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Urteil

5 A 49/21 MD

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0825.5A49.21MD.00
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Leitsätze
Die Prüfung des Erfordernisses der Verlagerung des Ruhestandseintritts zur Deckung des Personalbedarfs im Sinne von § 7a Abs. 1 LBesG LSA (juris: BesG ST) erfolgt anhand eines objektiven Maßstabes, welcher eine Betrachtung der Persönlichkeit des Beamten mit seinen individuellen Fähigkeiten außer Acht lässt. Damit kommt die Gewährung des Zuschlages nur in den Fällen in Betracht, in denen eine Nachbesetzung des Dienstpostens auf Grundlage bisheriger Erfahrungswerte – insbesondere infolge einer unzureichenden Bewerberlage mit der erforderlichen Fachqualifikation – gravierenden Schwierigkeiten begegnet bzw. begegnen würde.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 113 Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. 1. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 08. Juli 2020 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des streitbefangenen Rücknahmebescheides ist § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 VwVfG (im Folgenden nur VwVfG). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wobei für begünstigende Verwaltungsakte die Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 gelten. Ein Verwaltungsakt, der – wie der Bescheid des Beklagten vom 27. April 2020 – eine einmalige Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG) oder durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, erwirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG) oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Der streitbefangene Rücknahmebescheid ist formell rechtmäßig. Dem steht nicht entgegen, dass dem Kläger vor Erlass des ihn belastenden Bescheides des Beklagten vom 08. Juli 2020 nicht Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, obschon dies nach § 28 Abs. 1 VwVfG erforderlich war. Anhaltspunkte dafür, dass von einer Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG abgesehen werden konnte, sind nicht ersichtlich. Dieser Verfahrensfehler ist indes gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG mit anfänglicher Wirkung geheilt worden. Danach ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die – wie im vorliegenden Fall – nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. So liegt der Fall hier. Eine Heilung des Verfahrensfehlers ist durch den Erlass des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 18. Dezember 2020 eingetreten. Der Widerspruchsbescheid würdigt das Vorbringen des Klägers aus dem anwaltlichen Schriftsatz vom 28. August 2020 und vom 08. Dezember 2020, mit dem der Kläger seinen Widerspruch vom 05. August 2020 begründet hat. Der streitbefangene Rücknahmebescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 VwVfG liegen hier vor. Es liegt ein rechtswidriger Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vor. Der Bescheid des Beklagten vom 27. April 2020 war im Zeitpunkt seines Erlasses materiell rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand im konkreten Einzelfall des Klägers nicht vorlagen. Rechtsgrundlage für die Gewährung des Zuschlags bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist § 7a Abs. 1 LBesG LSA. Danach wird bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes ein Zuschlag gewährt, sofern die Deckung des Personalbedarfs dies erfordert. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Erfordernis der Zuschlagsgewährung zur Deckung eines Personalbedarfs ist im konkreten Einzelfall des Klägers nicht gegeben. Während § 39 Abs. 4 LBG LSA jedwedes dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts, also z.B. auch vor dem Hintergrund besonderer individueller Merkmale des Beamten, genügen lässt, konkretisiert das Erforderniskriterium des § 7a LBesG LSA dieses auf die Gewährung des Zuschlages auf die Deckung des Personalbedarfs. Die Prüfung des Erfordernisses der Verlagerung des Ruhestandseintritts zur Deckung des Personalbedarfs erfolgt anhand eines objektiven Maßstabes, welcher eine Betrachtung der Persönlichkeit des Beamten mit seinen individuellen Fähigkeiten außer Acht lässt. Damit kommt die Gewährung des Zuschlages nur in den Fällen in Betracht, in denen eine Nachbesetzung des Dienstpostens auf Grundlage bisheriger Erfahrungswerte – insbesondere infolge einer unzureichenden Bewerberlage mit der erforderlichen Fachqualifikation – gravierenden Schwierigkeiten begegnet bzw. begegnen würde (A., Kommentierung des LBesG LSA, Kommentierungsstand: 01. März 2020, § 7a Rn. 2). Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu erinnern. Bereits aus dem Wortlaut des § 7a Abs. 1 LBesG LSA ergibt sich, dass nicht jedes Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zur Zuschlagsgewährung führt. Vielmehr muss die Deckung des Personalbedarfs „dies“, also die Zuschlagsgewährung, erfordern. Aus dem Wort „Personalbedarf“ folgt, dass die Betrachtung der Persönlichkeit des Beamten mit seinen individuellen Fähigkeiten außer Acht zu lassen ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet Personalbedarf die Anzahl und Qualifikation der zur Unterhaltung eines Betriebes notwendigen Arbeitskräfte (vgl. auch Duden, abrufbar unter: https://www.duden.de/rechtschreibung/Personalbedarf). Diesem Verständnis folgend ist für die Deckung des Personalbedarfs maßgeblich, ob der Dienstherr in einer Behörde im abstrakten Sinne nummerisch über ausreichend qualifizierte Beamte verfügt bzw. solche über eine ausreichende Zahl an Bewerbern mit der erforderlichen Fachqualifikation akquirieren kann, um die ihm obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu erfüllen und mithin die Funktionsfähigkeit der Behörde als Teil der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten. Insofern ist es für das Erfordernis zur Deckung des Personalbedarfs im Sinne des § 7a Abs. 1 LBesG LSA unerheblich, ob ein Beamter, der über besondere Fähigkeiten und Kenntnisse sowie über ein umfangreiches Erfahrungswissen in Bezug auf seinen Dienstposten verfügt, seinen Eintritt in den Ruhestand hinausschiebt, soweit der Dienstherr über ausreichend qualifizierte Beamte in der entsprechenden Behörde oder Bewerber für diesen Bereich verfügt. Dieser Befund wird in systematischer Hinsicht dadurch bestärkt, dass der Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gemäß § 7b Abs. 1 LBesG LSA tatbestandlich das Erfordernis der Deckung des Personalbedarfs im konkreten Fall voraussetzt. Danach kann zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A sowie der Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe W 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies „im konkreten Fall“ erfordert. Das Fehlen dieser Voraussetzung für den in § 7a Abs. 1 LBesG LSA geregelten Zuschlag lässt daher in systematischer Hinsicht nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Zuschlagsgewährung bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand hierauf bewusst verzichtet hat bzw. sich davon für diese Fallkonstellation abgewendet hat. Demnach ist bei der Prüfung des Erfordernisses zur Deckung des Personalbedarfs im Sinne des § 7a Abs. 1 LBesG LSA nicht der konkrete Dienstposten und die hierfür notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf Beamten- und Bewerberzahlen in den Blick zu nehmen, sondern die entsprechende Behörde des Dienstherrn in ihrer Gesamtheit. Für die oben dargelegte Auslegung streitet schließlich auch die teleologische Auslegung des § 7a Abs. 1 LBesG LSA. Der Regelung über den Zuschlag bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand liegt der Gedanke zugrunde, dass finanzielle Anreize zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in Mangelbereichen des öffentlichen Dienstes geschaffen werden sollten (LT-Drucks. 7/3373, S. 4). Insofern bezweckt § 7a Abs. 1 LBesG LSA einen finanziellen Anreiz insbesondere für die Beamten, die in einem Bereich mit hohem Fachkräftemangel tätig sind, zu liefern, ihren Ruhestandseintritt um insgesamt bis zu drei Jahre hinauszuschieben (LT-Drucks. 7/3373, S. 18). Dieser im öffentlichen Dienst des Landes Sachsen-Anhalt bereits feststellbare Fachkräftemangel (LT-Drucks. 7/3373, S. 3), resultiert zum einen aus den Ruhestandseintritten qualifizierter Beamter und zum anderen aus einer unzureichenden Bewerberlage im Hinblick auf die erforderliche Fachqualifikation. Ist es Sinn und Zweck von § 7a Abs. 1 LBesG LSA dem entgegenzutreten, kommt eine Zuschlagsgewährung nur in den Fällen in Betracht, in denen eine Nachbesetzung des Dienstpostens auf Grundlage bisheriger Erfahrungswerte – insbesondere infolge einer unzureichenden Bewerberlage mit der erforderlichen Fachqualifikation – gravierenden Schwierigkeiten begegnet bzw. begegnen würde. In dieser Konstellation entstehen in den jeweiligen Behörden Personaldefizite, die durch ein Hinausschieben des Ruhestandeintrittes qualifizierter Beamter ausgeglichen werden sollen. In dieser freiwilligen Weiterarbeit liegt der Lenkungszweck von § 7a Abs. 1 LBesG LSA. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Erforderniskriterium des § 7a Abs. 1 LBesG LSA nicht dahin auszulegen, dass der Beamte durch den finanziellen Anreiz einer möglichen Zuschlagsgewährung zur Antragstellung auf Hinausschieben seines Ruhestandeintritts motiviert gewesen sein muss. Die Prüfung des Erfordernisses der Verlagerung des Ruhestandseintritts zur Deckung des Personalbedarfs erfolgt – wie ausgeführt – anhand eines objektiven Maßstabes. Ein solcher auf äußerlich erkennbare Merkmale und deren Bewertung durch einen objektiven Beobachter abstellender Ansatz ist schon deshalb geboten, um möglichen Schutzbehauptungen des Beamten in Bezug auf seine Motivation keinen Raum zu geben. Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Grundsätze ist das Erfordernis der Zuschlagsgewährung zur Deckung eines Personalbedarfs im konkreten Einzelfall des Klägers nicht gegeben. Die Nachbesetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens des Klägers begegnete keine gravierenden Schwierigkeiten. Auf die im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt veröffentliche Stellenausschreibung haben sich mehrere Finanzbeamte mit der erforderlichen steuerfachlichen Qualifikation beworben. Die erfolgreiche Bewerberin hat ihren Dienst auf dem streitgegenständlichen Dienstposten angetreten. Dass im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides des Beklagten vom 27. April 2020 ausreichend potentielle Bewerber aus dem Geschäftsbereich des A., insbesondere aus den Finanzämter zur Verfügung gestanden hätten, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Personalbedarfsberechnung in den Finanzämtern fest. Denn in den Finanzämtern bestand eine Personalausstattung zum 31.12.2019 in Höhe von 99,05 % sowie zum 31.12.2020 in Höhe von 98,26 %, womit die hiesige Steuerverwaltung gerade kein vom Fachkräftemangel betroffener Bereich darstellt. Insofern hätte der Beklagte ohne Weiteres aus den Finanzämtern einen qualifizierten Finanzbeamten für den streitgegenständlichen Dienstposten akquirieren können. Der Einwand des Klägers, der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 01. Januar 2019, mit dem die Personaldienststellen der Behörden der Landespolizei Sachsen-Anhalt und die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt in Kenntnis gesetzt worden seien, dass das für die Gewährung des Zuschlags nach § 7a LBesG LSA notwendige Erfordernis der Deckung des Personalbedarfs regelmäßig vorliege, auch im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finde, verfängt nicht. Der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vermag als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift schon nicht die Verwaltungspraxis der Beklagten zu lenken, weil eine derartige Lenkung der Verwaltungspraxis nur innerhalb der Behördenhierarchie möglich ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine dem vorbenannten Runderlass entsprechende ständige Verwaltungspraxis tatsächlich ausübt, sind weder vom Kläger vorgetragen, noch ersichtlich. Ein der Rücknahme entgegenstehender Vertrauensschutz des Klägers besteht vorliegend nicht. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist in Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG) oder durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, erwirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG) oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Klägers ist nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Alt. 2 VwVfG ausgeschlossen, weil der Kläger nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 27. April 2020 infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Bezugspunkt der grob fahrlässigen Unkenntnis ist nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts; es genügt nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Alt. 2 VwVfG nicht, dass der Begünstigte die Umstände infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründen (BVerwG, Urteil vom 22. September 1993 – 2 C 34/91 –, juris, Rn. 20). Grobe Fahrlässigkeit liegt – in Anknüpfung an die Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X – vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 – 11 C 47/92 –, juris, Rn. 13). Das ist insbesondere der Fall, wenn einfachste und naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden (OVG NRW, Urteil vom 25. November 1996 – 25 A 1950/96 –, juris, Rn. 26). Da sich die grobe Fahrlässigkeit auf ein individuelles Verhalten bezieht und damit einen subjektiven Vorwurf enthält, muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände sowie der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Umfang sein Verhalten grob fahrlässig war (BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2012 – 9 BV 10.809 –, juris, Rn. 38). Besonderheiten ergeben sich für Beamte aus der ihnen obliegenden Treuepflicht. Vor diesem Hintergrund ist der Beamte verpflichtet, den Verwaltungsakt zu überprüfen und sich bei etwaigen Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen beim Dienstherrn Gewissheit über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 – 2 C 29/84 –, juris, Rn. 12). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dem Kläger hinsichtlich der Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 27. April 2020 keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Auch wenn der Kläger aus den oben genannten Gründen zur gewissenhaften Überprüfung des ihm gewährten Zuschlags verpflichtet war, handelt es sich bei dem im konkreten Einzelfall des Klägers fehlenden Erfordernisses der Zuschlagsgewährung zur Deckung des Personalbedarfs um keinen leicht erkennbaren Fehler, sodass der Kläger nicht die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Bein diesem Fehler handelt es sich um eine zu weite Auslegung des Erforderniskriteriums gemäß § 7a Abs. 1 LBesG LSA. Auch wenn in Rechnung zu stellen ist, dass der Kläger Finanzbeamter ist, können derart detaillierte Rechtskenntnisse von ihm nicht erwartet werden. Eine Überprüfung des Bescheides des Beklagten vom 27. April 2020 dahingehend, ob die vorgenommene Auslegung der Beklagten in Bezug auf die Voraussetzungen von § 7a Abs. 1 LBesG LSA rechtlich zu erinnern ist, war dem Kläger mithin nicht möglich und zumutbar. Ist die Schutzwürdigkeit des Vertrauens wie hier nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 VwVfG ausgeschlossen, greift insoweit § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ein. Die danach vorzunehmende Abwägung des Vertrauens auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts mit dem öffentlichen Interesse an dessen Rücknahme ist nicht Teil der Ermessensentscheidung. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm „darf nicht zurückgenommen werden" handelt es sich um einen Vertrauenstatbestand, der der Rücknahme des Verwaltungsakts selbst entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 20. März 1990 – 9 C 12.89 –, juris, Rn. 26); er unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Die für die Entscheidung über die Gewährung von Vertrauensschutz erforderliche Abwägung vollzieht nur eine rechtlich vorgegebene Gewichtung nach und ist daher nicht mit einer Beurteilungsermächtigung verbunden (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 – 8 C 91.82 –, juris, Rn. 13). Zwar kommt bei regelmäßigen Leistungen aus öffentlichen Mitteln in der Regel dem fiskalischen Interesse an der Korrektur gesetzeswidriger Zahlungsbescheide erhebliches Gewicht zu (BVerwG, Urteil vom 28.Oktober 2004 – 2 C 13.03 –, juris, Rn. 20). Jedoch ist dabei deutlich zwischen einer Rücknahme für die Vergangenheit (ex tunc) und für die Zukunft (ex nunc) zu unterscheiden. Nur für Rücknahmen für die Zukunft (ex nunc) ist beim dauernden und regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Kassen dem öffentlichen Korrekturinteresse in der Regel gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts das Übergewicht beizumessen und sind Ausnahmen nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1982 – 6 C 92.78 –, juris, Rn. 21 m.w.N.). Während es nämlich insoweit darum geht, dass derartige rechtswidrige Leistungen in Zukunft nicht weitergezahlt werden, sind bei Rücknahmen ex tunc alle Umstände des konkreten Einzelfalls umfassend abzuwägen. Diesen Grundsätzen folgend überwiegt das öffentliche (fiskalische) Interesse an der Rücknahme des Bescheides des Beklagten vom 27. April 2020. Das Vertrauen des Klägers ist nicht aufgrund der Regelvermutung des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG schutzwürdig. Da der mit Bescheid des Beklagten vom 27. April 2020 bewilligte Zuschlag tatsächlich nicht ausgezahlt worden ist, konnte der Kläger diesen schon nicht verbrauchen (§ 48 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VwVfG). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Vermögensdispositionen auf Grundlage des Bescheides des Beklagten vom 27. April 2020 getroffen hat (§ 48 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 VwVfG), sind weder vom Kläger vorgetragen, noch ersichtlich. Die Ermessensausübung des Beklagten ist, soweit das erkennende Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft, rechtlich nicht zu beanstanden. Es liegen keine Ermessensfehler vor. Die Rücknahme steht, wie sich aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG „kann“ ergibt, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Vorliegend ist im Rahmen des Ermessens jedoch zu berücksichtigen, dass eine Ermessenslenkung durch die landesrechtlichen Haushaltsvorschriften stattfindet. Dem gesetzlichen Gebot gemäß § 7 Abs. 1 LHO LSA in Verbindung mit § 6 Abs. 1 HGrG, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, ist zu entnehmen, dass im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme – hier mit Wirkung für die Vergangenheit – fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschlag behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf die Rücknahme von Zuschlägen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 –, juris, Rn. 16). Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 – 3 C 13/94 –, juris, Rn. 51). Derartige Umstände sind jedoch vom Kläger weder vorgetragen, noch ersichtlich. Der Beklagte hat den Bescheid vom 27. April 2020 gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Tatsachen, welche die Rücknahme des Bescheides rechtfertigen, zurückgenommen. Die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde vollständige Kenntnis von dem für die Rücknahme des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalt erlangt hat. Das ist der Fall, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13/11 –, juris, Rn. 29 m.w.N.). Dementsprechend ist die Jahresfrist keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13.11 –, a.a.O., Rn. 27). Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahmeermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer – mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen – Anhörung des Betroffenen (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00 –, juris, Rn. 18). Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht (BVerwG, Beschluss vom 04. Dezember 2008 – 2 B 60/08 –, juris, Rn. 7). Bei Anlegung dieser Maßstäbe war die Frist bei Erlass des streitbefangenen Rücknahmebescheides der Beklagten nicht verstrichen. Der Kläger hatte erstmals in dem durch seinen Widerspruch vom 07. August 2020 erhobenen Widerspruchsverfahren Gelegenheit, zu dem angefochtenen Bescheid des Beklagten Stellung zu nehmen. 2. Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung von Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von §§ 291 Satz 1, Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ungeachtet dessen, dass – wie ausgeführt – der streitbefangene Rücknahmebescheid des Beklagten rechtmäßig ist, ist eine entsprechende Anwendung des § 291 BGB in Fällen, in denen – wie im vorliegenden Fall – eine Anfechtungsklage erhoben worden ist, nicht möglich. Die Anwendung des § 291 BGB auf Ansprüche der vorliegenden Art ist weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar. Die Voraussetzungen für eine vom Richter ausfüllbare Gesetzeslücke liegen auch unter Berücksichtigung der nur entsprechenden Anwendbarkeit des § 291 BGB im Verwaltungsprozess nicht vor (BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 – 2 C 27/84 –, juris, Rn. 12). Es fehlt an der für die entsprechende Anwendung der Vorschrift grundlegenden Voraussetzung der Rechtshängigkeit des Anspruchs auf den noch nicht ausgezahlten Zuschlag. Von dieser Voraussetzung des § 291 BGB kann auch bei entsprechender Anwendung der Vorschrift im öffentlichen Recht nicht abgesehen werden. Zwar darf und muss im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass ein Hoheitsträger gemäß dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach gerichtlicher Aufhebung des der Auszahlung entgegenstehenden Rücknahmebescheides dem Betroffenen den noch ausstehenden Zuschlag auszahlt. Dieser Umstand ersetzt aber nicht die zwingende Voraussetzung der Rechtshängigkeit der Geldschuld, die § 291 BGB verlangt. Dementsprechend könnte das Gericht allein aufgrund des Anfechtungsantrages den Beklagten auch nicht zur Zahlung noch nicht ausgekehrter Zuschläge verpflichten. Es besteht kein Anlass, von dieser Voraussetzung im Verwaltungsprozess abzusehen, denn § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO bieten ein geeignetes Instrument, die Anfechtungsklage mit einer Klage auf Leistung des auszukehrenden Zuschlags zu verbinden (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 – 1 C 38/97 –, juris, Rn. 14). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.702,75 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser regelt: Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 08. Juli 2020 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2020 hebt einen Bescheid des Beklagten vom 27. April 2020 auf, mit dem dem Kläger ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand als monatliche Zahlung für 12 Monate gewährt wurde. Die Höhe einer monatlichen Zahlung beträgt 10 v. H. des Grundgehalts gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 LBesG LSA. Das Grundgehalt des Klägers, der als Steueroberamtsrat nach der Besoldungsgruppe A 13 LBesO LSA (5.487,31 EUR) besoldet ist, wobei das Gericht davon ausgeht, dass er der achten Erfahrungsstufe zugeordnet ist, beläuft sich einschließlich der Allgemeinen Stellenzulage nach Nummer 13 lit. b) der Anlage 8 LBesG LSA (98,32 €) auf einen monatlichen Betrag in Höhe von 5.585,63 EUR. Daraus errechnet sich der Betrag des monatlichen Zuschlags auf 558,56 EUR. Der Streitwert resultiert aus dem zwölffachen Betrag des monatlichen Zuschlags. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Zuschlagsbewilligung mit Bescheid des Beklagten vom 08. Juli 2020. Der Kläger stand als Steueroberamtsrat im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Er war zuletzt im Referat 44 des Ministeriums der A. mit Aufgaben im Referatsteil „Allgemeines Abgabenrecht“ betraut und sollte am 31. Oktober 2019 wegen des Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintreten. Unter dem 26. November 2018 beantragte der Kläger bei dem Beklagten das Hinausschieben seines Eintrittes in den Ruhestand um 2 Jahre bis zum 31. Oktober 2021. Mit Bescheid vom 18. Juni 2019 bewilligte der Beklagte den Eintritt des Ruhestandes des Klägers zunächst bis zum 31. Oktober 2020 hinauszuschieben. Am 07. Februar 2020 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung eines Zuschlages bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand rückwirkend ab dem 01. November 2019. Mit Bescheid vom 27. April 2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger die Gewährung eines Zuschlages auf Grundlage von § 7a LBesG LSA für den Zeitraum 01. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020. Eine Auszahlung des Zuschlages an den Kläger erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 08. Juli 2020 nahm der Beklagte seinen Bescheid vom 27. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Zur Begründung führte er aus, die Zuschlagsbewilligung sei bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses materiell rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen des § 7a LBesG LSA nicht vollständig erfüllt gewesen seien. Die Deckung des Personalbedarfs erfordere es nicht, dem Kläger einen Zuschlag zu gewähren. Der unbestimmte Rechtsbegriff des Erfordernisses zur Deckung des Personalbedarfs sei eng auszulegen und vor allem spezieller als das Bestehen eines dienstlichen Interesses nach § 39 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA. Die Zuschlagsgewährung nach § 7a LBesG LSA sei deshalb gerade nicht als zwingende Folge zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 39 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA ausgestaltet. Für diese strengen Anforderungen spreche die Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung des § 7a LBesG LSA als Hauptziel vor Augen gehabt, einen finanziellen Anreiz insbesondere für die Beamten, die in einem Bereich mit hohen Fachkräftemangel tätig seien, zu liefern, ihren Ruhestandseintritt um insgesamt bis zu 3 Jahre hinauszuschieben. Mithin beschränke sich das Erforderniskriterium auf Bereiche mit Fachkräftemangel. Der Kläger sei jedoch in einem solchen Bereich nicht tätig. Zur Einschätzung eines Fachkräftemangels komme es maßgeblich auf die Frage an, wie schwierig es sei, den Dienstposten mit fachlich qualifizierten Beamten zu besetzen. Ihm sei es möglich gewesen, zur Besetzung des Dienstpostens des Klägers auf ein noch im aktiven Dienst befindlichen Steuerbeamten aus dem nachgeordneten Geschäftsbereich zurückzugreifen, der über eine vergleichbare fachliche Qualifikation verfüge. Die fachlich geeignete Besetzung des Dienstpostens sei also möglich gewesen. Ein der Rücknahme entgegenstehender Vertrauensschutz des Klägers bestehe nicht. Der gewährte Zuschlag sei dem Kläger noch nicht ausgezahlt worden, sodass er ihn auch nicht verbrauchen könne. Eine Vermögensdisposition, die der Kläger nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen habe rückgängig machen können, sei nicht ersichtlich. Ferner sei es dem Kläger bei seinem Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 39 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA nicht auf die Bewilligung des Zuschlags angekommen. Den Zuschlag habe der Kläger am 07. Februar 2020, mithin mehr als 14 Monate nach seinem Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandes sowie mehrere Monate nach dem hinausgeschobenen Ruhestandseintritt beantragt. Die Rücknahme sei verhältnismäßig. Eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit sei notwendig um den bestehenden rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Das öffentliche Interesse zur Durchsetzung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Rechtssicherheit sowie der Verhinderung der Einzelbevorzugung überwiege gegenüber den Einschränkungen, die der Kläger durch die Rücknahme der Zuschlagsbewilligung erleide. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 05. August 2020, dem Beklagten am 06. August 2020 zugegangen, Widerspruch, den der Kläger mit anwaltlichen Schriftsatz vom 28. August 2020 und vom 08. Dezember 2020 begründete. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wiederholte er seine Ausführungen aus der Begründung des Bescheides vom 08. Juli 2020. Der Kläger hat am 19. Januar 2021 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt vor, die vom Beklagten vorgenommene Auslegung der Vorschrift des § 7a LBesG LSA überzeuge nicht. In der Gesetzesbegründung sei ausgeführt, dass die Regelung dem Zweck diene, einen finanziellen Anreiz insbesondere für Beamte, die in einem Bereich mit Fachkräftemangel tätig seien, zu liefern. Es werde insofern auf den konkreten Tätigkeitsbereich, d. h. die übertragenen Aufgaben abgestellt. Für diese Aufgaben müsse ein Mangel an geeigneten qualifizierten Bewerbern vorliegen. Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand solle bei denjenigen Beamten berücksichtigt werden, die im Hinblick auf ihre Eignung zur Bewältigung besonderer Bedarfslagen beitragen können. Insofern sei es nicht ausreichend, dass der Beklagte behaupte, zur Besetzung des in Rede stehenden Dienstposten könne er auch auf ein noch im aktiven Dienst befindlichen Steuerbeamten aus dem nachgeordneten Geschäftsbereich zurückgreifen, der über eine vergleichbare fachliche Qualifikation verfüge. Die vergleichbare fachliche Qualifikation könne sich nicht auf die Laufbahnbefähigung beschränken, sondern müsse die konkreten Kenntnisse und Erfahrungen, über die der Kläger verfüge, jedenfalls annähernd erreichen. Ein solcher Beamter sei jedoch offensichtlich nicht im Geschäftsbereich tätig. Auch zeige