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Urteil

5 A 6/22 MD

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0927.5A6.22MD.00
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Leitsätze
Vereinzelt aufgetretene Infektionsfälle im beruflichen Umfeld machen die Verrichtung des Streifen- und Kontrolldienstes eines Zollbeamten noch nicht zu einer dienstlichen Verrichtung, für welche die Gefahr einer SARS-CoV-2 Infektion typisch ist im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 BeamtVG.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vereinzelt aufgetretene Infektionsfälle im beruflichen Umfeld machen die Verrichtung des Streifen- und Kontrolldienstes eines Zollbeamten noch nicht zu einer dienstlichen Verrichtung, für welche die Gefahr einer SARS-CoV-2 Infektion typisch ist im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 BeamtVG.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05. Juli 2021 in Gestalt ihres Widerspruchbescheides vom 22. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger seht der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung einer SARS-CoV-2 Infektion als Dienstunfall weder aus der Rechtsgrundlage § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (1.), noch aus der Rechtsgrundlage § 31 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 BeamtVG in Verbindung mit Nr. 3101 Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (2.) zu. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung einer SARS-CoV-2 Infektion als Dienstunfall aus § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt im vorliegenden Fall an der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit der Infektion. Wann und wo sich das Ereignis abgespielt hat, muss sich genau bestimmen lassen. Ort und Zeitpunkt müssen feststehen. Für die zeitliche Bestimmbarkeit genügt es nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt. Demnach reicht es bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind, um die Infektionserkrankung als einen Dienstunfall zu bewerten (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 2 B 46.05 –, juris, Rn. 6 m.w.N.). Erst die eindeutige Bestimmung des Ereignisses ermöglicht es, sicher festzustellen, ob und inwieweit Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von der Dienstunfallfürsorge umfasst werden. Deshalb müssen die Angaben zu den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein. Ort und Zeitpunkt einer Infektion lassen sich dabei allerdings regelmäßig gerade nicht mit der für § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erforderlichen Genauigkeit feststellen (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81.08 –, juris, Rn. 14 f.). Dabei trägt der Beamte nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, also auch für die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit des Ereignisses, welches den Körperschaden verursacht hat (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55/09 –, juris, Rn. 12). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Infektion des Klägers mit dem SARS-CoV-2 Virus örtlich und zeitlich nicht bestimmbar. Der Kläger kann zur Überzeugung der Kammer im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht beweisen, dass er sich tatsächlich bei der Verrichtung des Streifen- und Kontrolldienstes am 21. März 2021 von 7:00 bis 15:15 Uhr bei einer kontrollierten Person oder seiner Streifenpartnerin Zollamtsinspektorin T. mit dem SARS-CoV-2 Virus infiziert hat. Auch wenn der bei Frau T. am 30. März 2021 durchgeführte PCR-Test den positiven Befund einer SARS-CoV-2 Infektion ergab, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass der Kläger sich bei ihr angesteckt hat. Die bloße Wahrscheinlichkeit der Ansteckung genügt nicht den strengen Anforderungen an die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf die während des Dienstes am 21. März 2021 kontrollierten Personen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Personen positive PCR-Testergebnisse aufwiesen und mithin mit dem Virus überhaupt infiziert waren, sind weder ersichtlich, noch vom Kläger substantiiert vorgetragen. Auch das positive PCR-Testergebnis des Klägers vom 31. März 2021 lässt keinen validen Rückschluss auf den genauen Ansteckungszeitpunkt zu. Letztlich kann die Infektion zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des möglichen Inkubationszeitraums und auch an verschiedenen Orten erfolgt sein. Zwar trägt der Kläger vor, eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Virus sei im privaten Bereich auszuschließen. Er habe innerhalb von 5 bis 6 Tage vor dem 21. März 2021 im privaten Bereich keinerlei Kontakte gehabt. Gleichwohl trägt der Kläger ebenfalls vor, er habe Einkäufe in einem Lebensmittelmarkt vorgenommen, wobei er die entsprechenden Infektionsschutzmaßnahmen (Desinfektion der Hände, Desinfektion des Einkaufskorbes, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gestalt einer FFP2-Maske) eingehalten habe. Eine dortige Ansteckung ist – trotz der vom Kläger durchgeführten Infektionsschutzmaßnahmen – jedenfalls nicht ausgeschlossen, weshalb es bereits an einen mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geführten Beweis fehlt, dass sich der Kläger während der Verrichtung des Streifen- und Kontrolldienstes am 21. März 2021 und nicht anderswo infiziert hat. Die bloße, wenn auch nicht unwahrscheinliche, Möglichkeit der Infektion reicht insoweit nicht aus. Lassen sich – wie hier – Ort und Zeit einer Infektion nicht genau feststellen, so geht dieses Ergebnis zulasten des Klägers, da er die materielle Beweislast für diese anspruchsbegründende Voraussetzung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG trägt. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Anerkennung einer SARS-CoV-2 Infektion als Dienstunfall aus der Rechtsgrundlage § 31 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 BeamtVG in Verbindung mit Nr. 3101 Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung. Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Nach § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG kommen als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Nach Nr. 3101 Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung stellen Infektionskrankheiten – wie im vorliegenden Fall COVID-19 – dann eine Berufserkrankung dar, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger war nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung nicht der Gefahr der Erkrankung mit COVID-19 besonders ausgesetzt. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG setzt nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet; vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt. Maßgebend kommt es dabei darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Erkrankung in sich birgt (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996 – 2 B 106.95 –, juris, Rn. 6 m.w.N.). Die besondere Gefährdung muss für die konkrete dienstliche Verrichtung in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 – 2 C 22/90 –, juris, Rn. 13). Ein Einzelfall einer Infektionskrankheit im beruflichen Umfeld des Beamten macht eine Tätigkeit noch nicht zu einer dienstlichen Verrichtung, für welche die Gefahr der Erkrankung typisch ist (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 – 2 C 22/90 –, juris, Rn. 14). Denn § 31 Abs. 3 BeamtVG soll gerade nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, a.a.O, Rn. 17 m.w.N.). Der Beamte trägt für einen auf § 31 Abs. 3 BeamtVG gestützten Anspruch, mit dem er die Dienstunfallfürsorge wegen einer Krankheit erreichen will, für das Vorliegen einer Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, für die besondere Erkrankungsgefahr im Sinne von Satz 1 der Vorschrift und die rechtzeitige Meldung der Erkrankung die materielle Beweislast, wenn das Gericht die erforderliche, d.h. vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsgewissheit nicht gewinnen kann. In diesem Rahmen können dem Kläger allerdings Beweiserleichterungen in Gestalt des Beweises des ersten Anscheins zugutekommen, wenn die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gegeben sind (BVerwG, Beschluss vom 11. März 1997 – 2 B 127.96 –, juris, Rn. 5). Diesen Grundsätzen folgend war der Kläger nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung keiner besonderen Erkrankungsgefahr in Bezug auf COVID-19 ausgesetzt. Zur Überzeugung der Kammer im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht bewiesen, dass es typische Folge der Verrichtung des Streifen- und Kontrolldienstes ist, an COVID-19 zu erkranken. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es sich bei COVID-19 um eine Infektionskrankheit handelt, die eine nach wie vor andauernde weltweite Pandemie ausgelöst hat, welche die Weltgesundheitsorganisation am 11. März 2020 ausgerufen hat. Mithin bestand bereits zum Zeitpunkt der Infektion des Klägers innerhalb der allgemeinen Bevölkerung eine hohe Ansteckungsgefahr. Zwar zeitigt der Umstand, dass der Kläger bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit in unmittelbaren Kontakt mit Dritten kommt, eine höhere Infektionsgefahr als bei der übrigen Bevölkerung, gleichwohl ist die Infektionsgefahr nicht derart wesentlich erhöht, dass die Gefahr einer SARS-CoV-2 Infektion dem verrichtenden Streifen- und Kontrolldienst typisch ist. Es kam zu keinem seuchenhaften bzw. gehäuften Auftreten von SARS-CoV-2 Infektionen bei den während der Verrichtung des Streifen- und Kontrolldienstes des Klägers am 21. März 2021 anwesenden Personen. Einzig der Kläger und seine Streifenpartnerin sind innerhalb weniger Tage nacheinander an COVID-19 erkrankt; weitere Infektionsfälle, insbesondere im Hinblick auf die während des Dienstes am 21. März 2021 kontrollierten Personen sind nicht feststellbar. Diese vereinzelt aufgetretenen Infektionsfälle machen die Verrichtung des Streifen- und Kontrolldienstes des Klägers noch nicht zu einer dienstlichen Verrichtung, für welche die Gefahr einer SARS-CoV-2 Infektion typisch ist. Die Erkrankung des Klägers ist vielmehr dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, welches nicht von § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erfasst wird. Derartige Erkrankungen hat nicht die beamtenrechtliche Unfallfürsorge, sondern der Beamte – hier der Kläger – selbst zu übernehmen. Dem Kläger steht auch nicht der Beweis des ersten Anscheins zur Seite. Der Beweis des ersten Anscheins kommt bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, und zwar in Fällen, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalls für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (BVerwG, Beschluss vom 11. März 1997, a.a.O., Rn. 5). Nach erstinstanzlicher Rechtsprechung sei zugunsten des Beamten bei einem seuchenhaften bzw. gehäuften Auftretens von COVID-19 Erkrankungen im Rahmen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass die besondere Erkrankungsgefahr gerade auf die ausgeübte Tätigkeit zurückzuführen sei (VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2021 – Au 2 K 20.2494 –, juris, Rn. 30). So liegt der Fall hier indes nicht. Es sind – wie ausgeführt – einzig der Kläger und seine Streifenpartnerin innerhalb weniger Tage nacheinander an COVID-19 erkrankt. Hierin besteht gerade der Unterschied zwischen dem Fall des Klägers und dem durch das VG Augsburg entschiedenen Fall, bei dem von 21 Teilnehmern eines polizeilichen Sportübungslehrgang 19 Teilnehmer an COVID-19 erkrankt sind. Lässt sich nach alldem keine besondere Erkrankungsgefahr für den Kläger feststellen, so geht dieses Ergebnis zulasten des Klägers, da er die materielle Beweislast hierfür trägt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dieser regelt: Bietet – wie im vorliegenden Fall – der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist der Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung eines Dienstunfalls. Er steht als Zollamtsinspektor – Dienststelle Hauptzollamt B-Stadt – im Dienst der Beklagten. Am 21. März 2021 verrichtete der Kläger zusammen mit seiner Streifenpartnerin Zollamtsinspektorin T. Streifen- und Kontrolldienst im Bereich der Bundesautobahn 2. Nachdem er am Morgen des 25. März 2021 erste Symptome einer COVID-19 Erkrankung und damit einer SARS-CoV-2 Infektion zeigte, ergab ein bei ihm am 31. März 2021 durchgeführter PCR-Test den positiven Befund einer SARS-CoV-2 Infektion. Mit Dienstunfallmeldung vom 10. Mai 2021 beantragte der Kläger bei der A. A-Stadt die Anerkennung der COVID-19 Erkrankung als Dienstunfall. Er führte aus, er habe sich im Verlauf der Dienstzeit am 21. März 2021 mit dem SARS-CoV-2 Virus infiziert. Seine Streifenpartnerin Zollamtsinspektorin T. habe ebenfalls eine SARS-CoV-2 Infektion erlitten. Seine ersten Symptome seien am Morgen des 25. März 2021, also innerhalb des RKI-Mittels von 5 bis 6 Tagen aufgetreten. Am 20. März 2021 habe er keinen Dienst verrichtet und allenfalls nur kurzfristige Kontakte mit anderen Menschen im Freien unter Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen gehabt. Er habe während der COVID-19 Erkrankung an Durchfall, Frösteln, Kopf-, Nacken-, Gelenk- und Gliederschmerzen, Erschöpfung, Schwindel, Kurzatmigkeit, Abgeschlagenheit, Schmerzen im Bereich Lunge und Herz, blutigen Auswurf und Angstattacken gelitten. Zudem befinde er sich aktuell in einer Post-COVID Behandlung. Mit Bescheid vom 05. Juli 2021 lehnte die A. A-Stadt die Anerkennung der SARS-CoV-2 Infektion als Dienstunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, im vorliegenden Fall fehle es an der zeitlichen und örtlichen Bestimmbarkeit des Infektionszeitpunktes gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus treten die ersten Krankheitsanzeichen nach 1 bis 4 Tagen auf, im Durchschnitt nach 5 bis 6 Tagen. Da bei dem Kläger die ersten Symptome am 25. März 2021 aufgetreten seien, müsse die Infektion mit dem Virus irgendwann zwischen dem 12. und 24. März stattgefunden haben. Die Tatsache, dass der Kläger 4 Tage vor dem Auftreten der ersten Symptome Streifendienst verrichtet habe, beweise nicht, dass der Kläger sich zwingend bei dieser dienstlichen Tätigkeit infiziert habe. Es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Kläger sich am 21. März 2021 im Rahmen seines Dienstes mit dem SARS-CoV-2 Virus angesteckt habe. Die Infektion könne auch bereits vor dem 21. März 2021 oder danach bzw. zu jedem anderen Zeitpunkt und an jedem anderen Ort stattgefunden haben. Insbesondere auch deshalb, weil die dienstliche Kontrolltätigkeit in Freien stattgefunden habe, wo die Ansteckungsgefahr – anders als in geschlossenen Räumen – äußerst gering sei. Eine Ansteckung im privaten Lebensbereich früher oder später sei ebenso möglich. Wann und wo sich die Infektion des Klägers letztlich ereignet habe, sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Selbst durch den Umstand, dass sich seine Streifenpartnerin ebenfalls mit dem SARS-CoV-2 Virus infiziert habe, werde nicht der Beweis erbracht, dass sich der Kläger während des Dienstes am 21. März 2021 infiziert habe. Die Streifenpartnerin könne sich ebenfalls im privatem Bereich zu einem anderen Zeitpunkt mit dem Virus angesteckt haben. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 05. August 2021 Widerspruch. Er führte aus, eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Virus im privaten Bereich sei ausgeschlossen. Er habe innerhalb von 5 bis 6 Tagen vor dem 21. März 2021 im privaten Bereich keinerlei Kontakte gehabt. Einzig Einkäufe seien von ihm in einem Lebensmittelmarkt vorgenommen worden. Hierbei habe er die entsprechenden Infektionsschutzmaßnahmen (Desinfektion der Hände, Desinfektion des Einkaufskorbs, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gestalt einer FFP2-Maske) getroffen. Eine Infektion hierbei könne daher ausgeschlossen werden. Insoweit verbleibe nur die Möglichkeit, dass er sich im Dienst am 21. März 2021 mit dem Virus angesteckt habe. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass sich seine Kollegin, mit der er den Dienst über 9 Stunden zusammen ausgeübt habe, ebenfalls infiziert habe. Auch in ihrem häuslichen Bereich habe es weder eine Infektion, noch Krankheitssymptome gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2021 wies die A. A-Stadt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Infektionszeitpunkt sei nicht klar abzugrenzen. Dieser müsse zeitlich und örtlich nachgewiesen werden. Die Dienstunfallmeldung des Klägers gebe aber nur an, dass er sich in den gesamten Zeitraum seiner Dienstverrichtung von 7:00 bis 15:15 Uhr infiziert habe. Der Kläger vermute lediglich, dass ein Kontrollbeteiligter infiziert gewesen sei. Einen auffälligen Kontakt, eine Unterbrechung der Schutzmaßnahmen oder ein besonders dichter und längerer Kontakt zu einer bestimmten Kontrollperson beschreibe er jedoch nicht. Es sei unklar, ob eine der kontrollierten Person überhaupt infektiös gewesen sei. Der Kläger habe im vorliegenden Fall den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass er sich während der Dienstzeit und nicht in der Freizeit mit dem SARS-CoV-2 Virus infiziert habe. Dieser Nachweis liege nicht vor, denn keiner der Infektionsmöglichkeiten könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bejaht oder ausgeschlossen werden. Der Kläger hat am 10. Januar 2022 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vertiefend vor, das schädigende Ereignis sei örtlich und zeitlich bestimmbar. Zwar lasse sich