Urteil
6 A 157/17
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für eine Anwendung der allgemeinen bundesrechtlichen Erstattungsansprüche aus § 89c Abs. 1, § 86c Abs. 1 Satz 1 bzw. § 86d SGB VIII (juris: SGB 8) oder aus § 102 SGB VIII (juris: SGB 8) und § 43 SGB I (juris: SGB 1) (juris: SGB 8) ist im Falle der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt an einem – in Folge der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts – anderen Ort als des gewöhnlichen Aufenthalts, der außerhalb des Gebietes des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes liegt, kein Raum.(Rn.26)
2. Nach der abschließenden Regelung des § 74a Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) i. V. mit § 12c KiFöG ist neben der Zustimmung Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch die Vereinbarung darüber zwischen den beteiligten örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.(Rn.26)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Anwendung der allgemeinen bundesrechtlichen Erstattungsansprüche aus § 89c Abs. 1, § 86c Abs. 1 Satz 1 bzw. § 86d SGB VIII (juris: SGB 8) oder aus § 102 SGB VIII (juris: SGB 8) und § 43 SGB I (juris: SGB 1) (juris: SGB 8) ist im Falle der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt an einem – in Folge der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts – anderen Ort als des gewöhnlichen Aufenthalts, der außerhalb des Gebietes des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes liegt, kein Raum.(Rn.26) 2. Nach der abschließenden Regelung des § 74a Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) i. V. mit § 12c KiFöG ist neben der Zustimmung Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch die Vereinbarung darüber zwischen den beteiligten örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.(Rn.26) I. Die Klage, über die der Berichterstatter mit dem erklärten Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO und ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihm nach § 90 Abs. 2 bis 4 SGB VIII seit dem 01.07.2016 übernommenen Kostenbeiträge für die Plätze der in seinem Gebiet wohnhaften Kinder J.C.S., C.E.S. und J.S. in Tageseinrichtungen im Gebiet der Beklagten. Ein Anspruch aus § 102 SGB X oder aus § 89c SGB VIII besteht nicht, da diese bundesrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar sind (1.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Erstattungsanspruch aus der anwendbaren landesrechtlichen Vorschrift des § 12c KiFöG i. V. mit der Vereinbarung zwischen den Beteiligten liegen nicht vor (2.). 1. Ein solcher Erstattungsanspruch folgt weder aus § 89c Abs. 1, § 86c Abs. 1 Satz 1 bzw. § 86d SGB VIII noch aus § 102 SGB X und § 43 SGB I jeweils in Verbindung mit § 90 Abs. 2 bis 4 und § 24 SGB VIII. Diese allgemeinen bundesrechtlichen Erstattungsvorschriften sind vorliegend nicht anwendbar. Für den Bereich der Finanzierung zu übernehmender Kostenbeiträge als Teil der Kosten der Betreuung in Tageseinrichtungen gelten die spezielleren und insoweit abschließenden landesrechtlichen Vorschriften des § 11 Abs. 1 und § 12c KiFöG. Das Recht des Besuchs einer Tageseinrichtung für Kinder ist als Leistung des Trägers der Jugendhilfe Teil der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben nach § 72 Abs. 1 GG die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Für die Sachmaterie der Finanzierung von Tageseinrichtungen hat der Bundesgesetzgeber nur insoweit Gebrauch gemacht, als er die Erhebung von Kostenbeiträgen als pauschalierte Kostenbeteiligung bestimmt hat. Die Vorschrift des § 74a Satz 1 SGB VIII überlässt dem Landesrecht die Regelung der Finanzierung von Tageseinrichtungen. Nur die Erhebung von Teilnahmebeiträgen – die Kostenbeiträge im Sinne des § 90 SGB VIII – bleibt nach § 74a Satz 3 SGB VIII unberührt, wobei auch dort mit § 90 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB VIII eine ausdrückliche Teilöffnungsklausel zugunsten des Landesrechts existiert. Die Vorschrift des § 90 SGB VIII über die Erhebung der Teilnahmebeiträge umfasst dabei nur eine Übernahme im Außenverhältnis gegenüber den Leistungsberechtigten, trifft aber keine Bestimmungen über die letztendliche Kostenübernahme, wenn Kostenbeiträge durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe zu übernehmen sind. Diese Regelungsmaterie bleibt der Finanzierung im Sinne des § 74a Satz 1 SGB VIII überantwortet. Die in § 74a Satz 1 SGB VIII dem Landesgesetzgeber eingeräumte Regelungsbefugnis erstreckt sich auf alle Aspekte der Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder (BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 – 5 CN 1/09 –, juris, Rn. 18 ausdrücklich für Zuschüsse bei gemeindeübergreifender Tätigkeit der freien Träger der Jugendhilfe). Die mit Art. 1 Nr. 5 des Tagesbetreuungsausbaugesetzes vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) eingeführte Regelung stellt damit gleichzeitig klar, dass – soweit der Landesgesetzgeber davon Gebrauch macht – die bundesrechtlichen Vorschriften für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht zur Anwendung kommen (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14.10.2013 – 12 ZB 11.1417 –, juris, Rn. 20 ff. zu Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG), da sich in den Ländern Finanzierungsformen herausbildeten, die von den Systemen des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch in Gestalt der Entgelt- und Förderfinanzierung abwichen (vgl. BT-Drucksache 15/3676, S. 39 r. Sp.). Soweit allerdings der Landesgesetzgeber keinen Gebrauch von § 74a Satz 1 SGB VIII macht, verbleibt es nicht nur bei der Anwendung der Finanzierungsvorschriften des § 74 und der §§ 78a ff. SGB VIII, sondern auch eine Anwendung der Erstattungsvorschriften nach §§ 89 ff. SGB VIII käme in Betracht – einschließlich der Frage nach einer Erstattung übernommener Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 2 bis 4 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 – 5 C 57/01 –, juris zur Rechtslage in Niedersachsen vor Inkrafttreten des Tagesbetreuungsausbaugesetzes). Im Land Sachsen-Anhalt hat der Landesgesetzgeber von seiner umfassenden Gesetzgebungskompetenz nach § 74a SGB VIII für die Regelung der Finanzierung von Tageseinrichtungen in §§ 11 ff. KiFöG Gebrauch gemacht (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 10.12.2015 – 6 A 37/15 –, juris, Rn. 18). Für den besonderen Fall zuständigkeitsbereichsübergreifender Besuche von Tageseinrichtungen in Folge der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts des § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG an einem anderen Ort als des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt § 12c KiFöG die Verteilung der Kostentragungslast. Wird danach ein Kind in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mit dessen Zustimmung betreut, regeln der aufnehmende und der abgebende Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kostentragung in einer Vereinbarung. Der Anwendungsbereich dieser Kostentragungsregel knüpft dabei ausschließlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und an eine Tageseinrichtung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs an, so dass die Zuständigkeiten der jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bzw. nur mittelbar über die Anwendbarkeit entscheiden. Voraussetzung für die Kostenerstattung ist die Zustimmung (nur) des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2014 – 4 M 120/14 –, juris, Rn. 4 ff.). Rechtsfolge ist eine Kostenverteilung gemäß den getroffenen Vereinbarungen der beteiligten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Mit diesem Mechanismus beabsichtigte der Landesgesetzgeber, den von ihm als so bezeichneten interkommunalen Kostenausgleich (vgl. LT-Drucksache 6/1258, S. 26) zwischen verschiedenen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt zu regeln (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 – 6 A 255/15 –, juris, Rn. 14). Für die Frage der Erstattung übernommener Kostenbeiträge nach § 13 KiFöG bei Auseinanderfallen von gewöhnlichem Aufenthalt und besuchter Tageseinrichtung ist die Regelung des § 12c KiFöG abschließend. Die Finanzierung für Tageseinrichtungen wird in den §§ 11 bis 13 KiFöG sachlich umfassend geregelt. Der Anwendungsbereich des Finanzierungsrechts erstreckt sich dabei auf die Elternbeiträge im Sinne des § 90 SGB VIII. Die nähere Ausgestaltung der Finanzierung im Zusammenhang mit diesen Kostenbeiträgen erfolgt in § 13 KiFöG und im unmittelbaren Zusammenhang mit den weiteren Finanzierungsvorschriften der §§ 11 bis 12e KiFöG. Die Grundnorm des § 11 Abs. 1 KiFöG stellt klar, dass die Finanzierung der Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen auch durch Eltern der geförderten Kinder erfolgt. Die Vorschrift des § 12c KiFöG schließt gemäß ihrem Anwendungsbereich der Regelung interkommunaler Fragen und ihrem Kern nach an ihre Vorgängerregelung an (vgl. LT-Drucksache 6/1258, S. 26). Die Vorgängerreglung des § 11 Abs. 5 Satz 1 und 5 bis 7 KiFöG in der Fassung des Art. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2010/2011 vom 17.02.2010 (GVBl. LSA S. 69) sah eine Erstattung der Kosten durch den Leistungsverpflichteten an den aufnehmenden Leistungsverpflichteten vor, von denen allerdings der monatliche Elternbeitrag selbst dann abzuziehen war, wenn das Jugendamt oder andere diesen Beitrag gezahlt hatten; die Kostenerstattung konnte abweichend durch Vereinbarung geregelt werden. Aus dieser systematischen Einordnung der Nachfolgevorschrift des § 12c KiFöG und vor dem Hintergrund ihrer Entstehung wird deutlich, dass die Übernahme der Kostenbeiträge des § 13 KiFöG (weiterhin) Teil der Finanzierung im Sinne des § 11 Abs. 1 KiFöG und vom Regelungsgegenstand des § 12c KiFöG erfasst ist – nun allerdings dahingehend konkretisiert, dass eine Kostenerstattung unter dem Zustimmungsvorbehalt steht und dann ausschließlich einer konsensualen Vereinbarung der beteiligten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe überantwortet ist. Zustimmung und Vereinbarung sind notwendige Bedingungen eines Kostenausgleichs, die nicht durch die Anwendung der allgemeinen bundesrechtlichen Erstattungsvorschriften umgangen werden können, wenn die Zustimmung oder die Vereinbarung fehlen oder eine Vereinbarung gerade keine Erstattungspflicht vorsieht. Eine Auffangregelung im Falle fehlender Zustimmungen oder Vereinbarungen ist landesrechtlich nicht (mehr) vorgesehen. Sinn und Zweck der Regelung ist die Abkehr von einem einheitlich geregelten Kostenerstattungsmechanismus mit Öffnungsklausel hin zu einem System, in dem den individuellen Verhältnissen der beteiligten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch eine Vereinbarung der jeweils Beteiligten Rechnung getragen wird. Überantwortet das Landesrecht diese Finanzierungsfrage einem Mechanismus interkommunaler Vereinbarungen, ist für eine Anwendung der allgemeinen bundesrechtlichen Erstattungsansprüche auf den besonderen Fall der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt an einem – in Folge der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts – anderen Ort als des gewöhnlichen Aufenthalts, der außerhalb des Gebietes des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes liegt, kein Raum. 2. Ein Erstattungsanspruch des Klägers aus § 12c KiFöG i. V. mit einer Vereinbarung zwischen Beteiligten besteht nicht. Eine solche Vereinbarung über die Finanzierung haben die Beteiligten weder allgemein noch für die verfahrensgegenständlichen Fälle geschlossen. Eine allgemeine Vereinbarung zwischen den Beteiligten liegt nicht vor. Die drei auf den Fall bezogenen Vereinbarungen im Sinne von § 12c KiFöG, die die Beteiligten unterzeichneten, enthielten lediglich die Zustimmung des Klägers als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet sich die Kinder gewöhnlich aufhalten, sowie die Kenntnisnahme und weitere Bestätigungen der Beklagten. Absprachen über Finanzierungsfragen wurden nicht getroffen, auf deren Grundlage der Kläger einen Erstattungsanspruch ableiten könnte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Das Urteil war wegen der Kosten nach Maßgabe von § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO für vorläufig erstreckbar zu erklären. IV. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG. Für den vom Kläger bezifferten Teil seines Antrags, der dem bezifferbaren Teil im Zeitpunkt der Wertberechnung nach § 40 GKG entspricht, waren nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG zunächst 3.468,00 Euro anzusetzen. Für die offensichtlich absehbaren Auswirkungen des nicht abschließend bezifferten Antrags auf künftige Geldleistungen war nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ein Jahreswert von 3.468,00 Euro anzusetzen, um den der bezifferte Teil anzuheben war, ohne dessen dreifachen Jahreswert zu überschreiten. Danach ergibt sich insgesamt ein Streitwert in Höhe von 6.936,00 Euro. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung des von ihm übernommenen Kostenbeitrags für die Förderung von drei in seinem Gebiet wohnhaften Kindern in Tageseinrichtungen, die im Gebiet der Beklagten belegen sind. Die am 17.11.2005 geborene J.C.S. besucht seit dem 01.08.2012 die Horteinrichtung "C". Der am 06.10.2008 geborene C.E.S. wird seit dem 01.08.2015 in der Horteinrichtung "D" betreut. Die am 06.01.2011 geborene S.J.S. besucht seit dem 01.09.2011 die Kindertageseinrichtung "E". Alle drei Einrichtungen sind im Gebiet der Beklagten belegen. Nach Scheidung der Ehe ihrer Eltern, die weiterhin die gemeinsame Sorge für alle drei Kinder ausüben, zog die Mutter mit den drei Kindern am 01.01.2016 in das Gebiet des Klägers um. Die Betreuung in den Kindertages- und