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Urteil

6 A 235/18

VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf subsidiären Schutz für einen somalischen Staatsangehörigen des Clans der Madhibaan aus Afmadow (Lower Juba/Jubbada Hoose).(Rn.23) (Rn.42) 2. Dem Kläger droht im Fall seiner Rückkehr aufgrund seiner individuell-konkreten Umstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.(Rn.18) (Rn.34)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf subsidiären Schutz für einen somalischen Staatsangehörigen des Clans der Madhibaan aus Afmadow (Lower Juba/Jubbada Hoose).(Rn.23) (Rn.42) 2. Dem Kläger droht im Fall seiner Rückkehr aufgrund seiner individuell-konkreten Umstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.(Rn.18) (Rn.34) Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, denn die Kammer hat ihr mit Beschluss vom 23.08.2018 das Verfahren zur Entscheidung übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG. Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, denn sie ist mit der Ladung über diese Möglichkeit belehrt worden, § 102 Abs. 2 VwGO. I. Das Verfahren war gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger seine Klage betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Befristungsentscheidung der Beklagten zum gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. II. Die verbliebene Klage ist zulässig und hat Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO, denn dieser hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 Abs.1 AsylG. 1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3). Nach den §§ 4 Abs. 3, 3c AsylG kann die die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dem Antragsteller obliegt es dabei, die allgemein bekannten oder in seiner Sphäre liegenden Tatsachen und Fakten aufzuzeigen, aus denen sich die Schutzunwilligkeit der genannten Akteure ergibt. Gemäß §§ 4 Abs. 3, 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht gewährt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht, wenn dem Ausländer ein solcher aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Prüfungsmaßstab folgt aus dem Tatbestandsmerkmal „…tatsächlich Gefahr liefe …“ in Art. 2 Buchstabe f der Richtlinie 2011/95/EU (vormals Art. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/83/EG). Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser stellt bei einer Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -; Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -; beide juris jeweils mit Verweis auf das Urt. des EGMR v. 28.02.2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien -, NVwZ 2008, 1330). Bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts müssen die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für einen ernsthaften Schaden gegeben ist. Zwar reicht die bloße theoretische Möglichkeit eines ernsthaften Schadens nicht aus. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ eines ernsthaften Schadens, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. 2. In Anwendung des Vorstehenden ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG droht, weil für ihn eine individuelle Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Somalia besteht. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG besteht hingegen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. a) Für das international anerkannte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Somalia ist nach der Rechtsprechung der Kammer ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt anzunehmen (vgl. hierzu Urt. v. 09.07.2018 - 6 A 100/18 MD -, n. v.). Mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urt. v. 30.01.2014 - Rs C-285/12 -, juris) ist vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist, denn das humanitäre Völkerrecht und die Regelung des subsidiären Schutzes nach Art. 15, 18 der QualifikationsRL verfolgen unterschiedliche Ziele und beinhalten klar voneinander getrennte Schutzmechanismen. Deshalb darf die Feststellung des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts im Sinne der Richtlinie nicht von einem bestimmten Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder von einer bestimmten Dauer des Konflikts abhängig gemacht werden, wenn diese dafür genügen, dass durch die Auseinandersetzungen, an denen die Streitkräfte beteiligt sind, ein Grad an willkürlicher Gewalt entsteht, so dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, und der Antragsteller somit tatsächlich internationalen Schutz benötigt (vgl. hierzu auch Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Beck-online Kommentar, § 4 Rn. 14 (Stand: 2018)). Jedenfalls in dem Teil Somalias südlich einer gedachten Linie zwischen den Städten