Ort und Zeitpunkt einer Ansteckung mit einer Infektionskrankheit regelmäßig nicht mit der vom Gesetz geforderten Genauigkeit feststellen. Die Kausalität müsse in seinem Fall indes angenommen werden. Zum Zeitpunkt der Infektion habe ein allgemeines Kontaktverbot bestanden. Geschäfte seien geschlossen gewesen. Gleiches habe für alle Orte mit Kontaktmöglichkeiten zu anderen Personen gegolten. Ferner seien die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG gegeben. Er sei wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen einer besonderen Erkrankungsgefahr in Bezug auf COVID-19 ausgesetzt gewesen. Gegenüber den bereits generell hohen Infektionszahlen im Bundesgebiet weise die Kontrolle im internationalen Straßenverkehr ein massiv erhöhtes Infektionsgeschehen auf. Er habe gemeinsam mit seiner Streifenkollegin Zolloberamtsinspektorin T. am 21. März 2021 überwiegend Fahrzeuge aus Großbritannien oder den Niederlanden mit dem Fahrziel Polen und Litauen angehalten und kontrolliert. Die Kontrollbeteiligten in ihren Fahrzeugen hatten keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen, zu mindestens nicht beim ersten Ansprechen. Zudem hat sich in den Fahrzeugen durch die längere Fahrzeit bedingt Aerosole der Fahrzeuginsassen gesammelt. Beim Öffnen des Fahrzeugs sei er direkt einer Aerosolwolke ausgesetzt gewesen. Er habe zudem längeren Kontakt mit einem Beteiligten in der Zeit von ca. 13:00 bis 14:00 Uhr gehabt, welcher mutmaßlich in irgendeiner Weise erkrankt gewesen sein könnte. Seine dienstliche Tätigkeit am 21. März 2021 sei auch durch den unmittelbaren Kontakt zu fremden Person, beispielsweise bei Taschenkontrollen oder beim Absuchen mit einem Rauschgiftspürhund, im unmittelbaren Umfeld der Person geprägt gewesen. Wenn infizierte Person hierbei niesen oder sprechen bestehe ein erhöhtes Risiko der Infektion. Ferner sei von einer gehäuften Erkrankung aufgrund der dienstlichen Tätigkeit vom 21. März 2021 auszugehen, weil neben ihm auch seine Streifenkollegin an COVID-19 erkrankt sei. Aufgrund dessen sei im Rahmen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass die besondere Erkrankungsgefahr gerade auf die ausgeübte dienstliche Tätigkeit zurückzuführen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 05. Juli 2021 in Gestalt ihres Widerspruchbescheides vom 22. Dezember 2021 zu verpflichten, ihm antragsgemäß die SARS-CoV-2 Infektion vom 21. März 2021 als Dienstunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages wiederholt die Beklagte ihre Begründung aus den streitbefangenen Bescheiden und trägt vertiefend vor, die Anerkennung des gemeldeten Unfallereignisses als Dienstunfall scheitere, weil der Kläger der Gefahr, während seiner dienstlichen Verrichtung an einer SARS-CoV-2 Infektion zu erkranken, nicht in besonderem Maße ausgesetzt gewesen sei. Die im Dienstunfallrecht geforderte hohe Wahrscheinlichkeit an einer Infektionskrankheit zu erkranken, also die besondere Infektionsgefahr sei nicht gegeben. Abgestellt auf die dienstliche Tagesverrichtung am 21. März 2021 sei der Kläger auf einen durchschnittlichen Bevölkerungsanteil (Kontaktpersonen) getroffen, der sich ebenso an die Schutzvorgaben gehalten habe und damit prozentual kein erhöhtes Infektionsgeschehen aufweise, als der Kläger behaupte. Die Durchseuchung der Kontaktpersonen sei dem Grunde nach dem Anteil der Durchseuchung der allgemeinen Bevölkerung gleichzusetzen. Die dienstliche Verrichtung des Klägers umfasse zwar die Arbeit mit anderen Personen, jedoch nicht an anderen Personen, sodass während der gesamten Tätigkeit eine körperliche Distanz zwischen den Kontaktpersonen und dem Kläger bestanden habe, auch wenn kurzfristig der Mindestabstand unterschritten gewesen sei. Zudem vermindere die Tätigkeit im Freien im Gegensatz zu Dienstverrichtung in geschlossenen Räumen das Infektionsrisiko. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Berufsgruppe der Zollbeamten generell einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt sei. Der Kläger sei mit seinen dienstlichen Tätigkeiten am 21. März 2021 keiner besonderen Gefährdung einer SARS-CoV-2 Infektion ausgesetzt gewesen. Es sei zwar die Möglichkeit einer Infektion während der Dienstzeit zu bejahen, sie sei aber nicht höchstwahrscheinlich. Die Wahrscheinlichkeit sei genauso hoch, wie die, eine Infektion im privaten Umfeld zu erleiden.