OffeneUrteileSuche
Urteil

5 A 247/20 MD

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0927.5A247.20MD.00
11Zitate
25Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 25 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das dem Dienstherrn eingeräumte Ermessen ist auf die Rücknahme der An-lassbeurteilung reduziert, weil eine rechtlich nicht gebotene Anlassbeurteilung zugleich die nachfolgend zu erstellende Regelbeurteilung entwertet, sodass dem Dienstherrn vor dem Hintergrund des Zweckes der Ermächtigung des § 48 Abs. 1 VwVfG (analog) als alternativlose Entscheidung nur die Aufhebung der Anlassbeurteilung verbleibt, um so die Rechtmäßigkeit der zu erstellenden Regelbeurteilung sicherzustellen.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das dem Dienstherrn eingeräumte Ermessen ist auf die Rücknahme der An-lassbeurteilung reduziert, weil eine rechtlich nicht gebotene Anlassbeurteilung zugleich die nachfolgend zu erstellende Regelbeurteilung entwertet, sodass dem Dienstherrn vor dem Hintergrund des Zweckes der Ermächtigung des § 48 Abs. 1 VwVfG (analog) als alternativlose Entscheidung nur die Aufhebung der Anlassbeurteilung verbleibt, um so die Rechtmäßigkeit der zu erstellenden Regelbeurteilung sicherzustellen.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2). 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthafte Klageart, denn die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 27. Juli 2020 und ihres Widerspruchbescheides vom 03. September 2020. Zwar ist eine dienstliche Beurteilung mangels einer Regelung mit bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 35 Satz 1 VwVfG (im Folgenden nur VwVfG) zu qualifizieren (BVerwG, Beschluss vom 04. Juni 2014 – 2 B 108/13 –, juris, Rn. 11 m.w.N). Deshalb könnte fraglich sein, ob die Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung einen Verwaltungsakt darstellt. Hat jedoch die Behörde – wie hier – eine Entscheidung in die äußere Form eines Verwaltungsaktes gekleidet, so ist sie aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art.19 Abs. 4 GG für die Anfechtung wie ein Verwaltungsakt zu behandeln. (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 19. Auflage 2018, § 35 Rn. 52). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2020 und ihr Widerspruchsbescheid vom 03. September 2020 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Anlassbeurteilung ist § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwVfG analog. Danach kann eine rechtswidrige Anlassbeurteilung zurückgenommen werden, wobei die Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 gelten. Hebt ein Dienstherr eine dienstliche Beurteilung – hier eine Anlassbeurteilung – nachträglich von Amts wegen auf, ist § 48 VwVfG analog anwendbar. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Sie können gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA beurteilt werden, wenn es ein besonderer Anlass erfordert. Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 A 2/10 –, juris, Rn. 9). Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die bestmögliche Erfüllung hoheitlicher Aufgaben einerseits und das berufliche Fortkommen der Beamten andererseits bedarf es der Möglichkeit, nachträglich als rechtswidrig erkannte Beurteilungen von Amts wegen aufzuheben. § 21 LBG LSA und die Polizeilaufbahnverordnung (PolLVO LSA) geben allerdings keine Maßgaben zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung für den Fall nachträglich erkannter Rechtswidrigkeit vor. Da es an einer besonderen gesetzlichen Festlegung fehlt, richtet sich die behördliche Aufhebungskompetenz für dienstliche Beurteilungen nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 A 4/15 –, juris, Rn. 15). Hebt der Dienstherr eine dienstliche Beurteilung nachträglich von Amts wegen auf, greift er durch schlichtes Verwaltungshandeln in eine grundrechtlich nach Art. 33 Abs. 2 GG geschützte Rechtsposition ein. Dafür bedarf es einer Rechtsgrundlage. Weil eine dienstliche Beurteilung als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, ist die unmittelbare Anwendung von § 48 VwVfG zur Rücknahme rechtswidriger dienstlicher Beurteilungen ausgeschlossen. Da eine dienstliche Beurteilung dem Beamten aber gleichwohl im Hinblick auf Auswahl- und Beförderungsentscheidungen eine schutzwürdige Position vermittelt, ist ihre nachträgliche Aufhebung von Amts wegen nur analog § 48 VwVfG unter den dort geregelten