Horteinrichtungen änderte sich hingegen nicht. Mit Schreiben vom 15.12.2015 und 31.05.2016 stimmte der Kläger gegenüber der Mutter der drei Kinder deren Betreuung in den bisherigen Kindertages- und Horteinrichtungen zu. Dabei bezog sich der Kläger auf § 12c i. V. mit § 3b KiFöG. Die Zustimmung wurde vom 01.01.2016 bis zum Ende des Betreuungsverhältnisses bzw. bis zu einem Wohnsitzwechsel der Kinder erteilt. Die Schreiben übersandte der Kläger der Beklagten, die beide ein Formular als Vereinbarung zu einer Betreuung im Sinne von § 12c KiFöG unterzeichneten. Darin bestätigte die Beklagte als örtlicher Träger, dass die Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes im betreffenden Zeitraum im Rahmen freier Kapazitäten erfolge. Der Kläger als abgebender örtlicher Träger verwies zum gegenständlichen Sachverhalt jeweils auf die Entscheidungen in seinen Schreiben vom 15.12.2015 und 31.05.2016. Für die anfallenden Kostenbeiträge der Tageseinrichtungen beantragte die Mutter der Kinder am 05.07.2016 beim Kläger die Übernahme. Sie erhält für sich und ihre drei Kinder seit dem 01.07.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Gestalt des Arbeitslosengeldes II. Der monatliche Kostenbeitrag für die Horteinrichtungen "Am Kannenstieg" und "Stadtfeldkids" beträgt monatlich jeweils 59,00 Euro und im Falle der Kindertageseinrichtung "Fliederhof I" 171,00 Euro, das sind insgesamt monatlich 289,00 Euro. Mit Schreiben vom 16.08.2016 übersandte der Kläger die Verwaltungsvorgänge an die Beklagte und beantragte die Übernahme der Verfahren. Mit Schreiben vom 23.08.2016 lehnte die Beklagte eine Übernahme ab, da sie nicht örtlich zuständig sei. Der Kläger bewilligte mit Bescheiden vom 29.08.2016 und 30.08.2016 vorläufig die Übernahme der Kostenbeiträge für die von den drei Kindern besuchten Einrichtungen. Für die Vorläufigkeit verwies er auf seine Verpflichtung zum Tätigwerden nach § 86d SGB VIII. Mit Schreiben vom 06.09.2016 übersandte der Kläger erneut den Verwaltungsvorgang und kündigte eine Klage auf Kostenerstattung und Übernahme an, wenn die Beklagte nicht bis zum 30.09.2016 übernehme. Mit E-Mail vom 07.09.2016 teilte die Beklagte erneut mit, nicht örtlich zuständig zu sein. Der Kläger hat am 28.06.2017 Klage erhoben. Mit ihr verfolgt er einen Anspruch auf Erstattung der Kostenbeiträge weiter. Als vorläufig leistender Leistungsträger habe er einen Erstattungsanspruch aus § 102 SGB X. Seine vorläufige Leistung beruhe – entgegen der Angabe aus den Bescheiden vom 29.08.2016 und 30.08.2016 – tatsächlich auf § 43 SGB I. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten sei auch nach dem Umzug der Mutter nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII erhalten geblieben. Diese Vorschriften würden nicht durch das Kinderförderungsgesetz verdrängt, da sein Regelungsgegenstand nicht die Erstattungsansprüche der Jugendhilfeträger untereinander betreffe. Diese hätten mit der Finanzierungsregelung des § 12c KiFöG nichts zu tun. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.486,00 Euro für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 und ab dem 01.07.2017 monatlich bis zur Übernahme in die eigene Zuständigkeit 289,00 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Maßgebend für eine Erstattung bei Inanspruchnahme von Kinderbetreuung außerhalb der Zuständigkeit des örtlichen Jugendhilfeträgers sei die auf Grundlage des § 12c KiFöG geschlossene Vereinbarung. Es handele sich nicht um eine Hilfe zur Erziehung und im Bereich der Kinderbetreuung würden die bundesrechtlichen Zuständigkeitsregeln durch Landesrecht ersetzt. Danach richte sich der Anspruch auf Kinderbetreuung am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder einem anderen Ort direkt gegen den Kläger. Der Kläger habe mit seiner Zustimmung zur Kinderbetreuung im Gebiet der Beklagten den Anwendungsbereich des § 12c KiFöG eröffnet. Selbst wenn die Zuständigkeitsregelung des § 86 SGB VIII Anwendung fände, so wäre auch danach der Kläger örtlich zuständig. § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII knüpfe an die Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII an und beschränke sich daher gleichermaßen auf die Fälle der erstmaligen Begründung – gemessen an dem Zuständigkeitsbereich des örtlichen Jugendhilfeträgers – verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn oder deren Verlagerung in der Folgezeit. Vorliegend sei der Leistungsbeginn am 01.01.2016 erfolgt, so dass die Zuständigkeit des Klägers begründet worden sei. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt.