Beschluss
5 A 121/22 MD
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0227.5A121.22MD.00
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Begrenzung des Umfangs der Anerkennung von Vordienstzeiten als Soldat auf Zeit bei der Festsetzung der Erfahrensstufe für die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst auf 10 v. H. ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. (Rn.14)
(Rn.16)
(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Begrenzung des Umfangs der Anerkennung von Vordienstzeiten als Soldat auf Zeit bei der Festsetzung der Erfahrensstufe für die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst auf 10 v. H. ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. (Rn.14) (Rn.16) (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO). Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Bundeswehr bei der ersten Stufenfestsetzung kommt § 24 Abs. 1 S. 1 LBesG LSA nicht in Betracht. Danach werden bei der ersten Stufenfestsetzung Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit als Erfahrungszeiten anerkannt. Die Tätigkeit des Klägers bei der Bundeswehr als Stabsunteroffizier im Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist im Verhältnis zu seiner Verwendung in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes nicht gleichwertig, weil es sich um unterschiedliche Laufbahnen handelt. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten bei der Bundeswehr kommt § 24 Abs. 2 LBesG LSA in Betracht, wonach bei der ersten Stufenfestsetzung Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, soweit sie nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, anerkannt werden können, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Vordienstzeit des Klägers als Stabsunteroffizier im Soldatenverhältnis auf Zeit von 6 Jahren, 10 Monaten und 28 Tagen in einem Umfang von 10 vom Hundert, also mit 8 Monaten und 10 Tagen berücksichtigt hat. Zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, dass die ausgeübte Tätigkeit als Soldat auf Zeit für seine Verwendung im Polizeivollzugsdienst förderlich im Sinne des § 24 Abs. 2 LBesG LSA gewesen ist. Sind somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Dienstzeit des Klägers als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr erfüllt, so liegt die Bestimmung des Umfangs, in dem die Vordienstzeit bei der 1. Stufenfestsetzung anerkannt wird, im Ermessen der Beklagten (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.12.2014 – 1 L 53/13 - Rdnr. 39, juris), das sie entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen auszuüben hat (vgl. § 40 VwVfG). Die Beklagte hat ihr Ermessen im angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid ohne Rechtsfehler in der Weise ausgeübt, dass sie bei der Bestimmung des Umfangs der Berücksichtigung der Vordienstzeit einerseits annahm, dass die Tätigkeiten bei der Bundeswehr nicht den laufbahntypischen Tätigkeiten eines Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 2 1. Einstiegsamt entsprechen, sodass eine vollständige Anrechnung der Vordienstzeit nicht in Betracht komme und dass, andererseits, die Vordienstzeit bei der Bundeswehr aufgrund der Überschneidungen der Aufgaben in Teilbereichen, etwa bezüglich der gesammelten Erfahrungen im Bereich Teamarbeit und Führung, eine Berücksichtigung in einem Umfang vom 10 v. H. rechtfertige. Es entspricht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, den Umfang der Anerkennung von nützlichen Vordienstzeiten danach auszurichten, ob und inwieweit die die Vordienstzeiten prägenden Tätigkeiten den Aufgaben und Tätigkeiten im Polizeivollzugsdienst entsprechen. Je größer die Übereinstimmungen sind, desto mehr wird der Dienstherr von den Kenntnissen und Erfahrungen profitieren können, die der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis in einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit erworben bzw. gesammelt hat. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid im Einzelnen ausgeführt, dass die Dienstzeit bei der Bundeswehr nur teilweise Anrechnung finden könne, weil sie nach den Aufgaben nicht den laufbahntypischen Tätigkeiten eines Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 2 entsprechen. Als förderlich hat sie die Erfahrungen im Bereich der Führung von Bediensteten und die Herausbildung nützlicher körperlicher, geistiger und charakterlicher Merkmale (Fitness, Belastbarkeit, Teamfähigkeit, etc.) angesehen. Die ihm als Stabsunteroffizier übertragenen Aufgaben in der Personalverwaltung, Organisation und Materialbewirtschaftung entsprächen überwiegend den Aufgaben des allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt. Die dort