Urteil
6 A 279/17
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG dienen (überwiegend) dem Zweck der Unterhaltssicherung des Auszubildenden und damit dem gleichen Zweck wie die Jugendhilfeleistungen nach dem § 39 SGB VIII (juris: SGB 8). Gegebenenfalls entstehende ausbildungsbedingte Mehraufwendungen sind nach § 39 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) unter Vorlage entsprechender Nachweise geltend zu machen, führen aber nicht zu einer Verringerung des Einsatzes der zweckidentischen Leistung.(Rn.17)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG dienen (überwiegend) dem Zweck der Unterhaltssicherung des Auszubildenden und damit dem gleichen Zweck wie die Jugendhilfeleistungen nach dem § 39 SGB VIII (juris: SGB 8). Gegebenenfalls entstehende ausbildungsbedingte Mehraufwendungen sind nach § 39 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) unter Vorlage entsprechender Nachweise geltend zu machen, führen aber nicht zu einer Verringerung des Einsatzes der zweckidentischen Leistung.(Rn.17) Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, denn die Kammer hat ihr mit Beschluss vom 20.06.2018 das Verfahren zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 S. 1 VwGO. I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 15.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Denn der Beklagte hat zu Recht den anteiligen Einsatz der der Klägerin gewährten Ausbildungsförderungsleistungen verfügt. Voranzustellen ist, dass der angefochtene Bescheid keine Rückforderung von BAföG-Leistungen regelt. Denn der Beklagte in seiner Funktion als Träger der Öffentlichen Jugendhilfe hat die Ausbildungsförderung der Klägerin lediglich nach dem Jugendhilferecht herangezogen. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Kostenbeteiligung der Klägerin ist § 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII. Danach sind Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht als Einkommen zu werten und unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Das Kind oder der Jugendliche hat danach stets diejenigen finanziellen Mittel einzusetzen, die zweckidentisch sind mit den (wirtschaftlichen) Leistungen der Jugendhilfe im konkreten Fall, das heißt es bedarf einer Prüfung, ob die Funktion der jeweiligen Jugendhilfeleistung denselben Zweck verfolgt wie die Geldleistung, aus welcher der Jugendliche herangezogen werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.1996 - 5 C 18.95 -, juris). Die der Klägerin gewährten Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG verfolgen (überwiegend) den gleichen Zweck wie die Jugendhilfemaßnahme. Beide dienen der Unterhaltssicherung (vgl. Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern: SGB VIII - Kommentar, 5. Aufl. 2017, § 93 Rn. 13 m. w. N.). Der Beklagte gewährte gem. §§ 27, 33 SGB VIII Hilfe zur Erziehung der Klägerin in Gestalt der Vollzeitpflege in Form der Unterbringung bei den Großeltern. Hierfür erbrachte er zur Sicherstellung deren notwendigen Unterhalts gemäß § 39 Leistungen. Der notwendige Unterhalt umfasst dabei den gesamten Lebensunterhalt des Kindes oder Jugendlichen, insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, aber auch Kindergartenbeiträge und Kosten für notwendige Schulausgaben (vgl. Fischer in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern: SGB VIII - Kommentar, 5. Aufl. 2017, § 39 Rn. 15 ff. m. w. N.). Auch die der Klägerin ab August 2017 gewährte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dient (überwiegend) der Sicherung des Lebensunterhalts des Auszubildenden bzw. Studierenden. Nach § 1 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Als ausbildungsrechtlichen Bedarf sieht das Gesetz den Lebensunterhalt und die Ausbildung an (§ 11 Abs. 1 BAföG). Der Förderungsbetrag ist dazu bestimmt, die Aufwendungen für Miete und die notwendigen Nebenkosten, Ernährung, Kleidung, Lernmittel, Auto (Öffentlicher Personennahverkehr, Gesundheit, Kommunikation und Freizeit/Kultur/Sport zu decken. Er wird hingegen pauschalierend als Gesamtbetrag bewilligt (vgl. §§ 12, 13 BAföG), ohne das eine prozentuale Verteilung auf die einzelnen Bedarfsanteile bestimmt ist. Das führt dazu, dass die Berücksichtigung tatsächlich höherer Aufwendungen des Auszubildenden bzw. Studierenden nicht zu berücksichtigten sind; ebenso wenig kommt umgekehrt eine Kürzung der Bedarfssätze in Betracht, wenn der Auszubildende/Studierende Aufwendungen unterhalb dieses Betrages hat. Die unterhaltssichernden Leistungen