Beschluss
6 B 60/19
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Im spanischen Asylsystem und den Aufnahmebedingungen bestehen keine systemischen Mängel.
Eine Schwangerschaft als solche - außerhalb der Schutzfristen des MuSchG - begründet ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kein Abschiebungsverbot.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im spanischen Asylsystem und den Aufnahmebedingungen bestehen keine systemischen Mängel. Eine Schwangerschaft als solche - außerhalb der Schutzfristen des MuSchG - begründet ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kein Abschiebungsverbot. Die am 28.11.1987 geborene Antragstellerin, nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige, wendet sich mit ihrem zeitgleich mit Klageerhebung am 09.01.2019 gestellten Antrag im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig wegen der Zuständigkeit des Mitgliedstaates der EU Spanien sowie der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.12.2018 angeordneten Abschiebung der Antragstellerin nach Spanien. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (6 A 61/19 MD) gegen die Abschiebungsanordnung nach Spanien unter Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19.12.2018 gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG die Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO, also in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs - hier der Klage - kraft Gesetzes entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Wie sich aus § 75 Abs. 1 AsylG ergibt, hat die Klage u. a. gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, der den Asylantrag - wie vorliegend - als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ablehnt, keine aufschiebende Wirkung. Für die gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das Interesse des Antragsstellers am vorläufigen Nichtvollzug (Aussetzungsinteresse) das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) des Verwaltungsaktes überwiegt. Die vom Gericht dazu vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache - hier der Klage - zu orientieren. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes überwiegt das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Bei der gebotenen summarischen Prüfung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Klage im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 19.12.2018 getroffenen Abschiebungsanordnung. Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG. Gemäß dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung zu Recht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) (Dublin-III-VO) oder aufgrund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Bei dem Königreich Spanien handelt es sich um einen Mitgliedsstaat der EU. Die Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin ergibt sich vorliegend aus Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art. 25 der Dublin-III-VO, da Spanien in seiner Antwort vom 19.12.2018 auf das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 30.11.2018 (vgl. Bl. 91 ff.; 152 d. Beiakte) seine Zuständigkeit erklärt hat. Auch die Überstellungfrist des Art. 29 Dublin-III-VO ist noch nicht abgelaufen. Die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates Spanien ist ebenso nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 der Dublin-III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Denn eine Überstellung an Spanien als zuständig bestimmten Mitgliedstaat erweist sich nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-VO als unmöglich, weil es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den jeweiligen Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschl. v.19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris). Dies vorangestellt, liegen systemische Schwachstellen im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Spanien zur Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylG) nicht vor (vgl. so auch VG München, Beschl. v. 17.10.2018 - M 22 S. 18.52859 -; VG Aachen, Beschl. v. 13.08.2018 - 4 L 1065/18.A -; beide juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 26.06.2018 - 5 B 208/18 MD -, n. v.). Denn dem Gericht sind keine Erkenntnismittel bekannt, die die Befürchtung rechtfertigen könnten, das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Spanien weise systemische Mängel auf, so dass es bei der der Verordnung zugrunde liegenden Annahme verbleibt, dass auch Spanien seine europarechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin erfüllt. Das spanische Recht sieht die Gewährung von Asyl oder der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus vor und die Regierung hat ein System zur Gewährung von Flüchtlingsschutz etabliert. Die Behörden bewerten jeden Asylantrag individuell und es gibt die Möglichkeit, Rechtsschutz gegen ablehnende Entscheidungen zu erlangen. Darüber hinaus gewährt das Recht jedem Ausländer, der Opfer geschlechtsbezogene Gewalt oder von Menschenhandel geworden ist, bei der Polizei Beschwerde einzureichen ohne der Gefahr einer Abschiebung ausgesetzt zu sein, auch wenn die Betreffenden sich illegal im Land aufhalten. Diese Rechte können von den Asylsuchenden auch effektiv wahrgenommen werden. Das spanische Recht