Urteil
6 A 73/18
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Umfang der elterlichen Erziehungsleistung ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bewerten. Bei älteren Kindern werden die Erziehungsleistungen geringer; eine bloße Unterstützungsleistung gegenüber der Kindesmutter bei Behördenangelegenheiten - hier wegen mangelnder Sprachkenntnisse - genügt als Erziehungsleistung nicht.(Rn.16)
(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umfang der elterlichen Erziehungsleistung ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bewerten. Bei älteren Kindern werden die Erziehungsleistungen geringer; eine bloße Unterstützungsleistung gegenüber der Kindesmutter bei Behördenangelegenheiten - hier wegen mangelnder Sprachkenntnisse - genügt als Erziehungsleistung nicht.(Rn.16) (Rn.23) Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, denn die Kammer hat ihr mit Beschluss vom 05.07.2018 das Verfahren zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 S. 1 VwGO. I. Die zulässige Klage hat Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistungen des Unterhaltsvorschussgesetzes, der Beklagte hat die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss für das Kind F. O. zu Unrecht abgelehnt. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinerziehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz; UhVorschG) hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung), wer 1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und 3. nicht oder nicht regelmäßig a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält. Nach Absatz 1a der Vorschrift besteht über Absatz 1 hinaus ein Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn 1. das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder 2. der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind. Im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG lebt ein Kind bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es betreut wird. Die alleinige Erziehung eines Kindes liegt vor, wenn seine elementaren Lebensbedürfnisse, wie Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnende Gestaltung des Tagesablaufs und emotionale Zuwendung, allein durch einen Elternteil gesichert und befriedigt werden. Sind beide Elternteile vorhanden und hat das Kind Kontakt zu beiden, ist dabei im Rahmen einer umfassenden Würdigung des konkreten Einzelfalles darauf abzustellen, bei wem der Schwerpunkt der Betreuung und Erziehung liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - 5 C 20/11 -; juris). Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen hingegen gemäß § 1 Abs. 3 UhVorschG, wenn die Eltern zusammenleben. Das setzt voraus, dass beide Elternteile dauernd in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben. Hierfür reicht es aus, wenn die Eltern in einer Weise Kontakt haben, dass unter Würdigung der gesamten Umstände von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen ist (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab 1. Juli 2017 geltenden Fassung, S. 50 Ziff. 1.10.1.). In Anwendung des Vorstehenden unter Berücksichtigung des Sachstandes sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen des Unterhaltsvorschusses erfüllt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin alleinerziehend war und ist, d. h. nicht mit dem Kindesvater zusammengelebt und im Schwerpunkt allein durch sie eine Erziehung erfolgt ist. Die Klägerin hat nicht mit dem Kindesvater zusammengelebt. Denn sie und der Kindesvater, der Zeuge W. O., leben im gleichen Haus, aber in getrennten Wohnungen. Es liegen auch keine Hinweise vor für die Annahme, dass der Zeuge seinen Lebensmittelpunkt (auch) in der Wohnung der Klägerin hat (vgl. zur Ausnahme: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab 1. Juli 2017 geltenden Fassung, S. 51 Ziff. 1.10.1.). Bereits das Protokoll über den Hausbesuch der Mitarbeiter der KoBa des Beklagten in der Wohnung der Klägerin in C-Stadt lässt hierauf keinen entsprechenden Rückschluss zu, denn aufgefunden wurden dort nur Einrichtungsgegenstände, Gegenstände des persönlichen Bedarfs und Bekleidungsstücke, die der Klägerin und ihren Söhnen zuzuordnen waren. Abzustellen ist zudem allein auf die aktuelle Situation. Dem Umstand, dass es 2007 durch den Landkreis Leer zur Aufhebung der Unterhaltsvorschussleistungen wegen des Zusammenlebens und der gemeinsamen Erziehung gekommen ist, kommt keine noch heute verbindliche Wirkung zu. Denn diesem Indiz steht der Umstand entgegen, dass seitens des Trägers der Grundsicherung nach dem SGB II für die Klägerin der Mehrbedarf für Alleinerziehende - unter mehrfacher Prüfung der Wohn- und Lebensverhältnisse - gewährt worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin 2016 mit ihren Söhnen wieder in das gleiche Haus, dem Kindesvater also hinterhergezogen ist. So haben die Klägerin und beide Zeugen zur Begründung des Umzuges insoweit übereinstimmend vom schlechten Zustand der vorherigen Wohnung in Bunde und den erheblichen Schwierigkeiten, im Landkreis Leer eine