Dhusamareb und Hobyo führen bewaffnete Gruppen Kampfhandlungen durch, so dass entsprechend Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 08.06.1977 zu den vier Genfer Abkommen vom 12.03.1949 für das gesamte international anerkannte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Somalia von einem bewaffneten Konflikt auszugehen ist. In diesem Teil kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen der der Somalischen Nationalen Armee (SNA) und der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) einerseits und der al-Shabaab andererseits. Die al-Shabaab übt dabei die Kontrolle über Landesteile aus und nimmt Vorstöße in Gebiete vor, die unter der Kontrolle der SNA bzw. der AMISOM stehen. Darüber hinaus gibt es immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Unterclans oder religiöser Gruppierungen (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07.03.2018, S. 16). Die frühere Region Jubbada Dhexe steht in weiten Teilen einschließlich der Regionshauptstadt Bu'aale unter der Kontrolle der al-Shabaab (vgl. Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 16). Zurzeit kontrollierte Bezirkshauptstädte sind Saakow und Jilib in der Region Juba Dhexe, Jamaame in der Region Jubbada Hoose, Kurtunwaarey in der Region Shabeellaha Hoose, Diinsoor in der Region Bay sowie Tayeeglow in der Region Bakool (vgl. BFA/Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission von August 2017, S. 25). Alle anderen Regions- und Bezirkshauptstädte werden nicht von der HSM gehalten (vgl. BFA/Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM, a. a. O., S. 26). b) Entscheidend für die Gewährung subsidiären Schutzes ist bei bewaffneten Auseinandersetzungen das Gefährdungsniveau für den Schutzsuchenden. Das Bundesverwaltungsgericht hat - in Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - hierzu ausgeführt, dass sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben kann, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung kann sich sowohl aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben als auch unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9/08 -, juris). aa) Die Gefahrendichte in der Herkunftsregion des Kläger Jubbada Hoose erfüllt die Kriterien des ernsthaften Schadens nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht. Denn diese ist jedenfalls nicht so hoch, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in die Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein Dies bleibt außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198). Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt ist, reichen grundsätzlich nicht, eine individuelle Bedrohung zu begründen. Es ist auch nichts von einer Gefahrendichte ersichtlich, dass hier für jedermann eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen festgestellt, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 1:1.000 in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris). Ein solcher Gefährdungsgrad ist jedenfalls für Lower Juba nicht ersichtlich. Das Gericht legt dabei die Angaben aus den aktuellen Erkenntnissen der Armed Conflict Location and Event Data Project (ACLED) zu Grunde (vgl. Accord v. 18.07.2018) sowie den Stand der Bevölkerung nach dem Population Estimation Survey 2014 for the 18 Pre-War Regions of Somalia. Danach ist von einer Bevölkerungszahl von 489.307 Personen auszugehen; in Lower Juba gab es 205 Vorfälle mit 97 Vorfällen mit Todesopfern bei Opferzahlen von 618 Menschen. Das Tötungsrisiko beträgt damit 1:792 (oder 0,12 %) und stellt sich nach den Vorgaben des BVerwG nicht als beachtlich wahrscheinlich dar. bb) Eine abschließende Bewertung der Gefahrendichte für die Herkunftsregion des Klägers Jubbada Hoose (Lower Juba) in Südsomalia kann vorliegend aber dahinstehen, denn der Kläger kann diese nicht sicher und legal erreichen (vgl. §§ 4 Abs. 3, 3e AsylG). Das Gericht ist in Auswertung der Erkenntnisquellen (§ 108 Abs. 1 VwGO) der Auffassung, dass bei der anzustellenden Gefahrenprognose ausschließlich auf die Situation in der Bundeshauptstadt Mogadishu abzustellen ist. Denn es besteht vorliegend die Besonderheit, dass eine Rückkehr in jedwede Herkunftsregion Somalias aus der Bundesrepublik Deutschland nicht direkt erfolgen kann und Rückführungen daher ausschließlich über Mogadishu erfolgen müssen (vgl. Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 21). Für diese Bewertung geht das Gericht von Folgendem aus: In vielen Gebieten in der Bundesrepublik Somalia kommt es zu Problemen im Straßenverkehr, es werden illegale Wegzölle erhoben und Reisende misshandelt und die al-Shabaab kontrolliert wichtige Hauptversorgungsrouten ganz oder teilweise (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somali, vom 12.01.2018, S. 110 m. w. N.). Solange man den von al-Shabaab (einmalig) geforderten Wegzoll entrichtet, sind Reisen in Gebiete unter Kontrolle der Gruppe kein Problem. Gleichwohl wird eine Überlandreise als riskant und teuer wahrgenommen. Die Bevölkerung reist trotz zu erwartender Risiken auf der Straße, wiewohl diese Risiken mit der Notwendigkeit einer Reise abgewogen werden. Dabei werden normale Bürger von al-Shabaab nicht daran gehindert, Gebiete unter Kontrolle der Regierung zu erreichen, es kann aber Ausnahmen geben, z. B. bestimmte Clan-Älteste. Täglich verlassen mit Passagieren beladene Minibusse Mogadishu in alle Richtungen, auch in Gebiete der al-Shabaab. Die Preise variieren von einem US-Dollar von Mogadishu nach Afgooye bis zu z. B. 80 US-Dollar von Mogadishu nach Afmadow. Naturereignisse und Kampfhandlungen können unterschiedliche Gebiete vorübergehend unzugänglich machen. Busfahrer und Reisende holen vor einer Fahrt Erkundigungen über die Lage entlang der geplanten Route ein, um das Risiko zu minimieren. Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der al-Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch. Dies gilt für ganz Süd-/Zentralsomalia. An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen. Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, al-Schabaab und Banditen betrieben. Diese Straßensperren behindern in Süd-/Zentralsomalia Bewegungen und die Lieferung von Hilfsgütern und diejenigen, die es sich leisten können, versuchen mit dem Flugzeug so nah wie möglich an die Zieldestination zu gelangen. Dabei gehen von Mogadishu Flüge nach Baidoa, Belet Weyne und Kismayo. Allein an den Hauptrouten in Süd/Zentralsomalia wurden im August 2017 82 Gebühren-einhebende Straßensperren identifiziert. Davon wurden 20 von der al-Shabaab betrieben, der große Rest war von der somalischen Armee, in geringerem Ausmaß auch von regionalen Sicherheitskräften besetzt. Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der al-Schabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden. Gebietsfremde oder Personen ohne Familie im Zielgebiet werden eher unter Verdacht geraten, als ortsansässige Personen. Kontrollpunkte der al-Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte. Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al-Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der al-Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von al-Shabaab sind hier höherrangige („high profile“) Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von al-Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo al-Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der al-Shabaab werden Verdächtige in der Regel verhaftet und vor Gericht gestellt, was bei einem Schuldspruch den Tod zur Folge hat (vgl. BFA, a. a. O., S. 11 f. m. w. N.). Damit ist es lebensfremd anzunehmen, dass sich der zurückkehrende Kläger umgehend ohne erhebliche Eigengefährdung von Mogadishu in seine Heimatregion begeben kann. Denn der Reiseweg des Klägers von Mogadishu nach Afmadow ist gute 400 km lang. Der Weg führt dabei durchgängig durch von Al-Shabaab kontrollierte Gebiete (vgl. EASO - Country of Origin Information Report. Somalia - Security Situation, Dez. 2017, S. 61 f. mit Übersichtskarte), in denen es auch im ersten Vierteljahr 2018 nach der aktuellen Auswertung der Daten (ACLED) zu nicht unbeachtlichen Todesfällen gekommen ist (vgl. oben und ACCORD, Somalia, First Quarter 2018, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/1436597/1930_1530104406_2018q1somalia-en.pdf). Den vorstehenden Erkenntnisquellen entnimmt das Gericht dabei, dass die Gefährdungslage auch für Normalbürger aufgrund des willkürlichen Verhaltens seitens der al-Shabaab-Milizen aber auch der staatlichen Kräfte erhöht und es gerade nicht auszuschließen ist, dass die Reisenden Sanktionen zu befürchten haben, die über die bloße Zahlung eines Wegezolls hinausgehen. Im Fall des 18-jährigen Klägers erhöht sich das Risiko von gegen ihn gerichteten Zwangsmaßnahmen durch die al-Shabbab, denn er ist bereits 2015 aus Somalia ausgereist und hat sich seither und so über einen längeren Zeitraum im westlichen Ausland aufgehalten. Auch kommt es nach den Erkenntnissen des BFA gerade auf dieser Strecke durch al-Shabaab immer wieder zu erheblichen Transitbeeinträchtigungen und Übergriffen (vgl. BFA, a. a. O., S. 112). c) Daher ist an dieser Stelle maßgeblich auf die Gefahrenlage in der Bundeshauptstadt Mogadishu abzustellen. Dem Kläger droht gleichwohl dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG dergestalt, dass dort bereits lebende oder zurückkehrende Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit in ihrem Leben oder ihrer