Voraussetzungen zulässig. Denn das Maß und die Wirksamkeit der Rechtsschutzgewährung richtet sich nicht nach der von der Behörde gewählten Handlungsform, sondern nach der Intensität und der Dauer des staatlichen Rechtseingriffs (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Der streitbefangene Rücknahmebescheid ist formell rechtmäßig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin vor Erlass des ihr belastenden Bescheides der Beklagten vom 27. Juli 2020 nicht Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, obschon dies nach § 28 Abs. 1 VwVfG erforderlich war. Anhaltspunkte dafür, dass von einer Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG abgesehen werden konnte, sind nicht ersichtlich. Dieser Verfahrensfehler ist indes gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG mit anfänglicher Wirkung geheilt worden. Danach ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die – wie im vorliegenden Fall – nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Die nachzuholende Anhörung besteht darin, dass dem Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich – schriftlich oder mündlich – zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. Ergeht – wie im vorliegenden Fall – ein mit Gründen versehener Verwaltungsakt mit einer Belehrung darüber, dass dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden kann, so muss dem Betroffenen bewusst sein, dass er jetzt Gelegenheit hat, alles vorzubringen, was sich gegen den Verwaltungsakt anführen lässt, und dass er insbesondere zu den in der Verfügung verwerteten Tatsachen Stellung nehmen und weitere ihm bedeutsam erscheinende Tatsachen vortragen kann. Eines besonderen Hinweises darauf bedarf es unter diesen Umständen nicht. Das gilt erst recht, wenn der Betroffene – wie hier – in der Widerspruchsschrift von der genannten Äußerungsmöglichkeit Gebrauch macht. Der Anhörungsmangel wird allerdings noch nicht allein dadurch geheilt, dass der Betroffene seine Einwendungen im Wege des Widerspruchs vortragen kann. Die Anhörungspflicht schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Zuständig hierfür ist nach der Zuständigkeitsregelung der §§ 68 ff. VwGO bis zur Abhilfeentscheidung (§ 72 VwGO) die Ausgangsbehörde und danach – zumindest auch – die Widerspruchsbehörde, die dem Verwaltungsakt gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die für die gerichtliche Nachprüfung maßgebende Gestalt gibt (BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22/81 –, juris, Rn. 17 f. m.w.N.). Diesen Grundsätzen folgend liegt eine Heilung des Verfahrensfehlers durch den Erlass des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 03. September 2020 vor. Der Widerspruchsbescheid würdigt das Vorbringen der Klägerin aus dem Schreiben vom 20. August 2020, mit dem die Klägerin ihren Widerspruch erhoben und begründet hat. Der streitbefangene Rücknahmebescheid ist materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwVfG analog liegen hier vor. Es liegt eine rechtswidrige Anlassbeurteilung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG analog vor. Die Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 01. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2019 war im Zeitpunkt ihrer Eröffnung am 03. Juni 2019 rechtswidrig, weil kein besonderer Anlass im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA vorlag. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt unter anderem voraus, dass diese zeitlich aktuell sind (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, juris, Rn. 22 f.) Die Aktualität dienstlicher Beurteilungen bemisst sich dabei nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung (bei Anlassbeurteilungen) bzw. dem Beurteilungsstichtag (bei Regelbeurteilungen) und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris, Rn. 33 m.w.N.). Eine Regelbeurteilung ist grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt (BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019, a. a. O., Rn. 34 m.w.N.). Damit übereinstimmend regelt die auf der Grundlage von § 21 Abs. 2 LBG LSA erlassene hier maßgebliche Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Oktober 2017 (BRL-PVD 2017), die am 01. Dezember 2017 in Kraft getreten ist (vgl. Nr. 15 Satz 1 BRL-PVD 2017), in Nr. 3.1.1, dass die dort genannten Beamten grundsätzlich alle drei Jahre zum Stichtag „31. Dezember“ zu beurteilen sind, und zwar beginnend mit dem „01. Mai 2014“. Auch