Beschluss
5 B 17/23 MD
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0215.5B17.23MD.00
11Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das zustimmende Kommentieren von Inhalten, die den Nationalsozialismus verherrlichen oder sonst nationalsozialistisches, antisemitisches und rassistisches Gedankengut enthalten, ist geeignet, Zweifel an der Bereitschaft eines Polizeivollzugsbeamten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, zu begründen und damit auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu rechtfertigen.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das zustimmende Kommentieren von Inhalten, die den Nationalsozialismus verherrlichen oder sonst nationalsozialistisches, antisemitisches und rassistisches Gedankengut enthalten, ist geeignet, Zweifel an der Bereitschaft eines Polizeivollzugsbeamten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, zu begründen und damit auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu rechtfertigen.(Rn.22) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02. Januar 2023 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Richtiger Antragsgegner ist nicht das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das C., sondern das C. selbst. Gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO analog ist der Antrag, sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Von dieser Regelungsmöglichkeit hat der Landesgesetzgeber in § 8 Satz 2 AG VwGO LSA analog Gebrauch gemacht, wonach der Antrag gegen die Landesbehörde zu richten ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt – hier den Bescheid vom 02. Januar 2023 – erlassen hat. Demzufolge ist das C. im Rubrum aufzuführen. In dieser Rubrumsberichtigung ist auch keine subjektive Antragsänderung zu sehen, die an § 91 Abs. 1 VwGO analog zu messen ist. Mit der Änderung des Rubrums wird nur klarstellend festgestellt, dass das irrtümlich als Vertreter des Landes Sachsen-Anhalt bezeichnete C. selbst die Stellung des Antragsgegners hat. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die mit Bescheid des Antragsgegners vom 03. Januar 2023 angeordnete sofortige Vollziehung des streitbefangenen Bescheides ist formell rechtmäßig (1.) und das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers (2.). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des streitbefangenen Bescheides ist formell rechtmäßig. Insbesondere genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist auch Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte Warnfunktion beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst. Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist aber auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26/01 –, juris, Rn. 6 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügen die Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners vom 03. Januar 2023 dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat dem Interesse des Antragstellers, nicht von den Folgen der Verbotsverfügung betroffen zu werden, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenübergestellt. Angesichts des aktuellen Sachstands sei es der Öffentlichkeit nicht zuzumuten, dass ein Polizeivollzugsbeamter, der einen Amtseid geschworen habe und dessen Aufgabe gerade darin bestehe, für die Einhaltung von Sicherheit, Ordnung, Einhaltung der Gesetze und Wahrung der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzustehen, zum Ausdruck bringe, dass er – durch das Abbild von Adolf Hitler symbolisiert – nationalsozialistisches Gedankengut mit der Geste des erhobenen Daumens befürworte. Dieser auf den vorliegenden Sachverhalt bezogene Begründungsansatz zeigt hinreichend deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Der Einwand des Antragstellers, zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses seien andere Gründe anzuführen, als zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen werden, verfängt nicht. Angesichts des Charakters des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte als dienstliche Maßnahme der Gefahrenabwehr, können bereits die materiell-rechtlich erforderlichen zwingenden Gründe den Anlass und die Rechtfertigung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründen. Insofern bedarf es hier zur Begründung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung keine Gründe, die über diejenigen hinausgehen, die den streitbefangenen Bescheid selbst rechtfertigen (vgl. OVG LSH, Beschluss vom 05. August 2016 – 2 MB 23/16 –, juris, Rn. 8). 2. Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers. Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zutreffenden Ermessensentscheidung des Gerichts sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung und das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung hat das Gericht auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzustellen, welche summarisch zu prüfen sind. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt nach der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt stets das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse. Ist demgegenüber der angegriffene Verwaltungsakt nach der gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers, soweit ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Diesen Grundsätzen folgend überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers. Nach der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der streitbefangene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig (a)). Zudem besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitbefangenen Bescheides (b)). a) Nach der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der streitbefangene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage des streitbefangenen Bescheides ist § 39 Satz 1 BeamtStG. Hiernach kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die von § 39 Satz 1 BeamtStG tatbestandlich vorausgesetzten zwingenden dienstlichen Gründe sind hier gegeben (aa)). Die Ermessensausübung des Antraggegners ist rechtlich nicht zu beanstanden (bb)). aa) Es liegen zwingende dienstliche Gründe für das gegen den Antragsteller verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vor. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Diese liegen vor, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (BayVGH, Beschluss vom 14. September 2022 – 3 CS 22.1637 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2015 – 6 A 1454/13 –, juris, Rn. 7 ff. m.w.N.). Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 – 1 WB 67.78 –, juris, Rn. 39). Ein solcher Verdacht ist für das Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Grundes ausreichend (BayVGH, Beschluss vom 14. September 2022, a.a.O., Rn. 7). Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Entsprechend dem Zweck des Verbotes genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist hingegen den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten, woraus folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein Beweis erforderlich ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist (OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 –, juris, Rn. 13). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gegen die ihm obliegende Verfassungstreuepflicht gemäß Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat, aus der sich unmittelbar Zweifel an seiner charakterlichen Eignung ergeben (aaa)). Diese Zweifel berechtigen die Prognose, eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers werde den Dienstbetrieb des Antragsgegners in einer Weise beeinträchtigen, dass ihm ein Verbleib des Antragstellers bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes nicht zugemutet werden kann (bbb)). aaa) Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gegen die ihm obliegende Verfassungstreuepflicht gemäß Art. 33 Abs.5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat, aus der sich unmittelbar Zweifel an seiner charakterlichen Eignung ergeben. Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte, jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestimmt, dass der Beamte sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für ihre Erhaltung eintreten muss. Damit einher geht nicht nur das Verbot einer gegen die Verfassung gerichteten Verhaltensweise, sondern eine Pflicht zum aktiven Handeln. Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht (BayVGH, Urteil vom16. Januar 2019 – 16a D 15.2672 –, juris, Rn. 25 m.w.N.). Der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 – 1 BvB 1/51 –, juris, Rn. 38). Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, dass der Beamte sich zu dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, aktiv für sie eintritt und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris, Rn. 42). Das Versenden sowie das zustimmende Kommentieren von Inhalten, die den Nationalsozialismus verherrlichen oder sonst nationalsozialistisches, antisemitisches und rassistisches Gedankengut enthalten, ist daher geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten zu begründen und damit auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu rechtfertigen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.März 2021 – 6 B 2055/20 –, juris, Rn. 26). Gemessen hieran bestehen hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Bereitschaft des Antragstellers, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, und damit an dessen charakterlicher Eignung. Im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren gegen den Polizeivollzugsbeamten J. aus … wurden vom hiesigen C. die im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 27. November 2019 sichergestellten Daten bzw. Kommunikationsverläufe des privaten Mobiltelefons des beschuldigten Polizeivollzugsbeamten ausgewertet. Die Auswertung ergab, dass J. am 08. November 2017 um 19:28 Uhr dem Antragsteller über die Applikation WhatsApp ein sogenanntes Meme (Bild, das in sozialen Netzwerken schnell und weit verbreitet ist) sendete. Das Bild zeigte eine auf der Couch liegende Frau mit freiem Unterkörper und einen jungen Mann, der sich von der Frau abwendet und auf einen Fernsehbildschirm mit der Abbildung von Adolf Hitler schaut. Das Bild war wie folgt untertitelt: „Es gibt Dinge, die einfach wichtiger sind…“. Am selben Tag um 19:30 Uhr kommentierte der Antragsteller den Inhalt des Bildes mit einem Emoji in Gestalt eines nach oben zeigenden Daumens. Diese Verhaltensweise begründet Zweifel an der Bereitschaft des Antragstellers, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Mit dem nach oben zeigenden Daumen als Symbol der Zustimmung bzw. des Gefallens sympathisiert der Antragsteller mit der Verherrlichung