Unversehrtheit bedroht sind. Denn in der maßgebenden Region Banaadir, in welcher die Bundeshauptstadt Mogadishu liegt, erreicht der Grad der willkürlichen Gewalt kein so hohes Niveau, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bereits dadurch eine Individualisierung für Zivilpersonen einträte. Dies folgt aus den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verfügbaren Erkenntnissen (§ 77 Abs.1 AsylG; vgl. hierzu auch das Urteil der Kammer vom 09.07.2018 - 6 A 100/18 MD -, mit umfangreicher Darstellung der Gefahrengradermittlung; n. v.). Im Bereich der quantitativen Erkenntnisse weist die Datenbank des Armed Conflict Location and Event Data Project (ACLED) auch hier für den Zeitraum 01.05.2017 bis 30.04.2018 nach einer Auswertung des Gerichts zum Datenbestand für diese Region Somalias einschließlich der Bundeshauptstadt 1.348 Ereignisse mit 2.795 Todesfällen aus. Darunter berücksichtigt ist auch der Anschlag vom 15.10.2017. Ein gesondertes Zahlenwerk für Mogadishu gibt es nicht. Für die Ermittlung der Gefahrendichte im Sinne einer Wahrscheinlichkeit ist ausschließlich auf die Todesfälle abzustellen. Denn für die Annahme, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. zum Ganzen EuGH, Urt. v.17.02.2009 - C-465/07 -, juris). Voraussetzung einer solchen Annahme ist die jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem Gebiet lebenden Zivilpersonen, die mit den Akten willkürlicher Gewalt ins Verhältnis zu setzen ist, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Anschließend ist eine Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigung bei der Zivilbevölkerung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2018 - 1 B 7/18 -; Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 -; beide juris). Für die Region Banaadir mit der Bundeshauptstadt ist von einer Einwohnerzahl von 1.650.227 (UN Population Fund, Somalia Country Office, Population Estimation Survey 2014 for the 18 pre-war regions of Somalia, S. 31) auszugehen. Die Angaben schwanken allerdings stark (vgl. für 2015 Central Intelligence Agency, The World Factbook, Somalia, People an Society, abrufbar unter: https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/so.html). Angesichts der Konfliktereignisse und der inländischen Fluchtbewegungen in die zentrale Metropole lassen sich Entwicklungen schwer abschätzen. Gleichwohl ergeben sich aus den ermittelbaren Erkenntnissen zur Bewertung eines Tötungsrisikos keine Indizien für eine Gefahrenverdichtung in diesem Landesteil. Denn trotz eines Anstiegs der Zahl der Todesfälle im Vergleich der Jahre 2016 zu 2017 (hierzu EASO, a. a. O., S. 81), folgt aus der quantitativen Betrachtung der aktuelle Lage in der Region Banaadir nicht verlässlich die Annahme eines Aufwärtstrends. Denn der Anstieg beruht im Wesentlichen auf dem Anschlagsereignis vom Oktober 2017 mit 587 Todesopfern; solche schweren Anschläge haben sich seither nicht wieder ereignet, auch wenn bei dem letzten größeren Anschlag vom 07.07.2018 auf das Innenministerium in Mogadishu 12 Todesopfer zu verzeichnen waren (vgl. tagesschau.de, Terror in Somalia, Zwölf Tote bei Doppelanschlag, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/somalia-227.html). Denn die Statistik spiegelt im Zeitraum bis April 2018 gerade weniger letale Anschlagsszenarien wieder. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die al-Shabaab-Milizen ihre bisherige Strategie mit dem Hauptziel Regierungsmitglieder und -angestellte, AMISOM- und SNA-Vertreter, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (vgl. Danish Refugee Council, South and Central Somalia, Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, März 2017, S. 199; LandInfo, Country of Origin Information Centre, Somalia: Violence, fatalities, perpetrators and victims in Mogadishu, 27.02.2017, S. 7) umgestellt haben. Anderes folgt auch nicht aus der qualitativen Betrachtung der Lage in der Region. Die al-Shabaab zog im August 2011 aus Mogadishu ab, auch wenn sie weiterhin, insbesondere in den Außenbezirken der Stadt präsent ist - antiproportional zur Präsenzstärke der staatlichen Sicherheitskräfte in der Fläche und nach Tageszeit - und eine mobile Struktur von Gerichten, deren Urteile Akzeptanz in der Bevölkerung finden, unterhält und sie sich auch - oftmals indirekt - am dortigen Wirtschaftsleben beteiligt; zusätzlich soll die al-Shabaab auch staatliche Strukturen unterwandert haben (vgl. BFA/Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment EJPD Staatssekretariat für Migration SEM, a. a. O., S. 29 ff., 74 ff.). Durch diese Infrastruktur verfügt al-Shabaab weiterhin über die operative Basis für Anschläge in Mogadishu, alle Bezirke können betroffen sein, allerdings