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Urteil

5 A 220/22 MD

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0418.5A220.22MD.00
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Leitsätze
Ob der Verdacht einer außerdienstlich begangenen Körperverletzung oder einer falschen Verdächtigung gegen eine Polizeibeamtin ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (hier verneint für eine außerdienstlich aus Anlass der Beendigung einer Liebesbeziehung zu einer körperlichen Auseinandersetzung eskalierenden "Aussprache"). (Rn.15)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 13.06.2022 und ihr Widerspruchsbescheid vom 21.11. 2022 rechtswidrig gewesen sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob der Verdacht einer außerdienstlich begangenen Körperverletzung oder einer falschen Verdächtigung gegen eine Polizeibeamtin ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (hier verneint für eine außerdienstlich aus Anlass der Beendigung einer Liebesbeziehung zu einer körperlichen Auseinandersetzung eskalierenden "Aussprache"). (Rn.15) Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 13.06.2022 und ihr Widerspruchsbescheid vom 21.11. 2022 rechtswidrig gewesen sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die als Fortsetzungsfeststellungsklage erhobene Klage ist zulässig. Hat sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder auf anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. Ein solches berechtigtes Interesse ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Rehabilitierungsinteresse. Der Klägerin ist mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zur Last gelegt worden, ein Verhalten an den Tag gelegt zu haben, das geeignet sei, die Autorität und das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen. Diese Rechtsbehauptung ist geeignet, die Klägerin in ihrer zukünftigen beruflichen Entwicklung zu beeinträchtigen. Die zulässige Klage ist begründet, weil das angefochtene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtswidrig gewesen ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 und 1 VwGO). Die Voraussetzungen für das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte allein in Betracht kommenden § 39 Satz 1 BeamtStG haben bei Erlass der Verfügung nicht vorgelegen. Nach dieser Regelung kann Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Zwingende dienstliche Gründe umschreiben unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Zwingende dienstliche Gründe liegen vor, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen sind. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.09.2022 – 3 CS 22.1637 –, Rdnr. 6, juris). Dabei kommt es nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (BVerwG, Beschl. v. 17.07.1979 – 1 WB 67.78 – Rdnr. 39, juris). Der Verdacht des Vorliegens eines zwingenden dienstlichen Grundes reicht aus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.09.2022 – 3 CS 22.1637 –, Rdnr. 6, juris). Mit der Möglichkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte sollen durch eine schnelle Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Dem Zweck des Verbotes entsprechend genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist hingegen den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfordert weder eine erschöpfende Aufklärung, ob Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 05.10.2021 – 6 B 1346/21 –, Rdnr. 20, juris). Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass hinreichende Anhaltspunkte für ein Verhalten des Beamten vorliegen, das eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes oder andere dienstliche Nachteile, wie etwa ein Ansehensverlust der Polizei, ernsthaft zu besorgen sind. Das wird der Fall sein, wenn die dem Beamten zur Last gelegte Tat und/oder die Begehungsweise geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Polizei und ihrer Amtswalter zu erschüttern. Diese Voraussetzungen haben nach den Umständen des vorliegenden Falles und dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nicht vorgelegen. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist ein Dauerverwaltungsakt. Deshalb müssen die Voraussetzungen bei Erlass der Verfügung vorliegen. Ferner hat sich die Behörde fortlaufend zu vergewissern, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Verfügung nicht im Nachhinein wegfallen. Auf der Grundlage der von der Beklagten für den Erlass der Verfügung herangezogenen WE-Meldung vom 09.06.2022 und der Anzeige der Klägerin vom 06.06.2022 konnte die Beklagte angesichts der gänzlich unterschiedlichen Schilderungen des Geschehens durch die Klägerin einerseits und den Polizeimeisteranwärter (im Folgenden: PKA) H. andrerseits zunächst allenfalls davon ausgehen, dass sie in den frühen Morgenstunden des 06.06.2022 außerdienstlich mit dem PKA H. in eine tätliche Auseinandersetzung geraten ist, in deren Verlauf sowohl die Klägerin als auch ihr Gegner verletzt worden sind (Hämatome, Kratzwunden). Ferner durfte die Beklagte annehmen, dass der PKA H. die Behauptung der Klägerin, ihm sei ein Plastikgefäß mit einer weißen Substanz aus der Jacke gefallen, bestreitet. Nach dem Inhalt der WE-Meldung handelte es sich bei der Auseinandersetzung um die Eskalation einer Aussprache zwischen den Beteiligten aus Anlass einer kurz zuvor beendeten Beziehung zwischen den Tatbeteiligten. Da es sich bei den wechselseitigen Körperverletzungen um außerdienstlich geschehene Vorfälle handelt, die an die Beendigung der Beziehung zwischen den Tatbeteiligten anknüpfte, kann keine Rede davon sein, dass ein solches Verhalten geeignet sein könnte, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen. Der Vorwurf einer außerdienstlich begangenen Körperverletzung ist für sich besehen noch nicht geeignet, in der Öffentlichkeit Zweifel an der Integrität der Amtswalter der Polizei aufkommen zu lassen. Dabei wird es stets auf die konkreten Umstände ankommen, unter denen die dem Beamten zur Last gelegte Tat begangen sein soll. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Beamtin den PKA H. nicht etwa hinterrücks überfallen oder sonst heimtückisch oder menschenverachtend brutal angegriffen hätte. Vielmehr hat sich die Auseinandersetzung aus einer „Aussprache“ über einen Schlag „mit der flachen Hand ins Gesicht“, dem Versuch eines Tritts in Richtung des Gesichts des PKA H. dahin entwickelt, dass sich die Klägerin auf ihn gesetzt und ihn gewürgt habe, so dass er kurzzeitig keine Luft bekommen habe. Der Anlass und die Entwicklung des Tatgeschehens verdeutlichen, dass anlässlich einer Aussprache über eine beendete Liebesbeziehung eine emotional angespannte Situation eskaliert und außer Kontrolle geraten ist und sich zu einer offenen Konfrontation entwickelt hat, wobei sich die Folgen für beide Tatbeteiligten auf Hämatome und Kratzspuren beschränkte. Eine solche einem Beamten vor einem solchen Hintergrund zur Last gelegte außerdienstlich begangene Körperverletzung ist ungeeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Polizei und ihrer Amtswalter zu erschüttern. Der Anlass, eine Aussprache wegen einer kurz zurückliegenden Trennung, und die Begehungsweise, die Entwicklung von einem Wortwechsel zu einer körperlichen Auseinandersetzung, ließen die der Klägerin zur Last gelegte Tat, auch wenn sie erwiesen wäre, in den Augen der Öffentlichkeit in einem milderen Licht erscheinen. Namentlich gab die Tat und ihre Begehungsweise keinen Anlass, der Klägerin eine Arglist oder menschendverachtend brutale Haltung zu unterstellen. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass das der Beamtin zur Last gelegte Verhalten einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht darstelle. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Verstoß überhaupt vorliegt, mag ein solcher Verstoß Anlass für weitere dienstrechtliche Maßnahmen, namentlich für ein Disziplinarverfahren sein, ist aber für die Frage, ob ein Verbleib der Klägerin im Dienst zu einer Gefahr führt, nicht von Belang. Soweit die Beklagte weiter meint, der wegen der Strafanzeige von PKA H. bestehende Verdacht, die Klägerin habe sich mit der Behauptung, dem PKA H. habe das Kokain gehört, einer falschen Verdächtigung schuldig gemacht, genüge, um das Vertrauen der Öffentlichkeit zu gefährden, ist diese Schlussfolgerung nicht tragfähig. Nach der Lage im konkreten Fall durfte die Beklagte bei Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte anhand der WE-Meldung annehmen, dass der PKA H. die Behauptung der Klägerin, ihm sei ein Plastikgefäß mit einer weißen Substanz aus der Jacke gefallen, bestreitet. Das ein eines Vergehens Beschuldigter – wie hier der PKA H. – auf eine Anzeige mit einem „Gegenangriff“, einer Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung, reagiert, ist für sich besehen ungeeignet, die Integrität der Polizei und