gewährt den Asylantragstellern ferner Zugang zu Notfalldiensten, unabhängig von ihrem Rechtsstatus. Darüber hinaus gewährt die spanische Regierung vorübergehenden Schutz für diejenigen, die möglicherweise nicht als Flüchtlinge in Betracht kommen, und gewährte im Jahr 2016 6.500 Menschen den subsidiären Schutzstatus. Der UNHCR hat festgestellt, dass das System des Landes für die Integration von Flüchtlingen, speziell bei Wohnraum für Familien mit Minderjährigen und Überlebenden von geschlechtsbezogener Gewalt und Menschenhandel Verbesserungen benötigt. (vgl. U. S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor: Country Reports on Human Rights Practices, 2017, Human Rights Report: Spain, S. 8 f.). Der Jahresbericht von Amnesty International zu den Menschenrechten in Spanien betreffend 2017/2018 weist - im Vergleich zu anderen europäischen Ländern - nicht auf systemische Mängel hin. In der Bericht gibt nur wieder, dass Spanien seiner Verpflichtung zur Umsiedlung von Asylantragstellern nicht hinreichend nachgekommen sei und dass die Asylverfahren selbst eine gewisse Länge aufweisen. (vgl. Amnesty International: Report 2017/18 - The State of the World´s Human Rights -Spain, S. 3). Nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich beträgt die Wartezeit für die Antragstellung durchschnittlich 6 Monate, ein Verfahren dauerte 2017 durchschnittlich 14,4 Monate. Nach dieser Auskunft gibt Spanien vor Transfer von Dublin-Rückkehrern keine individuellen Garantien an die Mitgliedstaaten ab, allerdings koordiniert sich bei Ankunft der Rückkehrer der OAR mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Bei vulnerablen Antragstellern (Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt und Opfer von Menschenhandel) ist nach dem spanischen Recht ein Mechanismus zur Früherkennung von Vulnerabilität noch nicht vorgesehen. Diese wird von Beamten während des Interviews vorgenommen oder von NGOs, welche in Unterbringungszentren und während des Asylverfahrens Hilfestellung bieten. Dabei leistet auch der UNHCR eine Unterstützungsleistung und der umfassende Zugang des UNHCR zu den Antragstellern - entweder an der Grenze oder in geschlossener Unterbringung -ermöglicht ein Monitoring der Verfahrensgarantien für die meisten Fälle von Vulnerabilität. Im spanischen Unterbringungssystem werden die Antragsteller in Absprache zwischen der Asylbehörde und der NGO, welche das jeweilige Unterbringungszentrum führt, untergebracht. Dabei bemüht man sich, die bestgeeignete Unterkunft für den Einzelfall zu finden, für vulnerable Fälle gibt es Unterbringungskapazitäten verschiedener NGOs. Besonders vulnerable Fälle, die nicht abgedeckt werden können, werden bei Bedarf an externe, noch spezialisierter Stellen übergeben (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Spanien, Gesamtaktualisierung am 06.07.2018, S. 6 ff.). Das spanische Unterbringungssystem besteht aus insgesamt 4.104 Unterbringungsplätzen und beinhaltet vier Unterbringungszentren (CAR) mit insg. 420 Plätzen, temporären Migrationszentren (CETI) in den Enklaven Ceuta (512 Plätze) und Melilla (700 Plätze), welche beide vom Sozial- und Arbeitsministerium betrieben werden. Daneben sind weitere Unterbringungsangebote an NGOs ausgelagert. Wegen der oft langen Wartezeit zum Anbringen des Asylantrages wurde eine Art Erstaufnahme geschaffen; dabei werden die Asylsuchenden bis zu ihrer Zuweisung eines konkreten Unterbringungsplatzes in Hotels untergebracht. Der Anstieg der Antragszahlen 2017 hat zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung geführt, die Bedingungen haben sich aber nicht verschlechtert (vgl. BFA, a. a. O., S. 9 f. m. w. N.). Asylbewerber, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Eigenfinanzierung einer Unterkunft verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller unabhängig von ihrer Verfahrensart und dem Verfahrensstand dieselben; die Unterstützung wird 18 Monate, für Vulnerable verlängerbar auf 24 Monate gewährt. Das System ist dabei auf Integration ausgelegt, d. h. mit Fortschreiten der Verfahrensdauer wird die Unterstützung reduziert, um die Autonomie zu fördern; dabei gibt es teilweise Schwierigkeiten, weil nicht in jedem Fall die notwendigen Sprachkenntnisse vorhanden sind, um zur Eigensicherung eine Beschäftigung aufzunehmen. Nach sechs Monaten besteht Zugang zum Arbeitsmarkt, wobei mangelnde Sprachkenntnisse und administrative Schwierigkeiten und Diskriminierung den Zugang erschweren können. Auch negativ beschiedene Asylantragsteller dürfen dabei bis zum Ablauf der maximalen Unterbringungsdauer in der Aufnahmeeinrichtung verbleiben (vgl. BFA, a. a. O., S. 11). In Spanien haben alle Asylbewerber vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie Staatsangehörige, einschließlich spezialisierter Behandlung für Opfer von Folter, schwerer körperlicher Misshandlung oder traumatisierter Personen (vgl. BFA, a. a. O. S. 12 m. w. N.). Daraus folgt für das Gericht nicht das Bestehen systemischer Mängel. Auch wenn vereinzelt Schwierigkeiten bestehen können, sind der Zugang zum Asylverfahren und insbesondere zu Unterkunft und Versorgung inkl. einer medizinischen Versorgung gewährt. Dem steht nicht der von der Antragstellerin zitierte Bericht