liegt ein Schwerpunkt im Bezirk Heliwa. Anhand der Datenbank ACLED können für das Jahr 2016 mindestens ein Drittel der Gewaltakte der al-Shabaab zugeordnet werden (vgl. zur Auswertung LandInfo, a. a. O., S. 4 f.). Demgegenüber gibt es Berichte, dass die Zivilbevölkerung durch al-Shabaab gewarnt wird, sich an Orten aufzuhalten, die von Würdenträgern u. a. potentiellen Anschlagszielen frequentiert werden. Denn insbesondere sind Hotels und Restaurants mit solchen Kunden Anschlagsziele (vgl. LandInfo, a. a. O., S. 7 Fn. 18 mit den dort einzeln aufgeführten Anschlägen, S. 8). Daneben sind die Anschläge der al-Shabaab oft ungerichtet und finden im Bereich des öffentlichen Verkehrs durch den Einsatz von LKW und PKW statt. Die Anschläge, die keinen Attentätern zugeordnet werden können, sind ebenfalls Teil des Bedrohungsszenarios; diese haben oftmals finanzielle oder persönliche (Clan-)Streitigkeiten zum Hintergrund und erfolgen durch Schüsse im Vorbeifahren, dem Werfen von Handgranaten oder Fahrzeugbomben (vgl. LandInfo, a. a. O., S. 6; EASO, a. a. O., S. 100). Die Frequenz und Opferzahlen dieser Ereignisse sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hingegen nicht so hoch, dass daraus bereits eine ernsthafte individuelle Bedrohung folgt. Denn selbst unter Berücksichtigung der im Einzelfall verheerenden Anschlagsfolgen ist die Lage in der Region Banaadir und Mogadishu nicht derart unsicher, dass jede dort anwesende Person einer erheblichen und individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Denn die Polizei und auch die AMISOM-Polizei sind in der Stadt und in allen Stadtvierteln Mogadishus präsent, es finden regelmäßige Patrouillen statt und es wurde mit einer allgemeinen Entwaffnung begonnen (vgl. BFA/EJPD, a. a. O., S. 75 f.). Die al-Shabaab beschränkt sich auf einzelne, gezielte Anschlagsereignisse. Die Anschläge durch al-Shabaab prägen das Leben in und um Mogadishu zwar weiterhin, beherrschen hingegen nicht den Alltag. Von ihr geht zwar ein spürbares und potentiell weiterhin vorhandenes Risiko aus; eine vollständige Kontrolle der Stadt und der Region ist hingegen nicht beachtlich wahrscheinlich. d) Der Kläger wäre bei einer Rückkehr nach Mogadishu aber einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG ausgesetzt, weil er auf derart schlechte humanitäre Verhältnisse stieße, dass seine Rückführung im Lichte des im Verfahren M.S.S./Belgien und Griechenland (vgl. EGMR, Urt. v. 21.1.2011 - Nr. 30696/09, a.a.O.) entwickelten Prüfungsmaßstabs die Garantien aus Art. 3 EMRK verletzen würde. Denn der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt, die sich ihrerseits an Art. 3 der EMRK orientiert. Dabei sind zur Bewertung, ob dem Ausländer bei seiner Abschiebung eine menschenrechtswidrige Behandlung im Konventionssinn droht, die Vorgaben der Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 25.10.2012 - 10 B 16.12 - und Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -; beide juris). Dabei genügt allein der Umstand, dass die eigene wirtschaftliche Situation im Zielstaat der Abschiebung schlechter sein wird als in dem Staat, in welchem er Schutz beantragt hat. Denn weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vermitteln dem Einzelnen ein Recht auf Verbleib, um weiter medizinische, soziale o. a. Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Die Annahme einer menschenrechtswidrigen Behandlung infolge humanitärer Bedingungen im Zielstaat ist daher auf ganz außergewöhnliche Fälle beschränkt. Dabei muss der vollständig von staatlicher Unterstützung abhängige Ausländer im Zielstaat der Abschiebung behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen, obwohl er sich in seiner individuell-konkreten Situation in mit der Menschenwürde unvereinbarer ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet (vgl. EGMR, Urt. v. 21.11.2011, a. a. O.). Gehen die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, ist die Fähigkeit eines Schutzsuchenden, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit im Rahmen der Prüfung des Art. 3 EMRK zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urt. v. 28.6.2011 - Nr. 8319/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., juris). Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, ist die Perspektive des abschiebenden Staates. Bei dieser Prüfung stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Das gilt auch bei der Beurteilung von Umständen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen, dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK aber dennoch eine Abschiebung des Ausländers verbieten (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., juris). Für die Region Banaadir und die Hauptstadt Mogadishu als einzigem Zielort einer Abschiebung des Klägers ergibt sich ein differenziertes Bild, das von der Integration der Betroffen in Familien- und Clanstrukturen sowie von den jeweiligen Einkommenschancen und Vermögensverhältnissen abhängig ist. In der Region sind 20 % der Bevölkerung auf humanitäre Unterstützung angewiesen. Staatliche Unterstützung gibt es auch in der Bundeshauptstadt nicht. Das traditionelle Recht Xeer sieht innerhalb der Clansysteme nur eine Art der Sozial- und Unfallversicherung bei Kompensationszahlungen zwischen den Gruppen der Clans für straf- und zivilrechtliche Bereiche vor. Die auf Unterstützung angewiesene Bevölkerung versucht, Einkommen aus Arbeiten im Bereich Transport, Hafen und Bau zu erzielen. Frauen arbeiten als Hausangestellte. Die Wirtschaft Somalias ist zwar weiterhin fragil. In Mogadishu ist sie aber vom Wiederaufbau geprägt. Die Wirtschaft beginnt zu wachsen, was am Bauboom abgelesen werden kann. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt die Nachfrage nach Dienstleistungen. In Mogadishu gibt es viel mehr Arbeitsmöglichkeiten als an anderen Orten Somalias und eine steigende Nachfrage nach Hilfsarbeitern wie Facharbeitern. Der Kleinhandel vor allem mit landwirtschaftlichen Produkten spielt eine Rolle. Die Vergabe der freien Stellen erfolgt maßgeblich über das Clansystem und weniger anhand der Fähigkeiten des Einzelnen (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia vom 12.01.2018, S. 118 ff.; Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM, Sektion Analysen, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, S. 31). Letztlich entscheidet in der Region die Clan- und Familienzugehörigkeit über den Zugang zu ausreichend Schutz, Nahrung, Bildung und zur Gesundheitsversorgung. Die Möglichkeit eines solchen Zugangs ist die einzige Chance, unter humanitären Bedingungen leben zu können, die unabhängig von internationalen Hilfsorganisationen eine Existenzgrundlage sichern. Angehörige von Minderheitenclans sind von diesem Zugang überproportional ausgeschlossen. Hintergrund ist das Clansystem, in dem Personen außerhalb des eigenen Clangebietes gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans als Minderheit schlechter gestellt sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitslage in Mogadishu vom 25.10.2013, S. 4; Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM, Sektion Analysen, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, S. 31 und 34). Ohne ein unterstützendes Netzwerk in Mogadishu ist es sehr schwer, dort zu überleben (vgl. UNHCR, The UN Refugee Agency, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia, 14.01.2014, S. 8 f.). Der Zugang über das Clansystem wird insbesondere vor dem Hintergrund des steigenden Drucks entscheidend, der durch die Flüchtlingsbewegungen ausgelöst wird. Der Druck geht zu Lasten der nicht von einem Clan geschützten Personen. So gab es von Januar bis August 2017 84.174 neue Binnenvertriebene in Mogadishu (vgl. OCHA, Humanitarian Bulletin Somalia vom 26.09.2017, S. 2). Diese Binnenvertriebenen und arme Stadtbevölkerungsteile Mogadishus sind ganz besonders Zwangsräumungen durch die Bundesregierung und durch private Grundstücksbesitzer ausgesetzt. Im ersten Halbjahr 2017 traf dies 31.000 Menschen, die mit Gewalt aus ihren Wohnungen vertrieben wurden und in entlegene und unsichere Außenbezirke ziehen mussten. Die dortigen Bedingungen werden als erbärmlich beschrieben (vgl. zum Ganzen Amnesty International, Amnesty Report Somalia 2017 vom 20.05.2017; United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 vom 03.03.2017, S. 23 f.; RIFT Valley Institute/Heritage Institute for Policy Studies, Land Matters in Mogadishu, Settlement, ownership and displacement in a contested city, 2017, S. 84 f.). Zugang zu einem effektiven Clansystem in der Region Banaadir haben vor allem Angehörige der dominierenden Clanfamilie der Hawiye. Darunter sind insbesondere die Clans der Abgal und der Habar Gidir in der Mehrheit. Demgegenüber weniger Gewicht haben die Murosade, Shiikhaal und Yibr. Chancen haben in manchen Bezirken der Region unter Umständen auch Angehörige der ansonsten in der Minderheit lebenden Clanfamilie der Darod. Die ursprünglichen Einwohner Mogadishus, die ethnische Minderheit der Benadiri bzw. Reer Xamar, finden sich im altstädtischen Bereich der Bezirke Xamar Weynem, Xamar Jabjab und Shangaani (vgl. zum Ganzen EASO, a. a. O., S. 78; Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM, Sektion Analysen, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, S. 10, 13). Diese schlechte humanitäre Situation in der Region Banaadir für bestimmte Gruppen der Bevölkerung ist auch durch staatliche wie nichtstaatliche