das erneute Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand im Falle des Klägers, dass kein anderer Beamter zur Verfügung stehe. Mit Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 01. Januar 2019 seien die Personaldienststellen der Behörden der Landespolizei Sachsen-Anhalt und die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass das für die Gewährung des Zuschlags nach § 7a LBesG LSA notwendige Erfordernis zur Deckung des Personalbedarfs regelmäßig vorliege, sodass Polizeivollzugsbeamten in den Ämtern der Besoldungsgruppe A, denen auf entsprechenden Antrag ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bewilligt worden sei, der Zuschlag nach § 7a LBesG LSA ab den 01. Januar 2019 von Amts wegen gewährt werde, d. h. ein Antrag sei nicht erforderlich gewesen. Dies müsse auch im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden. Es sei davon auszugehen, dass die Personalsituation in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Steuerverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt mit derjenigen der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes Sachsen-Anhalt vergleichbar sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 08. Juli 2020 in Gestalt seines Widerspruchbescheides vom 18. Dezember 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Nachzahlungsbeträge des Zuschlags gemäß § 7a LBesG LSA mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt der Beklagte Bezug auf die Begründung der streitbefangenen Bescheide und trägt vertiefend vor, die grammatische Auslegung von § 7a LBesG LSA lege nahe, dass sich das Tatbestandsmerkmal „Deckung des Personalbedarfs“ auf die Gewährung des Zuschlags und nicht auf das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand beziehe. Dafür spreche die Verwendung des Pronomens „dies“ im zweiten Halbsatz des Gesetzeswortlauts. Danach sei entscheidend, dass die Gewährung des Zuschlags zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich sei und nicht, ob das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich sei. Die allgemeine Personallage im Polizeibereich sei nicht vergleichbar mit derer in der Steuerverwaltung. Die Steuerverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt sei kein Verwaltungsbereich mit Fachkräftemangel. Vielmehr sei es im Bereich der Steuerverwaltung so, dass die auf der Grundlage der Personalbedarfsberechnungen in den Finanzämtern erforderlichen Anwärter- und späteren Finanzbeamteneinstellungen mit der Befähigung für den Steuerverwaltungsdienst in den Laufbahnen vollständig auf dem Markt generiert werden können. Die Anwärterzahlen in der Finanzverwaltung basieren auf den benötigten und berechneten Bedarf der Steuerverwaltung in den Finanzämtern. Die im Haushaltsplan des Einzelplanes 04 ausgebrachten Vollzeitäquivalentziele für die Finanzämter orientieren sich an diesen berechneten Bedarfen. In der Umsetzung aller personalwirtschaftlicher Maßnahmen ergeben sich Zielerreichung in den Finanzämtern zum 31. Dezember 2018 von 99,70 %, zum 31. Dezember 2019 von 99,05 % und zum 31. Dezember 2020 von 98,26 %. Eine Besetzung von 100 % sei aufgrund der prognostischen Planzahlen und der einzuhaltenden haushaltsmäßigen Vollzeitäquivalente ausgeschlossen. Im Ergebnis habe in den letzten Jahren eine bedarfsgerechte Personalausstattung bestanden, die auch die Ausstattung des Finanzministeriums vollständig gewährleistet habe. Es sei ihm im Falle des Klägers möglich gewesen, den Dienstposten des Klägers nach dessen regulären Ausscheiden mit einem Steuerbeamten aus dem nachgeordneten Geschäftsbereich zu besetzen. In Ausübung seines Organisationsrechts habe er sich aber dafür entschieden, den Dienstposten des Klägers aufgrund dessen spezifische Eignung für einen begrenzten Zeitraum weiterhin durch ihn wahrnehmen zu lassen. Die mittlerweile aufgrund des bevorstehenden Ablauf der Verlängerungszeit erfolgte Ausschreibung des Dienstpostens des Klägers sei erfolgreich gewesen. Auf die Ausschreibung haben sich mehrere Finanzbeamte mit der erforderlichen steuerfachlichen Qualifikation beworben. Die ausgesuchte Nachfolgerin habe zwischenzeitlich ihren Dienst im Finanzministerium begonnen und sei in der Einarbeitung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.