Beschluss
6 E 65/19
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine gerichtliche Einsatzbestätigung ist nicht Voraussetzung für den Antrag auf Entschädigung für die Heranziehung als Dolmetscher.(Rn.5)
2. Fällt das (vermeintliche) Hindernis der Beantragung der Dolmetschervergütung noch innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist weg, liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht vor, wenn dann gleichwohl erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist der Vergütungsanspruch geltend gemacht wird; das gilt jedenfalls dann, wenn weitere Hinderungsgründe nicht glaubhaft gemacht sind.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gerichtliche Einsatzbestätigung ist nicht Voraussetzung für den Antrag auf Entschädigung für die Heranziehung als Dolmetscher.(Rn.5) 2. Fällt das (vermeintliche) Hindernis der Beantragung der Dolmetschervergütung noch innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist weg, liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht vor, wenn dann gleichwohl erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist der Vergütungsanspruch geltend gemacht wird; das gilt jedenfalls dann, wenn weitere Hinderungsgründe nicht glaubhaft gemacht sind.(Rn.4) Über die Festsetzung der Vergütung für die Heranziehung als Dolmetscher entscheidet das Gericht durch Beschluss, wenn der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt hat (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 Alt. 1 JVEG). Die Entscheidung des Gerichts ergeht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 S. 1 Halbs. 1 JVEG). Das Dolmetscherbüro hat mit Schriftsatz vom 30.11.2018 die gerichtliche Festsetzung der Dolmetschervergütung für die Heranziehung am 09.07.2018 gemäß der Rechnungslegung vom 11.10.2018 (Posteingang 12.10.2018) beantragt. Der Antrag auf Festsetzung der Dolmetschervergütung ist abzulehnen, denn der Anspruch ist - da verspätet geltend gemacht - erloschen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 JVEG erlischt der Anspruch auf Vergütung, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt im Fall der Zuziehung als Dolmetscher - wie hier - gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG mit Beendigung der Zuziehung. Über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren (§ 2 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 JVEG). Der Antragsteller war gemäß der richterlichen Ladungsverfügung vom 15.05.2018 für den Sitzungstag am 09.07.2018 herangezogen. Das Gericht hat die Gerichtsakten zu den Verfahren 6 A 128/18 MD, 6 A 138/18 MD, 6 A 100/18 MD und 6 A 88/18 MD für die Entscheidung beigezogen. Der Ladung zur mündlichen Verhandlung in den vorgenannten Verfahren war - wie sich aus den Gerichtsakten ergibt - die Belehrung über die Entschädigung der Dolmetschertätigkeit beigefügt. Die Heranziehung der Dolmetscherin endete mit dem Ende des Sitzungstages am 09.07.2018 um 15:20 Uhr. Die Dreimonatsfrist lief daher am 09.10.2018 ab. Der Antrag auf Vergütung für die Dolmetschertätigkeit ging erstmals am 12.10.2018 (Posteingang Briefkasten Justizzentrum) und damit drei Tage nach Ablauf der Antragsfrist beim Gericht ein. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist (vgl. § 2 Abs. 1 S. 4 JVEG) wurde nicht gestellt. Dem Antragsteller ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Ausdrücklich hat er einen solchen Antrag nicht gestellt. Selbst wenn ein solcher in dem Vermerk des Berechtigten in seiner Rechnung vom 11.10.2018, der Einsatznachweis durch das Gericht habe erst am 18.09.2018 im Büro vorgelegen, zu sehen sein sollte, ist der Antrag abzulehnen, denn die Voraussetzungen liegen nicht vor. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 und 2 JVEG gewährt das Gericht dem Berechtigten, wenn dieser ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG gehindert war, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. In Anwendung des Vorstehenden ist dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Denn das Hindernis, welches einer früheren - fristgemäßen - Anspruchsbezifferung entgegengestanden haben soll, ist bereits am 18.09.2018 und damit noch innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist des § 2 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 JVEG entfallen. Diese Frist begann auch nicht erst ab Vorlage des gerichtlichen Einsatznachweises zu laufen, denn der gesetzliche Wortlaut stellt für den Fristlauf nicht auf dessen Erhalt, sondern allein auf die Beendigung der Zuziehung ab (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG). Diese hat aber bereits am 09.07.2018 mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung des letztterminierten Verfahrens (6 A 88/18 MD) um 15:20 Uhr geendet. Lagen dem Berechtigten damit nach eigenen Angaben noch innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist die von ihm zur Geltendmachung des Vergütungsanspruches für erforderlich gehaltenen Unterlagen vor, hat er darüber hinaus keine Gründe dargelegt, die eine Wiedereinsetzung zu rechtfertigen vermögen. Denn sein Vortrag erschöpft sich ausschließlich in der Mitteilung des Zeitpunktes des Eingangs des Einsatznachweises; weitere Umstände, die ihn an der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ab dem 18.09.2018 bis zum Ablauf der Frist am 09.10.2018 gehindert hätten, sind nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Antragsschriftsatz vom 30.11.2018 folgt nicht anderes, denn darin wiederholt er - zudem deutlich nach Ablauf der Zweiwochenfrist - lediglich den o. g. Grund. Im Übrigen greift die Vermutung fehlenden Verschuldens nicht zu seinen Gunsten, denn der Antragsteller ist mit der Ladung zum Termin ordnungsgemäß nach § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG belehrt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.