Akteure ausgelöst und von ihnen befördert. Die Situation geht nicht nur oder überwiegend auf Naturereignisse, Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit diesen Umständen zurück (so aber Bayrischer VGH, Urt. v. 17.07.2018 - 20 B 17.31659 -, juris für die Region Hiraan). Wenn die Ursachen auch vielfältig sind, ist die Lage in Somalia überwiegend dem nach wie vor andauernden bewaffneten innerstaatlichen Konflikt der vergangenen Jahre geschuldet (zum Vergleich BVerwG, Urt. vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, zum Jahr 2013; OVG Lüneburg, Urt. v. 05.12.2017 - 4 LB 50/16 -, zum Jahr 2017; beide juris). Er verschärft die Situation auch heute immer wieder. Für die Region Banaadir tragen die von der Bundesregierung und damit staatlicherseits durchgeführten Zwangsräumungen der Binnenvertriebenen maßgeblich zu deren schlechten Unterkunfts- und Versorgungslage bei. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse kann in dem konkreten Fall des Klägers unter Berücksichtigung seiner familiären Umstände und seiner individuellen Fähig- und Fertigkeiten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er trotz der schwierigen Gesamtsituation seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft in der Region Banaadir wird befriedigen können. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbewertung der Umstände des Klägers. Der Kläger hat angegeben, dass er dem Clan der Madhibaan und dem Sub-Sub-Clan der Mohamed Hulfan angehöre, womit bereits grundsätzlich Nachteile für ihn verbunden sein können. Der Minderheitenclan der Madhibaan ist in weiten Teilen Somalias vertreten, stammt ursprünglich aus den früheren Regionen Mudug und Nugaal und war dort oft mit der Clanfamilie der Hawiye assoziiert (vgl. LandInfo, Somalia: Low status groups, 12.12.2016, S. 6). Der Minderheitenclan gehört zur Clanfamilie der Gabooye, teilweise auch (abwertend) bezeichnet als Midgaan. Diese Bevölkerungsgruppe gilt im Gegensatz zu den anderen Clanfamilien als unrein und minderwertig. Eheschließungen mit dieser Bevölkerungsgruppe werden sozial geächtet (vgl. LandInfo, Somalia: Low status groups, 12.12.2016, S. 4 f.; Somalia: The Gabooye [Midgan] people, including the location of their traditional homeland, affiliated clans, and risks they face from other clans, 04.12.2012, Ziffer 4). Die Bevölkerungsgruppe selbst hat vergleichsweise einfachere Clanstrukturen mit verschiedenen Clans. Auf Grund sozialer Ausgrenzung gingen die Clanangehörigen traditionell oft bestimmten Berufen nach. Sie stehen in den unterschiedlichen Landesteilen mit verschiedenen angesehenen Clans so in Verbindung, dass sie von ihnen in konkreten Fällen Schutz nachfragen können (vgl. LandInfo, Somalia: Low status groups, 12.12.2016, S. 7 f.). In politischer Hinsicht erlangten Angehörige dieser Bevölkerungsgruppe unter Maxamed Siyaad Barre Zugang zu politisch-gesellschaftliche Leben, weswegen viele Gruppenzugehörige nach 1991 in Furcht vor Repressalien flohen. Vertreibungen und Landenteignungen sind jedoch in den Folgejahren größtenteils wieder rückgängig gemacht worden (vgl. LandInfo, Somalia: Low status groups, 12.12.2016, S. 8). Nach den Lebensverhältnissen des Klägers vor seiner Ausreise aus Somalia ist es zur Überzeugung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass ihm aus einer solchen, als wahr unterstellten Clanzugehörigkeit Nachteile erwachsen werden. Mit der vorstehenden Maßgabe sowie den in das Verfahrene eingeführten Erkenntnisquellen und den eigenen Angaben des Klägers zu seiner Abstammung, seiner Sozialisation und seiner familiären Situation in Somalia ergibt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs.1 AsylG) folgendes Gesamtbild: Der Kläger selbst hat nur ein Jahr lang die Koranschule - sonst aber keine Schule - besucht; eine Ausbildung hat der Kläger ebenfalls nicht absolviert. Zum Lebensunterhalt hat er selbst durch Schuhputzdienste beigetragen, dabei sei er zum Teil aber nicht bezahlt worden. Bereits sein Vater habe nur als Tagelöhner gearbeitet. Unmittelbar nach einer Rückkehr kann der Kläger anfangs auch nicht auf die Unterstützung im engeren oder auch weiteren Familienkreis zählen. Denn der Kläger hat angegeben, dass seine beiden Eltern verstorben sind und dass er keine Geschwister habe. Sofern er in der Anhörung bei der Beklagten noch angegeben hat, dass er gar keine Familie in Somalia habe, hat er dies im Verfahren berichtigt; so habe er zwar Familie in Somalia, er wisse lediglich nicht, wo diese sich aufhalte. Mit der weiten Verbreitung des Clans, welchem der Kläger angehört, erscheint diese Angaben jedenfalls nicht lebensfremd; dies auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens, dass er und sein Vater bereits 2002 aus Mogadishu nach Afmadow gezogen seien, nachdem seine aus der Hauptstadt stammende Mutter verstorben sei. Damit fehlt dem Kläger, der seine überwiegende Kindheit in Afmadow verbracht hat, Verbindungen nach Mogadishu. Entscheidend beim Kläger ist zudem, dass es auf Grund seines geringen Bildungsstandes, seines fehlenden bzw. ungeklärten familiären Rückhalts und seiner bisherigen „Berufserfahrung? lediglich als Schuhputzer, bei welcher er zum Teil diskriminierende Behandlung erfahren hat, abgestellt auf eine Rückkehr nach Mogadishu beachtlich wahrscheinlich ist, dass er dort nicht zeitnah Arbeit wird finden können. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger einem erheblichen Konkurrenzdruck durch andere Flüchtlinge und Rückkehrer ausgesetzt wäre. Das UN-Flüchtlingshilfswerk berichtete von fast 30.000 Flüchtlingen aus dem Jemen bis Ende 2015 (UNHCR, Yemen Situation Regional Refugee and Migrant Response Plan, Dezember 2015, S. 42 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, vom 25.04.2016, S. 96 f.); auch von Saudi Arabien werden laufend Somalier in ihre Heimat zurückgeschickt (vgl. BFA, a. a. O., S. 97). Das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen geht für Juli 2017 von über 160.000 Hungerflüchtlingen nach Mogadischu aus (vgl. OCHA, Somalia: Humanitarian Snapshot, 06.07.2017). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in der Lage wäre, sich eine existenzsichernde Grundlage selbst zu schaffen und seine Grundbedürfnisse in ausreichender Weise zu befriedigen. Das gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass mit der zunehmenden - relativen - Sicherheit in Mogadishu auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen und dementsprechend viele unqualifizierte Arbeitskräfte, bei denen es nur um physische Kraft geht (Bauwirtschaft, Hafenarbeiter etc.), in Mogadishu zahlreich verfügbar sind und ein erheblicher Konkurrenzdruck gerade für solche Tätigkeiten besteht (vgl. BFA, a. a. O., S. 119). 3. Eine inländische (weitere) Fluchtalternative i. S. d. §§ 4 Abs. 3, 3e AsylG besteht anspruchshindernd für den Kläger angesichts der vorstehenden Feststellungen nicht, denn eine solche könnte der Kläger jedenfalls nicht sicher erreichen (vgl. 2. b) bb)). Mit dem so bestehenden Anspruch des Klägers unterliegt die Entscheidung der Beklagten in den Ziffern 3. bis 5. des streitgegenständlichen Bescheides ebenfalls der Aufhebung (vgl. § 31 Abs. 3 S. 2 AsylG). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der am 01.02.2000 in Mogadishu geborene Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger islamischer Glaubenszugehörigkeit mit der Clan-Zugehörigkeit der Madhibaan und des Sub-Sub-Cans der Mohamed Hulfan. Er lebte seinen Angaben nach zuletzt in Afmadow in der Region Jubbada Hosse (Lower Juba) und reiste im Jahr 2015 aus seinem Heimatland aus. Am 01.01.2017 reiste der Kläger auf dem Landweg aus Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 30.05.2018 seinen Asylantrag stellte. In der persönlichen Anhörung bei der Beklagten gab der Kläger an, sein Vater sei 2015 kurz vor seiner Ausreise aus Somalia verstorben, seine Mutter bereits 2002 und Geschwister habe er keine. Zu den Gründen für seinen Asylantrag befragt gab der Kläger an, sein Vater, der als Tagelöhner gearbeitet habe, sei im April 2015 aus ihm unbekannten Gründen von Mitgliedern der al-Shabaab erschossen worden. Ihn selbst hätten sie mitgenommen und unter Androhung der Tötung aufgefordert, für sie zu kämpfen. Dies habe er abgelehnt. Ihm sei während eines Angriffs der Regierungstruppen die Flucht gelungen und er sei mit Hilfe von Schleusern ausgereist. Bei einer Rückkehr fürchte er die al-Shabaab, denn er habe sich seiner Hinrichtung entzogen. Zudem habe er keine Familie in Mogadishu und er gehöre einem Minderheiten-Clan an. Mit Bescheid vom 26.07.2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht bestehen. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger am 05.07.2018 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Anhörung Bezug genommen. Ergänzend hat er zur Bewertung Mogadishus als sicherer Fluchtalternative vorgetragen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung ihres Bescheides vom 27.06.2018 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG für ihn in Bezug auf Somalia bestehen. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2018 seine Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid. Die Kammer hat der Berichterstatterin mit Beschluss vom 23.08.2018 das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. 44 d. Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer zu Somalia geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.