nationalsozialistischen Gedankenguts, der damit einhergehenden Gewaltherrschaft und einer allgemein menschenverachtenden Einstellung seines WhatsApp-Chatpartners. Der Inhalt des streitbefangenen Memes ist gerade keine ironisch-kritische Auseinandersetzung mit der Thematik des Nationalsozialismus oder „nur“ ein (geschmackloser) sexistischer Witz, sondern intendiert bei objektiver Betrachtungsweise jedenfalls auch eine Glorifizierung der Person Adolf Hitlers. Das Bild bringt zum Ausdruck, dass Verlautbarungen Hitlers bzw. dass nationalsozialistischem Gedankengut ein bestimmendes Gewicht zukämen. Gegenstand des Spottes in dem Bild ist mithin nicht Hitler, sondern die Frau. Der Antragsteller ist dieser Verherrlichung nicht nur nicht aktiv entgegengetreten. Er hat mit seinem Kommentar, dem erhobenen Daumen, Sympathie für die mit dem Meme zum Ausdruck gebrachte Überhöhung der Person Hitlers bekundet und damit eine fehlende charakterliche Festigung zu erkennen gegeben. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass eine hinreichende Aufklärung bisher nicht erfolgt sei und ihm gegenüber die Unschuldsvermutung gelte, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Er verkennt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte – wie oben ausgeführt – weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein Beweis erforderlich ist noch die Unschuldsvermutung im Beamtenrecht gilt. Der Einwand des Antragstellers, der Vorwurf, positiv auf den Inhalt des sogenannten Memes mit einem Emoji (Daumen oben) reagiert zu haben, richte sich ausweislich der Mitteilung des Polizeipräsidiums Neubrandenburg gegen einen …, verfängt nicht. Zwar ist zutreffend, dass in diesem Schreiben als Ergebnis der Verwaltungsermittlungen „EG-Chat“ ausgeführt wird, dass der Chatpartner des J. „SA-PS-…“ … sein könnte. Indes hat der Antragsgegner durch einen Abgleich der ebenfalls in der Mitteilung des Polizeipräsidiums N. aufgeführten Mobilfunknummer 0... die Identität des Antragstellers ermittelt. Insofern liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür für vor, dass der Antragsteller als Inhaber der vorbenannten Mobilfunknummer Verfasser der Nachricht vom 08. November 2017 um 19:30 Uhr an J. ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Person unbefugt unter der Mobilfunknummer des Antragstellers die streitbefangene Nachricht versendet hat, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. bbb) Die Zweifel an der charakterlichen Eignung berechtigen die Prognose, eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers werde den Dienstbetrieb des Antragsgegners in einer Weise beeinträchtigen, dass ihm ein Verbleib des Antragstellers bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes nicht zugemutet werden kann. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ließe ein Verbleib des Antragstellers im Polizeivollzugsdienst, insbesondere auf seinem Dienstposten im Bereich des Personenschutzes für den …, den Eindruck entstehen, die Landespolizei dulde sympathisierende Verhaltensweisen mit nationalsozialistischem Gedankengut in ihren Reihen. Es ist mit dem Ansehen und der Autorität des Polizeiberufes und ihrer Aufgabe, auf dem Boden des Grundgesetzes die Rechtsordnung sowie die Rechtsgüter Einzelner zu schützen, nicht zu vereinbaren, derartige Verhaltensweisen zu tolerieren, auch nicht bis zum Abschluss eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bzw. bis zum Ausspruch endgültiger beamten- bzw. disziplinarrechtlicher Maßnahmen. Insoweit ist es gerade Aufgabe des nicht auf Dauer angelegten Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte, solche Ansehensverluste zu vermeiden und grundsätzlich ein sofortiges Handeln der Behörde zu ermöglichen. bb) Die Ermessensausübung des Antragsgegners ist, soweit das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft, rechtlich nicht zu beanstanden. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, wird in aller Regel – so wie hier – ein Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots (OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013, a.a.O., Rn. 14). Im vorliegenden Fall des Antragstellers ist das Ermessen des Antraggegners auf das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte reduziert. Angesichts der mit dem Vorwurf des zustimmenden Kommentierens von nationalsozialistischen Gedankengut einhergehenden gravierenden Gefährdungslage zuvörderst für das Ansehen der Landespolizei ist jede andere Entscheidung als die baldmögliche Unterbindung der Dienstausübung des Antragstellers ermessensfehlerhaft, weshalb das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert war. b) Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitbefangenen Bescheides. Die sofortige Vollziehung des streitbefangenen Bescheides ist aus Gründen der effektiven Abwehr vor Gefahren für das Ansehen und der Autorität der Landespolizei und ihrer Aufgabe geboten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick darauf, dass das Antragsbegehren wegen des bereits nur vorläufigen Charakters der Regelung des § 39 Satz 1 BeamtStG selbst im Erfolgsfalle letztlich dem Ergebnis in einem Hauptsacheverfahren entsprochen hätte, war der hiernach anzunehmende Wert nicht zu halbieren (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. Februar 2011 – 1 M 16/11 –, juris, Rn. 14).