bei einem – wie im vorliegenden Fall – auf turnusgemäßen Regelbeurteilungen beruhenden Beurteilungssystem kann die Notwendigkeit entstehen, die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung zu aktualisieren (BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019, a.a.O., Rn. 37). Mögliche besondere Anlässe im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA, in denen sich – auch in einem auf Regelbeurteilungen basierenden Beurteilungssystem – der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung unabweisbar aufdrängt, weil dem Dienstherrn ohne eine solche ein Bewerbervergleich nicht möglich ist, sind beispielsweise, dass Bewerber wegen Überschreitens eines bestimmten Lebensalters oder wegen der Wertigkeit ihres Statusamtes nicht mehr der Regelbeurteilungspflicht unterliegen (Nr. 1), dass ein Bewerber nach der letzten Regelbeurteilung schon einmal befördert worden ist und nun eine erneute Beförderung anstrebt (Nr. 2), ggf. auch nach oder vor einer Versetzung oder mit Blick auf eine laufbahnrechtliche Erprobung (Nr. 3) oder wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat, also wenn sich nach dem Zeitpunkt der letzten Regelbeurteilung der von ihm wahrgenommene Tätigkeitsbereich wesentlich geändert hat (Nr. 4) (BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019, a. a. O., Rn. 42 m.w.N.; OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 – 1 M 44/20 –, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lag für die Anlassbeurteilung der Klägerin kein besonderer Anlass im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA vor, denn keine der oben genannten Fallgestaltungen oder eine vergleichbare adäquate Fallgestaltung war im Zeitpunkt, als die Anlassbeurteilung der Klägerin eröffnet wurde, gegeben. Die Fallgestaltung gemäß Nr. 2 liegt im konkreten Einzelfall der Klägerin nicht vor. Mit ihrer Bewerbung auf die Ausschreibung zur Zulassung von bis zu acht Polizeivollzugsbeamten zum Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ 2020/2022 strebt die Klägerin zwar eine erneute Beförderung an. Gleichwohl wurde die Klägerin nach der letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2017 nicht erneut befördert, weil sie mit Wirkung vom 27. Dezember 2016 und mithin vor dem Stichtag am 31. Dezember 2017 zur Polizeihauptkommissarin, der Wertigkeit nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA, ernannt wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch hier nicht die Fallgestaltung gemäß Nr. 3 vor. Die Zulassung zum Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ begründet keine laufbahnrechtliche Erprobung im Hinblick auf die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes. Vielmehr stellt der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiengangs gemäß §§ 14 Abs. 4, 27 Satz 2, 105 LBG LSA in Verbindung mit § 22 PolLVO LSA lediglich eine Zugangsvoraussetzung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes dar. Im Übrigen sind Anhaltspunkte für die Fallgestaltungen nach Nr. 1 und Nr. 4 weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Der Einwand der Klägerin, die Fallgestaltungen der Rechtsprechung seien nicht abschließend, sodass ihre konkrete Fallgestaltung einen besonderen Anlass im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 LBG begründe, verfängt nicht. Die bundes- und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung wäre konterkariert, soweit bereits eine anstehende Auswahlentscheidung einen besonderen Anlass im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 LBG begründen würde, weil dies zur Entwertung der Regelbeurteilungen führen würde, dessen Schutz die zuvor benannte Rechtsprechung gerade bezweckt. Nach alldem drängte sich der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung für den Dienstherrn nicht unabweisbar auf, sodass die Anlassbeurteilung der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Eröffnung am 03. Juni 2019 rechtswidrig war. Soweit die Klägerin vorträgt, die oben dargelegten Maßstäbe der Rechtsprechung (OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a.a.O.) seien auf eine bereits eröffnete Anlassbeurteilung nicht anwendbar, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Eine derartige Restriktion lässt sich bereits nicht aus dem Beschluss des OVG LSA entnehmen. Nichts anderes ergibt sich vor dem Hintergrund, dass die zuvor benannte Rechtsprechung im Zeitpunkt der Erstellung