nach dem BAföG sind in Höhe des darin enthaltenen Anteils für den Lebensunterhalt zweckidentisch mit den Leistungen der Jugendhilfe nach § 39 Abs. 1 SGB VIII. Der Beklagte hat die der Klägerin gewährte Ausbildungsförderung zu Recht nur in der Höhe herangezogen, wie Zweckidentität besteht. Diese besteht nur in Höhe des herangezogenen Betrages von 424,00 Euro, denn der vom Beklagten nicht berücksichtigte Betrag in Höhe von 80,00 Euro entfällt nachweislich auf die monatlichen Kosten der Ausbildung (hier: Schuldgeld). Da die Klägerin neben der Förderleistung keine gesonderte Förderung nach dem BAföG für das Schulgeld erhalten hat, hat der Beklagte zu Recht diesen Betrag (80,00 €) wegen fehlender Zweckidentität mit der unterhaltssichernden Funktion der Jugendhilfeleistung nicht herangezogen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, einen weiteren Betrag - die monatlichen Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte - von der Heranziehung auszunehmen. Denn eine weitere Bereinigung des einzusetzenden Betrages sieht das Gesetz nicht vor. Soweit nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII von dem Einkommen im Sinne des Absatzes 1 bestimmte Beträge und Belastungen abzusetzen sind, finden diese auf den hier in Rede stehenden BAföG-Betrag bereits keine Anwendung, denn bei diesem handelt es sich - wie oben dargelegt - nicht um Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII. Absetzbeträge für Sonder- oder Einmalaufwendungen sieht das Gesetz bei der Kostenbeteiligung durch Einsatz zweckgleicher Leistungen gerade nicht vor. Lediglich ergänzend weist das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Umfang der Aufwendungen für die Monatsfahrkarte und weiterer Einzelkosten an Ausbildungsbedarf durch die Pflegeeltern der Klägerin ggf. ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden kann (§ 39 Abs. 3 SGB VIII). II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme der ihr gewährten BAföG-Leistungen für Jugendhilfemaßnahmen. Für die am 16.08.2000 geborene Klägerin gewährte der Beklagte seit 2009 Jugendhilfe in Gestalt der Vollzeitpflege in Form der Verwandtenpflege bei ihren Großeltern. Hierzu erbrachte der Beklagte auch Leistungen zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts der Klägerin bei den Großeltern. Bereits 2010 wies der Beklagte die Pflegefamilie darauf hin, dass das Kind bei Erhalt von Berufsausbildungsbeihilfe zu den Kosten der Erziehung in Vollzeitpflege herangezogen werden kann (vgl. Bl. 20 d. Beiakte). Zum 01.08.2017 begann die Klägerin die Ausbildung „Gestaltungstechnische Assistenz” und bezog Ausbildungsförderung i. H. v. 504,00 Euro monatlich als reinen Zuschuss (vgl. Bl. 3 d. Gerichtsakte). Das Schulgeld betrug 80,00 Euro monatlich (vgl. Bl. 6 d. Gerichtsakte). In einem persönlichen Gespräch des Beklagten mit der Pflegemutter der Klägerin wies dieser darauf hin, dass für die Ausbildung erforderliche Aufwendungen für Fahrtkosten und Arbeitsmaterialien bei Nachweis geprüft und erstattet werden könnten. Mit Bescheid vom 15.09.2017 nahm der Beklagte die Klägerin wegen der Erzielung zweckgleicher Leistungen ab dem 01.08.2017 in Höhe von 424,00 Euro pro Monat in Anspruch. Der Betrag ergab sich aus dem BAföG-Betrag abzüglich des monatlichen Schulgeldes. Hiergegen hat die Klägerin am 02.10.2017 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, die Leistungen zur Ausbildungsförderung dienten nicht dem gleichen Zweck wie das ihren Pflegeeltern geleistete Pflegegeld. Das BAföG sei für die Aufwendungen und Auslagen bei der Ausbildung zur Beschaffung von Unterrichtsmaterial, das Schuldgeld und Fahrten zur Ausbildungsstätte gedacht. Zur Darlegung ihrer Aufwendungen legte sie Kopien von Kaufbelegen (Laptop, Stativ, Kamera) und Fahrkarten vor. Zudem macht sie sinngemäß geltend, der Beklagte als Träger der Jugendhilfe und Amt für Ausbildungsförderung dürfe nicht über die Heranziehung des BAföG nach dem SGB VIII dieses wieder entziehen, denn im ersten Bildungsweg seien die BAföG-Leistungen von der Rückzahlung ausgenommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15.09.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seinen streitbefangenen Bescheid. Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage am 16.05.2018 erörtert (vgl. Bl. 31 ff. d. Gerichtsakte). Mit Beschluss vom 20.06.2018 hat die Kammer der Berichterstatterin das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. 40 d. Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.