen. Die Eltern hätten sich den Schulbesuch nicht leisten können. Entgegen der Ausführungen im ablehnenden Bescheid habe die Klägerin nicht angegeben, die Eltern seien nur einmal von den Menschenhändlern kontaktiert worden. Vielmehr sei der Vater der Klägerin mehrfach angerufen worden. Zu Unrecht habe die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint. Der nigerianische Staat sei weder willens noch in der Lage, die Klägerin vom Menschenhandel und Repressalien durch ihre früheren Verfolger zu schützen. Es wird auf die Entscheidung des VG Regensburg, Urteil vom 19.10.2016 – RN 5 K 16.30603 – verwiesen, wonach die Verfolgungsgefahr an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Rückgeführte Opfer der Menschenhändler seien Diskriminierungen durch die Familie und das soziale Umfeld sowie Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt. Die Opfer würden im Falle der Aussage gegen die Menschenhändler bedroht und zudem Gefahr laufen, erneut Opfer vom Menschenhandel zu werden. Des Weiteren wurde die Ergänzung zur gutachterlichen Stellungnahme der Frau Dr. med. ... vom 29.07.2019 vorgelegt, wonach im Falle einer Abschiebung der Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine starke Verschlechterung der vorhandenen Symptomatik drohe. Aus dem darüber hinaus vorgelegten Behandlungsreport der Diplom-Psychologin ... aus B-Stadt geht hervor, dass sich die Klägerin seit dem 28.09.2018 in ihrer psychotherapeutischen Behandlung befinde. Es werde eine Akutbehandlung zur Entlastung und Stabilisierung bei akuter psychischer Belastung durchgeführt. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Behandlungsreport Bezug genommen. Unter Hinweis auf Rechtsprechung und Berichte wird mit Schriftsatz vom 27.01.2020 für die Klägerin ausgeführt, sie sei als Angehöriger einer sozialen Gruppe Opfer von vor Verfolgung geworden. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen, dass im Falle der Rückkehr nicht von Menschenhändlern und der Familie verfolgt würden bzw. dass die Familie sie effektiv unterstützen würde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2018 verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 3 AsylG erfüllt, hilfsweise: festzustellen, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG vorliegen, hilfsweise: festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid und führt im Wesentlichen aus, das Vorbringen der Klägerseite beschränke sich auf die bloße Behauptung, dass die Menschenhändler erneut auf die Klägerin zugreifen würden. Es sei weder nachvollziehbar, dass die Rückkehr der Klägerin den Menschenhändlern bekannt würde noch dass ein Verfolgungsinteresse fortbestehe. Nach Angaben der Klägerin habe schon der bloße Wechsel der Sim-Karte dazu geführt, dass die Familie über einen langen Zeitraum nicht mehr belästigt worden sei. Die gutachterliche Stellungnahme vom 26.06.2019 begründen nicht die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Prognose, dass sich die vorhandene Symptomatik erheblich verschlechtern werde, reiche nicht aus, zumal sie den medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen sei. Insofern sei festzustellen, dass sich die Klägerin während eines langen Zeitraums in Deutschland nicht einer medizinischen Behandlung bzw. Versorgung unterzogen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen gegebenenfalls hervorgehende Leidensdruck für die Klägerin händelbar gewesen sei. Auch seien die Angaben der Klägerin zu einer Vergewaltigung im Alter von 15 Jahren in ihrem Heimatland völlig neu und in der gutachterlichen Stellungnahme ungeprüft übernommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.