ihrer Beamten in Zweifel zu ziehen. Würde allein die Erstattung einer Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung gegen einen Polizisten für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte genügen, wäre die Funktionsfähigkeit der Polizei in Frage gestellt, weil dies dazu führen könnte, dass der Verbleib der Polizisten im Dienst in die Hände derjenigen gelegt wird, die von den Polizisten einer Straftat bezichtigt werden. Der informierten Öffentlichkeit aber ist sehr wohl klar, dass allein eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung ungeeignet ist, Zweifel an der Integrität der Polizei zu hegen, weil auf der Hand liegt, dass ein Beschuldigter bestrebt sein wird, den Leumund des Polizisten, der ihn verfolgt hat, sei es aus Rache oder weil er sich damit etwas für das gegen ihn selbst geführte Ermittlungsverfahren verspricht, durch eine Strafanzeige und die damit verbundene Einleitung eines Ermittlungsverfahren zu schädigen. Etwas anderes wird zwar dann gelten, wenn sich bis zum Zeitpunkt des Verbots der Führung der Amtsgeschäfte die Anhaltspunkte dafür, dass der Beamte einen Dritten zu Unrecht einer Straftat verdächtigt hat, soweit verdichtet haben, dass nach Lage der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer falschen Verdächtigung auszugehen ist. Eine solche Lage indes bestand im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 13.06.2022 auch nach Auffassung der Beklagten nicht, die in der Begründung der Verfügung, insoweit zu Recht, ausführt, dass im Ermittlungsverfahren aufzuklären sein werde, ob PKA H. der Besitzer des Kokains gewesen sei. Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid und im Klageverfahren geltend macht, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei notwendig, weil die Gefahr bestehe, dass die Klägerin die gegen sie geführten strafrechtlichen und dienstrechtlichen Ermittlungen erschweren könne, rechtfertigt dies ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht, weil die Beklagte nicht in Erwägung gezogen hat, ob anstelle des Verbots andere geeignete dienstliche Maßnahmen genügt hätten, um zu gewährleisten, dass eine Behinderung weiterer polizeilicher Ermittlungen in dieser Angelegenheit mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Wenn nach § 39 Satz 1 BeamtStG Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden kann, so bedeutet dies zwar, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelung ein Verbot intendiert ist. Kann aber der Gefahr für den Dienstbetrieb auf andere Weise als durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wirksam begegnet werden, so erweist sich ein ausgesprochenes Verbot als unverhältnismäßig und damit als rechtswidrig. Erwägungen dazu, weshalb andere dienstliche Maßnahmen und Vorkehrungen nicht genügen können sollten, der Möglichkeit der Einflussnahme der Klägerin auf die gegen sie geführten Verfahren zu begegnen, hat die Beklagte weder in der angegriffenen Verfügung, noch im Widerspruchsbescheid oder im Klageverfahren angestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, weil der Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte dafür bietet, welche Bedeutung die Sache für die klagende Partei hat. Die Klägerin wendet sich gegen ein ihr gegenüber ausgesprochenes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Die … geborene Klägerin war seit dem 01.09.2019 im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt tätig. Die Klägerin befand sich vom 01. bis zum 06.06.2022 außerdienstlich auf dem Spring-Break-Festival in der Ortslage Pouch, wo sie sich am 06.06.2022 in den frühen Morgenstunden mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten, Herrn Polizeimeisteranwärter H., traf. Dabei kam es in dem Pkw der Klägerin zu einer körperlichen Auseinandersetzung, zu deren Verlauf die Klägerin und Herr H. unterschiedliche Angaben machten. Die Klägerin erstattete am 06.06.2022 beim Polizeirevier Salzlandkreis gegen Herrn H. Strafanzeige wegen gefährlicher Körperverletzung. Er habe sie im Zuge einer Auseinandersetzung mit dem beschuhten Fuß in den Unterleib getreten, ihr mit beiden Fäusten mehrfach gegen den Kopf geschlagen und sie gewürgt. Ferner sei dem Polizeimeisteranwärter am Tag zuvor im Pkw der Klägerin ein Plastikgefäß mit einer weißen Substanz aus der Jacke gefallen. Am 09.06.2022 wurde die Beklagte mit einer „WE-Meldung“ (Meldung wichtiger Ereignisse) darüber in Kenntnis