der spanischen Ombudsfrau entgegen. Denn ungeachtet des Umstandes, dass dieser mit seinem Erscheinungsdatum im Jahr 2016 nicht mehr die maßgebliche aktuelle Situation erfassen dürfte, fehlt es demgegenüber gerade an inhaltlichen Erkenntnissen, die für ein systemisches Versagen des spanischen Asylsystems sprechen würden. Auch der UNHCR hat - wie ausgeführt - Verbesserungen in bestimmten Bereichen angeregt, es fehlt hingegen an einer Empfehlung, Asylantragstellerin wegen systemischer Mängel nicht (mehr) nach Spanien zu überstellen, wie dies in der Vergangenheit insb. für Griechenland der Fall gewesen ist. Aus der Schwangerschaft der Antragstellerin folgt kein individueller, außergewöhnlicher humanitärer Grund, der die Ausübung des Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Ordnung notwendig machen würde. Denn die medizinische Versorgung ist - wie dargelegt - in Spanien zu jedem Zeitpunkt des Asylverfahrens gewährleistet. Die Abschiebung der Antragstellerin kann auch durchgeführt werden. Inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegt nicht vor. Gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und Satz 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen; diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die Antragstellerin hat die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegt. Hinsichtlich der Schwangerschaft ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer solchen eine Reiseunfähigkeit entweder dann anzunehmen ist, wenn eine Risikoschwangerschaft durch ärztliche Atteste nachgewiesen ist - was hier nicht der Fall ist -, oder dass eine Reiseunfähigkeit dann gegeben ist, wenn die Niederkunft unmittelbar bevorsteht. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Einheit der Rechtsordnung bereits aus den gesetzlichen Schutzvorschriften der §§ 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG (vgl. hierzu VG München, Beschl. v. 19.07.2016 - M 12 S 16.50456 -, juris). In Anlehnung daran beginnt der Abschiebungsschutz sechs Wochen vor der Entbindung, § 3 Abs. 2 MuSchG, und endet acht bzw. bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung, § 6 Abs. 1 MuSchG. Ausweislich der Angaben des vorgelegten Mutterschaftspasses befindet sich die Antragstellerin mittlerweile in der 27./28. Schwangerschaftswoche mit einem errechneten Geburtstermin am 15.04.2019. Eine Schwangerschaft dauert grundsätzlich 40 Wochen. Somit ist die Abschiebung der Antragstellerin derzeit in Anwendung des Vorstehenden (noch) zulässig. Für die geltend gemachten schweren psychischen Probleme hat die Antragstellerin weder ein ärztliches Attest beigebracht noch hat sie substantiiert - zur Widerlegung der Vermutung des § 60a Abs. 2c AufenthG - vorgetragen, welche Beschwerden konkret bestehen und weshalb durch diese eine Reiseunfähigkeit bedingt sei. Einer Abschiebung der Antragstellerin stehen auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtscharta (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier weder im Hinblick auf Art. 3 EMRK noch sonst der Fall. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ergibt sich hier insbesondere nicht daraus, dass die Antragstellerin in ihrer Situation als Dublin-Rückkehrer in Spanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit betroffen oder nicht in der Lage sein würde, ihre elementaren Grundbedürfnisse zu befriedigen (vgl. oben). Eine relevante Gefahr folgt - wie zu Recht von der Antragsgegnerin im Bescheid ausgeführt - auch nicht aus der vorgeblichen Verfolgung. Denn insoweit muss sich die Antragstellerin auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes in Spanien verweisen lassen. Dafür, dass ihr ein solcher nicht eröffnet wäre, ist nichts ersichtlich. Denn dass sie bisher polizeiliche Hilfe nicht gesucht hat, beruht auf ihrer subjektiven Entscheidung, nicht aber auf einer objektiven Unmöglichkeit der Inanspruchnahme. Die Antragstellerin kann auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG für sich in Anspruch nehmen. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.1995 - 9 B 710/94 -, juris). Eine Gefahr ist dann „erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, also wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei besonders schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2/99 -, juris). Eine Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn im Heimatland des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, juris). Anhaltspunkte für eine solche wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin im Fall ihrer Abschiebung nach Spanien liegen nicht vor. Wie ausgeführt, ist eine Krankenbehandlung auch in Spanien in ausreichendem Umfang gewährleistet. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Schwangerschaft begründet jedenfalls außerhalb des Zeitraums des gesetzlichen Mutterschutzes - wie hier, da die Antragstellerin zum Entscheidungspunkt maximal im siebten Monat schwanger ist - kein Abschiebungshindernis. Für die im Weiteren geltend machte psychische Erkrankung hat die Antragstellerin weder substantiiert etwas vorgetragen noch Nachweise erbracht, aus denen sich eine drohende wesentliche Verschlechterung im Fall der Abschiebung ergeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.