bzw. Eröffnung der Anlassbeurteilung noch nicht bestanden hat. Da die Gerichte das Recht (lediglich) erkennen und nicht schaffen, ist mit der Änderung der Rechtsprechung des OVG LSA keine neue Rechtslage geschaffen, sondern nur erkannt worden, unter welchen Voraussetzungen ein besonderer Anlass im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA für Anlassbeurteilungen besteht. Einen besonderen Anlass bedarf sowohl eine nicht eröffnete als auch eine eröffnete Anlassbeurteilung für ihre Rechtmäßigkeit. Insofern besteht für den Dienstherrn vor dem Hintergrund der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ein (rechtliches) Bedürfnis eine – wie im vorliegenden Fall – bereits dem Beurteilten eröffnete Anlassbeurteilung aufzuheben, soweit diese anlasslos und mithin rechtswidrig erstellt worden ist. Der Einwand der Klägerin, sie genieße Vertrauensschutz, weil die Anlassbeurteilung nicht durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG analog) oder durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, erwirkt worden sei (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG analog) oder sie die Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG analog), verfängt nicht. Die Klägerin kann sich nicht auf einen der Rücknahme entgegenstehenden Vertrauensschutz berufen, da § 48 Abs. 2 VwVfG analog nicht auf eine Anlassbeurteilung anwendbar ist. Eine Anlassbeurteilung gewährt dem Beamten weder eine Geld- oder Sachleistung noch ist sie hierfür Voraussetzung (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG analog). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beamten auf den Bestand einer Anlassbeurteilung hat der Dienstherr allenfalls im Rahmen seiner Ermessensausübung zu berücksichtigen, soweit sein Ermessen nicht auf „Null“ reduziert ist. Im Übrigen ist ein Vertrauen auf den Bestand einer Anlassbeurteilung nicht schutzwürdig, weil diese stets mit der Hypothek belastet ist, dass ein Mitbewerber im Rahmen eines Konkurrentenstreits geltend macht, die dienstliche Beurteilung sei fehlerhaft. Die Ermessensausübung der Beklagten ist, soweit das erkennende Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft, rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sind sowohl im Rücknahmebescheid als auch im Widerspruchsbescheid keine Ermessenserwägungen der Beklagten ersichtlich. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen ist jedoch hier auf die Rücknahme der Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 01. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2019 reduziert. Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt in den Fällen in Betracht, in denen die Entscheidung, die an sich von der gesetzlichen Ermächtigung her in das Ermessen der Behörde gestellt ist, deshalb alternativlos ist, weil sich angesichts der besonderen Umstände des konkreten Falles keine andere Entscheidung mit dem Zweck der Ermächtigung begründen ließ. Insofern wäre jede andere Entscheidung der Behörde ermessensfehlerhaft. In diesem Fall bleibt der Behörde für eine Ermessensentscheidung kein Spielraum mehr; vielmehr ist sie gehalten, die einzig zulässige Entscheidung zu treffen (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 19. Auflage 2018, § 40 VwVfG, Rn. 49). So liegt der Fall hier. Zweck der Ermächtigung des § 48 Abs. 1 VwVfG (analog) ist die Beseitigung rechtswidriger Zustände bzw. Herstellung gesetzmäßiger Zustände. Im vorliegenden Fall begründet nicht nur die Anlassbeurteilung als solche einen zu beseitigenden rechtswidrigen Zustand, sondern ihre Rechtswidrigkeit „infiziert“ auch die zu erstellende Regelbeurteilung für den nachfolgenden Regelbeurteilungszeitraum. Werden in einem Regelbeurteilungssystem Anlassbeurteilungen erstellt und in eine nachfolgende Regelbeurteilung einbezogen, so ist Voraussetzung für die Annahme der Rechtmäßigkeit der erstellten Regelbeurteilung, dass auch die Anlassbeurteilung formell und materiell rechtmäßig erstellt worden ist. Denn nur in diesem Fall kann die Anlassbeurteilung rechtmäßig als „konstanter Faktor“ in die nachfolgende Regelbeurteilung einbezogen werden (OVG LSA, Beschluss vom 08. Juli 2019 – 1 M 81/19 –, juris, Rn. 15 m.w.N.). Entwertet eine rechtlich nicht gebotene Anlassbeurteilung zugleich die nachfolgend zu erstellende Regelbeurteilung, verbleibt für die Beklagte vor dem Hintergrund des Zweckes der Ermächtigung des § 48 Abs. 1 VwVfG (analog) im konkreten Einzelfall