andere Wohnung zu finden, berichtet. Zur häuslichen Situation hat der Zeuge W. O. in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Nachfragen der Einzelrichterin weiter ausgeführt, dass die Wohnungen zwar im gleichen Haus lägen, aber jeder seinen eigenen Haushalt führe. Weder habe er einen Schlüssel zur Wohnung der Klägerin noch habe diese einen Schlüssel zu seiner Wohnung; gleiches gelte für die Söhne. Die Klägerin wasche nicht seine Wäsche und erledige nicht seine Einkäufe. Auch die Aussage des Zeugen, im Haus würden die Türen in der Regel nicht abgeschlossen, diese hätten normale Klinken zum Hinunterdrücken, steht der Annahme eines Getrenntlebens nicht entgegen. Hierzu hat der Zeuge ausgeführt, dass er und die Klägerin die einzigen Mietparteien im Haus seien, denn die Wohnung in der mittleren Etage stehe leer und im Übrigen könne die Haustür nur mittels eines Schlüssels von außen geöffnet werden. Damit erscheint es nicht lebensfremd und widersprüchlich, dass die Wohnungstüren tagsüber nicht verschlossen sind. Denn zum einen leben die Klägerin und der Zeuge in einem Dorf, wo es auch heute noch üblich sein kann, Wohnungstüren tagsüber nicht abzuschließen. Zum anderen kennen beide sich seit mehreren Jahren. Hieraus folgt hingegen nicht, dass tatsächlich ein gemeinschaftliches Leben im Schwerpunkt in einer, nämlich der Wohnung der Klägerin erfolgt. Die vorstehenden Tatsachen stehen einer solchen Annahme entgegen. Allein das Bestehen einer - bis zu einem gewissen Grad vertrauensvollen - Bekanntschaft, wie sie unstreitig zwischen der Klägerin und dem Kindesvater besteht, begründet hingegen noch kein Zusammenleben oder eine gemeinsame Erziehung. Die Klägerin hat ihren Sohn auch maßgeblich allein erzogen, denn der Schwerpunkt der Erziehung lag bei ihr. Hierzu hat die Klägerin umfangreich vorgetragen. Erziehungsleistungen hat demgegenüber der Kindesvater nicht in relevanter Weise erbracht. Nach dessen Angaben hat zwischen ihm und dem Kind kein regelmäßiger Kontakt, der über einen bloß gelegentlichen Umgang hinausging, bestanden. Der Zeuge hat auf die konkrete Frage, wie der Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn aussähe, angegeben, diesen nur gelegentlich im Treppenflur des Hauses zu treffen. Man grüße sich dann. Lediglich bei Besuchen seiner Mutter, der Großmutter des Kindes, zu Ostern oder Weihnachten, den Feiertagen, verbringe man Zeit gemeinsam, indem alle gemeinsam auswärts oder in der Wohnung der Klägerin essen. Gemeinsame Freizeitaktivitäten als Vater und Sohn gäbe es nicht. Ferner hat der Zeuge angegeben, weder die Klägerin noch seinen Sohn finanziell unterstützt zu haben. So habe er weder Geschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag gemacht noch habe er Taschengeld gezahlt. Auch die richterliche Nachfrage, ob er dem Sohn Hilfe bei den Hausaufgaben geleistet habe, verneinte der Zeuge. Die Angaben des Zeugen sind für das Gericht glaubhaft. Dieser hat für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass er zwar die Klägerin und damit im Ergebnis die Kinder bei Behördenangelegenheiten unterstütze. Dies erfolge aber deswegen, weil er möchte, dass die Klägerin und die Kinder die ihnen zustehenden staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten und deren Beantragung nicht an den fehlenden Deutschkenntnissen der Klägerin scheitere. Dass diese auch nach mehrjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die Sprache noch nicht beherrscht und Unterstützung bei Behörden- und sonstigen organisatorischen Angelegenheiten benötigt, folgt zudem bereits aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten, denn diesem ist zu entnehmen, dass die Klägerin lediglich einfache Sätze in Deutsch versteht und auch nur wenig Deutsch sprechen kann. Die Angaben des Zeugen W. O. werden zudem bestätigt durch die Angaben des Zeugen D. O.. Denn auch dieser Zeuge hat angegeben, Kontakt zum Vater lediglich auf dem Hausflur zu haben. Gesprochen werde dann wenig, man grüße sich. Auch gäbe es vom Vater nie Geschenke. Nur wenn die Oma zu Besuch komme, würden alle zusammen essen. Der Vater frage ihn auch nie nach dem Stand in der Schule; seine Mutter hingegen erkundige sich regelmäßig. Sein Vater sei lediglich zu einem Elternabend erschienen, als wichtige Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Kurswahl zu klären waren. Dies hat auch der Zeuge W. O. so angegeben. Dieser sagte auf den Vorhalt, dass er sich in der Schule des Sohnes nach dem Stand erkundigt und an Elternabenden teilgenommen habe, dass er von Elternabenden nicht viel halte. Da aber wichtige Fragen zu klären waren, sei er hingegangen, um das zu regeln, denn die Klägerin könne das nicht. Auf Nachfrage des Beklagtenvertreters, dass insb. in den höheren Klassenstufen eine Vielzahl an Dingen zu organisieren und zu klären seien, legte der Zeuge W. O. dar, dass er nur dann tätig werde, wenn Formulare o. ä. auszufüllen seien, z. B. für die Kostenübernahme von Klassenfahrten durch die KoBa. Auch danach zeigt sich, dass der Zeuge W. O. lediglich organisatorische Unterstützung leistete und leistet. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass in Anbetracht des Alters des Sohnes (2017: 15 Jahre alt; aktuell: 16 Jahre alt) die Intensität der Erziehungsleistungen ohnehin deutlich geringer ist, als es bei jüngeren und vor allem noch unselbstständigeren Kindern der Fall ist. Denn mit dem Heranwachsen verlagert sich der Schwerpunkt der Erziehung von einer Umsorgung und Betreuung i. S. e. Beaufsichtigung hin zu einer eher faktischen Betreuung i. S. des - von der Klägerin selbst vorgetragenen - Wäschewaschen, Verköstigen, Kauf von Kleidung. Aus den Angaben der Klägerin und der Zeugen folgt hingegen, dass der Kindesvater zwar in räumlicher Nähe zu der Klägerin und dem Kind wohnt; er zeigt aber keinerlei Interesse an einer emotional-persönlichen Bindung im Sinne einer Vater-Sohn-Beziehung. Dass er einen zu berücksichtigenden und damit wesentlichen Anteil an der Erziehung hat, vermag das Gericht damit nicht anzunehmen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Gegenstandswertfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG erfolgt entsprechend § 52 Abs. 3 GKG. Danach ist der Jahreswert der begehrten Leistung - hier: Unterhaltsvorschuss i. H. v 268,00 €/Monat für den 15 bzw. 16 jährigen Sohn der Klägerin (vgl. Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab 01.07.2017 geltenden Fassung, S. 63, Ziff. 2.1 zu § 2) - in Ansatz zu bringen, mithin ein Betrag von 3.216,00 €, denn mit der begehrten Leistung von Unterhaltsvorschuss steht ein auf eine Geldleistung bezogener Verwaltungsakt im Streit. Die Klägerin begehrt für ihren Sohn Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die ledige Klägerin beantragte unter Einreichung des Antragsformulars im Juli 2017 für ihren am 26.03.2002 geborenen Sohn F. O. Unterhaltsleistungen und gab hierzu an, der Kindesvater habe die Vaterschaft anerkannt, eine Betreuung des gemeinsamen Sohnes fände durch ihn jedoch nicht statt und dieser leiste wegen des Bezugs von Grundsicherungsleistungen keinen Unterhalt. Als Anschrift gab sie für sich und den Kindesvater die A-Straße in A-Stadt/OT C-Stadt an, wobei sie mit dem Sohn im Erdgeschoss und der Kindesvater im Dachgeschoss lebe (vgl. Bl. 3 d. Beiakte). Der Kindesvater reichte seine Erklärung am 31.07.2017 beim Beklagten ein (vgl. Bl. 51 d. Beiakte). In einem Gespräch im August gab die Klägerin unter Zuhilfenahme des Kindesvaters als Dolmetscher gegenüber dem Beklagten an, der Kindesvater kümmere sich für die Familie um Behördenangelegenheiten, Elternabende und sonstige Angelegenheiten besuche sie selbst nicht, dies würden ihre Söhne allein erledigen; sie koche nur und wasche die Kleidung. Der Beklagte führte daraufhin weitere Ermittlungen zur familiären Situation durch (vgl. Bl. 115 ff. d. Beiakte). Mit Bescheid vom 29.11.2017 lehnte er den Antrag ab mit der Begründung, das Kind werde von beiden Elternteilen gemeinsam erzogen bzw. betreut, es bestehe faktisch eine Familie. Ihren hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, der Umzug nach C-Stadt sei eine zufällige gute Gelegenheit gewesen und unabhängig vom vorangegangenen Umzug des Kindesvaters nach C-Stadt erfolgt. Sie und der Kindesvater würden jedenfalls nicht zusammen leben, was sich durch die getrennten Wohnungen zeige; Unterstützung leiste der Kindesvater nur durch Übersetzungen bei schwierigeren Behördenangelegenheiten, an der Betreuung, Erziehung und Aufsicht über die Kinder beteilige er sich nicht. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28.12.2017 als unbegründet zurück, denn es sei trotz der Angaben der Klägerin von einer faktischen Familie auszugehen. Hiergegen hat die Klägerin am 25.01.2018 Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz (6 B 72/18 MD) nachgesucht. Zur Begründung vertiefte sie ihr Vorbringen zum Umfang der Erziehungsleistungen und führte aus, sie habe das alleinige Sorgerecht und wegen unterschiedlicher Ansichten zu Erziehungsmethoden überlasse der Kindesvater die Erziehung allein ihr. Es bestehe eine enge Bindung zum Sohn, dieser wende sich bei Problemen ausschließlich an sie. Für die Annahme einer gemeinsamen Erziehung fehle es an einem täglichen oder zumindest regelmäßigen Zusammensein. Die Klägerin beantragt, den vom 29.11.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 28.12.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Sohn F. O., geb. am 26.03.2002, ab dem 01.07.2017 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seinen streitbefangenen Bescheid. Die Kammer hat der Berichterstatterin mit Beschluss vom 05.07.2018 das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. 20 d. Gerichtsakte). Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2018 Beweis erhoben durch Vernehmung des Kindesvaters und des erwachsenen weiteren Sohnes der Klägerin, für den sie im Verfahren 6 A 75/18 MD Unterhaltsvorschussleistungen begehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und des Sach. und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.