gesetzt, dass Herr H. seinerseits gegen die Klägerin Strafanzeige erstattet hatte, mit der er ihr zur Last legte, ihn mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und im weiteren Verlauf in Richtung des Gesichts getreten zu haben, was er jedoch habe abwehren können. Sodann habe sie sich auf ihn gesetzt und ihn gewürgt, sodass er kurzzeitig keine Luft mehr bekommen habe. Zudem erstattete er wegen des ihm von der Klägerin zur Last gelegten Betäubungsmittelvergehens Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung. Auf der Grundlage der WE-Meldung wurde der Klägerin mit Verfügung vom 13.06.2022 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig. Bis zur abschließenden Klärung sei davon auszugehen, dass sowohl der Polizeimeisteranwärter als auch die Klägerin Körperverletzungen begangen hätten. Ob der Polizeimeisteranwärter im Besitz von Kokain gewesen sei, sei im weiteren Ermittlungsverfahren zu klären. Körperverletzungen und falsche Verdächtigungen seien Straftaten, die in besonderem Maße geeignet seien, das Ansehen der Polizei zu schädigen. Ein Polizeibeamter dürfe aufgrund seiner Ausbildung in deeskalierenden Techniken und Verteidigungstechniken nicht aggressiv und unbeherrscht gegen Menschen vorgehen. Zudem seien Polizeibeamte zur Ehrlichkeit verpflichtet. Deshalb sei das Verhalten der Klägerin geeignet das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit zu schädigen und die Funktionsfähigkeit der Polizei zu gefährden. Aufgrund der erheblichen Zweifel an der charakterlichen Eignung der Klägerin sei ihr Verbleib zur weiteren Ausbildung auszuschließen. Aufgrund der im Vorbereitungsdienst offenkundig gewordenen charakterlichen Nichteignung für den Polizeiberuf sei es erforderlich, sich schnellstmöglich von einem Widerrufsbeamten. Den Widerspruch wies die Beklagte nach Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2022 zurück. Sie wiederholte ihr Vorbringen aus dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend wird angeführt, dass Anwärter, die sich nicht straffrei verhielten, für den Polizeivollzugsdienst ungeeignet seien. Der hier in Rede stehende Verstoß offenbare eine grob rücksichtslose Haltung gegenüber den Interessen der Allgemeinheit. Mit der dagegen am 22.12.2022 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe den unbegründeten Vorwurf des Polizeimeisteranwärters H. zur Begründung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nicht heranziehen dürfen. Nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Bescheid der Beklagten vom 10.03.2023 beantragt die Klägerin nunmehr festzustellen, dass die Verfügung der Beklagten vom 13.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2022 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, Polizeibeamte dürften in der Öffentlichkeit nicht ein von Aggressivität und Unbeherrschtheit gegen Menschen geprägtes Verhalten an den Tag legen. Der Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung und einer falschen Verdächtigung seien in besonderem Maße geeignet, das Ansehen der Polizei zu schädigen. Im Zeitpunkt der WE Meldung habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass der erhebliche Verdacht im Raum gestanden habe, dass die Klägerin aufgrund des ihr zur Last gelegten Verhaltens offenkundig charakterlich und persönlich ungeeignet für den Polizeidienst sei. Die Beklagte habe weitere Ermittlungen nicht abwarten können. Zudem sei der Polizeimeisteranwärter H. in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens 507 JS 15805/22 durch den Zeugen W. entlastet worden, der dessen Schilderung des Tathergangs bestätigt habe. Ferner habe die Klägerin in Bezug auf den Besitz von Betäubungsmitteln voneinander abweichende Angaben gemacht. Auch über den Beginn der Auseinandersetzungen habe die Klägerin im Ermittlungsverfahren unterschiedliche Angaben gemacht. Wenn die Klägerin in der Klagebegründung ausführe, dass eine Konstellation, in der Aussage gegen Aussage stehe, in Fällen von wechselseitig begangenen Straftaten durchaus die Regel sei, so werde damit eine Tatbeteiligung eingeräumt. Die weitere Dienstwahrnehmung durch die Klägerin sei untragbar, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass polizeitaktisches Wissen oder Erkenntnisse aus polizeilichen Informationssystem in falsche Hände geraten. Zudem hätte die weitere Teilnahme der Klägerin am Vorbereitungsdienst eine negative Wirkung für andere Anwärter.