der Klägerin als alternativlose Entscheidung nur die Aufhebung der Anlassbeurteilung, um so die Rechtmäßigkeit der zu erstellenden Regelbeurteilung sicherzustellen. Die Beklagte hat die Anlassbeurteilung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG analog innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Tatsachen, welche die Rücknahme der dienstlichen Beurteilung rechtfertigen, zurückgenommen. Die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG analog beginnt erst zu laufen, wenn der Dienstherr vollständige Kenntnis von dem für die Rücknahme der dienstlichen Beurteilung erheblichen Sachverhalt erlangt hat. Das ist der Fall, wenn der Dienstherr ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13/11 –, juris, Rn. 29 m.w.N.). Dementsprechend ist die Jahresfrist keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012, a.a.O., Rn. 27). Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahmeermessens maßgeblichen Umständen erlangt der Dienstherr regelmäßig nur infolge einer – mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen – Anhörung des Beamten (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00 –, juris, Rn. 18). Unterlässt der Dienstherr die Anhörung, so läuft die Frist nicht (BVerwG, Beschluss vom 04. Dezember 2008 – 2 B 60/08 –, juris, Rn. 7). Bei Anlegung dieser Maßstäbe war die Frist bei Erlass des streitbefangenen Rücknahmebescheides der Beklagten nicht verstrichen. Die Klägerin hatte erstmals in dem durch ihren Widerspruch vom 20. August 2020 erhobenen Widerspruchsverfahren Gelegenheit, zu dem angefochtenen Bescheid der Beklagten Stellung zu nehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dieser regelt: Bietet – wie im vorliegenden Fall – der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist der Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen. Die Klägerin, die als Polizeihauptkommissarin im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt steht, wendet sich gegen die Aufhebung einer Anlassbeurteilung mit Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2020. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 bewarb sich die Klägerin auf die Ausschreibung zur Zulassung von bis zu acht Polizeivollzugsbeamten zum Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ 2020/2022 der Beklagten. Für das Auswahlverfahren beauftrage das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt die Beklagte mit der Erstellung einer Anlassbeurteilung über die Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 01. Januar 2018 bis 28. Februar 2019. Diese Anlassbeurteilung, der Klägerin am 03. Juni 2019 eröffnet, setzte ein Gesamtergebnis von B/B fest. Mit Bescheid vom 27. Juli 2020, der Klägerin am 29. Juli 2020 zugestellt, hob die Beklagte die Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01. Februar 2018 bis zum 28. Februar 2019 auf. Zur Begründung führte sie aus, nach der aktuellen Rechtsprechung des OVG LSA (OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 – 1 M 44/20 –) sei eine Anlassbeurteilung nur dann zu erstellen, wenn sich der Bedarf nach einer Erstellung unabweisbar aufdränge, weil dem Dienstherrn ohne eine solche ein Bewerbervergleich nicht möglich sei. Mögliche besondere Anlässe seien, dass Bewerber wegen Überschreitens eines bestimmten Lebensalters oder wegen der Wertigkeit ihres Statusamtes nicht mehr der Regelbeurteilungspflicht unterliegen (Nr. 1), dass ein Bewerber nach der letzten Regelbeurteilung schon einmal befördert worden sei und nun eine erneute Beförderung anstrebe (Nr. 2), ggf. auch nach oder vor einer Versetzung oder mit Blick auf eine laufbahnrechtliche Erprobung (Nr. 3) oder wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen habe, also wenn sich nach dem Zeitpunkt der letzten Regelbeurteilung der von ihm wahrgenommene Tätigkeitsbereich wesentlich geändert habe (Nr. 4). Gemessen hieran hätte die Anlassbeurteilung nicht erstellt werden dürfen. Vielmehr hätte im Rahmen der Personalauswahl nach heutigem Kenntnisstand auf die Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2017 zurückgegriffen werden müssen. Im Ergebnis sei die Anlassbeurteilung rechtswidrig zustande gekommen. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, ihre Anlassbeurteilung sei erstellt worden, weil dem Dienstherrn ein Bewerbervergleich im Hinblick auf die Zulassung zum Masterstudiengang sonst nicht möglich gewesen sei. Ihr sei kein weiterer Fall bekannt, dass von den anderen Bewerbern die für diesen Anlass erstellte Beurteilung zurückgenommen worden sei. Ferner seien Urteile des OVG LSA Einzelfallentscheidungen, die keinesfalls für sämtliche bislang getroffene Regelungen Allgemeingültigkeit erlangen sollten und dürften. Mit Widerspruchsbescheid vom 03. September 2020 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setze unter anderem voraus, dass diese zeitlich aktuell seien. Die Aktualität dienstlicher Beurteilung bemesse sich dabei nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung (bei Anlassbeurteilung) bzw. dem Beurteilungsstichtag (bei Regelbeurteilung) und den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Eine Regelbeurteilung sei grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens 3 Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liege. Damit übereinstimmend regele die Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Oktober 2017 (BRL-PVD 2017) in Nr. 3.1.1, dass die dort genannten Beamten grundsätzlich alle drei Jahre zum Stichtag „31. Dezember“ zu beurteilen seien, und zwar beginnend mit dem „01. Mai 2014“. Am 10. April 2018 sei der Klägerin die Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01. Mai 2015 bis zum 31. Dezember 2017 eröffnet worden. In Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für den Masterstudiengang am 28. Februar 2019 seien seit dem Regelbeurteilungsstichtag 31. Dezember 2017 lediglich 14 Monate und damit weniger als 3 Jahre vergangen. Die zum Zwecke des Auswahlverfahrens erstellte Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2019 sei mangels rechtlicher Erforderlichkeit im Zeitpunkt ihrer Abforderung, ihrer Erstellung wie auch ihrer Eröffnung rechtswidrig gewesen. Mit der Bewerbung für die Zulassung zum Masterstudiengang strebe die Klägerin zwar eine erneute Beförderung an. Allerdings sei sie nach der letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2017 nicht erneut befördert worden. Vielmehr sei ihre Ernennung zur Polizeihauptkommissarin bereits mit Wirkung vom 27. Dezember 2016 erfolgt, mithin vor dem Stichtag am 31. Dezember 2017. Insoweit scheide Nr. 2 im Sinne der oben genannten Rechtsprechung als möglicher Anlass für die Erstellung einer Anlassbeurteilung aus. Auch die weiteren Konstellationen nach Nr. 1, 3 sowie 4 seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Vielmehr hätte das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt in Rahmen seiner Auswahlentscheidung auf die zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2017 erstellte Regelbeurteilung zurückgreifen müssen. Die Klägerin hat am 25. September 2020 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie trägt vor, die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des OVG LSA sei auf eine bereits eröffnete Anlassbeurteilung nicht anwendbar. Im Übrigen seien im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung die Voraussetzungen für die Erstellung einer Anlassbeurteilung nach der zuvor benannten Rechtsprechung gegeben. Die Anlassbeurteilung sei mit Blick auf eine laufbahnrechtliche Erprobung erstellt worden. Damals sei sie zum Masterstudiengang zugelassen worden, wobei sie von dem gehobenen Dienst in den höheren Dienst übergegangen sei. Für die Aufhebung der Anlassbeurteilung gebe es keine Rechtsgrundlage; allenfalls eine analoge Anwendung von § 48 VwVfG komme in Betracht. Sie genieße Vertrauensschutz, weil die Voraussetzungen der Täuschung oder Drohung, der Angaben falscher Tatsachen oder der Kenntnis der Rechtswidrigkeit nicht gegeben seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2020 und ihren Widerspruchsbescheid vom 03. September 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages wiederholt die Beklagte ihre Begründung aus dem Widerspruchsbescheid und trägt vertiefend vor, der Einwand der Klägerin, die Anlassbeurteilung sei mit Blick auf eine laufbahnrechtliche Erprobung erstellt worden, könne nicht durchgreifen. Die Anlassbeurteilung sei im Rahmen des Auswahlverfahrens für die Zulassung zum Masterstudiengang erstellt worden. Es seien die Leistung des Dienstpostens A 11 bewertet worden. Eine laufbahnrechtliche Erprobung habe bereits vorgelegen. Mit der von der Klägerin neu angestrebten Laufbahn habe dies nichts zu tun. Die Klägerin sei auch nicht mit der Zulassung zum Masterstudiengang vom gehobenen Dienst in den höheren Dienst übergegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.