entwickelten Fähigkeiten seien zwar für einzelne Dienstposten hilfreich, nicht aber für eine Vielzahl von Dienstposten in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes, dessen Aufgabe vornehmlich in der Gefahrenabwehr und in der Verfolgung und Verhinderung von Straftaten und nicht im administrativen Bereich lägen. Diese Bewertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung verlangt, dass die die Vortätigkeiten prägenden Aufgaben erfasst und unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Ermächtigung, eine Anerkennung im Umfang des Nutzens für die nunmehr auszuübenden Tätigkeiten in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes vorzunehmen, gewichtet werden. Dabei muss nicht jeder Einzelaufgabe ein zu begründender Gewichtungsfaktor zugeordnet werden. Es genügt, wenn die Beklagte die prägenden Aufgaben zusammenfasst und diese insgesamt gewichtet und damit den Anteil bestimmt, zudem die Vortätigkeiten bei der Stufenfestsetzung berücksichtigt wird. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Ermessenspraxis der Beklagten verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil „die Bundeswehrzeit in den meisten anderen Bundesländern als Erfahrungszeit vollständig anerkannt“ werde. Es kann auf sich beruhen, ob diese Rechtsbehauptung zutreffend ist. Denn der Gleichheitssatz bindet die Behörde und verpflichtet sie zu einer gleichmäßigen Anwendung und Ermessensausübung. Die Rechtslage und die Anerkennungspraxis anderer Bundesländer und des Bundes entfaltet indes für die Ermessensausübung durch die Beklagte im Land Sachsen-Anhalt keine Bedeutung. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die bei der Bundeswehr vermittelten allgemeinen körperlichen, geistigen und charakterlichen Fähigkeiten und Tugenden seien mit einer Anerkennung im Umfang von 10 v. H. nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden. Die Beklagte hat diese Gesichtspunkte in ihre Überlegungen mit aufgenommen und bei der Bestimmung des Vomhundertsatzes berücksichtigt. Welches Gewicht sie diesen Tätigkeiten beimisst ist, abgesehen von evident sachwidrigen Fehlgewichtungen, allein der Ermessensbetätigung der Beklagten überlassen (VG Magdeburg, Urt. v. 18.10.2022 – 5 A 241/21 MD –, juris). Es ist den Gerichten nicht gestattet, anstelle der Behörden vermeintlich vernünftigere oder gerechtere Lösungen vorzusehen und damit ihr Verständnis von Angemessenheit und Billigkeit der Behörde aufzuzwingen. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, die Bestimmung des Umfangs der Berücksichtigung mit 10 v. H. sei willkürlich. Die bei der Ermessensausübung einzuhaltenden gesetzlichen Grenzen des Ermessens werden auch durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG konkretisiert, mit der Folge, dass die Behörde gehalten ist, bei der Ausübung des Ermessens dafür Sorge zu tragen, dass von ihr einheitliche Maßstäbe angewandt werden. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 07.04.2022 folgend Vordienstzeiten bei der Bundeswehr im Regelfall mit einem Anteil von 10 v. H. als angemessen berücksichtigt ansieht. Unbegründet ist die im Widerspruchsverfahren aufgestellte Behauptung, die Festsetzung der Erfahrungsstufe verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil der Kläger auf die besoldungsrechtlichen Folgen vor seiner Versetzung nach Sachsen-Anhalt nicht hingewiesen worden sei. Es kann auf sich beruhen, ob es im Falle einer auf dem Antrag des Beamten beruhenden Versetzung an das Land Sachsen-Anhalt überhaupt eines Hinweises darauf bedarf, dass die Anwendung der landesrechtlichen Regelungen zum Besoldungsrecht nach der Versetzung im Einzelfall zu einer Minderung des Einkommens führen kann. Denn das versteht sich angesichts des Umstandes, dass Bund und Länder bei der Ausgestaltung ihrer besoldungsrechtlichen Regelungen in den durch Art. 33 Abs. 5 GG gezogenen Grenzen frei sind, ohnehin von selbst. Jedenfalls ist der Kläger vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt unter dem 25. März 2021 und damit vor seiner Versetzung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die nach der Versetzung erforderliche Festsetzung der Erfahrungszeiten im Einzelfall zur Minderung des Erwerbseinkommens führen könne. Der Kläger hat darauf dem Ministerium mit Schreiben vom 31.03.2021 auch bestätigt, dass ihm die möglichen Auswirkungen bezogen auf sein Erwerbseinkommen bewusst seien. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Das Verwaltungsgericht Magdeburg – 5. Kammer – hat am 07. März 2024 beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Die Bemessung der Höhe des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, wonach ein Streitwert von 5000 € anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand – wie hier – für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Der 19xx geborene Kläger wendet sich gegen die Stufenfestsetzung durch die Beklagte. Er absolvierte nach seiner Schulausbildung eine Ausbildung zum Bürokaufmann und war von August 2009 bis Oktober 2009 als Bürokaufmann bei der Firma D angestellt. Von März 2010 bis September 2010 war er als Verkehrszähler beim Ingenieurbüro F. GmbH tätig. Am 04.10.2010 trat er seinen Dienst als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr an. Nach der Allgemeinen Grundausbildung wurde er bei der Luftwaffeninstandhaltungsgruppe XX in S. in der Materialerhaltung eingesetzt. Seit dem 01.02.2011 gehörte er der Dienststelle Generalsarzt der Luftwaffe in P. an, in der er nach einer Ausbildung zum Personalunteroffizier im Bereich der Personalführung der Dienststelle eingesetzt wurde. Hier nahm er Aufgaben der organisatorischen Planungen im Zusammenhang mit Auflösung der Dienststelle war und arbeitete durch unterstützende administrative Tätigkeiten mit dem zuständigen Fachdezernat zusammen. Zum 01.10.2013 wurde er zur Luftwaffeninstandhaltungsgruppe xx in R. versetzt. Zu seinen Hauptaufgaben gehörten hier Aufgaben in der Personalverwaltung. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr zum 31.08.2017 nahm der Kläger seinen Dienst als Anwärter im gehobenen Dienst des Polizeivollzugsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen auf und wurde nach bestandener Laufbahnprüfung in der Zeit vom 01.09.2020 bis zum 31.12.2021 als Sachbearbeiter im Kriminalkommissariat XX des Polizeipräsidiums K: eingesetzt. Auf seinen Antrag wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.01.2022 an das Land Sachsen-Anhalt versetzt und zum Polizeikommissar ernannt, nachdem er vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt unter dem 25. März 2021 darauf hingewiesen wurde, dass die nach der Versetzung erforderliche Festsetzung der Erfahrungszeiten im Einzelfall zu einer Minderung des Erwerbseinkommens führen könne, und der Kläger dem Ministerium mit Schreiben vom 31.03.2021 bestätigt hatte, dass ihm die möglichen Auswirkungen bezogen auf sein Erwerbseinkommen bewusst seien. Auf einen Bericht der Beklagten, in dem sie mitteilte, sie beabsichtige die vom Kläger als Soldat auf Zeit absolvierten Dienstzeiten mit einem Anteil von 20 vom Hundert als förderliche Tätigkeit bei der Stufenfestsetzung anzuerkennen, verfügte das Ministerium für Inneres und Sport mit Erlass vom 07.04.2022, dass die vom Beamten als Soldat auf Zeit geleisteten Tätigkeiten nur zu einem Prozentsatz von max. 10 vom Hundert anerkannt werden könnten. Daraufhin setzte die Beklagte unter Berücksichtigung von Erfahrungszeiten von 2 Jahren und einen Monat mit Bescheid vom 27.04.2022 ein Grundgehalt der Stufe 2 fest und verfügte den Beginn der Stufenlaufzeit auf den 01.12.2019. Sie führte zur Begründung aus, die Zeit der Eignungsübung bei der Bundeswehr vom 05.01.2009 bis zum 19.01.2009 werde vollständig als Erfahrungszeit anerkannt. Die Verwendung als Stabsunteroffizier bei der Bundeswehr im Zeitraum vom 04.10.2010 bis zum 31.08.2017 werde im Umfang von 10 vom Hundert und damit in einem Umfang von 8 Monaten und 10 Tagen als förderliche Tätigkeit anerkannt. Die Tätigkeit als Sachbearbeiter im Kriminalkommissariat XX des Polizeipräsidiums K. werde vollständig mit einem Umfang von einem Jahr und 4 Monaten als Erfahrungszeit anerkannt. Die Erfahrungszeit von insgesamt 2 Jahren und 25 Tagen werde auf volle Monate aufgerundet in einem Umfang von 2 Jahren und einem Monat anerkannt. Der Vorbereitungsdienst vom 01.09.2017 bis zum 31.08.2020 sei nicht berücksichtigungsfähig, weil dieser Voraussetzung für den Zugang zur Laufbahn gewesen sei. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe Anspruch auf eine Anerkennung von Vordienstzeiten im Umfang von 83 Monaten, weil sein Dienst als Soldat auf Zeit als gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit anzurechnen sei. Es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte annehme, der Polizeivollzugsdienst weise keine Übereinstimmung mit dem Berufsbild eines Soldaten auf, wenn sodann Teilelemente dieser Tätigkeit als förderlich angesehen würden. So habe das Polizeipräsidium G. auf der Grundlage des Landesbesoldungsgesetzes Nordrhein-Westfalen die Zeit bei der Bundeswehr bei der Bestimmung der Erfahrungszeit im Umfang von 83 Monaten berücksichtigt. Mit der Beschränkung der Anerkennung auf 10 vom Hundert habe die Beklagte ihr Ermessen nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt. Denn nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 