Urteil
6 A 45/17
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe und zur Kostenerstattungspflicht bei Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in einer Einrichtung.(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe und zur Kostenerstattungspflicht bei Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in einer Einrichtung.(Rn.18) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19.01.2017 ist rechtmäßig, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten und unterliegt daher nicht der Aufhebung. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag hin Jugendhilfe für deren Tochter D. gemäß § 34 SGB VIII zu gewähren. Der entsprechende Hilfebedarf in Form der Hilfe für die Erziehung der Tochter der Klägerin ist unstreitig. Die hier allein streitige örtliche Zuständigkeit des für die Entscheidung über den Antrag auf Jugendhilfe bzw. deren Gewährung zuständigen Trägers der Jugendhilfe ergibt sich aus § 86 Abs. 2 S. 1 SGB VIII. Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen (an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern) nach dem SGB VIII ist in den §§ 86 ff. SGB VIII geregelt. Nach § 86 Abs. 2 S. 1 SGB VIII ist – wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalt haben – der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (1. Teilsatz) und zwar auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind (2. Teilsatz). Der Kindesvater, der die Vaterschaft anerkannt hat (vgl. Bl. 145 der Beiakte A), wohnt in Halberstadt (Landkreis Harz), während die Klägerin, die Kindesmutter, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt (Landkreis Mansfeld-Südharz) hat; daher liegen verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern des Kindes vor. Nach dieser Vorschrift kommt es mithin auf den gewöhnlichen Aufenthalt der allein personensorgeberechtigten Kindesmutter an, der sich im Landkreis des Beigeladenen befindet. Der Beigeladene ist daher für die Entscheidung über den Antrag auf Jugendhilfe und deren Gewährung zuständig. § 89e SGB VIII verhält sich allein zur Frage der Kostenerstattungspflicht, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt unter anderem eines Elternteils richtet, der unter anderem – wie hier – in einer Einrichtung begründet worden ist. Eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Gewährung der Hilfe bzw. die Entscheidung über einen Antrag auf Hilfegewährung regelt die Norm nicht. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung verhält sich ausdrücklich nur zu Fällen, in denen es um die Erstattung von Kosten geht, die der örtlich zuständige Jugendhilfeträger aufgewandt hat. Insofern hat der Beklagte in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides zutreffend ausgeführt, dass er für eine der Klägerin vom Landkreis Mansfeld-Südharz gewährte Jugendhilfe diesem gegenüber gemäß § 89 Buchst. e Abs. 1 SGB VIII (lediglich) kostenerstattungspflichtig wäre; dies hat er auch in seiner Klageerwiderung betont. Da zwischen der Zuständigkeit für den Antrag auf Jugendhilfe und deren Gewährung einerseits und der Verpflichtung zur Kostenerstattung andererseits zu unterscheiden ist, der streitgegenständliche Bescheid die Ablehnung des Antrags der Klägerin aber allein mit der mangelnden Zuständigkeit des Beklagten begründet, während er seine Kostenerstattungspflicht für Leistungen des Beigeladenen zu Gunsten der Klägerin bzw. ihrer Tochter jedoch nicht in Abrede stellt, begegnet er keinen Zweifeln hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit. Daher war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt, sich mithin nicht in das Prozesskostenrisiko begeben und das Verfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert hat. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Jugendhilfe. Die Klägerin ist alleinsorgeberechtigte Mutter des Kindes D., geboren am 01.01.2012. Vom 09.12.2010 bis zur Feststellung ihrer Schwangerschaft war die Klägerin aufgrund ihrer Alkoholkrankheit im Übergangswohnheim DPWV „Haus Lauenburg“ für Suchtkranke in Thale (OT Stecklenberg) untergebracht. Danach war die Klägerin in der Intensivbetreuung Mutter-Kind-Einrichtung des Internationalen Bundes in Aschersleben (Salzlandkreis) wohnhaft, wo sie vom 01.12.2011 bis 03.01.2016 seitens des Beklagten Jugendhilfe gemäß § 19 SGB VIII erhielt. Seit dem 04.01.2016 waren die Klägerin und ihre Tochter in der Einrichtung des Kolping-Berufsbildungswerks Hettstedt (Landkreis Mansfeld-Südharz) wohnhaft. Am 04.12.2015 beantragte die Klägerin für ihre Tochter die Gewährung von Jugendhilfe gemäß § 34 SGB VIII. Der Beklagte sandte den Antrag an den Salzlandkreis mit der Begründung, für die beantragte Hilfegewährung sei dessen Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 2 S. 1 SGB VIII begründet. Der Salzlandkreis erwiderte, da die Klägerin zwischenzeitlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Mansfeld-Südharz habe, werde dieser als zuständig angesehen. Daraufhin sandte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe für die Tochter der Klägerin an den Beigeladenen. Dieser erwiderte, die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Jugendhilfe für die Tochter der Klägerin liege beim Beklagten. Mit Bescheid vom 19.01.2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Jugendhilfe für ihre Tochter ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die allein sorgeberechtigte Kindesmutter habe am 04.01.2016 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Mansfeld-Südharz begründet, weshalb dieser für die Gewährung der Jugendhilfe zuständig sei. Dagegen hat die Klägerin am 20.02.2017 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus § 86 Abs. 1 S. 2 SGB VIII i.V.m. § 89e Abs. 1 SGB VIII. Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter vor Aufnahme in eine Einrichtung. Da der Beklagte vor Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin und ihrer Tochter im Kolping Berufsbildungswerk in Hettstedt zuständig gewesen sei, sei er für die Gewährung der beantragten Hilfe örtlich zuständig. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht Ansbach in seiner Entscheidung vom 21.02.2013 (Aktenzeichen: AN 14 K 12.00835) festgestellt, dass nicht alleine aufgrund einer Änderung der Hilfe nach § 19 SGB VIII in eine Hilfe nach § 34 SGB VIII eine zuständigkeitsrechtlich relevante neue Leistung beginne. Eine zuständigkeitsrechtlich einheitliche Leistung liege dann vor, wenn sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Änderungen und Ergänzungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Hilfemaßnahme darstelle und nicht der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs diene. Indem der Beklagte seit dem 01.12.2011 Jugendhilfe in Form der gemeinsamen Wohnform für Mutter und Kind gewährt habe, liege eine zuständigkeitsrechtlich einheitliche Leistung vor. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof gehe in seinem Beschluss vom 31.08.2005 (Aktenzeichen: 12 BV 02.2651) davon aus, dass der bisher zuständige örtliche Träger auch dann weiterhin zuständig bleibe, wenn lediglich die Art der Hilfe nach § 19 SGB VIII in eine Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII wechsele. Da keine qualitative Veränderung der Hilfeart vorliege, begründe dies auch keinen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit; es liege insoweit ein einheitlicher Hilfeprozess vor. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 19.01.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für ihre Tochter D. Jugendhilfe gemäß § 34 SGB VIII zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Die Hilfe gemäß § 19 SGB VIII für die Klägerin und die anschließende Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII für deren Tochter stellten keine einheitliche Leistung dar, da die Leistungsempfänger unterschiedliche Personen seien und die örtliche Zuständigkeit auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhe. Eine ganzheitliche Hilfegewährung könne nur vorliegen, wenn dieselben Personen ohne zeitliche Unterbrechung nacheinander Hilfe nach § 34 SGB VIII oder nach § 19 SGB VIII erhalten würden. Mit Beginn der Hilfe gemäß § 34 SGB VIII für die Tochter der Klägerin komme es zur erstmaligen Hilfegewährung für das Kind. Daher sei die örtliche Zuständigkeit neu zu prüfen. Der Beklagte sei gemäß § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII für die entstehenden Kosten erstattungspflichtig. Dies beruhe darauf, dass die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne dieser Regelung begründet habe und sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter richte. Dies sei jedoch für die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen hinsichtlich der Entscheidung über Hilfe für das Kind gemäß § 34 SGB VIII irrelevant. Die Hilfe nach § 19 SGB VIII diene ausschließlich der Mutter und sei an diese gerichtet. Sie werde auch nicht in eine Hilfe nach § 34 SGB VIII umgewandelt, sondern es werde eine qualitativ neue Hilfe nach § 34 SGB VIII errichtet. Daher habe die örtliche Zuständigkeit neu bestimmt werden müssen. Der Beklagte habe auch nicht nach § 86d SGB VIII vorläufig tätig werden können, da sich die Klägerin mit ihrer Tochter seit dem 04.01.2016 im Bereich des Beigeladenen aufhalte. § 86c Abs. 1 SGB VIII greife ebenfalls nicht ein, weil die Zuständigkeit nicht gewechselt habe, sondern die Hilfe nach § 19 SGB VIII beendet worden und eine neue Hilfe nach § 34 SGB VIII installiert worden sei. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte gemäß § 86 Abs. 1 S. 2 SGB VIII bzw. nach § 86 Abs. 2 S. 1 SGB VIII i.V.m. § 89e Abs. 1 SGB VIII zuständig sei. Danach bestimme sich die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Aufenthalt der allein sorgeberechtigten Kindesmutter. Aufgrund des § 89e SGB VIII sei der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin vor Aufnahme in die Einrichtung (Kolping Berufsbildungswerk) in Hettstedt maßgeblich, der aber im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegen habe. Die Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII sei lediglich ein Leistungswechsel gewesen für die zuerst gewährte Jugendhilfe gemäß § 19 SGB VIII. Demzufolge bleibe die Zuständigkeit des Beklagten bestehen. Es handele sich um eine einheitliche Hilfeleistung, die bereits aus den Gründen der Sicherung eines kontinuierlichen Hilfeprozesses zu folgern sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien unter einer Leistung unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden seien. Für die Frage, ob eine oder verschiedene Leistungen vorliegen würden komme es entscheidend auf den Hilfebedarf an, der gedeckt werden solle. Dies sei im Wege einer Gesamtbetrachtung zu klären. Das Bundesverwaltungsgericht habe dazu ausgeführt, dass eine einheitliche Hilfemaßnahme zuständigkeitsrechtlich nicht schon deswegen eine neue oder andere Leistung werde, weil sie im Verlauf ihrer Durchführung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen sei oder innerhalb des SGB VIII aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren sei. Im vorliegenden Falle handele es sich um einen fortlaufenden Hilfebedarf, der nach Geburt des Kindes der Klägerin begonnen habe. Der Klägerin sei Jugendhilfe in einer Mutter-Kind-Einrichtung gewährt worden, d.h. sie sei bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes betreut worden. Bei der sich anschließenden Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung liege derselbe erzieherische Bedarf der Hilfegewährung vor, es würden die gleichen Ziele, Pflege und Erziehung des Kindes der Klägerin, verfolgt. Die Kontinuität der Hilfegewährung werde auch nicht dadurch unterbrochen, dass die nach § 34 SGB VIII gewährte Hilfe dem Kind selbst gewährt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.