08.03.2017 – 8 A 411/16 – sei eine Tätigkeit förderlich, wenn sie geeignet sei, Fähigkeiten zu vermitteln, die dem Bewerber bei der Erfüllung seiner späteren Dienstaufgaben nutzen könnten. Dies sei etwa durch die Herausbildung von nützlichen körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmalen einschließlich körperlicher Fitness, Belastbarkeit, Teamfähigkeit und Führungsfähigkeiten der Fall. Zudem sei die Rückstufung von der in Nordrhein-Westfalen anerkannten Erfahrungsstufe 5 auf die nunmehr festgesetzte Erfahrungsstufe 2 unzumutbar, zumal der Kläger hierauf im Vorfeld nicht hingewiesen worden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2022 zurück und führte zur Begründung aus, die Anerkennung der Dienstzeit als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr sei keine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit, weil der Kläger während seiner Dienstzeit der als Stabsunteroffizier (Besoldungsgruppe A6-A7 BBesO) im mittleren Dienst tätig gewesen sei, während er nunmehr seinen Dienst in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes, dem gehobenen Dienst, versehe. Über den Umfang der Anerkennung der Dienstzeit als Soldat auf Zeit als für die Verwendung förderliche Dienstzeit im Sinne des § 24 Abs. 2 LBesG LSA entscheide die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei sei im Wesentlichen auf das Berufsbild abzustellen und für eine prozentuale Anerkennung förderlicher Zeiten auf die Anforderungen der Ämter der Laufbahn und nicht auf den aktuellen Dienstposten abzustellen. Eine Anerkennung förderlicher Zeiten im Umfang von mehr als 10 vom Hundert komme nicht in Betracht, weil die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben bei der Bundeswehr überwiegend zu den Aufgaben des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt gehörten. Die Erfahrungen im Bereich der Materialerhaltung und der Personalbewirtschaftung könnten zwar in fachlicher Hinsicht für einzelne Dienstposten, nicht aber für eine Vielzahl von Dienstposten in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt nutzbringend eingesetzt werden, weil die Hauptaufgabe im Polizeivollzugsdienst in der Gefahrenabwehr und der Verfolgung und Verhinderung von Straftaten liege. Als förderlich anzusehen seien die Erfahrungen, die der Kläger im Bereich der Personalführung gesammelt habe. Berücksichtigt worden sei auch, dass der Kläger in der Zeit bei der Bundeswehr nützliche körperliche, geistige und charakterliche Merkmale wie Fitness, Belastbarkeit, Teamfähigkeit, Kameradschaft etc. entwickelt habe. Auf mögliche Auswirkungen der Versetzung auf seine Besoldung sei der Kläger hingewiesen worden, sodass der Vorwurf einer Verletzung der Fürsorgepflicht unzutreffend sei. Mit der dagegen am 23.08.2022 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Festsetzung der Erfahrungsstufe verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Bundeswehrzeit in den meisten anderen Bundesländern als Erfahrungszeit vollständig anerkannt werde. Die von der Beklagten für den Dienst bei der Bundeswehr für den Regelfall vorgenommene Anerkennung i.H.v. 10 vom Hundert sei willkürlich. Außer Acht gelassen werde, dass sich die Förderlichkeit von Vorerfahrungen nicht nur auf vermittelte fachliche Kenntnisse stütze, sondern auch auf die Herausbildung von für die spätere Tätigkeit nützlichen körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmalen (Fitness, Belastbarkeit, Teamfähigkeit, etc.). Eine Begrenzung der Anerkennung auf 10 vom Hundert messe diesen Merkmalen ein zu geringes Gewicht bei. Zudem habe der Kläger als Stabsunteroffizier Führungsfunktionen über zeitweise 750 Soldaten ausgeübt. Überdies habe der Kläger knapp ein Jahr lang vertretungshalber die Funktion als Abteilungsleiter eines Personalbereichs wahrgenommen. Schließlich sei er innerhalb seines Fachbereichs Fachvorgesetzter der Soldaten gewesen. Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.04.2022 und den Widerspruchsbescheid vom 04.08.2022 aufzuheben, soweit nicht mehr als 2 Jahre und einen Monat berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten berücksichtigt worden sind und die Beklagte zu verpflichten, über die Anerkennung von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, auf den Umfang der Anerkennung seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr im Land Nordrhein-Westfalen könne sich der Kläger nicht berufen, weil eine Anerkennung dort nicht von der Förderlichkeit der Verwendung abhängig sei. Die Verwaltungspraxis im Land Sachsen-Anhalt mit der Anerkennung i.H.v. 10 vom Hundert diene der Vereinheitlichung und wirke willkürlichen Einzelfallentscheidungen entgegen.